Sammlung aktülle Rechtsprechung - unirep
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Dr. Mirko Sauer<br />
HU Berlin<br />
Aktuelle <strong>Rechtsprechung</strong> – Allgemeines Zivilrecht<br />
A. Allgemeine Rechtsgeschäftslehre (BGB AT) .................................................................... 7<br />
I. Internetauktionen (<strong>Rechtsprechung</strong>slinie) ...................................................................................... 7<br />
1. BGH, Urteil vom 07.11.2001 (NJW 2002, 363) ....................................................................... 7<br />
2. BGH, Urteil vom 03.11.2004 (NJW 2005, 53 ff.) .................................................................... 8<br />
3. BGH, Urteil vom 11.05.2011 (NJW 2011, 2421 ff.) ................................................................ 9<br />
4. BGH, Urteil vom 8.6.2011 (NJW 2011, 2643 f.) .................................................................... 10<br />
5. BGH, Urteil vom 28.03.2012 (NJW 2012, 2723) ................................................................... 11<br />
II. Zustandekommen von Verträgen .................................................................................................. 12<br />
6. BGH, Urteil vom 16.10.2012 (NJW 2013, 598 f.) .................................................................. 12<br />
III. Gefälligkeitsverhältnisse ............................................................................................................. 13<br />
7. BGH, Urteil vom 4.8.2010 (NJW 2010, 3087) ....................................................................... 13<br />
IV. Minderjährigenrecht .................................................................................................................... 14<br />
8. BGH, Beschluss vom 30.9.2010 (NJW 2010, 3643 ff.) .......................................................... 14<br />
V. Anfechtung .................................................................................................................................. 15<br />
9. BGH, Urteil vom 11.08.2010 (NJW 2010, 3362) ................................................................... 15<br />
VI. Formvorschriften ......................................................................................................................... 16<br />
10. BGH, Urteil vom 13.07.2012 (NJW 2012, 3171 ff.) ............................................................ 16<br />
VII. Gesetzliche Verbote / Sittenwidrigkeit ...................................................................................... 16<br />
11. OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.5.2011 (BB 2011, 1474) ................................................ 16<br />
11.a. Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil v. 21.12.2012 (NJW-Spezial 2013, 173 f.) ......... 17<br />
12. BGH, Urteil vom 10.02.2012 (NJW 2012, 1570 f.) .............................................................. 18<br />
VIII. Stellvertretungsrecht ................................................................................................................. 18<br />
13. OLG Koblenz, Urteil vom 4.11.2010 (NJW-RR 2011, 555 f.) ............................................. 18<br />
1
14. BGH, Urteil vom 01.03.2013 (MDR 2013, 707) .................................................................. 19<br />
15. BGH, Urteil vom 31.07.2012 (NJW 2012, 3368 ff.) ............................................................ 20<br />
B. Allgemeines Schuldrecht ................................................................................................... 21<br />
I. Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter ........................................................................... 21<br />
16. BGH, Urteil vom 23.09.2010 (NJW 2011, 139 ff.) .............................................................. 21<br />
II. Schadensersatzrecht, §§ 249 ff. BGB ........................................................................................... 22<br />
‣ Schadensersatz bei KfZ-Unfall (Ersatz von Reparaturkosten) ............................................... 22<br />
17. BGH, Urteil vom 10.07.2007 (NJW 2007, 2917 f.) .................................................... 22<br />
18. BGH, Urteil vom 13.11.2007 (NJW 2008, 437 f.) ................................................... 22<br />
19. BGH, Urteil vom 29.04.2008 (NJW 2008, 1941 f.) ................................................. 23<br />
20. BGH, Urteil vom 18.11.2008 (NJW 2009, 910 f.) ................................................. 24<br />
21. BGH, Urteil vom 03.03.2009 (NJW 2009, 1340 f.) .................................................... 25<br />
22. BGH, Urteil vom 22.09.2009 (NJW 2009, 3713 f.) .................................................... 25<br />
23. BGH, Urteil vom 15.02.2005 (NJW 2005, 1108 f.) .................................................... 26<br />
24. BGH, Urteil vom 08.12.2009 (NJW-RR 2010, 377 f.) ............................................... 27<br />
25. BGH, Urteil vom 14.12.2010 (NJW 2011, 669 f.)...................................................... 27<br />
26. BGH, Urteil vom 08.02.2011 (NJW 2011, 1435 f.) ................................................... 28<br />
27. BGH, Urteil vom 18.10.2011 (NJW 2012, 50 f.) ....................................................... 29<br />
28. BGH, Urteil vom 30.05.2006 (NJW 2006, 2320 f.) ................................................... 30<br />
‣Sonstiges zum Schadensersatzrecht ......................................................................................... 31<br />
29. BGH, Urteil vom 20.03.2012 (NJW 2012, 2425 ff.) .................................................. 31<br />
30. BGH, Urteil vom 20.02.2013 (MDR 2013, 589 ff.) ................................................... 32<br />
III. Verbraucherrecht – Widerruf von Verbraucherverträgen ........................................................... 34<br />
31. BGH, Urteil vom 15.04.2010 (NJW 2010, 2868 ff.) ............................................................ 34<br />
32. BGH, Urteil vom 07.07.2010 (NJW 2010, 2651) ................................................................. 35<br />
33. BGH, Urteil vom 03.11.2010 (NJW 2011, 56) ..................................................................... 36<br />
2
34. BGH, Urteil vom 30.09.2009 (NJW 2009, S. 3780 ff.) ........................................................ 37<br />
IV. Rücktrittsrecht ............................................................................................................................. 38<br />
35. BGH, Urteil vom 14.06.2012 (NJW 2012, 3714) ................................................................. 38<br />
V. Störung der Geschäftsgrundlage ................................................................................................... 39<br />
36. BGH, Urteil vom 30.09.2011 (NJW 2012, 373) ................................................................... 39<br />
VI. cic ................................................................................................................................................ 40<br />
37. BGH, Urteil vom 11.11.2011 (NJW 2012, 846) ................................................................... 40<br />
38. LG Coburg, 24.10.2012, Az: 21 O 281/12 ............................................................................ 40<br />
VII. AGB-Recht ................................................................................................................................ 41<br />
39. BGH, Urteil vom 14.10.2009 (NJW 2009, 3714 ff.) ............................................................ 41<br />
40. BGH, Urteil vom 07.03.2013 (NJW 2013, 1431 ff.) ............................................................ 43<br />
C. Besonderes Schuldrecht .................................................................................................... 44<br />
I. Kaufrecht ........................................................................................................................................ 44<br />
41. BGH, Urteil vom 29.11.2006 (NJW 2007, 1346 f.) .............................................................. 44<br />
42. BGH, Urteil vom 12.08.2009 (NJW 2009, 3153 f.) .............................................................. 45<br />
43. BGH, Urteil vom 13.04.2011 (NJW 2011, 2278 f.) .............................................................. 46<br />
44. BGH, Urteil vom 21.12.2011 (NJW 2012, 1073)/EuGH (NJW 2011, 2269) ....................... 47<br />
45. BGH, Urteil vom 17.10.2012 (NJW 2013, 220 f.) ................................................................ 49<br />
46. BGH, Urteil vom 19.12.2012 (NJW 2013, 1074) ................................................................. 50<br />
47. BGH, Urteil vom 13.07.2011 (NJW 2011, 3435) ................................................................. 51<br />
48. BGH, Urteil vom 12.12.2012 (NJW-RR 2013, 687) ............................................................ 52<br />
49. LG Stuttgart, Urteil vom 08.02.2012 (BB 2012, 974) .......................................................... 53<br />
50. BGH, Urteil vom 12.01.2011 (NJW-RR 2011, 462) ............................................................ 55<br />
51. BGH, Urteil vom 12.4.2013 (MDR 2013, 700) .................................................................... 56<br />
52. BGH, VU vom 13.03.2013 (MDR 2013, 647) ...................................................................... 57<br />
53. BGH, Urteil vom 30.11.2012 (MDR 2013, 270) .................................................................. 59<br />
54. OLG Saarbrücken, Urteil vom 02.02.2011 (IBR 2011, 258) ................................................ 60<br />
3
55. OLG Saarbrücken, Urteil vom 10.10.2012 (NJW-RR 2013, 620) ....................................... 63<br />
56. BGH, Urteil vom 12.03.2010 (NJW 2010, 1805) ................................................................. 64<br />
57. BGH, Urteil vom 15.07.2011 (NJW 2011, 3640) ................................................................. 65<br />
58. BGH Urteil vom 19.12.2012 (NJW 2013, 1733 f.) ............................................................... 65<br />
59. BGH, Urteil vom 15.06.2012 (NJW 2012, 2793) ................................................................. 66<br />
60. BGH, Urteil vom 16.03.2012 (NJW-RR 2012, 1078) .......................................................... 67<br />
61. BGH; Urteil vom 23.1.2013 (NJW 2013, 1523) ................................................................... 68<br />
62. OLG Hamm, Urteil vom 07.2.2013 (VRR 2013, 145 f.) ...................................................... 70<br />
II. Werkvertragsrecht ......................................................................................................................... 71<br />
63. BGH, Urteil vom 08.12.2011 (NJW-RR 2012, 268) ............................................................ 71<br />
64. BGH, Urteil vom 22.12.2011 (NJW 2012, 1070) ................................................................ 72<br />
64.a. BGH, Urteil vom 22.12.2011, Az.: VII ZR 7/11 (NJW 2012, 1071 ff.) ............................ 73<br />
65. BGH, Urteil vom 26.01.2012 (NJW-RR 2012, 540) ............................................................ 74<br />
III. Mietrecht ..................................................................................................................................... 75<br />
66. BGH, Urteil vom 27.05.2009 (NJW 2009, 2590) ................................................................. 75<br />
67. BGH, Urteil vom 23.09.2009 (NJW 2009, 3716) ................................................................. 76<br />
68. BGH, Urteil vom 17.02.2010 (NJW 2010, 1292) ................................................................. 77<br />
69. BGH, Urteil vom 03.11.2010 (NJW-RR 2011, 447) ............................................................ 77<br />
70. BGH, Urteil vom 21.07.2010 (NJW 2010, 3152) ................................................................. 78<br />
IV. Maklerrecht ................................................................................................................................. 79<br />
71. OLG München, Urteil vom 04.02.2010 (MDR 2010, 615) .................................................. 79<br />
V. Bürgschaftsrecht ........................................................................................................................... 80<br />
72. BGH, Urteil vom 20.03.2012 (NJW 2012, 1946 f.) .............................................................. 80<br />
VI. Sonstige Vertragstypen ............................................................................................................... 81<br />
73. OLG Hamm, Urteil vom 22.10.2010 (MDR 2011, 310 f.) ................................................... 81<br />
VII. GoA ............................................................................................................................................ 83<br />
74. BGH, Urteil vom 13.01.2012 (NJW 2012, 1080 f.) .............................................................. 83<br />
75. BGH, Urteil vom 17.11.2011 (NJW 2012, 1648 f.) .............................................................. 84<br />
4
VIII. Deliktsrecht............................................................................................................................... 85<br />
‣deliktische Besitzstörung – Abschleppfälle ......................................................................... 85<br />
76. BGH, Urteil vom 05.06.2009 (NJW 2009, 2530) ....................................................... 85<br />
77. BGH, Urteil vom 02.12.2011 (NJW 2012, 528) ......................................................... 85<br />
78. BGH, Urteil vom 06.07.2012 (NJW 2012, 3373) ...................................................... 86<br />
79. BGH, Urteil vom 21.09.2012 (NJW 2012, 3781 f.) .................................................... 87<br />
‣Straßenverkehrsunfälle ........................................................................................................ 88<br />
80. BGH, Urteil vom 7.2.2012 (NJW 2012, 1953 f.)........................................................ 88<br />
81. BGH, Urteil vom 05.10.2010 (NJW 2011, 292 ff.) .................................................... 89<br />
82. BGH, Urteil vom 26.02.2013 (NJW 2013, 1679) ....................................................... 90<br />
83. BGH, Urteil vom 10.07.2007 (NJW 2007, 3120) ....................................................... 90<br />
84. BGH, Urteil vom 07.12.2010 (NJW 2011, 996) ......................................................... 91<br />
‣ Umfang des Schadensersatzes nach Betrug (Schutzgesetzverletzung)................................... 92<br />
85. BGH, Urteil vom 18.01.2011 (NJW 2011, 1962 f.) .................................................... 92<br />
86. BGH, Urteil vom 15.11.2011 (NJW 2012, 601 f.)...................................................... 93<br />
‣ Verletzung von Verkehrssicherungspflichten ......................................................................... 94<br />
87. OLG Stuttgart, Urteil vom 09.02.2010 (NJW-RR 2011, 313 ff.) ............................... 94<br />
88. BGH, Urteil vom 02.10.2012 (NJW 2013, 48 f.)........................................................ 95<br />
89. OLG Koblenz, Urteil vom 03.12.2012 (MDR 2013, 406) .......................................... 96<br />
90. BGH, Urteil vom 15.02.2011 (NJW-RR 2011, 888 f.) ............................................... 97<br />
‣ Herausforderungsfälle ............................................................................................................. 98<br />
91. BGH, Urteil vom 31.01.2012 (NJW 2012, 1951 f. und JuS 2012, 1029) ................... 98<br />
‣ Schockschäden ........................................................................................................................ 99<br />
92. BGH, Urteil vom 20.03.2012 (NJW 2012, 1730) ....................................................... 99<br />
‣ Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ........................................... 100<br />
93. BGH, Urteil vom 15.05.2012 (NJW 2012, 2579 f.) .................................................. 100<br />
5
‣ Tierhalterhaftung ................................................................................................................... 101<br />
94. BGH, Urteil vom 30.04.2013, Az.: VI ZR 13/12 (MDR 2013, S. 779) .................... 101<br />
95. BGH, Urteil vom 21.12.2010 (NJW 2011, 1961) ..................................................... 101<br />
‣ Sonstiges ............................................................................................................................... 102<br />
96. OLG Hamm, Urteil vom 22.10.2012, Az.: 6 U 241/11, I-6 U 241/11 ...................... 102<br />
97. OLG München, Urteil vom 19.4.2012 (NJW-RR 2012, 1233) ................................ 103<br />
6
A. Allgemeine Rechtsgeschäftslehre (BGB AT)<br />
I. Internetauktionen (<strong>Rechtsprechung</strong>slinie)<br />
1. BGH, Urteil vom 07.11.2001 (NJW 2002, 363)<br />
Internet-Auktion: Abschluss und Wirksamkeit des Kaufvertrags<br />
Merksatz<br />
1. Die auf einen Vertragsschluss gerichteten Willenserklärungen können auch durch<br />
elektronische Übermittlung einer Datei im Internet - online - abgegeben und wirksam werden.<br />
2. Ein Vertragsschluß nach § 156 BGB scheidet im Streitfall aus, weil auf das Gebot des<br />
Klägers kein Zuschlag erfolgt ist.<br />
3. Ein Vertrag ist jedoch nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 145 ff BGB zustande<br />
gekommen.<br />
4. Wenn bei der Freischaltung der Angebotsseite vom Bieter zugleich die Erklärung<br />
abgegeben wird, dass er bereits zu diesem Zeitpunkt die Annahme des höchsten wirksam<br />
abgegebenen Kaufangebotes erklärt, so stellt diese Erklärung eine rechtsverbindliche<br />
Willenserklärung und keine invitatio ad offerendum dar.<br />
Sachverhalt<br />
Die R.AG führte auf ihrer Web-Site Online-Auktionen durch. Daran kann als Verkäufer oder<br />
Käufer nur teilnehmen, wer sich zuvor angemeldet und dabei die AGB der R anerkannt hatte.<br />
Die AGB lauteten wie folgt:<br />
Präambel<br />
(3) Auf private Auktionen finden § 156 BGB, § 34 b GewO und die Verordnung über gewerbsmäßige<br />
Versteigerungen keine Anwendung.<br />
§ 3 Beschreibung des Kaufgegenstandes, Verkaufsangebot bei privaten Auktionen<br />
(1) R ermöglicht es Teilnehmern, im Eigentum des jeweiligen Teilnehmers stehende Gegenstände, die im<br />
Rahmen von privaten Auktionen verkauft werden sollen, auf Angebotsseiten öffentlich zu präsentieren.<br />
(5) Der anbietende Teilnehmer wird im Rahmen der Freischaltung der Angebotsseite aufgefordert, die in Abs.<br />
4 und § 5 Abs. 4 genannten Zusicherungen und Erklärungen gegenüber R abzugeben. R handelt dabei als<br />
Empfangsvertreter aller anderen Teilnehmer, § 164 Abs. 3 BGB. Die Freischaltung erfolgt erst, wenn der<br />
anbietende Teilnehmer die geforderten Zusicherungen und Erklärungen abgegeben hat.<br />
§ 4 Vertragsangebot<br />
(1) Für die von den anbietenden Teilnehmern im Rahmen von privaten Auktionen angebotenen Gegenstände<br />
können alle Teilnehmer mit Ausnahme des in Abs. 2 genannten Personenkreises während des jeweils für den<br />
angebotenen Gegenstand angegebenen Angebotszeitraumes (§ 6) verbindliche Kaufangebote über die R-<br />
Website abgeben.<br />
(4) Kaufangebote, die unter dem von dem anbietenden Teilnehmer geforderten Mindestkaufpreis liegen, sind<br />
unwirksam.<br />
(7) Bei Angeboten, die im Rahmen von privaten Auktionen abgegeben werden, handelt R als<br />
Empfangsvertreter der anbietenden Teilnehmer, § 164 Abs. 3 BGB.<br />
§ 5 Annahme eines Vertragsangebotes<br />
(4) Bei privaten Auktionen erklärt der anbietende Teilnehmer bereits mit der Freischaltung seiner<br />
Angebotsseite gemäß § 3 Abs. 5 die Annahme des höchsten unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 4 und 5<br />
wirksam abgegebenen Kaufangebotes. Der anbietende Teilnehmer wird von R vom Zustandekommen des<br />
7
Kaufvertrages alsbald, spätestens jedoch bis 24.00 Uhr des zweiten Werktages nach Ende des<br />
Angebotszeitraumes (§ 6) per e-mail unter der von dem anbietenden Teilnehmer angegebenen e-mail-Adresse<br />
unterrichtet.<br />
Der V, der nebenberuflich mit reimportierten PKW handelte, richtete unter seinem Benutzernamen für<br />
den Verkauf eines Neuwagens VW-Passat eine Angebotsseite ein. Er legte den Startpreis (10 DM) fest<br />
und gab eine vorgegebene Erklärung ab, in der es u.a. heißt: „Bereits zu diesem Zeitpunkt erkläre ich<br />
die Annahme des höchsten, wirksam abgegebenen Kaufangebotes.“ Einen Mindestkaufpreis setzte der<br />
V nicht fest.<br />
Der K gab mit 26.350 DM das letzte und höchste Gebot ab. Die R teilte dem K mit, er habe den<br />
Zuschlag erhalten und forderte ihn auf, sich mit dem V in Verbindung zu setzen. Der V lehnte<br />
daraufhin die Lieferung des Pkw zu dem Gebot des K mit der Begründung ab, es sei noch kein Vertrag<br />
zustande gekommen; er sei jedoch zu einem Verkauf zum Preis von ca. 39.000 DM bereit. Vorsorglich<br />
focht er seine etwaige Willenserklärung wegen eines Versehens bei der Eingabe des Startpreises an.<br />
2. BGH, Urteil vom 03.11.2004 (NJW 2005, 53 ff.)<br />
Fernabsatzvertrag: Kein Ausschluss des Widerrufsrechts bei Kaufverträgen im Rahmen einer Internet-<br />
Auktion<br />
Leitsatz<br />
Bei Kaufverträgen zwischen einem gewerblichen Anbieter und einem Verbraucher, die im<br />
Rahmen einer sog. Internet-Auktion durch Angebot und Annahme gemäß §§ 145 ff. BGB und<br />
nicht durch einen Zuschlag nach § 156 BGB zustande kommen, ist das Widerrufsrecht des<br />
Verbrauchers nicht nach § 312d Abs. 4 Nr. 5 BGB ausgeschlossen.<br />
Sachverhalt<br />
Der Kläger handelt gewerblich mit Gold- und Silberschmuckstücken. Er stellte am 7.9.2002 auf der<br />
Website eBay ein „15,00 ct. Diamanten-Armband ab 1,- EUR“ zur Versteigerung ein und bestimmte<br />
eine Laufzeit für die Internet-Auktion von einer Woche. Der Beklagte gab am 14.9.2002 mit 252,51 €<br />
das höchste Gebot ab, verweigerte jedoch anschließend die Abnahme und Bezahlung des Armbands<br />
und berief sich auf sein Widerrufsrecht.<br />
Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Zahlung von 252,51 € zuzüglich 11 € Versandkosten,<br />
insgesamt 263,51 € nebst Zinsen.<br />
8
3. BGH, Urteil vom 11.05.2011 (NJW 2011, 2421 ff.)<br />
Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen unter Nutzung eines fremden eBay-Mitgliedskontos:<br />
Zurechnung unter den Voraussetzungen der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht; Haftung des<br />
Kontoinhabers gegenüber Auktionsteilnehmern<br />
Leitsatz<br />
1. Werden unter Nutzung eines fremden eBay-Mitgliedskontos auf den Abschluss eines<br />
Vertrages gerichtete Erklärungen abgegeben, liegt ein Handeln unter fremdem Namen vor,<br />
auf das die Regeln über die Stellvertretung sowie die Grundsätze der Anscheins- oder der<br />
Duldungsvollmacht entsprechend anzuwenden sind.<br />
2. Ohne Vollmacht oder nachträgliche Genehmigung des Inhabers eines eBay-<br />
Mitgliedskontos unter fremdem Namen abgegebene rechtsgeschäftliche Erklärungen sind dem<br />
Kontoinhaber nur unter den Voraussetzungen der Duldungs- oder der Anscheinsvollmacht<br />
zuzurechnen. Für eine Zurechnung reicht es nicht bereits aus, dass der Kontoinhaber die<br />
Zugangsdaten nicht hinreichend vor dem Zugriff des Handelnden geschützt hat.<br />
3. Eine von eBay gestellte und von jedem registrierten Nutzer akzeptierte Formularklausel,<br />
wonach Mitglieder grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten haften, die unter Verwendung<br />
ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden, begründet keine Haftung des Kontoinhabers<br />
gegenüber Auktionsteilnehmern.<br />
Sachverhalt<br />
Die Beklagte unterhielt beim Internetauktionshaus eBay ein passwortgeschütztes Konto. Unter<br />
Nutzung dieses Zugangskontos wurde eine komplette Gastronomieeinrichtung mit einem<br />
Eingangsgebot von 1,00 € zum Verkauf angeboten. Neun Tage vor Ablauf der Auktion gab der Kläger<br />
unter seinem Nutzernamen ein Maximalgebot von 1.000 € ab. Einen Tag später wurde die Auktion<br />
vorzeitig durch die Rücknahme des Angebots beendet. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt der<br />
Höchstbietende.<br />
In den AGB von eBay, denen jedes registrierte Mitglied zustimmen muss, heißt es in § 2 Ziffer 9:<br />
„Mitglieder haften grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung ihres<br />
Mitgliedskontos vorgenommen werden.“ (…)<br />
Zwischen den Parteien steht im Streit, ob das Angebot über den Verkauf von<br />
Einrichtungsgegenständen für den Gastronomiebedarf von der Beklagten oder - ohne deren<br />
Beteiligung und Wissen - von ihrem damaligen Verlobten und jetzigen Ehemann auf der<br />
Internetplattform von eBay eingestellt worden ist.<br />
Der Kläger, der die Auffassung vertritt, wirksam mit der Beklagten einen Kaufvertrag abgeschlossen<br />
zu haben, macht Schadensersatzansprüche in Höhe von 32.820 € geltend, wobei er den Zeitwert der<br />
nicht gelieferten Gegenstände auf 33.820 € beziffert und hiervon den von ihm gebotenen Kaufpreis<br />
von 1.000 € in Abzug bringt.<br />
9
4. BGH, Urteil vom 8.6.2011 (NJW 2011, 2643 f.)<br />
Internetauktion: AGB-Auslegung über das Recht des Anbieters zur vorzeitigen Auktionsbeendigung<br />
Merksatz<br />
1. Der Erklärungsinhalt der Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB) der Teilnehmer einer<br />
Internetauktion richtet sich auch nach den Bestimmungen über den Vertragsschluss in den<br />
Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay, denen die Parteien vor der Teilnahme an der<br />
Internetauktion zugestimmt haben.<br />
2. Aus der Sicht der an der Auktion teilnehmenden Bieter (§§ 133, 157 BGB) ist das<br />
Verkaufsangebot dahin zu verstehen, dass es unter dem Vorbehalt einer berechtigten<br />
Angebotsrücknahme i.S.d. § 10 AGB steht.<br />
3. Unter Hinzuziehung der ergänzenden Hinweise (Erläuterungen) von ebay ist die AGB-<br />
Bestimmung zur berechtigten Angebotsrücknahme („gesetzlich dazu berechtigt“) nicht nur<br />
auf die Fälle der tatsächlich „gesetzlich“ geregelten Vertragsauflösung (Anfechtung,<br />
Widerruf, Rücktritt, etc.) beschränkt, sondern umfasst auch den Verlust der angebotenen<br />
Sache.<br />
Sachverhalt<br />
Der Beklagte stellte eine gebrauchte Digitalkamera nebst Zubehör bei eBay für sieben Tage<br />
zur Internetauktion mit einem Startpreis von 1 € ein. Am folgenden Tag um 18.06 Uhr<br />
beendete der Beklagte die Auktion vorzeitig. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger, der ein<br />
Maximalgebot von 357 € abgegeben hatte, mit dem aktuellen Gebotsbetrag von 70 €<br />
Höchstbietender.<br />
Die für die vorliegende Auktion maßgeblichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay<br />
(im Folgenden: eBay-AGB) enthalten in § 10 Abs. 1 folgende Regelungen:<br />
„Stellt ein Anbieter auf der eBay-Website einen Artikel im Angebotsformat Auktion ein, gibt er ein<br />
verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages über diesen Artikel ab. Dabei bestimmt der<br />
Anbieter einen Startpreis und eine Frist (Angebotsdauer), binnen derer das Angebot per Gebot<br />
angenommen werden kann. Der Bieter nimmt das Angebot durch Abgabe eines Gebots über die Bieten-<br />
Funktion an. Das Gebot erlischt, wenn ein anderer Bieter während der Angebotsdauer ein höheres<br />
Gebot abgibt. Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter<br />
kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es<br />
sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die<br />
vorliegenden Gebote zu streichen….“<br />
In den auf der Website von eBay zugänglichen Hinweisen zum Auktionsablauf wird als<br />
Grund für eine vorzeitige Angebotsbeendigung unter anderem der Verlust des angebotenen<br />
Artikels genannt.<br />
Der Kläger forderte den Beklagten vergeblich zur Lieferung der Kamera auf. Er begehrt mit<br />
seiner Klage Schadensersatz in Höhe des behaupteten Wertes der Kamera (1.125,32 €) und<br />
des Zubehörs (87,64 €) abzüglich des Gebotsbetrages (70 €), insgesamt 1.142,96 € nebst<br />
Zinsen, sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 155,30 €. Der<br />
Beklagte beruft sich darauf, dass er zum vorzeitigen Abbruch der Auktion berechtigt gewesen<br />
sei, weil ihm die Kamera am Nachmittag des 24. August 2009 gestohlen worden sei.<br />
10
5. BGH, Urteil vom 28.03.2012 (NJW 2012, 2723)<br />
Schadensersatzanspruch des Käufers bei Ersteigerung eines zu einem Startpreis von 1 Euro<br />
angebotenen Markenmobiltelefons zu einem unverhältnismäßig günstigen Preis und nachträglicher<br />
Feststellung des Vorliegens eines Plagiats.<br />
Leitsatz<br />
1. Bei einer Internetauktion rechtfertigt ein grobes Missverhältnis zwischen dem<br />
Maximalgebot eines Bieters und dem (angenommenen) Wert des Versteigerungsobjekts nicht<br />
ohne Weiteres den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Bieters.<br />
2. Aus einem geringen Startpreis (hier: 1 €) bei einer Internetauktion ergeben sich keine<br />
Rückschlüsse auf den Wert des Versteigerungsobjekts.<br />
3. Ob und mit welchem Inhalt bei einer Internetauktion durch die Angebots-beschreibung des<br />
Anbieters eine Beschaffenheitsvereinbarung mit dem Meistbietenden zustande kommt, ist<br />
unter umfassender Würdigung der abgegebenen Willenserklärungen unter Berücksichtigung<br />
aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.<br />
4. Grob fahrlässige Unkenntnis des Käufers von der Unechtheit eines im Internet unter<br />
Angabe des Markennamens versteigerten Luxusobjekts kann nicht mit der Begründung bejaht<br />
werden, es sei erfahrungswidrig, dass ein solcher Gegenstand mit einem Startpreis von nur<br />
einem Euro angeboten werde.<br />
Sachverhalt<br />
Der Kläger verlangt von der Beklagten aufgrund eines zwischen den Parteien auf der Internetplattform<br />
eBay abgeschlossenen Kaufvertrages Schadensersatz.<br />
Die Beklagte bot auf der Internetplattform eBay im Rahmen einer Auktion unter Hinzufügung eines<br />
Fotos ein Mobiltelefon zum Verkauf unter der Bezeichnung "Vertu Weiss Gold" ab einem Startpreis<br />
von 1 € an. Zur Beschreibung heißt es in dem Angebot „Zustand gebraucht“. Außerdem teilte die<br />
Beklagte dazu Folgendes mit:<br />
„Hallo an alle Liebhaber von Vertu. Ihr bietet auf ein fast neues Handy (wurde nur zum ausprobieren<br />
ausgepackt). Weist aber ein paar leichte Gebrauchs-spuren auf (erwähne ich ehrlichkeit halber). Hatte 2<br />
ersteigert und mich für das gelb goldene entschieden. Gebrauchsanweisung (englisch) lege ich von dem<br />
gelb goldene bei, das andere habe ich auch nicht bekommen. Dazu bekommt ihr ein Etui, Kopfhörer<br />
und Ersatzakku. Privatverkauf, daher keine Rücknahme. Viel Spaß beim Bieten."<br />
Der Kläger gab ein Maximalgebot von 1.999 € ab und erhielt für 782 € den Zuschlag. Die Annahme<br />
des seitens der Beklagten angebotenen Mobiltelefons verweigerte der Kläger mit der Begründung, es<br />
handele sich um ein Plagiat. Er behauptet, bei dem im Übergabetermin angebotenen Mobiltelefon habe<br />
es sich um eine Imitation der Firma Veptu gehandelt, ein Original des von der Beklagten angebotenen<br />
Mobiltelefons koste 24.000 €. Der Aufforderung des Klägers, ihm ein „Original Vertu Handy<br />
Signature weiß-gold“ zur Verfügung zu stellen oder Schadensersatz zu zahlen, kam die Beklagte nicht<br />
nach. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von 23.218 € Schadensersatz (24.000 € abzüglich<br />
des Kaufpreises von 782 €) nebst Zinsen und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in<br />
Anspruch; hilfsweise hat er die Erfüllung des Kaufvertrages sowie die Feststellung begehrt, dass sich<br />
die Beklagte im Verzug befinde. Zu Recht?<br />
11
II. Zustandekommen von Verträgen<br />
6. BGH, Urteil vom 16.10.2012 (NJW 2013, 598 f.)<br />
Flugticketbuchung mit elektronisches Kommunikationsmittel: Bestimmung des Inhalts der<br />
Willenserklärung; Abschluss eines Beförderungsvertrags bei Eingabe des Namen des Reisenden mit<br />
"noch unbekannt"<br />
Leitsatz<br />
1. Der Inhalt eines unter Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel über ein<br />
automatisiertes Buchungs- oder Bestellsystem an ein Unternehmen gerichteten Angebots und<br />
einer korrespondierenden Willenserklärung des Unternehmens ist nicht danach zu bestimmen,<br />
wie das automatisierte System das Angebot voraussichtlich deuten und verarbeiten wird.<br />
Maßgeblich ist vielmehr, wie der menschliche Adressat die jeweilige Erklärung nach Treu<br />
und Glauben und der Verkehrssitte verstehen darf.<br />
2. Gibt ein Flugreisender in die über das Internet zur Verfügung gestellte Buchungsmaske<br />
eines Luftverkehrsunternehmens, die den Hinweis enthält, dass eine Namensänderung nach<br />
erfolgter Buchung nicht mehr möglich sei und der angegebene Name mit dem Namen im<br />
Ausweis übereinstimmen müsse, in die Felder für Vor- und Zunamen des Fluggastes jeweils<br />
"noch unbekannt" ein, kommt ein Beförderungsvertrag regelmäßig weder durch die<br />
Buchungsbestätigung noch durch die Einziehung des Flugpreises zustande.<br />
Sachverhalt<br />
Der K buchte am 7. September 2009 über das Internetportal der G Flüge von Dresden über Frankfurt<br />
am Main nach Larnaca und zurück für zwei Personen. In die Buchungsmaske gab er unter der Rubrik<br />
"Person 1" seinen Vor- und Zunamen ein. Unter der Rubrik "Person 2" trug er in die Felder für die<br />
Eingabe des Vor- und Zunamens jeweils "noch unbekannt" ein. Die Buchungsmaske der Beklagten<br />
enthielt folgenden Hinweis:<br />
„Bitte beachten Sie, dass eine Namensänderung nach erfolgter Buchung nicht mehr möglich ist und der<br />
Name mit dem Namen in Ihrem Ausweis übereinstimmen muss.“<br />
Die G übermittelte dem K am selben Tag eine Buchungsbestätigung und zog den Preis für zwei Hinund<br />
Rückflüge in Höhe von insgesamt 365,42 € per Lastschrift vom Konto des K ein. Als der K der G<br />
telefonisch den Namen der zweiten mit ihm reisenden Person angeben wollte, teilte ihm die G mit,<br />
dass die Nachbenennung eine zu diesem Zeitpunkt nicht mehr mögliche Namensänderung darstelle;<br />
der K könne lediglich die Buchung stornieren und für die zweite Person neu buchen. Von dieser<br />
Möglichkeit machte der K keinen Gebrauch. Er trat die Reise alleine an und verlangt wegen der<br />
zweiten Buchung Rückzahlung des Flugpreises sowie eine Ausgleichszahlung für Nichtbeförderung.<br />
12
III. Gefälligkeitsverhältnisse<br />
7. BGH, Urteil vom 4.8.2010 (NJW 2010, 3087)<br />
Gebrauchsüberlassung aus Gefälligkeit: Verschuldensunabhängige Haftung des Begünstigten für die<br />
Beschädigung des überlassenen Gegenstandes durch einen Dritten<br />
Leitsatz<br />
Im Rahmen einer Gebrauchsüberlassung aus Gefälligkeit kann eine verschuldensunabhängige<br />
Haftung des Begünstigten für die Beschädigung des überlassenen Gegenstandes durch einen<br />
