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Einfuhr- und Zollvorschriften - Deutsche Post

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<strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong><br />

Forestry and Fisheries) festgelegten Standardverfahren unterzogen wurden, bzw. in Einrichtungen, die gemäß den vom<br />

Minister für Landwirtschaft, Forstwirtschaft <strong>und</strong> Fischereiwesen (Minister of Agriculture, Forestry and Fisheries) festgelegten<br />

Standards zur Vorbeugung von Infektionskrankheiten bei Haustieren offiziell von dem Exportland anerkannt sind.<br />

(Im Falle einer Beförderung per Briefpost ist die <strong>Einfuhr</strong> in Päckchen zugelassen.)<br />

Tierische Erzeugnisse dürfen eingeführt werden, sofern entsprechende Bescheinigungen von den zuständigen<br />

Regierungsstellen des Exportlandes beigefügt sind bzw. von Beauftragten des Ministers für Landwirtschaft, Forstwirtschaft <strong>und</strong><br />

Fischereiwesen (Minister of Agriculture, Forestry and Fisheries), in denen bestätigt wird, dass die Erzeugnisse in Einrichtungen<br />

mit den erforderlichen Anlagen einer Wärmebehandlung gemäß den vom Minister für Landwirtschaft, Forstwirtschaft <strong>und</strong><br />

Fischereiwesen (Minister of Agriculture, Forestry and Fisheries) festgelegten Standardverfahren unterzogen wurden, bzw. in<br />

Einrichtungen, die gemäß den vom Minister für Landwirtschaft, Forstwirtschaft <strong>und</strong> Fischereiwesen (Minister of Agriculture,<br />

Forestry and Fisheries) festgelegten Standards zur Vorbeugung von Infektionskrankheiten bei Haustieren offiziell von dem<br />

Exportland anerkannt sind <strong>und</strong> bei der <strong>Einfuhr</strong> nur in den dafür festgelegten Bereichen befördert werden.<br />

Diese dürfen eingeführt werden, wenn ihnen eine Bescheinigung von einer Regierungsstelle des Ausfuhrlandes oder von einer<br />

durch den Minister für Landwirtschaft, Forstwirtschaft <strong>und</strong> Fischereiwesen (Minister of Agriculture, Forestry and Fisheries)<br />

beauftragten Person beiliegt, in der bestätigt wird, dass die Erzeugnisse direkt aus den nicht geregelten Gebieten eingeführt<br />

werden <strong>und</strong> dass sie in entsprechend ausgestatteten Anlagen gemäß den Bestimmungen des Ministers für Landwirtschaft,<br />

Forstwirtschaft <strong>und</strong> Fischereiwesen konserviert wurden zur Vorbeugung ansteckender Krankheiten bei Haustieren.<br />

Diese dürfen eingeführt werden, wenn ihnen folgende Bescheinigungen beiliegen: eine Bescheinigung von einer<br />

Regierungsstelle des Ausfuhrlandes oder von einer durch den Minister für Landwirtschaft, Forstwirtschaft <strong>und</strong> Fischereiwesen<br />

(Minister of Agriculture, Forestry and Fisheries) beauftragten Person, in der bestätigt wird, dass sie in einer für solche Zwecke<br />

ausgestatteten Anlage wärmebehandelt wurden mit den vom Minister für Landwirtschaft, Forstwirtschaft <strong>und</strong> Fischereiwesen<br />

festgelegten Standardmethoden, oder dass sie in Anlagen, die von einer Regierungsstelle des Ausfuhrlandes anerkannt<br />

wurde, gemäß der vom Minister für Landwirtschaft, Forstwirtschaft <strong>und</strong> Fischereiwesen festgelegten Standards behandelt<br />

wurden sowie eine Bescheinigung der Regierungsstelle des Ausfuhrlandes oder einer durch den Minister für Landwirtschaft,<br />

Forstwirtschaft <strong>und</strong> Fischereiwesen beauftragten Person, in der bestätigt wird, dass die Erzeugnisse direkt aus den Gebieten<br />

in die nicht geregelten Gebiete eingeführt wurden <strong>und</strong> dass sie gemäß den vom Minister für Landwirtschaft, Forstwirtschaft <strong>und</strong><br />

Fischereiwesen festgelegten Standards konserviert wurden zur Vermeidung ansteckender Krankheiten bei Haustieren. Des<br />

Weiteren dürfen sie bei ihrer <strong>Einfuhr</strong> in keine anderen Gebiete gelangen als die erwähnten.<br />

(Im Falle einer Beförderung per Briefpost ist die <strong>Einfuhr</strong> in Päckchen zugelassen.)<br />

<br />

Wärmebehandelte Verdauungsorgane, mit Ausnahme von Innereien <strong>und</strong> den entsprechenden Darmhüllen, dürfen eingeführt<br />

werden, sofern entsprechende Bescheinigungen von den zuständigen Regierungsstellen des Exportlandes beigefügt sind bzw.<br />

von Beauftragten des Ministers für Landwirtschaft, Forstwirtschaft <strong>und</strong> Fischereiwesen (Minister of Agriculture, Forestry and<br />

Fisheries), in denen bestätigt wird, dass die Erzeugnisse in Einrichtungen mit den erforderlichen Anlagen einer<br />

Wärmebehandlung gemäß den vom Minister für Landwirtschaft, Forstwirtschaft <strong>und</strong> Fischereiwesen (Minister of Agriculture,<br />

