Einfuhr- und Zollvorschriften - Deutsche Post
Einfuhr- und Zollvorschriften - Deutsche Post
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<strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong><br />
Zigarrenkisten, kleine Körbe usw., die keinen Einblick in das Innere ermöglichen oder die über keine ausreichenden<br />
Lüftungsöffnungen verfügen, sind unzulässig. Alle Pakete mit lebenden Tieren müssen die Aufschrift „Animaux vivants“<br />
(Lebende Tiere) in Fettschrift tragen <strong>und</strong> per Expresssendung <strong>und</strong> als "Sperriges Paket" versendet werden.“<br />
b) Fleisch <strong>und</strong> Fleischzubereitungen:<br />
- Zubereitungen von Pferdefleisch, Rindfleisch, Hammelfleisch, Ziegenfleisch, Schweinefleisch <strong>und</strong> Wild (Artiodactyla)<br />
aus anderen Ländern als den im ersten Absatz beschriebenen;<br />
- Fleisch <strong>und</strong> Fleischzubereitungen von Kaninchen, heimischem Geflügel, Wild (Hasen, Bären, Murmeltiere <strong>und</strong><br />
Wildvögel), Fische, Frösche, Krustentiere, Weichtiere <strong>und</strong> Stachelhäuter;<br />
- Därme <strong>und</strong> Blasen zur Wurstherstellung;<br />
- Tierfutter (z.B. Katzen- <strong>und</strong> H<strong>und</strong>efutter).<br />
Anmerkung: Sendungen aus Europa mit einem maximalen Bruttogewicht von 10 kg sind von der <strong>Einfuhr</strong>genehmigung<br />
ausgenommen (mit Ausnahme der von den anderen B<strong>und</strong>esämtern geforderten Genehmigungen).<br />
c) Tierkadaver <strong>und</strong> Teile davon<br />
d) Produkte tierischen Ursprungs bedürfen der Gesetzgebung über den Artenschutz, wie beispielsweise<br />
nicht verarbeitete Häute, Felle, Reptilienleder, Elfenbein, Schalen, zoologische Produkte, Federn, Kleider aus solchen<br />
Produkten.<br />
e) Tiersperma <strong>und</strong> befruchtete Eier<br />
Bei Erhalt der Lizenz werden dem Importeur die <strong>Einfuhr</strong>bedingungen bekannt gemacht (wie beispielsweise das<br />
Erfordernis der Vorlage von tierärztlichen Bescheinigungen, Ausfuhrerklärungen <strong>und</strong> tierärztliche <strong>Einfuhr</strong>kontrollen des<br />
schweizer Zolls). Lebenden Tieren muss ein Dokument beigefügt werden, aus dem der Name des Absenders <strong>und</strong> die<br />
genaue Tiergattung hervorgeht. Ferner muss der Importeur seinen Lieferanten über die <strong>Einfuhr</strong>bedingungen von Tieren<br />
<strong>und</strong> Waren in Kenntnis setzen, für die eine Genehmigung erforderlich ist.<br />
<br />
<br />
Der Versand von lebenden Insekten, Milben <strong>und</strong> Fadenwürmern muss von einer vom B<strong>und</strong>esamt für Landwirtschaft, Abteilung<br />
Pflanzgutanerkennung <strong>und</strong> Pflanzenschutz (Federal Office of Agriculture, Plant Certification and Protection Section, CH-3003<br />
BERNE) ausgestellten Genehmigung begleitet werden.<br />
Die <strong>Einfuhr</strong> von Butter per <strong>Post</strong> von ausländischen Privatpersonen in die Schweiz ist auf maximal 500 g pro Person<br />
beschränkt. Jegliche <strong>Einfuhr</strong> von Butter auf gewerblicher Basis ist verboten.<br />
Pflanzen <strong>und</strong> pflanzliche Produkte:<br />
Der Versand von Gehölzpflanzen oder Teilen davon, mit Ausnahme der unter "Verbotene Waren" aufgeführten, bedarf der<br />
Genehmigung durch das B<strong>und</strong>esamt für Landwirtschaft, Abteilung Pflanzgutanerkennung <strong>und</strong> Pflanzenschutz (Federal Office<br />
of Agriculture, Plant Certification and Protection Section, CH-3003 BERNE).<br />