Dritten, an den der Gegenstand vom Begünstigten ohne Wissen des Gefälligen weitergegeben<br />
worden ist, nicht durch eine entsprechende Anwendung des § 603 Satz 2 BGB begründet<br />
werden.<br />
Sachverhalt<br />
Der Kläger verlangt von dem Beklagten Schadensersatz für seinen bei einem Unfall beschädigten<br />
Motorroller.<br />
Der Kläger überließ dem Beklagten den in seinem Eigentum stehenden Motorroller für eine<br />
Probefahrt. Auf dieser Fahrt, bei der der Beklagte von dem Zeugen H. auf einem Leichtkraftrad<br />
begleitet wurde, kam es zu einem Unfall, bei dem das Fahrzeug des Klägers erheblich beschädigt<br />
wurde.<br />
Der Unfallhergang ist zwischen den Parteien streitig, insbesondere ob der Motorroller des Klägers<br />
zum Zeitpunkt des Unfalls von dem Beklagten oder dem Zeugen H. gefahren worden ist.<br />
Das Amtsgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme den Beklagten als Lenker des<br />
Motorrollers des Klägers angesehen und ihn gemäß § 823 BGB zum Schadensersatz verurteilt. Die<br />
hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten blieb erfolglos. Das Berufungsgericht hat zur<br />
Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass es dahingestellt bleiben könne, ob der Beklagte oder<br />
der Zeuge H. im Unfallzeitpunkt den Motorroller gesteuert habe. Sollte der Beklagte den Motorroller<br />
unerlaubt dem Zeugen H. überlassen haben, hafte er entweder aus §§ 603 Satz 2, 280 Abs. 1 BGB<br />
oder aus einer entsprechenden Anwendung dieser Vorschriften, weil der Beklagte den Motorroller<br />
dem Zeugen ohne Erlaubnis des Klägers überlassen habe. Zwischen den Parteien sei nämlich entweder<br />
ein Leihvertrag geschlossen worden oder es liege ein Gefälligkeitsverhältnis vor, in dessen Rahmen<br />
der Beklagte jedoch keine weitergehenden Befugnisse haben könne, als der Entleiher. Deshalb sei bei<br />
der Annahme eines Gefälligkeitsverhältnisses eine analoge Anwendung der §§ 603 Satz 2, 280 Abs. 1<br />
BGB geboten. Zu Recht?<br />
13
IV. Minderjährigenrecht<br />
8. BGH, Beschluss vom 30.9.2010 (NJW 2010, 3643 ff.)<br />
Schenkweiser Erwerb einer Eigentumswohnung durch einen Minderjährigen: Erfordernis der<br />
Genehmigung des gesetzlichen Vertreters<br />
Merksatz<br />
1. Der Erwerb einer Eigentumswohnung ist für den Minderjährigen jedenfalls deshalb nicht<br />
lediglich rechtlich vorteilhaft, weil er mit dem Erwerb der Eigentumswohnung nicht nur einen<br />
Vermögensgegenstand erwirbt, sondern Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft<br />
wird. Die den Minderjährigen damit kraft Gesetzes treffenden persönlichen Verpflichtungen<br />
können nicht als ihrem Umfang nach begrenzt und wirtschaftlich so unbedeutend angesehen<br />
werden<br />
2. Daher bedarf der Erwerb (Einigung) der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters nach §<br />
107 BGB. Auf den Inhalt der Gemeinschaftsordnung, das Bestehen eines Verwaltervertrags<br />
oder eines Mietvertrags über die Eigentumswohnung kommt es nicht an.<br />
3. Diese Entscheidung können im vorliegenden Fall aber nicht die Eltern treffen, weil ein<br />
Elternteil mit der Veräußerin in gerader Linie verwandt ist. Nach § 1629 Abs. 2 Satz 1 i.V.m.<br />
§ 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB sind beide Elternteile daher an der Vertretung gehindert sind. Das<br />
macht die Bestellung eines Ergänzungspflegers nach § 1909 BGB erforderlich. Eine<br />
Genehmigung der Auflassung auch durch das Familiengericht nach §§ 1643 i.V.m. 1821 BGB<br />
ist dagegen nicht erforderlich.<br />
Sachverhalt<br />
Nach Aufteilung ihres Grundstücks in Wohneigentum in eine große und eine kleine<br />
Eigentumswohnung schenkte die O mit notariellem Vertrag ihrer Enkelin E, im Wege der<br />
vorweggenommenen Erbfolge die kleinere Wohnung. Dabei behielt sich die O ein lebenslanges<br />
Nießbrauchsrecht und einen Rücktritt für die Fälle einer Veräußerung der Wohnung und einer<br />
Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse vor. Der Rückauflassungsanspruch sollte durch<br />
eine Vormerkung gesichert werden. Das Grundbuchamt machte den Vollzug des Schenkungsvertrags<br />
von der Genehmigung eines zu bestellenden Ergänzungspflegers und des Familiengerichts abhängig.<br />
Zu Recht?<br />
14
V. Anfechtungsrecht<br />
9. BGH, Urteil vom 11.08.2010 (NJW 2010, 3362)<br />
Arglistanfechtung des Gewerberaummietvertrages: Pflicht des Mieters zur Aufklärung des Vermieters<br />
über außergewöhnliche bedeutsame Umstände<br />
Merksatz<br />
1. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter vor Abschluss eines Gewerberaummietvertrages<br />
über außergewöhnliche Umstände aufzuklären, mit denen der Vermieter nicht rechnen kann<br />
und die offensichtlich für diesen von erheblicher Bedeutung sind.<br />
2. Eine Tatsache von ausschlaggebender Bedeutung kann auch dann vorliegen, wenn sie<br />
geeignet ist, dem Vertragspartner erheblichen wirtschaftlichen Schaden zuzufügen.<br />
3. Die Vermietung von Räumen zum Verkauf von Waren, die in der öffentlichen Meinung<br />
ausschließlich der rechtsradikalen Szene zugeordnet werden, ist geeignet, den Vermieter in<br />
der öffentlichen Meinung in die Nähe zu rechtsradikalem Gedankengut zu stellen und sich<br />
auch deshalb geschäftsschädigend für ihn auszuwirken. Im Hinblick auf diese möglichen<br />
gravierenden Auswirkungen war der beabsichtigte Verkauf von Waren dieser Marke für die<br />
Vermieterin von erheblicher Bedeutung.<br />
4. Eine Bestätigung des anfechtbaren Geschäfts im Sinne des § 144 BGB liegt nur vor, wenn<br />
ein Verhalten gegeben ist, das den Willen offenbart, trotz der Anfechtbarkeit an dem<br />
Rechtsgeschäft festzuhalten; jede andere den Umständen nach mögliche Deutung muss<br />
ausgeschlossen sein.<br />
Sachverhalt<br />
Mit Vertrag vom 1.06.2007 vermietete der V an den M ein Ladengeschäft zum Verkauf von Textilien<br />
und Sortimenten im Outdoorbereich. Bestandteil des Vertrages war eine als Anlage 5 beigefügte<br />
Sortimentsliste vom 23.05.2007, die allgemeine Angaben zu dem beabsichtigten Bekleidungsangebot<br />
enthält, ohne eine Marke zu nennen. Der M beabsichtigte, in den Mieträumen nahezu ausschließlich<br />
Waren der Marke „Thor Steinar“ zu verkaufen. Diese Marke wird in der Öffentlichkeit in einen<br />
ausschließlichen Bezug zur rechtsradikalen Szene gesetzt.<br />
Nachdem die V von dem beabsichtigten Angebot der Marke „Thor Steinar“ erfahren hatte, versuchte<br />
sie, den Beklagten zu einem Verzicht auf die Eröffnung des Ladens oder auf den Vertrieb des<br />
Warensortiments der Marke „Thor Steinar“ zu bewegen.<br />
Am 27.07.2007, dem Tag der Eröffnung des Ladens, unterzeichnete der M auf Wunsch des V eine<br />
Erklärung zum Mietvertrag, in der er versicherte, dass von seinem Gewerbe keine verfassungsrechtlich<br />
relevanten Aktivitäten ausgingen und er auch keine rechts- oder linksextremistische Parteien oder<br />
Gruppierungen finanziell unterstütze und unterstützen werde. Diese Erklärung wurde auch von dem V<br />
unterzeichnet.<br />
Mit Schreiben vom 27.07.2007 kündigte der V den Mietvertrag aus wichtigem Grund. Er wiederholte<br />
die Kündigung mit Schreiben vom 2.08.2007 und erklärte darüber hinaus die Anfechtung des<br />
Mietvertrages wegen arglistiger Täuschung.<br />
Die V verlangt nun von dem M die Räumung und Herausgabe eines Ladengeschäfts.<br />
15
VI. Formvorschriften<br />
10. BGH, Urteil vom 13.07.2012 (NJW 2012, 3171 ff.)<br />
Grundstückskaufvertrag: Heilung einer formunwirksamen Rückkaufsverpflichtung für den Verkäufer<br />
Leitsatz<br />
Verpflichtet sich der Verkäufer einer Immobilie formunwirksam zu deren Rückkauf, so wird<br />
diese Verpflichtung nicht dadurch wirksam, dass ein Dritter auf Veranlassung oder<br />
Vermittlung des Verkäufers die Immobilie formgerecht kauft.<br />
Sachverhalt<br />
Mit notariellem Vertrag vom 18.12.1998 kaufte der K von einer Gesellschaft mit beschränkter<br />
Haftung, deren alleinvertretungsberechtigter Gesellschafter der V war, eine Eigentums-wohnung. Am<br />
Tag darauf schloss der K mit dem V privatschriftlich einen sog. Gewähr-leistungsvertrag, der u. a.<br />
eine Verpflichtung des V enthält, die Wohnung zurückzukaufen. Der K wurde als<br />
Wohnungseigentümer in das Grundbuch eingetragen.<br />
Mit Schreiben vom 29.05.2008 forderte der K den Beklagten auf, die Rückkaufsverpflichtung zu<br />
erfüllen. Daraufhin kaufte eine Bauträgergesellschaft, vertreten durch den V als geschäftsführenden<br />
Gesellschafter, mit notariellem Vertrag vom 19.12.2008 die Eigentumswohnung von dem K. Später<br />
trat sie jedoch von dem Vertrag in Ausübung eines ihr eingeräumten Rücktrittsrechts wieder zurück.<br />
Der K verlangt von dem V Schadensersatz wegen Nichterfüllung der Rückkaufsverpflichtung in Höhe<br />
des vereinbarten Rückkaufpreises von 51.065,16 € zuzüglich 31,20 € entrichteter Grundsteuern, Zugum-Zug<br />
gegen Übereignung der Eigentumswohnung.<br />
VII. Gesetzliche Verbote / Sittenwidrigkeit<br />
11. OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.5.2011 (BB 2011, 1474)<br />
Wirksamkeit eines Vertrages zur Durchführung einer Hochzeit bei Vereinbarung einer<br />
„Schwarzzahlung“<br />
Leitsatz<br />
1.Vereinbaren die Parteien eines Vertrages zur Durchführung einer Hochzeit, dass die<br />
Gegenleistung zum Zwecke der Steuerhinterziehung „schwarz“ gezahlt wird, ist der gesamte<br />
Vertrag nichtig (§§ 134, 138, 139 BGB).<br />
2. Wird eine Hochzeitsfeier vertragswidrig nicht durchgeführt, erstreckt sich der Anspruch auf<br />
Schadensersatz wegen Nichterfüllung nicht auf den Minderbetrag der Werte der<br />
Hochzeitsgeschenke, die dem Gläubiger bei der ersatzweise mit weniger Gästen<br />
durchgeführten Hochzeitsfeier zukamen.<br />
Sachverhalt<br />
Der A wollte heiraten und eine große Hochzeitsfeier veranstalten. Mit dem Hochzeitsveranstalter H<br />
schloss er daher einen Vertrag über die Durchführung der Veranstaltung. Die im schriftlichen Vertrag<br />
genannte Vergütung entsprach dabei nicht der tatsächlich vereinbarten Vergütung; diese habe vielmehr<br />
etwa das Doppelte betragen sollen, wobei die Differenz „schwarz“ zu zahlen gewesen sei.<br />
Dem H gelang es nicht, den Veranstaltungssaal rechtzeitig fertigzustellen. Dadurch musste die<br />
ursprünglich größer geplante Hochzeitsfeier an dem vorgesehenen Termin an einem anderen Ort<br />
16
stattfinden. Der andere Saal war allerdings nur zur Bewirtung von weniger Gästen geeignet. Deshalb<br />
mussten 220 Personen wieder ausgeladen werden.<br />
Der A begehrt nun vom H Schadensersatz. Er macht geltend, dass ihm dadurch Geschenke im Wert<br />
von insgesamt 8.250 Euro entgangen sind. Dieser Betrag errechne sich aus dem durchschnittlichen<br />
Wert eines Hochzeitsgeschenkes abzüglich der Bewirtungskosten je Gast (37,50 € pro Gast (brutto)).<br />
11.a. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 21.12.2012 (NJW-Spezial<br />
2013, 173 f.) bestätigt durch BGH, Urteil vom 01.08.2013, Az.: VII ZR 6/13 (noch<br />
unveröffentlicht)<br />
Werkvertrag "ohne Rechnung": Wegfall der Gewährleistungsansprüche des Bestellers<br />
Leitsatz<br />
1. Vereinbaren die Parteien bei Abschluss eines Werkvertrages, dass die Werkleistung ohne<br />
Rechnung erbracht wird, damit der entsprechende Umsatz den Steuerbehörden verheimlicht<br />
werden kann und der Besteller dadurch einen Preisvorteil erzielt, ist der Werkvertrag gemäß §<br />
134 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG nichtig.<br />
2. Die Nichtigkeit des Vertrages führt dazu, dass dem Besteller gegen den Unternehmer keine<br />
Gewährleistungsansprüche zustehen. Die anderslautenden Entscheidungen des<br />
Bundesgerichtshofs vom 24. April 2008 (VII ZR 42/07 und VII ZR 140/07, NJW-RR 2008,<br />
1050 und 1051) sind überholt. Der Zweck des § 1 SchwarzArbG würde umgangen, würde<br />
man den Vertragsparteien über Treu und Glauben vertragliche Ansprüche zubilligen, weil<br />
dann Schwarzarbeit tendenziell ohne Risiko wäre.<br />
Sachverhalt<br />
Die K ist Eigentümerin eines Grundstücks in N.. Der B wohnt im selben Ort. K und B vereinbarten im<br />
Mai 2008, dass der B die Auffahrt auf dem Grundstück der K neu pflastern sollte. Die Auffahrt sollte<br />
der Belastung durch das Befahren mit einem 40 t-Lkw standhalten. Die K sollte das Material und die<br />
Geräte bis auf einen Radlader des B stellen. Es wurde ein Werklohn von 1.800 € vereinbart, der in bar<br />
ohne Rechnung und ohne Abführung von Umsatzsteuer gezahlt werden sollte. Der B führte die<br />
Arbeiten gemeinsam mit seinem Nachbarn, Herrn B., im Mai und Juni 2008 aus.<br />
Kurz darauf traten Unebenheiten auf. Außerdem war die Anbindung an die Straße falsch. Nach den<br />
Feststellungen des Sachverständigen war die Auffahrt mangelhaft. Sie weise keine ausreichende<br />
Festigkeit für die Befahrung mit einem 40 t-Lkw auf, so dass sich Lunken gebildet hätten. Außerdem<br />
weise sie kein ausreichendes Gefälle auf.<br />
Die K forderte den B zur Nachbesserung auf. Daraufhin bearbeitete der Beklagte die Fläche mit einem<br />
Rüttler, ohne aber die Unebenheiten beseitigen zu können.<br />
Mit Schreiben vom 7. September 2008 forderte die K den B zur Beseitigung der Unebenheiten bis<br />
zum 30. September 2008 auf. Im Anschluss daran leitete sie ein selbständiges Beweisverfahren vor<br />
dem Landgericht Kiel ein. Der dort eingesetzte Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass Ursache<br />
für die Unebenheiten eine von dem Beklagten zu dick ausgeführte Sandschicht unterhalb der<br />
Pflastersteine war. Zur Beseitigung der Unebenheiten seien voraussichtlich Kosten in Höhe von<br />
6.069,00 € brutto notwendig.<br />
Die K verlangt von dem B Schadensersatz wegen der Beseitigung von Mängeln an Pflasterarbeiten.<br />
17
12. BGH, Urteil vom 10.02.2012 (NJW 2012, 1570 f.)<br />
Nachträgliche Heilung eines wucherähnlichen Grundstückskaufvertrages?<br />
Leitsatz<br />
1. Vereinbarungen, mit denen die Parteien die im Ursprungsvertrag vereinbarten Hauptleistungen<br />
(über den Kaufgegenstand oder den Preis) nachträglich ändern, sind bei der<br />
Prüfung, ob das Rechtsgeschäft wegen eines auffälligen Missverhältnisses von Leistung und<br />
Gegenleistung nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist, grundsätzlich zu berücksichtigen.<br />
2. Um einem nach § 138 Abs. 1 BGB nichtigen Vertrag Rechtswirksamkeit zu verschaffen,<br />
müssen sich die Parteien nicht nur über die zur Beseitigung des Nichtigkeitsgrunds<br />
erforderlichen Änderungen oder Ergänzungen verständigen, sondern auch das Geschäft nach<br />
§ 141 Abs. 1 BGB bestätigen oder insgesamt neu abschließen.<br />
Sachverhalt<br />
V und K schlossen notariellen Vertrag über den Verkauf einer Eigentumswohnung zu einem Kaufpreis<br />
i.H.v. 54.000 Euro. Zu diesem Zeitpunkt betrug der objektive Wert der Immobilie aber nur 25.000<br />
Euro. Nach dem Notartermin einigten sich V und K mündlich, den Kaufpreis auf 43.000 Euro<br />
herabzusetzen. Der K zahlte dem V 43.000 Euro und wurde als Eigentümer ins Grundbuch<br />
eingetragen.<br />
Über das Vermögen des K wurde später das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter<br />
fordert von V Rückzahlung des von K geleisteten Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rückübereignung<br />
der Immobilie. Zu Recht?<br />
VIII. Stellvertretungsrecht<br />
13. OLG Koblenz, Urteil vom 4.11.2010 (NJW-RR 2011, 555 f.)<br />
Handeln „unter fremden Namen“ / Fehlender gutgläubiger Erwerb eines im Internet angebotenen<br />
unterschlagenen Wohnmobils<br />
Merksatz<br />
1. § 932 BGB meint Situationen, in der ein Nichtberechtigter vortäuscht, Eigentümer zu sein<br />
und aus dieser Stellung heraus verfügt (Eigengeschäft des Nichtberechtigten).<br />
2. Handelt der Nichtberechtigte „unter dem Namen“ des in der Zulassungsbescheinigung<br />
aufgeführten Eigentümers, kommen die Stellvertretungsregeln (§§ 164 ff.) analog zur<br />
Anwendung. Mangels Vertretungsmacht (Genehmigung des stellvertetenen Eigentümers) ist<br />
bereits die Übereignungseinigung unwirksam. Ein Eigentumserwerb scheitert schon daran.<br />
3. (Überdies) Wird ein unterschlagenes Wohnmobil im Internet unter Angabe einer<br />
Handynummer zum Verkauf angeboten, reicht die Aushändigung eines scheinbar echten<br />
Fahrzeugbriefs nicht aus, um Gutgläubigkeit des Erwerbers zu begründen, wenn daneben<br />
zahlreiche Indizien darauf deuten, dass der Verkäufer nicht der Eigentümer ist (hier: fehlende<br />
Papiere und Schlüssel; Barzahlung eines hohen Betrags auf einem Parkplatz; eklatante<br />
Rechtschreibschwäche eines angeblichen Polizisten).<br />
18
Sachverhalt<br />
Der Kläger vermietete im Rahmen seines Gewerbes am 24.03.2009 ein ihm gehörendes Wohnmobil<br />
an eine Frau. Wenig später wurde das Fahrzeug im Internet unter Angabe einer Handy-Nummer für<br />
24.500 € zum Verkauf angeboten.<br />
Die Beklagte nahm mit dem Anbieter telefonischen Kontakt auf und besichtigte den Wagen am<br />
folgenden Abend gemeinsam mit ihrem Ehemann auf einem Moselparkplatz, auf dem weitere<br />
Wohnmobile standen. Bei einem zweiten Treffen, das am 03.04.2009 gegen 19.00 Uhr auf einem<br />
anderen, nahe gelegenen Parkplatz stattfand, schloss die Beklagte einen schriftlichen Kaufvertrag mit<br />
dem Anbieter. Dieser trat dabei, wie bereits zuvor unter dem Namen des Klägers auf. Er hatte<br />
mitgeteilt, Polizeibeamter zu sein. Der Kaufpreis wurde mit 24.000 € vereinbart. Im Vertragsformular,<br />
das der Anbieter handschriftlich aufsetzte waren einige Rechtschreibfehler enthalten (z.B.<br />
„FAhRADTREGER“ statt Fahrradträger; „GESenDED“ statt gesendet).<br />
Die Beklagte entrichtete den Kaufpreis in bar. Sie erhielt einen Satz von Schlüsseln, mit denen sich die<br />
Zündung betätigen sowie die Toilette und das Fahrrad-Depot öffnen ließen. Der für den Safe<br />
bestimmte Schlüssel passte nicht. Außerdem händigte der Verkäufer eine Zulassungsbescheinigung II<br />
(Kfz-Brief) aus, unter deren Vorlage die Beklagte das Fahrzeug dann auf sich ummeldete. Später<br />
stellte sich heraus, dass diese Bescheinigung gefälscht war.<br />
Der Kläger hat die Beklagte unter Hinweis auf seine Eigentümerstellung auf Herausgabe des<br />
Wohnmobils in Anspruch genommen. Die Beklagte hat gutgläubigen Erwerb eingewandt. Besteht ein<br />
Herausgabeanspruch?<br />
14. BGH, Urteil vom 01.03.2013 (MDR 2013, 707)<br />
Kauf eines unterschlagenen Gebrauchtwagens: Eigentumserwerb bei Auftreten des Veräußerers unter<br />
dem Namen des Eigentümers<br />
Merksatz<br />
1. Tritt der Veräußerer eines unterschlagenen Kraftfahrzeuges „unter dem Namen“ des<br />
Eigentümers auf, wird Vertragspartner des Erwerbers grundsätzlich die unter fremden Namen<br />
handelnde Person und nicht der Eigentümer, sofern der Kauf sofort abgewickelt wird (a.A.<br />
OLG Koblenz – Fall 13!)<br />
2. § 932 BGB ist ohne weiteres anwendbar.<br />
3. Der Kläger hat das KfZ hier gutgläubig erworben.<br />
Sachverhalt<br />
Der E vermietete ein in seinem Eigentum stehendes Wohnmobil an einen Dritten, von dem er es nach<br />
Ablauf der Mietzeit nicht zurückerhielt.<br />
Der K, der Gebrauchtwagenhändler ist, stieß auf ein Zeitungsinserat, in dem das Wohnmobil zum<br />
Verkauf angeboten wurde. Nach einer Kontaktaufnahme mit dem Verkäufer unter der angegebenen<br />
Handy-Nummer wies er einen Mitarbeiter an, zum Verkäufer zu fahren, um den Kauf abzuwickeln.<br />
Der Mitarbeiter nahm, nachdem er dort nicht wie vereinbart am Bahnhof abgeholt worden war,<br />
telefonisch Kontakt zu dem Verkäufer auf. Dieser gab an, verhindert zu sein. Der Mitarbeiter solle<br />
sich aber zu einem Parkplatz begeben, auf dem sich das Wohnmobil befinde.<br />
Auf dem Parkplatz traf der Mitarbeiter des K zwei von dem Verkäufer beauftragte Personen an. Nach<br />
Telefonaten, die der Mitarbeiter mit dem Verkäufer und dem K führte, einigte man sich auf einen<br />
Kaufpreis von 9.000 €. Der Mitarbeiter des K formulierte handschriftlich einen Kaufvertrag, den er für<br />
den K unterschrieb. Als Verkäufer wurde der Name des E eingetragen. Für den Verkäufer unterschrieb<br />
19
einer der beiden von ihm beauftragten Personen mit dem Nachnamen des E. Der Mitarbeiter des K<br />
übergab seinen Verhandlungspartnern den Kaufpreis in bar. Ihm selbst wurden das Wohnmobil sowie<br />
die auf den E ausgestellten Papiere des Fahrzeugs (Kraftfahrzeugschein und Kraftfahrzeugbrief)<br />
ausgehändigt. Der Kraftfahrzeugbrief war, wie sich später herausstellte (für den Mitarbeiter des K<br />
nicht offensichtlich), gefälscht. Das Wohnmobil überbrachte der Mitarbeiter dem K, bei welchem es<br />
von der Polizei sichergestellt wurde. Diese gab das Wohnmobil an den E heraus.<br />
Der K verlangt vom E Herausgabe des Wohnmobils.<br />
15. BGH, Urteil vom 31.07.2012 (NJW 2012, 3368 ff.)<br />
Unternehmensbezogenes Rechtsgeschäft: Rechtsscheinhaftung eines Dritten<br />
Leitsatz<br />
Bei einem unternehmensbezogenen Rechtsgeschäft kann ein Dritter aufgrund des von ihm<br />
erzeugten Rechtsscheins, er sei Mitinhaber des Unternehmens, für die Erfüllung des darauf<br />
beruhenden Vertrags haften.<br />
Sachverhalt<br />
Der K buchte bei dem Reisebüro mit der Geschäftsbezeichnung „Camper Adventures“ u.a. die<br />
Nutzung eines Wohnmobil und entsprechender Camping-Utensilien für einen Urlaub in Argentinien.<br />
Das Wohnmobil sollte vereinbarungsgemäß im Wege der sog. „Einwegmiete“ von einem Ort zu einem<br />
anderen (als den Übergabeort) gebracht werden können. Wenn das Wohnmobil am (abweichenden)<br />
Rückgabeort direkt weitervermietet werden konnte, sollte die (zusätzliche) Einwegmiete entfallen.<br />
Inhaber der Firma „Camper Adventures“ war die E. Der Ehemann der E (M) war nur Angestellter. Der<br />
K erhielt allerdings eine „Rechnung/Bestätigung“, die als maschinell geschriebene Unterschriftszeile<br />
in Druckschrift sowohl den Namen der E und als auch des M auswies. In der Rechnung/Bestätigung<br />
heißt es zudem: „Wunschgemäß haben wir (es folgen die beiden Namen) … Wir sind Mitglied bei fair<br />
Chile“… „Wir bitten die Zahlungen unter Angabe Ihres Namens zu überweisen.“ Den Unterlagen war<br />
nicht zu entnehmen, wer tatsächlich Inhaber des Reisebüros C ist. Aus dem Briefkopf der Firma ergibt<br />
sich nur ein Hinweis auf die postalische Adresse, nicht auf die Inhaberschaft. Zusätze oder<br />
Kennzeichnungen, die darauf schließen lassen, dass der M lediglich Angestellter bei dem<br />
Unternehmen der E ist, fehlten.<br />
Der von K geleistete Reisepreis betrug insgesamt 3.448,80 Euro. Er enthielt wegen des vom<br />
Übergabeort abweichenden (von K gewünschten) Rückgabeorts einen Rechnungsposten<br />
„Einwegmiete“ in Höhe von 625 €. Im Gesamtpreis enthalten war auch die Anmietung verschiedener<br />
Campingutensilien.<br />
Bei der Übergabe des Wohnmobils war allerdings die Heizung defekt, so dass der K während der<br />
Reparaturzeit das Wohnmobil für einen Tag nicht nutzen konnte. Weiterhin waren gebuchte<br />
Campingutensilien defekt. Nach der Rückgabe des Wohnmobils konnte dieses auch direkt<br />
weitervermietet werden.<br />
Der K nimmt nun sowohl E als auch M (als Gesamtschuldner) auf Rückzahlung von 798 € für die<br />
Rückerstattung der Position „Einwegmiete“, den Nutzungsausfall wegen des Heizungsdefekts sowie<br />
als Ausgleich für die Mängel an den Campingutensilien in Anspruch. Über das Vermögen der E wird<br />
das Insolvenzverfahren eröffnet. Der K verfolgt die Klage gegen M weiter. Wird er Erfolg haben?<br />
20
B. Allgemeines Schuldrecht<br />
I. Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter<br />
16. BGH, Urteil vom 23.09.2010 (NJW 2011, 139 ff.)<br />
Haftung des Veranstalters eines Reitturniers für die Verletzung eines Reitpferdes eines Dritten<br />
Merksatz<br />
1. Das vorliegende Reitturnier stellt sich als Preisausschreiben (§ 661 BGB) und mithin als eine<br />
Auslobung (§ 657 BGB) dar. Ungeachtet der Einseitigkeit dieser Sonderverbindung begründet<br />
dieses Rechtsgeschäft Schutzpflichten i.S.d. § 241 Abs. 2 BGB zwischen dem Veranstalter und<br />
den Teilnehmern, welche bereits im Vorfeld der Entscheidung des Preisgerichts bestehen.<br />
2. In den Schutzbereich eines solchen vertragsähnlichen Schuldverhältnisses können auch Dritte<br />
nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter, die ein echtes<br />
(gegenseitiges) Vertragsverhältnis nicht voraussetzen, einbezogen werden.<br />
3. Haftungsausschlüsse in den AGB der Turnierausschreibung gegenüber dem Dritten<br />
(Pferdeeigentümer) können einer Inhaltskontrolle (§ 309 Nr. 7 a und Nr. 7 b BGB) unterliegen,<br />
obschon es sich hierbei nicht um eine Vertragsbedingung i.S.v. § 305 Abs. 1 BGB handelt. Dies<br />
ist der Fall, wenn durch die AGB eine Verschlechterung der Rechtstellung Dritter herbeigeführt<br />
wird.<br />
Sachverhalt<br />
Der B ist ein rechtsfähiger Verein. Er richtete in der Zeit vom 09. bis 11.09.2005 auf der<br />
vereinseigenen Anlage ein Reit- und Springturnier aus. Dazu ließ er in der Ausgabe der Zeitschrift<br />
„Reiter und Pferde in Westfalen“ vom Juli 2005 eine Ausschreibung mit „Allgemeinen<br />
Bestimmungen“ veröffentlichen. Nummer 5 und 6 dieser „Allgemeinen Bestimmungen“ lauten wie<br />
folgt:<br />
5. Es besteht zwischen dem Veranstalter einerseits und den Besuchern, Pferdebesitzern und<br />
Teilnehmern andererseits kein Vertragsverhältnis; mithin ist jede Haftung für Diebstahl, Verletzungen<br />
bei Menschen und Pferden ausgeschlossen. Insbesondere sind die Teilnehmer nicht „Gehilfen“ im<br />
Sinne der §§ 278 und 831 BGB.<br />
6. Der Veranstalter schließt jegliche Haftung für Schäden aus, die den Besuchern, Teilnehmern und<br />
Pferdebesitzern durch leichte Fahrlässigkeit des Veranstalters, seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen<br />
entstehen.<br />
Die Errichtung des Hindernisparcours wurde von P (Parcourschef) vorgenommen.<br />
Am 09.09.2005 startete bei dem Turnier in einer Springpferdeprüfung auch die Tochter des K mit<br />
einer im Eigentum des K stehenden Stute. Am Ende des Parcours befand sich ein<br />
Kombinationshindernis bestehend aus einem Oxer und einem Steilsprung. Nachdem das Pferd das<br />
erste Hindernis dieser Kombination übersprungen hatte, kollidierte es mit einem rechts neben dem<br />
Steilsprunghindernis aufgestellten Fangständer, der als fest verschraubte Holzkonstruktion mit einem<br />
Eisenfuß ausgeführt war und dessen oberes Ende einige Zentimeter niedriger lag als die obere Stange<br />
des Hindernisses. Das Pferd erlitt infolge dieser Kollision schwere Verletzungen im Kniebereich und<br />
musste nach erfolgloser medizinischer Behandlung eingeschläfert werden.<br />
Der K nimmt nun den B wegen der Verletzung seines Reitpferdes auf Schadensersatz in Höhe des von<br />
ihm behaupteten Wertes des Pferdes von 100.000 Euro in Anspruch. Der B habe durch die Aufstellung<br />
ungeeigneter Fangständer die ihm obliegenden Sorgfalts- und Sicherungspflichten verletzt. Der B<br />
stellt eine von ihm zu vertretende Pflichtverletzung in Abrede und beruft sich darauf, dass der Schaden<br />
durch einen Reitfehler der Tochter des K entstanden sei; jedenfalls müsse sich der K die von dem<br />
verletzten Pferd ausgehende Tiergefahr anrechnen lassen.<br />
Ist die Klage des K begründet?<br />
21
II. Schadensersatzrecht, §§ 249 ff. BGB<br />
‣ Schadensersatz bei KfZ-Unfall (Ersatz von Reparaturkosten)<br />
17. BGH, Urteil vom 10.07.2007 (NJW 2007, 2917 f.) „über 130%-Fall“<br />
Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Höhe des Ersatzanspruchs bei wirtschaftlich unvernünftiger Reparatur<br />
Merksatz<br />
1. Liegen die (voraussichtlichen) Kosten der Reparatur eines Kraftfahrzeugs mehr als 30 %<br />
über dem Wiederbeschaffungswert, so ist die Instandsetzung in aller Regel wirtschaftlich<br />
unvernünftig und der Geschädigte kann vom Schädiger nur die Wiederbeschaffungskosten<br />
verlangen. Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug dennoch reparieren, so können die Kosten<br />
nicht in einen vom Schädiger auszugleichenden wirtschaftlich vernünftigen Teil (bis zu 130<br />
% des Wiederbeschaffungswertes) und einen vom Geschädigten selbst zu tragenden<br />
wirtschaftlich unvernünftigen Teil aufgespalten werden.<br />
2. Es kann im Streitfall offen bleiben, ob der Geschädigte gleichwohl Ersatz von<br />
Reparaturkosten verlangen kann, wenn es ihm tatsächlich gelingt, entgegen der Einschätzung<br />
des Sachverständigen die von diesem für erforderlich gehaltene Reparatur innerhalb der 130<br />
%-Grenze durchzuführen. Denn Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30 % über dem<br />
Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges kann nur verlangt werden, wenn die Reparaturen<br />
fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt worden sind, wie ihn der Sachverständige zur<br />
Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat.<br />
Sachverhalt<br />
Bei einem Verkehrsunfall wurde der PKW des P beschädigt. Die Haftung des Unfallverursachers U<br />
und dessen Haftpflichtversicherers V steht dem Grunde nach außer Streit. Die Parteien streiten nur<br />
noch über die Höhe des dem Kläger durch den Unfall entstandenen Fahrzeugschadens.<br />
Der vom P nach dem Unfall mit der Begutachtung des Kraftfahrzeugschadens beauftragte<br />
Sachverständige ermittelte voraussichtliche Reparaturkosten in Höhe von 11.488,93 € brutto, einen<br />
Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges von 4.700 € brutto sowie einen Restwert von 500 €.<br />
Der P ließ das Fahrzeug bei der Firma W. zum Preis von 6.109,80 € - also innerhalb der 130 %-Grenze<br />
des Wiederbeschaffungswertes von 6.110 € - teilreparieren. Die V zahlte vorgerichtlich an den Kläger<br />
lediglich den Wiederbeschaffungswert von 4.700 €, allerdings ohne Abzug des Restwertes. Mit seiner<br />
Klage macht der P die Differenz von 1.409,80 € zwischen den angefallenen Reparaturkosten und dem<br />
Wiederbeschaffungswert nebst Zinsen geltend. Zu Recht?<br />
18. BGH, Urteil vom 13.11.2007 (NJW 2008, 437 f.) „130%-Fall“<br />
Schadenersatz bei Kfz-Unfall: Integritätsinteresse für Ersatz des Reparaturaufwandes über dem<br />
Wiederbeschaffungswert<br />
Leitsatz<br />
1. Der Geschädigte, der Ersatz des Reparaturaufwands über dem Wiederbeschaffungswert<br />
verlangt, bringt sein für den Zuschlag von bis zu 30% ausschlaggebendes Integritätsinteresse<br />
regelmäßig dadurch hinreichend zum Ausdruck, dass er das Fahrzeug nach der Reparatur für<br />
einen längeren Zeitraum nutzt.<br />
2. Im Regelfall wird hierfür ein Zeitraum von sechs Monaten anzunehmen sein, wenn nicht<br />
besondere Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen.<br />
22
Sachverhalt<br />
Bei einem Verkehrsunfall 30.04.2005 wurde der PKW VW Golf I Cabriolet des T beschädigt. Die<br />
volle Haftung der Unfallverursacherin F und ihres Haftpflichtversicherers V steht dem Grunde nach<br />
außer Streit. Es wird nur noch über die Höhe des zu ersetzenden Schadens gestritten.<br />
Der von T beauftragte Kfz-Sachverständige schätzte die Reparaturkosten auf 3.093,58 € zuzüglich<br />
Mehrwertsteuer, den Wiederbeschaffungswert auf 3.000,00 € einschließlich Mehrwertsteuer und den<br />
Restwert auf 500,00 €. Am 16.06.2005 veräußerte der Kläger das Fahrzeug an einen Kaufinteressenten<br />
in Hamburg.<br />
Der T hat behauptet, er habe das Fahrzeug in der Zeit vom 17. bis 21. Mai 2005 durch den Zeugen D.<br />
auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens ordnungsgemäß und fachgerecht reparieren lassen.<br />
Vor der Reparatur habe er nicht die Absicht gehabt, den PKW alsbald zu veräußern. Er sei jedoch am<br />
16. Juni 2005 auf offener Straße von dem Kaufinteressenten angesprochen worden. Dieser habe ihm<br />
ein fantastisches Kaufangebot unterbreitet, das er als wirtschaftlich und verständig handelnder Mensch<br />
angenommen habe.<br />
Die V hat auf der Basis eines wirtschaftlichen Totalschadens reguliert und u.a. den<br />
Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes (2.500,00 €) ersetzt. Der T verlangt von V darüber<br />
hinaus u.a. Schadensersatz auf der Basis der von dem Sachverständigen ermittelten Netto-<br />
Reparaturkosten sowie einer Nutzungsausfallentschädigung von 215,00 €. Zu Recht?<br />
19. BGH, Urteil vom 29.04.2008 (NJW 2008, 1941 f.) „100%-Fall“<br />
Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Schadensregulierung auf der Basis fiktiver Reparaturkosten bis<br />
zum Wiederbeschaffungswert ohne Abzug des Restwerts<br />
Leitsatz<br />
Ein Unfallgeschädigter kann (fiktiv) die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten<br />
bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug<br />
mindestens sechs Monate weiternutzt und zu diesem Zweck - falls erforderlich -<br />
verkehrssicher (teil-)reparieren lässt.<br />
Sachverhalt<br />
Der PKW des K ist bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden. Die V hat als<br />
Kraftfahrzeugpflichtversicherer des Unfallgegners in vollem Umfang für den Schaden einzustehen.<br />
Eine fachgerechte Instandsetzung des beschädigten Fahrzeugs hätte nach sachverständiger Schätzung<br />
1.916,70 € netto gekostet. Der K ließ die Reparatur zwar fachgerecht jedoch kostengünstiger<br />
durchführen. Eine Rechnung legte er aber nicht vor. Er veräußerte das Fahrzeug spätestens nach 22<br />
Tagen. Die V erstattete ihm einen Betrag von 1.300 €, den sie aus dem Wiederbeschaffungswert des<br />
Fahrzeugs vor dem Unfall in Höhe von 3.800 € unter Abzug eines Restwerts von 2.500 € errechnete.<br />
Mit seiner Klage macht der K die geschätzten Kosten einer fachgerechten Reparatur abzüglich<br />
gezahlter 1.300 €, mithin 616,70 € nebst Zinsen geltend. Hat der K Erfolg?<br />
23
20. BGH, Urteil vom 18.11.2008 (NJW 2009, 910 f.) „130%-Fall“<br />
Schadenersatz bei Verkehrsunfall mit wirtschaftlichem Totalschaden: Haltefrist für das Unfallfahrzeug<br />
bei Reparaturkostenabrechnung bis zur 130%-Grenze.<br />
Leitsatz<br />
Lässt der Geschädigte den Fahrzeugschaden, der über dem Wiederbeschaffungswert, aber<br />
innerhalb der 130%-Grenze liegt, vollständig und fachgerecht reparieren, so wird der<br />
Anspruch auf Ersatz der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigenden Reparaturkosten im<br />
Regelfall nicht erst sechs Monate nach dem Unfall fällig.<br />
Sachverhalt<br />
Bei einem Verkehrsunfall am 12.12.2006 wurde der PKW des X beschädigt.<br />
Der X ließ ein Schadensgutachten erstellen, in dem die Reparaturkosten auf 7.189,10 €, der<br />
Wiederbeschaffungswert auf 5.700,00 € und der Restwert auf 1.800,00 € beziffert wurden (sämtlich<br />
inklusive Mehrwertsteuer).<br />
Der X ließ das Fahrzeug in der Zeit vom 19.12.2006 bis zum 05.01.2007 vollständig und fachgerecht<br />
nach Maßgabe dieses Gutachtens reparieren. Er reichte bei der V, dem Haftpflichtversicherer des<br />
Unfallgegners, zur Regulierung die Reparaturkostenrechnung eines Autohauses vom 4.01.2007 in<br />
Höhe von 7.178,64 € einschließlich Mehrwertsteuer ein. Diesen Betrag nebst Sachverständigenkosten<br />
(564,34 €), Mietwagenkosten (760,01 €) und einer Kostenpauschale (30,00 €) verlangte er von der V<br />
