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Einfuhr- und Zollvorschriften - Deutsche Post

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<strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong><br />

<br />

Geräte aller Art zu Schutz gegen Angriffe aus der Luft (Gasmasken, Beatmungsgeräte usw.) dürfen nur auf Vorlage<br />

einer vom eidgenössischen B<strong>und</strong>esamt für Zivilschutz (Federal Civil Defence Office, CH-3003 BERNE) ausgestellten<br />

Lizenz eingeführt werden.<br />

Verschiedene Waren:<br />

Waren jedweder Art, die Anzeigen für Lotterien, Lotterietickets, Lotterielose, Lotteriecoupons oder Listen mit Gewinnnummern<br />

enthalten sowie Waren jedweder ähnlichen Art, insbesondere Kettenbriefe, dürfen nur per <strong>Post</strong> befördert werden, wenn der<br />

Absender den Nachweis erbringt, dass die Lotterie genehmigt ist.<br />

Begleitpapiere:<br />

Zollinhaltserklärung(en):<br />

a) Pakete:<br />

1 Stück Zollinhaltserklärung CN 23 wahlweise in deutscher, englischer, französischer oder italienischer Sprache.<br />

b) Briefe mit Wareninhalt <strong>und</strong> Päckchen:<br />

- Zollinhaltserklärung CN 22 wahlweise in deutscher, englischer, französischer oder italienischer Sprache;<br />

wenn der Warenwert 300 SZR überschreitet:<br />

- 1 Stück Zollinhaltserklärung CN 23 wahlweise in deutscher, englischer, französischer oder italienischer Sprache.<br />

Rechnung(en):<br />

Den Sendungen muss von den Absendern eine Abschrift der Rechnung zusammen mit den <strong>Post</strong>unterlagen beigelegt werden,<br />

vorausgesetzt, es handelt sich um Zustellungen, für die eine Rechnungsstellung üblich ist.<br />

Ursprungszeugnis(se):<br />

Der Paketkarte ist das Ursprungszeugnis, die Bescheinigung des Güterumlaufs oder die <strong>Einfuhr</strong>lizenz beizufügen. Diese Unterlagen<br />

sollten nicht in die Pakete eingefügt werden, weil nur ein Teil der Sendungen während der Zollabfertigung geöffnet wird.<br />

Sonstige Zollbestimmungen:<br />

Bestimmte Waren unterliegen <strong>Einfuhr</strong>beschränkungen. Solche Waren dürfen nur auf Vorlage einer Sondergenehmigung<br />

(<strong>Einfuhr</strong>lizenz) in die Schweiz eingeführt werden. Diese Genehmigung wird von den entsprechenden Dienststellen an<br />

Einzelpersonen <strong>und</strong> Unternehmen mit Sitz in der Schweiz erteilt, an welche die Waren adressiert sind <strong>und</strong> ist bei der Zollabfertigung<br />

vorzulegen. Eine Liste von Waren mit <strong>Einfuhr</strong>beschränkungen kann an dieser Stelle nicht aufgeführt werden, da sie angesichts der<br />

zahlreichen Änderungen, denen sie unterliegt, kaum aktualisiert werden könnte. Es liegt deshalb in der Verantwortung der Absender<br />

bzw. der Empfänger, die entsprechenden Informationen von den zuständigen Behörden einzuholen.<br />

Bei Zuwiderhandlungen geltende Bestimmungen:<br />

Es ist zu unterscheiden zwischen Sendungen, die als Garantie für die zu zahlenden Zollabgaben beschlagnahmt werden <strong>und</strong><br />

denjenigen, die eingezogen werden.<br />

"Gemäß dem eidgenössischen Zollgesetz (Federal Customs Act) vom 01. Oktober 1925 hat die Eidgenossenschaft einen<br />

Rechtsanspruch, bekannt als Zollrecht, auf Waren aller Art, die per <strong>Post</strong> eingeführt werden. Dieses Recht hat Vorrang vor allen<br />

anderen naturgegebenen Rechten an Waren, die als Pfand gehalten werden. Die so als Pfand gehaltenen Waren oder Sendungen<br />

gewährleisten die Zahlung nicht nur der Zollabgaben, sondern auch der Zollstrafen, der von den Gerichten auferlegten Strafen, der<br />

