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Einfuhr- und Zollvorschriften - Deutsche Post

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- Güter, die gegen Patentrechte verstoßen.<br />

- Radioaktive, explosionsgefährliche <strong>und</strong> entzündliche Stoffe.<br />

- Güter, die dem CITES-Übereinkommen unterliegen.<br />

- Verbotene Tabakwaren.<br />

- Verbotene Drogen.<br />

- Gefälschte Produkte.<br />

- Produkte, die das Urheberrecht verletzen.<br />

<strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong><br />

Bedingt zur <strong>Einfuhr</strong> (oder im Durchgang) zugelassene Gegenstände:<br />

Fleisch <strong>und</strong> genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von<br />

Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen; verschiedene Fische <strong>und</strong> Krebstiere, Weichtiere <strong>und</strong> andere wirbellose Wassertiere;<br />

Molkereiprodukte; Vogeleier; Naturhonig; Nahrungsmittel tierischen Ursprungs; Knochenmehl; andere fruchtbare Eier für<br />

Brutzwecke (außer Eiern von Seewassergarnelen), Fischabfälle; Maniokpresslinge; Pfeilwurz <strong>und</strong> Salep <strong>und</strong> ähnliche Wurzeln <strong>und</strong><br />

Knollen mit hohem Stärkegehalt; Kastanien (Castanea spp.); Pinienkerne; chinesische Datteln, frisch <strong>und</strong> getrocknet; Gerste, Mais;<br />

Sojabohnen; Mohnsamen; Hanfsamen; Tang (getrocknet oder nicht getrocknet); Undarir pinnatifida (außer getrocknet oder<br />

gesalzen), Fusiform (lebend) <strong>und</strong> andere Meeresalgen (lebend); Wurzeln für Viehfutter; Opium (außer Arzneimittel), Kokain; Hanf;<br />

zubereitete oder konservierte Schinken <strong>und</strong> Schultern von Schweinen <strong>und</strong> Teile davon, Innereien oder Schweine- <strong>und</strong> Rinderblut;<br />

andere Erzeugnisse aus Schweinen <strong>und</strong> Rindern; Thunfisch (in luftdichten Behältern), Blaufisch (in luftdichten Behältern), Makrelen<br />

(in luftdichten Behältern), Makrelenhecht (in luftdichten Behältern), gedörrte Fischstreifen, Fischkuchen (außer Krebsfleischimitat),<br />

Krabben <strong>und</strong> Garnelen (paniert); Milchzucker <strong>und</strong> Milchzuckersirup; Kunsthonig, Karamell, Maltose, andere Zucker (einschließlich<br />

Invertzucker); Malzextrakt; Lebensmittelerzeugnisse aus Mehl, Schrot, Stärke oder Malzextrakt (Zubereitungen für Kleinkinder für<br />

den Verkauf); verarbeiteter Tang; Sesamrückstände; Traubentrester, Trester; Nahrungsmittelergänzungsstoffe; radioaktive Stoffe<br />

oder Radioisotope; Verlags- <strong>und</strong> Presseerzeugnisse, Broschüren, Hefte <strong>und</strong> andere Produkte der Druckindustrie; Zeitungen,<br />

Journale, Magazine <strong>und</strong> andere Zeitschriften; Bilderbücher für Kinder, Noten, Musikbücher, Landkarten, Seekarten <strong>und</strong> Globen;<br />

organische Bleiverbindungen; Messer mit gezackter Klinge (über 15 cm lang); Sortiment von Messern mit gezackten oder nicht<br />

gezackten Schneidklingen (einschließlich Gartenmesser);<br />

Messer oder Schwerter mit feststehender Klinge:<br />

- Dolche (Länge der Klinge über 15 cm);<br />

- Stilettos (Länge der Klinge über 15 cm);<br />

- Taschenmesser (Länge der Klinge über 6 cm);<br />

- Springmesser (mit einer Klingenlänge von über 15 cm <strong>und</strong> einer automatischen Öffnungsvorrichtung über 45°);<br />

