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Einfuhr- und Zollvorschriften - Deutsche Post

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<strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong><br />

Gemüse, Pflanzen, Getreide, Wurzeln <strong>und</strong> Zwiebeln für den menschlichen Verzehr:<br />

Saatkartoffeln, Frühkartoffeln <strong>und</strong> anderes, zur Vermehrung vorgesehenes Getreide, Zwiebeln, Schalotten <strong>und</strong> Knoblauch<br />

muss ein Ges<strong>und</strong>heitszeugnis beigefügt sein.<br />

Früchte <strong>und</strong> Zitrusfrüchte:<br />

Frische Zitrusfrüchte, Feigen, Äpfel, Birnen, Quitten, Aprikosen, Pfirsiche, einschließlich Nektarinen, Kirschen, Pflaumen,<br />

Stachelbeeren, schwarzen Johannisbeeren, Himbeeren aus allen Ländern dürfen vorbehaltlich der Vorlage eines<br />

Ges<strong>und</strong>heitszeugnisses eingeführt werden.<br />

Frische Früchte, die in Ländern angebaut wurden bzw. aus Ländern kommen, die mit der San José Filzlaus verseucht sind,<br />

dürfen unter folgenden Bedingungen eingeführt werden:<br />

I. den Sendungen ist ein Ges<strong>und</strong>heitszeugnis beigefügt, das dem Muster im Internationalen<br />

Pflanzenschutzübereinkommen entspricht <strong>und</strong> in dem bescheinigt wird, dass die Früchte nicht befallen sind;<br />

II. die Sendung wird bei der Verzollung von einem Beamten des Pflanzenschutzdienstes geprüft, der bei Feststellung<br />

der Ges<strong>und</strong>heit der Früchte den freien Verkehr gestattet oder andernfalls Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen,<br />

die Rücksendung, Vernichtung oder Übergabe an eine Marmeladenfabrik anordnet.<br />

Saatgut:<br />

Bei Saatgut, das zur Vermehrung bestimmt ist, wird in den meisten Fällen insbesondere geprüft, ob Verfärbungen <strong>und</strong><br />

Teufelszwirn festzustellen sind, <strong>und</strong> es wird die Reinheit <strong>und</strong> Keimfähigkeit geprüft. Dabei sind aber Muster von Futtersaatgut<br />

für kommerzielle Zwecke, die in <strong>Post</strong>paketen unter 3 kg eingeführt werden, von besonderen Kontrollmaßnahmen zur<br />

Feststellung von Teufelszwirn ausgenommen, sofern kein einzelnes Musterpäckchen in dem Paket über 300 g wiegt.<br />

Lebensmittelerzeugnisse:<br />

Für die <strong>Einfuhr</strong> von Lebensmittelerzeugnissen können Standardisierungsvorschriften der Generaldirektion für Lebensmittel,<br />

Landwirtschaftsministerium, gelten.<br />

Getränke, alkoholische Flüssigkeiten:<br />

Traubensäfte, Most, Wein aus frischen Trauben, Dessertweine. Die <strong>Einfuhr</strong> von Traubensäften, teilvergorenem Traubenmost,<br />

auch wenn die Gärung durch Zusatz von Alkohol unterbrochen wurde, Wein aus frischen Trauben, Dessertweinen, Mistelles<br />

oder Most mit Zusatz von Alkohol, um die Gärung anzuhalten, unterliegen besonderen Bedingungen im „avis aux importateurs“<br />

(Hinweise für den Importeur), die regelmäßig im Amtsblatt veröffentlicht werden (einschließlich einer <strong>Einfuhr</strong>genehmigung des<br />

Institut des vins de consommation courante).<br />

Tabak:<br />

Aufgr<strong>und</strong> des <strong>Einfuhr</strong>monopols für Tabak aus Drittländern darf Tabak, der in der EG nicht im freien Verkehr gehandelt wird, nur<br />

von der Société nationale d‘exploitation industrielle des tabacs et allumettes (SEITA) importiert werden. Die <strong>Einfuhr</strong> von Tabak<br />

ist Einzelpersonen allerdings aufgr<strong>und</strong> der besonderen Genehmigung der Zollbehörden für Mengen unter 2 kg, die in kleinen,<br />

nichtkommerziellen Päckchen eingeführt werden, gestattet. Für Mengen über 2 kg ist eine <strong>Einfuhr</strong>sondergenehmigung bei der<br />

