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Einfuhr- und Zollvorschriften - Deutsche Post

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<strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong><br />

Giftige oder starke Arzneimittel oder andere stark wirksame Substanzen (mit Ausnahme derer, die von Regierungsstellen<br />

oder öffentlichen Ämtern, Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Pharmazeuten oder anderen Personen versendet werden, die zu<br />

einem Umgang mit giftigen oder stark wirksamen Substanzen befugt sind)<br />

<br />

Gifte, stark wirksame Arzneimittel <strong>und</strong> stark wirksame Substanzen, die im Gesetz über pharmazeutische Angelegenheiten<br />

(Pharmaceutical Affairs Law), in Artikel 52 der ausführlichen Bestimmungen des Gesetzes über pharmazeutische<br />

Angelegenheiten (Detailed Regulations of the Pharmaceutical Affairs Law), in Artikel 2 des Kontrollgesetzes über giftige <strong>und</strong><br />

schädliche Substanzen (Poisonous and Deleterious Substances Control Law) <strong>und</strong> dessen Anhängen aufgeführt sind.<br />

Lebende Krankheitsorganismen oder Artikel, die vermeintlich solche Stoffe enthalten (mit Ausnahme derer, die von<br />

Regierungsstellen oder öffentlichen Ämtern, Instituten für bakteriologische Untersuchung, Ärzten, Zahnärzten oder<br />

Tierärzten usw. versendet werden), wie sie in Artikel 2 des Quarantänegesetzes (Quarantine Law) <strong>und</strong> Artikel 31 des<br />

Tuberkulosekontrollgesetzes (Tuberculosis Control Law) aufgeführt sind<br />

Artikel, deren Beförderung durch Gesetze oder Erlasse verboten ist.<br />

Anstößige Zeichnungen (Strafgesetz), Marihuana (Cannabiskontrollgesetz), Betäubungsmittel (Stimulanzienkontrollgesetz)<br />

usw.<br />

Sonstiges<br />

Die öffentliche Ordnung oder Moral gefährdende Waren.<br />

Zum Beispiel:<br />

Filme, Bücher, Bilder, Videobänder, Karten, handgemalte Bilder, Stiche, Skulpturen.<br />

Waren, die Patent-, Gebrauchsmuster-, Muster-, Urheberrechte, Rechte an Warenzeichen oder verwandte Schutzrechte<br />

verletzen (Zolltarifgesetz).<br />

Bedingungen für die Zulassung von Gegenständen, die eingeführt oder im Durchgang befördert werden:<br />

Tiere, Teile von Tieren, Waren tierischen Ursprungs:<br />

Für die <strong>Einfuhr</strong> lebender Tiere sind die Bestimmungen des Ministers für Landwirtschaft, Forstwirtschaft <strong>und</strong> Fischereiwesen<br />

(Ministry of Agriculture, Forestry and Fisheries) bzw. des Ministers für Ges<strong>und</strong>heit, Arbeit <strong>und</strong> Gemeinwohl (Ministry of Health,<br />

Labour and Welfare) zu beachten.<br />

Tierische Erzeugnisse dürfen eingeführt werden, sofern entsprechende Bescheinigungen von den zuständigen<br />

Regierungsstellen des Ausfuhrlandes beigefügt sind bzw. von Beauftragten des Ministers für Landwirtschaft, Forstwirtschaft<br />

<strong>und</strong> Fischereiwesen (Minister of Agriculture, Forestry and Fisheries), in denen bestätigt wird, dass die Erzeugnisse in<br />

Einrichtungen mit den erforderlichen Anlagen einer Wärmebehandlung gemäß den vom Minister für Landwirtschaft,<br />

Forstwirtschaft <strong>und</strong> Fischereiwesen (Minister of Agriculture, Forestry and Fisheries) festgelegten Standardverfahren<br />

unterzogen wurden bzw. in Einrichtungen, die gemäß den vom Minister für Landwirtschaft, Forstwirtschaft <strong>und</strong> Fischereiwesen<br />

(Minister of Agriculture, Forestry and Fisheries) festgelegten Standards zur Vorbeugung von Infektionskrankheiten bei<br />

Haustieren offiziell von dem Ausfuhrland anerkannt sind <strong>und</strong> bei der <strong>Einfuhr</strong> nur in den dafür festgelegten Bereichen befördert<br />

werden.<br />

Diese dürfen eingeführt werden, wenn sie von einer Bescheinigung eines Beauftragten des Ministers für Landwirtschaft,<br />

Forstwirtschaft <strong>und</strong> Fischereiwesen (Minister of Agriculture, Forestry and Fisheries) begleitet werden, in der bestätigt wird,<br />

dass sie gemäß den vom Minister für Landwirtschaft, Forstwirtschaft <strong>und</strong> Fischereiwesen festgelegten Standards<br />

wärmebehandelt wurden, oder wenn sie von einer Bescheinigung einer Regierung begleitet werden, die nachfolgend nicht<br />

genannt wird: Singapur, Finnland, Schweden, Norwegen, Polen (Republik), Ungarn (Republik), Rumänien, Slowenien,<br />

