Einfuhr- und Zollvorschriften - Deutsche Post
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<strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong><br />
IV. Hanf.<br />
(b) Aktive Bestandteile:<br />
I. Phenanthrenalkaloide aus Opium <strong>und</strong> deren Derivate <strong>und</strong> Salze daraus, die zu Abhängigkeit führen<br />
(Drogenabhängigkeit);<br />
II. Ekgonine <strong>und</strong> deren Derivate <strong>und</strong> Salze, die zur Abhängigkeit führen.<br />
III. Harz der Drüsenborsten des Hanfs.<br />
(c) Andere Substanzen mit einer ähnlichen Auswirkung wie die in (a) <strong>und</strong> (b) beschriebenen.<br />
(d) Zubereitungen, welche die in (a), (b) <strong>und</strong> (c) aufgeführten Substanzen enthalten.<br />
Folgende Substanzen werden als Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes behandelt:<br />
(a) Halluzinationsauslöser wie beispielsweise Lysergsäure (LSD 25) <strong>und</strong> Meskalin;<br />
(b) Anregungsmittel des zentralen Nervensystems mit amphetamin-ähnlichen Auswirkungen;<br />
(c) alle anderen Substanzen mit ähnlichen Auswirkungen wie die in (a) <strong>und</strong> (b) beschriebenen;<br />
(d) Zubereitungen, welche die in (a), (b) oder (c) aufgeführten Substanzen enthalten.<br />
<br />
<br />
Die zu humanmedizinischen Zwecken eingesetzten Sera <strong>und</strong> Impfstoffe müssen von einer vom öffentlichen B<strong>und</strong>esamt für<br />
Ges<strong>und</strong>heit (Federal Public Health Office, P.O. Box 2644, CH-3001 BERNE) ausgestellten <strong>Einfuhr</strong>lizenz sowie einem<br />
Sonderbegleitschein begleitet werden.<br />
Die <strong>Einfuhr</strong> von Sera <strong>und</strong> Impfstoffen für tiermedizinische Zwecke bedarf der Ausstellung einer Bescheinigung auf dem<br />
Sonderformblatt, welches vom Institut für Virologie <strong>und</strong> Immunologie (Virology and Immunology Institute, CH-3147<br />
MITTELHAUSERN) bezogen werden kann.<br />
Der Versand von Pilzen, Viren, Bakterien <strong>und</strong> anderen phytopathogenen Mikroorganismen muss von einer vom B<strong>und</strong>esamt für<br />
Landwirtschaft, Abteilung Pflanzgutanerkennung <strong>und</strong> Pflanzenschutz (Federal Office of Agriculture, Plant Certification and<br />
Protection Section, CH-3003 BERNE) ausgestellten Genehmigung begleitet werden.<br />
Halbstoffe aus Holz oder anderen zellulosehaltigen Faserstoffen; Abfälle <strong>und</strong> Ausschuss von Papier oder Pappe; Waren<br />
aus Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe:<br />
Die <strong>Einfuhr</strong> von Propagandamaterial, welches die interne oder externe Sicherheit des Staates, die Unabhängigkeit, Neutralität,<br />
die Beziehungen zu anderen Ländern <strong>und</strong> die politischen Institutionen in der Schweiz gefährden könnte, ist verboten.<br />
Sendungen jedweder Art, die beleidigende oder unmoralische Zeichen, Zeichnungen oder Aufschriften tragen oder enthalten<br />
oder die eine Anstiftung zum Verbrechen darstellen, sind verboten (<strong>Einfuhr</strong> <strong>und</strong> Durchgang).<br />
Zum Schutz von Stadtwappen <strong>und</strong> Warenzeichen ist es nicht gestattet, die Stadtwappen der Eidgenossenschaft oder der<br />
Kantone zu gewerblichen Zwecken auf den zum Verkauf bestimmten Erzeugnissen selbst oder auf deren Verpackung zu<br />
verwenden. Dies gilt auch für einen Hinweis auf diese Stadtwappen oder Teile davon. Es ist außerdem verboten, die Symbole<br />
oder Embleme der Bezirke, Vereine oder Kommunen zu verwenden, wenn eine solche Verwendung einen Fehler hinsichtlich<br />
der geografischen Herkunft der Erzeugnisse nach sich ziehen könnte.<br />
Ferner ist es verboten, die Erzeugnisse mit falschen Herkunftsangaben (Name des Landes, der Region oder der Lokalität) zu<br />
versehen, die ihre Reputation einem solchen Namen verdanken.<br />
