23.01.2014 Aufrufe

Einfuhr- und Zollvorschriften - Deutsche Post

Einfuhr- und Zollvorschriften - Deutsche Post

Einfuhr- und Zollvorschriften - Deutsche Post

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong><br />

6. Tiererzeugnisse wie beispielsweise Häute, Haare, Wolle <strong>und</strong> Innereien, die aus anderen Ländern als denen des Golf-<br />

Kooperationsrats (Gulf Cooperation Council) stammen. Siehe Zollanweisung Nr. 7/1989.<br />

Pflanzen <strong>und</strong> pflanzliche Produkte:<br />

1. Obst, Gemüse <strong>und</strong> andere landwirtschaftliche Erzeugnisse: siehe Zollanweisung Nr. 36/1983. Solche Sendungen werden nur<br />

nach Vorlage eines Pflanzenges<strong>und</strong>heitszeugnisses zugelassen.<br />

2. Futter <strong>und</strong> andere Tiernahrungsmittel: siehe Zollanweisung Nr. 1/1985. Solche Sendungen werden nur nach einer<br />

stichprobenartigen Untersuchung durch die Zentralbehörde für Landwirtschaft <strong>und</strong> Fischerei (General Authority for Agriculture<br />

and Fisheries) freigegeben, um sicherzustellen, dass sie genießbar sind.<br />

Pflanzenschutzmittel zur landwirtschaftlichen Nutzung:<br />

Chemische Pflanzenschutzmittel: siehe Zollanweisung Nr. 20/1987. Diese Erzeugnisse werden nur nach Einholung der<br />

Zustimmung von der zuständigen Behörde, entweder des Ges<strong>und</strong>heitsministeriums (Ministry of Health) oder der<br />

Zentralbehörde für Landwirtschaft <strong>und</strong> Fischerei (General Authority for Agriculture and Fisheries) freigegeben.<br />

Tabakwaren <strong>und</strong> Tabakersatzerzeugnisse:<br />

Zigarren, Zigaretten, Tabak:<br />

a) Zollanweisung Nr. 9/1989 - Einreiseverbot für Personen mit mehr als 800 Zigaretten oder 500 g Zigaretten oder Tabak pro<br />

Erwachsenem. Über diesen Mengen gilt das Erzeugnis als gewerbliche Ware.<br />

b) Siehe auch Zollanweisung Nr. 29/1989.<br />

Mineralöle:<br />

a) Zollanweisung Nr. 11/1989 - <strong>Einfuhr</strong>- oder Ausfuhrverbot von Rohöl oder Petroleum oder petrochemischen Erzeugnissen ohne<br />

die vorherige Zustimmung der Kuwait Oil Corporation.<br />

b) Zollanweisung Nr. 35/1989 – Enthält die Liste der Erdölerzeugnisse, für die Anweisung Nr. 11/1989 gilt sowie diejenigen, für<br />

welche die Anweisung nicht anwendbar ist <strong>und</strong> die deshalb frei eingeführt werden dürfen.<br />

Pharmazeutische Produkte:<br />

1. Bonbons: siehe Zollanweisung Nr. 14/1949 - Nichtzulassung von Bonbons <strong>und</strong> ähnlichen Erzeugnissen, sofern keine<br />

Genehmigung des Kontroll- <strong>und</strong> Registrierungszentrums (Control and Registration Centre) des Ges<strong>und</strong>heitsministerium<br />

(Ministry of Health) eingeholt wurde.<br />

2. Medikamente, pharmazeutische chemische Erzeugnisse, medizinische Geräte: siehe Zollanweisung Nr. 5/1984 -<br />

Nichtzulassung dieser Erzeugnisse, sofern keine Genehmigung der Abteilung Medikamente (Medicaments Division) des<br />

Ges<strong>und</strong>heitsministeriums (Ministry of Health) vorliegt. Medizinische Geräte sind reine Geräte für Entkeimungslösungen,<br />

Spritzen <strong>und</strong> Arzneimengen jeder Art, Zahnbürsten, Rasierpinsel <strong>und</strong> Substanzen. Unter pharmazeutischen chemischen<br />

Erzeugnissen sind die zur Herstellung von Medikamenten verwendeten Bestandteile zu verstehen.<br />

3. Psychotrope Substanzen: siehe Zollanweisung Nr. 4/1984 - Anwendung der im Erlass Nr. 259/81 des<br />

Ges<strong>und</strong>heitsministeriums (Ministry of Health) enthaltenen Bestimmungen.<br />

4. Betäubungsmittelsubstanzen <strong>und</strong> -zubereitungen:<br />

1. Zollanweisung Nr. 23/1983;<br />

2. Zollanweisung Nr. 37/1983;<br />

3. Zollanweisung Nr. 19/1988.<br />

5. Hirnstimulanzien <strong>und</strong> Zubereitungen daraus:<br />

a) Zollanweisung Nr. 15/1987;<br />

b) Zollanweisung Nr. 20/1987.<br />

6. Phytotherapeutische Medikamente: siehe Zollanweisung Nr. 33/1989 über die Anwendung des Erlasses Nr. 167 vom 04. Mai<br />

1989 des Ges<strong>und</strong>heitsministeriums (Ministry of Health) hinsichtlich der Registrierung <strong>und</strong> der <strong>Einfuhr</strong> von<br />

phytotherapeutischen Medikamenten.<br />

7. Impfstoffe: siehe Zollanweisung Nr. 2/1982.<br />

Bücher, Broschüren, Zeitungen, Druckwerke:<br />

1. Drucksachen: siehe Zollanweisung Nr. 28/1987. Nichtzulassung von Drucksachen, <strong>Post</strong>ern, Geschenken <strong>und</strong><br />

Werbesendungen mit dem Emblem des Golf-Kooperationsrats (Gulf Cooperation Council), sofern der Importeur keine<br />

schriftliche Genehmigung des Generalsekretariats des Golf-Kooperationsrats nach dem 23. November 1987 eingeholt hat.<br />

2. Bücher, Tageszeitungen, Wochenzeitungen <strong>und</strong> diverse andere Drucksachen: siehe das Gesetz über Drucksachen <strong>und</strong><br />

Veröffentlichungen Nr. 3/1961.<br />

Spielgerät – Spielzeug:<br />

Kinderspielzeug: siehe Zollanweisung Nr. 12/1989. Nichtzulassung von Kinderspielzeug, die Nahrungsmitteln ähnliche Objekte<br />

enthalten, sofern keine Genehmigung der Überwachungsstelle für Nahrungsmitteleinfuhren der Stadt Kuwait eingeholt wurde.<br />

Begleitpapiere:<br />

Zollinhaltserklärung(en):<br />

a) Pakete:<br />

3 Stück Zollinhaltserklärung CN 23 in englischer Sprache.<br />

b) Briefe mit Wareninhalt <strong>und</strong> Päckchen:<br />

- Zollinhaltserklärung CN 22 wahlweise in arabischer oder englischer Sprache;<br />

wenn der Warenwert 300 SZR überschreitet:<br />

- 1 Stück Zollinhaltserklärung CN 23 wahlweise in arabischer oder englischer Sprache.<br />

Stand: September 2013

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!