- Macheten (Länge der Klinge über 15 cm);<br />

- Ziermesser in der Scheide (Länge der Klinge über 15 cm);<br />

- Schwerter (Länge der Klinge über 15 cm);<br />

- Lanzen (Länge der Klinge über 15 cm);<br />

- andere Messer oder Schwerter (Länge der Klinge über 6 cm), die keinen eindeutigen <strong>und</strong> bestimmten Zweck haben, wie z.B.<br />

die Verwendung in der Küche, bei Tisch, beim Bergsteigen oder Fischen.<br />

Schwert- oder Messerklingen (außer zur militärischen Nutzung):<br />

- Dolchklingen (über 15 cm lang);<br />

- Stilettoklingen (über 15 cm lang);<br />

- Taschenmesserklingen (über 6 cm lang);<br />

- Springmesser (mit einer Klingenlänge von über 15 cm <strong>und</strong> einer automatischen Öffnungsvorrichtung über 45°);<br />

- Machetenklingen (über 15 cm lang);<br />

- Ziermesserklingen in der Scheide (über 15 cm lang);<br />

- Schwertklingen (über 15 cm lang);<br />

- Lanzenklingen (über 15 cm lang);<br />

- andere Messerklingen oder Schwertklingen mit einer Länge von über 6 cm, die keinen eindeutigen <strong>und</strong> bestimmten Zweck<br />

haben, wie z.B. die Verwendung in der Küche, bei Tisch, beim Bergsteigen oder Fischen.<br />

Eine zusätzliche Anzahl (mehr als 5 in derselben Packung) von Audio- oder Videoaufzeichnungen; Zielfernrohre für Schusswaffen;<br />

Pistolen oder Revolver, die nicht für den militärischen Einsatz bestimmt sind; Schreckschusspistolen, Sport- oder<br />

Zielschießgewehre, Sport-, Jagd- oder Zielschießschrotflinten (einschließlich Waffen, mit denen Schrot <strong>und</strong> Kugeln gefeuert werden<br />

können <strong>und</strong> die nicht für den militärischen Einsatz vorgesehen sind); Federspanngewehre, Luftgewehre, Gasdruckgewehre (in Form<br />

einer Waffe, eines Stocks, eines Füllfederhalters <strong>und</strong> anderer tragbarer Gasdruckgewehre), Betäubungsgewehre (in Form einer<br />

Waffe, eine Stocks oder anderer tragbarer Betäubungsgewehre), sowie andere desselben Typs, die in die Kategorie Schusswaffen<br />

fallen; Teile <strong>und</strong> Zubehör von Revolvern oder Pistolen (außer für den militärischen Einsatz); Teile <strong>und</strong> Zubehör von Flinten oder<br />

Pistolen/Gewehren (außer für den militärischen Einsatz); Gewehrläufe (Schrotläufe) (außer für den militärischen Einsatz); Patronen<br />

für Nietmaschinen oder entsprechende Geräte oder für Bolzenschussapparate <strong>und</strong> deren Teile (außer für den militärischen<br />

Einsatz); Schrotgewehrpatronen <strong>und</strong> deren Teile; Luftgewehrschrot; Schwerter, Lanzen (Speere) <strong>und</strong> Ähnliches, Waffen <strong>und</strong> deren<br />

Teile sowie Scheiden.<br />

Bedingungen für die Zulassung von Gegenständen, die eingeführt oder im Durchgang befördert werden:<br />

Lebende Tiere; tierische Produkte:<br />

Die <strong>Einfuhr</strong> von Paarhufern ist nur aus Nordamerika, Großbritannien, Irland, Schweden, Dänemark, Japan, Taiwan,<br />

Neuseeland, Australien <strong>und</strong> Finnland gestattet.<br />

Aus anderen Ländern eingeführte Paarhufer <strong>und</strong> deren Produkte werden reexportiert oder von der Nationalen Behörde für<br />

Tierquarantäne vernichtet.<br />

Die <strong>Einfuhr</strong> folgender Güter ist nicht zulässig:<br />

- Produkte aus Tierhaar, Fell, Borsten oder Federn, bei denen die Quarantänebehörde Milzbrandsporen erkennt;<br />

- in der Verordnung der Ministeriums für Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> soziale Angelegenheiten aufgeführte Tiere <strong>und</strong> andere<br />

Lebensmittel, die mit Krankheitserregern, Insekten oder quarantänepflichtigen Krankheiten infiziert sein können, die das<br />

Ministerium für Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> soziale Angelegenheiten nicht zulässt;<br />

- Körper <strong>und</strong> Überreste von Tieren, die an quarantänepflichtigen Krankheiten gestorben sind <strong>und</strong> die nicht in einem<br />

antiseptischen <strong>und</strong> <strong>und</strong>urchlässigen Sarg eingeschlossen sind oder verbrannt wurden.<br />

Stand: September 2013

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