Einfuhr- und Zollvorschriften - Deutsche Post
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<strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong><br />
Forestry and Fisheries) festgelegten Standardverfahren unterzogen wurden, bzw. in Einrichtungen, die gemäß den vom<br />
Minister für Landwirtschaft, Forstwirtschaft <strong>und</strong> Fischereiwesen (Minister of Agriculture, Forestry and Fisheries) festgelegten<br />
Standards zur Vorbeugung von Infektionskrankheiten bei Haustieren offiziell von dem Exportland anerkannt sind.<br />
(Im Falle einer Beförderung per Briefpost ist die <strong>Einfuhr</strong> in Päckchen zugelassen.)<br />
Tierische Erzeugnisse dürfen eingeführt werden, sofern entsprechende Bescheinigungen von den zuständigen<br />
Regierungsstellen des Exportlandes beigefügt sind bzw. von Beauftragten des Ministers für Landwirtschaft, Forstwirtschaft <strong>und</strong><br />
Fischereiwesen (Minister of Agriculture, Forestry and Fisheries), in denen bestätigt wird, dass die Erzeugnisse in Einrichtungen<br />
mit den erforderlichen Anlagen einer Wärmebehandlung gemäß den vom Minister für Landwirtschaft, Forstwirtschaft <strong>und</strong><br />
Fischereiwesen (Minister of Agriculture, Forestry and Fisheries) festgelegten Standardverfahren unterzogen wurden, bzw. in<br />
Einrichtungen, die gemäß den vom Minister für Landwirtschaft, Forstwirtschaft <strong>und</strong> Fischereiwesen (Minister of Agriculture,<br />
Forestry and Fisheries) festgelegten Standards zur Vorbeugung von Infektionskrankheiten bei Haustieren offiziell von dem<br />
Exportland anerkannt sind <strong>und</strong> bei der <strong>Einfuhr</strong> nur in den dafür festgelegten Bereichen befördert werden.<br />
Diese dürfen eingeführt werden, wenn ihnen eine Bescheinigung von einer Regierungsstelle des Ausfuhrlandes oder von einer<br />
durch den Minister für Landwirtschaft, Forstwirtschaft <strong>und</strong> Fischereiwesen (Minister of Agriculture, Forestry and Fisheries)<br />
beauftragten Person beiliegt, in der bestätigt wird, dass die Erzeugnisse direkt aus den nicht geregelten Gebieten eingeführt<br />
werden <strong>und</strong> dass sie in entsprechend ausgestatteten Anlagen gemäß den Bestimmungen des Ministers für Landwirtschaft,<br />
Forstwirtschaft <strong>und</strong> Fischereiwesen konserviert wurden zur Vorbeugung ansteckender Krankheiten bei Haustieren.<br />
Diese dürfen eingeführt werden, wenn ihnen folgende Bescheinigungen beiliegen: eine Bescheinigung von einer<br />
Regierungsstelle des Ausfuhrlandes oder von einer durch den Minister für Landwirtschaft, Forstwirtschaft <strong>und</strong> Fischereiwesen<br />
(Minister of Agriculture, Forestry and Fisheries) beauftragten Person, in der bestätigt wird, dass sie in einer für solche Zwecke<br />
ausgestatteten Anlage wärmebehandelt wurden mit den vom Minister für Landwirtschaft, Forstwirtschaft <strong>und</strong> Fischereiwesen<br />
festgelegten Standardmethoden, oder dass sie in Anlagen, die von einer Regierungsstelle des Ausfuhrlandes anerkannt<br />
wurde, gemäß der vom Minister für Landwirtschaft, Forstwirtschaft <strong>und</strong> Fischereiwesen festgelegten Standards behandelt<br />
wurden sowie eine Bescheinigung der Regierungsstelle des Ausfuhrlandes oder einer durch den Minister für Landwirtschaft,<br />
Forstwirtschaft <strong>und</strong> Fischereiwesen beauftragten Person, in der bestätigt wird, dass die Erzeugnisse direkt aus den Gebieten<br />
in die nicht geregelten Gebiete eingeführt wurden <strong>und</strong> dass sie gemäß den vom Minister für Landwirtschaft, Forstwirtschaft <strong>und</strong><br />
Fischereiwesen festgelegten Standards konserviert wurden zur Vermeidung ansteckender Krankheiten bei Haustieren. Des<br />
Weiteren dürfen sie bei ihrer <strong>Einfuhr</strong> in keine anderen Gebiete gelangen als die erwähnten.<br />
(Im Falle einer Beförderung per Briefpost ist die <strong>Einfuhr</strong> in Päckchen zugelassen.)<br />
<br />
Wärmebehandelte Verdauungsorgane, mit Ausnahme von Innereien <strong>und</strong> den entsprechenden Darmhüllen, dürfen eingeführt<br />
werden, sofern entsprechende Bescheinigungen von den zuständigen Regierungsstellen des Exportlandes beigefügt sind bzw.<br />
von Beauftragten des Ministers für Landwirtschaft, Forstwirtschaft <strong>und</strong> Fischereiwesen (Minister of Agriculture, Forestry and<br />
Fisheries), in denen bestätigt wird, dass die Erzeugnisse in Einrichtungen mit den erforderlichen Anlagen einer<br />
Wärmebehandlung gemäß den vom Minister für Landwirtschaft, Forstwirtschaft <strong>und</strong> Fischereiwesen (Minister of Agriculture,<br />
