Einfuhr- und Zollvorschriften - Deutsche Post
Einfuhr- und Zollvorschriften - Deutsche Post
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<strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong><br />
<br />
Geräte aller Art zu Schutz gegen Angriffe aus der Luft (Gasmasken, Beatmungsgeräte usw.) dürfen nur auf Vorlage<br />
einer vom eidgenössischen B<strong>und</strong>esamt für Zivilschutz (Federal Civil Defence Office, CH-3003 BERNE) ausgestellten<br />
Lizenz eingeführt werden.<br />
Verschiedene Waren:<br />
Waren jedweder Art, die Anzeigen für Lotterien, Lotterietickets, Lotterielose, Lotteriecoupons oder Listen mit Gewinnnummern<br />
enthalten sowie Waren jedweder ähnlichen Art, insbesondere Kettenbriefe, dürfen nur per <strong>Post</strong> befördert werden, wenn der<br />
Absender den Nachweis erbringt, dass die Lotterie genehmigt ist.<br />
Begleitpapiere:<br />
Zollinhaltserklärung(en):<br />
a) Pakete:<br />
1 Stück Zollinhaltserklärung CN 23 wahlweise in deutscher, englischer, französischer oder italienischer Sprache.<br />
b) Briefe mit Wareninhalt <strong>und</strong> Päckchen:<br />
- Zollinhaltserklärung CN 22 wahlweise in deutscher, englischer, französischer oder italienischer Sprache;<br />
wenn der Warenwert 300 SZR überschreitet:<br />
- 1 Stück Zollinhaltserklärung CN 23 wahlweise in deutscher, englischer, französischer oder italienischer Sprache.<br />
Rechnung(en):<br />
Den Sendungen muss von den Absendern eine Abschrift der Rechnung zusammen mit den <strong>Post</strong>unterlagen beigelegt werden,<br />
vorausgesetzt, es handelt sich um Zustellungen, für die eine Rechnungsstellung üblich ist.<br />
Ursprungszeugnis(se):<br />
Der Paketkarte ist das Ursprungszeugnis, die Bescheinigung des Güterumlaufs oder die <strong>Einfuhr</strong>lizenz beizufügen. Diese Unterlagen<br />
sollten nicht in die Pakete eingefügt werden, weil nur ein Teil der Sendungen während der Zollabfertigung geöffnet wird.<br />
Sonstige Zollbestimmungen:<br />
Bestimmte Waren unterliegen <strong>Einfuhr</strong>beschränkungen. Solche Waren dürfen nur auf Vorlage einer Sondergenehmigung<br />
(<strong>Einfuhr</strong>lizenz) in die Schweiz eingeführt werden. Diese Genehmigung wird von den entsprechenden Dienststellen an<br />
Einzelpersonen <strong>und</strong> Unternehmen mit Sitz in der Schweiz erteilt, an welche die Waren adressiert sind <strong>und</strong> ist bei der Zollabfertigung<br />
vorzulegen. Eine Liste von Waren mit <strong>Einfuhr</strong>beschränkungen kann an dieser Stelle nicht aufgeführt werden, da sie angesichts der<br />
zahlreichen Änderungen, denen sie unterliegt, kaum aktualisiert werden könnte. Es liegt deshalb in der Verantwortung der Absender<br />
bzw. der Empfänger, die entsprechenden Informationen von den zuständigen Behörden einzuholen.<br />
Bei Zuwiderhandlungen geltende Bestimmungen:<br />
Es ist zu unterscheiden zwischen Sendungen, die als Garantie für die zu zahlenden Zollabgaben beschlagnahmt werden <strong>und</strong><br />
denjenigen, die eingezogen werden.<br />
"Gemäß dem eidgenössischen Zollgesetz (Federal Customs Act) vom 01. Oktober 1925 hat die Eidgenossenschaft einen<br />
Rechtsanspruch, bekannt als Zollrecht, auf Waren aller Art, die per <strong>Post</strong> eingeführt werden. Dieses Recht hat Vorrang vor allen<br />
anderen naturgegebenen Rechten an Waren, die als Pfand gehalten werden. Die so als Pfand gehaltenen Waren oder Sendungen<br />
