Einfuhr- und Zollvorschriften - Deutsche Post
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<strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong><br />
Gemüse, Pflanzen, Getreide, Wurzeln <strong>und</strong> Zwiebeln für den menschlichen Verzehr:<br />
Saatkartoffeln, Frühkartoffeln <strong>und</strong> anderes, zur Vermehrung vorgesehenes Getreide, Zwiebeln, Schalotten <strong>und</strong> Knoblauch<br />
muss ein Ges<strong>und</strong>heitszeugnis beigefügt sein.<br />
Früchte <strong>und</strong> Zitrusfrüchte:<br />
Frische Zitrusfrüchte, Feigen, Äpfel, Birnen, Quitten, Aprikosen, Pfirsiche, einschließlich Nektarinen, Kirschen, Pflaumen,<br />
Stachelbeeren, schwarzen Johannisbeeren, Himbeeren aus allen Ländern dürfen vorbehaltlich der Vorlage eines<br />
Ges<strong>und</strong>heitszeugnisses eingeführt werden.<br />
Frische Früchte, die in Ländern angebaut wurden bzw. aus Ländern kommen, die mit der San José Filzlaus verseucht sind,<br />
dürfen unter folgenden Bedingungen eingeführt werden:<br />
I. den Sendungen ist ein Ges<strong>und</strong>heitszeugnis beigefügt, das dem Muster im Internationalen<br />
Pflanzenschutzübereinkommen entspricht <strong>und</strong> in dem bescheinigt wird, dass die Früchte nicht befallen sind;<br />
II. die Sendung wird bei der Verzollung von einem Beamten des Pflanzenschutzdienstes geprüft, der bei Feststellung<br />
der Ges<strong>und</strong>heit der Früchte den freien Verkehr gestattet oder andernfalls Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen,<br />
die Rücksendung, Vernichtung oder Übergabe an eine Marmeladenfabrik anordnet.<br />
Saatgut:<br />
Bei Saatgut, das zur Vermehrung bestimmt ist, wird in den meisten Fällen insbesondere geprüft, ob Verfärbungen <strong>und</strong><br />
Teufelszwirn festzustellen sind, <strong>und</strong> es wird die Reinheit <strong>und</strong> Keimfähigkeit geprüft. Dabei sind aber Muster von Futtersaatgut<br />
für kommerzielle Zwecke, die in <strong>Post</strong>paketen unter 3 kg eingeführt werden, von besonderen Kontrollmaßnahmen zur<br />
Feststellung von Teufelszwirn ausgenommen, sofern kein einzelnes Musterpäckchen in dem Paket über 300 g wiegt.<br />
Lebensmittelerzeugnisse:<br />
Für die <strong>Einfuhr</strong> von Lebensmittelerzeugnissen können Standardisierungsvorschriften der Generaldirektion für Lebensmittel,<br />
Landwirtschaftsministerium, gelten.<br />
Getränke, alkoholische Flüssigkeiten:<br />
Traubensäfte, Most, Wein aus frischen Trauben, Dessertweine. Die <strong>Einfuhr</strong> von Traubensäften, teilvergorenem Traubenmost,<br />
auch wenn die Gärung durch Zusatz von Alkohol unterbrochen wurde, Wein aus frischen Trauben, Dessertweinen, Mistelles<br />
oder Most mit Zusatz von Alkohol, um die Gärung anzuhalten, unterliegen besonderen Bedingungen im „avis aux importateurs“<br />
(Hinweise für den Importeur), die regelmäßig im Amtsblatt veröffentlicht werden (einschließlich einer <strong>Einfuhr</strong>genehmigung des<br />
Institut des vins de consommation courante).<br />
Tabak:<br />
Aufgr<strong>und</strong> des <strong>Einfuhr</strong>monopols für Tabak aus Drittländern darf Tabak, der in der EG nicht im freien Verkehr gehandelt wird, nur<br />
von der Société nationale d‘exploitation industrielle des tabacs et allumettes (SEITA) importiert werden. Die <strong>Einfuhr</strong> von Tabak<br />
