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Einfuhr- und Zollvorschriften - Deutsche Post

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<strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong><br />

Liberia<br />

ISO-Ländercode: LR<br />

Verbotene Gegenstände:<br />

Geldstücke, Banknoten, Inhaberschecks, Edelsteine, Edelmetalle, Lotterielose, Fußball-Totoscheine sowie diesbezügliches<br />

Schrifttum; alkoholische Getränke <strong>und</strong> alle giftigen ges<strong>und</strong>heitsschädlichen Substanzen; Bücher, Zeitungen, Broschüren,<br />

Dokumente, <strong>Post</strong>karten mit gegen die Moral gerichteten Abbildungen <strong>und</strong> alle anderen Drucksachen, die der öffentlichen Ordnung<br />

schaden oder religiöse oder moralische Anschauungen verletzen können.<br />

Bedingt zugelassene Gegenstände:<br />

Munition <strong>und</strong> Feuerwaffen (nur nach vorheriger Genehmigung über den Importeur „Executive Mansion, Official Bag“ 9001,<br />

Monrovia); pharmazeutische Erzeugnisse (nur mit vorheriger Genehmigung des „National Public Health Department“, Official Bag<br />

9009, Monrova).<br />

Begleitpapiere:<br />

Zollinhaltserklärung(en):<br />

a) Pakete:<br />

3 Stück Zollinhaltserklärung CN 23 in englischer Sprache (Angabe des Wertes auch in US-Dollar).<br />

b) Briefe mit Wareninhalt <strong>und</strong> Päckchen:<br />

- Zollinhaltserklärung CN 22 in englischer Sprache;<br />

wenn der Warenwert 300 SZR überschreitet:<br />

- 1 Stück Zollinhaltserklärung CN 23 in englischer Sprache.<br />

Rechnung(en):<br />

Empfänger muss bei der Entgegennahme Konsularrechnungen, Bescheinigungen, Genehmigungen usw. vorlegen. Es ist jedoch<br />

nicht erforderlich, dass sich diese Dokumente in der Sendung befinden.<br />

Hinweis:<br />

Die <strong>Deutsche</strong> <strong>Post</strong> AG übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit <strong>und</strong> Vollständigkeit der <strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong>, weil<br />

ihr nicht immer rechtzeitig <strong>und</strong> vollständig amtliche Nachrichten hierüber zugehen. Es ist Sache der Absender, sich bei den<br />

Empfängern der Sendungen, bei den Auslandsvertretungen der Bestimmungsländer, bei den Außenhandelsstellen im<br />

B<strong>und</strong>esgebiet, bei den Industrie- <strong>und</strong> Handelskammern oder bei sonst zuständigen Stellen darüber zu unterrichten, ob <strong>und</strong><br />

gegebenenfalls unter welchen Bedingungen die zu versendenden Gegenstände in das Bestimmungsland eingeführt bzw.<br />

im Durchgang durch andere Länder befördert werden dürfen. Wenn der Absender glaubt, auf Gr<strong>und</strong> solcher Informationen oder<br />

besonderer Kenntnisse der Verhältnisse im Bestimmungsland seine Waren ohne Beachtung einzelner, in den Unterlagen der<br />

<strong>Deutsche</strong>n <strong>Post</strong> AG enthaltener <strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong> versenden zu können, so ist eine solche Sendung unter Hinweis<br />

darauf anzunehmen, dass die etwaigen Folgen ihm zur Last fallen <strong>und</strong> er etwa hierdurch entstehende Kosten (z. B. Zollstrafen,<br />

Lagerkosten, Rücksendungsentgelte) unter allen Umständen tragen muss.<br />

Stand: September 2013

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