Kroatien, Bosnien <strong>und</strong> Herzegowina, Deutschland, Dänemark, Italien (außer Sardinien), Schweiz, Belgien, Österreich,<br />

Spanien, Island, Kanada, Vereinigte Staaten von Amerika (auf den Kontinent, die Hawaii-Inseln <strong>und</strong> Guam beschränkt),<br />

Mexiko, Belize, Guatemala, Honduras (Republik), El Salvador, Nicaragua, Costa Rica, Panama (Rep.), Dominikanische<br />

Republik, Chile, Nördliche Marianen, Neuseeland, Vanuatu, Neukaledonien <strong>und</strong> Australien (nachfolgend als "nicht geregelte<br />

Bereiche bezeichnet"). Sie können auch von Bescheinigungen von Regierungsstellen der Ausfuhrländer oder von durch den<br />

Minister für Landwirtschaft, Forstwirtschaft <strong>und</strong> Fischereiwesen beauftragten Personen ausgestellten Bescheinigungen<br />

begleitet werden, in denen bestätigt wird, dass sie direkt aus den nicht geregelten Gebieten stammen <strong>und</strong> gemäß den von<br />

besagtem Ministerium festgelegten Standards konserviert wurden.<br />

Diese dürfen eingeführt werden, wenn ihnen eine Bescheinigung von einer Regierungsstelle des Ausfuhrlandes oder von einer<br />

durch den Minister für Landwirtschaft, Forstwirtschaft <strong>und</strong> Fischereiwesen (Minister of Agriculture, Forestry and Fisheries)<br />

beauftragten Person beiliegt, in der bestätigt wird, dass sie in einer für solche Zwecke ausgestatteten Anlage wärmebehandelt<br />

wurden mit den vom Minister für Landwirtschaft, Forstwirtschaft <strong>und</strong> Fischereiwesen festgelegten Standardmethoden, oder<br />

dass sie in von einer Regierungsstelle des Ausfuhrlandes anerkannten Anlagen behandelt wurden gemäß der vom Minister für<br />

Landwirtschaft, Forstwirtschaft <strong>und</strong> Fischereiwesen festgelegten Standards, sowie eine Bescheinigung der Regierungsstelle<br />

des Ausfuhrlandes oder einer durch den Minister für Landwirtschaft, Forstwirtschaft <strong>und</strong> Fischereiwesen beauftragten Person,<br />

in der bestätigt wird, dass die Erzeugnisse direkt aus den Gebieten in die nicht geregelten Gebiete eingeführt wurden <strong>und</strong> dass<br />

sie gemäß den vom Minister für Landwirtschaft, Forstwirtschaft <strong>und</strong> Fischereiwesen festgelegten Standards konserviert<br />

wurden, um ansteckenden Krankheiten bei Haustieren vorzubeugen.<br />

(Im Falle einer Beförderung per Briefpost ist die <strong>Einfuhr</strong> in Päckchen zugelassen.)<br />

Verdauungsorgane, Gebärmütter <strong>und</strong> Blasen <strong>und</strong> ihre Darmhüllen dürfen eingeführt werden, sofern entsprechende<br />

Bescheinigungen von den zuständigen Regierungsstellen des Exportlandes beigefügt sind bzw. von Beauftragten des<br />

Ministers für Landwirtschaft, Forstwirtschaft <strong>und</strong> Fischereiwesen (Minister of Agriculture, Forestry and Fisheries), in denen<br />

bestätigt wird, dass die Erzeugnisse in Einrichtungen mit den erforderlichen Anlagen einer Wärmebehandlung gemäß den vom<br />

Minister für Landwirtschaft, Forstwirtschaft <strong>und</strong> Fischereiwesen (Minister of Agriculture, Forestry and Fisheries) festgelegten<br />

Standardverfahren unterzogen wurden <strong>und</strong> bei der <strong>Einfuhr</strong> nur in den dafür festgelegten Bereichen befördert werden.<br />

Innereien (mit Ausnahme von Verdauungsorganen, Gebärmüttern <strong>und</strong> Blasen) <strong>und</strong> ihre Darmhüllen dürfen eingeführt werden,<br />

sofern entsprechende Bescheinigungen von den zuständigen Regierungsstellen des Exportlandes beigefügt sind bzw. von<br />

Beauftragten des Ministers für Landwirtschaft, Forstwirtschaft <strong>und</strong> Fischereiwesen (Minister of Agriculture, Forestry and<br />

Fisheries), in denen bestätigt wird, dass die Erzeugnisse in Einrichtungen mit den erforderlichen Anlagen einer<br />

Wärmebehandlung gemäß den vom Minister für Landwirtschaft, Forstwirtschaft <strong>und</strong> Fischereiwesen (Minister of Agriculture,<br />

Stand: September 2013

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