ersetzt.<br />
Die V zahlte jedoch - neben den Mietwagenkosten und den Sachverständigengebühren - zunächst<br />
lediglich den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) sowie eine<br />
Kostenpauschale von 25,00 €. Zur Begründung gab sie an, eine Erstattung innerhalb der 130%-Grenze<br />
erfolge erst, wenn der Nachweis einer Weiternutzung des Fahrzeugs für mindestens sechs Monate<br />
geführt werde.<br />
Mit seiner am 26.05.2007 zugestellten Klage hat der Kläger seinen restlichen Schadenersatzanspruch<br />
geltend gemacht. Nachdem die Beklagte im Juni 2007 den Restbetrag gezahlt hatte, haben die Parteien<br />
den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Wer hat die Kosten des<br />
Rechtsstreits zu tragen?<br />
24
21. BGH, Urteil vom 03.03.2009 (NJW 2009, 1340 f.) „130%-Fall“<br />
Schadensersatz beim Kfz-Unfall: Prüfung der Überschreitung des Wiederbeschaffungswerts durch die<br />
geschätzten Reparaturkosten anhand der Bruttoreparaturkosten<br />
Leitsatz<br />
Kommt es beim Kraftfahrzeughaftpflichtschaden für den Umfang des Schadensersatzes<br />
darauf an, ob die vom Sachverständigen kalkulierten Reparaturkosten den<br />
Wiederbeschaffungswert übersteigen, ist in der Regel auf die Bruttoreparaturkosten<br />
abzustellen.<br />
Sachverhalt<br />
Der K verlangt restlichen Schadensersatz für sein bei einem Verkehrsunfall beschädigtes Fahrzeug.<br />
Die volle Haftung der Unfallverursachers U und seines Haftpflichtversicherers V steht dem Grunde<br />
nach außer Streit<br />
Ausweislich eines vom K eingeholten Gutachtens betragen die Reparaturkosten 3.572,40 € netto<br />
(4.251,16 € brutto) und der Wiederbeschaffungswert incl. Mehrwertsteuer 4.200,00 €.<br />
Der K ließ einige Notreparaturen vornehmen, um die Fahrfähigkeit seines PKW wiederherzustellen.<br />
Eine vollständige Reparatur erfolgte nicht.<br />
Der K verlangte von U und V daraufhin Ersatz der Nettoreparaturkosten von 3.572,40 €. Die V<br />
regulierte den Schaden in Höhe des Wiederbeschaffungswerts von 4.200,00 € abzüglich 1.680,00 €<br />
Restwert, und zahlte daher 2.520,00 €. Mit der Klage verlangt der Kläger die Zahlung des<br />
Differenzbetrags.<br />
22. BGH, Urteil vom 22.09.2009 (NJW 2009, 3713 f.) „unter WA-Fall“<br />
Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Umsatzsteuer auf fiktive Reparaturkosten bei Veräußerung des<br />
unreparierten Unfallfahrzeugs und Ersatzbeschaffung<br />
Merksatz<br />
1. Wählt der Geschädigte den Weg der Ersatzbeschaffung, obwohl nach dem<br />
Wirtschaftlichkeitsgebot nur ein Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten besteht, steht ihm<br />
jedenfalls dann kein Anspruch auf Ersatz von Umsatzsteuer zu, wenn bei der<br />
Ersatzbeschaffung keine Umsatzsteuer angefallen ist (§ 249 II 1 BGB).<br />
Sachverhalt<br />
Der Kläger nimmt den beklagten Haftpflichtversicherer nach einem Verkehrsunfall vom 7. Juli 2007,<br />
für den die volle Haftung der Beklagten außer Streit steht, auf Zahlung der in einem vorprozessual<br />
eingeholten Gutachten angegebenen Umsatzsteuer für eine Reparatur in Anspruch.<br />
In dem Gutachten hat der Sachverständige Reparaturkosten von 3.036,95 € netto und 3.613,97 € inkl.<br />
Mehrwertsteuer angegeben. Den Wiederbeschaffungswert hat er auf 7.800 € inkl. Mehrwertsteuer und<br />
den Restwert des Unfallfahrzeugs auf 3.670 € inkl. Mehrwertsteuer geschätzt.<br />
Der Kläger hat das Unfallfahrzeug unrepariert verkauft und von privat ein Ersatzfahrzeug für 8.700 €<br />
erworben. Die Beklagte hat vorgerichtlich die fiktiven Reparaturkosten in Höhe von 3.036,95 € sowie<br />
die Wertminderung in Höhe von 150 € erstattet.<br />
Hat der Kläger einen Anspruch auf Erstattung der 577,02 € (Umsatzsteuer)?<br />
25
23. BGH, Urteil vom 15.02.2005 (NJW 2005, 1108 f.) „130%-Fall“<br />
Schadenersatz bei Verkehrsunfall mit wirtschaftlichem Totalschaden: Voraussetzungen von<br />
Reparaturkostenersatz bis zur sog. 130%-Grenze<br />
Leitsatz<br />
1. Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs<br />
kann nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang<br />
durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung<br />
gemacht hat.<br />
2. Ob dem Geschädigten der entsprechende finanzielle Aufwand tatsächlich entstanden ist, ist<br />
nicht maßgebend. Auch eine Eigenreparatur kann eine Abrechnung auf der Basis fiktiver<br />
Reparaturkosten bis zu 130% des Wiederbeschaffungswerts rechtfertigen, wenn der<br />
Geschädigte mit ihr sein Integritätsinteresse bekundet hat. Das aber ist nur dann der Fall,<br />
wenn er durch eine fachgerechte Reparatur zum Ausdruck bringt, daß er das Fahrzeug in<br />
einen Zustand wie vor dem Unfall versetzen will. Nur unter diesen Umständen hat der<br />
Schädiger Reparaturkostenersatz bis zur Grenze von 130% des Wiederbeschaffungswerts zu<br />
leisten.<br />
Sachverhalt<br />
Bei einem Verkehrsunfall wurde der PKW des K beschädigt. Die Haftung des Unfallverursachers U<br />
und dessen Haftpflichtversicherers H steht dem Grunde nach außer Streit. Die Parteien streiten nur<br />
noch über die Höhe des zu ersetzenden Schadens.<br />
Die für die fachgerechte und vollständige Reparatur des Fahrzeugs erforderlichen Kosten schätzte der<br />
KFZ-Sachverständige auf 18.427,37 DM inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Den<br />
Wiederbeschaffungswert schätzte er auf 13.800 DM und den Restwert auf 2.500 DM. Der K reparierte<br />
das Fahrzeug in Eigenregie teilweise und nutzt es weiter. Die H erstattete vorprozessual nur den<br />
Wiederbeschaffungswert i.H.v. 11.300 DM (= Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts).<br />
Obschon die in Eigenregie durchgeführte Reparatur weder vollständig noch fachgerecht war, verlangt<br />
der K von H und U die auf Basis des Sachverständigengutachtens berechneten Reparaturkosten, die<br />
den Wiederbeschaffungswert um weniger als 30% übersteigen. Er vertritt die Ansicht, dass ihm die<br />
geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe von 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs<br />
zu erstatten seien und hat u.a. weitere Reparaturkosten von 3.394,98 € (= 6.640 DM) eingeklagt. Zu<br />
Recht?<br />
26
24. BGH, Urteil vom 08.12.2009 (NJW-RR 2010, 377 f.) „130%-Fall“<br />
Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Ersatz der Reparaturkosten bei Reparaturaufwand bis zu 30% über<br />
dem Wiederbeschaffungswert; Reparaturkosten für eine Teilreparatur<br />
Leitsatz<br />
1. In den Fällen, in denen der Reparaturaufwand bis zu 30 % über dem<br />
Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs liegt, können Reparaturkosten nur bei konkreter<br />
Schadensabrechnung ersetzt verlangt werden.<br />
2. Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des<br />
Fahrzeugs kann dabei nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem<br />
Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner<br />
Kostenschätzung gemacht hat.<br />
3. Reparaturkosten für eine Teilreparatur, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand des<br />
Fahrzeugs liegen und den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, können in diesen Fällen<br />
ebenfalls nur dann zuerkannt werden, wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen sind<br />
oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den<br />
Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt; anderenfalls ist die Höhe des Ersatzanspruchs auf<br />
den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt.<br />
Sachverhalt<br />
Bei einem Verkehrsunfall wurde der PKW des A beschädigt. Die Haftung der B als<br />
Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers U steht dem Grunde nach außer Streit.<br />
Der vom A vorgerichtlich beauftragte Sachverständige ermittelte erforderliche Reparaturkosten in<br />
Höhe von 6.313,22 € (brutto), einen Wiederbeschaffungswert in Höhe von 5.300 € und einen Restwert<br />
in Höhe von 2.700 €. Die B zahlte an den A den Wiederbeschaffungsaufwand<br />
(Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) in Höhe von 2.600 €.<br />
Mit seiner Klage macht der Kläger weitere (fiktive) Reparaturkosten in Höhe von 2.700 € bis zum<br />
Wiederbeschaffungswert geltend mit der Begründung, er habe sein Fahrzeug instand gesetzt und nutze<br />
es weiter. Hat er damit Erfolg?<br />
25. BGH, Urteil vom 14.12.2010 (NJW 2011, 669 f.) („über 130%-Fall“)<br />
Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Kosten einer entgegen der Einschätzung des vorgerichtlichen<br />
Sachverständigen fachgerechten Reparatur<br />
Leitsatz<br />
Der Geschädigte kann Ersatz der angefallenen Reparaturkosten verlangen, wenn es ihm<br />
entgegen der Einschätzung des vorgerichtlichen Sachverständigen gelungen ist, eine<br />
fachgerechte und den Vorgaben des Sachverständigen entsprechende Reparatur<br />
durchzuführen, deren Kosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt.<br />
Sachverhalt<br />
Bei einem Verkehrsunfall wurde der PKW des K beschädigt. Die Haftung der H als<br />
Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers U steht dem Grunde nach außer Streit.<br />
Der K beauftragte am 10.5.2007 einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zum<br />
Schadensumfang. In dem Gutachten ermittelte dieser voraussichtliche Reparaturkosten in Höhe von<br />
3.746,73 € brutto, einen Wiederbeschaffungswert in Höhe von 2.200 € und einen Restwert in Höhe<br />
von 800 €.<br />
27
Der K hat den PKW den Vorgaben des Sachverständigen entsprechend - allerdings unter Verwendung<br />
von Gebrauchtteilen - gegen Zahlung von 2.139,70 € brutto reparieren lassen und bis Anfang Juni<br />
2008 weiter genutzt. Die H hat dem K die Nebenkosten, die Reparaturkosten und eine<br />
Nutzungsausfallentschädigung für 15 Tage in Höhe von 38 € täglich erstattet.<br />
Mit seiner Klage hat der K weitere 720,30 € Reparaturkosten. Er ist der Ansicht, die H habe nicht nur<br />
die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten, sondern fiktive Reparaturkosten bis zu 130% des<br />
Wiederbeschaffungswerts zu zahlen.<br />
26. BGH, Urteil vom 08.02.2011 (NJW 2011, 1435 f.) „130%Fall“<br />
Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Tatsächlich angefallene Reparaturkosten innerhalb der 130%-Grenze<br />
entgegen der Einschätzung des Sachverständigen wegen Rabattgewährung.<br />
Merksatz<br />
1. Die Instandsetzung eines beschädigten Fahrzeugs ist in aller Regel wirtschaftlich<br />
unvernünftig, wenn die (voraussichtlichen) Kosten der Reparatur - wie hier - mehr als 30 %<br />
über dem Wiederbeschaffungswert liegen. In einem solchen Fall, in dem das Kraftfahrzeug<br />
nicht mehr reparaturwürdig ist, kann der Geschädigte vom Schädiger grundsätzlich nur die<br />
Wiederbeschaffungskosten verlangen.<br />
2. Der Geschädigte, der sein beschädigtes Kraftfahrzeug instand gesetzt hat, obwohl ein<br />
Sachverständiger die voraussichtlichen Kosten der Reparatur auf einen den<br />
Wiederbeschaffungswert um mehr als 30 % übersteigenden Betrag geschätzt hat, kann den<br />
Ersatz von Reparaturkosten aber nur dann verlangen, wenn er nachweist, dass die tatsächlich<br />
durchgeführte Reparatur, sofern diese fachgerecht und den Vorgaben des Gutachtens<br />
entsprechend ausgeführt worden ist, wirtschaftlich nicht unvernünftig war.<br />
3. Da der Kläger die Umstände der Rabattgewährung nicht näher erläutert hat, ist die<br />
Beurteilung, die Wirtschaftlichkeit der erfolgten Instandsetzung des Motorrades sei nicht<br />
nachgewiesen, nicht zu beanstanden.<br />
Sachverhalt<br />
Bei einem Verkehrsunfall wurde das Motorrad des O beschädigt. Die Haftung der V als<br />
Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers U steht dem Grunde nach außer Streit.<br />
Der O beauftragte einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zum Schadensumfang.<br />
Dieser schätzte die voraussichtlichen Reparaturkosten bei einer Reparatur durch die Firma M. auf<br />
10.028,49 € brutto und den Wiederbeschaffungswert des Motorrades auf 6.900 €. Die V regulierte den<br />
Schaden auf der Grundlage des Wiederbeschaffungsaufwands. Sie brachte von dem vom<br />
Sachverständigen geschätzten Wiederbeschaffungswert einen von ihr selbst ermittelten Restwert in<br />
Höhe von 2.710 € in Abzug und zahlte 4.190 € an den O.<br />
Der O ließ das Motorrad bei der Firma M. den Vorgaben des Sachverständigen entsprechend<br />
reparieren und nutzte es weiter. Die Firma M. erteilte ihm eine Reparaturkostenrechnung über<br />
8.925,35 € brutto, wobei sie dem O auf den Nettorechnungsbetrag von 8.427,30 € einen Rabatt von 11<br />
% (927 €) gewährte.<br />
Mit seiner Klage verlangt der O den Ersatz weiterer Reparaturkosten von 4.735,35 €.<br />
28
27. BGH, Urteil vom 18.10.2011 (NJW 2012, 50 f.) „100%-Fall“<br />
Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Übergang von der fiktiven zur konkreten Schadensabrechnung;<br />
Anrechnung eines Werksangehörigenrabatts des Geschädigten.<br />
Leitsatz<br />
1. Der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte, der seinen Fahrzeugschaden mit dem<br />
Haftpflichtversicherer des Schädigers zunächst (fiktiv) auf der Grundlage der vom<br />
Sachverständigen geschätzten Kosten abrechnet, ist an diese Art der Abrechnung nicht ohne<br />
weiteres gebunden, sondern kann nach erfolgter Reparatur grundsätzlich zur konkreten<br />
Schadensabrechnung übergehen und nunmehr Ersatz der tatsächlich angefallenen Kosten<br />
verlangen.<br />
2. Der Geschädigte, der im Wege der konkreten Schadensabrechnung Ersatz der tatsächlich<br />
angefallenen Reparaturkosten verlangt, muss sich einen Werksangehörigenrabatt anrechnen<br />
lassen, den er aufgrund einer Betriebsvereinbarung auf die Werkstattrechnung erhält.<br />
Sachverhalt<br />
Bei einem Verkehrsunfall wurde der PKW BMW Mini des K beschädigt. Die Haftung der V als<br />
Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers U steht dem Grunde nach außer Streit.<br />
Der K beauftragte einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zum Schadensumfang.<br />
Dieser schätzte die voraussichtlichen Reparaturkosten auf 3.446,12 € netto, den<br />
Wiederbeschaffungswert auf 31.500 € brutto.<br />
Der K rechnete den Schaden zunächst fiktiv auf der Grundlage dieses Gutachtens ab. Die V ersetzte<br />
die geschätzten Reparaturkosten, die vom Sachverständigen mit 1.300 € angegebene Wertminderung,<br />
die Sachverständigenkosten in Höhe von 602,50 € sowie eine Kostenpauschale von 20 €.<br />
Der K ließ den Pkw sodann in einer BMW-Niederlassung reparieren. Dabei entstanden<br />
Reparaturkosten in Höhe von 4.005,25 €. Da der K als BMW-Werksangehöriger gemäß einer<br />
Betriebsvereinbarung einen Rabatt auf die Werkstattrechnung erhielt, zahlte er für die entsprechend<br />
dem Sachverständigengutachten durchgeführte Reparatur tatsächlich nur 2.905,88 €.<br />
Mit seiner Klage hat der K Ersatz weiterer Reparaturkosten von 559,13 € 1 , Nutzungsausfall in Höhe<br />
von 250 € und eine restliche Kostenpauschale von 10 € verlangt. Wegen der ihrer Ansicht nach<br />
bestehenden Überzahlung der Reparaturkosten erklärte die V jedoch die Aufrechnung mit anderen<br />
Schadenpositionen.<br />
1 4.005,25 € - 3.446,12 € = 559,13 €<br />
29
28. BGH, Urteil vom 30.05.2006 (NJW 2006, 2320 f.) über 130%<br />
Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Ersatzbeschaffungskosten und erzielter Restwert bei fiktiver<br />
Schadensabrechnung auf Gutachtenbasis<br />
Merksatz<br />
1. Geschädigte kann im Totalschadensfall, wenn er von der Ersetzungsbefugnis des § 249<br />
Abs. 2 Satz 1 BGB Gebrauch macht und den Schaden nicht im Wege der Reparatur, sondern<br />
durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges beheben will, nur Ersatz des<br />
Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes verlangen.<br />
2. Wird bei der tatsächlichen Veräußerung des unfallbeschädigten Fahrzeuges weniger erzielt,<br />
muss sich der Geschädigte nicht generell auf den von seinem Sachverständigen geschätzten<br />
höheren Restwert verweisen lassen. Vielmehr kann er seiner Schadensberechnung<br />
grundsätzlich den konkret erzielten Restwertbetrag zugrunde legen. Dies gilt auch dann, wenn<br />
der Fahrzeugschaden - wie hier - im Übrigen fiktiv auf Gutachtenbasis abgerechnet wird.<br />
3. Die geltend gemachten Nebenkosten für die tatsächlich erfolgte Beschaffung eines<br />
Ersatzfahrzeuges sind bereits deshalb nicht ersatzfähig, weil die Klägerin die für sie<br />
günstigere Möglichkeit einer fiktiven Schadensabrechnung auf der Grundlage des<br />
Sachverständigengutachtens gewählt hat. An dieser Art der Schadensabrechnung muss sie<br />
sich jedenfalls dann festhalten lassen, wenn die konkreten Kosten der Ersatzbeschaffung unter<br />
Einbeziehung der geltend gemachten Nebenkosten den im Wege der fiktiven<br />
Schadensabrechnung erhaltenen Betrag nicht übersteigen; eine Kombination von fiktiver und<br />
konkreter Schadensabrechnung ist insoweit unzulässig<br />
Sachverhalt<br />
Bei einem Verkehrsunfall hat der PKW Mitsubishi Lancer der K einen Totalschaden erlitten. Die<br />
Haftung der V als Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers U steht dem Grunde nach außer<br />
Streit. Die Parteien streiten im Revisionsverfahren nur noch um die Höhe des anzurechnenden<br />
Restwertes des unfallbeschädigten Fahrzeuges und um die Frage, ob neben dem vom<br />
Sachverständigen geschätzten Wiederbeschaffungswert des Unfallfahrzeuges auch die konkret<br />
angefallenen Kosten für Telefon, Internet und Überführung des ersatzweise beschafften Fahrzeuges zu<br />
ersetzen sind.<br />
Die K hat zunächst ein Sachverständigengutachten eingeholt, welches zu einem<br />
Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Fahrzeuges in Höhe von 4.834,93 € (netto) und zu<br />
einem Restwert von 240 € gelangte.<br />
Bei dem Verkauf des Fahrzeuges an einen Schrotthändler erzielte die K für den Restwert aber<br />
lediglich 200 €. Die K hat den Schaden auf Gutachtenbasis abgerechnet, wobei die V einen Restwert<br />
von 240 € in Abzug brachte. Unter Einschaltung eines gewerblichen Vermittlers erwarb die K<br />
schließlich ein Gebrauchtfahrzeug derselben Marke und desselben Typs, Erstzulassung November<br />
1994, zum Preis von 3.465,00 €, nachdem der Vermittler dieses über eine Internet-Recherche in einem<br />
120 km vom Wohnort der Klägerin entfernten Ort gefunden hatte. Für die „Kosten der<br />
Fahrzeugersatzbeschaffung“ (Telefon, Internet, Überführungskosten) hat der Vermittler 371,20 € in<br />
Rechnung gestellt.<br />
Was kann die K mit Recht verlangen?<br />
30
‣ Sonstiges zum Schadensersatzrecht<br />
29. BGH, Urteil vom 20.03.2012 (NJW 2012, 2425 ff.)<br />
Aufsichtspflichtverletzung: Anrechenbarkeit eines nur gesetzlich vermuteten Verschuldens als<br />
Mitverschulden<br />
Merksatz<br />
1. Bei der Prüfung eines Mitverschuldens gemäß § 254 Abs. 1 BGB darf ein Verschulden, das<br />
nur gesetzlich vermutet wird (hier: § 832 BGB), nicht berücksichtigt werden.<br />
2. Ein Mitverschulden des Aufsichtspflichtigen gemäß § 254 Abs. 1 BGB kommt nur in<br />
Betracht, wenn eine Aufsichtspflichtverletzung feststeht und der Aufsichtspflichtige aus<br />
tatsächlichem Verschulden haftet.<br />
Sachverhalt<br />
Die Klägerin nimmt aus eigenem Recht und aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns den Beklagten zu<br />
2 (künftig: Beklagter) nach einem Brandschaden auf Schadensersatz in Anspruch. Der Beklagte ist der<br />
am 29. April 1993 geborene Sohn des Ehemanns der Klägerin aus dessen geschiedener Ehe mit der<br />
früheren Beklagten zu 1, gegen die die Klage rechtskräftig abgewiesen worden ist.<br />
Am 05.04.2003 spielte der am 29.04.1993 geborene J auf dem landwirtschaftlichen Anwesen der E<br />
unbeaufsichtigt mit dem am 11.10.1995 geborenen S in einer Halle, die sich im Miteigentum der E<br />
und ihres Ehemanns M befand.<br />
Der J ist Sohn des M aus einer früheren Ehe mit der P. Der S ist Sohn der E aus einer früheren Ehe mit<br />
dem K.<br />
Die Halle, in der Stroh eingelagert war und sich Pferdeboxen befanden, geriet nebst zwei Anbauten<br />
mit weiteren Pferdeboxen in Brand und wurde vollständig zerstört.<br />
Die E verlangt von dem J 736.930,78 € Schadensersatz nebst Zinsen und Freistellung von restlichen<br />
Vergütungsansprüchen einer Baufirma in Höhe von 30.975,47 €. Zu Recht?<br />
31
30. BGH, Urteil vom 20.02.2013 (MDR 2013, 589 ff.)<br />
Schadenersatzanspruch im Zusammenhang mit der Lieferung von Baustoffen zur Fliesenverlegung:<br />
Doppelkausalität und Mitverursachungsbeitrag bei fehlerhaftem Verarbeitungshinweis und<br />
fehlerhafter Verlegung<br />
Leitsatz<br />
1. Zur Frage der Doppelkausalität bei einer Schadensverursachung durch Mängel eng<br />
zusammengehöriger Arbeitsvorgänge zur Herstellung eines Bodenbelags.<br />
2. Bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile nach § 254 BGB können nur<br />
solche Umstände zu Lasten des Geschädigten anspruchsmindernd berücksichtigt werden, von<br />
denen feststeht, dass sie eingetreten und für die Entstehung des Schadens (mit)ursächlich<br />
geworden sind.<br />
Sachverhalt<br />
Die Parteien streiten über Kaufpreis- und Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der<br />
Lieferung von Baustoffen zur Verlegung von Fliesen.<br />
Die Klägerin K wurde von der Arbeitsgemeinschaft „J.V.Z.“ (im Folgenden: ARGE), die eine<br />
pharmazeutische Fabrik in Irland zu errichten hatte, im Jahr 2004 mit der Erstellung der Bodenbeläge<br />
auf einer Gesamtfläche von knapp 3.500 m² beauftragt. Die Böden sollten mit Fliesen belegt werden<br />
und über die Fugen elektrisch ableitfähig sein. Die Klägerin ihrerseits beauftragte die (inzwischen<br />
insolvente) A-GmbH mit der Ausführung der Verlegearbeiten.<br />
Die K bestellte bei der Beklagten L die dafür erforderlichen Materialien, mit denen nach einer<br />
Bestätigung der L die Herstellung eines ableitfähigen Bodens möglich sein sollte. Hierbei handelte es<br />
sich um Kontaktschlämme, einen Fugenmörtel und zugehörige Systemkomponenten.<br />
Der Fugenmörtel besteht aus einer pulverförmigen und einer flüssigen Komponente, die erst<br />
unmittelbar vor der Verarbeitung vermischt werden. Ein Mitarbeiter der L, der die Mitarbeiter der A-<br />
GmbH in die Verarbeitung der Baustoffe einzuweisen hatte, legte im Februar 2005 auf der Baustelle<br />
das Mischungsverhältnis der Komponenten fest.<br />
Eine Teilfläche von knapp 2.100 m² wurde mit dem von der Beklagten gelieferten Fugenmörtel<br />
verfugt. Im März 2005 wurden Mängel - Ausblühungen und Abplatzungen - an der Verfugung dieser<br />
Fläche reklamiert. Es zeigte sich, dass den Fugenoberflächen teilweise eine ausreichende mechanische<br />
Festigkeit fehlte. Sie waren zum Teil brüchig und zeigten keine ausreichende Haftung an den<br />
Fliesenflanken. In Teilbereichen fehlte es an einem ausreichenden Verbund zwischen Erst- und<br />
Zweitverfugung.<br />
Nachdem kein Einvernehmen über die Ursache der Mängel und deren Beseitigung erzielt worden war,<br />
entschied die ARGE im April 2005, dass der Boden auf dieser Fläche vollständig entfernt und neu<br />
erstellt werden sollte. Die K teilte der Beklagten L die Entscheidung der ARGE mit Schreiben vom 9.<br />
Mai 2005 mit und forderte sie unter Fristsetzung bis zum 19. Mai 2005 unter anderem zur Zahlung<br />
von Schadensersatz in Höhe von 200.000 € auf. Mit den Abbrucharbeiten wurde am 9. Mai 2005<br />
begonnen. Zunächst wurde eine Teilfläche von 1.700 m² durch eine vollständige Entfernung der<br />
bereits verlegten Fliesen und eine Neuverfliesung saniert. Nachdem die verbleibende Fläche von<br />
knapp 400 m² im Rahmen eines von der K eingeleiteten selbständigen Beweisverfahrens von dem<br />
Sachverständigen Dr. S. begutachtet worden war, wurde Ende 2005 auch diese Fläche entsprechend<br />
saniert.<br />
Auf einer weiteren Fläche von 1.382 m² wurden die Fliesen ebenfalls mit der von der Beklagten<br />
gelieferten Kontaktschlämme verlegt, aber nicht mehr mit dem Fugenmörtel der Beklagten verfugt.<br />
Auf dieser Fläche traten keine Mängel auf.<br />
32
Die Klägerin K nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz wegen der Sanierungskosten in<br />
Höhe von 315.126 € in Anspruch. Die Beklagte L hat widerklagend die Bezahlung der von ihr<br />
gelieferten und mit 67.918,30 € in Rechnung gestellten Materialien verlangt.<br />
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat die Klägerin auf die Widerklage hin verurteilt, an<br />
die Beklagte 7.225,40 € nebst Zinsen - den Kaufpreis für nicht beanstandete sonstige Materialien - zu<br />
zahlen, und hat die Widerklage im Übrigen abgewiesen. Gegen diese Entscheidung haben beide<br />
Parteien Berufung eingelegt.<br />
Im zweiten Rechtszug hat die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch in Höhe von 309.695 €<br />
weiterverfolgt. Sie hat mit diesem Anspruch die Aufrechnung erklärt gegenüber der von ihr in Höhe<br />
von 13.708,19 € anerkannten Kaufpreisforderung der Beklagten für die Kontaktschlämme und die<br />
sonstigen Materialien, soweit diese auf der mangelfreien Teilfläche von 1.382 m² verwendet worden<br />
sind, und verlangt daher noch Zahlung von 295.986,81 € nebst Zinsen. Die Beklagte L hat im zweiten<br />
Rechtszug widerklagend den gesamten Kaufpreis für die Kontaktschlämme und die sonstigen<br />
Materialien (insgesamt 34.425,40 €) geltend gemacht und dementsprechend die Verurteilung der<br />
Klägerin zur Zahlung weiterer 27.200 € nebst Zinsen begehrt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung<br />
der Klägerin zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat es die Klägerin verurteilt, an die<br />
Beklagte - unter Einschluss der erstinstanzlichen Verurteilung - den anerkannten Betrag von 13.708,19<br />
€ nebst Zinsen zu zahlen. Die weitergehende Berufung der Beklagten hat es zurückgewiesen.<br />
Die Klägerin begehrt mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision weiterhin Schadensersatz<br />
in der im zweiten Rechtszug bezifferten Höhe und vollständige Abweisung der Widerklage. Die<br />
Beklagte verfolgt mit der Anschlussrevision ihren Kaufpreisanspruch weiter, soweit er vom<br />
Berufungsgericht abgewiesen worden ist.<br />
33
III. Verbraucherrecht – Widerruf von Verbraucherverträgen<br />
31. BGH, Urteil vom 15.04.2010 (NJW 2010, 2868 ff.)<br />
Partnervermittlungsvertrag: Widerruf eines in einer Haustürsituation geschlossenen Vertrages;<br />
vorhergehende Bestellung bei Vertragsschluss nach Einladung zum Hausbesuch zwecks Vermittlung<br />
einer konkreten Partnerin; Bemessung des Wertersatzes der bis zum Widerruf empfangenen<br />
Leistungen<br />
Merksatz<br />
1. Es liegt keine „vorhergehende Bestellung“ im Sinne von § 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB vor,<br />
wenn das in der "Haustürsituation" unterbreitete und zum Vertragsschluss führende Angebot<br />
des Unternehmers von dem Gegenstand der Einladung des Verbrauchers nicht unerheblich<br />
abweicht und dieser damit vorher weder gerechnet hat noch rechnen musste (hier: Erwartung<br />
der Vermittlung einer bestimmten, in einer Zeitungsannonce beschriebenen Partnerin und<br />
Abschluss eines von diesem konkreten Partnerwunsch gelösten allgemeinen<br />
Partnervermittlungsvertrages).<br />
2. Die Bemessung des Wertersatzes, den der Verbraucher nach dem wirksamen Widerruf<br />
eines Haustürgeschäfts für bis dahin empfangene Leistungen des Unternehmers schuldet,<br />
richtet sich nicht nach dem „vertraglich vereinbarten“ Entgelt (§ 346 II 2 BGB), sondern nach<br />
dem objektiven Wert dieser Leistungen, soweit dieser das vertragliche Entgelt nicht übersteigt<br />
(Nichtanwendung von § 346 II 2 BGB auf Haustürgeschäfte, insbesondere bei unkörperlichen<br />
Dienstleistungen).<br />
Sachverhalt<br />
Die B betreibt eine gewerbliche Partnerschaftsvermittlung und veröffentlicht zu diesem Zweck<br />
Kontaktanzeigen in Tageszeitungen. Auf eine dieser Anzeigen meldete sich der K am 15.Juli 2008<br />
unter der dort angegebenen Telefonnummer bei der B, da er die in der Anzeige beschriebene Dame<br />
kennenlernen wollte. Kurz darauf rief eine Mitarbeiterin der B bei dem Kläger zurück und vereinbarte<br />
mit ihm, dass ihn eine weitere Mitarbeiterin der B am folgenden Tag, dem 16. Juli 2008, bei sich zu<br />
Hause aufsuchen werde. Bei dem verabredeten Zusammentreffen in der Privatwohnung des K kam es<br />
zum Abschluss eines Partnervermittlungsvertrags, in dem sich die B verpflichtete, dem K gegen ein<br />
Entgelt von 9.000 € eine gewisse Anzahl von Partnervorschlägen zu vermitteln. Ferner unterzeichnete<br />
der K eine Bestätigung, wonach er die B "am 16.07.08 zum Abschluss eines<br />
Partnervermittlungsvertrages zu mir bestellt" habe. Der K leistete an die B eine Anzahlung in Höhe<br />
von 5.000 €. Nach Übermittlung zweier Partneradressen widerrief der K den<br />
Partnervermittlungsvertrag mit Schreiben vom 24. Juli 2008.<br />
Der K macht geltend, er habe den Vertrag wirksam gemäß §§ 312, 355 BGB widerrufen und für die<br />
Übermittlung der beiden - für ihn unbrauchbaren - Partneradressen einen Wertersatz von allenfalls 300<br />
€ zu leisten, so dass die B ihm einen Betrag von 4.700 € zurückzuzahlen habe. Die B wendet ein, dass<br />
ein Widerrufsrecht nach § 312 BGB jedenfalls deshalb ausgeschlossen sei, weil der K ihre<br />
Mitarbeiterin zum Hausbesuch bestellt habe (§ 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB).<br />
34
32. BGH, Urteil vom 07.07.2010 (NJW 2010, 2651) und (EuGH, Urteil vom 15.04.2010 –<br />
NJW 2010, 1941 ff.)<br />
Widerruf eines Fernabsatzvertrages: Rückzahlungsanspruch des Verbrauchers für eine vom<br />
Versandhandelsunternehmen erhobene Versandkostenpauschale<br />
Merksatz<br />
1. Im Fall des Widerrufs eines Fernabsatzvertrages sind die Kosten der Hinsendung der Ware<br />
vom Unternehmer zu tragen.<br />
2. Dem Verbraucher dürfen nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der<br />
Fernabsatzrichtlinie im Falle des Widerrufs die Hinsendekosten der Ware nicht auferlegt<br />
werden dürfen.<br />
3. § 346 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 312d, 355 BGB sind daher - richtlinienkonform - dahin<br />
auszulegen, dass dem Verbraucher nach dem Widerruf eines Fernabsatzvertrages ein<br />
Anspruch auf Rückgewähr geleisteter Hinsendekosten zusteht.<br />
Sachverhalt<br />
Der Kläger ist ein Verbraucherverband, der in die gemäß § 4 des Unterlassungsklagengesetzes<br />
(UKlaG) beim Bundesverwaltungsamt geführte Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragen ist. Die<br />
Beklagte betreibt ein Versandhandelsunternehmen. Sie stellt ihren Kunden für die Zusendung der<br />
Ware einen Versandkostenanteil von pauschal 4,95 € in Rechnung. Mit der Klage erstrebt der Kläger<br />
die Verurteilung der Beklagten, es zu unterlassen, im Geschäftsverkehr künftig Verbrauchern bei<br />
Fernabsatzgeschäften nach Ausübung des Widerrufs- bzw. Rückgaberechts (§§ 355, 356 BGB) die<br />
Kosten für die Hinsendung der Ware (Versandkostenpauschale) in Rechnung zu stellen oder im Falle<br />
der bereits erfolgten Zahlung diese Kosten nicht zu erstatten.<br />
Auszug: Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den<br />
Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (Fernabsatzrichtlinie)<br />
Erwägungsgrund 14: Der Verbraucher hat in der Praxis keine Möglichkeit, vor Abschluß des Vertrags das<br />
Erzeugnis zu sehen oder die Eigenschaften der Dienstleistung im einzelnen zur Kenntnis zu nehmen. Daher<br />
sollte ein Widerrufsrecht bestehen, sofern in dieser Richtlinie nicht etwas anderes bestimmt ist. Damit es sich um<br />
mehr als ein bloß formales Recht handelt, müssen die Kosten, die, wenn überhaupt, vom Verbraucher im Fall der<br />
Ausübung des Widerrufsrechts getragen werden, auf die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren<br />
begrenzt werden. (…)<br />
Artikel 6 - Widerrufsrecht<br />
(1) Der Verbraucher kann jeden Vertragsabschluß im Fernabsatz innerhalb einer Frist von mindestens sieben<br />
Werktagen ohne Angabe von Gründen und ohne Strafzahlung widerrufen. Die einzigen Kosten, die dem<br />
Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren<br />
Kosten der Rücksendung der Waren. Die Frist für die Wahrnehmung dieses Rechts beginnt (…)<br />
(2) Übt der Verbraucher das Recht auf Widerruf gemäß diesem Artikel aus, so hat der Lieferer die vom<br />
Verbraucher geleisteten Zahlungen kostenlos zu erstatten. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der<br />
Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der<br />
Waren. Die Erstattung hat so bald wie möglich in jedem Fall jedoch binnen 30 Tagen zu erfolgen. (…)<br />
35
33. BGH, Urteil vom 03.11.2010 (NJW 2011, 56)<br />
Widerruf des Fernabsatzvertrages: Anspruch des Verkäufers auf Ersatz für die Wertminderung eines<br />
Wasserbetts durch Befüllen der Matratze zu Prüfzwecken<br />
Merksatz<br />
1. Der Verbraucher, der im Fernabsatz ein Wasserbett gekauft hat, schuldet im Falle des<br />
Widerrufs keinen Ersatz für die Wertminderung, die dadurch eintritt, dass er die Matratze des<br />
Betts zu Prüfzwecken mit Wasser befüllt (§ 357 III BGB).<br />
2. Der Ausnahmetatbestand des § 357 III 2 a.F. (nun § 357 III Nr. 1 BGB: kein Wertersatz,<br />
soweit Verschlechterung auf Prüfung der Sache zurückzuführen) ist auch in den Fällen<br />
anwendbar, in denen die Prüfung notwendigerweise eine Ingebrauchnahme der Sache<br />
voraussetzt und zu einer Verschlechterung führt.<br />
Sachverhalt<br />
Der Kläger nimmt den Beklagten, der über das Internet Wasserbetten zum Verkauf anbietet,<br />
auf Rückzahlung des Kaufpreises für ein Wasserbett in Anspruch.<br />
Am 9. August 2008 schlossen die Parteien per E-Mail einen Kaufvertrag über ein Wasserbett<br />
zum Preis von 1.265 €. Das Angebot des Beklagten war dem Kläger per E-Mail als<br />
angehängte PDF-Datei übersandt worden. Der Text der E-Mail enthält eine<br />
Widerrufsbelehrung. Zu den Widerrufsfolgen heißt es dort:<br />
„Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem<br />
Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit gegebenenfalls Wertersatz leisten. Bei der<br />
Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf<br />
deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen<br />
ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr<br />
Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt.“<br />
Im weiteren Text der E-Mail heißt es:<br />
"Im Hinblick auf die o. g. Widerrufsbelehrung weisen wir ergänzend darauf hin, dass durch das<br />
Befüllen der Matratze des Wasserbettes regelmäßig eine Verschlechterung eintritt, da das Bett<br />
nicht mehr als neuwertig zu veräußern ist."<br />
Das Wasserbett wurde am 1. September 2008 gegen Barzahlung beim Kläger angeliefert. Der<br />
Kläger baute das Wasserbett auf, befüllte die Matratze mit Wasser und benutzte das Bett<br />
sodann drei Tage lang. Mit einer E-Mail vom 5. September 2008 übte er sein Widerrufsrecht<br />
aus. In dem Schreiben heißt es:<br />
"…leider muss ich Ihnen mitteilen, dass ich bezüglich des Wasserbettkaufs von meinem<br />
Rückgaberecht Gebrauch machen möchte. In den letzten Tagen hatten wir die Möglichkeit dieses<br />