Zollgeneraldirektion zu beantragen. Für Tabak, den die SEITA in Frankreich vertreibt, gelten diese Ausnahmeregelungen nicht.<br />

Ohne diese Genehmigungen darf Tabak nicht nach Frankreich eingeführt werden, wenn die Mengen über den für Reisende<br />

ausnahmsweise zugelassenen Höchstmengen liegen. Wenn Tabakerzeugnisse für den Privatgebrauch verzollt werden, ist für<br />

den importierten Tabak die Zollabgabe, die Verbrauchsteuer <strong>und</strong> die Verkaufssteuer (Mehrwertsteuer <strong>und</strong> Umsatzsteuer) zu<br />

zahlen.<br />

Schädlingsvertilgungsmittel für den Einsatz in der Landwirtschaft:<br />

Schädlingsvertilgungsmittel für den Einsatz in der Landwirtschaft <strong>und</strong> entsprechende Produkte, die für den Einzelhandel<br />

verpackt sind, dürfen nur eingeführt werden, wenn entweder eine befristete Verkaufs- oder <strong>Einfuhr</strong>lizenz erteilt wurde oder eine<br />

Genehmigung für den Vertrieb für Versuchszwecke oder eine Ausnahmegenehmigung vorliegt. (Alle weiteren Informationen<br />

über diese Vorschriften sind bei der Generaldirektion für Lebensmittel, Landwirtschaftsministerium, erhältlich.)<br />

Dünger <strong>und</strong> andere Wachstumsförderer:<br />

Gemäß den Vorschriften ist für die <strong>Einfuhr</strong> dieser Produkte die Zulassung oder die befristete Verkaufsgenehmigung<br />

erforderlich, wenn sie nicht schon den Bestimmungen einer Gemeinschaftsrichtlinie (EWG-Düngemittel) oder der<br />

vorgeschriebenen Anwendung einer entsprechenden französischen Norm (mit entsprechender NF-Kennzeichnung) für<br />

Düngemittel unterliegen.<br />

Die <strong>Einfuhr</strong> dieser Produkte unterliegt folgenden Bedingungen:<br />

- bei Düngemitteln gemäß der EWG-Richtlinie <strong>und</strong> bei Produkten, die der französischen Norm unterliegen, ist eine<br />

genormte Kennzeichnung auf den Etiketten anzubringen;<br />

- bei Produkten, für die eine Zulassung oder eine vorläufige Verkaufsgenehmigung erforderlich ist, ist eine genormte<br />

Kennzeichnung <strong>und</strong> die Vorlage eines Dokuments erforderlich, das die Erteilung dieser Zulassung oder vorläufigen<br />

Verkaufsgenehmigung bestätigt.<br />

Betäubungsmittel:<br />

Die <strong>Einfuhr</strong> von Betäubungsmitteln unterliegt der Genehmigung des Büros für Medikamente. (Alle weiteren Informationen über<br />

diese Vorschriften sind bei diesem Büro erhältlich.)<br />

Medikamente:<br />

Für die <strong>Einfuhr</strong> von Medikamenten ist die vorherige Genehmigung entweder des Ges<strong>und</strong>heitsministeriums (Generaldirektion<br />

für Ges<strong>und</strong>heit) oder des Landwirtschaftsministeriums (Generaldirektion für Lebensmittel) erforderlich.<br />

Verhütungsmittel:<br />

Verhütungsmittel mit Ausnahme von Medikamenten <strong>und</strong> Kondomen dürfen nur von Firmen oder Stellen eingeführt werden, die<br />

über die entsprechende Genehmigung des Ges<strong>und</strong>heitsministeriums verfügen. Verhütungsmittel, die als Medikamente gelten,<br />

unterliegen den Bestimmungen für Medikamente.<br />

Stand: September 2013

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