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Einfuhr- und Zollvorschriften - Deutsche Post

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<strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong><br />

Kuwait<br />

ISO-Ländercode: KW<br />

Verbotene Gegenstände:<br />

Rinder; Kragenpapageien; Wellensittiche; Tauben <strong>und</strong> andere Vögel aus dem Irak; lebende Hühner (mit Ausnahme von<br />

Junghühnchen); alle Vogelarten aus Afrika; reexportierte Tiere sowie Tiere aus der Familie der Affen <strong>und</strong> Wildtiere; Tiere aus der<br />

Familie der Schweine; frisches, gekühltes <strong>und</strong> gefrorenes Schweinefleisch; genießbare Schweinefleischinnereien <strong>und</strong> -extremitäten;<br />

Weizen; Weizenmehl; alle Arten von Mohnsamen; alle Arten <strong>und</strong> Formen von Marihuana; Schweinefett, entweder roh, frisch,<br />

gekühlt, gefroren, gesalzen oder in Lake; Schweinefettstearin; konservierte Zubereitungen <strong>und</strong> Variationen von Schweinefleisch,<br />

Innereien oder Extremitäten oder solche aus Schweineblut; alkoholische Getränke, auch für diplomatische Aufgaben <strong>und</strong> Immunität<br />

genießende öffentliche Gremien; alkoholhaltige Vanilleessenz; alkoholfreie Getränke mit Biergeruch <strong>und</strong> Biergeschmack; alle Arten<br />

<strong>und</strong> Formen verarbeiteten Tabaks; industrieller oder medizinischer Sauerstoff; radioaktive chemische Elemente <strong>und</strong> radioaktive<br />

Isotope, einschließlich spaltbarer oder brutfähiger chemischer Elemente <strong>und</strong> Isotope; Betäubungsmittel; pharmazeutische<br />

Zubereitungen wie beispielsweise Phenformin usw.; brennbare <strong>und</strong> gefährliche Zubereitungen; zubereitete Zündpulver <strong>und</strong><br />

Explosivstoffe; Sicherheitszündschnüre, Sprengzündschnüre, Feuerwerke <strong>und</strong> ähnliche Waren; brennbare Substanzen, flüssige<br />

oder verflüssigte Treibstoffe <strong>und</strong> andere ähnliche Substanzen; Verhütungsmittel; Präservative; Sauger <strong>und</strong> Brusthütchen aus<br />

Weichkautschuk; Drucksachen mit unmoralischem Inhalt, Bildern des Emirs oder mit Versen aus dem Koran; militärischen<br />

Uniformen ähnelnde Bekleidung; Zementrohre; schwarze Stahl- oder Schweißrohre mit einem Außendurchmesser zwischen 6 <strong>und</strong><br />

48 Zoll, aluminiumbeschichtet oder nicht; Druckregulierungsabdeckungen, unabhängig von ihrer Größe oder Form; Behälter für<br />

Druck- oder Flüssiggas <strong>und</strong> andere solcher Waren; magnetische Geräte zur dauerhaften Verwendung; Kraftfahrzeuge, die älter als<br />

5 Jahre sind; Waffen <strong>und</strong> Munition; ferngesteuerte Fahrzeuge (Buggy).<br />

Bedingt zur <strong>Einfuhr</strong> (oder im Durchgang) zugelassene Gegenstände:<br />

Schafe, Rinder, Pferde;<br />

Bei der <strong>Einfuhr</strong> werden Entscheidungen getroffen über<br />

die Verpflichtung zur Vorstellung von Tiersendungen aus Ländern außerhalb der Golfregion zur tierärztlichen Untersuchung;<br />

die Vorlage von Sendungen konservierter <strong>und</strong> eingeführter Meeresprodukte;<br />

Nahrungsmittel (Molkereiprodukte; Vogeleier; Naturhonig; Nahrungsmittel tierischen Ursprungs);<br />

