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Einfuhr- und Zollvorschriften - Deutsche Post

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<strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong><br />

Produkte tierischen Ursprungs für den menschlichen Verzehr oder Verzehr durch Haustiere:<br />

Allgemeine Bestimmungen:<br />

a) Diese Produkte dürfen nur aus einem Land kommen, das zum Export in das Staatsgebiet berechtigt ist. Sofern dies nicht<br />

aufgr<strong>und</strong> von besonderen Vorschriften der Ges<strong>und</strong>heitsbehörden untersagt ist, ist entsprechend den <strong>Zollvorschriften</strong> (mit<br />

Ausnahme des Durchgangs durch Frankreich ohne Auflösen der Ladung) die <strong>Einfuhr</strong> von Tierprodukten oder Produkten<br />

tierischen Ursprungs für den menschlichen Verzehr oder Verzehr durch Haustiere vorbehaltlich der folgenden<br />

Hygienevorschriften zulässig:<br />

- zufrieden stellendes Ergebnis der Hygiene- <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsprüfung durch einen Veterinärinspektor in einer der 22 dafür<br />

bestimmten Grenzinspektionsstellen oder in einer der 8 Ges<strong>und</strong>heitsinspektionsstellen, das mit einem<br />

Ges<strong>und</strong>heitszeugnis bestätigt wird;<br />

- Vorlage eines Hygiene- oder Ges<strong>und</strong>heitszeugnisses, das von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes ausgestellt<br />

wurde, wenn dies von den geltenden Vorschriften verlangt wird;<br />

- Zollabfertigung bei einer der 22 Grenzinspektionsstellen.<br />

b) Bei einem Durchgang von Grenze zu Grenze ohne Auflösen der Ladung <strong>und</strong> vorbehaltlich der Beachtung der geltenden<br />

Ges<strong>und</strong>heitsverbote sind diese Produkte von allen Ges<strong>und</strong>heitsbestimmungen unter a) ausgenommen.<br />

Ausnahmen:<br />

Soweit die <strong>Einfuhr</strong> nicht verboten ist <strong>und</strong> nicht kommerziellen Zwecken dient, sind tierische Produkte oder Produkte tierischen<br />

Ursprungs, die auf den <strong>Post</strong>weg ankommen, bis zu folgendem Höchstgewicht von allen Ges<strong>und</strong>heitsbestimmungen ausgenommen:<br />

- 1 kg für Fleisch <strong>und</strong> Produkte auf Fleischbasis;<br />

- 2 kg für andere tierische Produkte oder Produkte tierischen Ursprungs.<br />

Nähere Informationen zu den Vorschriften <strong>und</strong> Ausnahmen von den Verbotsvorschriften sind beim Ministère charché de l’Agriculture<br />

et de la Fôret (Ministerium für Landwirtschaft <strong>und</strong> Forsten), 175, rue du Chevaleret - 75646 PARIS CEDEX 11 - Tel. 49 55 81 50<br />

erhältlich:<br />

- service vétérinaire de la santé et de la protection animale (lebende Tiere);<br />

- service vétérinaire et d’hygiène alimentaire (tierische Produkte oder Produkte tierischen Ursprungs).<br />

Außerdem ist die <strong>Einfuhr</strong> von bestimmten Geflügelprodukten untersagt, die in Ländern erzeugt wurden bzw. aus Ländern kommen,<br />

in denen bei der Fütterung <strong>und</strong> Aufzucht der Tiere die Verwendung von bestimmten arsen-, antimon- oder östrogenhaltigen<br />

Zusatzstoffen zulässig ist. Dies sind alle Länder mit Ausnahme von Belgien, Bulgarien, China (Volksrepublik), Tschechische<br />

Republik, Dänemark, Dominica, Deutschland, Großbritannien, Griechenland, Ungarn (Republik), Irland, Israel, Italien, Luxemburg,<br />

Madagaskar, Mauritius, Marokko, Niederlande, Polen (Republik), Rumänien, Slowakei, Südafrika, Spanien, Schweden, Schweiz,<br />

Tunesien <strong>und</strong> Türkei. (Weitere Informationen zu diesen Vorschriften sind beim Landwirtschaftsministerium erhältlich.)<br />

Pflanzen <strong>und</strong> pflanzliche Produkte:<br />

Die allgemeinen Bedingungen für die <strong>Einfuhr</strong> von Pflanzen <strong>und</strong> pflanzlichen Produkten <strong>und</strong> ihrer Verpackung, die<br />