gewährleisten die Zahlung nicht nur der Zollabgaben, sondern auch der Zollstrafen, der von den Gerichten auferlegten Strafen, der<br />
Aufwendungen, Gebühren für die Anwendung der Zollbestimmungen sowie aller Abgaben, Gebühren, Strafen <strong>und</strong> Aufwendungen,<br />
die von den Zollbehörden gemäß den Bestimmungen anderer Regierungsstellen erhoben werden. Im Falle eines Verstoßes gegen<br />
die Zollgesetze oder andere Bestimmungen als Folge einer falschen Verzollung der Waren, leiten die Zollbehörden ein gerichtliches<br />
Verfahren gegen den Verfasser der Zollinhaltserklärung (den Versender) ein <strong>und</strong> die <strong>Post</strong>sendung wird vorbehaltlich einer<br />
Zolluntersuchung einbehalten. Die Sendung kann freigegeben werden, wenn der Versender oder der Empfänger ausreichende<br />
Sicherheiten vorlegt, deren Höhe von den Zollbehörden festgelegt wird, um der zu erwartenden Strafe <strong>und</strong> den möglicherweise<br />
anfallenden Aufwendungen zu entsprechen. In solchen Fällen wird die Sendung nach Eingang der fälligen Beträge an die<br />
<strong>Post</strong>behörden zurück gesendet, sofern dies als Nachweis bei gerichtlichen Verfahren erforderlich ist. Werden die fälligen Beträge<br />
nicht an die Zollbehörde bezahlt, wird der Wert der als Pfand zurückbehaltenen (beschlagnahmten) Waren gemäß den gesetzlichen<br />
Bestimmungen realisiert. Sämtliche Überschüsse aus der Realisierung des Pfands nach Begleichung der Schuld an die<br />
Zollbehörden werden der berechtigten Partei zur Verfügung gestellt. Waren oder <strong>Post</strong>sendungen werden bei Verstößen gegen die<br />
<strong>Einfuhr</strong>-, Ausfuhr- oder Durchgangsbeschränkungen bzw. -verbote eingezogen. Folglich können <strong>Post</strong>sendungen (gewöhnliche oder<br />
eingeschriebene Briefe, Wertsendungen <strong>und</strong> <strong>Post</strong>pakete) von den Zollbehörden in allen Fällen mit falsch deklarierten Inhalten<br />
eingezogen werden. Dies gilt auch für Sendungen, deren <strong>Einfuhr</strong> verboten ist.<br />
Hinweis:<br />
Die <strong>Deutsche</strong> <strong>Post</strong> AG übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit <strong>und</strong> Vollständigkeit der <strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong>, weil<br />
ihr nicht immer rechtzeitig <strong>und</strong> vollständig amtliche Nachrichten hierüber zugehen. Es ist Sache der Absender, sich bei den<br />
Empfängern der Sendungen, bei den Auslandsvertretungen der Bestimmungsländer, bei den Außenhandelsstellen im<br />
B<strong>und</strong>esgebiet, bei den Industrie- <strong>und</strong> Handelskammern oder bei sonst zuständigen Stellen darüber zu unterrichten, ob <strong>und</strong><br />
gegebenenfalls unter welchen Bedingungen die zu versendenden Gegenstände in das Bestimmungsland eingeführt bzw.<br />
im Durchgang durch andere Länder befördert werden dürfen. Wenn der Absender glaubt, auf Gr<strong>und</strong> solcher Informationen oder<br />
besonderer Kenntnisse der Verhältnisse im Bestimmungsland seine Waren ohne Beachtung einzelner, in den Unterlagen der<br />
<strong>Deutsche</strong>n <strong>Post</strong> AG enthaltener <strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong> versenden zu können, so ist eine solche Sendung unter Hinweis<br />
darauf anzunehmen, dass die etwaigen Folgen ihm zur Last fallen <strong>und</strong> er etwa hierdurch entstehende Kosten (z. B. Zollstrafen,<br />
Lagerkosten, Rücksendungsentgelte) unter allen Umständen tragen muss.<br />
Stand: September 2013