ausgiebig zu testen."<br />
Nach Abholung des Wasserbetts forderte der Kläger den Beklagten zur Rückzahlung des<br />
Kaufpreises auf. Der Beklagte erstattete lediglich einen Betrag von 258 € und machte geltend,<br />
dass das Bett nicht mehr verkäuflich sei; lediglich die Heizung mit einem Wert von 258 € sei<br />
wieder verwertbar.<br />
Hat der K einen Anspruch auf Rückzahlung des restlichen Kaufpreises von 1.007 Euro?<br />
36
34. BGH, Urteil vom 30.09.2009 (NJW 2009, S. 3780 ff.)<br />
Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen: Abgrenzung von Verbraucher- und<br />
Unternehmerhandeln<br />
Leitsätze<br />
1. Schließt eine natürliche Person ein Rechtsgeschäft objektiv zu einem Zweck ab, der weder<br />
ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann,<br />
so kommt eine Zurechnung entgegen dem mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln objektiv<br />
verfolgten Zweck nur dann in Betracht, wenn die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände<br />
eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person in Verfolgung ihrer<br />
gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.<br />
2. Aus der negativen Formulierung des zweiten Halbsatzes der Vorschrift des § 13 BGB wird<br />
deutlich, dass rechtsgeschäftliches Handeln einer natürlichen Person grundsätzlich als<br />
Verbraucherhandeln anzusehen ist und etwa verbleibende Zweifel, welcher Sphäre das<br />
konkrete Handeln zuzuordnen ist, zugunsten der Verbrauchereigenschaft zu entscheiden sind.<br />
3. Es kann nicht darauf ankommen, ob der Erklärende sich dem anderen Teil eindeutig als<br />
Verbraucher zu erkennen gibt. Vielmehr ist bei einem Vertragsschluss mit einer natürlichen<br />
Person grundsätzlich von Verbraucherhandeln auszugehen. Anders ist dies nur dann, wenn<br />
Umstände vorliegen, nach denen das Handeln aus der Sicht des anderen Teils eindeutig und<br />
zweifelsfrei einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist.<br />
Sachverhalt<br />
Die Klägerin ist Rechtsanwältin. Die Beklagte vertreibt Lampen über das Internet. Am 7. Oktober<br />
2007 bestellte die Klägerin über die Internetplattform der Beklagten unter anderem drei Lampen zu<br />
einem Gesamtpreis von 766 €. Sie gab dabei als Liefer- und Rechnungsadresse an: "Kanzlei Dr. B.<br />
....".<br />
In ihrer Bestelleingangsbestätigung vom 7. Oktober 2007 räumte die Beklagte der Klägerin ein<br />
Widerrufsrecht von 14 Tagen ein; die Widerrufsfrist begann mit Erhalt der Bestätigung. Die Klägerin<br />
bezahlte und erhielt die bestellten Lampen. Mit E-Mail-Schreiben vom 19./21. November 2007<br />
widerrief die Klägerin ihre Vertragserklärungen mit der Begründung, sie habe die Lampen als<br />
Verbraucherin bestellt und sei - was zwischen den Parteien außer Streit steht - nicht ordnungsgemäß<br />
über ihr Widerrufsrecht nach § 355 Abs. 1, § 312d Abs. 1, § 312b Abs. 1 BGB belehrt worden. Die<br />
Beklagte wies den Widerruf als verspätet zurück.<br />
Das Amtsgericht hat sich - im weiteren Verfahren unangegriffen - nach Beweisaufnahme davon<br />
überzeugt, dass die bestellten Lampen für die Privatwohnung der Klägerin bestimmt waren, und hat<br />
der auf Zahlung von 766 € sowie Feststellung des Annahmeverzugs hinsichtlich der<br />
zurückzugebenden Lampen gerichteten Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das<br />
Landgericht die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision erstrebt die<br />
Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.<br />
37
IV. Rücktrittsrecht<br />
35. BGH, Urteil vom 14.06.2012 (NJW 2012, 3714)<br />
Erfordernis der Fristsetzung vor und nach Fälligkeit der Leistungspflicht beim Rücktritt / Rücktritt<br />
vom Grundstückserwerbsvertrag mit Bauverpflichtung für den Veräußerer wegen<br />
Leistungsunvermögen des Bauverpflichteten für ein Fachmarktzentrum zum vereinbarten<br />
Fälligkeitstermin.<br />
Merksatz<br />
1. Ein Gläubiger kann nicht gemäß § 323 Abs. 1 BGB vom Vertrag zurücktreten, wenn er die<br />
Frist zur Leistung vor deren Fälligkeit gesetzt hat. Das gilt auch dann, wenn bereits vor<br />
Fälligkeit ernsthafte Zweifel an der Leistungsfähigkeit oder der Leistungswilligkeit des<br />
Schuldners bestehen.<br />
2. Allein die Erklärung des Schuldners, er werde zum Fälligkeitszeitpunkt nicht leisten<br />
können, begründet keine ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung im Sinne des §<br />
323 Abs. 2 Nr. 1 BGB.<br />
3. Das Rücktrittsrecht nach § 323 Abs. 4 BGB kann nicht mehr ausgeübt werden, wenn die<br />
Leistung fällig geworden ist. Die Wirksamkeit eines Rücktritts bestimmt sich ab diesem<br />
Zeitpunkt nach § 323 Abs. 1 und 2 BGB.<br />
Sachverhalt<br />
Mit notariellem Vertrag vom 15. Januar 2008 erwarb der K von der B, ein Grundstück zum Preis von<br />
2.850.000 €. Zugleich verpflichtete sich die B darin, auf dem Grundstück ein Fachmarktzentrum zu<br />
errichten, das bis zum 30. Juni 2008 bezugsfertig sein sollte.<br />
Im Hinblick auf etwaige Rücktrittsrechte enthält der Vertrag u.a. folgende Regelungen:<br />
„Abschnitt 8: Gesetzliche Rücktrittsrechte<br />
1. Im Übrigen bestehen Rücktrittsrechte für beide Vertragsteile nur, wenn die gesetzlichen<br />
Voraussetzungen vorliegen.<br />
3. Die Kosten dieses Vertrages einschließlich des Grundbuchvollzuges sowie die Kosten der<br />
Rückabwicklung trägt der Vertragsteil, der den Rücktritt des anderen zu vertreten hat.<br />
4. Tritt der Erwerber aus vom Veräußerer zu vertretenden Gründen vom Kaufvertrag zurück, ist<br />
der bezahlte Kaufpreisteil jeweils ab Zahlung bis zur Rückzahlung mit 5 % jährlich zu verzinsen.<br />
Weitere Ansprüche bestehen nicht, es sei denn, der Veräußerer habe den Grund des Rücktritts<br />
vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt; alsdann haftet er dem Erwerber auf<br />
Schadensersatz."<br />
Die B teilte dem K unter dem 14. Mai 2008 mit, dass sie den ursprünglich vereinbarten<br />
Übergabezeitpunkt an die Mieter im Einvernehmen mit diesen auf den 1. September 2008 verschoben<br />
habe.<br />
Unter dem 23. Mai 2008 schrieb der K der B, er schlage wegen der Verschiebung des<br />
Fertigstellungstermins um zwei Monate eine Kaufpreisminderung um 200.000 € vor, andernfalls ziehe<br />
er die Ausübung eines ihm zustehenden Rücktrittsrechts in Erwägung. Sodann setzte der K den B mit<br />
Schreiben vom 3. Juni 2008 eine Frist zur Fertigstellung des Fachmarktcenters bis zum 31. Juli 2008<br />
und kündigte gleichzeitig an, nach fruchtlosem Fristablauf von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch<br />
machen zu wollen.<br />
Nachdem am 31. Juli 2008 keine Bezugsfertigkeit gegeben war, erklärte der K mit Schreiben vom 1.<br />
August 2008 den Rücktritt vom Vertrag und forderte mit weiterem Schreiben vom 8. August 2008 die<br />
38
B zur Zahlung ihm entstandener Kosten (notarielle Vertragskosten, Grundbuchkosten, Maklerkosten,<br />
Bereitstellungszinsen und außergerichtliche Anwaltskosten) in Höhe von insgesamt 128.387,50 €, der<br />
Klagesumme, auf. In der ersten Septemberhälfte 2008 wurden die drei Ladengebäude von den<br />
jeweiligen Mietern bezogen. Den Kaufpreis hat der K nicht bezahlt. Steht dem K ein<br />
Zahlungsanspruch zu?<br />
V. Störung der Geschäftsgrundlage<br />
36. BGH, Urteil vom 30.09.2011 (NJW 2012, 373)<br />
Störung der Geschäftsgrundlage bei einem Grundstückstauschvertrag: Verweigerung der Mitwirkung<br />
an der Vertragsanpassung; Voraussetzungen für Schadensersatzanspruch und Rücktritt vom Vertrag<br />
Leitsatz<br />
1. Der Anspruch der durch eine Störung der Geschäftsgrundlage benachteiligten Partei auf<br />
Vertragsanpassung verpflichtet die andere Partei, an der Anpassung mitzuwirken. Wird die<br />
Mitwirkung verweigert, kann die benachteiligte Partei auf Zustimmung zu der als angemessen<br />
erachteten Anpassung oder unmittelbar auf die Leistung klagen, die sich aus dieser<br />
Anpassung ergibt.<br />
2. Die Verletzung der Verpflichtung, an der Anpassung des Vertrages mitzuwirken, kann<br />
Schadensersatzansprüche nach § 280 Abs. 1 BGB auslösen. Zu einem Rücktritt vom Vertrag<br />
berechtigt sie die benachteiligte Partei nur unter den Voraussetzungen des § 313 Abs. 3 BGB.<br />
Sachverhalt<br />
Mit notariellem Vertrag vom 4. November 2008 verpflichtete sich der B, eine unvermessene Fläche<br />
"von ca. 28.699 m²", welche auf einem dem Vertrag beigefügten Lageplan eingezeichnet ist, an die<br />
Stadt S zu übertragen. Als Gegenleistung übertrug die S ein 28.699 m² großes Flurstück an den B.<br />
Ferner verpflichtete sie sich, einen auf einem Grundstück des B gelegenen Weg in näher bestimmtem<br />
Umfang in Bitumen (Erdpech) herzustellen. Unter der Überschrift "Mangelhaftung" schlossen die<br />
Parteien Rechte wegen eines Sachmangels aus und hielten ferner fest, dass wechselseitig keine<br />
Garantie für Größe, Güte und Beschaffenheit des jeweiligen Kaufgegenstandes übernommen werde.<br />
Die Vermessung der in dem Lageplan eingezeichneten Fläche ergab eine Größe von nur 18.632 m².<br />
Die S forderte daraufhin den B, welcher zwischenzeitlich als Eigentümer der an ihn veräußerten<br />
Fläche in das Grundbuch eingetragen worden war, zu einer Anpassung des Vertrages auf. Nachdem<br />
der B weder dem Anpassungsvorschlag der S zugestimmt noch einen anderen Vorschlag unterbreitet<br />
hatte, erklärte diese im Januar 2010 den Rücktritt vom Vertrag.<br />
Die S verlangt die Rückauflassung des an den B übertragenen Grundstücks, hilfsweise die Zahlung<br />
von 18.120,60 € als Wertausgleich, sowie Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten. Der B will im Wege<br />
der Widerklage die Verurteilung der S zur Herstellung des Weges in Bitumen erreichen.<br />
Wie ist die Rechtslage?<br />
39
VI. cic<br />
37. BGH, Urteil vom 11.11.2011 (NJW 2012, 846)<br />
Grundstückskaufvertrag: Anforderungen an die Aufklärungspflichten des Verkäufers bei Übergabe<br />
von Unterlagen<br />
Leitsatz<br />
Mit der Übergabe von Unterlagen erfüllt ein Verkäufer seine Aufklärungspflicht nur dann,<br />
wenn er aufgrund der Umstände die berechtigte Erwartung haben kann, dass der Käufer die<br />
Unterlagen nicht nur zum Zwecke allgemeiner Information, sondern unter einem bestimmten<br />
Gesichtspunkt gezielt durchsehen wird.<br />
Sachverhalt<br />
Die K kaufte mit notariellem Vertrag vom 29. Dezember 2005 unter Ausschluss der Gewährleistung<br />
von der V das 759 qm große Hausgrundstück, Flurstück 275, in D. zum Kaufpreis von 330.000 €. Die<br />
Verkaufsverhandlungen wurden von dem B, dem geschiedenen Ehemann der V, geführt, der die<br />
Hälfte des Verkaufserlöses erhalten sollte.<br />
Das Grundstück ist mit einem massiven Holzzaun eingefriedet. In die Einfriedung einbezogen ist ein<br />
185 qm großer Grundstückteil des Nachbargrundstücks (Fl.-Nr. 274). Für den unbefangenen<br />
Betrachter scheint diese Teilfläche aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung, aufgrund der Einfriedung<br />
und des darin befindlichen vier Meter breiten Eingangstores und der Einfahrt dem Anwesen als<br />
Vorgarten zuzugehören.<br />
Die K verlangt von V und B Schadensersatz wegen unterlassener Aufklärung über die<br />
Eigentumsverhältnisse an dem Vorgartenbereich des Kaufobjekts. Zu Recht?<br />
38. LG Coburg, 24.10.2012, Az: 21 O 281/12 - cic im Supermarkt<br />
Merksatz<br />
1. Ein Ladenbetreiber muss sicherstellen, dass sich ein Kunde bei vernünftigem Verhalten<br />
sicher in den freigegebenen Räumen bewegen kann. Zur Erfüllung dieser Pflicht müssten die<br />
Böden regelmäßig kontrolliert und gereinigt werden. Eine Sicherung durch den<br />
Ladenbetreiber, die aber jede Schädigung ausschließt, sei praktisch nicht erreichbar.<br />
2. Kontroll- und Reinigungsabstände von 15 Minuten sind ausreichend. Eine Kontrolle auch<br />
unter den Regalen oder schiebbaren Wägen im Abstand von wenigen Minuten ist nicht<br />
zumutbar. Es sei ausreichend, die freien Laufflächen zu kontrollieren.<br />
Sachverhalt<br />
Im Juni 2011 suchte die spätere Klägerin in der ihr bekannten Filiale eines Discounters nach<br />
Trinkjogurt. Dazu lief sie die Kühltheke entlang und rutsche dort mit dem Fuß weg und kam zu Fall.<br />
Bei dem Sturz zog sie sich einen Bruch im Bereich des Schultergelenks zu. Die Klägerin gab an, dass<br />
ein Sahnefleck am Boden vor dem Kühlregal die Ursache für ihren Sturz gewesen sei. Nach<br />
Auffassung der Klägerin hatten die Mitarbeiter der Filiale den Boden nicht ausreichend kontrolliert<br />
und gereinigt. Deswegen wollte die Klägerin vom Discounter mindestens 15.000 Euro<br />
Schmerzensgeld. Der beklagte Discounter gab an, er wisse nicht, warum die Klägerin gestürzt sei.<br />
Jedenfalls hätte eine Auszubildende 15 Minuten vor dem Sturz der Klägerin den Boden auf mögliche<br />
Verschmutzungen hin kontrolliert. Seine Mitarbeiter würden regelmäßig die Böden kontrollieren,<br />
insbesondere im Bereich des Kühlregals.<br />
40
VII. AGB-Recht<br />
39. BGH, Urteil vom 14.10.2009 (NJW 2009, 3714 ff.)<br />
Allgemeine Geschäftsbedingungen im Gebrauchtwagengarantievertrag: Pflicht des Käufers zur<br />
Vorlage der Reparaturrechnung nach ausgeführter Reparatur und zur Herstellerinspektion<br />
Leitfaden<br />
1. Eine Klausel in einem formularmäßig abgeschlossenen Gebrauchtwagengarantievertrag,<br />
nach der die Fälligkeit der versprochenen Garantieleistung von der Vorlage einer Rechnung<br />
über die bereits durchgeführte Reparatur abhängt, ist wegen unangemessener Benachteiligung<br />
des Käufers/Garantienehmers unwirksam.<br />
2. Dasselbe gilt für eine Klausel, die dem Käufer/Garantienehmer die Obliegenheit auferlegt,<br />
vom Fahrzeughersteller empfohlene Wartungsarbeiten ausschließlich in der Werkstatt des<br />
Verkäufers durchzuführen und im Falle der Unzumutbarkeit eine Genehmigung ("Freigabe")<br />
des Verkäufers einzuholen.<br />
Sachverhalt<br />
Der K kaufte am 19. April 2006 von einer Autohändlerin A einen zehn Jahre alten Pkw<br />
Mercedes Benz C 280 mit einer Fahrleistung von 88.384 km. Die A gewährte dabei auf<br />
bestimmte Bauteile des Fahrzeugs eine Garantie, der die B beitrat.<br />
Die formularmäßig vereinbarten Garantiebedingungen lauten wie folgt:<br />
§ 1 Inhalt der Garantie<br />
1. Der Verkäufer/Garantiegeber übergibt dem Käufer eine Garantie, die - je nach Vereinbarung - die<br />
Funktionsfähigkeit der in § 2 Nr. 1 genannten Baugruppen ab Garantieübernahme- bzw. Verkaufsdatum<br />
für die vereinbarte Laufzeit umfasst. Sie beeinflusst und ersetzt nicht die gesetzliche Gewährleistung,<br />
soweit diese davon nicht abgedeckt wird. Diese Garantie ist durch die ihr beigetretene G.<br />
Versicherungs-Aktiengesellschaft (folgend G. genannt) versichert. Sie gilt in Deutschland und bei<br />
vorübergehenden Fahrten wie Urlaubs- oder Geschäftsreisen auch im übrigen europäischen Ausland.<br />
2. Ein Garantiefall liegt vor, wenn eines der garantierten Teile innerhalb der Garantielaufzeit<br />
unmittelbar und nicht infolge eines Fehlers oder Versagens nicht garantierter Teile seine<br />
Funktionsfähigkeit verliert und dadurch eine Reparatur erforderlich wird.<br />
§ 4 Pflichten<br />
1. vor dem Schadensfall<br />
Der Käufer/Garantienehmer hat<br />
a) an seinem Fahrzeug die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs- oder<br />
Pflegearbeiten ausschließlich beim Verkäufer/Garantiegeber durchführen und sich darüber eine<br />
Bestätigung in Form der Originalrechnung ausstellen zu lassen. Ist es z.B. aus Entfernungsgründen<br />
nicht zumutbar, die Wartungs- und Pflegearbeiten bei dem Verkäufer/Garantiegeber durchführen zu<br />
lassen, ist vorher von dem Verkäufer/Garantiegeber die Freigabe einzuholen. In diesem Fall müssen<br />
diese Arbeiten bei einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchgeführt werden.<br />
2. nach dem Schadensfall<br />
Der Käufer/Garantienehmer hat<br />
a) dem Verkäufer/Garantiegeber oder der G. einen garantiepflichtigen Schaden unverzüglich nach<br />
Schadeneintritt, jedenfalls vor der Reparatur, telefonisch, schriftlich, telegrafisch oder fernschriftlich<br />
anzuzeigen;<br />
41
d) einem Beauftragten des Verkäufers/Garantiegebers und/oder der G. jederzeit die Untersuchung der<br />
beschädigten Teile zu gestatten und auf Verlagen die für die Feststellung des Schadens erforderlichen<br />
Auskünfte zu erteilen;<br />
e) den Schaden nach Möglichkeit zu mindern und dabei die Weisungen des Verkäufers/Garantiegebers<br />
und/oder der G. zu befolgen, die er, wenn es die Umstände gestatten, vor Reparaturbeginn einholen<br />
muss;<br />
3. Folgen einer Pflichtverletzung<br />
Wird eine der vorstehenden Pflichten verletzt, ist der Verkäufer/Garantiegeber von der<br />
Entschädigungspflicht befreit, es sei denn, die Verletzung war nachweislich unverschuldet (§§ 276, 278<br />
BGB) und für Eintritt, Höhe und Feststellung des Schadens und der Eintrittspflicht weder kausal noch<br />
relevant.<br />
§ 5 Kostenerstattung<br />
Dem Käufer/Garantienehmer werden garantiebedingte Lohnkosten nach den Arbeitszeitwerten des<br />
Herstellers und garantiebedingte Materialkosten im Höchstfall nach den unverbindlichen<br />
Preisempfehlungen (UPE) des Herstellers erstattet, …<br />
Für Fahrzeuge, die bei Schadeneintritt älter als sieben Jahre ab Erstzulassung sind, gilt pro<br />
Versicherungsfall eine Höchstregulierung von 1.000,00 €. …<br />
§ 6 Schadensregulierung, Eintrittspflicht<br />
1. Die G. übernimmt für den Verkäufer/Garantiegeber im Garantiefall die Schadenregulierung in<br />
Umfang und Leistung nach den angeführten Bedingungen. Der G. ist eine Reparaturrechnung<br />
einzureichen, aus der die ausgeführten Arbeiten, die Ersatzteilpreise und die Lohnkosten mit<br />
Arbeitszeitwerten im einzelnen zu ersehen sein müssen.“<br />
Der K ließ im Dezember 2006 die 100.000-km-Inspektion von einer anderen<br />
Reparaturwerkstatt durchführen. Dabei wurde ein Motorschaden festgestellt, dessen<br />
Behebung nach einem Kostenvoranschlag vom 11. Dezember 2006 einen Aufwand in Höhe<br />
von 1.722,91 € erfordert.<br />
Der Kläger nimmt die B auf Zahlung der im Kostenvoranschlag kalkulierten Lohnkosten<br />
(805,74 €) sowie von 40 % der Materialkosten (271,81 €), insgesamt 1.077,55 € nebst Zinsen,<br />
in Anspruch. Mit Erfolg?<br />
42
40. BGH, Urteil vom 07.03.2013 (NJW 2013, 1431 ff.)<br />
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten einer von ihm einzubauenden Küche: Wirksamkeit<br />
einer Klausel über die Vorleistungspflicht des Kunden; nachträgliche Änderung einer Klausel<br />
Leitfaden<br />
1. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten einer von ihm<br />
einzubauenden Küche<br />
„Der Kaufpreis ist spätestens bei Anlieferung der Kaufgegenstände ohne Abzug zu bezahlen.“<br />
ist unwirksam.<br />
2. Eine Allgemeine Geschäftsbedingung verliert ihren Charakter als nach §§ 305 ff. BGB der<br />
Inhaltskontrolle unterliegender Klausel nicht allein dadurch, dass sie von den Parteien<br />
nachträglich geändert wird. Vielmehr muss die nachträgliche Änderung in einer Weise<br />
erfolgen, die es rechtfertigt, sie wie eine von vornherein getroffene Individualvereinbarung zu<br />
behandeln. Das ist nicht der Fall, wenn der Verwender auch nach Vertragsschluss dem<br />
Vertragspartner keine Gestaltungsfreiheit eingeräumt und den gesetzesfremden Kerngehalt<br />
der Klausel nicht zur Disposition gestellt hat.<br />
Sachverhalt<br />
Die K beauftragte die M mit der Planung, der Herstellung und dem Einbau einer Küche in<br />
ihrem Wohnhaus zu einem Preis von 23.800 Euro. Dem Vertrag lagen die allgemeinen<br />
Geschäftsbedingungen der M zugrunde. Dort war die folgende Klausel enthalten:<br />
„Der Kaufpreis ist spätestens bei Anlieferung der Kaufgegenstände ohne Abzug zu bezahlen.“<br />
Nach Vertragsschluss und vor Lieferung vereinbarten – auf Drängen des M – die Parteien,<br />
dass die K abweichend von den Bedingungen nur 21.300 Euro im Voraus zu zahlen hatte und<br />
2.500 Euro bis zum mangelfreien Einbau der Küche zurückbehalten durfte.<br />
Den Einbau der Küche führte die M nicht fachgerecht aus, weshalb die K 5.500 Euro<br />
zurückbehielt. Die M vertrat unter Bezugnahme auf ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen<br />
die Auffassung, zu einer Mängelbeseitigung nur verpflichtet zu sein, wenn die Vergütung bis<br />
auf die vereinbarten 2.500 Euro vorab gezahlt wird. Wegen der Weigerung, die Mängel zu<br />
beseitigen, verlangt die K von der M Schadensersatz, der auf Rückabwicklung des Vertrages<br />
und Erstattung von Mehrkosten gerichtet ist. Die M verlangt widerklagend die noch<br />
ausstehende Vergütung. (Quelle: Juris)<br />
43
C. Besonderes Schuldrecht<br />
I. Kaufrecht<br />
41. BGH, Urteil vom 29.11.2006 (NJW 2007, 1346 f.)<br />
Privatkauf eines Gebrauchtfahrzeugs mit Angabe der Laufleistung: Abgrenzung zwischen<br />
Beschaffenheitsangabe und Beschaffenheitsgarantie; stillschweigende Garantieübernahme;<br />
Nebeneinander von Beschaffenheitsvereinbarung und pauschalem Ausschluss der Sachmängelhaftung<br />
Leitsatz<br />
1. Mit der Übernahme der Garantie für die Beschaffenheit einer Sache im Sinne des § 444<br />
Alt. 2 BGB durch den Verkäufer ist - ebenso wie mit der Übernahme einer Garantie im Sinne<br />
des § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB - zumindest auch die Zusicherung einer Eigenschaft der Sache<br />
nach früherem Recht (§ 459 Abs. 2 BGB a.F.) gemeint.<br />
1b. Die Übernahme einer Garantie setzt daher - wie früher die Zusicherung einer Eigenschaft<br />
- voraus, dass der Verkäufer in vertragsmäßig bindender Weise die Gewähr für das<br />
Vorhandensein der vereinbarten Beschaffenheit der Kaufsache übernimmt und damit seine<br />
Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Beschaffenheit einzustehen.<br />
2a. Die Frage, ob Angaben des Verkäufers zur Laufleistung eines gebrauchten Kraftfahrzeugs<br />
lediglich als Beschaffenheitsangabe (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB) oder aber als<br />
Beschaffenheitsgarantie (§ 444 Alt. 2 BGB) zu werten sind, ist unter Berücksichtigung der<br />
beim Abschluss eines Kaufvertrages über ein Gebrauchtfahrzeug typischerweise gegebenen<br />
Interessenlage zu beantworten.<br />
2b. Beim Privatkauf eines Gebrauchtfahrzeugs ist die Angabe der Laufleistung in der Regel<br />
lediglich als Beschaffenheitsangabe und nicht als Beschaffenheitsgarantie zu verstehen.<br />
2c. Von einer stillschweigenden Garantieübernahme kann beim Privatverkauf eines<br />
Gebrauchtfahrzeugs nur dann ausnahmsweise auszugehen sein, wenn über die Angabe der<br />
Laufleistung hinaus besondere Umstände vorliegen, die bei dem Käufer die berechtigte<br />
Erwartung wecken, der Verkäufer wolle für die Laufleistung des Fahrzeugs einstehen. Alleine<br />
die Besonderheiten des Kaufs über das Internet mittels eines von eBay zur Verfügung<br />
gestellten Bietverfahrens rechtfertigen diese Annahme nicht.<br />
3. Sind in einem Kaufvertrag zugleich eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache und ein<br />
pauschaler Ausschluss der Sachmängelhaftung vereinbart, ist dies regelmäßig dahin<br />
auszulegen, dass der Haftungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit<br />
(§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB), sondern nur für solche Mängel gelten soll, die darin bestehen,<br />
dass die Sache sich nicht die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434<br />
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB) bzw. sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und keine<br />
Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach<br />
der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB).<br />
44
Sachverhalt<br />
Der K verlangt von dem V die Rückabwicklung des Kaufvertrags über ein Motorrad.<br />
Der V bot das Fahrzeug im Oktober 2003 im Rahmen einer sog. Internet-Auktion von eBay<br />
an. In dem Verkaufsformular gab er unter der Rubrik "Beschreibung" an: "Kilometerstand<br />
(km): 30.000 km" und erklärte: "Krad wird natürlich ohne Gewähr verkauft […]". Der Kläger<br />
erwarb das Motorrad zum Preis von 5.900 Euro.<br />
Das Tachometer des Fahrzeugs weist - was auf dem Foto des Motorrads im Verkaufsformular<br />
nicht erkennbar war - die Geschwindigkeit sowohl in "mph" (Meilen pro Stunde) als auch in<br />
"km/h" (Kilometer pro Stunde) aus. Die Wegstrecke zeigt das Tachometer ohne Angabe der<br />
Maßeinheit an. Sie betrug bei der Besichtigung durch den vom Landgericht beauftragten<br />
Sachverständigen 30.431,1; dabei handelte es sich nach dem unangegriffen gebliebenen<br />
Gutachten um Meilen, die umgerechnet 48.965,25 Kilometern entsprechen.<br />
Mit seiner Klage verlangt der K die Rückzahlung des Kaufpreises von 5.900 Euro Zug-um-<br />
Zug gegen Übergabe des Motorrades. Darüber hinaus begehrt er die Feststellung, dass der V<br />
sich mit der Rücknahme des Motorrades seit dem 26. April 2004 in Verzug befindet.<br />
42. BGH, Urteil vom 12.08.2009 (NJW 2009, 3153 f.)<br />
Anforderungen an die Fristsetzung bei nicht erbrachter Leistung<br />
Leitsatz<br />
Für eine Fristsetzung gemäß § 281 Abs. 1 BGB genügt es, wenn der Gläubiger durch das<br />
Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder vergleichbare<br />
Formulierungen deutlich macht, dass dem Schuldner für die Erfüllung nur ein begrenzter<br />
(bestimmbarer) Zeitraum zur Verfügung steht; der Angabe eines bestimmten Zeitraums oder<br />
eines bestimmten (End-)Termins bedarf es nicht.<br />
Sachverhalt<br />
Der Kläger nimmt die beklagte Autohändlerin aus abgetretenem Recht des Käufers aus einem<br />
Gebrauchtwagenkauf in Anspruch.<br />
Der K erwarb von der V mit schriftlichem Kaufvertrag vom 4. Dezember 2005 einen Pkw<br />
Mercedes SL 230 Pagode, Baujahr 1966, zum Preis von 34.900 €. Im Frühjahr 2006<br />
beanstandete der K Mängel am Motor des Fahrzeugs. Er forderte die V zur „umgehenden<br />
Beseitigung“ auf und kündigte an, anderenfalls werde er eine andere Werkstatt mit der<br />
Reparatur beauftragen. Entgegen einer von ihrem Mitarbeiter zunächst erteilten Zusage, sich<br />
um die Angelegenheit zu kümmern, meldete sich die V in der Folgezeit nicht bei dem K;<br />
dessen Versuch, die V telefonisch zu erreichen, scheiterte. Daraufhin ließ der K das Fahrzeug<br />
bei der H. GmbH zu Kosten von 2.194,09 € reparieren.<br />
Kann K Ersatz der Reparaturkosten verlangen?<br />
45
43. BGH, Urteil vom 13.04.2011 (NJW 2011, 2278 f.)<br />
Kaufvertrag: Erfüllungsort der Nacherfüllung<br />
Leitsatz<br />
1. Der Erfüllungsort der Nacherfüllung hat im Kaufrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches<br />
keine eigenständige Regelung erfahren. Für seine Bestimmung gilt daher die allgemeine<br />
Vorschrift des § 269 Abs. 1 BGB.<br />
2. Danach sind in erster Linie die von den Parteien getroffenen Vereinbarungen entscheidend.<br />
Fehlen vertragliche Abreden über den Erfüllungsort, ist auf die jeweiligen Umstände,<br />
insbesondere die Natur des Schuldverhältnisses, abzustellen. Lassen sich auch hieraus keine<br />
abschließenden Erkenntnisse gewinnen, ist der Erfüllungsort letztlich an dem Ort anzusiedeln,<br />
an welchem der Verkäufer zum Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen<br />
Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung (§ 269 Abs. 2 BGB) hatte.<br />
Sachverhalt<br />
Die in Frankreich wohnhaften Kläger erwarben mit Kaufvertrag vom 23. Februar 2008 bei der in der<br />
Stadt P (in Deutschland) ansässigen Beklagten einen neuen Camping-Faltanhänger zum Preis von<br />
7.370 €. In der Auftragsbestätigung vom 25. Februar 2008 ist unter der Rubrik "Lieferung" aufgeführt:<br />
"ab P., Selbstabholer". Dennoch lieferte die Beklagte den Anhänger am 30. April 2008 an den<br />
Wohnort der Kläger.<br />
Die Kläger, die den Anhänger in einem Urlaub nutzten, rügten in der Folgezeit verschiedene Mängel.<br />
Mit Schreiben vom 4. Juni 2008 forderten sie die Beklagte unter Fristsetzung zum 18. Juni 2006 auf,<br />
den Faltanhänger abzuholen und die Mängel zu beseitigen. Ein daraufhin vereinbarter Abholtermin bei<br />
den Klägern scheiterte. Der Anhänger war entsprechend den Gepflogenheiten in Frankreich, nach<br />
denen ein Anhänger über das Zugfahrzeug zugelassen wird, nicht angemeldet, so dass für den<br />
Transport ein - von den Mitarbeitern der Beklagten nicht mitgeführtes - rotes<br />
Überführungskennzeichen erforderlich gewesen wäre.<br />
Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 10. Juli 2008 setzten die Kläger der Beklagten<br />
erneut eine Frist zur Abholung des Faltanhängers bis zum 14. Juli 2008. Nach fruchtlosem Ablauf der<br />
Frist erklärten die Kläger mit Schreiben vom 14. Juli 2008 die "Wandlung" des Kaufvertrags.<br />
Steht den Klägern ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zu?<br />
46
44. BGH, Urteil vom 21.12.2011 (NJW 2012, 1073) sowie EuGH (NJW 2011, 2269)<br />
Richtlinienkonforme Auslegung des Nacherfüllungsanspruchs bei Mängeln der Kaufsache: Ersatz der<br />
Kosten für Ausbau und Abtransport bei Lieferung einer mangelfreien Sache; teleologische Reduktion<br />
des § 439 Abs. 3 Satz 3 BGB im Sinne einer Beschränkung des Rechts des Verkäufers zur<br />
Verweigerung der Ersatzlieferung als einzig mögliche Form der Nacherfüllung wegen absolut<br />
unverhältnismäßiger Kosten auf die Pflicht zur Erstattung angemessener Kosten für den Ausbau und<br />
Wiedereinbau bei der Ersatzlieferung<br />
Leitsatz<br />
1. § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die dort genannte<br />
Nacherfüllungsvariante "Lieferung einer mangelfreien Sache" auch den Ausbau und den<br />
Abtransport der mangelhaften Kaufsache erfasst (im Anschluss an EuGH, Urteil vom<br />
16.6.2011, NJW 2011, 2269)<br />
Merke aber: Der BGH hat dem EuGH nur hinsichtlich der Ausbaukosten eine<br />
Vorlagefrage gestellt. Der EuGH hat allerdings auch die Einbaukosten der<br />
nachgelieferten Sache als von der vom Verkäufer zu tragenden Nacherfüllung<br />
angesehen! Vgl. aber Fall 45<br />
2. Das in § 439 Abs. 3 Satz 3 BGB dem Verkäufer eingeräumte Recht, die einzig mögliche<br />
Form der Abhilfe wegen (absolut) unverhältnismäßiger Kosten zu verweigern, ist mit Art. 3<br />
der Richtlinie nicht vereinbar (EuGH, aaO). Die hierdurch auftretende Regelungslücke ist bis<br />
zu einer gesetzlichen Neuregelung durch eine teleologische Reduktion des § 439 Abs. 3 BGB<br />
für Fälle des Verbrauchsgüterkaufs (§ 474 Abs. 1 Satz 1 BGB) zu schließen. Die Vorschrift<br />
ist beim Verbrauchsgüterkauf einschränkend dahingehend anzuwenden, dass ein<br />
Verweigerungsrecht des Verkäufers nicht besteht, wenn nur eine Art der Nacherfüllung<br />
möglich ist oder der Verkäufer die andere Art der Nacherfüllung zu Recht verweigert.<br />
3. In diesen Fällen beschränkt sich das Recht des Verkäufers, die Nacherfüllung in Gestalt der<br />
Ersatzlieferung wegen unverhältnismäßiger Kosten zu verweigern, auf das Recht, den Käufer<br />
bezüglich des Ausbaus der mangelhaften Kaufsache und des Einbaus der als Ersatz<br />
gelieferten Kaufsache auf die Kostenerstattung in Höhe eines angemessenen Betrags zu<br />
verweisen. Bei der Bemessung dieses Betrags sind der Wert der Sache in mangelfreiem<br />
Zustand und die Bedeutung des Mangels zu berücksichtigen. Zugleich ist zu gewährleisten,<br />
dass durch die Beschränkung auf eine Kostenbeteiligung des Verkäufers das Recht des<br />
Käufers auf Erstattung der Aus- und Einbaukosten nicht ausgehöhlt wird.<br />
Sachverhalt<br />
Der Kläger kaufte bei der Beklagten, die einen Baustoffhandel betreibt, am 24. Januar 2005 45,36 m2<br />
polierte Bodenfliesen eines italienischen Herstellers zum Preis von 1.191,61 € ohne und 1.382,27 €<br />
mit 16 % Mehrwertsteuer. Er ließ rund 33 m2 der Fliesen im Flur, im Bad, in der Küche und auf dem<br />
Treppenpodest seines Hauses verlegen. Danach zeigten sich auf der Oberfläche Schattierungen, die<br />
mit bloßem Auge zu erkennen sind. Der Kläger erhob deswegen Mängelrüge, die die Beklagte nach<br />
Rücksprache mit dem Hersteller am 26. Juli 2005 zurückwies. In einem vom Kläger eingeleiteten<br />
selbständigen Beweisverfahren kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass es sich bei den<br />
bemängelten Schattierungen um feine Mikroschleifspuren handele, die nicht beseitigt werden könnten,<br />
so dass Abhilfe nur durch einen kompletten Austausch der Fliesen möglich sei. Die Kosten dafür<br />
bezifferte der Sachverständige mit 5.026,35 € ohne und 5.830,57 € einschließlich 16 %<br />
Mehrwertsteuer.<br />
Nach vergeblicher Leistungsaufforderung mit Fristsetzung hat der Kläger die Beklagte in dem<br />
vorliegenden Rechtsstreit auf Lieferung mangelfreier Fliesen und auf Zahlung von 5.830,57 € (Einund<br />
Ausbaukosten) nebst Zinsen in Anspruch genommen. Mit Erfolg?<br />
47
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu<br />
bestimmten Aspekten des Gebrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter<br />
Artikel 3 (Rechte des Verbrauchers)<br />
(2) Bei Vertragswidrigkeit hat der Verbraucher entweder Anspruch auf die unentgeltliche Herstellung<br />
des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsgutes durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach<br />
Maßgabe des Absatzes 3 oder auf angemessene Minderung des Kaufpreises oder auf<br />
Vertragsauflösung in bezug auf das betreffende Verbrauchsgut nach Maßgabe der Absätze 5 und 6.<br />
(3) Zunächst kann der Verbraucher vom Verkäufer die unentgeltliche Nachbesserung des<br />
Verbrauchsgutes oder eine unentgeltliche Ersatzlieferung verlangen, sofern dies nicht unmöglich oder<br />
unverhältnismäßig ist.<br />
Eine Abhilfe gilt als unverhältnismäßig, wenn sie dem Verkäufer Kosten verursachen würde, die<br />
- angesichts des Werts, den das Verbrauchsgut ohne die Vertragswidrigkeit hätte,<br />
- unter Berücksichtigung der Bedeutung der Vertragswidrigkeit und<br />
- nach Erwägung der Frage, ob auf die alternative Abhilfemöglichkeit ohne erhebliche<br />
Unannehmlichkeiten für den Verbraucher zurückgegriffen werden könnte,<br />
verglichen mit der alternativen Abhilfemöglichkeit unzumutbar wären.<br />
Die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung muß innerhalb einer angemessenen Frist und ohne<br />
erhebliche<br />
Unannehmlichkeiten für den Verbraucher erfolgen, wobei die Art des Verbrauchsgutes sowie der<br />
Zweck, für den der Verbraucher das Verbrauchsgut benötigte, zu berücksichtigen sind.<br />
(4) Der Begriff "unentgeltlich" in den Absätzen 2 und 3 umfaßt die für die Herstellung des<br />
vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsgutes notwendigen Kosten, insbesondere Versand-, Arbeitsund<br />
Materialkosten.<br />
48
45. BGH, Urteil vom 17.10.2012 (NJW 2013, 220 f.)<br />
Kaufvertrag: Richtlinienkonforme Auslegung des Nacherfüllungsanspruchs bei Mängeln der<br />
Kaufsache; Beschränkung auf den Verbrauchsgüterkauf<br />
Leitsätze<br />
1. § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die<br />
Nacherfüllungsvariante "Lieferung einer mangelfreien Sache" neben dem Ausbau und<br />
Abtransport der mangelhaften Kaufsache auch den Einbau der als Ersatz gelieferten Sache<br />
