<strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong> Flechten für Sträuße zu Dekorationszwecken; frische oder gekühlte Kartoffeln, Tomaten, Zwiebeln, Schalotten, Lauch <strong>und</strong> andere Lauchgemüse, Karotten, Rüben rote Bete, Knollensellerie, Radieschen <strong>und</strong> ähnliche essbare Wurzeln, Salatgurken <strong>und</strong> Gewürzgurken sowie anderes frisches oder gekühltes Gemüse; frischer oder gekühlter Weißkohl, Blumenkohl, Grünkohl, Kohlrabi <strong>und</strong> andere essbare Kohlarten, grüner Salat oder Chicorée; frische oder gekühlte, enthülste oder nicht enthülste Hülsenfrüchte; vorübergehend konserviertes Gemüse (z.B. mit Schwefeldioxidgas, in Lake, in Schwefelwasser oder in anderen Konservierungslösungen), die aber in dem Zustand nicht für den unmittelbaren Verzehr geeignet sind; Trockengemüse, ganz, gehackt, geschnitten, geschrotet oder als Pulver, aber nicht weiterverarbeitet; getrocknete enthülste Hülsenfrüchte, auch geschält oder gespalten; Maniok, Pfeilwurz, Salep, Artischocken, Süßkartoffeln <strong>und</strong> entsprechende Wurzeln <strong>und</strong> Knollen mit hohem Stärke<strong>und</strong> Inulinanteil, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gespalten oder gekörnt; frische oder getrocknete Kokosnüsse, Paranüsse, auch mit Nuss-Schale oder abgezogen; andere frische oder getrocknete Nüsse, auch mit Schale oder abgezogen; frische oder getrocknete Bananen (einschließlich Plantainbananen) <strong>und</strong> Datteln, Feigen, Ananas, Avocados, Mangos, Mangostinen, Zitrusfrüchte, Weintrauben; frische Melonen (einschließlich Wassermelonen) <strong>und</strong> Papaya sowie frische oder getrocknete Äpfel, Birnen, Quitten, Aprikosen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Nektarinen), Pflaumen, Schlehen <strong>und</strong> andere frische Früchte (Beeren); Mischungen aus Nüssen oder getrockneten Früchten; Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeehülsen <strong>und</strong> -spelzen; kaffeehaltiger Ersatzkaffee; Tee, auch aromatisiert; Matetee; Anis-, Badian-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- oder Kümmelsamen; Wacholderbeeren; Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter; Curry <strong>und</strong> andere Gewürze; Weizen <strong>und</strong> Mengkorn; Roggen; Gerste; Hafer; Mais; Reis; Buchweizen, Hirse <strong>und</strong> Phalaris Canariensis; Vogelhirse <strong>und</strong> Kressesamen sowie andere Getreide; Sojabohnen, auch geschrotet; Erdnüsse, weder geröstet nach auf andere Weise gegart, auch entspelzt oder geschrotet; Kopra (Kern der Kokosnuss); Leinsamen, auch geschrotet; Rübsamen, auch geschrotet; Sonnenblumensamen, auch geschrotet; sonstige Samen <strong>und</strong> Ölfrüchte, auch geschrotet; Mehl aus Samen oder Ölfrüchten, mit Ausnahme von Senfmehl; Samen, Früchte <strong>und</strong> Sporen zum Einsäen; Hopfen (Blütenzapfen), frisch oder getrocknet, ob gemahlen oder nicht, pulverisiert oder in Form von Pellets; Pflanzen <strong>und</strong> ihre Teile, Samen <strong>und</strong> Früchte der hauptsächlich zur Parfümherstellung, in der Medizin oder zur Bekämpfung von Insekten, Schädlingen oder ähnlichem benutzten Sorten, frisch oder getrocknet, auch geschnitten, geschrotet oder pulverisiert; Johannisbrot, Algen, Zuckerrüben <strong>und</strong> Zuckerrohr, frisch oder getrocknet, auch pulverisiert; Kerne <strong>und</strong> sonstige pflanzliche Produkte, die hauptsächlich der menschlichen Ernährung dienen; Stroh <strong>und</strong> Ballen aus rohem Getreide, auch gehackt, gemahlen, gepresst oder in Form von Presslingen zusammengeballt; Kohlrüben, Futterrüben, Futterwurzeln, Heu, Luzerne, Klee, Süßklee, Blattkohl, Lupinen, Wicken <strong>und</strong> ähnliche