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Einfuhr- und Zollvorschriften - Deutsche Post

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<strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong><br />

Landwirtschaftsministerium:<br />

Die Genehmigung des Landwirtschaftsministeriums ist für die <strong>Einfuhr</strong> der in Verfügung 2439 vom 2. November 1994 <strong>und</strong> in Anhang<br />

2 genannten Produkte erforderlich.<br />

Die folgenden Produkte dürfen nur über die "Industria Militar" eingeführt werden:<br />

Amorpher roter Phosphor; Kaliumchlorat; Ammoniumperchlorat; Kaliumperchlorat; Kaliumnitrat; Bariumnitrat; Kalziumnitrat;<br />

Dinitrotoluol; Trinitrotoluol; Nitrochlorobenzin; Nitrochlorotoluol; Pentrit; Ammoniumnitrat; Natronsalpeter; alle Arten von Pulver;<br />

Patronendynamit; Plastiksprengstoff; Zeit-/Sicherheitszündschnüre; Knallzündschnüre; Detonationszündschnüre; allgemeine<br />

Sprengzünder; Nitratzellulose (für die Herstellung von Sprengstoffen); Industriezellulose; Kollodium; Aluminium, in Pulverform oder<br />

granuliert; Waffen, Munition <strong>und</strong> Zubehör, die in Kapitel 93 des Harmonisierten Systems genannt sind; Sprenggelatine; Nitrobenzin;<br />

Nitroglycerin; Monoethylaminnitrat; Hexamethylentetramin oder Hexamin; ANFO (Mischung aus Ammoniumnitrat <strong>und</strong> Heizöl);<br />

Sprengstoff, in der Ölförderung eingesetzt; Sprengstoff für seismische Untersuchungen.<br />

Nationales Fischerei- <strong>und</strong> Aquakulturinstitut:<br />

Fische, Mollusken <strong>und</strong> Schaltiere, lebend oder tot.<br />

Nuklearforschungsinstitut:<br />

Radioaktive Stoffe.<br />

Folgende Gegenstände sind in Abhängigkeit von bestimmten Beschränkungen zum Import zugelassen:<br />

pharmazeutische Produkte für den menschlichen <strong>und</strong> tierischen Gebrauch,<br />

Tabak,<br />

landwirtschaftliche <strong>und</strong> pflanzliche Produkte.<br />

Sonstiges:<br />

Alle Sendungen aus dem Ausland, bei denen die Angaben zum Wareninhalt <strong>und</strong> Warenwert auf der Zollinhaltserklärung CN 22 oder<br />

auf der Zollinhaltserklärung CN 23 fehlen, werden von der kolumbianischen Zollverwaltung (DIAN) einbehalten.<br />

Der Wert einer Sendung darf 1.000 US-Dollar nicht übersteigen.<br />

Sendungen dürfen nicht mehr als sechs Einheiten der gleichen Kategorie enthalten.<br />

Begleitpapiere:<br />

Zollinhaltserklärung(en):<br />

a) Pakete:<br />

1 Stück Zollinhaltserklärung CN 23 wahlweise in englischer oder spanischer Sprache.<br />

b) Briefe mit Wareninhalt <strong>und</strong> Päckchen:<br />

- Zollinhaltserklärung CN 22 wahlweise in englischer oder spanischer Sprache;<br />

wenn der Warenwert 300 SZR überschreitet:<br />

- 2 Stück Zollinhaltserklärung CN 23 wahlweise in englischer oder spanischer Sprache.<br />

Rechnung(en):<br />

Bücher <strong>und</strong> Zeitschriftensendungen mit Handelseigenschaft müssen von einer vom Absender ordnungsgemäß nummerierten,<br />

bescheinigten <strong>und</strong> unterzeichneten Handelsrechnung begleitet sein. Diese muss die Art des Inhalts, den Einzelwert, die<br />

Einlieferungsnummer (bei Einschreibsendungen) <strong>und</strong> das Rohgewicht angeben. Die Wertangabe kann in Dollar oder in jeder<br />

anderen zwischen den Beteiligten vereinbarten Währung erfolgen. Diese Handelsrechnung muss dem Bestimmungsamt der Ware<br />

unmittelbar übersandt werden. Bei Büchersendungen muss außerdem die Zahl der Bücher, die zu dem Versand gehören, auf der<br />

Sendung vermerkt werden. Ausgenommen hiervon sind<br />

a) Bücher, Zeitungen <strong>und</strong> Zeitschriften, die im Abonnement in nur einem Exemplar dem Besteller unmittelbar übersandt werden;<br />

b) Bücher, die von ausländischen Schriftstellern als Geschenk einzeln versandt werden.<br />

Sendungen, die diesen Bedingungen nicht entsprechen, werden im Allgemeinen zurückgesandt.<br />

Hinweis:<br />

Die <strong>Deutsche</strong> <strong>Post</strong> AG übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit <strong>und</strong> Vollständigkeit der <strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong>, weil<br />

ihr nicht immer rechtzeitig <strong>und</strong> vollständig amtliche Nachrichten hierüber zugehen. Es ist Sache der Absender, sich bei den<br />

Empfängern der Sendungen, bei den Auslandsvertretungen der Bestimmungsländer, bei den Außenhandelsstellen im<br />

B<strong>und</strong>esgebiet, bei den Industrie- <strong>und</strong> Handelskammern oder bei sonst zuständigen Stellen darüber zu unterrichten, ob <strong>und</strong><br />

gegebenenfalls unter welchen Bedingungen die zu versendenden Gegenstände in das Bestimmungsland eingeführt bzw.<br />

im Durchgang durch andere Länder befördert werden dürfen. Wenn der Absender glaubt, auf Gr<strong>und</strong> solcher Informationen oder<br />

besonderer Kenntnisse der Verhältnisse im Bestimmungsland seine Waren ohne Beachtung einzelner, in den Unterlagen der<br />

<strong>Deutsche</strong>n <strong>Post</strong> AG enthaltener <strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong> versenden zu können, so ist eine solche Sendung unter Hinweis<br />

darauf anzunehmen, dass die etwaigen Folgen ihm zur Last fallen <strong>und</strong> er etwa hierdurch entstehende Kosten (z. B. Zollstrafen,<br />

Lagerkosten, Rücksendungsentgelte) unter allen Umständen tragen muss.<br />

Stand: September 2013

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