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Einfuhr- und Zollvorschriften - Deutsche Post

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<strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong><br />

Luxemburg<br />

ISO-Ländercode: LU<br />

Vorbemerkung:<br />

Bargeld <strong>und</strong> wertvolle Gegenstände in Einschreibsendungen nicht zugelassen.<br />

Verbotene Gegenstände:<br />

Alle lebenden Tiere, mit Ausnahme von Bienen <strong>und</strong> Bienenwaben; sämtliches Fleisch (je nach Art <strong>und</strong> Herkunft dieser Erzeugnisse<br />

ist deren <strong>Einfuhr</strong> entweder untersagt oder an Vorschriften geb<strong>und</strong>en); alle Innereien (je nach Art <strong>und</strong> Herkunft dieser Erzeugnisse ist<br />

deren <strong>Einfuhr</strong> entweder untersagt oder an Vorschriften geb<strong>und</strong>en); frischer Fisch <strong>und</strong> Meeresfrüchte (je nach Art <strong>und</strong> Herkunft<br />

dieser Erzeugnisse ist deren <strong>Einfuhr</strong> entweder untersagt oder an Vorschriften geb<strong>und</strong>en); von Parasiten befallene <strong>und</strong> für<br />

Kulturpflanzen schädlich bef<strong>und</strong>ene lebende Pflanzen, blühende Blumenzwiebeln <strong>und</strong> Schnittblumen; Stecklinge <strong>und</strong> Setzlinge von<br />

Weinstöcken; unbewurzelte Stecklinge von Pappeln, Setzlinge von Pappeln; unbewurzelte Stecklinge von Kastanien, Setzlinge von<br />

Kastanien; zur Gattung genera Citrus, Fortunella <strong>und</strong> Poncirus gehörende Stecklinge, Veredelungen <strong>und</strong> Setzlinge; Zubereitungen<br />

aus Fleisch, Fisch oder Krustentieren (je nach Art <strong>und</strong> Herkunft dieser Erzeugnisse ist deren <strong>Einfuhr</strong> entweder untersagt oder an<br />

Vorschriften geb<strong>und</strong>en); natürliches Uran <strong>und</strong> seine Verbindungen; Legierungen, Dispersionen (einschließlich Cermets),<br />

keramische Erzeugnisse <strong>und</strong> Mischungen, die natürliches Uran oder Verbindungen von natürlichem Uran enthalten; verbrauchte<br />

(bestrahlte) Brennstoffelemente (Stäbe, Kartuschen) von Kernreaktoren; Drucksachen, die sich ganz oder teilweise auf in<br />

Luxemburg nicht zulässige Lotterien oder Totowetten beziehen <strong>und</strong> die Briefmarken, Banknoten oder anderen Wertpapieren<br />

nachgeahmt sind; anonyme gedruckte Flugblätter, die keinen Namen des verantwortlichen Druckers tragen.<br />

Darüber hinaus ist die <strong>Einfuhr</strong> folgender Gegenstände in <strong>Post</strong>sendungen verboten:<br />

Drogen.<br />

Gefälschte Uhren, Kleidung, Software, Fälschungen von Markennamen usw.<br />

Bestimmtes pornografisches Material.<br />

Bedingt zur <strong>Einfuhr</strong> (oder im Durchgang) zugelassene Gegenstände:<br />

Bienen <strong>und</strong> Bienenwaben; alles Fleisch <strong>und</strong> alle Innereien; alle Erzeugnisse von Fisch <strong>und</strong> Krustentieren, Weichtieren <strong>und</strong><br />

sonstigen wirbellosen Wassertieren; Milch <strong>und</strong> Molkereiprodukte; Vogeleier; Naturhonig; andere genießbare Waren tierischen<br />

Ursprungs; Erzeugnisse gefährdeter Wildtierarten (Elfenbein, Rhinozeroshorn); zum Zwecke der Aufzucht aufbewahrtes<br />

Tiersperma; alle Pflanzen, Pflanzenteile, Bäume, Sträucher, blühende Blumenzwiebeln <strong>und</strong> Schnittblumen; lebende Pflanzen <strong>und</strong><br />

lebende Pflanzenteile der Familie Rosaceus; lebende Pflanzen, lebende Pflanzenteile, Bäume, Sträucher, Veredelungen <strong>und</strong><br />

