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Einfuhr- und Zollvorschriften - Deutsche Post

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<strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong><br />

Pflanzen <strong>und</strong> pflanzliche Produkte:<br />

Die <strong>Einfuhr</strong> von pflanzlichen Produkten nach Litauen oder deren Beförderung im Durchgang ist nur möglich mit einem<br />

Pflanzenges<strong>und</strong>heitszeugnis des Ausfuhrlandes. Pflanzliche Produkte werden einer Quarantäneprüfung unterzogen. Für die<br />

<strong>Einfuhr</strong> von Waren, die mit einem Sternchen gekennzeichnet sind, ist die Quarantänegenehmigung der litauischen Prüfstelle<br />

für Pflanzenquarantäne vorzulegen, wo die aus vier Ziffern bestehenden Identifizierungscodes gemäß den Bestimmungen des<br />

Harmonisierten Systems der Bezeichnung <strong>und</strong> Codifizierung der Ware angegeben werden müssen.<br />

Die Verzollung von <strong>Post</strong>sendungen, die Waren pflanzlichen Ursprungs enthalten, erfolgt in Gegenwart von amtlich bestellten<br />

Fachleuten für Pflanzenquarantäne. Nach der Quarantäneprüfung erhält die <strong>Post</strong>sendung einen Sortierstempel mit der<br />

Anmerkung „LITHUANIA“, der Weizenähre <strong>und</strong> der Schlange.<br />

Die <strong>Einfuhr</strong> von lebenden Bakterien <strong>und</strong> von Pilzen, von Viren, Fadenwürmern, Wirkstoffen von (lebendigen oder nicht<br />

lebendigen) Insekten sowie Sämereien, pflanzlichen Herbarien <strong>und</strong> Proben von Blumenerde ist nur zu wissenschaftlichen<br />

Zwecken zugelassen.<br />

Ohne Quarantänegenehmigung <strong>und</strong> Pflanzenges<strong>und</strong>heitszeugnisse dürfen in <strong>Post</strong>sendungen höchstens 15 Päckchen mit<br />

Blumen- oder Pflanzensamen (mit Ausnahme von Samen für Hülsenfrüchte) eingeführt werden. Juristische <strong>und</strong> natürliche<br />

Personen dürfen in <strong>Post</strong>sendungen Saatgut, Kulturen, Triebe, Keime, lebende Insekten, pflanzliche Krankheitserreger sowie<br />

Erde nur mit Pflanzenges<strong>und</strong>heitszeugnis versenden. Wissenschaftliche Forschungsinstitute, botanische Gärten <strong>und</strong> sonstige,<br />

miteinander in Kontakt stehende Institutionen für Forschung <strong>und</strong> wissenschaftliche Bildung dürfen kleine Proben von Saatgut,<br />

Kulturen, Trieben <strong>und</strong> Keimen ohne Pflanzenges<strong>und</strong>heitszeugnis versenden, sofern der entsprechende Stempel auf der<br />

Verpackung der Sendung angebracht ist.<br />

Pflanzen <strong>und</strong> pflanzliche Produkte, die Infektionen hervorrufen oder zu einer Verbreitung von Unkraut oder<br />

Pflanzenschädlingen führen können, dürfen nur mit Genehmigung des Dienstes für Pflanzenquarantäne ein- oder ausgeführt<br />

werden.<br />

Waren tierischen Ursprungs, die Krankheitserreger sein <strong>und</strong> Unkraut verbreiten können, dürfen nur mit Genehmigung der<br />

amtlichen Stelle für Pflanzenquarantäne zugelassen werden.<br />

Getränke, alkoholische Flüssigkeiten:<br />

1 Liter alkoholischer Getränke an Privatpersonen.<br />

Tabakwaren:<br />

Es sind an Privatpersonen zulässig,<br />

- 50 Zigaretten oder<br />

- 10 Zigarren oder<br />

- 50 g Tabak.<br />

Pharmazeutische Produkte:<br />

Es ist verboten, die im Dokument ST/SG/AC.10/1/Rev.2 der Organisation der Vereinten Nationen genannten gefährlichen<br />

Stoffe (Waren) nach Litauen zu versenden. Der litauische Zoll stützt sich auf die Liste der gefährlichen Stoffe, die auf der<br />

Gr<strong>und</strong>lage des Dokuments ST/SG/AC.10/1/Rev.2 der Organisation der Vereinten Nationen erstellt wurde <strong>und</strong> die nicht der<br />

Systematik des Harmonisierten Systems der Bezeichnung <strong>und</strong> Codifizierung der Ware entspricht.<br />

Bücher, Broschüren, Presseerzeugnisse:<br />

Es ist verboten, in gewöhnlichen <strong>Post</strong>sendungen folgendes ein- oder auszuführen:<br />

- Reiseschecks;<br />

- Geld;<br />

- Wertpapiere (gemäß der vom Finanzministerium gebilligten Liste).<br />

Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine <strong>und</strong> Edelmetalle, Erzeugnisse aus diesen Stoffen, Modeschmuck:<br />

Es ist verboten, in gewöhnlichen <strong>Post</strong>sendungen ein- oder auszuführen:<br />

- Schmuck;<br />

- Edelmetall;<br />

- Edelsteine<br />

mit einem Gewicht von mehr als 50 Gramm.<br />

Funkgeräte:<br />

Funkgeräte <strong>und</strong> Funkausrüstungen, die Funkwellen aussenden oder aussenden können, dürfen von der <strong>Post</strong> ein- oder<br />

ausgeführt werden, wenn die nationale Aufsichtsbehörde für elektrische <strong>und</strong> nachrichtentechnische Ausrüstungen dies<br />

genehmigt.<br />

Kriegsmaterial:<br />

Munition für Polizei <strong>und</strong> für die Streitkräfte, besondere Sicherheits- <strong>und</strong> Kontrollgeräte, Geräte für den Kampf gegen die<br />

Kriminalität sowie für die Ausbildung der Polizei dürfen nur mit Genehmigung des Innenministeriums ein- <strong>und</strong> ausgeführt<br />

werden.<br />

Kunstgegenstände <strong>und</strong> Antiquitäten:<br />

Gegenstände mit kulturellem Wert, Antiquitäten <strong>und</strong> Roh-Ambra dürfen nur mit Genehmigung des Dienstes für den Schutz von<br />

Gegenständen mit kulturellem Wert beim Ministerium für Kultur ein- oder ausgeführt werden.<br />

Fotokopiergeräte:<br />

Farbkopiergeräte dürfen nur mit Genehmigung des Innenministeriums ein- oder ausgeführt werden.<br />

Gegenstände, die für die <strong>Post</strong>beförderung von <strong>und</strong> nach Litauen ohne Genehmigung verboten sind<br />

(Zulassungsbedingungen):<br />

1. Schusswaffen der Kategorie B, C <strong>und</strong> D, Munition, verschiedene Kategorien von Sammlerwaffen, Teile davon,<br />

Polizeimunition, spezielle Überwachungs- <strong>und</strong> Sicherheitsausrüstungen, Geräte (Ausrüstungen) zur<br />

Verbrechensbekämpfung, pyrotechnische Artikel für die zivile Nutzung. Diese Gegenstände dürfen nur mit Genehmigung<br />

der Polizeibehörde des Innenministeriums versandt werden.<br />

Stand: September 2013

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