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Einfuhr- und Zollvorschriften - Deutsche Post

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<strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong><br />

Liechtenstein<br />

Es gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Schweiz.<br />

Vorbemerkung:<br />

Die <strong>Einfuhr</strong> von Arzneimitteln in Briefsendungen ist nicht erlaubt.<br />

ISO-Ländercode: LI<br />

Verbotene Gegenstände:<br />

Von Schädlingen oder Krankheitserregern befallene Pflanzen oder Pflanzenteile; Pflanzen der Gattung Tabak; Pflanzen oder<br />

Pflanzenteile aus Fruchtextrakten mit Steinen oder Obstkernen; Pflanzen oder Pflanzenteile aus Zierpflanzen der folgenden<br />

Gattungen: Chaenomeles, Cotoneaster, Crataegus, Malus, Prunus, Pyracantha pyrus, Sorbus, Stranvaesia; Kartoffeln nichteuropäischer<br />

Herkunft; Absinth <strong>und</strong> sämtliche Absinthimitationen; explosionsgefährliche, leicht entzündliche oder andere gefährliche<br />

Stoffe, deren Beförderung per <strong>Post</strong> verboten ist; Propagandamaterial, durch welches die interne oder externe Sicherheit des<br />

Staates gefährdet wird; anstößige Sendungen; Radarmelder <strong>und</strong> Minispione (Kleinstfunksender); Munition.<br />

Bedingt zur <strong>Einfuhr</strong> (oder im Durchgang) zugelassene Gegenstände:<br />

Lebende Tiere; lebende Insekten, Milben <strong>und</strong> Fadenwürmer, in allen Stadien; Erzeugnisse tierischen Ursprungs; Fische <strong>und</strong><br />

Krebstiere, Weichtiere <strong>und</strong> sonstige wirbellose Wassertiere; Butter; bestimmte Holzpflanzen oder Teile davon; junge<br />

Kartoffelpflanzen; Opium; Alkohol; Salz; radioaktive Materialien; Betäubungsmittel; Seren <strong>und</strong> Impfstoffe; Pilze, Viren, Bakterien <strong>und</strong><br />

sonstige phytopathogene Mikroorganismen; öffentliche Stadtwappen <strong>und</strong> Warenzeichen; Waren mit Edelmetallplattierungen <strong>und</strong><br />

Phantasieschmuck; Gewehre (mit Ausnahme von Jagd- oder Sportgewehren), Pistolen <strong>und</strong> Revolver (mit einem Kaliber von über<br />

6,2 mm); andere Kriegswaffen, Ersatzteile <strong>und</strong> Zubehör.<br />

Im offenen oder geschlossenen Durchgang durch die Schweiz sind <strong>Post</strong>sendungen mit Waffen, egal ob sie zu Sport-, Jagd- oder<br />

Kampfzwecken oder als Sammelgegenstände verwendet werden, verboten.<br />

Bedingungen für die Zulassung von Gegenständen, die eingeführt oder im Durchgang befördert werden:<br />

Tiere, Teile von Tieren, Waren tierischen Ursprungs:<br />

<br />

<br />

Die <strong>Einfuhr</strong> von Fleisch <strong>und</strong> Fleischzubereitungen ist verboten, mit Ausnahme von Fleischkonserven sowie Rohprodukten, wie<br />

beispielsweise Häute, Borsten, Geweihe, Klauen <strong>und</strong> Knochen von Klauen- <strong>und</strong> Huftierarten aus allen afrikanischen <strong>und</strong><br />

asiatischen Ländern sowie aus den Ländern der früheren Sowjetunion <strong>und</strong> von Schweinegattungen aus Spanien, Portugal <strong>und</strong><br />

Sardinien.<br />

Die <strong>Einfuhr</strong> von nachstehend aufgeführten Tieren <strong>und</strong> Waren tierischen Ursprungs wird nur mit einer vom B<strong>und</strong>esamt für<br />

Tiermedizin (Federal Veterinary Office), CH-3087 LIEBEFELD (Telefax (+41 31) 970 85 22) ausgestellten <strong>Einfuhr</strong>lizenz<br />

genehmigt:<br />

a) Lebende Tiere:<br />

- Bienen;<br />

- Amphibien;<br />

- zum Verzehr durch den Menschen bestimmte Krustentiere, Weichtiere <strong>und</strong> Stachelhäuter;<br />

- Säugetiere, mit Ausnahme von Hauskatzen, Goldhamstern, Meerschweinchen sowie Mäusen <strong>und</strong> Ratten zur<br />

Verwendung in Laboratorien oder als Nahrungsmittel.<br />

Anmerkung: Für Hauskatzen ist eine tierärztliche Bescheinigung erforderlich, in der bescheinigt wird, dass die Tiere<br />

mindesten 30 Tage <strong>und</strong> höchstens 1 Jahr vor dem Überschreiten der Grenze gegen Tollwut geimpft wurden;<br />

- Vögel (mit Ausnahme von Kanarienvögeln)<br />

- Die <strong>Einfuhr</strong> von lebenden Brieftauben ist nur bei Vorliegen einer Sonderlizenz von der Fernmeldebehörde der<br />

B<strong>und</strong>esarmee (Federal Army Communications Office, CH-3003 BERNE), sowie des B<strong>und</strong>esamts für Tiermedizin<br />

(Federal Veterinary Office, CH-3087 LIEBEFELD) zulässig. Sendungen dieser Art, für die keine erforderliche<br />

<strong>Einfuhr</strong>lizenz vorliegt, werden vom Zoll beschlagnahmt <strong>und</strong> der vorstehend beschriebenen Behörde überstellt.<br />

- Fische (mit Ausnahme von Zierfischen);<br />

- Reptilien.<br />

Anmerkung: Die Bestimmungen der Konvention vom 03. März 1993 über den internationalen Handel mit gefährdeten<br />

Arten frei lebender Tiere <strong>und</strong> Pflanzen (Washingtoner Übereinkommen) sowie die Bestimmungen <strong>und</strong> Gesetze über die<br />

Jagd <strong>und</strong> den Schutz von frei lebenden Säugetieren <strong>und</strong> Vögeln sind ebenfalls auf die <strong>Einfuhr</strong> anwendbar. Lediglich<br />

kleine lebende Tiere (mit Ausnahme von H<strong>und</strong>en, deren <strong>Einfuhr</strong> ohne Ausnahme verboten ist) dürfen per <strong>Post</strong> eingeführt<br />

werden. In diesem Falle sind die Bestimmungen hinsichtlich der im Rahmen der Tierschutzgesetze geforderten<br />

Transportbehältnisse einzuhalten.<br />

Die Transportgenehmigung für lebende Tiere ist abhängig von folgenden Bedingungen:<br />

"Es sind geeignete Behältnisse, Flechtkörbe oder -kisten von ausreichender Größe <strong>und</strong> Sauberkeit zu verwenden. Die<br />

Tiere müssen so in diesen Behältnissen untergebracht werden, dass kein Platz-, Nahrungsmittel- oder Luftmangel vorliegt<br />

<strong>und</strong> dass keine Beschmutzung oder Beschädigung anderer <strong>Post</strong>sendungen eintreten kann. Pappschachteln,<br />

Stand: September 2013

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