Pflanzenschädlinge enthalten können, werden gemeinsam vom Ministerium für Landwirtschaft <strong>und</strong> Forsten <strong>und</strong> dem<br />

Finanzministerium festgelegt, die die Liste der Produkte beschließen, bei denen diese Schädlinge mit größter<br />

Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind.<br />

Diese Produkte müssen bei der <strong>Einfuhr</strong> von einem für Pflanzenschutz zuständigen Beamten untersucht werden, <strong>und</strong> ihnen<br />

muss ein Pflanzenges<strong>und</strong>heitszeugnis beigefügt sein, das im Absendeland ausgestellt wurde.<br />

Sonderfälle:<br />

Die allgemeinen Vorschriften zur Ges<strong>und</strong>heitskontrolle von Pflanzen werden ergänzt durch besondere Regelungen bezüglich der<br />

Einführung von bestimmten Parasiten, wie z.B. die San José-Schildlaus.<br />

Diese Regelungen betreffen<br />

- Verbote der <strong>Einfuhr</strong> von bestimmten Produkten aus allen oder aus bestimmten Ländern;<br />

- die Anwendung restriktiver Maßnahmen (Vorlage eine technischen <strong>Einfuhr</strong>zeugnisses);<br />

- strengere Eingangsvorschriften (zwingend vorgeschriebene Insektenvernichtung, die nur in Zollstellen durchgeführt wird, die<br />

mit den entsprechenden Einrichtungen ausgerüstet sind (Begasen));<br />

- Maßnahmen in Bezug auf die Gestellung <strong>und</strong> Behandlung von Pflanzen;<br />

- die Verpflichtung, dass auch anderen Produkten - manchmal nur aufgr<strong>und</strong> ihrer Herkunft - Pflanzenges<strong>und</strong>heitszeugnisse<br />

beigefügt sein müssen, in denen einige zusätzliche Angaben gemacht sind.<br />

Unter der Voraussetzung, dass die <strong>Einfuhr</strong> nicht verboten ist <strong>und</strong> keinen kommerziellen Zwecken dient, sind bestimmte Pflanzen<br />

<strong>und</strong> pflanzliche Produkte allgemein von der Kontrolle, der Vorlage von Dokumenten <strong>und</strong> von <strong>Einfuhr</strong>beschränkungen befreit, wenn<br />

sie auf dem <strong>Post</strong>weg ankommen.<br />

Besondere Regelungen:<br />

Bestimmte Pflanzen (z.B. Orchideen) unterliegen zusätzlich zu den für sie geltenden Pflanzenges<strong>und</strong>heitsvorschriften den<br />

Bestimmungen des Washingtoner Übereinkommens <strong>und</strong> den EU-Verordnungen (Regelungen bezüglich der Anwendung des<br />

Übereinkommens in der Gemeinschaft), die für bedrohte Pflanzen- <strong>und</strong> Tierarten gelten.<br />

Aus denselben Gründen ist auch die <strong>Einfuhr</strong> von Gegenständen, die aus Teilen von Tierarten gefertigt wurden, die den<br />

Bestimmungen des Washingtoner Übereinkommens unterliegen, reguliert.<br />

In diesem Zusammenhang ist die <strong>Einfuhr</strong> dieser Produkte entsprechend den <strong>Zollvorschriften</strong> (einschließlich des Durchgangs von<br />

Grenze zu Grenze ohne Auflösen der Ladung) vorbehaltlich der Einhaltung folgender Vorschriften gestattet:<br />

<strong>Einfuhr</strong> durch ein befugtes Zollamt;<br />

Vorlage folgender Dokumente:<br />

eine von der Direktion für Naturschutz <strong>und</strong> Landentwicklung ausgestellte Import- oder Durchgangsgenehmigung;<br />

eine Ausfuhrgenehmigung des Ursprungslandes (CITES-Genehmigung).<br />

Nähere Einzelheiten zu diesen Vorschriften sind bei der Direktion für Naturschutz <strong>und</strong> Landentwicklung, 14, Bd du Général Leclerc<br />

- 92524 NEUILLY CEDEX - Tel. 40 21 22 erhältlich.<br />

Weitere Informationen über die für Pflanzen geltenden Bestimmungen sind beim Ministère chargé de l’Agriculture et de la Fôret<br />

- Service de la protection des végétaux, 175, rue du Chevaleret - 75646 PARIS CEDEX 13 - Tel. 49 55 81 50 erhältlich.<br />

Stand: September 2013

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