Kondome, sofern keine Bescheinigung beiliegt;<br />

die Nicht-Zulassung aller Arten von Zigarren <strong>und</strong> Zigaretten;<br />

nicht schienengeb<strong>und</strong>ene Fahrzeuge sowie Materialien hierzu, die eine vorherige Genehmigung des Handelsministeriums<br />

(Ministry of Commerce) erfordern oder nicht sowie über den Fahrzeugstandard in der Golfregion;<br />

Farbkameras (Genehmigung des Handelsministeriums (Ministry of Commerce) erforderlich).<br />

Einschränkungen bestehen bei<br />

Nahrungsmitteln (genießbares Gemüse <strong>und</strong> bestimmte Wurzeln <strong>und</strong> Knollen);<br />

Gemüse <strong>und</strong> Obst;<br />

der Herstellung <strong>und</strong> Ausfuhr von Petroleumerzeugnissen;<br />

radioaktiven Geräten oder Materialien <strong>und</strong> radioaktiven Substanzen;<br />

Bonbons, chemischen Arzneien, medizinischen Substanzen <strong>und</strong> Zubereitungen, psychotropen Substanzen;<br />

Medikamenten für humanmedizinische Zwecke, Medikamenten <strong>und</strong> Impfstoffen für tiermedizinische Zwecke;<br />

Insektiziden <strong>und</strong> Pestiziden;<br />

Holz <strong>und</strong> Holzwaren entsprechend Zollanweisung Nr. 17/1992;<br />

Drucksachen;<br />

Aluminiumwaren (müssen ein Kennschild tragen, um die Herkunft der Waren anzuzeigen);<br />

Telefonen, Radios, Faxgeräten;<br />

Rasierpinseln, Badebürsten, gleichgültig ihrer Form <strong>und</strong> allen anderen Bürsten aus Rosshaaren.<br />

Bedingungen für die Zulassung von Gegenständen, die eingeführt oder im Durchgang befördert werden<br />

Tiere, Teile von Tieren, Waren tierischen Ursprungs:<br />

1. Rinder: siehe Zollanweisung Nr. 32/1988 über die <strong>Einfuhr</strong> von Rindern zu Viehzuchtzwecken gemäß Entscheidung 612/1988<br />

der Zentralbehörde für Landwirtschaft <strong>und</strong> Fischerei (General Authority for Agriculture and Fisheries).<br />

2. Schafe: siehe Zollanweisung Nr. 28/1986, in Kraft seit 07. August 1986, nach der die einzuführenden Schafe von Beginn an zu<br />

markieren sind.<br />

3. Pferde: siehe Zollanweisung Nr. 70/1989, nach der die <strong>Einfuhr</strong> von Pferden einer vorherigen schriftlichen Genehmigung der<br />

Zentralbehörde für Landwirtschaft <strong>und</strong> Fischerei (General Authority for Agriculture and Fisheries) bedarf. Dieser Genehmigung<br />

muss eine von den tierärztlichen Prüfstellen ausgestellte Ausfuhrbescheinigung beiliegen.<br />

4. Eingeführte Tiere: siehe Zollanweisung Nr. 15/1984. Die <strong>Einfuhr</strong> von Tieren aus dem Ausland ist nur zulässig auf Vorlage<br />

- einer Herkunftsbescheinigung;<br />

- einer tierärztlichen Bescheinigung, mit der bestätigt wird, dass die Tiere bei guter Ges<strong>und</strong>heit sind;<br />

5. Fische <strong>und</strong> andere Meerestiere: gemäß der Zollanweisung Nr. 10/1989 sind Sendungen mit Fischen oder anderen<br />

Meerestieren für die Ein- oder Ausfuhr nur nach Genehmigung des Direktorats Fischerei (Fisheries Directorate) der<br />

Zentralbehörde für Landwirtschaft <strong>und</strong> Fischerei (General Authority for Agriculture and Fisheries) zugelassen.<br />

Stand: September 2013

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