erfasst (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011, Rechtssachen C-65/09 und C-<br />
87/09, NJW 2011, 2269; BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011, VIII ZR 70/08, NJW 2012,<br />
1073).(Rn.16)<br />
2. Diese richtlinienkonforme Auslegung des § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB ist auf den<br />
Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB) beschränkt und erstreckt sich nicht auf Kaufverträge<br />
zwischen Unternehmern oder zwischen Verbrauchern.<br />
Sachverhalt<br />
Die im Sportplatzbau tätige K kaufte in den Jahren 2006 und 2007 bei der V-GmbH EPDM-<br />
Granulat eines polnischen Produzenten als Material zur Herstellung von Kunstrasenplätzen in<br />
H und für ein Gymnasium in N.; Auftraggeber der K waren die jeweiligen Gemeinden.<br />
Nach dem Einbau durch die K stellte sich heraus, dass das von der V gelieferte Granulat<br />
mangelhaft war. Für den erforderlichen Austausch des Materials stellte die V kostenlos SBR-<br />
Granulat zur Verfügung. Sie lehnte es aber ab, das mangelhafte Material auszubauen und das<br />
Ersatzgranulat einzubauen. Daraufhin wurden diese Arbeiten auf Veranlassung der K durch<br />
ein anderes Unternehmen vorgenommen.<br />
Die K verlangt von der V u.a. Zahlung von 72.126,05 €. Die Klageforderung setzt sich<br />
zusammen aus den Aus- und Einbaukosten (25.424,65 €), Entsorgungskosten für das<br />
mangelhafte Material (4.541,40 €) sowie der behaupteten Preisdifferenz zwischen dem SBR-<br />
Granulat und dem ursprünglich gelieferten EPDM-Granulat (42.160 €).<br />
49
46. BGH, Urteil vom 19.12.2012 (NJW 2013, 1074)<br />
Gewährleistung beim Kaufvertrag: Pflicht des Käufers zur Einräumung der Möglichkeit zur<br />
Überprüfung der Mängelrüge durch den Verkäufer im Rahmen des Nacherfüllungsverlangens;<br />
Rücktrittsrecht des Gläubigers bei so genannter wirtschaftlicher Unmöglichkeit<br />
Leitsätze<br />
1. Ein taugliches Nacherfüllungsverlangen muss auch die Bereitschaft des Käufers umfassen,<br />
dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen für eine<br />
entsprechende Untersuchung zur Verfügung zu stellen. Der Verkäufer ist deshalb nicht<br />
verpflichtet, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor dieser ihm<br />
am Erfüllungsort der Nacherfüllung die Gelegenheit zu einer solchen Untersuchung gegeben<br />
hat.<br />
2. Das Rücktrittsrecht des Gläubigers nach § 326 Abs. 5 BGB besteht im Falle so genannter<br />
wirtschaftlicher Unmöglichkeit nur und erst dann, wenn der Schuldner gemäß § 275 Abs. 2<br />
BGB von seinem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat.<br />
Sachverhalt (vereinfacht)<br />
Im April 2009 bot die im Raum Berlin wohnhafte V über eBay ein gebrauchtes Motorkajütboot nebst<br />
Bootsanhänger (Trailer) zum Verkauf an. Das Boot beschrieb sie dabei unter anderem wie folgt:<br />
„… Das Boot ist ein Holzboot mit einem Kunststoffüberzug über den Rumpf. Das hat den<br />
Vorteil, dass es Dicht ist und man weniger Pflegeaufwand hat. Es ist ein schönes kleines<br />
Wanderboot, nix für Raser. Auf dem Boot kann man bequem zu zweit schlafen und ein Kind<br />
hat auch noch Platz. Es verfügt über genügend Stauraum für längere Entdeckungstouren. Es<br />
ist halt ein schönes Wanderboot …und es gehört auch ein Trailer dazu der angemeldet ist und<br />
TÜV bis 09/09 hat. Man kann also auch mit dem Boot auf Reisen gehen …<br />
Lieferung: Das Boot muss in Berlin abgeholt werden oder kann gegen 0,50 € pro Kilometer<br />
geliefert werden.<br />
Da es sich um gebrauchtes Boot handelt, verkaufe ich es ohne jegliche Gewährleistung …“<br />
Die in Berlin wohnhafte K gab daraufhin mit 2.510 € das höchste Gebot ab und vereinbarte mit der V<br />
die Lieferung des Bootes gegen Zahlung von 20 €. Die Lieferung erfolgte durch den M (Vater der V),<br />
der mit der K einen Kaufvertrag über das Boot zu einem Kaufpreis von 2.010 € und einen weiteren<br />
Kaufvertrag über einen Bootstrailer zu einem Kaufpreis von 500 € fertigte. Die K erfüllt diese<br />
Kaufverträge, in denen eine Gewährleistung ebenfalls ausgeschlossen worden war, durch Barzahlung.<br />
Kurz darauf stellte K am Boot Schimmelstellen fest, die sie gegenüber dem M bemängelten. Nachdem<br />
die V auf eine fehlende Kenntnis des Mangels und im Übrigen auf den vereinbarten<br />
Gewährleistungsausschluss hingewiesen hatte, ließ K das Boot begutachten und dafür dessen<br />
Beplankung abnehmen. Noch am gleichen Tage erklärte sie mit Schreiben vom 29. April 2009 den<br />
Rücktritt von den Kaufverträgen, weil das Boot in seiner Holzsubstanz stark beschädigt und deshalb<br />
nicht mehr seetauglich sei und im Hinblick auf geschätzte Reparaturkosten von 15.000 € einen<br />
wirtschaftlichen Totalschaden darstelle. Diese Rücktrittserklärung nebst der darin ausgesprochenen<br />
Aufforderung zur Rückabwicklung des Vertrages wiederholten sie durch Anwaltsschreiben vom 15.<br />
Mai 2009, nachdem M mit Schreiben vom 12. Mai 2009 eine Rückabwicklung unter Hinweis auf die<br />
Möglichkeit der K, das Boot vor dem Kauf zu besichtigen, sowie den vereinbarten<br />
Gewährleistungsausschluss verweigert hatte. Wenig später überführte die K das Boot zur Insel<br />
Usedom, wo es seither untergestellt ist. Auf eine im Verlauf des ersten Rechtszugs ergangene<br />
Aufforderung der K, sich binnen Wochenfrist bereit zu erklären, die Mängel am Boot zu beseitigen,<br />
erklärte die V, sich das Boot in Berlin auf berechtigte Mängel ansehen und solche, falls vorhanden,<br />
beseitigen zu wollen. Die Kläger boten demgegenüber eine Besichtigung auf Usedom an, zu der es<br />
nicht kam. K klagt gegen V u.a. auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Übergabe des<br />
Kajütbootes und des Trailers.<br />
50
47. BGH, Urteil vom 13.07.2011 (NJW 2011, 3435)<br />
Verbrauchsgüterkauf bei branchenfremdem Nebengeschäft einer GmbH; Fristsetzung zur Nacherfüllung<br />
als Voraussetzung eines Rücktritts im Falle eines unwirksamen formularmäßigen<br />
Gewährleistungsausschlusses<br />
Leitsätze<br />
1. Der Verkauf beweglicher Sachen durch eine GmbH an einen Verbraucher fällt, auch soweit<br />
es sich um branchenfremde Nebengeschäfte handelt, im Zweifel unter die Bestimmungen der<br />
§§ 474 ff. BGB zum Verbrauchsgüterkauf.<br />
2. Beim Verbrauchsgüterkauf ist bei einem behebbaren Sachmangel eine Fristsetzung zur<br />
Nacherfüllung als Voraussetzung für einen Rücktritt vom Vertrag auch im Falle eines -<br />
unwirksamen - formularmäßigen Gewährleistungsausschlusses nicht entbehrlich.<br />
Sachverhalt<br />
Der K kaufte am 29. Dezember 2006 von der V-GmbH, welche auf dem Gebiet der Herstellung und<br />
Veräußerung von Druckerzeugnissen tätig ist, unter Ausschluss jeglicher Gewährleistungsrechte einen<br />
gebrauchten, sieben Jahre alten Pkw Renault Espace zum Preis von 7.540 €. Das Fahrzeug wurde am<br />
selben Tag bezahlt und übergeben.<br />
Mit Anwaltsschreiben vom 10. Januar 2007 erklärte der K die Anfechtung des Vertrages wegen<br />
arglistiger Täuschung mit der Begründung, die V habe ein Klappergeräusch im Motorbereich<br />
verschwiegen. Tatsächlich war der V dieses Klappergeräusch, was auf eine unübliche<br />
Verschleißerscheinung zurückzuführen war, nicht bekannt. Die V erwiderte mit Anwaltsschreiben<br />
vom 18. Januar 2007, das Fahrzeug sei zum Zeitpunkt der Übergabe mangelfrei gewesen, wies die<br />
Anfechtung zurück und lehnte eine Rückabwicklung ab. Wenn überhaupt, so sei die V nur Abzug<br />
eines Nutzungswertersatzes i.H.v. 118 € zur Rückzahlung verpflichtet.<br />
Mit seiner Klage begehrt der K von der V Zahlung von 7.540 € nebst Zinsen Zug-um-Zug gegen<br />
Übergabe des Fahrzeugs sowie Feststellung des Annahmeverzugs der V.<br />
Mit Recht?<br />
51
48. BGH, Urteil vom 12.12.2012 (NJW-RR 2013, 687)<br />
Verbrauchsgüterkauf: Vorschieben eines Strohmanns zur Herbeiführung eines Haftungsausschlusses<br />
für Mängel eines Gebrauchtwagens<br />
Merksatz<br />
1. Schiebt beim Verkauf einer beweglichen Sache an einen Verbraucher der Verkäufer, der<br />
Unternehmer ist, einen Verbraucher als Strohmann vor, um die Sache unter Ausschluss der<br />
Haftung für Mängel zu verkaufen, so ist der Kaufvertrag zwischen den Verbrauchern<br />
wirksam, sofern nicht die Voraussetzungen eines Scheingeschäfts (§ 117 BGB) vorliegen.<br />
Leitsätze der Vorinstanz LG Itzehoe, Urteil vom 21.02.2012 – 1 S 208/10 (i.E. bestätigt)<br />
1. Ein Fahrzeug ist regelmäßig als mangelhaft anzusehen, wenn das Fahrzeug, anders als im<br />
Kaufvertrag vereinbart, zu einem früheren als dem angegebenen Zeitpunkt zur<br />
Hauptuntersuchung vorgestellt werden muss. Der Käufer kann sich aber regelmäßig nicht auf<br />
diesen Mangel berufen, wenn der Anspruch aus Gewährleistung verjährt ist. Die<br />
Verjährungsfrist beträgt regelmäßig 2 Jahre. Eine längere Verjährungsfrist wegen arglistiger<br />
Täuschung kann nicht automatisch deswegen angenommen werden, weil der Ehepartner des<br />
Verkäufers eine Kfz-Werkstatt betreibt.<br />
2. Der Umstand, dass weniger Vorbesitzer als tatsächlich vorhanden in den Fahrzeugpapieren<br />
eingetragen sind, begründet nicht ohne weiteres einen Gewährleistungsanspruch, wenn der<br />
Käufer aufgrund des Alters und des geringen Kaufpreises des Fahrzeugs ohne weiteres darauf<br />
hätte schließen können, dass möglicherweise mehr als die angegebenen Vorbesitzer<br />
vorhanden waren. Ferner kann regelmäßig aufgrund des niedrigen Kaufpreises davon<br />
ausgegangen werden, dass der Kauf auch bei Kenntnis der tatsächlichen Anzahl erfolgt wäre.<br />
3. Aus den oben genannten Gründen scheitert auch ein Anspruch aus Verletzung<br />
vorvertraglicher Pflichten.<br />
Sachverhalt (vereinfacht)<br />
Der K kaufte von der E mit Vertrag vom 4. Dezember 2007 einen zehn Jahre alten Fiat 146L zum<br />
Preis von 1.700 € unter Ausschluss der Sachmängelhaftung. Beide Parteien sind Verbraucher. Der<br />
Ehemann der E, der einen Kraftfahrzeughandel A betreibt, hatte die E zur Unterzeichnung des<br />
Kaufvertrages veranlasst, um Sachmängelansprüche ausschließen zu können. Der Kaufvertrag enthält<br />
unter anderem die Eintragung, dass das Fahrzeug zwei Vorbesitzer gehabt habe und die nächste<br />
Hauptuntersuchung im November 2009 anstehe.<br />
Kurz nach der Übergabe des Fahrzeugs stellte sich heraus, dass die übergebenen Bescheinigungen<br />
vom 22. November 2007 über die durchgeführte Hauptuntersuchung und die Abgasuntersuchung<br />
gefälscht waren, wovon die E aber nichts wusste. Tatsächlich musste der PKW viel früher zur<br />
nächsten Abgasuntersuchung.<br />
Auch hatte der PKW in Wirklichkeit einen weiteren Vorbesitzer. Ob dies die E wusste, ist unklar.<br />
Der K erklärte am 10. Dezember 2008 die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung und<br />
mit Schreiben vom 7. April 2010 den Rücktritt vom Vertrag.<br />
Mit seiner Klage begehrt der K von der E die Rückzahlung des Kaufpreises.<br />
52
49. LG Stuttgart, Urteil vom 08.02.2012 (BB 2012, 974)<br />
Gewährleistung bei Verbrauchsgüterkauf: Pflicht des Möbelkäufers zur Fristsetzung beim<br />
Nacherfüllungsverlangen vor Erklärung des Rücktritts<br />
Leitsätze<br />
Beim Verbrauchsgüterkauf muss der Verbraucher als Käufer einer mangelhaften Sache vom<br />
Unternehmer als Verkäufer vor dem Rücktritt lediglich erfolglos die Nacherfüllung verlangt<br />
und eine angemessene Frist abgewartet haben. Das Setzen einer Frist ist entgegen §§ 437,<br />
439, 440, 323 BGB - auch ohne das Vorliegen besonderer Umstände - nicht erforderlich. §<br />
323 BGB ist im Hinblick auf Art. 3 Abs. 5 2. Spiegelstrich EGRL 44/1999 dahingehend<br />
richtlinienkonform auszulegen (vergleiche BGH, 10. März 2010, VIII ZR 310/08, NJW 2010,<br />
1448 und BGH, 13. Juli 2011, VIII ZR 215/10, NJW 2011, 3435).<br />
Sachverhalt<br />
Die Klägerin kaufte für ihre Wohnung bei der Beklagten, einem gewerblich auftretenden Möbelhaus,<br />
am 28.12.2009 eine lederne Polstergarnitur mit Zusatzleistungen zum Gesamtpreis von 3.850,00 €.<br />
Auf diesen Kaufpreis zahlte sie bei Abschluss des Vertrages 1.140,00 € an. Nach Rücktritt vom<br />
Kaufvertrag verlangt die Klägerin von der Beklagten die Rückerstattung dieser Anzahlung.<br />
Die Beklagte ließ die Polstergarnitur am 06.04.2010 durch ein Transportunternehmen bei der Klägerin<br />
anliefern und aufstellen. Bei der Aufstellung erkannte die Klägerin, dass sich jene nicht in einem<br />
vertragsgemäßen Zustand befand; die Parteien sind sich darüber einig, dass ein erheblicher<br />
Sachmangel vorlag. Weil der Transportunternehmer Weisung der Beklagten hatte, die Polstergarnitur<br />
nur Zug-um-Zug gegen Zahlung des Restkaufpreises bei der Klägerin zu belassen, die Klägerin wegen<br />
des Mangels aber nicht zur vollständigen Zahlung bereit war, nahm der Transportunternehmer die<br />
Polstergarnitur wieder mit. Zwischen den Parteien gab es noch am 06.04.2010 eine Kontaktaufnahme,<br />
deren Inhalt streitig ist.<br />
Unter dem Datum des 06.04.2010 schrieb die Beklagte an die Klägerin, dass sie deren Beanstandung<br />
an den Hersteller weitergeleitet habe. Die Klägerin werde deswegen um ein wenig Geduld gebeten.<br />
Nachdem die Klägerin bis zum 18.04.2010 keine weitere Nachricht von der Beklagten erhalten hatte,<br />
schrieb sie jener, dass sie, weil nicht abzusehen sei, wie und wann die Beanstandung beantwortet<br />
werde, vom Kaufvertrag zurücktrete. Darauf antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 20.04.2010,<br />
in welchem sie den Rücktritt zurückwies und mitteilte, dass sie ihr Nachbesserungsrecht in Anspruch<br />
nehmen wolle; sie werde unaufgefordert wieder auf die Klägerin zukommen. Die Beklagte meldete<br />
sich erneut bei der Klägerin mit Schreiben vom 10.05.2010, in welchem sie mitteilte, dass die<br />
Polstergarnitur nunmehr zunächst zum Hersteller transportiert werden müsse. Mit einer Rücklieferung<br />
an die Klägerin sei nicht vor Ende Juni 2010 zu rechnen. Daraufhin suchte die Klägerin ihren jetzigen<br />
Prozessbevollmächtigten auf, welcher der Beklagten im Namen der Klägerin schrieb, dass der<br />
Klägerin angesichts des Zeitablaufs und der Ankündigung einer weiteren langen Frist ein Zuwarten<br />
nun endgültig nicht mehr zumutbar sei, weswegen sie vom Kaufvertrag zurücktrete.<br />
Die Klägerin trägt vor, dass sie am Tag der Anlieferung, dem 06.04.2010, telefonisch gegenüber der<br />
Beklagten erklärt habe, dass sie die mangelhafte Polstergarnitur so nicht akzeptiere und von der<br />
Beklagten verlange, dass diese entweder die Polstergarnitur unverzüglich repariere oder ihr eine neue,<br />
mangelfreie liefere. Am Abend des 06.04.2010 habe sie zusammen mit ihrem Lebensgefährten, dem<br />
Zeugen B., das Möbelhaus der Beklagten aufgesucht und dort mit dem Filialleiter gesprochen. Auch<br />
jenem habe sie gesagt, dass sie auf einer Reparatur oder einer mangelfreien Neulieferung bestehe.<br />
Damals habe sie keineswegs die Absicht gehabt, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Ihr sei es darum<br />
gegangen, dass die Beklagte ihr eine mangelfreie Polstergarnitur liefere. Das habe sie auch deutlich<br />
zum Ausdruck gebracht. Die Klägerin steht auf dem Rechtsstandpunkt, dass eine Fristsetzung zur<br />
Nacherfüllung nicht erforderlich gewesen sei. Wegen des langen Zeitablaufes und des zögerlichen<br />
Verhaltens der Beklagten sei für sie eine Fristsetzung unzumutbar gewesen.<br />
53
Hat die Klägerin einen Anspruch auf Rückzahlung des angezahlten Kaufpreises?<br />
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu<br />
bestimmten Aspekten des erbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter<br />
Artikel 3 (Rechte des Verbrauchers)<br />
(2) Bei Vertragswidrigkeit hat der Verbraucher entweder Anspruch auf die unentgeltliche Herstellung<br />
des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsgutes durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach<br />
Maßgabe des Absatzes 3 oder auf angemessene Minderung des Kaufpreises oder auf<br />
Vertragsauflösung in bezug auf das betreffende Verbrauchsgut nach Maßgabe der Absätze 5 und 6.<br />
(3) Zunächst kann der Verbraucher vom Verkäufer die unentgeltliche Nachbesserung des<br />
Verbrauchsgutes oder eine unentgeltliche Ersatzlieferung verlangen, sofern dies nicht unmöglich oder<br />
unverhältnismäßig ist.<br />
Eine Abhilfe gilt als unverhältnismäßig, wenn sie dem Verkäufer Kosten verursachen würde, die<br />
- angesichts des Werts, den das Verbrauchsgut ohne die Vertragswidrigkeit hätte,<br />
- unter Berücksichtigung der Bedeutung der Vertragswidrigkeit und<br />
- nach Erwägung der Frage, ob auf die alternative Abhilfemöglichkeit ohne erhebliche<br />
Unannehmlichkeiten für den Verbraucher zurückgegriffen werden könnte,<br />
verglichen mit der alternativen Abhilfemöglichkeit unzumutbar wären.<br />
Die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung muß innerhalb einer angemessenen Frist und ohne<br />
erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher erfolgen, wobei die Art des Verbrauchsgutes<br />
sowie der Zweck, für den der Verbraucher das Verbrauchsgut benötigte, zu berücksichtigen sind.<br />
(4) Der Begriff "unentgeltlich" in den Absätzen 2 und 3 umfaßt die für die Herstellung des<br />
vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsgutes notwendigen Kosten, insbesondere Versand-, Arbeitsund<br />
Materialkosten.<br />
(5) Der Verbraucher kann eine angemessene Minderung des Kaufpreises oder eine Vertragsauflösung verlangen,<br />
- wenn der Verbraucher weder Anspruch auf Nachbesserung noch auf Ersatzlieferung hat<br />
oder<br />
- wenn der Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist Abhilfe geschaffen hat<br />
oder<br />
- wenn der Verkäufer nicht ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher Abhilfe<br />
geschaffen hat.<br />
54
50. BGH, Urteil vom 12.01.2011 (NJW-RR 2011, 462)<br />
Gebrauchtwagenkaufvertrag: Haftung eines Kraftfahrzeugsachverständigen gegenüber dem Erwerber<br />
bei einem Sachmangel des im Auftrag des Eigentümers begutachteten und in eine Internet-<br />
Restwertbörse eingestellten Fahrzeugs / Zum Verhältnis zwischen Vertreterhaftung nach § 311 III<br />
BGB und der Gewährleistungshaftung des Verkäufers aus §§ 434 ff. BGB<br />
Merksätze<br />
1. Die Inanspruchnahme des Vertreters (Sachwalterhaftung, § 311 III BGB) wegen<br />
Verschuldens bei Vertragsschluss kann nicht weitergehen als die gewährleistungsrechtliche<br />
Haftung des Verkäufers selbst.<br />
2. Weil der V mangels Fristsetzung bislang nicht auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung<br />
(§§ 437 Nr. 3, 280 I, 280 III, 281 BGB) haftet und auch keine Anhaltspunkte für eine<br />
Schadensersatzpflicht wegen arglistiger Täuschung bei Vertragsschluss bestehen (§§ 280 I,<br />
241 II, 311 II Nr. 1 BGB), haftet auch die S (noch) nicht.<br />
Sachverhalt<br />
Die R ist als gewerbliche Restwertaufkäuferin tätig. Die A und B betreiben als Gesellschafter der S ein<br />
Kraftfahrzeug-Sachverständigenbüro. Die S bot im Auftrag des Autohauses V einen<br />
unfallbeschädigten Pkw Skoda in der Internet-Restwertbörse "AUTOonline" zum Verkauf an. Auf<br />
einem der von der S ins Internet gestellten Lichtbilder war eine Webasto Standheizung zu erkennen,<br />
die in der Fahrzeugbeschreibung nicht als Zusatzausstattung erwähnt wurde und nach dem Willen der<br />
V auch nicht verkauft werden sollte. Der R gab auf das Fahrzeug ein Gebot in Höhe von 5.210 € ab,<br />
an das er nach den Geschäftsbedingungen der AUTOonline GmbH bis zum 1.September 2006<br />
gebunden war. Die V nahm das Angebot der R innerhalb dieser Frist an. Das Fahrzeug wurde von R<br />
am 24. August 2006 abgeholt. Die Standheizung war zuvor von der V ausgebaut worden. In dem bei<br />
Abholung unterzeichneten Kaufvertrag ist vermerkt: „Standheizung (im Angebot AUTOonline mit<br />
Foto festgehalten) wurde vom Autohaus ausgebaut! Dadurch zwei Löcher im Armaturenbrett<br />
beschädigt!“<br />
Der R nimmt S, A und B auf Erstattung der Kosten für den Erwerb und den Einbau einer gebrauchten<br />
Webasto Standheizung, insgesamt 787,10 € nebst Zinsen, mit der Begründung in Anspruch, S, A und<br />
B müssten dafür einstehen, dass das ihr übergebene Fahrzeug nicht über die im Internet abgebildete<br />
Standheizung verfüge. Zu Recht?<br />
55
51. BGH, Urteil vom 12.4.2013 (MDR 2013, 700)<br />
Gewährleistung beim Wohnungskauf: Fehlende Baugenehmigung als Sachmangel; Prüfung der<br />
Genehmigungsbedürftigkeit zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs; arglistiges Verschweigen eines<br />
Mangels<br />
Leitsatz<br />
1. Eine fehlende Baugenehmigung stellt regelmäßig einen Sachmangel des veräußerten<br />
Wohnungseigentums dar; die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit haben die Zivilgerichte in<br />
eigener Verantwortung - ohne Bindung an einen erst nach Gefahrübergang ergangenen<br />
baubehördlichen Bescheid - zu beantworten.<br />
2. Arglist setzt zumindest Eventualvorsatz voraus; dem steht es nicht gleich, wenn sich dem<br />
Verkäufer das Vorliegen von Tatsachen hätte aufdrängen müssen, die einen Mangel des<br />
Kaufobjekts begründen.<br />
Sachverhalt<br />
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 9.12.2005 kauften die K und ihr damaliger Lebensgefährte<br />
von dem V eine von diesem sanierte Dachgeschosswohnung zum Preis von 90.000 €. Die Haftung für<br />
Sachmängel war ausgeschlossen. Als die K die Wohnung im Jahr 2009 verkaufen wollte, stellte sich<br />
heraus, dass für die Wohnung und den dazu gehörenden Balkon keine Baugenehmigung vorlag. Ein<br />
von der Ehefrau des V gestellter Bauantrag war bereits im Februar 2000 zurückgewiesen worden,<br />
wovon der V jedoch keine Kenntnis erlangt haben will. Ob das Dachgeschoss vor der Sanierung als<br />
Wohnung genutzt worden war, ist streitig.<br />
Mit Schreiben vom 27.03.2009 forderten die K den V auf, bis zum 15.04.2009 Baugenehmigungen<br />
beizubringen. Darauf ging der V nicht ein, sondern verwies mit Schreiben vom 15.04.2009 lediglich<br />
darauf, dass nur Wohnraum saniert und modernisiert, nicht aber in die Statik eingegriffen worden sei;<br />
gleiches gelte für die Balkone. Im Übrigen sei das Dachgeschoss bereits früher bewohnt gewesen. Mit<br />
Schreiben vom 17.04.2009 erklärten die K den Rücktritt vom Kaufvertrag, forderten den V zur<br />
Rückzahlung des Kaufpreises bis zum 25.04.2009 auf und boten an, Erklärungen für die<br />
Rückauflassung abzugeben.<br />
Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 22.06.2009 untersagte das Bauamt gänzlich die<br />
Nutzung zu Wohnzwecken, hob diese Untersagung aber später hinsichtlich des Balkons wieder auf<br />
und erteilte schließlich am 23.09.2009 eine Baugenehmigung unter Auflagen. Den der Genehmigung<br />
zugrundeliegenden Bauantrag nahm der V allerdings nach Widerspruchseinlegung zurück.<br />
Die K erstrebt aus eigenem Recht und in Prozessstandschaft für ihren früheren Lebensgefährten die<br />
Rückabwicklung des Kaufvertrages. Hierzu verlangt sie Zahlung von 102.490,28 € Zug-um-Zug<br />
gegen Rückauflassung der Eigentumswohnung. Darüber hinaus fordert sie (weiteren) Schadensersatz<br />
in Höhe von 3.547,03 € und beantragt die Feststellung des Annahmeverzuges. Sie behauptet, der V<br />
habe das Fehlen der Baugenehmigung arglistig verschwiegen. Von der Richtigkeit dieser Behauptung<br />
hat sich das Landgericht überzeugt und auf dieser Grundlage die Klageanträge dem Grunde nach für<br />
gerechtfertigt erklärt. Dem ist das Oberlandesgericht im Ergebnis gefolgt. Mit der von dem Senat<br />
zugelassenen Revision möchte der V die Abweisung der Klage erreichen. Die Klägerin beantragt die<br />
Zurückweisung des Rechtsmittels.<br />
56
52. BGH, VU vom 13.03.2013 (MDR 2013, 647)<br />
Oldtimerkauf: Positive Begutachtung als Beschaffenheitsvereinbarung<br />
Leitsatz<br />
Wird ein Kraftfahrzeug, das kurz zuvor eine sogenannte „Oldtimerzulassung“ erhalten hat,<br />
mit der Klausel „positive Begutachtung nach § 21c StVZO (Oldtimer) im Original“ verkauft,<br />
liegt darin eine Beschaffenheitsvereinbarung, dass sich das Fahrzeug in einem Zustand<br />
befindet, der die erteilte positive Begutachtung als Oldtimer (vgl. jetzt § 23 StVZO)<br />
rechtfertigt.<br />
Sachverhalt<br />
Der Kläger verlangt von der Beklagten, einer Autohändlerin, Schadensersatz aufgrund des Ankaufs<br />
eines Oldtimers D. .<br />
Die Autohändler-GmbH (A) hatte ein erstmals im Jahr 1969 zugelassenes Fahrzeug im Jahr 2004<br />
erworben und dabei ein im Oktober 2001 ausgestelltes TÜV-Gutachten erhalten, das die Erteilung<br />
einer Plakette über die Hauptuntersuchung unter anderem wegen erheblicher Korrosionsschäden am<br />
Rahmen und tragenden Teilen abgelehnt hatte; diese Schäden hatte die Voreigentümerin nicht<br />
beseitigt.<br />
Die A legte das Fahrzeug am 28. Oktober 2004 zunächst still. Am 12. Oktober 2005 ließ sie es zum<br />
Zweck der Begutachtung nach § 21c StVZO aF beim TÜV Singen vorführen. Dieser beanstandete<br />
Korrosionsschäden an Rahmen und tragenden Teilen sowie unsachgemäß durchgeführte<br />
Schweißarbeiten und ordnete die Wiedervorführung des Fahrzeugs nach Behebung der festgestellten<br />
Mängel an. Am 14. Oktober 2005 stellte die A das Fahrzeug erneut vor und erhielt nunmehr eine die<br />
Hauptuntersuchung ersetzende positive Begutachtung nach § 21c Abs. 1 Satz 5 StVZO. Das an diesem<br />
Tag erteilte Gutachten enthält den Hinweis „Korrosionsspuren am Unterboden sichtbar; wurde<br />
mehrfach geschweißt“.<br />
Die A inserierte das Fahrzeug im Internet unter anderem mit dem Hinweis, dass die Karosserie<br />
komplett überarbeitet und neu lackiert sei und das Fahrzeug über eine Oldtimerzulassung verfüge.<br />
Der K (späterer Käufer) ließ das Fahrzeug am 17. November 2005 von dem Sachverständigen M.<br />
untersuchen, dem dabei auch das TÜV-Gutachten vom 14. Oktober 2005 zur Verfügung gestellt<br />
wurde. Der Sachverständige bewertete das Fahrzeug insgesamt mit der Zustandsnote 3 („Normale<br />
Spuren der Jahre. Kleinere Mängel, aber voll fahrbereit. Keine Durchrostungen. Keine sofortigen<br />
Arbeiten notwendig. Nicht schön, aber gebrauchsfertig.“) und führte in seinem Gutachten aus:<br />
„Anmerkungen zur Fahrzeugunterseite<br />
Die Begutachtung konnte nur nach der äußeren Inaugenscheinnahme erfolgen. Daher verbleibt<br />
ein Risiko auf eventuell verdeckte Mängel, die erst nach einer entsprechenden umfangreichen<br />
Demontage diverser Bauteile, oder einer Prüfung der Hohlräume mittels Endoskop, erkennbar<br />
und genauer beurteilbar sind.<br />
7.9.1. Fahrzeugboden/Rahmenbodenanlage<br />
Der Fahrzeugboden ist weitestgehend ohne erkennbare, gravierende Rostschäden.<br />
Anrostungen an Blechfalzen sind stellenweise erkennbar. Im Bereich der tragenden Teile<br />
(Querträger vorn rechts ersetzt, Verstärkungsböden der vorderen Radhäuser, Schwellerspitzen<br />
vorn und hinten, Längsträger im Bereich der Längslenkeraufnahmen, sowie beide hintere<br />
Endspitzen) sind Schweißarbeiten ausgeführt worden. Qualitativ sind sie als<br />
Reparaturschweißungen anzusehen und erreichen mit großer Wahrscheinlichkeit nicht die<br />
Haltbarkeit von aufwändigem, vollständigem Ersatz korrodierter Rahmenteile…“<br />
57
Am 6. Dezember 2005 kaufte der K das Fahrzeug für 17.900 €. Die dem Kaufvertrag zugrunde<br />
liegende "Verbindliche Bestellung" enthält die handschriftlichen Zusätze "positive Begutachtung nach<br />
§ 21c StVZO (Oldtimer) im Original" sowie "ohne Gewährleistung". Die Rubrik "Das Fahrzeug ist<br />
fahrbereit" ist mit "ja" angekreuzt. Das Fahrzeug wurde dem K am 10. Dezember 2005 übergeben; zu<br />
diesem Zeitpunkt erhielt er auch die beiden negativen TÜV-Berichte aus den Jahren 2001 und 2005.<br />
Im September 2007 wurde der K anlässlich verschiedener durchzuführender Arbeiten auf erhebliche<br />
Durchrostungsschäden aufmerksam. Der von ihm daraufhin eingeschaltete Gutachter kam zu dem<br />
Ergebnis, dass an dem Fahrzeug massive Korrosionsschäden nicht fachgemäß repariert und durch<br />
starken Auftrag von Unterbodenschutz kaschiert worden seien. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2007<br />
forderte der K die A unter Fristsetzung vergeblich zur Beseitigung der festgestellten Mängel auf.<br />
Der K begehrt Zahlung der nach seiner Behauptung für die Herstellung des vertragsgemäßen<br />
Zustandes des Oldtimers erforderlichen Kosten, insgesamt 34.344,75 € nebst Zinsen.<br />
58
53. BGH, Urteil vom 30.11.2012 (MDR 2013, 270)<br />
Rücktritt vom Eigentumswohnungskaufvertrag: Mangelhaftigkeit des Hausgrundstücks bei Cyaniden<br />
im Grundwasser. Sachmangel durch Umwelteinwirkungen<br />
Merksätze<br />
1. Grundproblem: Das verkaufte Grundstück ist selbst nicht kontaminiert. Das (hier<br />
vergiftete) Grundwasser ist nicht Teil des Eigentums am Grundstück (vgl. BVerfG, Beschluss<br />
vom 15.07.1981, Az.: 1 BvL 77/78 - „Nassauskiesung“). Insoweit ist das vergiftete<br />
Grundwasser auch nicht Teil der Kaufsache, so dass zunächst fraglich ist, ob die Vergiftung<br />
des Grundwassers überhaupt eine Beschaffenheit des Grundstücks sein kann.<br />
2. Lösung: Zur Beschaffenheit einer Kaufsache gehören auch die tatsächlichen,<br />
wirtschaftlichen, sozialen und rechtlichen Beziehungen der Kaufsache zu seiner Umwelt,<br />
soweit sie in irgendeiner Weise mit ihren physischen Eigenschaften zusammenhängen.<br />
3. Ein zu Wohnzwecken genutztes Grundstück ist mit einem Sachmangel im Sinne des § 434<br />
Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB behaftet, wenn es von Grundwasser durchströmt wird, das mit<br />
Giftstoffen (Cyanide) belastet ist.<br />
Sachverhalt<br />
Mit notariellem Vertrag (Angebot der K am 12.11.2005; Annahme des V am 22.11.2005) kaufte der K<br />
von V eine Eigentumswohnung zu einem Preis von 136.970 €. Das dazugehörende Grundstück ist Teil<br />
einer Gesamtfläche, auf der bis zum Jahre 1953 eine Gasanstalt betrieben wurde.<br />
Die Fläche wurde in dem Bodenbelastungskataster als Altlast geführt, worüber die Behörde den V im<br />
Jahre 2003 schriftlich unterrichtet hatte. Nach Durchführung von Bodenuntersuchungen hatte die<br />
Behörde dem V in einem Schreiben vom 10. August 2005 mitgeteilt, dass sie das Grundstück<br />
hinsichtlich aller Wirkungspfade vom Verdacht auf schädliche Bodenveränderungen befreie; das<br />
Grundstück werde jedoch von cyanidhaltigem Wasser vom Nachbargrundstück aus durchströmt,<br />
weshalb bei Bauarbeiten, die bis in den Grundwasseranschnitt reichten, in Abstimmung mit der<br />
Verwaltung eine Reinigung des während der Baumaßnahme geförderten Grundwassers erforderlich<br />
sei.<br />
In dem notariellen Vertrag ist die Haftung des V für Sachmängel des Kaufgegenstands ausgeschlossen<br />
worden. Die Angebotserklärung enthält die Hinweise, dass die Fläche im Bodenbelastungskataster als<br />
Altlast geführt wurde, die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung jedoch mit Schreiben vom 10.<br />
August 2005 bestätigt habe, dass das verkaufte Flurstück hinsichtlich aller Wirkungspfade vom<br />
Verdacht auf schädliche Bodenveränderungen befreit sei, und den Vermerk, dass dem Erwerber der<br />
Inhalt dieses Schreibens bekannt sei.<br />
Der K erklärte im Juli 2008 den Rücktritt vom Kaufvertrag, mit der Begründung, dass die Erklärungen<br />
des V den wahren Sachverhalt bezüglich der im Boden und im Grundwasser enthaltenen Altlasten nur<br />
bruchstückhaft und beschönigend wiedergegeben hätten. Die in der Urkunde zitierten behördlichen<br />
Schreiben seien ihnen nicht bekannt gewesen.<br />
K klagt u.a. auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rückübereignung der Wohnung.<br />
59
54. OLG Saarbrücken, Urteil vom 02.02.2011 (IBR 2011, 258)<br />
Kauf einer Photovoltaikanlage: Angaben zur Einspeisevergütung als vereinbarte oder garantierte<br />
Beschaffenheit; ersatzfähiger Schaden bei Beratungsfehler<br />
Merksätze<br />
1. Die rechtsirrtümlich Zusage des Verkäufers oder des für ihn auftretenden<br />
Verhandlungsführers zur Höhe der zu erzielenden gesetzlichen Einspeisevergütung bei einer<br />
erst zu errichtenden Photovoltaikanlage begründet weder eine Beschaffenheitsvereinbarung<br />
noch eine Beschaffenheitsgarantie der Kaufsache.<br />
2. Bei einer schuldhaft fehlerhaften Beratung des Erwerbers einer Photovoltaikanlage durch<br />
den Verkäufer oder dessen Verhandlungsführer (Sachwalterhaftung) zur Höhe der zu<br />
erzielenden Einspeisevergütung kann der Erwerber im Wege des Schadensersatzes im<br />
Regelfall nur den Ersatz des negativen Interesses (nicht den entgangenen Gewinn) verlangen.<br />
Sachverhalt<br />
Der klagende E ist Eigentümer eines Grundstücks. Er macht gegen V Schadensersatz-ansprüche<br />
wegen ausgefallener Einspeisevergütung für eine Photovoltaikanlage, die sich auf dem Dach des<br />
Anwesens der Klägerin befindet und die der Klägerin von der Beklagten geliefert wurde, geltend.<br />
Mitte des Jahres 2007 nahmen die Parteien Verhandlungen über die Bestellung einer<br />
Photovoltaikanlage auf, wobei die Verhandlungen zwischen dem Ehemann der E, dem Zeugen X<br />
sowie dem Zeugen Y geführt wurden. Bei dem Zeugen X handelt es sich um einen auf Provisionsbasis<br />
für die V arbeitenden selbständigen Handelsvertreter, der bei den Verhandlungen mit der E eine<br />
Visitenkarte vorlegte, die mit dem Firmenlogo der V versehen war und die ihn als<br />
Energieanlagenberater auswies.<br />
Im Rahmen der Verhandlungen für die geplante Anlage wurde durch den Zeugen X eine<br />
Vorabkalkulation und eine Wirtschaftlichkeitsberechnung erstellt, die die E für die<br />
Finanzierungsgespräche mit ihrer Bank verwendete. Die Vorabkalkulation weist in Kopf- und<br />
Fußzeile jeweils die Anschrift der V einschließlich deren Internet- und E-Mailadresse sowie<br />
Telefonnummer aus.<br />
Am 8.11.2007 wurde der E von der V die, von der V vorbereitete „Bestellung“ für eine<br />
Photovoltaikanlage mit einer Gesamtleistung von 23,630 kWp übergeben. Als Preis war in dieser<br />
Bestellung eine Gesamtsumme von 133.363,25 € vorgesehen, wobei dieser Preis die schlüsselfertige<br />
Installation inklusive Lieferung, Montage und Anschluss beinhaltete. Als Lieferzeit enthält die<br />
Bestellung die Angabe „ca. 4 – 6 Wochen nach Eingang der Anzahlung.“<br />
Diese Bestellung unterschrieb die E am 14.11.2007. Die Bestellung enthält unter anderem den durch<br />
Fettdruck und Unterstreichung hervorgehobenen Vermerk, dass im Hinblick auf die<br />
Dachbeschaffenheit der Aufbau einer Photovoltaikanlage einer Genehmigung durch die<br />
Umweltbehörde bedarf. Die V bestätigte die Bestellung am 4.12.2007. Auch die Bestellbestätigung<br />
enthielt den Vermerk, dass im Hinblick auf die Dachbeschaffenheit der Aufbau einer<br />
Photovoltaikanlage einer Genehmigung durch die Umweltbehörde bedarf.<br />
Der Kaufpreis für die Anlage wurde der E durch die Kreissparkasse S.-P. voll finanziert.<br />
Vom 10. – 12.12.2007 wurde ein erster Teil der Photovoltaikanlage, der eine Leistung von 7,31 kWp<br />
umfasste, durch die von der V beauftragte Firma Z installiert. Dieser Teil der Anlage wurde am<br />
21.12.2007 in Betrieb genommen. Für den eingespeisten Strom dieses Teils der Anlage erhält die E<br />