Die <strong>Einfuhr</strong> von Kartoffelsamen bedarf der Genehmigung durch das B<strong>und</strong>esamt für Landwirtschaft, Abteilung Feldfrüchte<br />
(Federal Office of Agriculture, Field Crops Section, CH-3003 BERNE).<br />
Getränke, Alkoholika, Tabakwaren <strong>und</strong> Tabakersatzerzeugnisse:<br />
Der Versand von Äthylalkohol enthaltendem Alkohol mit einem Gewicht von über 5 kg an Privatpersonen darf – ungeachtet<br />
des Alkoholgehalts – ohne besondere Genehmigung durch die eidgenössische Alkoholverwaltung bei Zahlung der<br />
<strong>Einfuhr</strong>abgabe <strong>und</strong> der Monopolgebühr eingeführt werden. Dennoch dürfen alkoholische Getränke (Spirituosen, Essenzen,<br />
Aperitifs, Liköre usw.) mit einem Alkoholgehalt von über 75 Vol-% von Privatpersonen nur mit einer Sondergenehmigung der<br />
eidgenössischen Alkoholverwaltung eingeführt werden. In der Zollinhaltserklärung ist die Qualität, das Bruttogewicht <strong>und</strong> der<br />
Alkoholgrad anzugeben.<br />
An die eidgenössische Alkoholverwaltung P.O. Box, CH-3000 BERNE 9 adressierter Alkohol darf ohne Sondergenehmigung<br />
eingeführt werden.<br />
Mineralische Erzeugnisse:<br />
Eine Sondergenehmigung der betreffenden Behörden (Salines du Rhin, CH-4133 SCHWEIZERHALLE, oder der<br />
Finanzabteilung des Kantons Vaud, Regale des sels, CH-1000 LAUSANNE) ist für die <strong>Einfuhr</strong> aller Arten von Salz,<br />
Salzsubstanzen enthaltenden Produkten <strong>und</strong> Mischungen vorbehaltlich des Salzmonopols erforderlich.<br />
Produkte der chemischen oder verwandter Industrien:<br />
Die <strong>Einfuhr</strong> radioaktiver Substanzen bedarf der Genehmigung des B<strong>und</strong>esamts für Ges<strong>und</strong>heit (Federal Public Health Office,<br />
P.O. Box 2644, CH-3001 BERNE). Eine solche Genehmigung wird nur erteilt, wenn der Antragsteller bestimmte<br />
Vertragsverpflichtungen eingeht <strong>und</strong> das Unternehmen die gesetzlichen Anforderungen einhält.<br />
Die <strong>Einfuhr</strong> von Betäubungsmitteln oder pharmazeutischen Zubereitungen oder Betäubungsmittel enthaltenden<br />
Besonderheiten bedarf der Vorlage einer Lizenz des öffentlichen B<strong>und</strong>esamts für Ges<strong>und</strong>heit, Abteilung Pharmazeutika <strong>und</strong><br />
Betäubungsmittel (Federal Public Health Office, Pharmaceutical and Narcotics Division, CH-3001 BERNE (Tel (+41 31) 911 01<br />
45), die für Personen <strong>und</strong> Unternehmen erteilt wird, welche von den Ges<strong>und</strong>heitsbehörden des jeweiligen Kantons<br />
ausreichend befugt sind.<br />
Solche Produkte dürfen nur als Wertbriefsendungen oder <strong>Post</strong>pakete eingeführt werden. Sendungen, die nicht von der<br />
vorgeschriebenen <strong>Einfuhr</strong>lizenz begleitet werden, müssen zur weiteren Bearbeitung von den <strong>Post</strong>ämtern der Schweiz an den<br />
<strong>Einfuhr</strong>punkten den Zollämtern übergeben werden. Die <strong>Einfuhr</strong>, Ausfuhr <strong>und</strong> der Durchgang von Betäubungsmitteln ist nur<br />
über die zu diesem Zweck durch die Oberzolldirektion (Directorate-General of Customs, CH-3003 BERNE) befugten Zollämter<br />
möglich.<br />
Folgende Erzeugnisse unterliegen dem Betäubungsmittelgesetz:<br />
(a) Primärerzeugnisse:<br />
I. Opium;<br />
II. Für die Herstellung von unter (b), I, (c) oder (d) dieses Unterabsatzes aufgeführten Substanzen<br />
oder Zubereitungen verwendeter Mohn;<br />
III. Kokablätter<br />
Stand: September 2013