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Einfuhr- und Zollvorschriften - Deutsche Post

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<strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong><br />

2. Gegenstände von kulturellem Wert, Kunstwerke, Antiquitäten. Diese Gegenstände dürfen mit einer Genehmigung der<br />

Abteilung für den Schutz kulturell wertvoller Gegenstände des Kulturministeriums versendet werden.<br />

3. Edelmetalle <strong>und</strong> Juwelen <strong>und</strong> daraus hergestellte Gegenstände (eine Qualitätsurk<strong>und</strong>e <strong>und</strong> eine Genehmigung des<br />

Hallmark Inspection Service sind obligatorisch, ausgenommen hiervon sind Privatpersonen, die Edelmetalle <strong>und</strong> Juwelen<br />

mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 25 Gramm versenden dürfen).<br />

4. Wildtiere, lebend oder tot, leicht erkennbare Teile oder Produkte daraus (Jagd- <strong>und</strong> Angeltrophäen); Eier, Fischeier, Felle<br />

(veredelt oder ähnliche), ausgestopfte Tiere, sonstige Gegenstände, Produkte oder Präparate aus zoologischen<br />

Sammlungen. Solche Gegenstände dürfen nur mit Genehmigung des Ministeriums für Umweltschutz <strong>und</strong>/oder der<br />

öffentlichen Stellen für Veterinärwesen <strong>und</strong> Lebensmittelüberwachung ausgeführt werden (je nach Zuständigkeit).<br />

5. Produkte tierischer Herkunft <strong>und</strong> Rohstoffe. Solche Gegenstände dürfen unter Befolgung der Anweisungen der<br />

öffentlichen Stelle für Veterinärwesen <strong>und</strong> Lebensmittelüberwachung exportiert oder importiert werden.<br />

6. Pflanzen, pflanzliche Produkte <strong>und</strong> andere Gegenstände, die gefährliche Organismen enthalten, mit Genehmigung<br />

der Stelle für Pflanzenschutz.<br />

7. Die Ausfuhr, <strong>Einfuhr</strong> oder Transitbeförderung von Müll von, nach <strong>und</strong> durch Litauen ist mit einer Genehmigung der<br />

zuständigen Behörde <strong>und</strong> in Übereinstimmung mit den vom Ministerium für Umweltschutz aufgestellten Vorschriften<br />

erlaubt.<br />

Gegenstände, die für die begrenzte <strong>Einfuhr</strong> durch Privatpersonen freigegeben sind (die nachfolgenden Warencodes sind<br />

der Ausgabe 2003 des „Harmonisierten Systems der Bezeichnung <strong>und</strong> Codierung der Ware“ enthalten):<br />

1. 1 Liter alkoholischer Getränke (Warencode 22.04–2206.00, 22.08).<br />

2. 50 Zigaretten oder 10 Zigarren oder 50 Gramm Rauchtabak (Warencode 24.02, 2403.91.00, 2403.99.90).<br />

3. 50 Gramm Parfüm oder 0,25 Liter Eau de Toilette (Warencode 33.01-33.07).<br />

4. 1 Kilogramm Kaffee (Warencode 18.06).<br />

5. 0,5 Kilogramm Schokolade oder andere Nahrungsmittelprodukte mit Kakaogehalt (Warencode 19.06).<br />

6. 1 Kilogramm Zucker (Warencode 17.01, 1702.30, 1702.40, 1702.90).<br />

7. 25 Gramm Schmuckwaren (Gesamtmenge an Edelmetallen, Edelsteinen <strong>und</strong> Perlen) (Warencode 71.13-71.16).<br />

Begleitpapiere:<br />

Zollinhaltserklärung(en):<br />

Entfällt.<br />

<strong>Einfuhr</strong>bewilligung(en):<br />

Für bestimmte Waren erforderlich.<br />

Hinweis:<br />

Die <strong>Deutsche</strong> <strong>Post</strong> AG übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit <strong>und</strong> Vollständigkeit der <strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong>, weil<br />

ihr nicht immer rechtzeitig <strong>und</strong> vollständig amtliche Nachrichten hierüber zugehen. Es ist Sache der Absender, sich bei den<br />

Empfängern der Sendungen, bei den Auslandsvertretungen der Bestimmungsländer, bei den Außenhandelsstellen im<br />

B<strong>und</strong>esgebiet, bei den Industrie- <strong>und</strong> Handelskammern oder bei sonst zuständigen Stellen darüber zu unterrichten, ob <strong>und</strong><br />

gegebenenfalls unter welchen Bedingungen die zu versendenden Gegenstände in das Bestimmungsland eingeführt bzw.<br />

im Durchgang durch andere Länder befördert werden dürfen. Wenn der Absender glaubt, auf Gr<strong>und</strong> solcher Informationen oder<br />

besonderer Kenntnisse der Verhältnisse im Bestimmungsland seine Waren ohne Beachtung einzelner, in den Unterlagen der<br />

<strong>Deutsche</strong>n <strong>Post</strong> AG enthaltener <strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong> versenden zu können, so ist eine solche Sendung unter Hinweis<br />

darauf anzunehmen, dass die etwaigen Folgen ihm zur Last fallen <strong>und</strong> er etwa hierdurch entstehende Kosten (z. B. Zollstrafen,<br />

Lagerkosten, Rücksendungsentgelte) unter allen Umständen tragen muss.<br />

Stand: September 2013

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