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Einfuhr- und Zollvorschriften - Deutsche Post

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<strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong><br />

IV. Hanf.<br />

(b) Aktive Bestandteile:<br />

I. Phenanthrenalkaloide aus Opium <strong>und</strong> deren Derivate <strong>und</strong> Salze daraus, die zu Abhängigkeit führen<br />

(Drogenabhängigkeit);<br />

II. Ekgonine <strong>und</strong> deren Derivate <strong>und</strong> Salze, die zur Abhängigkeit führen.<br />

III. Harz der Drüsenborsten des Hanfs.<br />

(c) Andere Substanzen mit einer ähnlichen Auswirkung wie die in (a) <strong>und</strong> (b) beschriebenen.<br />

(d) Zubereitungen, welche die in (a), (b) <strong>und</strong> (c) aufgeführten Substanzen enthalten.<br />

Folgende Substanzen werden als Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes behandelt:<br />

(a) Halluzinationsauslöser wie beispielsweise Lysergsäure (LSD 25) <strong>und</strong> Meskalin;<br />

(b) Anregungsmittel des zentralen Nervensystems mit amphetamin-ähnlichen Auswirkungen;<br />

(c) alle anderen Substanzen mit ähnlichen Auswirkungen wie die in (a) <strong>und</strong> (b) beschriebenen;<br />

(d) Zubereitungen, welche die in (a), (b) oder (c) aufgeführten Substanzen enthalten.<br />

<br />

<br />

Die zu humanmedizinischen Zwecken eingesetzten Sera <strong>und</strong> Impfstoffe müssen von einer vom öffentlichen B<strong>und</strong>esamt für<br />

Ges<strong>und</strong>heit (Federal Public Health Office, P.O. Box 2644, CH-3001 BERNE) ausgestellten <strong>Einfuhr</strong>lizenz sowie einem<br />

Sonderbegleitschein begleitet werden.<br />

Die <strong>Einfuhr</strong> von Sera <strong>und</strong> Impfstoffen für tiermedizinische Zwecke bedarf der Ausstellung einer Bescheinigung auf dem<br />

Sonderformblatt, welches vom Institut für Virologie <strong>und</strong> Immunologie (Virology and Immunology Institute, CH-3147<br />

MITTELHAUSERN) bezogen werden kann.<br />

Der Versand von Pilzen, Viren, Bakterien <strong>und</strong> anderen phytopathogenen Mikroorganismen muss von einer vom B<strong>und</strong>esamt für<br />

Landwirtschaft, Abteilung Pflanzgutanerkennung <strong>und</strong> Pflanzenschutz (Federal Office of Agriculture, Plant Certification and<br />

Protection Section, CH-3003 BERNE) ausgestellten Genehmigung begleitet werden.<br />

Halbstoffe aus Holz oder anderen zellulosehaltigen Faserstoffen; Abfälle <strong>und</strong> Ausschuss von Papier oder Pappe; Waren<br />

aus Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe:<br />

Die <strong>Einfuhr</strong> von Propagandamaterial, welches die interne oder externe Sicherheit des Staates, die Unabhängigkeit, Neutralität,<br />

die Beziehungen zu anderen Ländern <strong>und</strong> die politischen Institutionen in der Schweiz gefährden könnte, ist verboten.<br />

Sendungen jedweder Art, die beleidigende oder unmoralische Zeichen, Zeichnungen oder Aufschriften tragen oder enthalten<br />

oder die eine Anstiftung zum Verbrechen darstellen, sind verboten (<strong>Einfuhr</strong> <strong>und</strong> Durchgang).<br />

Zum Schutz von Stadtwappen <strong>und</strong> Warenzeichen ist es nicht gestattet, die Stadtwappen der Eidgenossenschaft oder der<br />

Kantone zu gewerblichen Zwecken auf den zum Verkauf bestimmten Erzeugnissen selbst oder auf deren Verpackung zu<br />

verwenden. Dies gilt auch für einen Hinweis auf diese Stadtwappen oder Teile davon. Es ist außerdem verboten, die Symbole<br />

oder Embleme der Bezirke, Vereine oder Kommunen zu verwenden, wenn eine solche Verwendung einen Fehler hinsichtlich<br />

der geografischen Herkunft der Erzeugnisse nach sich ziehen könnte.<br />

Ferner ist es verboten, die Erzeugnisse mit falschen Herkunftsangaben (Name des Landes, der Region oder der Lokalität) zu<br />

versehen, die ihre Reputation einem solchen Namen verdanken.<br />

Die unbefugte Verwendung des Emblems "Rotes Kreuz" oder solcher Symbole, die mit diesem Emblem verwechselt werden<br />

können sowie der Worte "Rotes Kreuz" oder "Genfer Kreuz" ist ebenfalls verboten.<br />

Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen <strong>und</strong> Waren daraus;<br />

Phantasieschmuck; Münzen:<br />

Die <strong>Einfuhr</strong> von Waren aus Edelmetallen, einschließlich Uhrenkästen <strong>und</strong> beschichtetem Schmuck <strong>und</strong> Phantasieschmuck ist<br />

gestattet, sofern sie den Bestimmungen des B<strong>und</strong>esgesetzes vom 20. Juni 1993 über die Aufsicht beim Handel mit<br />

Edelmetallen <strong>und</strong> Waren daraus entsprechen. Weitere Informationen hierüber können vom Zentralbüro für die Kontrolle von<br />

Edelmetallen (Bureau central du controle des metaux precieux, CH-3003 BERNE), angefordert werden.<br />

Die <strong>Einfuhr</strong>erklärungen bezüglich der Waren aus Edelmetall, beschichteten Waren <strong>und</strong> Phantasieschmuck müssen zusätzlich<br />

zu den gemäß den Zollgesetzen erforderlichen Angaben enthalten:<br />

- eine genaue Liste der Waren, mit Angabe der Anzahl <strong>und</strong> der Art;<br />

- die gemäß den vorstehend erwähnten Gesetzen vergebene Warenbezeichnung (Beschreibung der Waren, Angabe des<br />

Edelmetallgehalts <strong>und</strong> des bezüglich der beschichteten Waren verwendeten Herstellungsverfahrens);<br />

- die Verweisnummer des Feingehaltsstempels, sofern die Waren von einem einzigen Hersteller bezogen werden.<br />

Alle Waren aus Edelmetall, beschichtete Waren <strong>und</strong> Phantasieschmuckstücke werden bei der <strong>Einfuhr</strong> in die Schweiz von der<br />

entsprechenden Prüfstelle für Edelmetalle geprüft. Erbringt die Prüfung eine absichtliche Falschdarstellung, werden die Waren<br />

beschlagnahmt <strong>und</strong> dem Zentralbüro für die Kontrolle von Edelmetallen (Central Bureau for the Assay of Precious Metals) in<br />

Bern vorgelegt. Von dort werden dann die weiteren rechtmäßigen Maßnahmen getroffen. Waren, die den gesetzlichen<br />

Anforderungen nicht entsprechen, die jedoch nicht gegen die gesetzlichen Bestimmung verstoßen, werden zurückgewiesen.<br />

Anmerkung: Sendungen mit Bargeld oder Wertgegenständen, dürfen nur als Einschreib- oder Wertbriefe eingeführt werden.<br />

Es wird jedoch angeraten, Papierwerte <strong>und</strong> andere Wertsachen als Wertbriefe zu versenden.<br />

Die <strong>Einfuhr</strong> von Waren, die der Schweizer Währung ähneln <strong>und</strong> zur Verteilung in der Öffentlichkeit bestimmt sind, bedarf der<br />

Genehmigung durch das eidgenössische Finanzdepartement (Federal Department of Finance, CH-3003 BERNE).<br />

Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate <strong>und</strong> Geräte; Mess-, Prüf- oder<br />

Präzisionsinstrumente, -apparate <strong>und</strong> -geräte; medizinische <strong>und</strong> chirurgische Instrumente, Apparate <strong>und</strong> Geräte; Teile <strong>und</strong><br />

Zubehör für diese Instrumente, Apparate <strong>und</strong> Geräte:<br />

Radarmelder, die vor radarbetriebenen Geschwindigkeitskontrollen warnen, werden eingezogen <strong>und</strong> der zuständigen Behörde<br />

übergeben. Minispione (Miniatur-Funksender) werden eingezogen <strong>und</strong> der Staatsanwaltschaft zur weiteren Entscheidung<br />

übergeben.<br />

Waffen <strong>und</strong> Munition, Teile davon <strong>und</strong> Zubehör:<br />

Kriegsmaterial darf nur bei Vorlage einer Lizenz des Generalsekretariats des eidgenössischen Militärdepartements,<br />

Abteilung Kontrolle von Kriegsmaterialien, CH-3003 BERNE (Secretariat-General of the Federal Military Department,<br />

War Materials Control Section, CH-3003 BERNE) eingeführt werden, sofern die Sendungen an das eidgenössische<br />

Militärdepartement, dessen Rüstungsgruppe oder die eidgenössischen Rüstungsfabriken adressiert sind.<br />

Stand: September 2013

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