Futtermittelprodukte, auch in Form von Presslingen; Stoffe pflanzlichen Ursprungs, die bei der Korbflechterei oder der Herstellung von Sparteriewaren benutzt werden; Stoffe pflanzlichen Ursprungs, die zum Polstern benutzt werden, auch Faservlies, mit oder ohne Verstärkung durch sonstige Stoffe; pflanzliche Stoffe der Sorten, die hauptsächlich zur Herstellung von Besen oder Bürsten verwendet werden (z.B. Sorgho, Piassara, Quecke), auch als Kordeln oder Bündel; Zucker (nicht über 5 kg); Kakao als Bohnen <strong>und</strong> Bruchbohnen, roh oder geröstet; Schalen. Hülsen <strong>und</strong> sonstige Abfälle von Kakao; Schokolade <strong>und</strong> andere Lebensmittelzubereitungen, die Kakao enthalten; Pilze <strong>und</strong> Trüffel, die nicht mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder konserviert wurden; Kleie, Kleienmehl oder sonstige Rückstände, auch in Form von Presslingen, Ausgesiebtem, Gemenge <strong>und</strong> sonstigen Verarbeitungsformen von Getreide oder Hülsenfrüchten; Erzeugnisse aus den für die Ernährung von Tieren verwendeten Produkten; Torf (einschließlich Torf für Streuschütte), auch als Ballen; Feuerholz in Form von Klötzen, Scheiten, Zweigen, Reisig oder in ähnlicher Form; Holz in Spänen oder Splittern; Sägemehl <strong>und</strong> Holzabfälle <strong>und</strong> -ausschuss, auch gepresst in Klötze, Briketts oder andere Presslinge; Rohholz, auch mit Borke oder Splintholz, auch grob behauen; Reifenholz; Stangenholz, Holzpfähle, -pflöcke <strong>und</strong> -latten, die spitz aber nicht längs gesägt sind; Holzstöcke, grob beschnitten, aber nicht gedreht, gebogen oder in anderer Weise bearbeitet, die für die Herstellung von Spazierstöcken, Regenschirmen, Werkzeuggriffen o.Ä. geeignet sind; Spanholz o.Ä.; Eisenbahn- oder Straßenbahnschwellen (Querversteifung) aus Holz; gesägtes oder längs geteiltes, gespaltenes oder entrindetes Holz, auch gehobelt, geschliffen oder keilgezinkt, mit einer Dicke von über 6 mm; Holz (einschließlich Stäbe <strong>und</strong> Tafeln für Parkettfußboden, nicht montiert), das an den Kanten oder Fronten durchgehend geformt (gefedert, gerillt, gekerbt, abgeschrägt, gewinkelt, wulstig, gepresst ger<strong>und</strong>et o.Ä.) ist, auch gehobelt, geschliffen oder keilgezinkt; Pressholz in Form von Blöcken, Platten, Leisten oder Profilen; Packkisten, -kästen, Lattenkisten, Trommeln oder ähnliche Verpackungen aus Holz; Kabeltrommeln aus Holz; Paletten, Boxpaletten <strong>und</strong> andere Palettenplatten aus Holz; Palettenaufsetzrahmen aus Holz; Naturkork, roh oder einfach behandelt; Korkabfälle; gebrochener, granulierter oder gemahlener Kork; Geflechte <strong>und</strong> ähnliche Erzeugnisse aus Flechtmaterial, auch in Streifen zusammengelegt; Flechtmaterial, Geflechte <strong>und</strong> ähnliche Erzeugnisse aus Flechtmaterial, auch in parallelen Strängen zusammengeb<strong>und</strong>en oder in Bahnen verwoben oder auch als Fertigerzeugnisse (z.B. Matten, Abschirmungen); Flachs, roh oder behandelt, aber nicht gesponnen; Werg <strong>und</strong> Flachsabfälle (einschließlich Garnabfälle <strong>und</strong> Reißspinnstoffe); echter Hanf (Cannabis sativa L.), roh oder behandelt, aber nicht gesponnen; Werg <strong>und</strong> Abfälle von echtem Hanf (einschließlich Garnabfälle <strong>und</strong> Reißspinnstoffe); Funkgeräte <strong>und</strong> elektrische Anlagen, die R<strong>und</strong>funkwellen aussenden können, die fernmeldetechnisch geprüft wurden <strong>und</strong> für die es einen entsprechenden Nachweis gibt; Farbkopiergeräte, die vom Innenministerium genehmigt wurden; elektrostatische Fotokopiergeräte, die das Originalbild direkt auf der Kopie abbilden (direktes Verfahren); elektrostatische