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Einfuhr- und Zollvorschriften - Deutsche Post

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<strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong><br />

Gambia<br />

ISO-Ländercode: GM<br />

Vorbemerkung:<br />

Es sind Gegenstände zugelassen, für die der Staatssekretär im Finanzministerium eine Lizenz für die <strong>Einfuhr</strong> dieser Gegenstände<br />

erteilt hat <strong>und</strong> die die Bedingungen dieser Lizenz erfüllen (dies kann eine allgemeine oder eine spezielle Lizenz sein).<br />

Verbotene Gegenstände:<br />

1. Güter, deren <strong>Einfuhr</strong> nach Gambia gesetzlich verboten ist.<br />

2. Münzen, die gesetzliches Zahlungsmittel in Gambia sind (oder Geld, das diesen Anschein erweckt) <strong>und</strong> die nicht das<br />

vorgeschriebene Standardgewicht <strong>und</strong> den vorgeschriebenen Feingehalt haben.<br />

3. Gefälschte oder kopierte Münzen.<br />

4. Güter, die in Gambia oder in anderen Ländern im Umlauf befindlichen Geldnoten, Banknoten oder Münzen in irgendeiner Weise<br />

gleichen, sowie Güter mit Abbildungen oder Imitationen solcher Noten oder Münzen, auch wenn sie schlecht gefertigt sind;<br />

diese können gezeichnet, gestempelt, eingraviert, aufgedruckt oder anderweitig darauf abgebildet oder angebracht sein.<br />

Ausgenommen sind Schulbücher mit Zeichnungen von Münzen.<br />

5. Güter, die das Wappen von Gambia oder ein Wappen oder Entsprechendes tragen, das dem Wappen von Gambia sehr ähnlich<br />

ist <strong>und</strong> täuschen soll, sofern der Minister keine Genehmigung dafür erteilt hat.<br />

6. Anstößige oder obszöne Drucke, Gemälde, Fotografien, Bücher, Karten, Lithographien oder andere Stiche oder andere<br />

anstößige oder obszöne Gegenstände.<br />

7. Bücher, Zeitungen oder andere Veröffentlichungen, die nach Ansicht des Generaldirektors (<strong>und</strong> laut Weisung des Ministers)<br />

aufrührerisch, anstößig sind oder gegen die Moral verstoßen.<br />

8. Für den menschlichen Verzehr bestimmte Lebensmittel, die der Medical Officer of Health für ges<strong>und</strong>heitsschädlich erklärt hat.<br />

9. Ausgelaugter Tee, wobei es sich um Tee handelt, der durch Einsatz bestimmter Mittel seine eigentliche Qualität, Stärke oder<br />

Eigenschaft verloren hat.<br />

10. Ges<strong>und</strong>heitsschädlicher medizinischer Alkohol; dabei handelt es sich um medizinischen Alkohol (gleich welcher Art <strong>und</strong><br />

unabhängig vom Namen des importierten Produkts), bei dem nach Ansicht des Medical Officer of Health die Heilkraft so gering<br />

<strong>und</strong> die alkoholische Wirkung so stark ist, dass der Genuss ges<strong>und</strong>heitsschädlich ist. Der Begriff „ges<strong>und</strong>heitsschädlicher<br />

medizinischer Alkohol" umfasst alle Formen der Erzeugnisse, die als „Alcool de Menthe" <strong>und</strong> „Kikriki" bekannt sind.<br />

11. Spirituosen, die keine Stärkungsmittel oder parfümierter oder medizinischer Alkohol sind, sofern sie nicht in Schiffen mit<br />

mindestens 150 Registertonnen eingeführt <strong>und</strong> in für Flüssigkeiten geeigneten Fässern oder anderen Behältern transportiert<br />

werden, deren Größe <strong>und</strong> Inhalt vom Generaldirektor genehmigt wurde, oder sofern sie nicht in vorgeschriebenen Glas- oder<br />

Steinflaschen abgefüllt sind, die ordnungsgemäß in Kisten verpackt sind.<br />

12. Jegliche organische Phosphorverbindungen.<br />

Waren, die nur mit einer Lizenz eingeführt werden dürfen:<br />

1. In Großbritannien geprägte Goldmünzen nur mit einer Lizenz des Ministers.<br />

2. Rohe oder ungeschliffene Diamanten nur mit einer Lizenz des Ministers.<br />

3. Maschinen zum Kopieren von Schlüsseln.*<br />

* In der Zuständigkeit des Generaldirektors der Polizei.<br />

4. Handschellen nur mit einer Lizenz des Ministers.*<br />

* In der Zuständigkeit des Direktors für Agrarwirtschaft.<br />

5. Fangeisen, Tellereisen <strong>und</strong> ähnliche mechanische Vorrichtungen oder Fallen zum Fangen von Wildtieren <strong>und</strong> -vögeln (mit<br />

Ausnahme von Ratten- <strong>und</strong> Mausefallen).*<br />

* In der Zuständigkeit des Direktors der technischen Dienste.<br />

6. Giftgase wie:<br />

- Chloracetophenon, auch als C.A.P. bezeichnet;<br />

- Ethylidoacetat, auch als K.S.K. bezeichnet;<br />

- Bromobenzylcyanid, auch als B.B.C. bezeichnet;<br />

- Diphenylchloroarsin, auch als D.A. bezeichnet;<br />

Zugelassen nur mit einer Lizenz des Ministers.<br />

7. Lebende Fische, die nicht in Gambia heimisch sind, nur mit einer Lizenz des Ministers.<br />

8. Güter, deren <strong>Einfuhr</strong> nach Gambia gesetzlich geregelt ist.<br />

Begleitpapiere:<br />

Zollinhaltserklärung(en):<br />

a) Pakete:<br />

1 Stück Zollinhaltserklärung CN 23 in englischer Sprache.<br />

b) Briefe mit Wareninhalt <strong>und</strong> Päckchen:<br />

- Zollinhaltserklärung CN 22 wahlweise in englischer oder französischer Sprache;<br />

wenn der Warenwert 300 SZR überschreitet:<br />

- 1 Stück Zollinhaltserklärung CN 23 wahlweise in englischer oder französischer Sprache.<br />

Stand: September 2013

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