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Einfuhr- und Zollvorschriften - Deutsche Post

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<strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong><br />

Gabun<br />

ISO-Ländercode: GA<br />

Verbotene Gegenstände:<br />

Lebende Tiere ohne phytosanitäres Zeugnis; alles Fleisch <strong>und</strong> Innereien ohne phytosanitäres Zeugnis; alle Fische <strong>und</strong> Krustentiere,<br />

Weichtiere <strong>und</strong> sonstige wirbellosen Wassertiere ohne phytosanitäres Zeugnis; getrocknete Hülsenfrüchte, Zuckermais, Fürchte der<br />

Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“; genießbaren Früchten <strong>und</strong> Nüssen, Schalen von Zitrusfrüchten oder Melonen muss ein<br />

Pflanzenges<strong>und</strong>heitszeugnis beiliegen; Robusta-Kaffeebohnen aus dem östlichen Französisch-Westafrika <strong>und</strong> der Republik Kongo<br />

ohne Pflanzenges<strong>und</strong>heitszeugnis; alle Getreide ohne Pflanzenges<strong>und</strong>heitszeugnis; Müllereierzeugnisse, Malz, Stärke, Inulin,<br />

Kleber von Weizen ohne Pflanzenges<strong>und</strong>heitszeugnis; Ölsamen <strong>und</strong> ölhaltige Früchte, verschiedene Samen <strong>und</strong> Früchte, Pflanzen<br />

zum Gewerbe- oder Heilgebrauch, Stroh <strong>und</strong> Futter ohne Pflanzenges<strong>und</strong>heitszeugnis; Rohopium; Flechtstoffe <strong>und</strong> andere Waren<br />

pflanzlichen Ursprungs ohne Pflanzenges<strong>und</strong>heitszeugnis; Erdnussöle, Palmöle; Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von<br />

Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren ohne phytosanitäres Zeugnis; Rohrzucker, Rübenzucker;<br />

Zubereitungen von Gemüse, Obst, Nüssen oder sonstigen Pflanzenteilen ohne Pflanzenges<strong>und</strong>heitszeugnis; verschiedene<br />

Lebensmittelzubereitungen ohne phytosanitäres Zeugnis; Mineralwasser; Kies, Kalk; Mangan, Uran; Teer, Paraffinöl, Butangas;<br />

radioaktive Materialien; alle nicht zur phytosanitären Kontrolle vorgelegten Arten von Düngemitteln; nicht zur phytosanitären<br />

Kontrolle vorgelegten Waren aus Fellen <strong>und</strong> Häuten (andere als Pelzfelle) <strong>und</strong> Leder; Pelzfelle <strong>und</strong> künstliches Pelzwerk sowie<br />

Waren daraus ohne phytosanitäre Kontrolle; Raubkopien von Büchern; zugerichtete Federn <strong>und</strong> Daunen <strong>und</strong> Waren aus Federn<br />

<strong>und</strong> Daunen, künstliche Blumen, Waren aus Menschenhaaren ohne phytosanitäre Kontrolle; volle Sport- <strong>und</strong> Militärpatronen; so<br />

genannte Jagdlampen <strong>und</strong> -leuchten; Glücksspielgeräte.<br />

Bedingt zur <strong>Einfuhr</strong> (oder im Durchgang) zugelassene Gegenstände:<br />

Wurzelloses Schnittgut; Bäume <strong>und</strong> Sträucher aller Arten, die genießbare Früchte oder Nüsse tragen; Mehl <strong>und</strong> Pellets, Kleie;<br />

Morphine, Diazetylmorphin; Drüsen <strong>und</strong> andere Organe; Impfstoffe für Medizin; Schießpulver, zubereitete Explosivstoffe,<br />

Sprengzünder; Aktivkohlenstoff, Holzteer; Diamanten, Edelsteine, Gold; Militärwaffen, Revolver, Pistolen, Gewehre, andere<br />

Sportschusswaffen <strong>und</strong> -gewehre.<br />

Bedingungen für die Zulassung von Gegenständen, die eingeführt oder im Durchgang befördert werden:<br />

Tiere, Teile von Tieren, Waren tierischen Ursprungs:<br />

Tiere <strong>und</strong> Waren tierischen Ursprungs dürfen auf Vorlage eines von der zuständigen Behörde des Herkunftslandes<br />

ausgestellten phytosanitären Zeugnisses <strong>und</strong> unter Einhaltung der AGG-Bestimmungen Nr. 2925 eingeführt werden.<br />

Pflanzen <strong>und</strong> pflanzliche Produkte:<br />

Bei ihrer <strong>Einfuhr</strong> nach Gabun werden die Pflanzen <strong>und</strong> Pflanzenerzeugnisse einer pflanzenschutzrechtlichen Kontrolle gemäß<br />

den gültigen Bestimmungen (AGG vom 12. Juni 1945) unterzogen.<br />

Tabakwaren <strong>und</strong> Tabakersatzerzeugnisse:<br />

Staatseigenes Tabakmonopol Gabuns.<br />

Betäubungsmittel:<br />

Mit Ausnahme von Sonderfällen sind alle Betäubungsmittel strengstens verboten.<br />

Pharmazeutische Produkte:<br />

Keine <strong>Einfuhr</strong>beschränkungen, jedoch unter Kontrolle eines teilweise in Staatsbesitz befindlichen Unternehmens bei der<br />

Ankunft.<br />

Gummiwaren:<br />

Keine <strong>Einfuhr</strong>beschränkungen, obwohl die Zollabgabensätze abschreckend hoch sind.<br />

Bücher, Broschüren, Zeitungen, Druckwerke:<br />

Alle Bücher, Broschüren, Zeitungen <strong>und</strong> Drucksachen sind zugelassen, mit Ausnahme derer, die den öffentlichen<br />

Moralvorstellungen abträglich sind.<br />

Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine <strong>und</strong> -metalle, Erzeugnisse aus diesen Metallen, Modeschmuck:<br />

Keine <strong>Einfuhr</strong>beschränkungen, sofern ein phytosanitäres Zeugnis vorliegt.<br />

Fernsehempfänger:<br />

Keine Einschränkungen, mit Ausnahme von Telekommunikationsgeräten, die der besonderen Genehmigung durch die <strong>Post</strong><strong>und</strong><br />

Telekommunikationsunternehmen (<strong>Post</strong>s and Telecommunications Corporation) bedürfen.<br />

Kriegsgerät:<br />

Die <strong>Einfuhr</strong> ist strengstens verboten <strong>und</strong> bedarf der besonderen Genehmigung durch das Verteidigungsministerium (Ministry of<br />

Defence) <strong>und</strong> den Präsidenten der Republik.<br />

Stand: September 2013

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