Fotokopiergeräte, die das Originalbild mit Hilfe eines zwischengeschalteten Mediums auf der Kopie abbilden (indirektes Verfahren); Fotokopiergeräte mit optischem System; Kontaktkopiergeräte; Munition für Militär <strong>und</strong> Polizei, Mittel zur Verteidigung <strong>und</strong> zur kriminaltechnischen Überwachung, Methoden zur Ausbildung von Polizisten, die vom Innenministerium genehmigt wurden; Gegenstände, die einen kulturellen Wert haben, Antiquitäten, Roh-Ambra, Sammlungen <strong>und</strong> Muster für Sammlungen aus den Bereichen Zoologie, Botanik, Mineralogie oder Anatomie oder die historisch, archäologisch, paläontologisch, ethnographisch oder numismatisch interessant sind. Bedingungen für die Zulassung von Gegenständen, die eingeführt oder im Durchgang befördert werden: Tiere, Futtermittel für Tiere <strong>und</strong> Nahrungsmittel tierischen Ursprungs: Die <strong>Einfuhr</strong> von Nahrungsmittelerzeugnissen aus nicht industrieller Produktion <strong>und</strong> von Stoffen tierischen Ursprungs ist erlaubt, sofern eine Mengenbescheinigung vorgelegt wird. Die <strong>Einfuhr</strong> ist verboten, wenn die industrielle Verpackung geöffnet oder beschädigt wurde, wenn das Haltbarkeitsdatum überschritten ist oder wenn die organoleptischen Eigenschaften sich verändert haben. Wilde Tiere, einschließlich ihres Pelzes <strong>und</strong> ihrer Eier, sowie ausgestopfte Tiere, Jagd- <strong>und</strong> Fischereitrophäen, Produkte auf der Basis nicht veränderter wilder Tiere <strong>und</strong> deren Teile dürfen nur mit Genehmigung des Ministeriums für Umweltschutz einoder ausgeführt werden. Nahrungsmittelerzeugnisse: Nicht industrielle Nahrungsmittelerzeugnisse <strong>und</strong> Rohstoffe tierischen Ursprungs dürfen nur mit Genehmigung des Nationalen Veterinärdienstes ein- oder ausgeführt werden. Stand: September 2013
<strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong> Pflanzen <strong>und</strong> pflanzliche Produkte: Die <strong>Einfuhr</strong> von pflanzlichen Produkten nach Litauen oder deren Beförderung im Durchgang ist nur möglich mit einem Pflanzenges<strong>und</strong>heitszeugnis des Ausfuhrlandes. Pflanzliche Produkte werden einer Quarantäneprüfung unterzogen. Für die <strong>Einfuhr</strong> von Waren, die mit einem Sternchen gekennzeichnet sind, ist die Quarantänegenehmigung der litauischen Prüfstelle für Pflanzenquarantäne vorzulegen, wo die aus vier Ziffern bestehenden Identifizierungscodes gemäß den Bestimmungen des Harmonisierten Systems der Bezeichnung <strong>und</strong> Codifizierung der Ware angegeben werden müssen. Die Verzollung von <strong>Post</strong>sendungen, die Waren pflanzlichen Ursprungs enthalten, erfolgt in Gegenwart von amtlich bestellten Fachleuten für Pflanzenquarantäne. Nach der Quarantäneprüfung erhält die <strong>Post</strong>sendung einen Sortierstempel mit der Anmerkung „LITHUANIA“, der Weizenähre <strong>und</strong> der Schlange. Die <strong>Einfuhr</strong> von lebenden Bakterien <strong>und</strong> von Pilzen, von Viren, Fadenwürmern, Wirkstoffen von (lebendigen oder nicht lebendigen) Insekten sowie Sämereien, pflanzlichen Herbarien <strong>und</strong> Proben von Blumenerde ist nur zu wissenschaftlichen Zwecken zugelassen. Ohne Quarantänegenehmigung <strong>und</strong> Pflanzenges<strong>und</strong>heitszeugnisse dürfen in <strong>Post</strong>sendungen höchstens 15 Päckchen mit Blumen- oder Pflanzensamen (mit Ausnahme von Samen für Hülsenfrüchte) eingeführt werden. Juristische <strong>und</strong> natürliche Personen dürfen in <strong>Post</strong>sendungen Saatgut, Kulturen, Triebe, Keime, lebende Insekten, pflanzliche Krankheitserreger sowie Erde nur mit Pflanzenges<strong>und</strong>heitszeugnis