23.01.2014 Aufrufe

Einfuhr- und Zollvorschriften - Deutsche Post

Einfuhr- und Zollvorschriften - Deutsche Post

Einfuhr- und Zollvorschriften - Deutsche Post

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong><br />

Lesotho<br />

ISO-Ländercode: LS<br />

Vorbemerkung:<br />

Bargeld <strong>und</strong> wertvolle Gegenstände in Einschreibsendungen nicht zugelassen.<br />

Verbotene Gegenstände:<br />

Explosivstoffe; pornografische Magazine<br />

Bedingt zur <strong>Einfuhr</strong> (oder im Durchgang) zugelassene Gegenstände:<br />

Bei Vorlage einer vom Landwirtschaftsministerium (Department of Agriculture) ausgestellten <strong>Einfuhr</strong>genehmigung dürfen eingeführt<br />

werden:<br />

Tiere,<br />

Fische <strong>und</strong> Krustentiere, Weichtiere <strong>und</strong> sonstige wirbellose Wassertiere;<br />

Gemüse;<br />

Getreide;<br />

Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen.<br />

Bei Vorlage einer von der Zollverwaltung (Customs Department) ausgestellten <strong>Einfuhr</strong>genehmigung dürfen eingeführt werden:<br />

Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten <strong>und</strong> Essig;<br />

Bekleidung <strong>und</strong> Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken.<br />

Bei Vorlage einer von der Zoll- <strong>und</strong> Steuerverwaltung (Customs and Excise Department) ausgestellten <strong>Einfuhr</strong>genehmigung dürfen<br />

eingeführt werden:<br />

Flugzeugersatzteile.<br />

Bei Vorlage einer von der Polizeiverwaltung ausgestellten <strong>Einfuhr</strong>genehmigung dürfen eingeführt werden:<br />

Waffen <strong>und</strong> Munition, Teile davon <strong>und</strong> Zubehör.<br />

<strong>Einfuhr</strong>genehmigungen werden benötigt für folgende Waren:<br />

Eier;<br />

Früchte;<br />

Samen in größeren Mengen;<br />

Zucker;<br />

Zubereitungen auf der Gr<strong>und</strong>lage von Getreide, Mehl, Stärke, Stärkemehl oder Milch; Konditorwaren.<br />

Sonstiges:<br />

Sendungen, die verbotene Gegenstände enthalten, können beschlagnahmt werden.<br />

Begleitpapiere:<br />

Zollinhaltserklärung(en):<br />

a) Pakete:<br />

1 Stück Zollinhaltserklärung CN 23 in englischer Sprache.<br />

b) Briefe mit Wareninhalt <strong>und</strong> Päckchen:<br />

- Zollinhaltserklärung CN 22 in englischer Sprache;<br />

wenn der Warenwert 300 SZR überschreitet:<br />

- 1 Stück Zollinhaltserklärung CN 23 in englischer Sprache.<br />

Rechnung(en):<br />

Für Handelswaren erforderlich.<br />

<strong>Einfuhr</strong>bewilligung(en):<br />

Sind, soweit erforderlich, vom Empfänger zu beschaffen <strong>und</strong> vorzulegen.<br />

Hinweis:<br />

Die <strong>Deutsche</strong> <strong>Post</strong> AG übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit <strong>und</strong> Vollständigkeit der <strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong>, weil<br />

ihr nicht immer rechtzeitig <strong>und</strong> vollständig amtliche Nachrichten hierüber zugehen. Es ist Sache der Absender, sich bei den<br />

Empfängern der Sendungen, bei den Auslandsvertretungen der Bestimmungsländer, bei den Außenhandelsstellen im<br />

B<strong>und</strong>esgebiet, bei den Industrie- <strong>und</strong> Handelskammern oder bei sonst zuständigen Stellen darüber zu unterrichten, ob <strong>und</strong><br />

Stand: September 2013

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!