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Einfuhr- und Zollvorschriften - Deutsche Post

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<strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong><br />

Befruchtete Vogeleier:<br />

Die <strong>Einfuhr</strong> befruchteter Vogeleier ist erlaubt, sofern eine Genehmigung des tiermedizinischen Dienstes des israelischen<br />

Landwirtschaftsministeriums (Ministry of Agriculture) vorliegt <strong>und</strong> wenn der tiermedizinische Dienst drei Tage im Voraus von<br />

ihrer Ankunft in Kenntnis gesetzt wird.<br />

Für Nahrungsmittel allgemein zutreffende allgemeine Bestimmungen:<br />

Nahrungsmittel dürfen ohne eine <strong>Einfuhr</strong>lizenz in Mengen bis zu 15 kg eingeführt werden. Pro Sendung sind jedoch nicht mehr<br />

als 3 kg zugelassen. Wird diese Menge überschritten, so ist eine Lizenz erforderlich.<br />

Bullensamen:<br />

mit Genehmigung des tierärztlichen Dienstes des Landwirtschaftsministeriums (Veterinary Services of the Ministry of<br />

Agriculture).<br />

Obst, Gemüse <strong>und</strong> andere landwirtschaftlichen Produkte:<br />

Nicht aus Europa stammende Kartoffeln unterliegen der Genehmigung durch das Landwirtschaftsministerium (Ministry of<br />

Agriculture).<br />

Nicht aus Europa oder den Vereinigten Staaten von Amerika stammende Trockenfrüchte <strong>und</strong> getrocknetes Gemüse<br />

unterliegen der Genehmigung durch das Landwirtschaftsministerium (Ministry of Agriculture).<br />

Zweige, Wurzeln, Blätter, Schnittblumen <strong>und</strong> Pflanzenteile, Stroh <strong>und</strong> Heu, industrielle Baumwollsamen sowie sämtliche<br />

Nussarten unterliegen der Genehmigung durch das Landwirtschaftsministerium (Ministry of Agriculture).<br />

Nicht aus tropischen oder subtropischen Gegenden stammende frische Früchte <strong>und</strong> frisches Gemüse, Zwiebeln <strong>und</strong><br />

Knoblauch unterliegen der Genehmigung durch das Landwirtschaftsministerium (Ministry of Agriculture).<br />

Buchweizen darf eingeführt werden, wenn eine Quarantänebescheinigung des israelischen Ges<strong>und</strong>heitsministeriums (Ministry<br />

of Health) vorliegt, in der bestätigt wird, dass sich kein giftiges Unkraut darin befindet.<br />

Gewürze:<br />

bis zu einem Gewicht von ½ kg pro Gewürz (bei Überschreitung dieser Menge ist eine <strong>Einfuhr</strong>lizenz erforderlich).<br />

Wachse:<br />

Bienenwachs <strong>und</strong> andere Arten von Wachsen dürfen eingeführt werden, sofern eine Genehmigung der zuständigen Behörden<br />

des israelischen Landwirtschaftsministeriums (Ministry of Agriculture) <strong>und</strong> des tiermedizinischen Dienstes des<br />

Ges<strong>und</strong>heitsministeriums (Veterinary Services of the Ministry of Health) vorliegt.<br />

Getränke, Alkoholika:<br />

Auf Weinen <strong>und</strong> Spirituosen muss ein Etikett angebracht sein, auf dem Name, Menge, Alkoholgehalt, Herkunftsland,<br />

Herstellung <strong>und</strong> Abfüllung der Ware angegeben sind.<br />

Bei Whisky muss eine Bescheinigung des Exporteurs beiliegen, in der das Herstellungsjahr angegeben ist <strong>und</strong> in der bestätigt<br />

wird, dass der Whisky mindestens drei Jahre gelagert wurde.<br />

Denaturiertem Alkohol muss eine Bescheinigung des Herstellers beiliegen, in der die Inhaltsstoffe <strong>und</strong> die zur Denaturierung<br />

verwendete Methode angegeben werden.<br />

Zubereitete Nahrungsmittel:<br />

Die <strong>Einfuhr</strong> von Mehl <strong>und</strong> Paletten mit Fleisch ist erlaubt, sofern ihnen eine Bescheinigung des tiermedizinischen Dienstes des<br />

Herkunftslandes beiliegt, in der bestätigt wird, dass die Ware frei von Krankheiten ist <strong>und</strong> eine Genehmigung des<br />

tiermedizinischen Dienstes des israelischen Landwirtschaftsministeriums (Ministry of Agriculture) vorliegt.<br />

Die <strong>Einfuhr</strong> von in Tierfutter verwendeten Zubereitungen ist erlaubt, sofern eine Bescheinigung des tiermedizinischen Dienstes<br />

des Landwirtschaftsministeriums vorliegt.<br />

Medikamente <strong>und</strong> pharmazeutische Produkte:<br />

Gefährliche Rauschgifte dürfen eingeführt werden, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftslandes,<br />

eine <strong>Einfuhr</strong>lizenz <strong>und</strong> eine Genehmigung des israelischen Ges<strong>und</strong>heitsministeriums (Ministry of Health) vorliegen.<br />

Mikroorganismen, Pilzkulturen, Viren <strong>und</strong> Mikroben dürfen eingeführt werden, sofern eine Genehmigung des tiermedizinischen<br />

Dienstes des Landwirtschaftsministeriums (Ministry of Agriculture) vorliegt.<br />

Medikamente dürfen eingeführt werden, sofern eine ärztliche Verschreibung <strong>und</strong> eine Erklärung des Empfängers vorliegen.<br />

Verschiedene Vitamine, Mineralien oder Nahrungsmittelzusätze bis zu 100 g pro Artikel oder einem Päckchen pro Artikel (bei<br />

Überschreitung dieser Menge ist eine <strong>Einfuhr</strong>lizenz erforderlich).<br />

Für die <strong>Einfuhr</strong> pharmazeutischer Drogen ist das Ges<strong>und</strong>heitsministerium zuständig.<br />

Insektizide:<br />

Insektizide dürfen flüssig eingeführt werden, wenn sie mindestens 50% DDT enthalten oder in Pulverform, wenn sie höchstens<br />

10% DDT enthalten.<br />

Auf dem beiliegenden Etikett müssen der Name des Herstellers, die DDT-Menge <strong>und</strong> die Gebrauchsanweisung angegeben<br />

sein.<br />

Kinofilme:<br />

mit der Genehmigung des Interior Ministry Censorship Committee (internen Zensurausschusses).<br />

Tränengas:<br />

nur mit der Genehmigung der Polizeibehörde.<br />

Felle <strong>und</strong> Häute:<br />

Felle, Häute <strong>und</strong> Pelze dürfen eingeführt werden, sofern eine Bescheinigung des tiermedizinischen Dienstes des<br />

Herkunftslandes, in der bestätigt wird, dass die Tiere nicht von Krankheiten befallen waren <strong>und</strong> tiermedizinisch kontrolliert<br />

wurden sowie eine Genehmigung des tiermedizinischen Dienstes des israelischen Landwirtschaftsministeriums (Israeli Ministry<br />

of Agriculture) vorliegen.<br />

Stand: September 2013

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