Stecklinge aus Ländern, die mit der Kalifornischen Schildlaus infiziert sind; Opium; auf Fleisch basierende Erzeugnisse; Morphine;<br />

Kokain, andere Betäubungsmittel; Schädlingsbekämpfungsmittel zur Verwendung in der Landwirtschaft <strong>und</strong> ähnliche Produkte für<br />

den Einzelhandelsverkauf; Waffen <strong>und</strong> Munition; Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual Use); Medikamente <strong>und</strong> toxische<br />

oder halluzinogene Stoffe; phytopharmazeutische Erzeugnisse; Tiere <strong>und</strong> Pflanzen, tierische <strong>und</strong> pflanzliche Teile; Agrarprodukte<br />

aus osteuropäischen Ländern; radioaktive Stoffe; Sprühdosen, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW) enthalten; Vorprodukte<br />

von Drogen.<br />

Bedingungen für die Zulassung von Gegenständen, die eingeführt oder im Durchgang befördert werden:<br />

Bienen, Honig, Wachs <strong>und</strong> Imkereiprodukte:<br />

Folgende Bestimmungen gelten für die <strong>Einfuhr</strong> von Bienen <strong>und</strong> Bienenwaben:<br />

a) <strong>Einfuhr</strong> nach Vorlage einer Bescheinigung über den Bienenstock oder die Sendung, wonach die Bienen oder<br />

Bienenwaben einem Bienenschwarm entstammen, der frei von Milben <strong>und</strong> Zecken, Faulbrut <strong>und</strong> Varroa ist <strong>und</strong> sich 3 km<br />

außerhalb eines Radius befindet, in dem diese Krankheiten über einen Zeitraum von mindestens 1 Jahr nachweislich<br />

aufgetreten sind.<br />

b) Die Sendungen werden an der Grenzprüfstelle von einem verantwortlichen Tierarzt auf der Gr<strong>und</strong>lage der Bescheinigung<br />

geprüft, deren Inhalt den in der vom Landwirtschaftsministerium (Ministry of Agriculture) ausgestellten<br />

<strong>Einfuhr</strong>genehmigung enthaltenen Bedingungen entsprechen muss.<br />

Produkte tierischen Ursprungs, die für den Verzehr durch Menschen oder Haustiere vorgesehen sind:<br />

Die <strong>Einfuhr</strong> per <strong>Post</strong> darf nur in Verpackungen erfolgen, durch die ein Stechen der Insekten vermieden wird.<br />

Bei der <strong>Einfuhr</strong> muss den tierischen Erzeugnissen ein Ursprungszeugnis sowie ein Ges<strong>und</strong>heitszeugnis oder - sofern<br />

erforderlich - eine Unbedenklichkeitsbescheinigung eines tierärztlichen Dienstes des exportierenden Landes beiliegen. Diese<br />

Bescheinigung muss dem von den EU-Behörden aufgestellten Modell entsprechen.<br />

Die <strong>Einfuhr</strong> von gleichwertigen Produkten aus Nicht-Mitgliedstaaten der Europäischen Union bedarf ebenfalls der Vorlage einer<br />

von der tierärztlichen Verwaltung (Veterinary Services Administration) ausgestellten allgemeinen oder individuellen<br />

Genehmigung. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, sofern die <strong>Einfuhr</strong> der tierischen Erzeugnisse durch kommunale<br />

Bestimmungen geregelt ist.<br />

Die <strong>Einfuhr</strong> von auf Fleisch oder Fisch basierenden Erzeugnissen bedarf der Vorlage einer von dem tierärztlichen Beauftragten<br />

des exportierenden Landes ausgestellten Unbedenklichkeitsbescheinigung. Eine Liste von Ländern oder Länderteilen, aus<br />

denen die <strong>Einfuhr</strong> der Erzeugnisse zulässig ist, wurde von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft aufgestellt.<br />

Die vorstehend aufgeführten Bestimmungen gelten nicht für Erzeugnisse auf Fleischbasis in kleinen Mengen an<br />

Privatpersonen, solange eine solche <strong>Einfuhr</strong> keinem kommerziellen Zweck dient <strong>und</strong> die versendete Menge höchstens 1 kg<br />

Stand: September 2013

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