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Einfuhr- und Zollvorschriften - Deutsche Post

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<strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong><br />

Fernsehempfangsgeräte:<br />

Fernmeldesende- <strong>und</strong> -empfangsgeräte müssen sowohl vom Verteidigungsministerium als auch von der<br />

Fernmeldegesellschaft genehmigt werden, ausgenommen sind Radio- <strong>und</strong> Fernsehempfangsgeräte.<br />

Kriegsmaterial:<br />

Schusswaffen <strong>und</strong> Jagdgewehre sowie deren Patronen, Platzpatronen <strong>und</strong> sonstige Munition, Explosivstoffe sowie<br />

Knallkörper für Spiele oder Feuerwerkskörper müssen vom Innenministerium genehmigt werden.<br />

Die <strong>Einfuhr</strong> von Lotteriebriefen <strong>und</strong> -losen bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde.<br />

Für die <strong>Einfuhr</strong> von Heilölen <strong>und</strong> Heilmitteln wird die Erlaubnis der zuständigen Behörde benötigt.<br />

Sonstiges:<br />

Alle Gegenstände in <strong>Post</strong>paketen sind zu verzollen. Privatgeschenke mit einem Wert von unter 10 jordanischen Dinar können aber<br />

angenommen werden.<br />

Für Bienen, Seidenraupen <strong>und</strong> lebende Pflanzen erforderliche Ges<strong>und</strong>heitszeugnisse sind in die Sendung einzulegen.<br />

Begleitpapiere:<br />

Zollinhaltserklärung(en):<br />

a) Pakete:<br />

1 Stück Zollinhaltserklärung CN 23 in englischer Sprache.<br />

b) Briefe mit Wareninhalt <strong>und</strong> Päckchen:<br />

- Zollinhaltserklärung CN 22 wahlweise in arabischer, englischer oder französischer Sprache;<br />

wenn der Warenwert 300 SZR überschreitet:<br />

- 2 Stück Zollinhaltserklärung CN 23 wahlweise in arabischer, englischer oder französischer Sprache.<br />

Rechnung(en) <strong>und</strong> Ursprungszeugnis(se):<br />

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<br />

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Unabhängig vom Ursprungs- oder Versandort ist für die eingeführten Waren ein Ursprungszeugnis beizubringen, in dem die<br />

Herkunft der Waren <strong>und</strong> das Land, in dem sie hergestellt wurden, angegeben ist; das gilt für tierische, pflanzliche, natürliche<br />

oder industrielle Produkte gleichermaßen.<br />

Der Ursprung kann entweder durch einen von der Handelskammer oder einem anderen dazu offiziell befugten Organ<br />

beglaubigten Nachweis, der die Richtigkeit der Angaben <strong>und</strong> den Ursprung bestätigt, belegt werden oder aber durch die<br />

Beibringung eines detaillierten Ursprungszeugnisses zum Nachweis des Ursprungs. In diesem Fall müssen die Angaben im<br />

Zeugnis denen in der Rechnung <strong>und</strong> dem Verladedatum entsprechen.<br />

Die Rechnungen oder Ursprungszeugnisse müssen von den diplomatischen Missionen, soweit vorhanden, im Ursprungsort<br />

der Waren bestätigt werden. Andernfalls können diese Dokumente von den Handelskammern oder einer anderen Behörde in<br />

Übereinstimmung mit dem vorstehenden Absatz bestätigt werden.<br />

Die erste Rechnung, die den Ursprung der Waren angibt oder das separate Ursprungszeugnis selbst muss zweifelsfrei den<br />

genauen Ursprung der Waren belegen.<br />

Im separaten Ursprungszeugnis, für das es kein vorgeschriebenes Muster gibt, müssen, die Anzahl der Pakete, ihre Art, ihre<br />

kennzeichnenden Merkmale, die Anzahl, die Art der darin enthaltenen Waren, das Brutto- <strong>und</strong> Nettogewicht der Waren, ihr<br />

Ursprung sowie die Namen des Absenders <strong>und</strong> des Empfängers angegeben werden.<br />

Die Ursprungszeugnisse oder die Rechnungen, für die aufgr<strong>und</strong> von internationalen Vereinbarungen oder besonderen<br />

Rechtsvorschriften bestimmte Formen oder Muster vorgeschrieben sind, müssen den Vorgaben in diesen Vereinbarungen<br />

oder Rechtsvorschriften entsprechen.<br />

Ausnahmen von der Vorlage der beglaubigten Rechnung bzw. des beglaubigten Ursprungszeugnisses:<br />

1. Ausnahmen von der Verpflichtung zur Vorlage einer beglaubigten Rechnung werden in folgenden Fällen gemacht:<br />

1.1 <strong>Post</strong>sendungen, Pakete <strong>und</strong> Luftpostpakete persönlicher Art mit einem Schätzwert von unter 200 Dinar.<br />

1.2 Werbematerial, Warenmuster <strong>und</strong> -modelle ohne kommerziellen Wert mit einem Schätzwert von unter 2000 Dinar.<br />

1.3 Zeitungen, Bücher, Zeitschriften, Kataloge unter der Voraussetzung, dass ihre Herkunft deutlich zu erkennen ist.<br />

1.4 <strong>Einfuhr</strong> durch das im Königreich tätige diplomatische <strong>und</strong> konsularische Corps.<br />

1.5 Direkte <strong>Einfuhr</strong> durch Ministerien, staatliche Dienststellen <strong>und</strong> Einrichtungen.<br />

1.6 Rechnungen, aus denen der Ursprung der Waren hervorgeht <strong>und</strong> die von den Behörden für diese Waren ausgestellt wurden,<br />

können anerkannt werden, auch wenn die Aussteller dieser Rechnungen ihren Geschäftssitz oder ihre Zentrale nicht im<br />

Ursprungsland haben.<br />

2. In den folgenden Fällen kann auf ein Ursprungszeugnis verzichtet werden:<br />

2.1 <strong>Post</strong>sendungen <strong>und</strong> Luftpostpakete persönlicher Art mit einem Schätzwert von unter 100 Dinar.<br />

2.2 Werbematerial, Warenmuster <strong>und</strong> -modelle ohne kommerziellen Wert mit einem Schätzwert von unter 100 Dinar.<br />

2.3 Gebrauchte Möbel, die von Personen eingeführt werden, die auf Dauer nach Jordanien zurückkehren.<br />

2.4 Zeitungen, Bücher, Zeitschriften, Kataloge unter der Voraussetzung, dass ihre Herkunft deutlich zu erkennen ist.<br />

Hinweis:<br />

Die <strong>Deutsche</strong> <strong>Post</strong> AG übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit <strong>und</strong> Vollständigkeit der <strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong>, weil<br />

ihr nicht immer rechtzeitig <strong>und</strong> vollständig amtliche Nachrichten hierüber zugehen. Es ist Sache der Absender, sich bei den<br />

Stand: September 2013

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