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Einfuhr- und Zollvorschriften - Deutsche Post

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<strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong><br />

<br />

beträgt, vorausgesetzt die Sendungen stammen aus einem Drittland, aus denen die <strong>Einfuhr</strong>en aus ges<strong>und</strong>heitspolitischen<br />

Gründen nicht verboten sind.<br />

Für die <strong>Einfuhr</strong> von Tieren <strong>und</strong> tierischen Teilen ist ein CITES-(Veterinärzeugnis) erforderlich.<br />

Pflanzen <strong>und</strong> pflanzliche Produkte:<br />

Allgemeine Vorschrift<br />

Die allgemeinen Bedingungen für die <strong>Einfuhr</strong> von Pflanzen <strong>und</strong> Pflanzenerzeugnissen <strong>und</strong> deren Verpackung, welche für die<br />

Kulturpflanzen gefährliche Schädlinge beherbergen können, werden von der Landwirtschaftsverwaltung, Technische Dienste,<br />

Abteilung Pflanzenschutz (Agricultural Technical Services Administration, plant protection department) festgelegt.<br />

Diese Erzeugnisse müssen bei der <strong>Einfuhr</strong> von einem Pflanzenschutzbeauftragten untersucht werden <strong>und</strong> ihnen muss ein im<br />

Herkunftsland ausgestelltes Pflanzenges<strong>und</strong>heitszeugnis beiliegen.<br />

Sonderfälle<br />

Die allgemeinen pflanzenschutzrechtlichen Kontrollbestimmungen werden durch besondere Bedingungen über die Verhütung<br />

einer <strong>Einfuhr</strong> von bestimmten Parasiten wie z.B. der Kalifornischen Schildlaus, ergänzt.<br />

Diese bestehen aus:<br />

- <strong>Einfuhr</strong>verboten für bestimmte Erzeugnisse aus allen oder bestimmten Ländern;<br />

- der Ergreifung restriktiverer Maßnahmen (Vorlage einer technischen <strong>Einfuhr</strong>bescheinigung);<br />

- strengeren <strong>Einfuhr</strong>bestimmungen (eine zwangsweise Desinsektionsbehandlung darf nur in den Zollämtern mit den<br />

entsprechenden Einrichtungen vorgenommen werden - durch Räucherung);<br />

- Maßnahmen bezüglich der Vorlage <strong>und</strong> Behandlung der Pflanzen;<br />

- der Verpflichtung, dass anderen Erzeugnissen ein Pflanzenges<strong>und</strong>heitszeugnis mit bestimmten zusätzlichen Details<br />

beiliegt, beruht manchmal lediglich auf deren Herkunft.<br />

Für die <strong>Einfuhr</strong> von Pflanzen <strong>und</strong> Teilen von Pflanzen ist ein CITES-Zeugnis erforderlich.<br />

Ausnahmen<br />

Die Bestimmungen bezüglich der Bescheinigung <strong>und</strong> Kontrolle gelten nicht für die <strong>Einfuhr</strong> kleiner Mengen von Frischobst,<br />

Schnittblumen, Teilen von Zierpflanzen, Kartoffeln, Raumpflanzen, Blumenzwiebeln unter der Voraussetzung, dass diese<br />

Erzeugnisse vom Importeur zu nicht-gewerblichen Zwecken verwendet werden.<br />

Weitere Informationen über die Vorschriften <strong>und</strong> Verbote können vom Landwirtschaftsministerium, Landwirtschaftsverwaltung<br />

Technische Dienste (Ministry of Agriculture, Agricultural Technical Services Administration) eingeholt werden.<br />

Besondere Bestimmungen<br />

<br />

<br />

<br />

In der EU unterliegen bestimmte Arten von gefährdeten Wildtieren <strong>und</strong> -pflanzen den Bestimmungen des Washingtoner<br />

