Einfuhr- und Zollvorschriften - Deutsche Post
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<strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong><br />
für Landwirtschaft, Forstwirtschaft <strong>und</strong> Fischereiwesen festgelegten Standards erfolgt sind, des weiteren dürfen diese bei der<br />
<strong>Einfuhr</strong> in keine anderen Gebiete gelangen als die erwähnten.<br />
Erzeugnisse der chemischen Industrie oder verwandter Industrien:<br />
Entsprechen sie den geforderten Bedingungen, dürfen sie als Wertbriefe eingeführt werden.<br />
Sie dürfen von Betäubungsmittelimporteuren, welche als solche bei der zuständigen Behörde registriert sind <strong>und</strong> eine<br />
Genehmigung des Ministers für Ges<strong>und</strong>heit, Arbeit <strong>und</strong> Gemeinwohl (Minister of Health, Labour and Welfare) innehaben, per<br />
Paketpost eingeführt werden.<br />
Dürfen von einem vom Minister für Ges<strong>und</strong>heit, Arbeit <strong>und</strong> Gemeinwohl (Minister of Health, Labour and Welfare) zugelassenen<br />
Importeur von Stimulanzien <strong>und</strong> Rohstoffen zur Verwendung im eigenen Unternehmen eingeführt werden.<br />
Dürfen mit einer Genehmigung der zuständigen Behörde zu experimentellen Zwecken <strong>und</strong> zu wissenschaftlichen<br />
Forschungszwecken eingeführt werden.<br />
(Im Falle einer Beförderung per Briefpost ist die <strong>Einfuhr</strong> in Päckchen zugelassen.)<br />
Holzstoffe oder sonstige Faserstoffe aus Zellulose; Papier- oder Kartonabfälle; Papier <strong>und</strong> seine<br />
Verwendungsmöglichkeiten:<br />
<br />
<br />
Dürfen eingeführt werden, sofern keine Verwendung beabsichtigt ist.<br />
Dürfen mit einer Genehmigung des Ministers für <strong>Post</strong> <strong>und</strong> Telekommunikation (Minister of <strong>Post</strong>s and Telecommunications)<br />
eingeführt werden.<br />
Dürfen mit einer Genehmigung des Finanzministers (Minister of Finance) eingeführt werden.<br />
Waffen <strong>und</strong> Munition, Teile davon <strong>und</strong> Zubehör:<br />
<br />
<br />
Dürfen eingeführt werden, sofern sie an Personen adressiert sind, die eine Genehmigung der zuständigen Behörden für den<br />
Besitz der entsprechenden Waffen <strong>und</strong> Teilen davon verfügen.<br />
Dürfen eingeführt werden, sofern diese nicht für den Verkauf bestimmt sind.<br />
Sonstiges - Zollbestimmungen<br />
Gemäß Artikel 4, § 1 der in Japan geltenden <strong>Einfuhr</strong>kontrollbestimmungen (im Folgenden als "Bestimmungen" bezeichnet) ist<br />
eine Importlizenz vom Minister für Internationalen Handel <strong>und</strong> Industrie (Minister of International Trade and Industry)<br />
einzuholen:<br />
a) für Waren, für die der Importeur <strong>Einfuhr</strong>zuteilungsquoten benötigt, sofern diese noch nicht vorhanden sind, unterliegen sie<br />
einer Importlizenz, die von einer ausländischen, vom Finanzministerium (Ministry of Finance) anerkannten Devisenbank,<br />
ausgestellt wird;<br />
b) für Waren, die von oder zu einem Ort geschickt werden, der in Artikel 3, § 1 der Bestimmungen aufgeführt ist;<br />
c) für Waren, für die Importbedingungen gemäß Artikel 3, § 1 der Bestimmungen gelten, ausgenommen jene, für die der<br />
Importeur eine Bestätigung des Ministers für Internationalen Handel <strong>und</strong> Industrie (Minister of International Trade and<br />
Industry) gemäß Bekanntmachung Nr. 3 des o.g. Ministeriums in Übereinstimmung mit Artikel 3, § 1 der Bestimmungen<br />