Forestry and Fisheries) zur Vorbeugung von Infektionskrankheiten bei Haustieren festgelegten Standardverfahren unterzogen<br />

wurden <strong>und</strong> bei der <strong>Einfuhr</strong> nur in den dafür festgelegten Bereichen befördert werden.<br />

(Im Falle einer Beförderung per Briefpost ist die <strong>Einfuhr</strong> in Päckchen zugelassen.)<br />

Dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörden eingeführt werden.<br />

Pflanzen <strong>und</strong> pflanzliche Produkte:<br />

Pflanzen sowie deren Behältnisse <strong>und</strong> Verpackungen dürfen eingeführt werden, sofern ihnen von den zuständigen<br />

Regierungsstellen ausgestellte Prüfbescheinigungen oder Abschriften davon beiliegen, die bestätigen, dass die betreffenden<br />

Pflanzen frei von Krankheiten <strong>und</strong> für die Pflanzen schädlichen Insekten sind. Pflanzen aus Ländern, die über keine<br />

entsprechende Regierungsstelle verfügen, sind nach einer Prüfung durch die japanischen Behörden zur <strong>Einfuhr</strong> zugelassen.<br />

(Im Falle einer Beförderung per Briefpost ist die <strong>Einfuhr</strong> in kleinen Päckchen zugelassen.)<br />

Diese dürfen eingeführt werden, sofern eine Genehmigung vom Minister für Landwirtschaft, Forstwirtschaft <strong>und</strong><br />

Fischereiwesen (Minister of Agriculture, Forestry and Fisheries) sowie eine <strong>Einfuhr</strong>bescheinigung zu experimentellen Zwecken<br />

<strong>und</strong> zur wissenschaftlichen Forschung vorliegt.<br />

(Im Falle einer Beförderung per Briefpost ist die <strong>Einfuhr</strong> in kleinen Päckchen zugelassen.)<br />

Diese dürfen von Experimentatoren eingeführt werden, die mit indischem Hanf experimentieren, welche als solche bei der<br />

zuständigen Behörde registriert sind <strong>und</strong> eine Genehmigung des Ministers für Ges<strong>und</strong>heit, Arbeit <strong>und</strong> Gemeinwohl (Minister of<br />

Health, Labour and Welfare) innehaben.<br />

Dürfen mit einer Genehmigung des Ministers für Ges<strong>und</strong>heit, Arbeit <strong>und</strong> Gemeinwohl (Minister of Health, Labour and Welfare)<br />

eingeführt werden.<br />

Dürfen von regierungsseitig beauftragten Importeuren eingeführt werden.<br />

Diese dürfen eingeführt werden, sofern entsprechende Bescheinigungen von den zuständigen Regierungsstellen des<br />

Ausfuhrlandes beigefügt sind bzw. von Beauftragten des Ministers für Landwirtschaft, Forstwirtschaft <strong>und</strong> Fischereiwesen<br />

(Minister of Agriculture, Forestry and Fisheries), in denen bestätigt wird, dass die Erzeugnisse in Einrichtungen mit den<br />

erforderlichen Anlagen desinfiziert wurden gemäß den vom Minister für Landwirtschaft, Forstwirtschaft <strong>und</strong> Fischereiwesen<br />

(Minister of Agriculture, Forestry and Fisheries) zur Vorbeugung von Infektionskrankheiten bei Haustieren festgelegten<br />

Standardverfahren <strong>und</strong> wenn diese bei der <strong>Einfuhr</strong> in keine anderen Gebiete gelangen als die erwähnten.<br />

Lebensmittelzubereitungen, Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten <strong>und</strong> Essig; Tabak <strong>und</strong> verarbeitete Tabakersatzstoffe:<br />

<br />

Aus Schweinefleisch hergestellter Schinken darf eingeführt werden, sofern entsprechende Bescheinigungen von den<br />

zuständigen Regierungsstellen des Exportlandes beigefügt sind bzw. von Beauftragten des Ministers für Landwirtschaft,<br />

Forstwirtschaft <strong>und</strong> Fischereiwesen (Minister of Agriculture, Forestry and Fisheries), in denen bestätigt wird, dass der Schinken<br />

in Einrichtungen mit den erforderlichen Anlagen einer Wärmebehandlung gemäß den vom Minister für Landwirtschaft,<br />

Forstwirtschaft <strong>und</strong> Fischereiwesen (Minister of Agriculture, Forestry and Fisheries) festgelegten Standardverfahren<br />

unterzogen wurden <strong>und</strong> bei der <strong>Einfuhr</strong> in keine anderen Gebiete gelangt als in die erwähnten.<br />

Diese dürfen eingeführt werden, wenn ihnen eine Bescheinigung von einer Regierungsstelle oder von einer durch den Minister<br />

für Landwirtschaft, Forstwirtschaft <strong>und</strong> Fischereiwesen (Minister of Agriculture, Forestry and Fisheries) beauftragten Person<br />

beiliegt, in der bestätigt wird, dass sie gemäß den vom Minister für Landwirtschaft, Forstwirtschaft <strong>und</strong> Fischereiwesen<br />

festgelegten Standards wärmebehandelt <strong>und</strong> konserviert wurden, <strong>und</strong> wenn ihnen eine Bescheinigung der für Viehzucht<br />

zuständigen Ges<strong>und</strong>heitsbehörden beiliegt, in der bestätigt wird, dass die Verarbeitung <strong>und</strong> Lagerung gemäß den vom Minister<br />

Stand: September 2013

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