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Einfuhr- und Zollvorschriften - Deutsche Post

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<strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong><br />

<br />

Aus der Bescheinigung muss hervorgehen, dass die Ware gemäß den Bestimmungen des tiermedizinischen Dienstes des<br />

israelischen Landwirtschaftsministeriums desinfiziert wurde.<br />

Wolle:<br />

Wolle <strong>und</strong> Wollwaren dürfen eingeführt werden, sofern eine Bescheinigung des tiermedizinischen Dienstes des<br />

Herkunftslandes vorliegt, in der bestätigt wird, dass die Ware frei von Krankheiten ist. Außerdem bedürfen diese Waren einer<br />

Genehmigung des tiermedizinischen Dienstes des israelischen Landwirtschaftsministeriums (Ministry of Agriculture).<br />

Gebrauchte Kleidung für gewerbliche Zwecke:<br />

nur mit Genehmigung des Ges<strong>und</strong>heitsministeriums.<br />

Rasierklingen:<br />

müssen in Mengen von mindestens zwei, aber nicht mehr als zehn Klingen, geschlossen verpackt sein.<br />

Elektrogeräte:<br />

Schnurlose Telefonapparate, Radio- <strong>und</strong> Telefon-Sende- <strong>und</strong> Empfangsgeräte sowie Radargeräte unterliegen der<br />

Genehmigung durch das Ministerium für Telekommunikation (Ministry of Telecommunications).<br />

Verschlüsselungsgeräte unterliegen der vorherigen Genehmigung durch die Militärbehörden.<br />

Glas <strong>und</strong> Glaswaren:<br />

Destillierkolben <strong>und</strong> Teile davon im Rahmen einer Lizenz des Handelsministeriums (Ministry of Trade).<br />

Waffen:<br />

Schusswaffen <strong>und</strong> Rüstungsgüter dürfen nur eingeführt werden, sofern eine <strong>Einfuhr</strong>lizenz <strong>und</strong> ein Waffenschein vorliegen.<br />

Für die <strong>Einfuhr</strong> von Schusswaffen ist das Innenministerium zuständig.<br />

Für die <strong>Einfuhr</strong> von Telefon- <strong>und</strong> Datenübermittlungsgeräten ist das Kommunikationsministerium zuständig<br />

Für die <strong>Einfuhr</strong> von Tieren <strong>und</strong> Pflanzen ist das Landwirtschaftsministerium zuständig.<br />

Für Waren, die einer Normenzulassung unterliegen, sind das Israelische Institut für Normung <strong>und</strong> das Ministerium für Handel <strong>und</strong><br />

Industrie zuständig.<br />

Sonstiges:<br />

Alle zur <strong>Einfuhr</strong> zugelassenen Lebensmittel dürfen ohne <strong>Einfuhr</strong>erlaubnis in Mengen bis zu 15 kg eingeführt werden, wenn<br />

auch nicht mit mehr als 3 kg pro Gegenstand. Gewürze, Vitamine <strong>und</strong> Mineralien sind ohne <strong>Einfuhr</strong>erlaubnis in den oben<br />

genannten Mengen zugelassen.<br />

Die Höhe der zu entrichtenden Steuern sowie sämtliche sonstige die Zollbestimmungen betreffenden Informationen können bei<br />

den zuständigen Zollbehörden in Israel erfragt werden.<br />

Begleitpapiere:<br />

Zollinhaltserklärung(en):<br />

a) Pakete:<br />

1 Stück Zollinhaltserklärung CN 23 wahlweise in arabischer, englischer, französischer oder hebräischer Sprache.<br />

b) Briefe mit Wareninhalt <strong>und</strong> Päckchen:<br />

- Zollinhaltserklärung CN 22 wahlweise in arabischer, englischer, französischer oder hebräischer Sprache;<br />

wenn der Warenwert 300 SZR überschreitet:<br />

- 1 Stück Zollinhaltserklärung CN 23 wahlweise in arabischer, englischer, französischer oder hebräischer Sprache.<br />

Rechnung(en):<br />

Für zollabgabepflichtige Waren erforderlich; Rechnungen nicht in die Sendung einlegen.<br />

<strong>Einfuhr</strong>bewilligung(en):<br />

Ist erforderlich (vgl. Abschnitt: Bedingt zugelassene Gegenstände).<br />

Hinweis:<br />

Die <strong>Deutsche</strong> <strong>Post</strong> AG übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit <strong>und</strong> Vollständigkeit der <strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong>, weil<br />

ihr nicht immer rechtzeitig <strong>und</strong> vollständig amtliche Nachrichten hierüber zugehen. Es ist Sache der Absender, sich bei den<br />

Empfängern der Sendungen, bei den Auslandsvertretungen der Bestimmungsländer, bei den Außenhandelsstellen im<br />

B<strong>und</strong>esgebiet, bei den Industrie- <strong>und</strong> Handelskammern oder bei sonst zuständigen Stellen darüber zu unterrichten, ob <strong>und</strong><br />

gegebenenfalls unter welchen Bedingungen die zu versendenden Gegenstände in das Bestimmungsland eingeführt bzw.<br />

im Durchgang durch andere Länder befördert werden dürfen. Wenn der Absender glaubt, auf Gr<strong>und</strong> solcher Informationen oder<br />

besonderer Kenntnisse der Verhältnisse im Bestimmungsland seine Waren ohne Beachtung einzelner, in den Unterlagen der<br />

<strong>Deutsche</strong>n <strong>Post</strong> AG enthaltener <strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong> versenden zu können, so ist eine solche Sendung unter Hinweis<br />

darauf anzunehmen, dass die etwaigen Folgen ihm zur Last fallen <strong>und</strong> er etwa hierdurch entstehende Kosten (z. B. Zollstrafen,<br />

Lagerkosten, Rücksendungsentgelte) unter allen Umständen tragen muss.<br />

Stand: September 2013

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