Übereinkommens (Washington Convention).<br />

Diesbezüglich ist die <strong>Einfuhr</strong> dieser Erzeugnisse auf Vorlage einer <strong>Einfuhr</strong>genehmigung sowie einer Ausfuhrgenehmigung<br />

zulässig, womit bescheinigt wird, dass das betreffende Exemplar nicht gegen die in diesem Staat geltenden Gesetze bezüglich<br />

der Erhaltung von Tieren <strong>und</strong> Pflanzen verstößt.<br />

<strong>Einfuhr</strong>genehmigungen <strong>und</strong> Reexportbescheinigungen werden im Großherzogtum Luxemburg vom Landwirtschaftsministerium<br />

(Ministry of Agriculture) ausgestellt.<br />

Waffen, Munition:<br />

a) Zur <strong>Einfuhr</strong> verbotene Waffen<br />

- Durch Tränengas oder giftige, erstickende oder hemmende Substanzen Personen schädigende Waffen oder andere<br />

Geräte <strong>und</strong> deren Munition; durch Feuer oder Explosionen Personen oder Eigentum schädigende Waffen <strong>und</strong> andere<br />

Geräte <strong>und</strong> deren Munition; Waffen mit Klingen mit mehr als einer Schneidkante, Bajonette, Florette, Degen, Säbel,<br />

Speere, Stilette <strong>und</strong> Wurfmesser, Springmesser, Totschläger, Stockdegen <strong>und</strong> Stocksäbel.<br />

b) Waffen <strong>und</strong> Zubehör unterliegen der Genehmigung durch das Justizministerium (Ministry of Justice)<br />

- Luftpistolen <strong>und</strong> Luftrevolver; Pistolen <strong>und</strong> Revolver zum Abfeuern von Patronen mit hemmenden Substanzen; Pistolen<br />

<strong>und</strong> Revolver zu Abwehr- <strong>und</strong> Sportzwecken; Luftgewehre <strong>und</strong> Gewehre; so genannte Sportgewehre; Militärgewehre mit<br />

gleicher Leistung <strong>und</strong> Durchschlagskraft wie Sport- <strong>und</strong> Jagdwaffen oder die zu Sport- <strong>und</strong> Jagdwaffen umgebaut<br />

wurden; speziell zur Jagd entworfene Springmesser; Gewehrkolben; Munition für die vorstehend aufgeführten Waffen,<br />

Schalldämpfer; Armbrüste mit einer Triebkraft von mehr als 10 kg.<br />

Die <strong>Einfuhr</strong>, Ausfuhr <strong>und</strong> der Durchgang von Waffen (z.B. Armbrüste, Schleudern, Katapulte, Gewehre, Pistolen, Revolver,<br />

bestimmte Messer, Stockdegen, Schwerter, Säbel, Schlagstöcke, Schalldämpfer, Keulen usw.) Munition <strong>und</strong> Materialien, die<br />

physischen Schaden verursachen können sowie die dazugehörige Technik ist nur mit einer Lizenz, Genehmigung des<br />

Justizministeriums, einem Waffenschein, erlaubt.<br />

Betäubungsmittel:<br />

Die <strong>Einfuhr</strong> von Betäubungsmitteln, Zubereitungen <strong>und</strong> Betäubungsmittel enthaltenden pharmazeutischen Besonderheiten,<br />

Medizin mit toxischen <strong>und</strong> halluzinogenen Substanzen bedarf der Genehmigung durch das Ges<strong>und</strong>heitsministerium (Ministry<br />

of Health).<br />

Die <strong>Einfuhr</strong> von Diazetylmorphin (Heroin) ist verboten.<br />

Medikamente:<br />

Die <strong>Einfuhr</strong> von Medikamenten <strong>und</strong> toxischen oder halluzinogenen Stoffen erfordert die Genehmigung des<br />

Ges<strong>und</strong>heitsministerium.<br />

Von Privaten eingeführte Medikamente: nur mit einer ärztlichen Bescheinigung <strong>und</strong> Kauf in einer Apotheke erlaubt.<br />

Phytopharmazeutische Erzeugnisse:<br />

Genehmigung der Agricultural Technical Services Administration erforderlich.<br />

Agrarerzeugnisse aus osteuropäischen Ländern:<br />

Für die <strong>Einfuhr</strong> ist die Genehmigung des Ges<strong>und</strong>heitsministeriums erforderlich (Atomunfall Tschernobyl).<br />

Stand: September 2013

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