ist Einzelpersonen allerdings aufgr<strong>und</strong> der besonderen Genehmigung der Zollbehörden für Mengen unter 2 kg, die in kleinen,<br />
nichtkommerziellen Päckchen eingeführt werden, gestattet. Für Mengen über 2 kg ist eine <strong>Einfuhr</strong>sondergenehmigung bei der<br />
Zollgeneraldirektion zu beantragen. Für Tabak, den die SEITA in Frankreich vertreibt, gelten diese Ausnahmeregelungen nicht.<br />
Ohne diese Genehmigungen darf Tabak nicht nach Frankreich eingeführt werden, wenn die Mengen über den für Reisende<br />
ausnahmsweise zugelassenen Höchstmengen liegen. Wenn Tabakerzeugnisse für den Privatgebrauch verzollt werden, ist für<br />
den importierten Tabak die Zollabgabe, die Verbrauchsteuer <strong>und</strong> die Verkaufssteuer (Mehrwertsteuer <strong>und</strong> Umsatzsteuer) zu<br />
zahlen.<br />
Schädlingsvertilgungsmittel für den Einsatz in der Landwirtschaft:<br />
Schädlingsvertilgungsmittel für den Einsatz in der Landwirtschaft <strong>und</strong> entsprechende Produkte, die für den Einzelhandel<br />
verpackt sind, dürfen nur eingeführt werden, wenn entweder eine befristete Verkaufs- oder <strong>Einfuhr</strong>lizenz erteilt wurde oder eine<br />
Genehmigung für den Vertrieb für Versuchszwecke oder eine Ausnahmegenehmigung vorliegt. (Alle weiteren Informationen<br />
über diese Vorschriften sind bei der Generaldirektion für Lebensmittel, Landwirtschaftsministerium, erhältlich.)<br />
Dünger <strong>und</strong> andere Wachstumsförderer:<br />
Gemäß den Vorschriften ist für die <strong>Einfuhr</strong> dieser Produkte die Zulassung oder die befristete Verkaufsgenehmigung<br />
erforderlich, wenn sie nicht schon den Bestimmungen einer Gemeinschaftsrichtlinie (EWG-Düngemittel) oder der<br />
vorgeschriebenen Anwendung einer entsprechenden französischen Norm (mit entsprechender NF-Kennzeichnung) für<br />
Düngemittel unterliegen.<br />
Die <strong>Einfuhr</strong> dieser Produkte unterliegt folgenden Bedingungen:<br />
- bei Düngemitteln gemäß der EWG-Richtlinie <strong>und</strong> bei Produkten, die der französischen Norm unterliegen, ist eine<br />
genormte Kennzeichnung auf den Etiketten anzubringen;<br />
- bei Produkten, für die eine Zulassung oder eine vorläufige Verkaufsgenehmigung erforderlich ist, ist eine genormte<br />
Kennzeichnung <strong>und</strong> die Vorlage eines Dokuments erforderlich, das die Erteilung dieser Zulassung oder vorläufigen<br />
Verkaufsgenehmigung bestätigt.<br />
Betäubungsmittel:<br />
Die <strong>Einfuhr</strong> von Betäubungsmitteln unterliegt der Genehmigung des Büros für Medikamente. (Alle weiteren Informationen über<br />
diese Vorschriften sind bei diesem Büro erhältlich.)<br />
Medikamente:<br />
Für die <strong>Einfuhr</strong> von Medikamenten ist die vorherige Genehmigung entweder des Ges<strong>und</strong>heitsministeriums (Generaldirektion<br />
für Ges<strong>und</strong>heit) oder des Landwirtschaftsministeriums (Generaldirektion für Lebensmittel) erforderlich.<br />
Verhütungsmittel:<br />
Verhütungsmittel mit Ausnahme von Medikamenten <strong>und</strong> Kondomen dürfen nur von Firmen oder Stellen eingeführt werden, die<br />
über die entsprechende Genehmigung des Ges<strong>und</strong>heitsministeriums verfügen. Verhütungsmittel, die als Medikamente gelten,<br />
unterliegen den Bestimmungen für Medikamente.<br />
Stand: September 2013