Einfuhr- und Zollvorschriften - Deutsche Post
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<strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong><br />
- Utensilien <strong>und</strong> Accessoires für religiöse Zeremonien <strong>und</strong> Gottesdienste, die kostenlos an eine kirchliche Vereinigung oder<br />
Organisation geschickt werden; Artikel für den Bau, die Erhaltung, Instandsetzung <strong>und</strong> Dekoration von Gräbern, die<br />
kostenlos <strong>und</strong> in Übereinstimmung mit Artikel 8 des Vertrages über Soldatenfriedhöfe des Britischen Commonwealth in<br />
Japan (Agreement Relative to the British Commonwealth War Cemetery) importiert werden;<br />
- Offizielle Artikel, die von den japanischen Botschaften, Gesandtschaften <strong>und</strong> Konsulaten <strong>und</strong> sonstigen ausländischen<br />
Einrichtungen zurückgeschickt werden;<br />
- Meereserzeugnisse, Tiere <strong>und</strong> Pflanzen, die im Rahmen einer von Japan ausgehenden Verschiffung in fremden<br />
Gewässern gefangen werden sowie daraus während der Verschiffung hergestellte Artikel, die mit der Verschiffung<br />
eingeführt werden;<br />
- aus Japan ausgeführte Artikel, die kostenfrei <strong>und</strong> unverändert wie zum Zeitpunkt der Ausfuhr zurückgesendet werden;<br />
- aus Japan per Luft- oder Seeweg ausgeführte Artikel, die als Folge eines Flugzeug- oder Schiffsunfalls zurückgesendet<br />
werden;<br />
- Geräte, Instrumente usw. zur Verwendung von ausländischen Artisten auf ihrer R<strong>und</strong>reise durch Japan; Artikel, die von<br />
an einer internationalen Sportveranstaltungen teilnehmenden Sportlern, Mannschaftsfunktionären oder anderen<br />
Beteiligten mit oder ohne Erklärung eingeführt werden <strong>und</strong> die durch eine entsprechende Genehmigung des Ministers für<br />
Internationalen Handel <strong>und</strong> Industrie (Minister of International Trade and Industry) zur Verwendung bei der jeweiligen<br />
Veranstaltung zugelassen sind;<br />
- Artikel, die im Austausch für die von dieser Organisation ausgestellten UNESCO-Coupons versendet werden;<br />
- Artikel, die aus Japan ausgeführt <strong>und</strong> zu Instandsetzungszwecken zurückgesendet wurden, um dann später erneut<br />
ausgeführt zu werden;<br />
- Artikel, die wieder ausgeführt werden sollen <strong>und</strong> Artikeln beiliegen, die aus Japan ausgeführt werden oder als Zubehör<br />
verpackt aus Japan ausgeführt werden;<br />
- Exportartikel, die in einer Lagerhalle oder Fabrik unter Zollverschluss verarbeitet, instand gesetzt oder umgerüstet werden<br />
<strong>und</strong> anschließend mit anderen Artikeln über eine Lagerhalle oder Fabrik unter Zollverschluss ausgeführt werden;<br />
- Artikel oder Anlagen zum Zwecke der Durchführung von Experimenten oder wissenschaftlichen Untersuchungen;<br />
- Ersatzteile für Schiffe <strong>und</strong> Flugzeuge zur Sicherstellung der Kommunikation zwischen Japan <strong>und</strong> anderen Ländern, die an<br />
eine Lagerhalle oder Fabrik unter Zollverschluss gesendet werden;<br />
- Artikel, die nach Japan eingeführt <strong>und</strong> zu Instandsetzungszwecken ausgeführt wurden, um dann später wieder eingeführt<br />
zu werden;<br />
- Artikel, die nach Japan eingeführt werden, nachdem sie bei einer Ausstellung, einem Markt, einer Messe, einem<br />
Kinofestival usw. ausgestellt wurden;<br />