von den Pfalzwerken als Energieabnehmer die für Anlagen aus dem Jahr 2007 nach den Vorschriften<br />
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2004 (EEG 2004) maßgebliche Einspeisevergütung von 0,4921<br />
€/kWh.<br />
60
Der zweite Teil der Photovoltaikanlage sollte auf Dachflächen montiert werden, die alte, asbesthaltige<br />
Dacheindeckungen aufwiesen. Es ist zwischen den Parteien streitig, ob und inwieweit dieser<br />
Gesichtspunkt im Verlaufe der Vertragsverhandlungen problematisiert wurde. Am 14.12.2007 wurde<br />
der E ein von der Dachdeckerei D im Auftrage der V erstelltes Sanierungsangebot für die Dachflächen<br />
zugeschickt. Eine Dachsanierung ließ die E im Folgenden jedoch nicht durchführen.<br />
Im Februar 2008 wurde der zweite Teil der Anlage bei der E angeliefert. Die Montage auf dem<br />
asbesthaltigen Dachteil wurde im Folgenden von der E nach Absprache mit der V in Eigenregie<br />
durchgeführt, wobei die E das Dach vor der Montage weder sanieren ließ, noch eine<br />
Ausnahmegenehmigung vom Umweltministerium einholte. Am 2.6.2008 wurde der zweite Teil der<br />
Anlage in Betrieb genommen. Aufgrund der späteren Inbetriebnahme des zweiten Teils der Anlage<br />
wird hierfür von den Pfalzwerken als Energieabnehmer lediglich die für im Jahr 2008 in Betrieb<br />
genommene Anlagen maßgebliche Einspeisevergütung in Höhe von 0,4675 €/kWh gezahlt.<br />
Für die Anlage wurde der E von der V ein Betrag in Höhe von 129.289,93 € in Rechnung gestellt. In<br />
diesem Betrag ist berücksichtigt, dass die Montage des zweiten Teils der Anlage durch die E selbst<br />
erfolgte und insoweit eine Montage nicht mehr zu berechnen war. Die E hat den in Rechnung<br />
gestellten Betrag bezahlt.<br />
Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.1.2009 verlangte die E von der V unter Fristsetzung zum<br />
5.2.2009 den Ausgleich der geringeren Einspeisevergütung und bezifferte ihren Ausfall unter<br />
Annahme einer zu erwartenden Gesamtleistung des zweiten Teils der Photovoltaikanlage i.H.v. 18.536<br />
kW/Jahr auf 455,99 € pro Jahr und hochgerechnet auf den nach dem EEG festgelegten<br />
Bezuschussungszeitraum von 20 Jahren auf 10.852,56 € (inkl. 19 % MwSt). Mit Antwortschreiben<br />
vom 6.2.2009 wies die V die Forderung zurück.<br />
Die E hat erstinstanzlich behauptet, es sei Grundlage und Geschäftsbedingung der<br />
Vertragsverhandlungen gewesen, dass die gesamte Anlage noch im Jahr 2007 in Betrieb genommen<br />
werde, um nach dem EEG eine Einspeisevergütung von 0,4921 €/kWh zu erhalten. Unter dieser<br />
Prämisse seien die Vertragsverhandlungen aufgenommen worden. Der Zeuge X habe ihr zugesichert,<br />
dass die gesamte Anlage noch im Jahr 2007 in Betrieb genommen werden könne. Aus diesem Grunde<br />
seien auch Vertragsverhandlungen mit anderen Lieferanten für Solaranlagen abgebrochen worden,<br />
weil diese eine Inbetriebnahme im Jahr 2007 nicht hätten gewährleisten können.<br />
Es sei ihr wichtig gewesen, für die gesamte Anlage noch die für das Jahr 2007 garantierte<br />
Einspeisevergütung in Höhe von 0,4921 €/kWh zu erzielen. Sowohl die von der V erstellte<br />
Vorabkalkulation wie auch die Wirtschaftlichkeitsberechnung seien – was unstreitig ist - auf der Basis<br />
der ursprünglich angedachten Einspeisevergütung von 0,4921 €/kWh erstellt worden. Die<br />
Vorabkalkulation wie auch die Wirtschaftlichkeitsberechnung seien Grundlage für das Gespräch<br />
hinsichtlich des Kredits zur Finanzierung der Anlage gewesen.<br />
Zu einer kompletten Lieferung und Montage der gesamten Anlage im Jahr 2007 sei es ausschließlich<br />
wegen Lieferschwierigkeiten der V nicht gekommen, worüber der Zeuge X die E erstmals bei der<br />
Übergabe der Bestellung am 8.11.2007 informiert habe. Der Zeuge X habe bei dieser Gelegenheit<br />
offenbart, dass wegen Lieferschwierigkeiten lediglich noch ein Teil der Anlage im Jahr 2007 in<br />
Betrieb genommen werden könne. Dies sei jedoch hinsichtlich der zu erzielenden Einspeisevergütung<br />
unbeachtlich. Der Zeuge X habe der Klägerin im Beisein des Zeugen Y „zugesichert“, dass auch für<br />
den zweiten Teil der Anlage, der erst im Jahr 2008 in Betrieb genommen werden könne, eine dem Jahr<br />
2007 entsprechende Einspeisevergütung gezahlt würde, wenn man den zweiten Teil innerhalb von<br />
sechs Monaten nach dem ersten Teil der Anlage in Betrieb nehme. Der Zeuge X habe auf Nachfrage<br />
der E ohne wenn und aber erklärt, dass das Gesetz eine gleich hohe Einspeisevergütung vorsehe,<br />
sobald ein weiterer Teil einer Photovoltaik - Anlage im ersten halben Jahr des darauf folgenden Jahres<br />
in Betrieb genommen werde. Im Vertrauen auf diese falsche Zusage habe die E trotz der von der V<br />
behaupteten Lieferschwierigkeiten eine Fertigstellung der Anlage erst im Jahr 2008 akzeptiert und die<br />
gesamte Anlage bestellt.<br />
61
Diese Zusicherung des Zeugen X sei falsch. Sie gründe auf einer falschen Auslegung von § 11 Abs. 6<br />
EEG 2004. Die Verringerungsregelung des § 11 Abs. 5 EEG bei Jahreswechsel, die Ursache für die<br />
gekürzte Einspeisevergütung im Jahr 2008 sei, werde durch § 11 Abs. 6 EEG 2004 nicht tangiert.<br />
Die E hat vorgetragen, sie hätte den Vertrag mit der V nicht abgeschlossen, wenn sie von der<br />
geringeren Einspeisevergütung hinsichtlich des zweiten Anlagenteils gewusst habe, da sie im Hinblick<br />
auf die Rentabilität und Finanzierung der Anlage gerade auf die Einspeisevergütung von 0,4921<br />
€/kWh für die gesamte Anlage Wert gelegt habe.<br />
Die E hat u.a. beantragt,<br />
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 10.852,56 € nebst Zinsen in<br />
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.2.2009 zu zahlen;<br />
Die V hat beantragt,<br />
die Klage abzuweisen.<br />
Sie hat vorgetragen, das Hallendach des Anwesens, auf dem die Photovoltaik - Anlage habe errichtet<br />
werden sollen, sei aufgrund der asbesthaltigen Beschaffenheit sanierungsbedürftig gewesen, worauf<br />
die E neben dem Vermerk in der Bestellung auch mündlich durch den Zeugen X hingewiesen worden<br />
sei. Da die E nicht für eine entsprechende Sanierung Sorge getragen habe, habe auf diesem Teil des<br />
Daches der zweite Teil der Anlage nicht durch die V installiert werden können. Die von der E<br />
behaupteten Lieferschwierigkeiten seien nicht der Grund dafür gewesen, dass die Anlage nicht mehr<br />
vollständig im Jahr 2007 habe installiert werden können. Für die unterbliebene Montage der restlichen<br />
Anlage im Jahr 2007 sei allein das nicht sanierte Dach verantwortlich gewesen.<br />
Die klägerseits behaupteten Gespräche zwischen ihr und dem Zeugen X einerseits und dem Zeugen Y<br />
andererseits hinsichtlich der „zugesicherten“ Einspeisevergütung hat die V mit Nichtwissen bestritten.<br />
Sie hat darüber hinaus vorgetragen, der Zeuge X. sei als selbstständiger Vertriebspartner mangels<br />
Vertretungsmacht für die V auch nicht berechtigt gewesen, rechtsverbindliche Erklärungen für die V<br />
abzugeben.<br />
Schließlich hat die Beklagte die Auffassung vertreten, dass auch der Schaden, soweit er dem Grunde<br />
nach gegeben sei, noch nicht zu berechnen sei, da Ersatz zukünftigen Schadens begehrt werde, der<br />
heute noch nicht feststehe, insbesondere mit Blick darauf, dass die Anlage unter Verstoß gegen § 18<br />
GefStoffV illegal errichtet worden sei und demzufolge heute illegal betrieben werde, weshalb schon<br />
aus diesem Grund kein Anspruch auf Einspeisevergütung bestehe.<br />
Das Landgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme die Klage als unbegründet<br />
abgewiesen.<br />
Wie ist zu entscheiden?<br />
62
55. OLG Saarbrücken, Urteil vom 10.10.2012 (NJW-RR 2013, 620), Az.: 1 U 475/11-141<br />
Gebrauchtwagenkauf: Anormale Geruchsbelästigungen als Sachmangel; Käufererwartung für die<br />
Sollbeschaffenheit eines "jungen" Kfz<br />
Leitsatz<br />
1. Anomale Geruchsbelästigungen können einen Sachmangel eines Gebrauchtfahrzeugs<br />
darstellen.<br />
2. Bei einem "jungen" Gebrauchtwagen des gehobenen Preissegments, der noch kein Jahr<br />
zugelassen ist und eine Laufzeitleistung von unter 1.000 km aufweist, kann ein<br />
durchschnittlicher Käufer erwarten, dass in diesem keine anomalen - gummiähnlichen -<br />
Gerüche wahrnehmbar sind.<br />
3. Bei einem gebrauchten Fahrzeug der gehobenen Preisklasse stellen anormale gummiähnliche<br />
Geruchsbelästigungen einen erheblichen Mangel gem. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB dar.<br />
Sachverhalt<br />
Die K begehrt die Rückgängigmachung eines PKW-Kaufvertrages.<br />
Am 6. März 2009 bestellte die K bei der V einen PKW Lexus LS 600 h Hybrid Automatik, welcher<br />
ihr am 24. März 2009 zu einem Preis von 120.000 Euro in Rechnung gestellt wurde. Es handelte sich<br />
um einen Vorführwagen, mit Erstzulassung 7. Juli 2008 und einer Laufleistung von 778 km.<br />
Der Geschäftsführer der K monierte in der Folgezeit Geruchsbelästigungen im Fahrzeug. Die V ließ<br />
die Lüftungskanäle reinigen. Im Februar 2010 reklamierte die K dies erneut. Am 8. April 2010 fand<br />
eine Besichtigung im Beisein japanischer Ingenieure der Firma Lexus statt. Da man der Ansicht war,<br />
das Reserverad sei die Ursache, wurde dieses entfernt. Am 29. April 2010 wurde die Verkleidung des<br />
Kofferraums umgerüstet. Das Fahrzeug wurde in der Zeit vom 8. Mai 2010 bis zum 18. Juni 2010<br />
bezüglich des Kofferraums und der Steuergeräte auf das Modelljahr 2009 umgerüstet, die<br />
Kofferraumverkleidung und die Heckablage wurden ausgetauscht.<br />
Mit Schreiben vom 24. Juni 2010 erklärte die K, gestützt auf die Geruchsbelästigungen und einen<br />
Defekt des Reifendrucksensors den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die V Zug um Zug gegen<br />
Rückgabe des Fahrzeugs zur Rückzahlung des Kaufpreises bis zum 30. Juni 2010 auf.<br />
Die K hat behauptet, bereits kurz nach Überlassung des Fahrzeugs sei die Geruchsbelästigung<br />
telefonisch gegenüber der V moniert worden. Auch habe es von Beginn an erhebliche Probleme mit<br />
dem Telefon gegeben. Der Austausch des Reserverades habe keinen Erfolg gehabt. Der Geruch sei<br />
nach wie vor im gesamten Fahrzeug – hinten stärker als vorne – festzustellen gewesen und sei erst<br />
verschwunden, als die gesamte Fahrzeuginnenluft ausgetauscht gewesen sei. Die Geruchsbelästigung<br />
sei so massiv, dass es Reisenden schlecht geworden sei. Es sei davon auszugehen, dass Abgase,<br />
welche in das Fahrzeug gelangten, massiv gesundheitsschädlich seien. Der Geschäftsführer der K gehe<br />
davon aus, die Entlüftung der Hybrid-Batterie im Kofferraum sei die Ursache des Geruchs.<br />
Am 11. Juni 2010 habe die V die Arbeiten am Fahrzeug eingestellt. Gleichzeitig habe ein Defekt am<br />
Reifendrucksensor vorgelegen. Dieser habe einen nicht vorhandenen Fehler gemeldet. Ein weiterer<br />
erheblicher Mangel liege darin, dass die Gefahr bestehe, dass Mikro-Fremdkörper im Material der<br />
Ventilfedern dazu führten, dass die Federkraft nachlasse und dadurch die Ventilfedern brechen<br />
könnten. Das Fahrzeug sei durch die K 19.700 km gefahren worden.<br />
Mit der am 22. Juli 2010 zugestellten Klage begehrt die K u.a. Rückzahlung des Kaufpreises i.H.v.<br />
112.120 Euro Zug-um-Zug gegen Rücknahme des PKW Lexus.<br />
Die V hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass ein Mangel nicht vorliege. Der<br />
Sachverständige habe lediglich über einen sehr kurzfristigen Zeitraum eine kurze anomale nicht genau<br />
definierbare Geruchsbelästigung wahrgenommen, was nicht den Schluss auf einen Sachmangel<br />
zulasse. Die V ist dessen ungeachtet zudem der Ansicht, eine – angenommene – Pflichtverletzung sei<br />
unerheblich. Hat die K einen Anspruch auf Kaufpreisrückzahlung?<br />
63
56. BGH, Urteil vom 12.03.2010 (NJW 2010, 1805)<br />
Gewährleistung beim Kauf einer Eigentumswohnung: Erlöschen des Rücktrittsrechts des Käufers<br />
wegen arglistig verschwiegener Mängel bei Mangelbeseitigung; Fristsetzung trotz Entbehrlichkeit der<br />
Fristsetzung; Freistellung des Käufers vom Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft auf<br />
Ersatz anteiliger Mängelbeseitigungskosten<br />
Leitsatz<br />
1. Wird der Mangel der Kaufsache innerhalb einer hierzu von dem Käufer gesetzten Frist zur<br />
Nacherfüllung behoben, erlischt das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag auch dann,<br />
wenn es wegen eines arglistigen Verhaltens des Verkäufers im Hinblick auf den Mangel des<br />
erfolglosen Ablaufs einer Frist zur Nacherfüllung als Voraussetzung für einen Rücktritt vom<br />
Vertrag nicht bedurft hätte.<br />
2. Hat die Wohnungseigentümergemeinschaft die Behebung eines Mangels am Gemeinschaftseigentum<br />
beschlossen, steht der Erfüllung des Anspruchs des Käufers auf Nacherfüllung<br />
wegen des Mangels gleich, wenn der Verkäufer den Käufer von der Forderung der<br />
Wohnungseigentümergemeinschaft auf Ersatz der anteiligen Kosten der Mangelbeseitigung<br />
freistellt, sofern feststeht, dass die Durchführung der Mängelbeseitigung in angemessener Zeit<br />
vorgenommen wird und die Freistellung von den Kosten sichergestellt ist.<br />
Sachverhalt<br />
Das Grundstück "W. 112" in E. ist nach dem Wohnungseigentumsgesetz geteilt. Eine der Wohnungen<br />
gehörte den Beklagten B, eine andere Herrn Dr. K. und Frau O. Diese unterrichteten die Verwalterin<br />
davon, dass in ihre Wohnung Feuchtigkeit eintrete. Die Wohnungseigentümer beschlossen daraufhin<br />
in einer außerordentlichen Versammlung am 31. Oktober 2006, den Architekten H. zu beauftragen, die<br />
Ursache des Feuchtigkeitseintritts und die zur Beseitigung notwendigen Kosten festzustellen.<br />
Mit Notarvertrag vom 11. Dezember 2006 verkauften die Beklagten B ihre Wohnung unter Ausschluss<br />
von Ansprüchen wegen Sachmängeln für 279.000 € an die Klägerin K. Dabei unterließen sie es, auf<br />
die Feuchtigkeitsbeeinträchtigung der Wohnung K/O und den Beschluss der Wohnungseigentümer<br />
vom 31. Oktober 2006 hinzuweisen. Die Klägerin K bezahlte den Kaufpreis und bezog die Wohnung.<br />
In der Folgezeit ermittelte H. die auf die Wohnungseigentümergemeinschaft entfallenden Kosten für<br />
die Beseitigung der Feuchtigkeitsbeeinträchtigung der Wohnung K/O. In der Versammlung vom 23.<br />
April 2007 beschlossen die Wohnungseigentümer unter Beteiligung der Klägerin K, die sich der<br />
Stimme enthielt, die von H. vorgeschlagenen Maßnahmen auszuführen und H. mit den notwendigen<br />
Architektenleistungen zu beauftragen. Mit Schreiben an die Beklagten B vom 14. August 2007 machte<br />
die Klägerin K verschiedene Mängel des ihr verkauften Wohnungseigentums, u.a. auch die<br />
Feuchtigkeitsbeeinträchtigung der Wohnung K/O geltend und forderte die Beklagten zur<br />
"Nacherfüllung" bis zum 4. September 2007 auf.<br />
In ihrer Antwort vom 3. September 2007 verneinten die Beklagten B im Wesentlichen die von der<br />
Klägerin K geltend gemachten Mängel. Im Hinblick auf die in der Wohnung K/O aufgetretene<br />
Feuchtigkeit erklärten sie, die auf die Klägerin zukommenden Kosten zu übernehmen und boten an,<br />
hierfür Sicherheit zu leisten. In ihrer Antwort vom 9. Oktober 2007 erklärte die Klägerin den Rücktritt<br />
vom Vertrag.<br />
Mit der Klage verlangt sie u.a. Rückzahlung des Kaufpreises.<br />
64
57. BGH, Urteil vom 15.07.2011 (NJW 2011, 3640)<br />
Zur Reichweite von § 444 BGB. Sachmängelhaftung: Verschweigen eines für den<br />
Willensentschluss des Käufers nicht ursächlichen Mangels und Haftungsausschluss<br />
Leitsatz<br />
Auch wenn ein arglistig verschwiegener Sachmangel für den Willensentschluss des Käufers<br />
nicht ursächlich war, ist dem Verkäufer die Berufung auf den vereinbarten<br />
Haftungsausschluss gemäß § 444 BGB verwehrt.<br />
Sachverhalt<br />
Mit notariellem Vertrag vom 23.11.2007 erwarben die K von dem V eine Eigentumswohnung unter<br />
Ausschluss der Haftung für Sachmängel. Die Wohnung befindet sich in einem ehemaligen<br />
Brennereigebäude, das zuvor nicht zu Wohnzwecken genutzt wurde und noch unrenoviert ist. Eine<br />
durch den V selbst übernommene Baulast sichert öffentlich-rechtliche Veränderungsbeschränkungen<br />
hinsichtlich des Gestaltwerts des Gebäudes, dem eine das Bild der Kulturlandschaft prägende<br />
Bedeutung zukommt (§ 35 Abs. 4 Nr. 4 BauGB). Auch der Vertreter des V bei den<br />
Vertragsverhandlungen, ein Immobilienkaufmann, hatte hiervon Kenntnis. Im Gegensatz zu vier<br />
anderen Baulasten wird diese Baulast in dem Kaufvertrag nicht erwähnt.<br />
Die K sehen sich arglistig getäuscht und verlangen Rückabwicklung des Vertrags und Rückzahlung<br />
des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rückübereignung der Eigentumswohnung.<br />
58. BGH Urteil vom 19.12.2012 (NJW 2013, 1733 f.)<br />
Kraftfahrzeugkaufvertrag: Haftung des Käufers für die Unfallfreiheit eines bei einem Autohändler in<br />
Zahlung gegebenen Altfahrzeugs.<br />
Leitsatz<br />
Zur Haftung des Käufers für die Unfallfreiheit des bei einem Ankauf von einem Autohändler<br />
in Zahlung gegebenen Gebrauchtwagens<br />
Sachverhalt<br />
Die Klägerin, eine Autohändlerin, begehrt Schadensersatz wegen verschiedener Mängel eines vom<br />
Beklagten angekauften gebrauchten Audi A 6.<br />
Der Beklagte hatte dieses Fahrzeug selbst im Mai 2003 von einem Autohaus gebraucht erworben und<br />
im Dezember 2003 damit einen Unfall erlitten, als beim Rückwärtsfahren aus einer Parklücke der<br />
Unfallgegner seine Fahrzeugtür öffnete. Der entstandene Streifschaden an der hinteren rechten Tür<br />
und an der Seitenwand belief sich einem eingeholten Gutachten zufolge auf 2.919,12 €. Der Beklagte<br />
ließ das Fahrzeug anschließend für 819,89 € - nicht fachgerecht - reparieren.<br />
Im Juli 2004 verkaufte die Klägerin dem Beklagten einen VW Passat und nahm den Audi A 6 zum<br />
Preis von 19.000 € in Zahlung. Dabei wurde im Ankaufsschein unter der vorgedruckten Rubrik "Das<br />
Fahrzeug hat keine/folgende Unfallschäden erlitten" das Wort "keine" eingekreist und unterstrichen.<br />
Die Klägerin veräußerte den Audi A 6 am 8. März 2005 für 19.500 € als "laut Vorbesitzer unfallfrei"<br />
an den Kunden D. Kurze Zeit nach der Übergabe verlangte dieser wegen verschiedener Mängel<br />
Rückabwicklung des Kaufvertrages.<br />
Im nachfolgenden Prozess stellte der gerichtlich beauftragte Sachverständige fest, dass an dem<br />
Fahrzeug neben einem Schaden an der Seitenwand hinten rechts auch ein schwerer Heckschaden<br />
repariert worden war. Die Klägerin unterlag in dem vom Käufer D. gegen sie geführten Prozess und<br />
nahm das Fahrzeug gegen Zahlung von 19.421,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5.372,60 € zurück.<br />
Die Klägerin begehrt u.a. Zahlung des an den Kunden D erstatteten Kaufpreises (19.241,56 €) Zugum-Zug<br />
gegen Rückgabe des Audi A 6.<br />
65
59. BGH, Urteil vom 15.06.2012 (NJW 2012, 2793)<br />
Zu § 442 BGB: Mängelhaftung des Grundstücksverkäufers: Anspruchsausschließende<br />
Käufer-kenntnis vom Mangel bei Vertragsangebot und Vertragsannahme in getrennten<br />
Urkunden. Haftungsausschluss bei getrennter Beurkundung von Angebot und Annahme i.R.<br />
eines Grundstückskaufvertrages<br />
Leitsatz<br />
1. Macht der Käufer das Angebot für einen Grundstückskaufvertrag, das von dem Verkäufer<br />
in getrennter Urkunde angenommen wird, kommt es für seine Kenntnis vom Mangel i.S.d. §<br />
442 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht auf den Zeitpunkt der Annahme des Angebots, sondern auf den<br />
Zeitpunkt der Beurkundung des Angebots an.<br />
2. Das gilt nicht, wenn der Käufer die Weiterleitung seines Angebots selbst hinausgezögert<br />
oder wenn er Veranlassung hatte, sich nach Möglichkeiten zu erkundigen, den Eintritt der<br />
Bindungswirkung seines Angebots zu verhindern, und rechtzeitig hätte entsprechend tätig<br />
werden können.<br />
Sachverhalt<br />
Die Kläger ließen am 24.11.2006 als Käufer ein Angebot an die beklagte Verkäuferin zum Kauf eines<br />
mit einem Altbau aus dem Jahr 1920 bebauten Grundstücks für 123.950 € notariell beurkunden. Das<br />
Angebot enthält einen Haftungsausschluss für Sachmängel und sollte vier Wochen nicht widerruflich<br />
sein.<br />
Am 30.11.2006 besichtigten die Kläger das Anwesen mit dem Makler, den sie mit der Vermittlung<br />
eines Käufers für den von vornherein beabsichtigten Weiterverkauf des Anwesens beauftragt hatten,<br />
und stellten - nach dem Auszug der bisherigen Bewohner sichtbar gewordene - Feuchtigkeitsschäden<br />
fest. Sie teilten der Vertriebspartnerin der Beklagten mit Schreiben vom 3.12.2006 mit, sie erwarteten<br />
von der Beklagten, dass sie die Kosten der Beseitigung der Schäden von etwa 30.000 € übernehmen<br />
werde.<br />
Diese erhielt das Angebot der Kläger mit einem bei ihr am 14.12.2006 eingegangenen Telefax des<br />
Notars vom 12.12.2006 und nahm es am 27.12.2006 formgerecht an. Zu diesem Zeitpunkt kannte sie<br />
die Feuchtigkeitsschäden. Ob sie auch wusste, dass die Kläger die Übernahme der Kosten für deren<br />
Beseitigung von ihr erwarteten, ist nicht festgestellt.<br />
Die Kläger verkauften das Anwesen Ende 2007 unsaniert für 133.000 € und verlangen Ersatz der<br />
Schadensbeseitigungskosten, die sie auf 35.000 € beziffern, sowie Ersatz vorgerichtlicher<br />
Anwaltskosten in Höhe von 1.604,12 €, jeweils nebst Zinsen.<br />
66
60. BGH, Urteil vom 16.03.2012 (NJW-RR 2012, 1078)<br />
Haftungsausschluss beim Grundstückskauf: Arglistiges Verschweigen eines Mangels durch<br />
Unterlassen eines Hinweises auf die unklare Ursache für die sichtbaren Symptome eines Mangels<br />
Leitsatz<br />
Das Unterlassen eines Hinweises des Verkäufers, dass er sich über die Ursache der sichtbaren<br />
Symptome eines Mangels (Feuchtigkeitsflecken) nicht sicher sei, stellt kein arglistiges<br />
Verschweigen eines Mangels dar.<br />
Sachverhalt<br />
Mit notariellem Vertrag vom 3.04.2004 verkaufte die V ein mit einem 1936 errichteten Wohnhaus<br />
bebautes Grundstück in Berlin-Köpenick für 575.000 € an die K und deren Ehemann. Der Vertrag<br />
enthält einen Ausschluss für die Haftung wegen eines Sachmangels des Grundstücks und des<br />
Gebäudes mit Ausnahme vorsätzlich zu vertretender oder arglistig verschwiegener Mängel.<br />
Nach dem Kauf stellte sich heraus, dass die Abdichtung des Bauwerks mangelhaft ist, weshalb<br />
Feuchtigkeit eindringt und in den Kellerwänden aufsteigt. Entsprechende Feuchtigkeitsflecken waren<br />
ohne weiteres erkennbar.<br />
Die K verlangt aus eigenem und aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns von der V im Wege des<br />
Schadensersatzes die - in einem Gutachten geschätzten - Kosten für die Herstellung einer vertikalen<br />
Abdichtung der Kellerwände, die Einbringung einer Horizontalsperre und das Richten der Dachrinne<br />
in Höhe von insgesamt 132.000 € zuzüglich Zinsen.<br />
67
61. BGH; Urteil vom 23.1.2013 (NJW 2013, 1523 „Montagsauto“)<br />
Kraftfahrzeugkaufvertrag: Unzumutbarkeit eines weiteren Nacherfüllungsverlangens bei einem<br />
„Montagsauto“<br />
Merksätze<br />
1. Die mit dem Schlagwort „Montagsauto“ bezeichnete Mangelhaftigkeit eines Fahrzeugs<br />
kann im Einzelfall ein weiteres Nacherfüllungsverlangen des Käufers unzumutbar (§ 440 Satz<br />
1 Alt. 3 BGB) machen.<br />
2. Ein Neufahrzeug ist dann als „Montagsauto“ zu qualifizieren, wenn der bisherige<br />
Geschehensablauf aus Sicht eines verständigen Käufers bei wertender und prognostischer<br />
Betrachtung die Befürchtung rechtfertigt, es handele sich um ein Fahrzeug, das wegen seiner<br />
auf herstellungsbedingten Qualitätsmängeln - namentlich auf schlechter Verarbeitung -<br />
beruhenden Fehleranfälligkeit insgesamt mangelhaft ist und das auch zukünftig nicht über<br />
längere Zeit frei von herstellungsbedingten Mängeln sein wird.<br />
3. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen bei einem gehäuften Auftreten von Mängeln ein<br />
sogenanntes "Montagsauto" vorliegt, bei dem eine (weitere) Nacherfüllung für den Käufer<br />
unzumutbar ist, unterliegt der wertenden Betrachtung durch den Tatrichter.<br />
Die maßgeblichen Kriterien sind hierbei:<br />
- Anlass: Auftreten einer Vielzahl herstellungsbedingter Mängel innerhalb kürzester Zeit<br />
- Prognose (objektive Würdigung/Interessenabwägung):<br />
Dadurch Vertrauen des Käufers in ordnungsgemäße Herstellung ernsthaft erschüttert:<br />
v.a. mit Blick auf die Art und das Ausmaß der Mängel.<br />
4. Im Fall haben die Mängel kein solch symptomatisches Gewicht, dass hieraus auf eine<br />
dauerhafte herstellungsbedingte Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs geschlossen werden könnte.<br />
Sachverhalt<br />
Der K kaufte am 14.6.2008 von der V ein neues Wohnmobil des Herstellers H zum Preis von 133.743<br />
Euro brutto. Das Fahrzeug wurde Ende April 2009 an den K gegen Zahlung des Kaufpreises<br />
ausgeliefert.<br />
Im Zeitraum von Mai 2009 bis März 2010 brachte der K das Wohnmobil insgesamt dreimal in die<br />
Werkstatt der V zur Beseitigung von beanstandeten Mängeln. Ein letztes Mal suchte der K die<br />
Werkstatt am 1.3.2010 auf und rügte dabei mindestens neun Mängel.<br />
Im April/Mai 2010 rügte der K gegenüber der V erneut neun Mängel. Zu deren Behebung suchte er<br />
mit Einverständnis der V die näher gelegene Werkstatt D. auf, bei der es sich ebenfalls um einen<br />
Vertragshändler des Herstellers H handelt. Im Zeitraum von Mai bis Dezember 2010 brachte der K das<br />
Wohnmobil insgesamt vier Mal zur Werkstatt D. Einige von ihm behauptete Mängel beseitigte der K<br />
selbst. Gegenüber der V selbst erfolgten ab August 2010 bis einschließlich März 2011 keine<br />
Mängelrügen; sie wurde auch nicht über Inhalt und Umfang der von der Werkstatt D. durchgeführten<br />
Arbeiten unterrichtet.<br />
Am 1.4.2011 erklärte der K den Rücktritt vom Kaufvertrag und rügte das Vorhandensein von fünfzehn<br />
Mängeln, deren Beseitigung nach den Erkenntnissen eines von ihm beauftragten Sachverständigen<br />
einen Kostenaufwand von 5.464 Euro netto verursachen würde. Teilweise soll es sich hierbei um das<br />
68
wiederholte Auftreten desselben Mangels handeln. Die V wies den Rücktritt zurück und bot<br />
ausdrücklich die Beseitigung vorhandener Mängel an. Hiervon machte der K keinen Gebrauch.<br />
Er vertritt die Auffassung, in Anbetracht der Vielzahl der insgesamt aufgetretenen Mängel<br />
(„Montagsauto”) sei es ihm weder hinsichtlich der wiederholt aufgetretenen noch im Hinblick auf die<br />
neu zutage getretenen Mängel zumutbar, der Beklagten erneut Gelegenheit zur Nachbesserung zu<br />
geben. Der Rücktritt vom Kaufvertrag sei daher ohne vorherige Fristsetzung zur Mängelbeseitigung<br />
zulässig.<br />
Mit seiner Klage macht der Kläger u.a. Rückzahlung des Kaufpreises (abzüglich Wertminderung)<br />
Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Wohnmobils geltend.<br />
Wie ist zu entscheiden?<br />
Hinweis: Von K wurden u.a. folgende Mängel gerügt:<br />
Knarren der Satellitenantenne beim Ausfahren, Flecken in der Spüle, schief sitzende Abdeckkappen<br />
der Möbelverbinder, eine mangelhafte Chromkante der Motorradbühne und matte Lackierung am<br />
rechten Seitenteil, nicht bündiger Abschluss der Abdeckkappen über den Verbindungsscheiben im<br />
Fahrzeuginnern, fehlende Abdeckkappenstifte, ein nicht bündiges Anliegen der vorderen<br />
Radlaufverkleidungen, ein mangelhaftes Verdunkelungsrollo am vorderen Seitenfenster, Ablösung des<br />
Leders im Bereich der Gurtdurchführung am Fahrersitz<br />
69
62. OLG Hamm, Urteil vom 07.2.2013 (VRR 2013, 145 f.)<br />
Voraussetzungen für Rücktritt von einem Neuwagenkauf wegen zu hoher Verbrauchswerte<br />
Merksatz<br />
1. Aus einem Verkaufsprospekt, dass bestimmte Kraftstoffverbrauchswerte angibt, folgt keine<br />
Sollbeschaffenheit in dem Sinne (§ 434 I 3 bzw. § 434 I 1 Nr. 2 BGB), dass diese<br />
Verbrauchswerte im Alltagsgebrauch des konkret erworbenen Fahrzeugs erreicht werden<br />
müssten. Denn ein verständiger Käufer weiß, dass die tatsächlichen Verbrauchswerte von<br />
zahlreichen Einflüssen und der individuellen Fahrweise des Nutzers abhängen und deshalb<br />
nicht mit den Prospektangaben gleichgesetzt werden dürfen, die auf einem standardisierten<br />
Messverfahren beruhen.<br />
2. Der Käufer kann aber erwarten, dass die im Prospekt angegebenen Werte unter<br />
Testbedingungen reproduzierbar sind. Überschreiten die tatsächlichen Verbrauchswerte unter<br />
diesen Bedingungen die im Verkaufsprospekt angegebenen Verbrauchswerte um mehr als<br />
10% darf von einem erheblichen Mangel ausgegangen werden. Dies rechtfertigt einen<br />
Rücktritt.<br />
Sachverhalt<br />
Ende 2009 hatte der Kläger aus Herne beim beklagten Autohaus in Bochum einen neuen Pkw Renault<br />
Scénic 2.0 16 V zum Preis von ca. 20.300 Euro erworben. Der Verkaufsprospekt bewarb das Fahrzeug<br />
(ohne Zusatzausstattung) mit nach dem Messverfahren gemäß EU-Richtlinie RL 80/1268/EWG<br />
ermittelten Kraftstoffverbrauchswerten. Nachdem der Kläger zu hohe Verbrauchswerte beanstandet<br />
hatte und der Beklagten keine Nachbesserung gelungen war, erklärte er im April 2010 den Rücktritt<br />
vom Kaufvertrag.<br />
Die in einem Vergleichsverfahren ermittelten tatsächlichen Verbrauchswerte des besagten PKW<br />
überschritten die angegebenen Verbrauchswerte um mehr als 10%.<br />
K verlangt die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeuges. Die Beklagte hat einen<br />
Fahrzeugmangel mit der Begründung bestritten, die vom Kläger beanstandeten höheren<br />
Verbrauchswerte hingen von der Zusatzausstattung und der individuellen Nutzung ab.<br />
70
II. Werkvertragsrecht<br />
63. BGH, Urteil vom 08.12.2011 (NJW-RR 2012, 268)<br />
Schadensersatzanspruch des Bestellers bei Schäden am Gebäude durch fehlerhafte<br />
Trocknungsmethode nach einem Wasserschaden<br />
Merksatz<br />
1. Wählt ein Unternehmer, der nach einem Wasserschaden in einem Gebäude damit<br />
beauftragt ist, den Fußbodenaufbau zu trocknen, und zu diesem Zweck den Fliesenbelag<br />
öffnen muss, eine Trocknungsmethode, die zu größeren Schäden am Gebäude als erforderlich<br />
führt, ist der Schadensersatzanspruch des Bestellers nicht davon abhängig, dass er dem<br />
Unternehmer eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat.<br />
2. Einer Fristsetzung bedarf es auch in den Fällen des § 281 I BGB nicht, wenn der mit der<br />
Fristsetzung verfolgte Zweck, den Unternehmer eine letzte Gelegenheit einzuräumen, das<br />
noch mit Mängeln behaftete Werk in den vertragsgemäßen Zustand zu versetzen, nicht mehr<br />
erreicht werden kann, weil der durch die Pflichtverletzung eingetretene Schaden nicht mehr<br />
ungeschehen gemacht werden kann.<br />
Sachverhalt<br />
Die Klägerin verlangt Werklohn für Trocknungsarbeiten anlässlich eines von der Beklagten<br />
verursachten Wasserschadens. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte mit einem<br />
Schadensersatzanspruch aufrechnen kann.<br />
Der U führte im Rahmen der Errichtung eines Alten- und Pflegeheimes Installationsarbeiten aus.<br />
Nachdem es zu einem Wasserschaden gekommen war, beauftragte er im Juli 2008 den S mit den<br />
Trocknungsarbeiten. Zur Trocknung des Fußbodenaufbaus (schwimmender Estrich auf Betondecken)<br />
schnitt der S in den gefliesten Bädern die Silikonfugen sowie die dahinter befindliche<br />
Dichtungsschicht zwischen Fußboden und aufgehenden Wänden auf. Über die geöffneten Randfugen<br />
strömte in die Dämmschichten trockene Luft, die der S durch ein jeweils im Zentrum des Raumes in<br />
den gefliesten Fußboden gebohrtes Loch wieder absaugte. Die Trocknungsarbeiten waren erfolgreich.<br />
Der S steht ein Werklohn von 62.453,77 € zu.<br />
Allerdings führte die von S gewählte Trocknungsmethode zu erheblichen Schäden am Bauwerk. Eine<br />
schonendere Methode, bei der weit weniger Schäden entstanden wären, hätte darin bestanden, in den<br />
Bädern in jeder Ecke die Bodenfliesen zu durchbohren. Die von S gewählte Methode führte<br />
demgegenüber zu größeren Schäden, insbesondere zur Durchtrennung der Feuchtigkeitsschutzfolie. Zu<br />
dieser Trocknungsmethode ließ sich der S von dem A, einem Angestellten des U, verleiten. Denn der<br />
A gab zu bedenken, dass sich Rohre im Fußboden befänden, deren genaue Lage ihm aber nicht<br />
bekannt sei.<br />
Der U rechnet mit den Kosten für die Wiederherstellung fachgerechter Fugen zwischen Fußboden und<br />
aufgehenden Wänden als Schadensersatzanspruch in Höhe von 46.520 € auf. Eine Frist zur<br />
Nacherfüllung hat der dem S aber nicht gesetzt.<br />
Der S klagt den Betrag von 62.453,77 € ein. Mit Erfog?<br />
71
64. BGH, Urteil vom 22.12.2011, Az.: VII ZR 136/11 (NJW 2012, 1070) und Schwab, JuS<br />
2012, S. 643 ff. (lesen!!!!)<br />
Gewährleistung beim Pferdekauf: Schadensmindernde Inanspruchnahme des gesamtschuldnerisch mit<br />
dem Tierarzt haftenden Verkäufers bei Fehlern bei der Ankaufsuntersuchung eines Pferdes.<br />
Merksatz<br />
1. Ein Tierarzt, der im Auftrag des Käufers eine Ankaufsuntersuchung des Pferdes durchführt<br />
und dabei Erkrankungen schuldhaft übersieht, haftet nach §§ 634 Nr. 4, 280 I BGB auf<br />
Schadensersatz (u.a. Ersatz des Kaufpreises, sonstige Aufwendungen im Vertrauen auf die<br />
Mangelfreiheit des Pferdes). Der Pferdeverkäufer haftet aus Gewährleistungsrecht. Beide<br />
haften als Gesamtschuldner.<br />
2. Bei einer Gesamtschuldnerschaft steht es dem Gläubiger grundsätzlich frei, welchen der<br />
Gesamtschuldner er in Anspruch nimmt.<br />
3. Haftet der wegen eines Fehlers bei der Ankaufsuntersuchung eines Pferdes zum<br />
Schadensersatz verpflichtete Tierarzt neben dem Verkäufer als Gesamtschuldner, trifft den<br />
Käufer grundsätzlich nicht die Obliegenheit, zur Schadensminderung zunächst seine<br />
Ansprüche gegen den Verkäufer gerichtlich geltend zu machen.<br />
Sachverhalt<br />
Die K erwarb von V im September 2008 die Stute L. zum Kaufpreis von 2.000 €, nachdem der T<br />
(Tierarzt) zuvor in ihrem Auftrag eine Ankaufsuntersuchung durchgeführt hatte. In dem<br />
Untersuchungsprotokoll ist vermerkt:<br />
„Verhalten: lebhaft; Atemruhefrequenz: 18/Minute; Palpation des Rückens: erhöhte Druck-sensibilität<br />
BWS/LWS; Bewegungsapparat/Ruheuntersuchung/Sehnen/Muskeln: verändert, schwach bemuskelt.“<br />
Einige Wochen nach Abschluss des Kaufvertrags stellte eine andere Tierärztin eine geringgradige<br />
Lahmheit hinten rechts, eine Taktunsauberkeit vorne links und eine auf Druck schmerzhafte<br />
arthrotische Rückenmuskulatur fest. Im Mai 2009 bescheinigte ein weiterer Tierarzt eine spontane<br />
Lahmheit vorne rechts und typische Symptome einer RAO (recurrent airway obstruction).<br />
Der V verweigerte jegliche Kostentragung. Die K leitete zunächst ein selbständiges Beweisverfahren<br />
gegen den V ein, machte aber anschließend gegen diese keine Gewährleistungsansprüche geltend.<br />
Sie will sich an T halten. Denn T hat die bereits zum Zeitpunkt der Ankaufsuntersuchung vorliegenden<br />
gesundheitlichen Probleme des Pferdes nicht erkannt. Er habe sie daher so zu stellen, als hätte sie den<br />
Kaufvertrag nicht abgeschlossen.<br />
Die K beantragt, den T zu verurteilen, an sie 8.225,77 € (Kaufpreis, Aufwendungen für<br />