besitzt, bzw. für Waren, für die der Importeur den Zollbehörden andere vorgeschriebene Dokumente vorgelegt hat.<br />
<br />
Für die <strong>Einfuhr</strong> <strong>und</strong> die vorübergehende Entladung der im Folgenden aufgeführten Artikel ist keine Importlizenz erforderlich.<br />
- Artikel von einem Wert bis zu 5 Millionen Yen, ausgenommen jene, für die eine Zuweisungsquote gemäß Artikel 9 § 1 der<br />
Bestimmungen einzuholen ist (mit Ausnahme jener Artikel von einem Wert bis zu 180.000 Yen oder kostenlos versandte<br />
Artikel), bzw. Artikel, für welche eine Genehmigung des Ministers für Internationalen Handel <strong>und</strong> Industrie (Minister of<br />
International Trade and Industry) gemäß Artikel 4, § 1, Absatz 2 der Bestimmungen erforderlich ist;<br />
- Im Rahmen der Katastrophenhilfe kostenlos versandte Artikel;<br />
- Für den persönlichen Gebrauch vorgesehene Artikel in Mengen, welche in Mengen verschickt werden, die keine<br />
gewerbliche Nutzung möglich machen;<br />
- Asche von Toten;<br />
- Ersatzteile für Schiffe <strong>und</strong> Flugzeuge zur Sicherstellung der Kommunikation zwischen Japan <strong>und</strong> anderen Ländern, die<br />
ausschließlich für diese Schiffe <strong>und</strong> Flugzeuge importiert werden;<br />
- Ersatzteile für Flugzeuge, Maschinen, Geräte <strong>und</strong> Teile derselben, die an Bord zu installieren sind, um die Sicherheit<br />
beim Start <strong>und</strong> bei der Landung sowie eine sichere Navigation zu gewährleisten <strong>und</strong> die von jenen kostenlos importiert<br />
werden, die einen Luftkommunikationsdienst zwischen Japan <strong>und</strong> anderen Ländern garantieren;<br />
- Artikel für den Kaiser oder zum Hof gehörende Mitglieder der kaiserlichen Familie;<br />
- Artikel, die ausländische Regierungschefs, ihre Familien <strong>und</strong> ihr Personal für die Dauer ihres Aufenthalts in Japan<br />
benötigen;<br />
- Artikel, die zum persönlichen Gebrauch an Botschafter, Minister, ausländische Missionen, Botschafts- <strong>und</strong><br />
Konsulatsangehörige <strong>und</strong> sonstige ausländische Einrichtungen geschickt werden;<br />
- Orden, Ehrenzeichen, Medaillen, Dienstrangabzeichen usw., die Einwohnern von Japan verliehen werden;<br />
- Artikel, die als Fre<strong>und</strong>schaftsgabe von öffentlichen Einrichtungen im Ausland an öffentliche Einrichtungen in Japan<br />
geschickt werden; kostenlos zu Archivierungszwecken versandte Dokumente, mit Ausnahme jener für gewerbliche<br />
Zwecke;<br />
- Publikationen, die kostenlos im Rahmen eines Länderaustausches an Bibliotheken gesandt werden;<br />
- Modelle <strong>und</strong> Muster, die in öffentlichen Einrichtungen ausgestellt werden, beispielsweise in: Schulen, Museen,<br />
Ausstellungen usw. sowie in privaten Einrichtungen gemäß Artikel 17 der Ausführlichen Bestimmungen des<br />
Zolltarifgesetzes (Detailed Regulations of the Customs Tariff Law) zur Durchführung von Versuchen, unter der Bedingung,<br />
dass diese Muster usw. kostenlos versandt werden;<br />
- Hilfsmittel <strong>und</strong> Ähnliches speziell für Behinderte, die von der japanischen Regierung, öffentlichen Einrichtungen oder<br />
Wohlfahrtsverbänden importiert werden;<br />
- Material für Bildungszwecke oder Öffentlichkeitsarbeit als Spende der Vereinten Nationen oder einer ihrer<br />
Unterorganisationen;<br />
Stand: September 2013