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Einfuhr- und Zollvorschriften - Deutsche Post

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Bedingungen für die <strong>Einfuhr</strong> von Tabakprodukten:<br />

<strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong><br />

Die <strong>Einfuhr</strong> von Tabakprodukten unterliegt den Anforderungen der Ministerialvorschriften für Tabak, zu finden unter<br />

www.laws.justice.gc.ca/en/R14/C.R.C-c.581 sowie des Tabakgesetzes, zu finden unter www.laws.justice.gc.ca/en/T-115.<br />

Hinweis:<br />

Die Etikettierungs- <strong>und</strong> Stempelvorschriften der Ministerialvorschriften für Tabak finden keine Anwendung, wenn eine Person bis zu<br />

fünf Tabakpackungseinheiten einführt. Eine Einheit ist definiert als:<br />

- 200 Zigaretten<br />

- 50 Zigarren<br />

- 400 Tabakstangen oder<br />

- 400 g bearbeiteter Tabak<br />

Die Zoll- <strong>und</strong> Steuerbefreiung in Höhe von 20,00 CAD gilt nicht für Tabakeinfuhren.<br />

Fragen zur <strong>Einfuhr</strong> von Tabak sind zu richten an:<br />

Tobacco Enforcement Unit<br />

2301 Midland Avenue<br />

Scarborough ON M1P 4R7<br />

CANADA<br />

Tel.: (+146) 952 0929<br />

Fax: (+146) 954 3655<br />

Bedingungen für die <strong>Einfuhr</strong> von Medikamenten:<br />

Zur <strong>Einfuhr</strong> zugelassene Medikamente der Humanmedizin sind in Liste F der Food and Drug Act Kanadas aufgeführt. Empfänger<br />

solcher Medikamente dürfen nur praktische Ärzte, Arzneimittelhersteller, Apothekengroßhändler, zugelassene Apotheker oder<br />

Einwohner anderer Länder während eines Aufenthalts in Kanada sein.<br />

Informationen zur <strong>Einfuhr</strong> von Medikamenten nach Kanada sind auf folgenden Links zu finden:<br />

Food and Drug regulations:<br />

http://laws.justice.gc.ca/en/showtdm/cr/C.R.C.-c.870//?showtoc=&intrumentnumber=C.R.C.-c.870<br />

C.01.045:<br />

http://laws.justice.gc.ca/en/showdoc/cr/C.R.C.-c.870/bo-ga:l_C::bo-ga:l_D/20090605/en?page=2<br />

Schedule F:<br />

http://laws.justice.gc.ca/en/showdoc/cr/C.R.C.-c.870/sc:3en#anchorsc:3<br />

Weitere Informationen bzgl. der <strong>Einfuhr</strong>beschränkungen von Ges<strong>und</strong>heitsprodukten erteilt die kanadische Ges<strong>und</strong>heitsbehörde<br />

Health Canada.<br />

Kontakt: Health Products and Food Branch Inspectorate – Border Integry Unit<br />

Telefon: +0 613 946 5090<br />

Fax: +0 613 960 2156<br />

E-Mail: BIU-UIF@hc-sc.gc.ca<br />

Begleitpapiere:<br />

Zollinhaltserklärung(en):<br />

a) Pakete:<br />

1 Stück Zollinhaltserklärung CN 23 wahlweise in englischer oder französischer Sprache.<br />

b) Briefe mit Wareninhalt <strong>und</strong> Päckchen:<br />

- Zollinhaltserklärung CN 22 wahlweise in englischer oder französischer Sprache;<br />

wenn der Warenwert 300 SZR überschreitet:<br />

- 1 Stück Zollinhaltserklärung CN 23 wahlweise in englischer oder französischer Sprache.<br />

Bei der Annahme von Sendungen mit Wareninhalt ist zu prüfen,<br />

ob die Zollinhaltserklärung CN 22 bzw. CN 23 vollständig ausgefüllt ist sowie eine korrekte Warenbeschreibung enthält<br />

(unzulässig sind allgemeine Warenbeschreibungen wie z.B. „Geschenk“) <strong>und</strong><br />

ob die zugelassenen Sprachen verwendet wurden.<br />

Trifft das nicht zu, ist der Absender zu bitten, die Formblätter korrekt auszufüllen. Sollte er sich weigern, ist er darauf aufmerksam zu<br />

machen, dass dann mit evtl. erheblichen Laufzeitverzögerungen in Kanada zu rechnen ist.<br />

Rechnung(en):<br />

Vorschriftsmäßig beglaubigte Rechnungen in doppelter Ausfertigung erforderlich, die dem kanadischen Empfänger gesondert durch<br />

die <strong>Post</strong> zu übersenden sind. Diese dienen als Unterlage bei der Verzollung der Waren. Rechnungen zur persönlichen Verwendung<br />

des Importeurs müssen zusätzlich übersandt werden.<br />

Ursprungszeugnis(se):<br />

Sind, soweit erforderlich, den Rechnungen beizufügen. Die Ursprungszeugnisse müssen vom Exporteur, seinem Teilhaber oder<br />

einem seiner Angestellten unterschrieben werden.<br />

Stand: September 2013

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