Aufwendungen, Gebühren für die Anwendung der Zollbestimmungen sowie aller Abgaben, Gebühren, Strafen <strong>und</strong> Aufwendungen,<br />

die von den Zollbehörden gemäß den Bestimmungen anderer Regierungsstellen erhoben werden. Im Falle eines Verstoßes gegen<br />

die Zollgesetze oder andere Bestimmungen als Folge einer falschen Verzollung der Waren, leiten die Zollbehörden ein gerichtliches<br />

Verfahren gegen den Verfasser der Zollinhaltserklärung (den Versender) ein <strong>und</strong> die <strong>Post</strong>sendung wird vorbehaltlich einer<br />

Zolluntersuchung einbehalten. Die Sendung kann freigegeben werden, wenn der Versender oder der Empfänger ausreichende<br />

Sicherheiten vorlegt, deren Höhe von den Zollbehörden festgelegt wird, um der zu erwartenden Strafe <strong>und</strong> den möglicherweise<br />

anfallenden Aufwendungen zu entsprechen. In solchen Fällen wird die Sendung nach Eingang der fälligen Beträge an die<br />

<strong>Post</strong>behörden zurück gesendet, sofern dies als Nachweis bei gerichtlichen Verfahren erforderlich ist. Werden die fälligen Beträge<br />

nicht an die Zollbehörde bezahlt, wird der Wert der als Pfand zurückbehaltenen (beschlagnahmten) Waren gemäß den gesetzlichen<br />

Bestimmungen realisiert. Sämtliche Überschüsse aus der Realisierung des Pfands nach Begleichung der Schuld an die<br />

Zollbehörden werden der berechtigten Partei zur Verfügung gestellt. Waren oder <strong>Post</strong>sendungen werden bei Verstößen gegen die<br />

<strong>Einfuhr</strong>-, Ausfuhr- oder Durchgangsbeschränkungen bzw. -verbote eingezogen. Folglich können <strong>Post</strong>sendungen (gewöhnliche oder<br />

eingeschriebene Briefe, Wertsendungen <strong>und</strong> <strong>Post</strong>pakete) von den Zollbehörden in allen Fällen mit falsch deklarierten Inhalten<br />

eingezogen werden. Dies gilt auch für Sendungen, deren <strong>Einfuhr</strong> verboten ist.<br />

Hinweis:<br />

Die <strong>Deutsche</strong> <strong>Post</strong> AG übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit <strong>und</strong> Vollständigkeit der <strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong>, weil<br />

ihr nicht immer rechtzeitig <strong>und</strong> vollständig amtliche Nachrichten hierüber zugehen. Es ist Sache der Absender, sich bei den<br />

Empfängern der Sendungen, bei den Auslandsvertretungen der Bestimmungsländer, bei den Außenhandelsstellen im<br />

B<strong>und</strong>esgebiet, bei den Industrie- <strong>und</strong> Handelskammern oder bei sonst zuständigen Stellen darüber zu unterrichten, ob <strong>und</strong><br />

gegebenenfalls unter welchen Bedingungen die zu versendenden Gegenstände in das Bestimmungsland eingeführt bzw.<br />

im Durchgang durch andere Länder befördert werden dürfen. Wenn der Absender glaubt, auf Gr<strong>und</strong> solcher Informationen oder<br />

besonderer Kenntnisse der Verhältnisse im Bestimmungsland seine Waren ohne Beachtung einzelner, in den Unterlagen der<br />

<strong>Deutsche</strong>n <strong>Post</strong> AG enthaltener <strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong> versenden zu können, so ist eine solche Sendung unter Hinweis<br />

darauf anzunehmen, dass die etwaigen Folgen ihm zur Last fallen <strong>und</strong> er etwa hierdurch entstehende Kosten (z. B. Zollstrafen,<br />

Lagerkosten, Rücksendungsentgelte) unter allen Umständen tragen muss.<br />

Stand: September 2013

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