- von Sportlern, Mannschaftsfunktionären oder anderen Beteiligten, die Japan verlassen, um an den Olympischen Spielen,<br />
den Asienspielen oder der Universiade teilzunehmen, mit oder ohne Erklärung ausgeführte Artikel, die bei diesen Spielen<br />
verwendet <strong>und</strong> mit Carnet ATA eingeführt werden;<br />
- Artikel, die nachdem sie auf Ausstellungen, Handelsmessen <strong>und</strong> zu anderen Funktionen ähnlicher Art in Japan bzw. zum<br />
Bau, zur Wartung oder zum Abbau der entsprechenden Einrichtungen verwendet wurden, zurückgesendet werden;<br />
- Artikel, die mit Carnet ATA als Waren eingeführt werden <strong>und</strong> gemäß Artikel 1, (d) des Zollübereinkommens über das<br />
Carnet ATA für die vorübergehende <strong>Einfuhr</strong> von Waren (ATA-Übereinkommen) bezüglich der vorübergehenden<br />
Zulassung von Waren ausgeführt werden sollten;<br />
- persönliche Vermögenswerte, Handwerkszeug, die von einem vorübergehenden Besucher oder einer nach einer<br />
vorübergehenden Abwesenheit nach Japan zurückgekehrten ortsansässigen Person eingeführt werden;<br />
- persönliche Vermögenswerte, Handwerkszeug <strong>und</strong> Haushaltsgegenstände einer Person, die nach Japan einreist, um sich<br />
dort dauerhaft niederzulassen;<br />
- Artikel, die von Mitgliedern einer Flugzeug- oder Schiffsbesatzung zur eigenen Verwendung eingeführt werden.<br />
Begleitpapiere:<br />
Zollinhaltserklärung(en):<br />
a) Pakete:<br />
2 Stück Zollinhaltserklärung CN 23 wahlweise in englischer, französischer oder japanischer Sprache.<br />
b) Briefe mit Wareninhalt <strong>und</strong> Päckchen:<br />
- Zollinhaltserklärung CN 22 wahlweise in englischer, französischer oder japanischer Sprache;<br />
wenn der Warenwert 300 SZR überschreitet:<br />
- 1 Stück Zollinhaltserklärung CN 23 wahlweise in englischer, französischer oder japanischer Sprache.<br />
Rechnung(en): Bei einem Warenwert von mehr als 300.000 Japanischen Yen oder dem Gegenwert in konvertibler Währung ist an<br />
der Außenseite der Sendung eine Rechnungskopie anzubringen.<br />
Ursprungszeugnis(se):<br />
Für Artikel mit einem Wert von mehr als 200.000 Yen, für die ein Vorzugszoll gilt, wird ein Ursprungsnachweis im Rahmen des<br />
allgemeinen Systems für Vorzugszölle (Formular A) benötigt.<br />
<strong>Einfuhr</strong>bewilligung(en):<br />
Sind ggf. vom Empfänger zu beschaffen.<br />
Hinweis:<br />
Die <strong>Deutsche</strong> <strong>Post</strong> AG übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit <strong>und</strong> Vollständigkeit der <strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong>, weil<br />
ihr nicht immer rechtzeitig <strong>und</strong> vollständig amtliche Nachrichten hierüber zugehen. Es ist Sache der Absender, sich bei den<br />
Empfängern der Sendungen, bei den Auslandsvertretungen der Bestimmungsländer, bei den Außenhandelsstellen im<br />
B<strong>und</strong>esgebiet, bei den Industrie- <strong>und</strong> Handelskammern oder bei sonst zuständigen Stellen darüber zu unterrichten, ob <strong>und</strong><br />
gegebenenfalls unter welchen Bedingungen die zu versendenden Gegenstände in das Bestimmungsland eingeführt bzw.<br />
im Durchgang durch andere Länder befördert werden dürfen. Wenn der Absender glaubt, auf Gr<strong>und</strong> solcher Informationen oder<br />
besonderer Kenntnisse der Verhältnisse im Bestimmungsland seine Waren ohne Beachtung einzelner, in den Unterlagen der<br />
Stand: September 2013