Eigentumsumschreibung, Haftpflichtversicherung, Beritt, Hufschmied, tierärztliche Behandlungen,<br />
Futter und Unterbringung) nebst Zinsen Zug-um-Zug gegen Übertragung des Eigentums an dem Pferd<br />
zu zahlen. Darüber hinaus hat sie beantragt, festzustellen, dass sich der T mit der Abnahme der Stute<br />
in Annahmeverzug befinde und er bis zur Übergabe des Pferdes verpflichtet sei, die Futter- und<br />
Unterhaltskosten zu zahlen.<br />
Der T meint, es hafte vorrangig der V aus Gewährleistungsrecht. Ansprüche gegen den Tierarzt seien<br />
gegenüber den kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüchen nachrangig. Insoweit seien V und T schon<br />
keine Gesamtschuldner. Dessen ungeachtet sei die K verpflichtet, zunächst den V in Anspruch zu<br />
nehmen.<br />
72
64.a. BGH, Urteil vom 22.12.2011, Az.: VII ZR 7/11 (NJW 2012, 1071 ff.)<br />
Gewährleistung beim Pferdekauf: Schadensmindernde Inanspruchnahme des gesamtschuldnerisch mit<br />
dem Tierarzt haftenden Verkäufers bei Fehlern bei der Ankaufsuntersuchung eines Pferdes.<br />
Leitsatz<br />
1. Ein Tierarzt, der seine Pflichten aus einem Vertrag über die Ankaufsuntersuchung eines<br />
Pferdes verletzt und deshalb einen unzutreffenden Befund erstellt hat, haftet seinem<br />
Vertragspartner auf Ersatz des Schadens, der diesem dadurch entstanden ist, dass er das Pferd<br />
aufgrund des fehlerhaften Befundes erworben hat.<br />
2. Beruht der fehlerhafte Befund darauf, dass der Tierarzt einen Mangel des Pferdes nicht<br />
erkannt oder seinem Vertragspartner nicht mitgeteilt hat, haftet er mit dem zu Schadensersatz<br />
oder Rückgewähr verpflichteten Verkäufer des Pferdes als Gesamtschuldner.<br />
3. Einem mit einem Gesamtschuldner geschlossenen Vergleich kommt eine beschränkte<br />
Gesamtwirkung (§ 423 BGB) nur zu, wenn die Parteien den erkennbaren Willen haben, den<br />
Gesamtschuldner auch von dem Risiko zu befreien, dass der Vergleich durch einen<br />
Gesamtschuldnerausgleich ganz oder teilweise wertlos wird.<br />
Zusatzinfo:<br />
Geprüft wird der Anspruch gegen den Tierarzt (§§ 634 Nr. 4, 280 I BGB). Im Anschluss wird geprüft,<br />
ob dieser Anspruch durch den Vergleich zwischen V und K wieder erloschen ist. Der Vergleich darf<br />
als Erlassvertrag behandelt werden (§§ 397, 423, 779 BGB). Zunächst gilt dieser Vergleich aber nur<br />
zwischen K und V, so dass sich die Frage stellt, ob er nicht auch gemäß § 423 BGB eine<br />
Gesamtwirkung für T hat. Dies wäre der Fall, wenn T und V Gesamtschuldner sind und der Vergleich<br />
eine Gesamtwirkung haben sollte. T und V sind Gesamtschuldner, wenn auch V haftet<br />
(Inzidentprüfung!) und die Voraussetzungen der Gesamtschuldnerschaft vorliegen. Im Anschluss ist<br />
der Vergleich auszulegen und zu fragen, ob die K und V auch eine Gesamtwirkung wollten.<br />
Sachverhalt<br />
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten, einem Tierarzt, Schadensersatz wegen einer mangelhaft<br />
durchgeführten Ankaufsuntersuchung.<br />
Die Klägerin, die einen Trakehner Wallach als Dressurpferd erwerben wollte, beauftragte den<br />
beklagten Tierarzt T mit der Ankaufsuntersuchung. In dem von ihm erstellten Untersuchungsprotokoll<br />
wurden als Röntgenbefunde angegeben: "Oxspring: vorne rechts und links geringgradige<br />
Hufbeinastverknöcherung; Zehe: seitlich vorne links kleine isolierte Verschattung; Knie: rechts<br />
Kontur des medialen Rollkamms." Im Übrigen wurde das Untersuchungsergebnis als o.b.B. (ohne<br />
besonderen Befund) bezeichnet.<br />
Daraufhin erwarb die Klägerin das Pferd im August 2005 vom V zum Kaufpreis von 60.000 €. Einige<br />
Wochen nach dem Erwerb lahmte das Pferd. Nachdem sich dies als Dauerzustand herausgestellt hatte<br />
und der Wallach damit als Dressurpferd ungeeignet war, trat die Klägerin vom Kaufvertrag zurück.<br />
In dem nachfolgenden Rechtsstreit forderte sie von dem V die Rückzahlung des Kaufpreises sowie die<br />
Erstattung von Unterstellkosten, Tierarztkosten und Transportkosten in Höhe von insgesamt 9.704,47<br />
€. Beinhaltet waren insoweit Kosten für die Unterbringung und tierärztliche Behandlung des Pferdes<br />
bis 7. Februar 2006. Zudem erhob sie Feststellungsklage.<br />
Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens über den Gesundheitszustand des Pferdes zum<br />
Zeitpunkt der Übergabe an die Klägerin schloss diese mit dem V am 11. Dezember 2007 einen<br />
Vergleich. Darin verpflichtete sich der V, zur Abgeltung der Klageforderungen einschließlich<br />
weitergehender Ansprüche wegen des Unterhalts (Aufwendungen für Unterstellungen, Fütterung und<br />
Pflege, tierärztliche Untersuchungen und Behandlungen sowie Inanspruchnahme eines Hufschmiedes)<br />
an die Klägerin 75.000 € zu zahlen. Die damaligen Parteien vereinbarten, dass damit alle Ansprüche<br />
73
der Klägerin gegen den V (den damaligen Beklagten) bis einschließlich 31. Dezember 2007<br />
abgegolten sein sollten.<br />
Mit der jetzigen Klage begehrt die Klägerin von dem Tierarzt T Ersatz der Behandlungs- und<br />
Unterbringungskosten des Pferdes für die Zeit vom 8. Februar 2006 bis 29. Dezember 2007 in Höhe<br />
von 28.268,77 €.<br />
Aus den dem T bei der Ankaufsuntersuchung vorliegenden Röntgenbildern sind die bei dem Wallach<br />
bestehenden erheblichen pathologischen Befunde im Bereich der Dornfortsätze, des rechten Knies und<br />
des Gleichbeins vorne rechts ersichtlich gewesen. Die K gab an, dass sie bei dem gebotenen Hinweis<br />
(durch T) den Kaufvertrag nicht geschlossen hätte.<br />
Der T entgegnet der Klage mit dem Hinweis, dass K nach dem mit V geschlossenen Vergleich<br />
ohnehin nichts mehr fordern kann.<br />
Wird die K Erfolg haben?<br />
65. BGH, Urteil vom 26.01.2012 (NJW-RR 2012, 540)<br />
Haftung des Tierarztes: Schadensersatzanspruch beim Kauf eines Pferdes auf Grund<br />
befundfehlerhafter Ankaufsuntersuchung<br />
Leitsatz<br />
Ein Tierarzt, der seine Pflichten aus einem Vertrag über die Ankaufsuntersuchung eines<br />
Pferdes verletzt und deshalb einen unzutreffenden Befund erstellt hat, haftet unabhängig von<br />
einer etwaigen Haftung des Verkäufers seinem Vertragspartner auf Ersatz des Schadens, der<br />
diesem dadurch entstanden ist, dass er das Pferd aufgrund des fehlerhaften Befundes<br />
erworben hat.<br />
Sachverhalt<br />
Der P kaufte am 25.02.2008 vom V den Hengst C. Der T – ein Tierarzt – hatte zuvor am 22.02.2008<br />
im Auftrag des P eine Ankaufsuntersuchung durchgeführt, wobei ausdrücklich auch das Röntgen des<br />
Kniegelenks links und rechts vereinbart war. Das Röntgenergebnis hatte er als "ohne besonderen<br />
Befund" angegeben. Tatsächlich befanden sich mehrere Chips im Kniegelenk des Hengstes, die auf<br />
den Röntgenaufnahmen ersichtlich waren. Hiervon erfuhr der P anlässlich einer Körungsvorauswahl<br />
am 02.09.2008, spätestens aber Ende November/Anfang Dezember 2008.<br />
Mit Schreiben vom 16.01.2009 erklärte er gegenüber dem V den Rücktritt vom Kaufvertrag und<br />
verlangte von ihm Kostenerstattung. Dieser verwies ihn an den T, dessen Haftpflichtversicherer mit<br />
Schreiben vom 03.04.2009 erklärte, es würden keine Einwände gegen den Anspruchsgrund geltend<br />
gemacht und Ansprüche bezüglich Kaufpreis und Zinsen anerkannt. Dementsprechend erfolgte die<br />
Herausgabe des Pferdes an den T Zug-um-Zug gegen Kaufpreiserstattung durch dessen<br />
Haftpflichtversicherer.<br />
Der P macht mit der Behauptung, bei ordnungsgemäß mitgeteiltem Befund der Ankaufsuntersuchung<br />
hätte er das Pferd nicht gekauft, weil er es als Zuchtpferd habe weiterveräußern wollen, was nun nicht<br />
mehr möglich gewesen sei, weitere Aufwendungen geltend. Diese Aufwendungen belaufen sich im<br />
Zeitraum zwischen dem Erwerb bis zur Rückgabe des Pferdes auf insgesamt 10.391,48 €. Im<br />
Einzelnen: 9.106,80 € (Kosten für Ausbildung, Unterstellung und Pflege); 480,00 € (Kosten der<br />
Ankaufsuntersuchung des Beklagten); 218,78 € (Tierarztkosten); 310,90 € (Kosten für<br />
Körveranstaltung in K); 275,00 € (Kosten für Körungs-Vorauswahl).<br />
74
III. Mietrecht<br />
66. BGH, Urteil vom 27.05.2009 (NJW 2009, 2590)<br />
Wohnraummiete: Vornahme von Schönheitsreparaturen auf Grund einer unerkannt unwirksamen<br />
Endrenovierungsklausel; Bemessung des Wertersatzes bei Renovierung in Eigenleistung<br />
Leitsatz<br />
1. Ein Mieter, der auf Grund einer unerkannt unwirksamen Endrenovierungsklausel<br />
Schönheitsreparaturen in der Mietwohnung vornimmt, führt damit kein Geschäft des<br />
Vermieters, sondern wird nur im eigenen Rechts- und Interessenkreis tätig, weil er eine<br />
Leistung erbringen will, die rechtlich und wirtschaftlich Teil des von ihm für die<br />
Gebrauchsüberlassung an der Wohnung geschuldeten Entgelts ist.<br />
2. Der nach § 818 Abs. 2 BGB geschuldete Wertersatz, den der Vermieter an einen Mieter zu<br />
leisten hat, der die Mietwohnung vor seinem Auszug auf Grund einer unwirksamen<br />
Endrenovierungsklausel in Eigenleistung renoviert hat, bemisst sich üblicherweise nur nach<br />
dem, was der Mieter billigerweise neben einem Einsatz an freier Zeit als Kosten für das<br />
notwendige Material sowie als Vergütung für die Arbeitsleistung seiner Helfer aus dem<br />
Verwandten- und Bekanntenkreis aufgewendet hat oder hätte aufwenden müssen.<br />
Sachverhalt<br />
Die M hatten in der Zeit von Mai 1999 bis Mai 2006 eine Wohnung des V gemietet. Der dabei vom V<br />
verwendete Formularmietvertrag enthält in seinem § 16 Ziff. 4 zur Frage der Schönheitsreparaturen<br />
folgende Bestimmungen:<br />
„a) Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen (das Tapezieren,<br />
Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper<br />
einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen) in den<br />
Mieträumen, wenn erforderlich, mindestens aber in der nachstehenden Reihenfolge fachgerecht<br />
auszuführen. ...<br />
Die Zeitfolge beträgt: Bei Küche, Bad und Toilette 3 Jahre. Bei den allen übrigen Räumen 5 Jahre.<br />
Diese Fristen werden berechnet vom Zeitpunkt des Beginns des Mietverhältnisses, bzw. soweit<br />
Schönheitsreparaturen nach diesem Zeitpunkt von dem Mieter fachgerecht durchgeführt worden sind,<br />
von diesem Zeitpunkt an. ...<br />
b) Der Mieter ist auch bei Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet, Schönheitsreparaturen<br />
durchzuführen, wenn die Fristen nach § 16 Ziff. 4a seit der Übergabe der Mietsache bzw. seit den<br />
letzten durchgeführten Schönheitsreparaturen verstrichen sind.<br />
c) Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Wohnung in fachgerecht renoviertem<br />
Zustand zu übergeben. Weist der Mieter jedoch nach, dass die letzten Schönheitsreparaturen innerhalb<br />
der oben genannten Fristen - zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses -<br />
durchgeführt worden sind, und befindet sich die Wohnung in einem einer normalen Abnutzung<br />
entsprechenden Zustand, so muss er anteilig den Betrag an den Vermieter zahlen, der aufzuwenden<br />
wäre, wenn die Wohnung im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung renoviert würde; dasselbe gilt, wenn<br />
und soweit bei Vertragsbeendigung die obigen Fristen seit Beginn des Mietverhältnisses noch nicht<br />
vollendet sind. Als Preisgrundlage gilt das Angebot einer anerkannten Firma. Der Mieter kann die<br />
Zahlungsverpflichtung dadurch abwenden, dass er die Schönheitsreparaturen fachgerecht selbst<br />
durchführt. ..."<br />
Ferner enthält der Formularmietvertrag im Leerfeld des § 27 (Sonstige Vereinbarungen) unter<br />
anderem folgenden handschriftlichen Eintrag:<br />
75
„Die Wohnung wird dem Mieter renoviert übergeben (Erstbezug). Bei Beendigung des<br />
Mietverhältnisses erfolgt die Übergabe in renoviertem Zustand ..."<br />
Im Jahre 2004 renovierten die M die Wohnung. Kurz vor Ende des Mietverhältnisses sprachen die<br />
Parteien über eine durchzuführende Renovierung; der genaue Inhalt des Gesprächs ist streitig.<br />
Jedenfalls weißten die M vor Auszug noch die Wohnung. Mit der Behauptung, der V habe<br />
ausdrücklich auf Durchführung einer Endrenovierung bestanden, um die Wohnung in einem frisch<br />
renovierten Zustand weiterzuvermieten, beanspruchen die M Erstattung der für das Weißen der Wandund<br />
Deckenflächen getätigten Aufwendungen, die sie mit 9 € je Quadratmeter ansetzen.<br />
Die M klagen auf Zahlung von 1.620,- € nebst Zinsen.<br />
67. BGH, Urteil vom 23.09.2009 (NJW 2009, 3716)<br />
Wohnraummietvertrag: Formularmäßige Verpflichtung des Mieters, Decken und Oberwände auch<br />
während der Mietzeit zu weißen<br />
Leitsatz<br />
Die formularmäßige Verpflichtung des Mieters, Decken und Oberwände auch während der<br />
Mietzeit zu "weißen", ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters nach § 307<br />
BGB unwirksam, da der Begriff "weißen" bei der nach § 305c Abs. 2 BGB gebotenen<br />
kundenfeindlichsten Auslegung jedenfalls auch dahin verstanden werden kann, dass der<br />
Mieter die Schönheitsreparaturen in weißer Farbe vorzunehmen hat.<br />
Sachverhalt<br />
Die M mieteten mit Vertrag vom 15. März 2000 einen Teil des Hauses des V. § 3 Abs. 6 des vom<br />
Kläger verwendeten vorformulierten Vertragstextes lautet:<br />
"Die Schönheitsreparaturen trägt der Mieter.<br />
Der Verpflichtete hat die Schönheitsreparaturen innerhalb der Wohnung regelmäßig und<br />
fachgerecht vornehmen zu lassen. Hat der Mieter die Schönheitsreparaturen übernommen, so<br />
hat er spätestens bis Ende des Mietverhältnisses alle bis dahin - je nach dem Grad der<br />
Abnutzung oder Beschädigung - erforderlichen Arbeiten auszuführen.<br />
Die Schönheitsreparaturen umfassen insbesondere:<br />
Anstrich und Lackierungen der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von Innen sowie<br />
sämtlicher Holzteile, Versorgungsleitungen und Heizkörper, das Weißen der Decken und<br />
Oberwände sowie der wischfeste Anstrich bzw. das Tapezieren der Wände."<br />
Gegenstand der Klage ist ein bezifferter Schadensersatzanspruch des V wegen nicht durchgeführter<br />
Schönheitsreparaturen.<br />
76
68. BGH, Urteil vom 17.02.2010 (NJW 2010, 1292)<br />
Wohnraummiete: Verjährung des Mangelbeseitigungsanspruchs des Mieters<br />
Leitsatz<br />
Der Anspruch des Mieters auf Mangelbeseitigung ist während der Mietzeit unverjährbar<br />
Sachverhalt<br />
Die M ist seit 1959 Mieterin einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus, das die V im Jahr 1997<br />
erworben haben. Das über der Wohnung der M liegende Dachgeschoss wurde im Jahr 1990 zu<br />
Wohnzwecken ausgebaut.<br />
Mit Schreiben vom 13. August 2002 verlangte die M von den V die Herstellung einer ausreichenden<br />
Schallschutzisolierung der Dachgeschosswohnung, verfolgte ihr Begehren aber nach einem<br />
Mieterwechsel in dieser Wohnung zunächst nicht weiter. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2006 kam<br />
die M auf ihr Begehren zurück und ließ im Jahr 2007 ein selbständiges Beweisverfahren durchführen.<br />
Die M nimmt die V auf Verbesserung des Trittschallschutzes in der Dachgeschosswohnung und<br />
Minderung der WC-Geräusche (Wasserspülung und Toilettendeckel) in Anspruch.<br />
69. BGH, Urteil vom 03.11.2010 (NJW-RR 2011, 447)<br />
Wohnraummiete: Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts an der Miete wegen eines Mangels<br />
der Wohnung<br />
Leitsatz<br />
Wegen eines Mangels der Wohnung, von dem der Vermieter keine Kenntnis hat, kann der<br />
Mieter ein Zurückbehaltungsrecht erst an den Mieten geltend machen, die fällig werden,<br />
nachdem der Mieter dem Vermieter den Mangel angezeigt hat.<br />
Sachverhalt<br />
E und M (i.F. die Beklagten) mieteten von der damaligen Eigentümerin durch Vertrag vom 28.10.2004<br />
eine Vierzimmer-Wohnung in Berlin. Die Miete war mit 300,00 Euro monatlich einschließlich<br />
Betriebskosten vereinbart. Seit dem 01.April 2006 zahlten die Beklagten eine Miete von monatlich<br />
330,00 Euro.<br />
Der Kläger ist als Erbe der Vermieterin in das Mietverhältnis eingetreten und seit dem 28.11.2006 als<br />
Eigentümer im Grundbuch eingetragen.<br />
Mit Schreiben vom 08.03.2007 wandten sich die Beklagten an den Kläger, weil dieser eine<br />
Mieterhöhung auf 500,00 Euro verlangt hatte, und bat unter anderem um einen Nachweis der<br />
Erbenstellung des Klägers. Dem Schreiben war eine Kopie eines Untersuchungsbefundes des<br />
Gesundheitsamtes beigefügt, aus dem sich eine Belastung zweier Proben (aus der Wohnung der<br />
Beklagten) mit diversen Pilzen ergab, die Infektionen über den Luftweg hervorrufen können.<br />
Für die Monate April, Juni und Juli 2007 wurde keine Miete gezahlt, für Mai 2007 zahlten die<br />
Beklagten am 11.05.2007 einen Betrag von 165,00 Euro auf das Konto des Klägers.<br />
Mit anwaltlichem Schreiben vom 05.06.2007 erklärte der Kläger die fristlose, hilfsweise fristgemäße<br />
Kündigung wegen Zahlungsverzuges in Höhe von 825,00 Euro (2 x 330,00 Euro für April und Juni<br />
2007 sowie 165,00 Euro für Mai 2007).<br />
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 14.06.2007 widersprachen die Beklagten der Kündigung vom<br />
05.06.2007, verlangten erneut einen Nachweis der Erbenstellung des Klägers und wiesen darauf hin,<br />
dass das Gesundheitsamt in der Wohnung Schimmelpilze festgestellt habe.<br />
77
Die Beklagten zahlten jeweils "unter Vorbehalt" auf die Miete am 08.08.2007 einen Betrag von 495,00<br />
Euro mit der Bestimmung "für Mai bis August", am 05.09.2007 einen Betrag von 330,00 Euro mit der<br />
Bestimmung für "Sept. restl.Miete" und am 08.10.2007 einen Betrag von 165,00 Euro mit der<br />
Bestimmung "Miete".<br />
Der Kläger macht geltend, dass die erstmals nach der Kündigung vom 05.06.2007 angezeigten Mängel<br />
nicht zu einer Mietminderung führen könnten. Die Zahlungen der Beklagten vom 08.08., 05.09. und<br />
08.10.2007 könnten nicht auf die mit der Klage geltend gemachten Mieten verrechnet werden, weil die<br />
Tilgungsbestimmungen der Beklagten insoweit unklar und die Zahlungen unter einem unzulässigen<br />
Vorbehalt erfolgt seien.<br />
Der Kläger hat E und M auf Räumung und Herausgabe der Wohnung sowie auf Zahlung von 1.155 €<br />
nebst Zinsen in Anspruch genommen.<br />
70. BGH, Urteil vom 21.07.2010 (NJW 2010, 3152)<br />
Geschäftsraummietvertrag: Vorliegen eines anfänglichen Mangels der Mietsache,<br />
Einbeziehung Dritter in den Schutzbereich des Vertrages; Wirksamkeit eines<br />
formularmäßigen Haftungsausschlusses für anfängliche Mängel<br />
Leitsatz<br />
1. War ein Bauteil der Mietsache aufgrund seiner fehlerhaften Beschaffenheit bei<br />
Vertragsschluss bereits in diesem Zeitpunkt für ihren Zweck ungeeignet und damit<br />
unzuverlässig, liegt ein anfänglicher Mangel der Mietsache vor.<br />
2. Auch dritte, an einem Mietvertrag nicht unmittelbar beteiligte Personen können in den<br />
Schutzbereich des Vertrages einbezogen werden. Ihnen gegenüber ist der Schuldner zwar<br />
nicht zur Leistung, wohl aber unter Umständen zum Schadensersatz verpflichtet (im<br />
Anschluss an BGH, 22. Januar 1968, VIII ZR 195/65, BGHZ 49, 350).<br />
3. Ein Überraschungseffekt im Sinne von § 305c BGB kann sich aus der Stellung der Klausel<br />
im Gesamtwerk der allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben. Das ist etwa der Fall, wenn<br />
sie in einem systematischen Zusammenhang steht, in dem der Vertragspartner sie nicht zu<br />
erwarten braucht (im Anschluss an BGH, NJW 2010, 671).<br />
Sachverhalt<br />
Die A war Angestellte der F-GmbH, die ihren Geschäftsbetrieb mittlerweile eingestellt hat. Die<br />
Geschäftsräume, in denen die A für die GmbH tätig war, waren von der V angemietet. In § 6 des<br />
Formularmietvertrages war folgendes geregelt:<br />
§ 6 Aufrechung, Zurückbehaltung<br />
1. Der Mieter kann ein Minderungsrecht am Mietzins nur ausüben, wenn er dies mindestens<br />
einen Monat vor Fälligkeit dem Vermieter schriftlich angekündigt hat. Der Mieter hat die<br />
Mietsache eingehend besichtigt, ihm stehen Mietminderungsansprüche wegen etwaiger<br />
Mängel im Zeitpunkt der Überlassung nicht zu. Eine Aufrechnung und Zurückbehaltung des<br />
Mieters gegenüber Forderungen auf Mietzins und Nebenkosten ist nur mit unbestrittenen oder<br />
rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.<br />
2. Zurückbehaltung und Aufrechnung wegen Ansprüchen aus einem anderen Schuldverhältnis<br />
sind ausgeschlossen, es sei denn, es handele sich um unbestrittene oder rechtskräftig<br />
festgestellte Forderungen. Ersatzansprüche nach § 538 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn,<br />
der Vermieter hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt. Gleiches gilt für<br />
Schadensersatzansprüche des Mieters bei nicht rechtzeitiger Freimachung oder Fertigstellung<br />
der Mietsache."<br />
78
Die Mieträume waren 1990 fertig gestellt und wurden im Juli 1991 von der F-GmbH bezogen.<br />
Am 15. August 1996 löste sich der in Kippstellung befindliche Fensterflügel im Arbeitszimmer der A<br />
aus dem Rahmen, traf die A auf den Hinterkopf und verletzte sie erheblich. Die A erlitt dadurch eine<br />
Schädelprellung bzw. ein Schädel-Hirntrauma sowie eine Peitschenschlagverletzung der HWS und<br />
eine Tinnituserkrankung.<br />
Die A begehrt nun Schadensersatz: 1.) vom Hersteller der Fensterbeschläge und 2.) vom Vermieter V.<br />
Gegen den Handwerker, der die Fenster mit Beschlägen versehen und diese eingebaut hatte, wird die<br />
Klage wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen nicht weiterverfolgt.<br />
IV. Maklerrecht<br />
71. OLG München, Urteil vom 04.02.2010 (MDR 2010, 615)<br />
Maklerlohnanspruch: Ausschluss bei inhaltlicher Inkongruenz von Kaufgelegenheit und<br />
Grundstückskaufvertrag wegen erheblicher Kaufpreisermäßigung<br />
Leitsatz<br />
1. Ein Provisionsanspruch gemäß § 652 Abs. 1 BGB steht dem Makler nur zu, wenn der<br />
ursprünglich ins Auge gefasste Vertrag im Wesentlichen tatsächlich so zu Stande kommt.<br />
2. Während übliche Reduzierungen des Kaufpreises infolge Vertragsverhandlungen<br />
unschädlich sind, ist die inhaltliche Kongruenz zu verneinen, wenn der tatsächliche<br />
Vertragsschluss hinsichtlich des Kaufpreises in ungewöhnlichem Umfang hinter dem nach<br />
dem Maklervertrag herbeizuführenden Vertrag zurückbleibt.<br />
3. Zwar gibt es insoweit keine starre Provisionsausschlussgrenze; es sind jeweils die<br />
Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Von einer inhaltlichen Inkongruenz ist hier<br />
aber auszugehen, weil der tatsächlich vereinbarte und der gezahlte Grundstückskaufpreis um<br />
38,7% unter dem Kaufpreis liegt, der dem Käufer in der vom Makler nachgewiesenen<br />
Gelegenheit genannt worden ist.<br />
Sachverhalt<br />
Der Kläger begehrt von den Beklagten aus abgetretenem Recht (vgl. Abtretungsvereinbarung vom<br />
05.05.2008; Anlage K1) die Zahlung von Maklerlohn.<br />
Die K waren auf der Suche nach einem Grundstück, was sie käuflich erwerben wollten.<br />
Am 26.05.2007 hatte die M-GmbH (Makler), dem K per Exposé ein bestimmtes Grundstück<br />
vorgestellt, wobei ein Kaufpreis von 2.700.000 EURO angegeben war.<br />
Mit Schreiben vom 05.10.2007 an den K hatte die B-GbR mitgeteilt, dass bezüglich desselben Objekts<br />
ein Bieterverfahren eingeleitet worden sei.<br />
Die K erwarben mit notariellem Kaufvertrag vom 16.11.2007 das betreffende Grundstück im<br />
Bieterverfahren für 2.000.000 EURO. Die M-GmbH macht nun einen Maklerlohnanspruch i.H.v.<br />
95.200 EURO geltend.<br />
Die K tragen vor, dass der Objektnachweis durch die M-GmbH nicht ursächlich für den Abschluss des<br />
notariellen Kaufvertrags vom 16.11.2007 gewesen sei. Sie hätten insbesondere angesichts des in dem<br />
Exposé angegebenen sehr hohen Kaufpreises von 2,7 Millionen EURO an dem<br />
verfahrensgegenständlichen Objekt zunächst keinerlei Interesse gehabt und das ihnen übersandte<br />
Exposé weggeworfen. Erst das Schreiben der B-GbR vom 05.10.2007 habe ihr Interesse an dem<br />
Objekt erweckt, weil sich für sie daraus die Möglichkeit einer massiven Kaufpreisreduzierung ergeben<br />
habe.<br />
79
V. Bürgschaftsrecht<br />
72. BGH, Urteil vom 20.03.2012 (NJW 2012, 1946 f.)<br />
Bürgschaft: Interner Ausgleichsanspruch des Ausfallbürgen gegen den Regelbürgen bei Befriedigung<br />
des Gläubigers der Hauptforderung. Der Ausfallbürge hat einen Regressanspruch gegen den<br />
Regelbürgen analog §§ 774 II, 426 I BGB.<br />
Leitsatz<br />
Befriedigt der im Verhältnis zum Regelbürgen nur subsidiär haftende Ausfallbürge den<br />
Gläubiger der Hauptforderung, so steht ihm ein interner Ausgleichsanspruch gegen den<br />
Regelbürgen zu, der selbstständig neben die kraft Gesetzes mit der Hauptforderung auf den<br />
Ausfallbürgen übergehende Bürgschaftsforderung gegen den Regelbürgen tritt.<br />
Sachverhalt<br />
Die klagende Bank begehrt als Ausfallbürgin vom Beklagten als Regelbürgen Ersatz des von ihr auf<br />
die Ausfallbürgschaft an die Gläubigerin gezahlten Betrages.<br />
Die Sparkasse D gewährte der H (Hauptschuldnerin) gemäß Vertrag vom 20. Dezember 1979 ein<br />
Existenzgründungs-Darlehen über 105.000 DM, für das sich der B (Ehemann der H)<br />
selbstschuldnerisch verbürgte. Daneben übernahm die A (eine Selbsthilfeeinrichtung der hessischen<br />
Wirtschaft) eine Ausfallbürgschaft bis zum Höchstbetrag von 80.000 DM.<br />
Im Jahre 1981 kündigte die D den Darlehensvertrag mit der H wegen Zahlungsrückstands und nahm<br />
die A aus der Ausfallbürgschaft in Anspruch. Von einer Inanspruchnahme des B aus dessen<br />
selbstschuldnerischer Bürgschaft sah die D seinerzeit ab, weil - wie sie der A mit Schreiben vom 17.<br />
Februar 1982 mitteilte - die Eheleute in der Liste der Insolvenzen und Schuldnerverzeichnisse 12/81<br />
aufgeführt seien. Die A überwies der D einen Betrag von 78.000 DM als Abschlagszahlung auf den<br />
voraussichtlich eintretenden Kreditausfall.<br />
Mit an die D gerichtetem Schreiben vom 16. Juli 1982 bezifferte sie den endgültigen Kreditausfall mit<br />
77.425,89 DM.<br />
Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts vom 2. Juni 1993 wurde der B, der im März 1985<br />
notariell seine Vermögenslosigkeit erklärt hatte, aufgrund einer entsprechenden Teilklage verurteilt,<br />
gesamtschuldnerisch mit der H 6.000 DM an die A zu zahlen.<br />
Mit der vorliegenden Klage nimmt die A den B erneut aus dessen selbstschuldnerischer Bürgschaft in<br />
Anspruch, wobei sie ihre Regressforderung zuletzt mit 30.763,16 € beziffert hat. Der B erhebt die<br />
Einrede der Verjährung.<br />
80
VI. Sonstige Vertragstypen<br />
73. OLG Hamm, Urteil vom 22.10.2010 (MDR 2011, 310 f.)<br />
Rechtsscheinhaftung bei deklaratorischem Schuldanerkenntnis des Tankstellenstationsleiters durch<br />
Falschbetankung; Mitverschulden des Kunden beim Tankvorgang<br />
Leitsatz<br />
1. Vertretungsmacht/Handlungsvollmacht des Stationsleiters einer Tankstelle zur Abgabe<br />
eines Schuldanerkenntnisses zur Regelung von Schadensersatzansprüchen eines Kunden<br />
wegen Falschbetankung seines Fahrzeugs.<br />
2. Kein Mitverschulden des Kunden an der Entstehung eines Motorschadens wegen<br />
Falschbetankung seines Fahrzeugs durch einen Mitarbeiter der Tankstelle.<br />
Leitsätze der bestätigten Vorinstanz LG Essen, Urteil vom 13.04.2010, Az: 12 O 255/09:<br />
1. Die Betankung eines Fahrzeuges mit dem falschen Kraftstoff durch den Mitarbeiter des<br />
Tankstellenbetreibers stellt eine Pflichtverletzung dar, die sich der Tankstellenbetreiber zurechnen<br />
lassen muss. Den Fahrzeugführer trifft insofern kein Mitverschulden, da er den Betankungsvorgang<br />
durch den Tankstellenmitarbeiter nicht beaufsichtigen muss, sondern sich auf dessen ausreichende<br />
Qualifikation und Sorgfalt verlassen darf. Auch ist der Fahrzeugführer nicht verpflichtet, die<br />
Tankstellenquittung dahingehend zu kontrollieren, ob der zutreffende Kraftstoff berechnet wurde.<br />
2. Bestätigt der Tankstellenbetreiber seine Eintrittspflicht, obwohl ihm die durch Kostenvoranschlag<br />
geltend gemachten Reparaturkosten ungewöhnlich hoch erscheinen, ist die Erklärung zur<br />
Eintrittspflicht sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach als deklaratorisches Anerkenntnis des<br />
Schadensersatzanspruchs anzusehen.<br />
Sachverhalt (stark vereinfacht)<br />
Am 24.11.2008 wollte der E seinen PKW Opel Zafira an einer von der A betriebenen Tankstelle<br />
betanken. Stationsleiter dieser Tankstelle war der Zeuge T.<br />
Ein Mitarbeiter der A übernahm die Betankung. Er verwechselte dabei den Kraftstoff und tankte<br />
Super-Benzin statt Diesel, was zunächst nicht auffiel. Nach einer Fahrstrecke von ca. 40 km trat an<br />
dem PKW des E ein Motorschaden auf. Der E informierte am Abend des 24.10.2008 darüber den<br />
Geschäftsführer der A telefonisch. Dieser beruhigte ihn: Er solle sich keine Sorgen machen. Das<br />
Fahrzeug müsse in einer Werkstatt untersucht werden. Gegen solche Schäden sei die A versichert.<br />
Am nächsten Tag nahm der Geschäftsführer der A zu seinem Stationsleiter T Kontakt auf. Dieser<br />
möge prüfen, ob es den von dem E geschilderten Tankvorgang gegeben habe. Diese Prüfung erfolgte<br />
am gleichen Tage.<br />
Der E identifizierte den Angestellten, der das Fahrzeug am Tag zuvor betankt hatte. Dieser räumte<br />
seinen Fehler ein. Der E veranlasste, dass der Opel Zafira zur Überprüfung in eine Werkstatt<br />
abgeschleppt wurde. Diese stellte ihm ein Leihfahrzeug zur Verfügung.<br />
Der E wollte sich Sicherheit verschaffen und bat um eine schriftliche Verpflichtungserklärung, die der<br />
T unter dem Datum des 25.11.2008 formulierte, mit dem Firmenstempel der A versah, „i.A.“<br />
unterzeichnete und dem E aushändigte.<br />
Die Werkstatt-GbR W untersuchte das Fahrzeug und stellte am 28.11.2008 einen Kostenvoranschlag<br />
über die Motorreparatur, endend mit einem Betrag von 10.410,33 €.<br />
Der E erteilte der Werkstatt den Reparaturauftrag. Der Geschäftsführer der W legte dem T<br />
(Stationsleiter der A) den Kostenvoranschlag vor. Auf seine Bitte setzte T handschriftlich folgenden<br />
81
Text auf: „Die Kosten werden von uns übernommen. Bitte Firmierung an die ...“ Es folgt der<br />
Stempelaufdruck der Firma der A. T unterzeichnete mit dem Zusatz „i.A.“.<br />
Die Werkstatt W meint, damit habe die A die Verpflichtung zum Schadensersatz auch unmittelbar der<br />
W gegenüber übernommen. Sollte das nicht der Fall sein, habe die W einen Schadensersatzanspruch<br />
aus abgetretenem Recht des E (der E hat alle Ansprüche an W abgetreten). Die Höhe der<br />
Schadensersatzforderung könne die A nicht bestreiten, weil in den ihr zurechenbaren schriftlichen<br />
Erklärungen des Stationsleiters T ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu sehen sei.<br />
Die A will nicht zahlen. Hat die Klage der W Erfolg?<br />
82
VII. GoA<br />
74. BGH, Urteil vom 13.01.2012 (NJW 2012, 1080 f.)<br />
Geschäftsführung ohne Auftrag: Abzug "neu für alt" beim Aufwendungsersatzanspruch<br />
Leitsatz<br />
Der Anspruch auf Ersatz der zu einer Störungsbeseitigung erforderlichen Aufwendungen<br />
kann durch einen Abzug „neu für alt“ gemindert sein.<br />
(Leitsatz der bestätigten Vorinstanz LG Aachen, Urteil vom 3.05.2011, Az: 7 S 38/10)<br />
1. Soweit die Wurzel eines Straßenbaums in den Hausanschlusskanal eingewachsen ist und<br />
diesen zerstört hat, kann der Geschädigte den Ersatz seiner Aufwendungen für die<br />
Beseitigung dieser Beeinträchtigung unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne<br />
Auftrag vom Störer verlangen, wenn dieser die Störung nicht selbst beseitigt. Ist dabei die<br />
Beseitigung der Störung nur mit einer weitergehenden Zerstörung eines Teils des Grundstücks<br />
verbunden, schuldet der Störer nicht nur die eigentliche Beseitigung der Störung, sondern<br />
(nach § 1004 BGB verschuldensunabhängig!) auch die Wiederherstellung des früheren<br />
Zustands.<br />
2. Verlangt der Geschädigte keine Beseitigung in Natur, sondern den Ersatz seiner<br />
Aufwendungen in Geld, besteht kein Grund, keinen Vorteilsausgleich durchzuführen, so dass<br />
in diesem Fall ein Abzug "Neu für Alt" vorzunehmen ist.<br />
3. Bei der Geschäftsführung ohne Auftrag stellt auch die eigene Arbeitsleistung einen<br />
ersatzfähigen Aufwand dar. (hierüber musste der BGH i.R.d. Revision nicht entscheiden!)<br />
Sachverhalt (etwas abgewandelt)<br />
Die E ist Eigentümerin eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks. Vor dem Grundstück steht<br />
ein von der S gepflanzter und unterhaltener Baum. Dessen Wurzeln waren in den Hausanschlusskanal<br />
der E, der zu dieser Zeit in Anbetracht seines Alters und unter Berücksichtigung seiner Lebensdauer<br />
noch 4.000 € wert war, eingewachsen. Der Einwuchs hatte den Kanal zum Teil schon beschädigt. Bei<br />
Entfernung der Wurzeln wird der Kanal weiter beschädigt.<br />
Die S reagierte nicht. Die E holte sich ein Angebot des Bauunternehmers B ein. Die einzelnen<br />
Positionen des marktüblichen Angebots des B (brutto) lauten wie folgt:<br />
1. Aushubarbeiten, Entfernung des Wurzelwerks und Neuerrichtung des Hausanschlusses<br />
7.400 €<br />
2. Aushubarbeiten, Neuerrichtung des Hausanschlusskanals (ohne Entfernung der Wurzeln):<br />
6.000 €<br />
2. Neuerrichtung des Hausanschlusskanals (ohne Aushubarbeiten/ohne Entfernung der<br />
Wurzeln): 4.400 €<br />
3. Aushubarbeiten und Entfernung des Wurzelwerks:<br />
1.600 €<br />
Die E führte schließlich ohne Wissen der S die zur Entfernung der Wurzeln erforderlichen Arbeiten in<br />
Eigenregie durch. Daneben wurde auch der Bauunternehmer B mit der Neuerrichtung des Kanals<br />
beauftragt. Neben Kosten des Bauunternehmens B von 4.400 € verlangt die E Ersatz für eigene<br />
Arbeitsleistungen in Höhe von 1.600 € sowie von Containerkosten in Höhe von insgesamt 250 €<br />
(Gesamtforderung: 6.250 €). Zu Recht?<br />
83
75. BGH, Urteil vom 17.11.2011 (NJW 2012, 1648 f.)<br />
Geschäftsführung ohne Auftrag: Aufwendungsersatzanspruch eines Bestattungsunternehmens gegen<br />
die bestattungspflichtige mittellose Ehefrau des Verstorbenen<br />
Leitsatz<br />
1. Nimmt ein Bestattungsunternehmer die Beerdigung eines Verstorbenen ohne Auftrag vor,<br />
weil sich niemand der nächsten Angehörigen des Hinterbliebenen bereitgefunden hat, für die<br />
Bestattung zu sorgen, so kommt ein Aufwendungsersatzanspruch des Unternehmers nach §§<br />
670, 677, 679, 683 BGB gegen die Person in Betracht, die nach Maßgabe des jeweils<br />
anwendbaren (Landes-)Bestattungsgesetzes (vorrangig) bestattungspflichtig ist (hier: die<br />
Ehefrau des Verstorbenen gemäß § 2 Nr. 12, § 13 Abs. 2 Satz 1 BestattG Schl.-H.).<br />
2. Der entgegenstehende Wille des bestattungspflichtigen Ehegatten steht seiner<br />
Inanspruchnahme im Hinblick auf die Möglichkeit, vom zuständigen Sozialhilfeträger gemäß<br />
§ 74 SGB XII Übernahme der Beerdigungskosten zu erlangen, grundsätzlich auch dann nicht<br />
entgegen, wenn der Ehegatte nicht leistungsfähig ist und die familiären Beziehungen zerrüttet<br />
sind.<br />
3. Der Aufwendungsersatzanspruch ist in einem solchen Fall der Höhe nach begrenzt auf den<br />
nach § 74 SGB XII übernahmefähigen Betrag (Kosten einer einfachen Beerdigung).<br />
