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Einfuhr- und Zollvorschriften - Deutsche Post

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<strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong><br />

III Sicherheits-, Sicherungs- <strong>und</strong> ähnliche Punkte<br />

a) Nicht zur <strong>Einfuhr</strong> zugelassen, ausgenommen bei Vorlage einer Lizenz oder gemäß einer zu diesem Zweck ausgestellten<br />

Bekanntmachung.<br />

- Papier für Wertpapierdruck, Währungspapier, Stempelpapier <strong>und</strong> andere Sonderpapierarten.<br />

- Leere / entladene Patronen aller Kaliber / Größen.<br />

b) <strong>Einfuhr</strong> nicht zugelassen, mit Ausnahme der Vorlage einer Lizenz von anerkannten Schützenvereinen für den eigenen<br />

Bedarf auf Empfehlung des Ministeriums für Jugend <strong>und</strong> Sport (Department of Youth Affairs and Sports) der Regierung<br />

Indiens.<br />

- Feuerwaffen.<br />

c) Die <strong>Einfuhr</strong> von Munition ist zugelassen bei Vorlager einer Lizenz von:<br />

- anerkannten Schützenvereinen für den eigenen Bedarf auf Empfehlung des Ministeriums für Jugend <strong>und</strong> Sport<br />

(Department of Youth Affairs and Sports) der Regierung Indiens;<br />

- lizenzierten Waffenhändlern für die angegebene Munitionsart unter Einhaltung der ggf. festgelegten Bedingungen.<br />

d) Regierungsabteilungen <strong>und</strong> Unternehmungen des öffentlichen Sektors, auf Empfehlung des Controllers für Explosivstoffe<br />

der Regierung Indiens ist die <strong>Einfuhr</strong> gestattet.<br />

- Explosivstoffe.<br />

e) Nicht zur <strong>Einfuhr</strong> zugelassen, ausgenommen bei Vorlage einer Lizenz oder gemäß einer zu diesem Zweck ausgestellten<br />

öffentlichen Bekanntmachung,<br />

- Chlorfluorkohlenwasserstoffe (Freongase).<br />

f) Die <strong>Einfuhr</strong> ist ohne Lizenz zugelassen, sofern die <strong>Einfuhr</strong> aus einem Land erfolgt, welches Unterzeichner des „Protokolls<br />

von Montreal über die Substanzen, welche die Ozonschicht schädigen“ (Montreal Protocol on Substances that Deplete the<br />

Ozone Layer) ist. Eine Liste der Länder, die das Montrealer Protokoll unterzeichnet haben, wird regelmäßig vom<br />

Generaldirektor für Außenhandel (Director-General of Foreign Trade) bekannt gegeben. Die <strong>Einfuhr</strong> aus Ländern, die das<br />

Montrealer Protokoll nicht unterzeichnet haben, ist verboten.<br />

- CFC/3 (CFC-11) - Trichlorfluormethan.<br />

- CF2 CL2 (CFC-12) - Dichlordifluormethan.<br />

- C2 F3 xxxx (CFC-113) - 1,2,2 Trichlortrifluormethan.<br />

- 02 F4 C12 (CFC-114) - 1,2 Dichlotetrafluormethan.<br />

- C2 F5 C1 (CFC-115) - Chlorpentafluormethan.<br />

- CF2 Br C1 (Halon-1211) - Bromchlordifluormethan.<br />

- CF3 Br (Halon-1301) - Bromtrifluormethan.<br />

- C2 F4 Br2 (Halon-2402) - Dibromtetrafluorethan.<br />

g) Den Abteilungen der Zentralregierung sind <strong>Einfuhr</strong>en bei Vorlage einer Lizenz gestattet. Die <strong>Einfuhr</strong> durch eine andere<br />

Kategorie von Importeuren ist jedoch verboten.<br />

a Kommunikationsstörgeräte (statisch / Mobil / tragbar).<br />

b Elektronische Bauteile wie vorstehend in a beschrieben, einschließlich Antennen, RF-Stromverstärker,<br />

Rauschgeneratoren.<br />

h) Nicht zur <strong>Einfuhr</strong> zugelassen, ausgenommen bei Vorlage einer Lizenz oder gemäß einer zu diesem Zweck ausgestellten<br />

öffentlichen Bekanntmachung.<br />

- Azetanhydrit.<br />

IV Saatgut, Pflanzen <strong>und</strong> Tiere<br />

a) <strong>Einfuhr</strong> zugelassen bei Vorlage einer Lizenz an Zoos <strong>und</strong> zoologische Gärten, anerkannte Wissenschafts-/<br />

Forschungsinstitute, Zirkusunternehmen, Privatpersonen, auf Empfehlung des leitenden Wildtierhüters (Chief Wild Life<br />

Warden) einer Nationalregierung, unter Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens über den internationalen<br />

Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere <strong>und</strong> Pflanzen (Convention on International Trade in Endangered Species<br />

of Wild Fauna and Flora).<br />

- Tiere, Vögel <strong>und</strong> Reptilien (einschl. Teile <strong>und</strong> Erzeugnisse).<br />

b) <strong>Einfuhr</strong> zugelassen bei Vorlage einer Lizenz über die Empfehlung des Leiters der Abteilung Viehwirtschaft <strong>und</strong> tierärztliche<br />

Dienste (Director, Animal Husbandry and Veterinary Services) einer Nationalregierung.<br />

- Zuchthengste <strong>und</strong> -stuten.<br />

c) <strong>Einfuhr</strong> zugelassen bei Vorlage einer Lizenz auf Empfehlung der Abteilung Landwirtschaft <strong>und</strong> Kooperation (Department of<br />

Agriculture and Cooperation) der Regierung Indiens.<br />

- Zuchtvieh (mit Ausnahme von Pferden, reinrassigem Vieh), Vögel, Eier, gefrorener Samen / Embryonen, Stammvieh<br />

(Geflügel) <strong>und</strong> kommerzielles Vieh.<br />

d) Die <strong>Einfuhr</strong> von Weizensamen, Rohreis, grobem Getreide, Hülsenfrüchten, Ölsamen <strong>und</strong> Tierfutter zum Aussäen ist ohne<br />

Lizenz zugelassen, sofern die Bestimmungen der Neuen Politik über Saatentwicklung (New Policy on Seed Development)<br />

von 1988 eingehalten werden sowie gemäß einer im Rahmen der Verordnung Pflanzen, Früchte <strong>und</strong> Samen von 1989<br />

erteilten <strong>Einfuhr</strong>genehmigung (Bestimmungen über die <strong>Einfuhr</strong> nach Indien).<br />

- Pflanzen, Früchte <strong>und</strong> Samen.<br />

- Die <strong>Einfuhr</strong> von Samen von Gemüse, Blumen, Früchten <strong>und</strong> Pflanzen, Knollen <strong>und</strong> Blumenzwiebeln, Schnittgut,<br />

Splinthölzer usw. oder von Blumen <strong>und</strong> Früchten zum Säen oder Pflanzen ist ohne Lizenz gemäß einer im Rahmen der<br />

Verordnung Pflanzen, Früchte <strong>und</strong> Samen von 1989 erteilten <strong>Einfuhr</strong>genehmigung (Bestimmungen über die <strong>Einfuhr</strong><br />

nach Indien) zugelassen.<br />

Stand: September 2013

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