Forestry and Fisheries) zur Vorbeugung von Infektionskrankheiten bei Haustieren festgelegten Standardverfahren unterzogen<br />
wurden <strong>und</strong> bei der <strong>Einfuhr</strong> nur in den dafür festgelegten Bereichen befördert werden.<br />
(Im Falle einer Beförderung per Briefpost ist die <strong>Einfuhr</strong> in Päckchen zugelassen.)<br />
Dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörden eingeführt werden.<br />
Pflanzen <strong>und</strong> pflanzliche Produkte:<br />
Pflanzen sowie deren Behältnisse <strong>und</strong> Verpackungen dürfen eingeführt werden, sofern ihnen von den zuständigen<br />
Regierungsstellen ausgestellte Prüfbescheinigungen oder Abschriften davon beiliegen, die bestätigen, dass die betreffenden<br />
Pflanzen frei von Krankheiten <strong>und</strong> für die Pflanzen schädlichen Insekten sind. Pflanzen aus Ländern, die über keine<br />
entsprechende Regierungsstelle verfügen, sind nach einer Prüfung durch die japanischen Behörden zur <strong>Einfuhr</strong> zugelassen.<br />
(Im Falle einer Beförderung per Briefpost ist die <strong>Einfuhr</strong> in kleinen Päckchen zugelassen.)<br />
Diese dürfen eingeführt werden, sofern eine Genehmigung vom Minister für Landwirtschaft, Forstwirtschaft <strong>und</strong><br />
Fischereiwesen (Minister of Agriculture, Forestry and Fisheries) sowie eine <strong>Einfuhr</strong>bescheinigung zu experimentellen Zwecken<br />
<strong>und</strong> zur wissenschaftlichen Forschung vorliegt.<br />
(Im Falle einer Beförderung per Briefpost ist die <strong>Einfuhr</strong> in kleinen Päckchen zugelassen.)<br />
Diese dürfen von Experimentatoren eingeführt werden, die mit indischem Hanf experimentieren, welche als solche bei der<br />
zuständigen Behörde registriert sind <strong>und</strong> eine Genehmigung des Ministers für Ges<strong>und</strong>heit, Arbeit <strong>und</strong> Gemeinwohl (Minister of<br />
Health, Labour and Welfare) innehaben.<br />
Dürfen mit einer Genehmigung des Ministers für Ges<strong>und</strong>heit, Arbeit <strong>und</strong> Gemeinwohl (Minister of Health, Labour and Welfare)<br />
eingeführt werden.<br />
Dürfen von regierungsseitig beauftragten Importeuren eingeführt werden.<br />
Diese dürfen eingeführt werden, sofern entsprechende Bescheinigungen von den zuständigen Regierungsstellen des<br />
Ausfuhrlandes beigefügt sind bzw. von Beauftragten des Ministers für Landwirtschaft, Forstwirtschaft <strong>und</strong> Fischereiwesen<br />
(Minister of Agriculture, Forestry and Fisheries), in denen bestätigt wird, dass die Erzeugnisse in Einrichtungen mit den<br />
erforderlichen Anlagen desinfiziert wurden gemäß den vom Minister für Landwirtschaft, Forstwirtschaft <strong>und</strong> Fischereiwesen<br />
(Minister of Agriculture, Forestry and Fisheries) zur Vorbeugung von Infektionskrankheiten bei Haustieren festgelegten<br />
Standardverfahren <strong>und</strong> wenn diese bei der <strong>Einfuhr</strong> in keine anderen Gebiete gelangen als die erwähnten.<br />
Lebensmittelzubereitungen, Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten <strong>und</strong> Essig; Tabak <strong>und</strong> verarbeitete Tabakersatzstoffe:<br />
<br />
Aus Schweinefleisch hergestellter Schinken darf eingeführt werden, sofern entsprechende Bescheinigungen von den<br />
zuständigen Regierungsstellen des Exportlandes beigefügt sind bzw. von Beauftragten des Ministers für Landwirtschaft,<br />
Forstwirtschaft <strong>und</strong> Fischereiwesen (Minister of Agriculture, Forestry and Fisheries), in denen bestätigt wird, dass der Schinken<br />
in Einrichtungen mit den erforderlichen Anlagen einer Wärmebehandlung gemäß den vom Minister für Landwirtschaft,<br />
Forstwirtschaft <strong>und</strong> Fischereiwesen (Minister of Agriculture, Forestry and Fisheries) festgelegten Standardverfahren<br />
unterzogen wurden <strong>und</strong> bei der <strong>Einfuhr</strong> in keine anderen Gebiete gelangt als in die erwähnten.<br />
Diese dürfen eingeführt werden, wenn ihnen eine Bescheinigung von einer Regierungsstelle oder von einer durch den Minister<br />
für Landwirtschaft, Forstwirtschaft <strong>und</strong> Fischereiwesen (Minister of Agriculture, Forestry and Fisheries) beauftragten Person<br />
beiliegt, in der bestätigt wird, dass sie gemäß den vom Minister für Landwirtschaft, Forstwirtschaft <strong>und</strong> Fischereiwesen<br />
festgelegten Standards wärmebehandelt <strong>und</strong> konserviert wurden, <strong>und</strong> wenn ihnen eine Bescheinigung der für Viehzucht<br />
zuständigen Ges<strong>und</strong>heitsbehörden beiliegt, in der bestätigt wird, dass die Verarbeitung <strong>und</strong> Lagerung gemäß den vom Minister<br />
Stand: September 2013