versenden. Wissenschaftliche Forschungsinstitute, botanische Gärten <strong>und</strong> sonstige, miteinander in Kontakt stehende Institutionen für Forschung <strong>und</strong> wissenschaftliche Bildung dürfen kleine Proben von Saatgut, Kulturen, Trieben <strong>und</strong> Keimen ohne Pflanzenges<strong>und</strong>heitszeugnis versenden, sofern der entsprechende Stempel auf der Verpackung der Sendung angebracht ist. Pflanzen <strong>und</strong> pflanzliche Produkte, die Infektionen hervorrufen oder zu einer Verbreitung von Unkraut oder Pflanzenschädlingen führen können, dürfen nur mit Genehmigung des Dienstes für Pflanzenquarantäne ein- oder ausgeführt werden. Waren tierischen Ursprungs, die Krankheitserreger sein <strong>und</strong> Unkraut verbreiten können, dürfen nur mit Genehmigung der amtlichen Stelle für Pflanzenquarantäne zugelassen werden. Getränke, alkoholische Flüssigkeiten: 1 Liter alkoholischer Getränke an Privatpersonen. Tabakwaren: Es sind an Privatpersonen zulässig, - 50 Zigaretten oder - 10 Zigarren oder - 50 g Tabak. Pharmazeutische Produkte: Es ist verboten, die im Dokument ST/SG/AC.10/1/Rev.2 der Organisation der Vereinten Nationen genannten gefährlichen Stoffe (Waren) nach Litauen zu versenden. Der litauische Zoll stützt sich auf die Liste der gefährlichen Stoffe, die auf der Gr<strong>und</strong>lage des Dokuments ST/SG/AC.10/1/Rev.2 der Organisation der Vereinten Nationen erstellt wurde <strong>und</strong> die nicht der Systematik des Harmonisierten Systems der Bezeichnung <strong>und</strong> Codifizierung der Ware entspricht. Bücher, Broschüren, Presseerzeugnisse: Es ist verboten, in gewöhnlichen <strong>Post</strong>sendungen folgendes ein- oder auszuführen: - Reiseschecks; - Geld; - Wertpapiere (gemäß der vom Finanzministerium gebilligten Liste). Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine <strong>und</strong> Edelmetalle, Erzeugnisse aus diesen Stoffen, Modeschmuck: Es ist verboten, in gewöhnlichen <strong>Post</strong>sendungen ein- oder auszuführen: - Schmuck; - Edelmetall; - Edelsteine mit einem Gewicht von mehr als 50 Gramm. Funkgeräte: Funkgeräte <strong>und</strong> Funkausrüstungen, die Funkwellen aussenden oder aussenden können, dürfen von der <strong>Post</strong> ein- oder ausgeführt werden, wenn die nationale Aufsichtsbehörde für elektrische <strong>und</strong> nachrichtentechnische Ausrüstungen dies genehmigt. Kriegsmaterial: Munition für Polizei <strong>und</strong> für die Streitkräfte, besondere Sicherheits- <strong>und</strong> Kontrollgeräte, Geräte für den Kampf gegen die Kriminalität sowie für die Ausbildung der Polizei dürfen nur mit Genehmigung des Innenministeriums ein- <strong>und</strong> ausgeführt werden. Kunstgegenstände <strong>und</strong> Antiquitäten: Gegenstände mit kulturellem Wert, Antiquitäten <strong>und</strong> Roh-Ambra dürfen nur mit Genehmigung des Dienstes für den Schutz von Gegenständen mit kulturellem Wert beim Ministerium für Kultur ein- oder ausgeführt werden. Fotokopiergeräte: Farbkopiergeräte dürfen nur mit Genehmigung des Innenministeriums ein- oder ausgeführt werden. Gegenstände, die für die <strong>Post</strong>beförderung von <strong>und</strong> nach Litauen ohne Genehmigung verboten sind (Zulassungsbedingungen): 1. Schusswaffen der Kategorie B, C <strong>und</strong> D, Munition, verschiedene Kategorien von Sammlerwaffen, Teile davon, Polizeimunition, spezielle Überwachungs- <strong>und</strong> Sicherheitsausrüstungen, Geräte (Ausrüstungen) zur Verbrechensbekämpfung, pyrotechnische Artikel für die zivile Nutzung. Diese Gegenstände dürfen nur mit Genehmigung der Polizeibehörde des Innenministeriums versandt werden. Stand: September 2013
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