Die unbefugte Verwendung des Emblems "Rotes Kreuz" oder solcher Symbole, die mit diesem Emblem verwechselt werden<br />
können sowie der Worte "Rotes Kreuz" oder "Genfer Kreuz" ist ebenfalls verboten.<br />
Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen <strong>und</strong> Waren daraus;<br />
Phantasieschmuck; Münzen:<br />
Die <strong>Einfuhr</strong> von Waren aus Edelmetallen, einschließlich Uhrenkästen <strong>und</strong> beschichtetem Schmuck <strong>und</strong> Phantasieschmuck ist<br />
gestattet, sofern sie den Bestimmungen des B<strong>und</strong>esgesetzes vom 20. Juni 1993 über die Aufsicht beim Handel mit<br />
Edelmetallen <strong>und</strong> Waren daraus entsprechen. Weitere Informationen hierüber können vom Zentralbüro für die Kontrolle von<br />
Edelmetallen (Bureau central du controle des metaux precieux, CH-3003 BERNE), angefordert werden.<br />
Die <strong>Einfuhr</strong>erklärungen bezüglich der Waren aus Edelmetall, beschichteten Waren <strong>und</strong> Phantasieschmuck müssen zusätzlich<br />
zu den gemäß den Zollgesetzen erforderlichen Angaben enthalten:<br />
- eine genaue Liste der Waren, mit Angabe der Anzahl <strong>und</strong> der Art;<br />
- die gemäß den vorstehend erwähnten Gesetzen vergebene Warenbezeichnung (Beschreibung der Waren, Angabe des<br />
Edelmetallgehalts <strong>und</strong> des bezüglich der beschichteten Waren verwendeten Herstellungsverfahrens);<br />
- die Verweisnummer des Feingehaltsstempels, sofern die Waren von einem einzigen Hersteller bezogen werden.<br />
Alle Waren aus Edelmetall, beschichtete Waren <strong>und</strong> Phantasieschmuckstücke werden bei der <strong>Einfuhr</strong> in die Schweiz von der<br />
entsprechenden Prüfstelle für Edelmetalle geprüft. Erbringt die Prüfung eine absichtliche Falschdarstellung, werden die Waren<br />
beschlagnahmt <strong>und</strong> dem Zentralbüro für die Kontrolle von Edelmetallen (Central Bureau for the Assay of Precious Metals) in<br />
Bern vorgelegt. Von dort werden dann die weiteren rechtmäßigen Maßnahmen getroffen. Waren, die den gesetzlichen<br />
Anforderungen nicht entsprechen, die jedoch nicht gegen die gesetzlichen Bestimmung verstoßen, werden zurückgewiesen.<br />
Anmerkung: Sendungen mit Bargeld oder Wertgegenständen, dürfen nur als Einschreib- oder Wertbriefe eingeführt werden.<br />
Es wird jedoch angeraten, Papierwerte <strong>und</strong> andere Wertsachen als Wertbriefe zu versenden.<br />
Die <strong>Einfuhr</strong> von Waren, die der Schweizer Währung ähneln <strong>und</strong> zur Verteilung in der Öffentlichkeit bestimmt sind, bedarf der<br />
Genehmigung durch das eidgenössische Finanzdepartement (Federal Department of Finance, CH-3003 BERNE).<br />
Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate <strong>und</strong> Geräte; Mess-, Prüf- oder<br />
Präzisionsinstrumente, -apparate <strong>und</strong> -geräte; medizinische <strong>und</strong> chirurgische Instrumente, Apparate <strong>und</strong> Geräte; Teile <strong>und</strong><br />
Zubehör für diese Instrumente, Apparate <strong>und</strong> Geräte:<br />
Radarmelder, die vor radarbetriebenen Geschwindigkeitskontrollen warnen, werden eingezogen <strong>und</strong> der zuständigen Behörde<br />
übergeben. Minispione (Miniatur-Funksender) werden eingezogen <strong>und</strong> der Staatsanwaltschaft zur weiteren Entscheidung<br />
übergeben.<br />
Waffen <strong>und</strong> Munition, Teile davon <strong>und</strong> Zubehör:<br />
Kriegsmaterial darf nur bei Vorlage einer Lizenz des Generalsekretariats des eidgenössischen Militärdepartements,<br />
Abteilung Kontrolle von Kriegsmaterialien, CH-3003 BERNE (Secretariat-General of the Federal Military Department,<br />
War Materials Control Section, CH-3003 BERNE) eingeführt werden, sofern die Sendungen an das eidgenössische<br />
Militärdepartement, dessen Rüstungsgruppe oder die eidgenössischen Rüstungsfabriken adressiert sind.<br />
Stand: September 2013