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Einfuhr- und Zollvorschriften - Deutsche Post

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<strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong><br />

g) Die <strong>Einfuhr</strong> ist ohne Lizenz unter der Bedingung zugelassen, dass der Importeur den Naphtha-Rückfluss nur an<br />

Rohölraffinerien veräußert. Der Verkauf wird zu den zwischen dem Importeur <strong>und</strong> der Raffinerie ausgehandelten<br />

Bedingungen abgewickelt. Der Importeur kann den Rückfluss als industrielles Vorprodukt für seinen eigenen Bedarf<br />

verwenden, alle überschüssigen Mengen müssen jedoch ausschließlich an die Rohölraffinerien verkauft werden.<br />

- Naphtha.<br />

h) Nicht zur <strong>Einfuhr</strong> zugelassen, ausgenommen bei Vorlage einer Lizenz oder gemäß einer zu diesem Zweck ausgestellten<br />

öffentlichen Bekanntmachung.<br />

- Silber in jeder Form.<br />

i) <strong>Einfuhr</strong> zugelassen bei Vorlage einer Lizenz oder gemäß einer zu diesem Zweck ausgestellten öffentlichen<br />

Bekanntmachung.<br />

- Spinndüsen überwiegend aus Gold.<br />

X<br />

Elektrogeräte<br />

a) <strong>Einfuhr</strong> zugelassen bei Vorlage einer Lizenz oder gemäß einer für diesen Zweck ausgestellten öffentlichen<br />

Bekanntmachung,<br />

Kathodenstrahlröhren wie folgt:<br />

- 20“ <strong>und</strong> 21“ große Farbbildröhren, Unterbaugruppen davon <strong>und</strong> Baugruppen mit TV-Bildröhren. Bestückte bzw.<br />

geladene Leiterplatten.<br />

- Audiomagnetbänder jeglicher Art, ausgenommen 35 mm <strong>und</strong> 16 mm perforierte Bänder.<br />

- Videomagnetbänder auf Filmkernen <strong>und</strong> Filmrollen, Spulen, Flachspulen, Großspulen in allen Varianten.<br />

- Computersysteme, einschließlich Personalcomputer, bis zu einem Wert für Kosten, Versicherung <strong>und</strong> Fracht (CIF)<br />

von150.000 Rupien oder Tastaturen oder Monitore mit einem CIF-Wert von 7.500 Rupien. Zu diesem Zweck besteht ein<br />

Computersystem aus einer Zentraleinheit, einer Tatstatur <strong>und</strong> einem Monitor sowie aus eingebauten Peripheriegeräten,<br />

jedoch nicht aus der zusätzlichen Peripherie.<br />

Sonstige Waren, die besonderen <strong>Einfuhr</strong>bedingungen unterliegen:<br />

- Sämtliche vorstehend beschriebenen Gebrauchsgüter industriellen, landwirtschaftlichen, mineralischen oder tierischen<br />

Ursprungs, ob vollständig oder teilweise zerlegt oder als einbaufertige gebrauchsfertige Einheiten sowie elektronische<br />

Gebrauchsgüter, Geräte <strong>und</strong> Systeme sind nicht zur <strong>Einfuhr</strong> zugelassen, ausgenommen bei Vorlage einer Lizenz oder gemäß<br />

einer zu diesem Zweck ausgestellten öffentlichen Bekanntmachung.<br />

- Geschenke an Gebrauchsgütern dürfen gemäß den festgelegten Bedingungen von gemeinnützigen, religiösen oder<br />

erzieherischen Einrichtungen <strong>und</strong> Personen, die von der Zentralregierung dazu ernannt werden, eingeführt werden.<br />

- PCB-haltige Kondensatorflüssigkeiten sind zur <strong>Einfuhr</strong> zugelassen bei Vorlage einer Lizenz oder gemäß einer zu diesem Zweck<br />

ausgestellten öffentlichen Bekanntmachung.<br />

- Limitierte, von Hotels, Restaurants, Reisebüros <strong>und</strong> Reiseleitungen benötigte Gegenstände sind zur <strong>Einfuhr</strong> zugelassen bei<br />

Vorlage einer Lizenz über die Empfehlung des Generaldirektors Tourismus (Director-General of Tourism) der indischen<br />

Regierung oder gemäß einer zu diesem Zweck ausgestellten öffentlichen Bekanntmachung.<br />

- Limitierte, von Freizeitorganisationen benötigte Gegenstände sind zur <strong>Einfuhr</strong> zugelassen bei Vorlage einer Lizenz über die<br />

Einhaltung der substantiellen <strong>Einfuhr</strong>erfordernisse. Die zur <strong>Einfuhr</strong> zugelassenen Gegenstände <strong>und</strong> die Bedingungen für solche<br />

Importe sind wie bereits angegeben.<br />

Begleitpapiere:<br />

Zollinhaltserklärung(en):<br />

a) Pakete:<br />

3 Stück Zollinhaltserklärung CN 23 in englischer Sprache.<br />

b) Briefe mit Wareninhalt <strong>und</strong> Päckchen:<br />

- Zollinhaltserklärung CN 22 wahlweise in englischer oder französischer Sprache;<br />

wenn der Warenwert 300 SZR überschreitet:<br />

- 2 Stück Zollinhaltserklärung CN 23 wahlweise in englischer oder französischer Sprache.<br />

Rechnung(en):<br />

Ein Doppel ist in die Sendung einzulegen; auf der Zollinhaltserklärung ist durch einen Vermerk darauf hinzuweisen. Kann keine<br />

Rechnung in die Sendung eingelegt werden, so ist dies auf der Zollinhaltserklärung anzugeben.<br />

Ursprungszeugnis(se):<br />

Erforderlich <strong>und</strong> in die Sendung einzulegen.<br />

Hinweis:<br />

Die <strong>Deutsche</strong> <strong>Post</strong> AG übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit <strong>und</strong> Vollständigkeit der <strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong>, weil<br />

ihr nicht immer rechtzeitig <strong>und</strong> vollständig amtliche Nachrichten hierüber zugehen. Es ist Sache der Absender, sich bei den<br />

Empfängern der Sendungen, bei den Auslandsvertretungen der Bestimmungsländer, bei den Außenhandelsstellen im<br />

B<strong>und</strong>esgebiet, bei den Industrie- <strong>und</strong> Handelskammern oder bei sonst zuständigen Stellen darüber zu unterrichten, ob <strong>und</strong><br />

gegebenenfalls unter welchen Bedingungen die zu versendenden Gegenstände in das Bestimmungsland eingeführt bzw.<br />

Stand: September 2013

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