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Einfuhr- und Zollvorschriften - Deutsche Post

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<strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong><br />

Indien<br />

ISO-Ländercode: IN<br />

Vorbemerkung:<br />

Spielzeuggewehre, Spielzeugpistolen usw. dürfen in <strong>Post</strong>sendungen nur auf dem Land- /Seeweg nach Indien versandt werden.<br />

Verbotene Gegenstände:<br />

Wildtiere, einschließlich Teile <strong>und</strong> Erzeugnisse davon <strong>und</strong> Elfenbein, Opium.<br />

Talg, Fett bzw. Öle tierischer Herkunft, ausgelassen oder anderweitig gewonnen wie folgt:<br />

1 Nicht emulgiertes oder gemischtes oder auf andere Art zubereitetes Schweineschmalzstearin, Oleostearin, Talgstearin, Oleoöl<br />

<strong>und</strong> Talgöl.<br />

2 Klauenöl <strong>und</strong> -fett aus Knochen oder Abfällen.<br />

3 Geflügelfette, ausgelassen oder flüssig gewonnen.<br />

4 Fette <strong>und</strong> Öle von Fischen <strong>und</strong> Meeressäugetieren, raffiniert oder nicht, mit Ausnahme von Kabeljaulebertran,<br />

Tintenfischlebertran oder eine Mischung davon sowie Elkospentanonsäure <strong>und</strong> Dekosahexanonsäure enthaltender Fischtran.<br />

5 Margarine, Kunstspeisefett <strong>und</strong> andere zubereitete genießbare Fette tierischen Ursprungs.<br />

Tierische Labfermente.<br />

Alle Pestizide, Insektizide, Unkrautvernichtungsmittel, Herbizide, Rodentizide <strong>und</strong> Mitizide, die nicht eingetragen sind oder deren<br />

<strong>Einfuhr</strong> gemäß dem Gesetz über Insektizide von 1969 sowie dessen Ergänzungen verboten ist.<br />

Bedingt zugelassene Gegenstände:<br />

Futtermais (d.h. zum Verzehr durch den Menschen ungeeigneter Mais, jedoch zur Verwendung als Futtermittel für Geflügel, Tiere);<br />

Rohseide.<br />

Bedingungen für die Zulassung von Gegenständen, die eingeführt oder im Durchgang befördert werden:<br />

I Konsumgüter<br />

a) Nicht zur <strong>Einfuhr</strong> zugelassen, ausgenommen bei Vorlage einer Lizenz oder gemäß einer zu diesem Zweck ausgestellten<br />

öffentlichen Bekanntmachung.<br />

- Safran.<br />

- Konzentrate von alkoholischen Getränken, Wein (Stärkungsmittel oder Medizin).<br />

- Gewebe aus Wolle.<br />

- Synthetische oder künstliche Baumwollfasern.<br />

- Schlingengewebe aus Baumwolle.<br />

- Telekommunikationsanlagen für Verbraucher.<br />

- Armbanduhren, entweder vollständig oder teilweise zerlegt oder fertig montiert, einschließlich Uhrwerke (mechanisch),<br />

Uhrenetuis, Uhrzeiger.<br />

b) Die <strong>Einfuhr</strong> wird bei Vorlage einer Lizenz über die Einhaltung einer Ausfuhrverpflichtung in zweifacher Höhe der <strong>Einfuhr</strong>en<br />

zugelassen, die zur Ausfuhrverpflichtung zugelassenen Güter wie angegeben.<br />

- Gewürznelken, Zimt <strong>und</strong> Kasia.<br />

c) Die <strong>Einfuhr</strong> wird zugelassen bei Vorlage einer Lizenz oder gemäß einer zu diesem Zweck ausgestellten öffentlichen<br />

Bekanntmachung.<br />

- Sportartikel / Sportgeräte.<br />

d) Die <strong>Einfuhr</strong> wird zugelassen bei Vorlage einer Lizenz oder gemäß einer zu diesem Zweck ausgestellten öffentlichen<br />

Bekanntmachung. Fotografische Studien <strong>und</strong> akkreditierte Kameraleute, akkreditierte Korrespondenten ausländischer<br />

R<strong>und</strong>funk- <strong>und</strong> Fernsehsender, ausländische Nachrichtenagenturen oder ausländische Tageszeitungen dürfen <strong>Einfuhr</strong>en<br />

gemäß den festgelegten Bedingungen tätigen.<br />

- Kameras.<br />

II Edelsteine, Halbedelsteine <strong>und</strong> sonstiges Gestein<br />

a) <strong>Einfuhr</strong> zur Ausfuhr zugelassen bei Vorlage einer Lizenz oder gemäß einer zu diesem Zweck ausgestellten öffentlichen<br />

Bekanntmachung.<br />

- Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein <strong>und</strong> andere Denkmal- oder Gebäudesteine, grob behauen oder nur geschnitten,<br />

durch Sägen oder anderweitig in Blöcke oder Platten.<br />

- Marmor, Travertin, Ecaussine <strong>und</strong> andere kalkartige Denkmal- oder Gebäudesteine mit einer Rohdichte von mindestens<br />

2.5, grob behauen oder nur geschnitten, durch Sägen oder anderweitig in Blöcke oder Platten.<br />

- Kubik-Zirkonium.<br />

- Steine: (a) Rohdiamanten; (b) Kunststeine, beschichtet oder unbehandelt (außer künstliche Rubine, unbearbeitet); (c)<br />

Smaragde / Rubine, Saphire, Halbedelsteine <strong>und</strong> Edelsteine sowie Perlen (echte oder Zuchtperlen).<br />

Stand: September 2013

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