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Einfuhr- und Zollvorschriften - Deutsche Post

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<strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong><br />

<br />

Die <strong>Einfuhr</strong> von Funkanlagen erfordert die Zulassung der zuständigen Behörde.<br />

Telekommunikationseinrichtungen:<br />

Jeder, der Telekommunikationseinrichtungen einführen möchte, die vom Minister für Kommunikation in Absprache mit den<br />

Leitern der beteiligten Verwaltungsbehörden festgelegt wurden, benötigt die Typengenehmigung für diese<br />

Telekommunikationseinrichtungen vom Minister für Kommunikation. Dies gilt jedoch nicht für<br />

Telekommunikationseinrichtungen für Untersuchungs-, Forschungs- oder Exportzwecke <strong>und</strong> für andere, die in einem<br />

Präsidialerlass genannt sind.<br />

Bücher, Publikationen, Filme, Videos:<br />

Bücher, Publikationen, Zeichnungen Filme, phonographische Aufzeichnungen, Videos, Skulpturen <strong>und</strong> andere Gegenstände<br />

ähnlicher Art, die die nationale verfassungsmäßige Ordnung stören oder die öffentliche Sicherheit oder die Sitten gefährden,<br />

dürfen nicht eingeführt werden.<br />

Die <strong>Einfuhr</strong> von mehr als 20 Ton- <strong>und</strong> Bildaufzeichnungen in demselben Paket erfordert die Genehmigung der zuständigen<br />

Behörde.<br />

Waffen:<br />

Die <strong>Einfuhr</strong> von Munition, Schwertern <strong>und</strong> Pulver erfordert die Genehmigung der zuständigen Behörde.<br />

Güter, die vertrauliche Informationen der Regierung enthüllen oder für geheimdienstliche Tätigkeiten verwendet werden<br />

können:<br />

Güter, die vertrauliche Informationen der Regierung enthüllen oder für geheimdienstliche Tätigkeiten verwendet werden<br />

können, dürfen nicht eingeführt werden.<br />

Münzen, Papiergeld, Banknoten, nachgemacht, gefälscht oder imitiert:<br />

Münzen, Papiergeld, Banknoten, Schuldverschreibungen <strong>und</strong>/oder andere geldwerte Papiere, die nachgemacht, gefälscht oder<br />

imitiert sind, dürfen nicht eingeführt werden.<br />

Der Versand von Banknoten, Papiergeld, Reiseschecks <strong>und</strong> anderen Wertpapieren in <strong>Post</strong>sendungen ist nur in einem<br />

verschlossenen Umschlag als eingeschriebener Brief <strong>und</strong> als Wertbrief gestattet.<br />

<strong>Einfuhr</strong> von Zahlungsmitteln usw.:<br />

Jeder Inländer <strong>und</strong> Ausländer, der Zahlungsmittel, Edelmetalle oder Wertpapiere (im Folgenden Zahlungsmittel usw. genannt)<br />

einführen möchte, hat eine nachstehend beschriebene Genehmigung einzuholen:<br />

<strong>Einfuhr</strong> von Zahlungsmitteln usw., die der Kontrolle durch den Leiter der Devisenbank unterliegt:<br />

- Jeder Inländer, der ausländische Devisen oder nationale Währung einführen möchte, die nicht als Zahlungsmittel sondern<br />

für seine eigene Münzsammlung, als Souvenir, zur Prüfung von Automaten, für Ausstellungen im Ausland oder für den<br />

Verkauf an Münzsammler usw. bestimmt sind, muss die Genehmigung des Leiters der Devisenbank einholen, wenn der<br />

Wert des Imports 100.000 US-$ nicht übersteigt.<br />

<strong>Einfuhr</strong> von Zahlungsmitteln, die der Kontrolle durch den Gouverneur der Bank von Korea unterliegt:<br />

- Mit Ausnahme der vorstehend genannten Fälle hat jeder Inländer <strong>und</strong> Ausländer, der Zahlungsmittel usw. einführen<br />

möchte, die in eine der folgenden Kategorien gehören, die Genehmigung des Gouverneurs der Bank von Korea<br />

einzuholen. Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn die Bank von Korea, eine Devisenbank oder eine Einrichtung<br />

des Ministeriums für Kommunikation für ihre genehmigten Geschäftstätigkeiten Zahlungsmittel einführen.<br />

Wenn ein Inländer oder Ausländer ausländische Zahlungsmittel, mit Ausnahme von Solawechseln, Wechseln <strong>und</strong><br />

Kreditbriefen, einführt.<br />

Wenn ein Inländer oder Ausländer inländische Zahlungsmittel einführt, deren Wert 2.000.000 Won übersteigt, mit<br />

Ausnahme von Reiseschecks, die auf Won lauten <strong>und</strong> in inländischen Filialen gekauft wurden.<br />

Wenn ein Inländer oder Ausländer Edelmetalle in einer Weise einführt, die nicht den Bestimmungen der internationalen<br />

Handelsgesetze entspricht (mit Ausnahme von Gegenständen für den täglichen Gebrauch sowie Zubehör usw.).<br />

Wenn ein Inländer oder Ausländer Wertpapiere einführt, mit Ausnahme folgender Fälle:<br />

- <strong>Einfuhr</strong> von Nichtinhaberpapieren in Übereinstimmung mit der Genehmigung oder entsprechenden Meldung der<br />

Person, die die Genehmigung für Kapitaltransaktion erhalten hat bzw. die diese gemeldet hat;<br />

- <strong>Einfuhr</strong> von Nichtinhaberpapieren, die nach dem Auslandskapitaleinführungsgesetz gekauft wurden <strong>und</strong><br />

- <strong>Einfuhr</strong> von Aktien der eigenen Zentrale, die von koreanischen Mitarbeitern entsprechend den Bestimmungen der<br />

geltenden Gesetze erworben wurden oder <strong>Einfuhr</strong> von Begünstigtenzertifikaten entsprechend den Bestimmungen<br />

der geltenden Gesetze.<br />

Sonstiges:<br />

Sendungen, die verbotene Gegenstände enthalten oder in deren Begleitpapieren die Angaben unrichtig sind, werden<br />

beschlagnahmt.<br />

Richtige Landesbezeichnung erforderlich (z. B. „Republik Korea“, „République de Corée“ oder „Republic of Korea“).<br />

Kleinsendungen, deren Wert 70.000 Won nicht übersteigt, sind zollfrei.<br />

Zollfreigrenzen für bestimmte Artikel, die von Privatpersonen eingeführt werden:<br />

Landwirtschaftliche Produkte:<br />

je 5 kg Sesamöl, Sesam, Honig, essbarer Adlerfarn, Honig Condonpsis lanceolata;<br />

5 kg Walnüsse (mit Zwangsquarantäne);<br />

1 kg Pinienkerne;<br />

insgesamt 300 g Ginseng (frisch, getrocknet <strong>und</strong> rot);<br />

je 5 kg Sonstiges.<br />

Diese Produkte unterliegen dem Pflanzenschutzgesetz. Wenn ein Produkt die Zollfreigrenzen überschreitet, müssen die in den<br />

einschlägigen Bestimmungen beschriebenen Bedingungen eingehalten werden.<br />

Stand: September 2013

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