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Einfuhr- und Zollvorschriften - Deutsche Post

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<strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong><br />

Angola<br />

ISO-Ländercode: AO<br />

Verbotene Gegenstände:<br />

Tiere <strong>und</strong> tierische Produkte aus Regionen, in denen eine Tierseuche aufgetreten ist; destillierte Getränke, die Auszüge oder<br />

Substanzen enthalten, die als schädlich gelten, wie Absinth, Benzaldehyd, Badian, Salizylether, Ysop <strong>und</strong> Tuionama; Kisten <strong>und</strong><br />

Ladungen, die zusammengeb<strong>und</strong>en oder gebündelt sind, dieselbe Kennzeichnung tragen <strong>und</strong> ein einziges Paket von Gütern bilden,<br />

sofern keine Erklärung über die Zahl <strong>und</strong> das Gesamtgewicht der zusammengefassten Kisten oder Ladungen beigefügt ist; jegliche<br />

Kaffeeimitation, die als Kaffee deklariert ist; jegliche Nachahmung nationaler postamtlicher Freimachungskennzeichnungen;<br />

ausländische gefälschte Ausgaben nationaler Literatur sowie Fälschungen von literarischen <strong>und</strong> künstlerischen Werken;<br />

Medikamente <strong>und</strong> Lebensmittel, die der Ges<strong>und</strong>heit der Bevölkerung schaden; pornografische Gegenstände, Bücher,<br />

Druckerzeugnisse, Kinofilme, Zeichnungen, Bilder, Texte oder Veröffentlichungen; Pflanzen <strong>und</strong> alle Pflanzenteile aus Regionen,<br />

die von Rebläusen oder Epiphyt-Krankheiten befallen sind; Roulette <strong>und</strong> andere gesetzlich verbotene Glücksspiele; Lebensmittel,<br />

die Saccharin enthalten.<br />

Bedingt zugelassene Gegenstände:<br />

1) Destillationsapparate, deren Teile <strong>und</strong> Zubehör sowie alle anderen Geräte, die speziell für die Gewinnung oder Rektifizierung<br />

von Alkohol, Branntwein <strong>und</strong> anderen alkoholischen Getränken verwendet werden; diese dürfen nur mit Genehmigung des<br />

Ministerrats eingeführt werden.<br />

2) Vergällter reiner Alkohol unabhängig vom Alkoholgehalt; die <strong>Einfuhr</strong> unterliegt dem geltenden Recht.<br />

3) Tiere, Tierhäute <strong>und</strong> Produkte tierischen Ursprungs, die nur mit Genehmigung der Veterinäraufsichtsbehörde eingeführt<br />

werden dürfen.<br />

4) Funkgeräte, Sender, Empfänger <strong>und</strong> Zubehör dürfen nur mit einer Lizenz der <strong>Post</strong>- <strong>und</strong> Telekommunikationsdirektion<br />

eingeführt werden.<br />

5) Waffen <strong>und</strong> Munition; für die <strong>Einfuhr</strong> ist die Genehmigung des Innenministeriums erforderlich.<br />

6) H<strong>und</strong>e dürfen eingeführt werden, wenn für sie ein Zeugnis der Impfung gegen Tollwut vorgelegt wird, das weniger als ein Jahr<br />

alt ist, <strong>und</strong> vorbehaltlich einer Ges<strong>und</strong>heitsuntersuchung. H<strong>und</strong>e, die von Passagieren mitgebracht werden, können vor der<br />

Ges<strong>und</strong>heitsuntersuchung dem Eigentümer übergeben werden, wenn dieser zusagt, die Tiere bis zum Abschluss der<br />

Ges<strong>und</strong>heitsprüfung isoliert zu halten.<br />

7) Spielkarten müssen gemäß den Siegelsteuervorschriften versiegelt sein.<br />

8) Spezielle pharmazeutische Substanzen; für die <strong>Einfuhr</strong> ist die Genehmigung des Ges<strong>und</strong>heitsministeriums erforderlich.<br />

9) Explosivstoffe <strong>und</strong> pyrotechnische Artikel; für die <strong>Einfuhr</strong> ist die Genehmigung des Innenministeriums erforderlich.<br />

10) Explosivstoffe, die bei Prospektier- <strong>und</strong> Bergbauarbeiten verwendet werden; gemäß den Bergbauvorschriften ist die Steuer<br />

erstattungsfähig.<br />

11) Medikamente, auf deren Verpackung die aktiven Substanzen in dem Medikament nicht angezeigt sind; für die <strong>Einfuhr</strong> ist die<br />

Genehmigung des Ges<strong>und</strong>heitsministeriums erforderlich.<br />

12) Zigarettenpapierrollen, Rollen aus irgendeinem Material für die Herstellung von Zigarettenenden <strong>und</strong> andere<br />

Zusammensetzungen, die dem Tabak einen besonderen Geschmack geben sollen; die <strong>Einfuhr</strong> ist nur Unternehmen gestattet,<br />

die für die Herstellung solcher Produkte zugelassen sind.<br />

13) Pflanzen, Wurzeln, Knollen, Zwiebeln, Stiele, Zweige, Pfropfreiser, Ableger, Keimlinge, Früchte, Samen sowie die<br />

Verpackungen oder Hüllen, in denen diese Produkte verpackt sind, dürfen nur bei Vorlage einer vom<br />

Landwirtschaftsministerium ausgestellten Genehmigung eingeführt werden.<br />

14) Saccharin <strong>und</strong> entsprechende Produkte oder andere Süßstoffe auf Saccharinbasis dürfen nur mit der Genehmigung des<br />

Ges<strong>und</strong>heitsministeriums eingeführt werden.<br />

15) Siegel <strong>und</strong> Finanz- oder <strong>Post</strong>wertpapiere dürfen nur vom Staat eingeführt werden.<br />

16) Schädliche oder giftige Substanzen, Drogen oder Betäubungsmittel.<br />

Begleitpapiere:<br />

Zollinhaltserklärung(en):<br />

a) Pakete:<br />

2 Stück Zollinhaltserklärung CN 23 wahlweise in französischer oder portugiesischer Sprache.<br />

b) Briefe mit Wareninhalt <strong>und</strong> Päckchen:<br />

Zollinhaltserklärung CN 22 wahlweise in französischer oder portugiesischer Sprache.<br />

Rechnung(en):<br />

Erforderlich <strong>und</strong> in die Sendung einzulegen.<br />

Ursprungszeugnis(se):<br />

Für bestimmte Waren erforderlich <strong>und</strong> vom Absender in die Sendung einzulegen.<br />

Stand: September 2013

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