Sachverhalt<br />
Der T betreibt ein Bestattungsunternehmen und verlangt von der E die Kosten für die Beisetzung ihres<br />
am 31.10.2006 verstorbenen Ehemanns, von dem sie getrennt lebte. Dieser hatte aus einer früheren<br />
Ehe zwei Töchter. Nach Überführung der Leiche in die Bestattungshalle des T kam es zu einem<br />
Treffen mit der E und einer der Töchter des Verstorbenen. Ob die E sich an dem dabei geführten<br />
Gespräch über eine mögliche Beisetzung aktiv beteiligte, ist streitig. Jedenfalls erklärten sie und die<br />
Tochter, die anfallenden Bestattungskosten nicht übernehmen zu können. Ein Mitarbeiter des T wies<br />
in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit einer Kostenerstattung durch das Sozialamt hin. Das<br />
Gespräch blieb ohne Ergebnis. Der T führte die Bestattung im November 2006 durch. Nachdem der T<br />
die Beerdigungskosten der E unter dem 29.11.2006 in Rechnung gestellt hatte, beantragte diese die<br />
Kostenübernahme durch das Sozialamt. Der Antrag blieb ebenso erfolglos wie der anschließend<br />
eingelegte Widerspruch. Das daraufhin vor dem Sozialgericht angestrengte Verfahren ist bis zur<br />
Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ausgesetzt worden.<br />
Der T ist der Ansicht, die ihm entstandenen Kosten für die durchgeführte "Sozial"-Bestattung<br />
jedenfalls als Geschäftsführer ohne Auftrag geltend machen zu können. Da weder Nachlassmittel noch<br />
eigene Mittel der Angehörigen - der beklagten Ehefrau und der beiden Töchter aus der ersten Ehe des<br />
Verstorbenen - vorhanden seien, hafte die E jedenfalls als die primär bestattungspflichtige Person. Die<br />
E beruft sich vor allem auf ihren wegen fehlender Leistungsfähigkeit entgegenstehenden Willen und<br />
behauptet zudem, zum Zeitpunkt des Todes ihres Ehemannes sei bereits ein von ihm beantragtes<br />
Scheidungsverfahren anhängig gewesen.<br />
Wir der T Erfolg haben?<br />
84
VIII. Deliktsrecht<br />
‣ deliktische Besitzstörung – Abschleppfälle<br />
76. BGH, Urteil vom 05.06.2009 (NJW 2009, 2530)<br />
Verbotene Eigenmacht und Schadensersatz: Erstattungsfähigkeit der Abschleppkosten für die<br />
Entfernung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs<br />
Leitsatz<br />
Wer sein Fahrzeug unbefugt auf einem Privatgrundstück abstellt, begeht eine verbotene<br />
Eigenmacht, derer sich der unmittelbare Grundstücksbesitzer erwehren darf, indem er das<br />
Fahrzeug abschleppen lässt; die Abschleppkosten kann er als Schadensersatz von dem<br />
Fahrzeugführer verlangen.<br />
Sachverhalt (verkürzt)<br />
Dem E gehört ein Grundstück, welches als Parkplatz mehrerer Einkaufsmärkte genutzt wird. Dort<br />
steht ein großes, gut sichtbares Schild mit folgenden Hinweisen:<br />
„Mo.-Sa. 6.00-21.00 Uhr.<br />
Nur für Kunden und Mitarbeiter des Nahversorgungszentrums.<br />
Parken nur mit Parkuhr<br />
Parkzeit 1,5 h (daneben ist eine Parkscheibe abgebildet)<br />
Parken nur innerhalb der gekennzeichneten Flächen!<br />
Widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt“ (daneben ist ein<br />
Abschlepp-Piktogramm abgebildet)<br />
Am 6.03.2007 schloss der E mit einem Abschleppunternehmen A und einem Inkassounternehmen K<br />
eine Vereinbarung, in der es u.a. heißt:<br />
"2. Der Eigentümer beauftragt das Abschleppunternehmen, unberechtigt parkende oder<br />
versperrend abgestellte Fahrzeuge von dem ... Grundstück abzuschleppen und zu entfernen.<br />
3. Die Durchführung des Abschleppvorganges setzt voraus, dass sich das<br />
Abschleppunternehmen zuvor darüber vergewissert, dass dieses Fahrzeug nicht über eine<br />
Parkberechtigung verfügt bzw. sich der Fahrzeugführer nicht in unmittelbarer Nähe zum<br />
Fahrzeug aufhält oder dieser der Aufforderung zum Entfernen bzw. ordnungsgemäßen<br />
Abparken des Fahrzeugs nicht sofort nachkommt.“<br />
Das Inkassounternehmen K beauftragte der E mit der Einziehung der Abschleppkosten.<br />
Am 20. April 2007 stellte der P seinen Pkw unbefugt auf dem Parkplatz ab. Zwischen 19.00 Uhr und<br />
19.15 Uhr wurde das Fahrzeug abgeschleppt und auf das Gelände des Abschleppunternehmens A<br />
verbracht. Dort löste es der P am späten Abend gegen Zahlung von 150 € Abschleppkosten und 15 €<br />
Inkassogebühren aus. Den Betrag von 165 € nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Kosten von 46,41 €<br />
verlangt er von dem E zurück.<br />
77. BGH, Urteil vom 02.12.2011 (NJW 2012, 528)<br />
Schadensersatzanspruch bei Abschleppen eines unbefugt auf einem Privatparkplatz abgestellten<br />
Fahrzeugs<br />
85
Merksätze<br />
1. Ein Anspruch auf Nutzungsersatz gemäß §§ 990 I 2, 280 I, II, 286 BGB ist nicht gegeben,<br />
wenn dem Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht an der Sache zusteht. Ein solches<br />
Zurückbehaltungsrecht kann sich aus der Forderung des Beklagten gegen den Kläger wegen<br />
der Besitzstörung erheben (hier: § 398 BGB i.V.m. §§ 823 I, 823 II i.V.m. § 858 BGB).<br />
2. Zu den erstattungsfähigen Kosten für die Entfernung eines unbefugt auf einem<br />
Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs zählen nicht nur die Kosten des reinen<br />
Abschleppens, sondern auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des<br />
Abschleppvorgangs entstehen (z.B. Prüfung der Berechtigung zum Abschleppen, Anfordern<br />
des zum jeweiligen KfZ passenden Abschleppfahrzeugs).<br />
3. Nicht erstattungsfähig sind dagegen die Kosten, die nicht der Beseitigung der Besitzstörung<br />
dienen, sondern im Zusammenhang mit deren Feststellung angefallen sind, wie etwa die<br />
Kosten einer Parkraumüberwachung („Sowieso-Kosten“, „Mühewaltungskosten“).<br />
Sachverhalt<br />
Am 5. Januar 2010 stellte die Klägerin - trotz Hinweisschildes, dass unberechtigt parkende Fahrzeuge<br />
kostenpflichtig entfernt werden - ihr Fahrzeug unbefugt auf dem Kundenparkplatz eines Supermarktes<br />
ab. Aufgrund eines Rahmenvertrages mit dem Betreiber des Supermarktes, der u.a. die Abtretung von<br />
Ansprüchen gegen unberechtigte Nutzer enthält, schleppte die Beklagte das Fahrzeug ab und<br />
verbrachte es auf einen öffentlichen Parkgrund. Da die Klägerin nicht bereit war, den<br />
Rechnungsbetrag über netto 219,50 € (Grundgebühr + Vorbereitung des Abschleppvorgangs +<br />
Abschleppkosten) zu begleichen, gab die Beklagte ihr den Standort des Fahrzeugs nicht bekannt.<br />
Die ursprünglich auf Herausgabe des Fahrzeugs Zug-um-Zug gegen Zahlung von (nur) 150 €<br />
(Versetzungsgebühr) sowie auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung gerichtete Klage der Klägerin<br />
hat das Landgericht abgewiesen. Nachdem die Beklagte der Klägerin den Standort des Fahrzeuges<br />
mitgeteilt hatte, haben die Parteien im Berufungsverfahren den Herausgabeantrag übereinstimmend für<br />
erledigt erklärt. Hinsichtlich der weiterhin verlangten Nutzungsentschädigung in Höhe von 3.758 € ist<br />
die Berufung erfolglos geblieben. Mit der von dem Kammergericht zugelassenen Revision, deren<br />
Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Zahlung einer<br />
Nutzungsentschädigung weiter.<br />
78. BGH, Urteil vom 06.07.2012 (NJW 2012, 3373) – Zu Recht a.A. Mäsch, JuS 2012, S.<br />
357 ff.!!! )<br />
Passivlegitimation für einen Anspruch auf Rückzahlung überhöhter Abschleppkosten nach Abtretung<br />
des entsprechenden Schadensersatzanspruchs gegen den Falschparker<br />
Leitsatz<br />
86
Der Anspruch auf Rückzahlung überhöhter Abschleppkosten richtet sich auch dann gegen den<br />
gestörten Grundstücksbesitzer, wenn dieser seinen Schadensersatzanspruch gegen den Störer<br />
an das Abschleppunternehmen abgetreten hat.<br />
Sachverhalt<br />
Der K stellte sein Fahrzeug am 3.08.2010 auf einem Privatgrundstück im Bereich einer<br />
gekennzeichneten Feuerwehranfahrtszone ab. Die A ist aufgrund eines mit der Besitzerin des<br />
Grundstücks (B) abgeschlossenen Vertrages verpflichtet, unbefugt abgestellte Fahrzeuge von dem<br />
Grundstück zu entfernen. A sind von der Grundstücksbesitzerin B deren Ansprüche auf Ersatz der<br />
Abschleppkosten gegen unberechtigt Parkende abgetreten.<br />
Die A setzte das Fahrzeug um. Dessen Standort teilte sie dem K erst nach Zahlung der<br />
Abschleppkosten von 261,21 € (brutto) mit. Der K, der diese Kosten für überhöht hält, verlangt mit<br />
der Klage die Rückzahlung von 130,31 €.<br />
79. BGH, Urteil vom 21.09.2012 (NJW 2012, 3781 f.)<br />
Besitzschutz: Kraftfahrzeughalterhaftung auf Unterlassung eines Falschparkens auf fremdem<br />
Grundstück durch den berechtigten Fahrzeugführer<br />
Leitsatz<br />
Überlässt der Halter sein Fahrzeug einer anderen Person zur Benutzung im Straßenverkehr, ist<br />
er Zustandsstörer, wenn es unberechtigt auf einem fremden Grundstück abgestellt wird. Auch<br />
nach Beendigung der Störung kann er Schuldner eines Unterlassungsanspruchs sein.<br />
Sachverhalt<br />
Der H ist Halter eines Sportwagens. In den Abendstunden des 20.08.2010 war das Fahrzeug für etwa<br />
zwei Stunden auf dem durch ein privates Halteverbotsschild gekennzeichneten, von dem K gemieteten<br />
Geschäftsgrundstück unbefugt abgestellt. Nach Ermittlung des Fahrzeughalters wandte sich der K an<br />
einen Rechtsanwalt. Auf dessen Aufforderung gab der H, der vorträgt, er selbst habe den Sportwagen<br />
dort nicht geparkt, eine Unterlassungserklärung ab, ohne jedoch die geforderte Strafbewehrung zu<br />
akzeptieren.<br />
Mit der Klage verlangt der K von dem H, unter Meidung eines Ordnungsgeldes es zu unterlassen, den<br />
Sportwagen selbst oder durch eine dritte Person auf seinem Geschäftsgrundstück abzustellen, sowie<br />
die Erstattung der Kosten der Halterermittlung und der vorgerichtlichen Anwaltskosten.<br />
87
‣ Straßenverkehrsunfälle<br />
80. BGH, Urteil vom 7.2.2012 (NJW 2012, 1953 f.)<br />
Haftungsverteilung und Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Volle oder überwiegende Haftung des<br />
Linksabbiegers beim Verstoß gegen die Wartepflicht; quotenmäßige Haftung des Schädigers für die<br />
Sachverständigenkosten des Geschädigten<br />
Leitsatz<br />
1. Für die Folgen eines Verkehrsunfalls hat der Linksabbieger, der die ihn gemäß § 9 Abs. 3<br />
Satz 1 StVO gegenüber dem Gegenverkehr treffende Wartepflicht missachtet hat, regelmäßig<br />
in vollem Umfang allein oder doch zumindest zum größten Teil zu haften.<br />
2. Im Falle einer nur quotenmäßigen Haftung des Schädigers hat dieser dem Geschädigten<br />
dessen Sachverständigenkosten nur im Umfang der Haftungsquote zu erstatten.<br />
Sachverhalt<br />
Der K befuhr am 6. März 2008 mit seinem Pkw die Friedrichstraße in N., um an der mit einer<br />
Lichtzeichenanlage geregelten Kreuzung nach links in die Frankfurter Straße abzubiegen.<br />
Der B befuhr mit einem bei der V haftpflichtversicherten Pkw die auf diese Kreuzung in<br />
Gegenrichtung zuführende Wilhelmstraße. Er beabsichtigte, geradeaus in die Friedrichstraße<br />
weiterzufahren. Im Kreuzungsbereich kam es zur Kollision beider Fahrzeuge, die jeweils auf der<br />
rechten Seite beschädigt wurden. Der vom K beauftragte Sachverständige schätzte den<br />
Wiederbeschaffungswert seines Pkw auf 7.300 € brutto und den Restwert auf 2.700 €.<br />
Der klagende K hat von B und V Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands von 4.600 € und der<br />
Sachverständigenkosten von 747,57 €, die Zahlung einer Kostenpauschale von 26 € und die Erstattung<br />
vorgerichtlicher Anwaltskosten begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung<br />
des Klägers hat das Oberlandesgericht ihr in Höhe von 2.988,02 € nebst Zinsen sowie hinsichtlich<br />
eines Teils der geltend gemachten Anwaltskosten stattgegeben. Es hat dem Kläger jeweils 50 % des<br />
mit 4.428,90 € errechneten Nettowiederbeschaffungsaufwands und der Kostenpauschale nebst<br />
Ummeldekosten von insgesamt 52 € zuerkannt und ihm einen Anspruch auf vollumfänglichen Ersatz<br />
der Sachverständigenkosten von 747,57 € zugebilligt. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen<br />
Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, soweit sie zur<br />
Zahlung von mehr als 579,91 € nebst Zinsen und zur Erstattung vorgerichtlicher Kosten von mehr als<br />
41,77 € nebst Zinsen verurteilt worden sind.<br />
88
81. BGH, Urteil vom 05.10.2010 (NJW 2011, 292 ff.)<br />
Haftung bei Kfz-Unfall: Mehrere nebeneinander verantwortliche Schädiger; Mitverschuldensvorwurf<br />
gegen den nicht vernünftig handelnden Unfallhelfer; Haftungsausschluss bei gelegentlicher<br />
Hilfeleistung<br />
Leitsatz<br />
1. Bei mehreren nebeneinander verantwortlichen Schädigern besteht zum Geschädigten<br />
grundsätzlich die volle Haftung, ohne dass einer der Schädiger auf den Tatbeitrag des anderen<br />
verweisen könnte. Die Last des Schadens ist lediglich im Innenverhältnis nach § 426 Abs. 1<br />
BGB nach den Anteilen an dessen Herbeiführung aufzuteilen.<br />
2. Ergreift ein Unfallhelfer nach einem Unfall, bei dem das Ausmaß der Gefährdung und der<br />
Hilfebedürftigkeit der beteiligten Verkehrsteilnehmer nicht sogleich zutreffend erkannt<br />
werden kann, nicht die aus nachträglicher Sicht vernünftigste Maßnahme, folgt hieraus noch<br />
nicht ein Mitverschuldensvorwurf.<br />
3. Bei gelegentlichen Hilfeleistungen von sonst an dem Betriebe des Kfz unbeteiligten<br />
Personen scheidet ein Haftungsausschluss nach § 8 Nr. 2 StVG regelmäßig aus.<br />
Sachverhalt<br />
Der Kläger K verlangt von den Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, bei dem er als<br />
Unfallhelfer verletzt wurde.<br />
Der A (Beklagte zu 3) fuhr mit einem Pkw, dessen Halter der H (Beklagter zu 4) und dessen<br />
Haftpflichtversicherer der V (die Beklagte zu 5) ist, bei einsetzendem Schneefall auf der BAB 4. Er<br />
geriet ins Schleudern, kollidierte mit der Leitplanke am rechten Fahrbahnrand und kam auf dem<br />
Seitenstreifen zum Stehen. Er schaltete das Warnblinklicht ein.<br />
Der K, der mit seinem Pkw hinter dem Pkw des A gefahren war, hielt vor dem Unfallfahrzeug auf dem<br />
Seitenstreifen an. Er schaltete bei seinem Pkw das Warnblinklicht ein und begab sich zum Pkw des A<br />
zurück. Nachdem er sich nach dessen Befinden erkundigt hatte, wollte er zur Absicherung der<br />
Unfallstelle das Warndreieck aus dem Kofferraum des Fahrzeugs des A entnehmen. Als der K mit<br />
dem Rücken zur Fahrtrichtung stand und den Kofferraum öffnen wollte, näherte sich der vom B<br />
(Beklagten zu 1) gelenkte Pkw, dessen Haftpflichtversicherer S (die Beklagte zu 2) ist, auf dem<br />
mittleren von drei Fahrstreifen. Der Pkw des B geriet ebenfalls ins Schleudern und erfasste den K, der<br />
dabei schwer verletzt wurde.<br />
Der K nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Schadensersatz, Schmerzensgeld und<br />
Feststellung der Ersatzpflicht für künftige materielle und immaterielle Schäden in Anspruch, soweit<br />
die Ansprüche nicht auf Dritte oder Sozialversicherungsträger übergegangen sind.<br />
Mit Erfolg?<br />
89
82. BGH, Urteil vom 26.02.2013 (NJW 2013, 1679)<br />
Haftungsrechtlicher Zurechnungszusammenhang: Sturz eines Verkehrsunfallbeteiligten bei eisglatter<br />
Fahrbahn während der Inaugenscheinnahme der Unfallfolgen<br />
Leitsatz<br />
Verlässt ein Unfallbeteiligter wegen eines Auffahrunfalls bei eisglatter Fahrbahn sein<br />
Fahrzeug, um sich über die Unfallfolgen zu informieren, eröffnet er dadurch nicht selbst einen<br />
eigenständigen Gefahrenkreis. Stürzt er infolge der Eisglätte, verwirklicht sich nicht eine<br />
aufgrund der Straßenverhältnisse gegebene allgemeine Unfallgefahr, sondern die besondere<br />
durch den Unfall entstandene Gefahrenlage.<br />
Sachverhalt<br />
Am 15. Dezember 2010 rutschte der Pkw der B gegen den vor einer vorfahrtsberechtigten Straße<br />
anhaltenden Pkw des K. Dabei verhakte sich die vordere Stoßstange des Pkw der B mit der<br />
Anhängerkupplung am Fahrzeug des K, ohne dass die Fahrzeuge selbst beschädigt wurden. Der K<br />
stieg nach dem Unfall aus und ging um die Fahrzeuge herum. Noch vor Erreichen des Gehwegs<br />
stürzte er auf der eisglatten Fahrbahn und zog sich einen Bruch des rechten Schultergelenks zu.<br />
Der K verlangt Schmerzensgeld und die Feststellung der Ersatzpflicht der B für künftige materielle<br />
und immaterielle Schäden aufgrund einer Schulterverletzung.<br />
83. BGH, Urteil vom 10.07.2007 (NJW 2007, 3120)<br />
Schadensersatzanspruch des Leasinggebers und Eigentümers des unfallbeschädigten<br />
Leasingfahrzeugs: Zurechnung des Mitverschuldens des Fahrzeugführers und der Betriebsgefahr<br />
Leitsatz<br />
Ein Leasinggeber, der Eigentümer aber nicht Halter des Leasing-Kraftfahrzeugs ist, muss sich<br />
im Rahmen der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs nach § 823 BGB wegen<br />
Verletzung seines Eigentums am Leasingfahrzeugs bei einem Verkehrsunfall weder ein<br />
Mitverschulden des Leasingnehmers oder des Fahrers des Leasingfahrzeugs noch dessen<br />
Betriebsgefahr anspruchsmindernd zurechnen lassen.<br />
Sachverhalt (stark vereinfacht)<br />
Die E nimmt nach einem Verkehrsunfall als Leasinggeberin und Eigentümerin des<br />
geschädigten Leasingfahrzeugs die U als Fahrerin des gegnerischen Fahrzeugs und die H als<br />
deren Haftpflichtversicherer aus unerlaubter Handlung auf Ersatz ihres gesamten Schadens in<br />
Anspruch. Die Beklagten haben die Forderung zu 50 % beglichen und eingewandt, die E<br />
müsse sich ein Mitverschulden der Leasingnehmerin bzw. von deren Fahrer anrechnen lassen.<br />
90
84. BGH, Urteil vom 07.12.2010 (NJW 2011, 996)<br />
Verkehrsunfallhaftung des Leasingnehmers und Halters des Kraftfahrzeugs gegenüber dem<br />
Leasinggeber und Eigentümer<br />
Merksätze<br />
1. Der Leasinggeber und Eigentümer des Kraftfahrzeugs hat gegen den Leasingnehmer und<br />
Halter des Kraftfahrzeugs bei einer Beschädigung dieses Fahrzeugs keinen Anspruch aus § 7<br />
Abs. 1 StVG (Aufgabe der früheren <strong>Rechtsprechung</strong>!).<br />
2. Der Leasingnehmer und Halter des Kraftfahrzeugs haftet insofern nicht mit dem anderen<br />
Unfallbeteiligten bzw. dessen Haftpflichtversicherer als Gesamtschuldner. Ein<br />
Regressanspruch nach § 426 BGB scheitert daher.<br />
Zusatzhinweis:<br />
Allerdings muss sich der Leasinggeber auch bei einem Anspruch aus Gefährdungshaftung<br />
(hier § 7 I StVG) gegen den anderen unfallbeteiligten Halter, ein (etwaiges) Verschulden<br />
seines Fahrzeugführers (Leasingnehmers) nach den §§ 9, 17 StVG anspruchsmindernd<br />
zurechnen lassen.<br />
Sachverhalt (stark vereinfacht)<br />
Die Parteien streiten um gesamtschuldnerische Ausgleichsansprüche nach einem Verkehrsunfall.<br />
Der H ist Leasingnehmer und Halter eines PKW. Der E ist Eigentümer und Leasinggeber dieses PKW.<br />
Der F ist Halter und Fahrer eines anderen KfZ. H und F hatten einen Verkehrsunfall, bei dem auch der<br />
PKW des E beschädigt wurde. Die Unfallursache konnte nicht geklärt werden (Anmerkung: insofern<br />
scheitern verschuldensabhängige Anspruchsgrundlagen!).<br />
Der Haftpflichtversicherer des F (V) regulierte den Schaden gegenüber dem E zu 100%. V nimmt nun<br />
den H auf 50% in Regreß. Er ist der Ansicht, dass H und F (insofern auch V) hinsichtlich des<br />
Schadens am PKW des E gesamtschuldnerisch haften.<br />
91
‣ Umfang des Schadensersatzes nach Betrug (Schutzgesetzverletzung)<br />
85. BGH, Urteil vom 18.01.2011 (NJW 2011, 1962 f.)<br />
Umfang des Schadensersatzanspruchs des arglistig getäuschten Grundstückskäufers gegen einen<br />
Dritten<br />
Leitsatz<br />
Der gegen einen Dritten gerichtete Schadensersatzanspruch des arglistig getäuschten Käufers<br />
gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB ist darauf gerichtet, so gestellt zu werden, wie er<br />
stünde, wenn die Täuschung nicht erfolgt wäre<br />
Anmerkung: Dann wäre der Vertrag nicht geschlossen worden. Ergo: nur Ersatz der<br />
Vertragskosten, Kaufpreis, etc. Andere Folgeschäden aus dem täuschungsbedingten<br />
Kaufvertrag sind hingegen grundsätzlich nicht ersatzfähig, weil diese einen Kaufvertrag bzw.<br />
dessen Erfüllung voraussetzen. Aber!: Nach der Differenzhypothese wäre es möglich i.R.d.<br />
negativen Interesses auch einen Schaden geltend zu machen, der darin besteht, dass man es<br />
täuschungsbedingt unterlassen hat, einen anderen günstigeren Kaufvertrag abzuschließen. Das<br />
war hier aber nicht dargestellt und begehrt worden.<br />
Sachverhalt<br />
Mit notariellem Vertrag vom 1.09.1998 erwarb der Kr von der V-GmbH ein mit einem<br />
Mehrfamilienhaus und einer Gewerbehalle bebautes Grundstück zum Preis von 750.000 DM. Den<br />
Kaufpreis setzten die Vertragsparteien später einvernehmlich auf 740.000 DM herab.<br />
Der B, der damals einer der beiden Geschäftsführer der V-GmbH war, hatte dem K vor Abschluss des<br />
Vertrages mehrfach erklärt, das Dach der Gewerbehalle sei kurz zuvor erneuert worden. Tatsächlich<br />
hatte er 1997 auf dem schadhaften Dachbelag nur eine neue Schalung und darauf eine Bitumenbahn<br />
sowie eine Schweißbahn aufbringen lassen. In der Folgezeit kam es zu Feuchtigkeitsschäden im<br />
Bereich des Dachs. Ausweislich eines von dem K eingeholten Angebots beliefen sich die Kosten für<br />
den kompletten Abriss der Dacheindeckung und die vollständige Erneuerung des Dachs auf<br />
259.891,14 DM.<br />
Der K zahlte auf den Kaufpreis nur 680.000 DM. Er erklärte zunächst die Minderung und später in<br />
Höhe des Restkaufpreises die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch von mindestens 60.000<br />
DM. Die Zwangsvollstreckung der V-GmbH wurde insoweit für unzulässig erklärt.<br />
Im vorliegenden Rechtsstreit hat der K zunächst die V-GmbH und den B als Gesamtschuldner auf<br />
weiteren Schadensersatz in Höhe von 199.891,14 DM nebst Zinsen sowie auf Feststellung der<br />
Ersatzpflicht hinsichtlich des weitergehenden Schadens in Anspruch genommen. Nach Eröffnung des<br />
Insolvenzverfahrens über das Vermögen der V-GmbH hat das Landgericht angeordnet, die Ansprüche<br />
gegen sie und den B in getrennten Prozessen zu verhandeln. Im vorliegenden Rechtsstreit verfolgt der<br />
Kläger sein Begehren gegenüber dem B weiter.<br />
92
86. BGH, Urteil vom 15.11.2011 (NJW 2012, 601 f.)<br />
Schadensersatz beim Betrug: Vermutung des Verkaufs marktgängiger Ware an Dritte bei Täuschung<br />
des Käufers über die Zahlungswilligkeit oder –fähigkeit. § 252 S. 2 BGB (Beweiserleichterung bei<br />
entgangenem Gewinn gilt auch für deliktische Ansprüche.<br />
Leitsatz<br />
Hat der Käufer marktgängiger Ware über seine Zahlungswilligkeit oder -fähigkeit getäuscht,<br />
wird zu Gunsten des Verkäufers vermutet, dass der Kaufpreis ohne die Täuschung dem<br />
Verkäufer über ein Geschäft mit einem Dritten zugeflossen wäre.<br />
Sachverhalt<br />
Die Klägerin, die in kaufmännischem Umfang einen Einzelhandel für Brennstoffe betreibt, verlangt<br />
von den Beklagten neben Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises für eine Heizöllieferung die<br />
Feststellung, dass dem Begehren Ansprüche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung<br />
zugrunde liegen.<br />
Die Beklagten bestellten am 10. November 2008 unter Verwendung eines falschen Namens bei der<br />
Klägerin Heizöl. Dabei verschwiegen sie ihre Überschuldung, die Erfolglosigkeit der gegen sie<br />
durchgeführten Vollstreckungsversuche, und dass sie bereits eidesstattliche Versicherungen abgegeben<br />
hatten. Die Klägerin lieferte das Heizöl und stellte einen Betrag von 2.140,57 € in Rechnung.<br />
Nachdem die Beklagten nach Fristsetzung bis zum 1. Juli 2009 nicht gezahlt hatten, beauftragte die<br />
Klägerin ein Inkassounternehmen mit der Durchsetzung der Forderung. Nach zweimaliger<br />
vergeblicher Zahlungsaufforderung suchte ein Außendienstmitarbeiter des Inkassounternehmens die<br />
Beklagten auf und schloss mit ihnen eine Ratenzahlungsvereinbarung mit monatlichen Raten von 50 €,<br />
der die Beklagten nicht nachkamen.<br />
Mit der Klage verlangt die Klägerin Zahlung des Kaufpreises und eines Teils der Inkassokosten sowie<br />
die Feststellung, dass den Forderungen Ansprüche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung zugrunde<br />
liegen.<br />
93
‣ Verletzung von Verkehrssicherungspflichten<br />
87. OLG Stuttgart, Urteil vom 09.02.2010 (NJW-RR 2011, 313 ff.)<br />
Verkehrssicherungspflichtverletzung: Badeunfall eines Erwachsenen bei unbefugtem Aufenthalt in<br />
einem Schwimmbad; Haftung des Mitarbeiters des Hallenbades wegen Ermöglichung des Zutritts<br />
Leitsatz<br />
Den Haustechniker eines Schwimmbades, der einer Gruppe erwachsener Personen nachts<br />
Zutritt zu dem Hallenbad ermöglicht, ist eine Haftung begründende Pflichtverletzung nicht<br />
anzulasten gegenüber einem alkoholisierten Gruppenmitglied, das in der unbeleuchteten<br />
Badehalle nach einem Anlauf mit einem Kopfsprung in den Nichtschwimmerbereich des<br />
Wasserbeckens springt und dabei mit dem Kopf auf den Beckenboden aufprallt mit der Folge<br />
einer Querschnittlähmung.<br />
Sachverhalt<br />
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte dem Kläger aufgrund eines Badeunfalls, der sich am 6.<br />
September 2005 gegen 2.00 Uhr morgens in dem Hallenbad in N. ereignete und durch den der Kläger<br />
eine Querschnittlähmung erlitt, zum Schadensersatz verpflichtet ist.<br />
Der am 11.09.1981 geborene Kläger befand sich am 5.09.2005 mit Freunden und Bekannten auf<br />
einem Volksfest. Er begab sich nach Mitternacht in die Gaststätte „C.“, wo er den Beklagten mit<br />
dessen Freunden traf. Der am 6.01.1974 geborene Beklagte war von der Stadt als Haustechniker für<br />
das Hallenbad angestellt und hatte berechtigt einen Schlüssel zum Hallenbad. Er beabsichtigte, in<br />
dieser Nacht mit zwei Freunden im Hallenbad zu übernachten. Dabei kam ins Gespräch, dass man in<br />
dem Hallenbad baden könnte. Ob der Beklagte sich dagegen aussprach und er nur seinen beiden<br />
Freunden den Zutritt ins Hallenbad gewähren wollte, ist streitig.<br />
Gegen 2.00 Uhr morgens ging eine Gruppe von sieben Personen, dabei der Kläger und der Beklagte,<br />
zum städtischen Hallenbad. Der Beklagte öffnete dort die Eingangstüre und alle Personen begaben<br />
sich in das Hallenbad, in dem der Beklagte die Beleuchtung nicht einschaltete. Der Kläger - wie auch<br />
die weiteren Mitglieder der Gruppe - entkleidete sich in der unbeleuchteten, ihm nicht bekannten<br />
Schwimmhalle. Er sprang dann mit einem Kopfsprung in das mit Wasser gefüllte Becken und prallte<br />
dabei mit dem Kopf auf den Beckenboden. An der Stelle, an der er in das Wasser gesprungen war,<br />
befand sich der Nichtschwimmerbereich und betrug die Wassertiefe nur 80 cm. Der Kläger erlitt<br />
infolge des Unfalls eine Luxationsfraktur des 5. u. 6. Halswirbelsäulenkörpers und ist seither<br />
querschnittsgelähmt.<br />
Der Kläger hat geltend gemacht, der Beklagte sei ihm zum Schadensersatz verpflichtet, weil er durch<br />
den Einlass in das Hallenbad eine erhebliche Gefahrenquelle eröffnet habe, er die Beleuchtung im<br />
Hallenbad nicht eingeschaltet habe und er vor der Gefahr, die bei einem Hineinspringen in das Becken<br />
bestanden habe, nicht gewarnt habe. Der Kläger hat ferner die Auffassung vertreten, ihn treffe nur ein<br />
geringes, allenfalls hälftiges Mitverschulden, weil er im zumindest angetrunkenen Zustand in das<br />
Wasser gesprungen sei.<br />
Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass dem Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld unter<br />
Berücksichtigung seiner Mithaftungsquote zusteht. Hilfsweise für den Fall, dass die Feststellungsklage<br />
für unzulässig gehalten wird, hat der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ein<br />
angemessenes Schmerzensgeld, jedoch nicht unter 185.000,00 EUR nebst Zinsen zu bezahlen. Der<br />
Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass ihn keine Haftung treffe, weil er keine<br />
Verkehrssicherungspflicht dem Kläger gegenüber verletzt habe.<br />
94
88. BGH, Urteil vom 02.10.2012 (NJW 2013, 48 f.)<br />
Verkehrssicherungspflicht des Waldbesitzers<br />
Leitsatz<br />
Eine Haftung des Waldbesitzers wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht besteht<br />
grundsätzlich nicht für waldtypische Gefahren.<br />
Sachverhalt<br />
Die O wurde bei einem Waldspaziergang von einem herabfallenden Ast getroffen und dabei schwer<br />
verletzt. Sie ging am 18. Juli 2006 mit ihrem Hund in einem etwa 300 ha großen, planmäßig<br />
bewirtschafteten Wald der S spazieren, der am Stadtrand gelegen ist und als Naherholungsgebiet dient.<br />
Der F ist Diplom-Forstwirt und bei der S für den Bereich des Waldgrundstücks zuständig. In einer<br />
Abteilung des Waldgebiets steht ein seinerzeit 106-jähriger Eichenwald, der teilweise mit anderen<br />
Laub- und Nadelhölzern gemischt ist und durch den ein etwa 3,5 m breiter Forstwirtschaftsweg führt.<br />
Von einer Eiche, die etwa fünf bis sechs Meter neben diesem von der O begangenen Weg stand, löste<br />
sich ein so genannter Starkast, der die O am Hinterkopf traf. Der Ast war etwa 17 m lang, mehrfach<br />
gekrümmt und in etwa 4,5 m Entfernung vom Stamm gegabelt. Sein Durchmesser betrug an der Basis<br />
26 cm und im Ausgangsbereich des Bruchs - in etwa 1,8 bis 2,0 m Entfernung vom Stamm - etwa 23<br />
cm. Zum Unfallzeitpunkt herrschte leichter Wind, und es war sehr warm.<br />
Die O erlitt eine schwere Hirnschädigung. Sie befindet sich - nach stationären Aufenthalten unter<br />
anderem in einer Klinik für Wachkomapatienten - heute in häuslicher Pflege bei ihrer Schwester. Sie<br />
wird durch ihre Mutter als Betreuerin vertreten.<br />
Die O nimmt die S und F wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf Ersatz materiellen und<br />
immateriellen Schadens in Anspruch.<br />
95
89. OLG Koblenz, Urteil vom 03.12.2012 (MDR 2013, 406)<br />
Verkehrssicherungspflicht: Haftung des Betreibers einer luftbefüllten Hüpfburg für Kinder<br />
Leitsatz<br />
1. Der Betreiber einer luftbefüllten Hüpfburg für Kinder hat mit Blickrichtung auf sämtliche<br />
potentiellen Nutzer einer derartigen Hüpfburg sicherzustellen und zu überwachen, dass die<br />
Luftfüllung unabhängig von der Zahl der spielenden Kinder und ihrem konkreten Verhalten<br />
auf dem Spielgerät ausreicht, um beim Hüpfen, aber auch beim Betreten und Verlassen der<br />
Hüpfburg nicht Gefahr zu laufen, mit der übermäßig nachgebenden oder gar völlig schlaffen<br />
Hülle auf dem Boden unter dem Spielgerät aufzuschlagen.<br />
2. Bei einer Hüpfburg für Kinder muss der Betreiber auch dem ganz nahe liegenden Umstand<br />
Rechnung tragen, dass erwachsene Begleitpersonen mit deutlich höherem Körpergewicht als<br />
Kinder die Hüpfburg betreten, sei es, dass sie das Spiel eines oder mehrerer Kinder beenden<br />
wollen, sei es dass sie ein potentiell gefährliches oder sonst unerwünschtes Verhalten der<br />
Kinder aus erzieherischen Gründen unterbinden möchten oder gar müssen.<br />
3. Eine Haftung des Betreibers für einen Unfall auf der Hüpfburg besteht nicht, wenn nicht<br />
festgestellt werden, dass der Unfall bei Beobachtung des Betriebsverlaufs durch den Betreiber<br />
oder seine Angestellten vermieden worden wäre, weil eine Kontrolle den potentiell<br />
gefährlichen Zustand eines Luftkissens vor der Hüpfburg nicht zwingend offenbart hätte.<br />
Sachverhalt<br />
Die K begehrt neben materiellem und immateriellem Schadensersatz die Feststellung der Ersatzpflicht<br />
der Beklagten für materielle Zukunftsschäden sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten.<br />
Die seinerzeit 46-jährige K, Erzieherin von Beruf, besuchte mit 5 weiteren Erzieherinnen und 37<br />
Kindern am 28. April 2010 den von der B betriebenen Freizeitpark. Dort betrat sie ein prall mit Luft<br />
gefülltes Spielgerät aus Kunststofffolie (Luftschiff) über ein davor angebrachtes Luftkissen der Größe<br />
150 X 100 cm. Gewöhnlich ist auch dieses Luftkissen hinreichend trittstabil; es wird von demselben<br />
Gebläse wie das eigentliche Luftschiff unter Überdruck gehalten. Beim Verlassen des Luftschiffs kam<br />
die K auf dem Luftkissen zu Fall, weil dessen Hülle mangels ausreichenden Drucks nachgab. Sie erlitt<br />
eine erhebliche Knieverletzung, für die sie die B verantwortlich macht. Ein ähnlicher Unfall einige<br />
Tage zuvor belege, dass die B ihre Sicherungspflicht verletzt habe. Das nach Maßgabe eines<br />
vermeintlichen Mitverschuldens von 50 % gezahlte Schmerzensgeld von 1000 € sei unzureichend,<br />
angemessen seien weitere 12000 €.<br />
Die B hat erwidert, die übliche Prüfung aller Spielgeräte vor Öffnung des Freizeitparks habe am<br />
Morgen des Unfalltags den einwandfreien Zustand des Luftkissens ergeben.<br />
Das Landgericht hat die Parteien angehört und Zeugen befragt. Hiernach hat es die Klage mit der<br />
Begründung abgewiesen, die Beklagte habe ihrer Verkehrssicherungspflicht genügt. Insbesondere<br />
habe sie für eine morgendliche Kontrolle der Spielgeräte gesorgt, die am Unfalltag eine scheinbar<br />
dauerhaft ausreichende Luftbefüllung dank einwandfreier Funktion des Gebläses ergeben habe. Soweit<br />
zwei Zeugen schon Tage vorher beim Verlassen des Luftschiffs der schlaffe Zustand des davor<br />
liegenden Kissens aufgefallen sei, könne daraus entscheidend nichts hergeleitet werden, weil für beide<br />
der Vorfall derart belanglos gewesen sei, dass sie von einer Meldung an die von der Beklagten<br />
beschäftigte Aufsicht abgesehen hätten. Daher sei der B nicht anzulasten, aus den Wahrnehmungen<br />
der beiden Zeugen keine Folgerungen gezogen zu haben.<br />
96
90. BGH, Urteil vom 15.02.2011 (NJW-RR 2011, 888 f.)<br />
Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf Schussgeräusche einer Jagd<br />
Leitsatz<br />
Im Allgemeinen begründen Schussgeräusche einer Jagd für sich noch keine potentielle Gefahr für<br />
Rechtsgüter Dritter.<br />
Sachverhalt<br />
Die K nimmt den J wegen eines Reitunfalls auf Zahlung von Schmerzensgeld in Anspruch.<br />
Am 15. November 2008 führte der J als Jagdleiter eine Treibjagd durch. Die K und ihre Freundin<br />
ritten auf einem Waldweg in der Nähe des Jagdgebietes. Nachdem sie etwa die Hälfte der geplanten<br />
Reitroute zurückgelegt hatten, hörten sie einen Schuss. Sie entschlossen sich, den Ausritt fortzusetzen.<br />
Kurze Zeit später scheute das Pferd, wodurch die K stürzte und sich dabei verletzte. Sie nimmt den J<br />
wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Anspruch und behauptet, Hinweis- oder<br />
Warnschilder an den Wegen zum Jagdgebiet hätten gefehlt. Ihr Pferd habe aufgrund eines weiteren<br />
Schusses gescheut, der von einem Teilnehmer der Treibjagd des Beklagten abgegeben worden sei.<br />
97
‣ Herausforderungshaftung<br />
91. BGH, Urteil vom 31.01.2012 (NJW 2012, 1951 f. und JuS 2012, 1029)<br />
Fahrzeughalterhaftung für die bei Verfolgung eines fliehenden Verdächtigen verursachten Schäden an<br />
einem Polizeifahrzeug infolge der absichtlich herbeigeführten Kollision mit dem Fluchtfahrzug<br />
Leitsatz<br />
1. Der Halter eines Kraftfahrzeuges, der sich der polizeilichen Festnahme durch Flucht unter<br />
Verwendung seines Kraftfahrzeuges entzieht, haftet unter dem Gesichtspunkt des<br />
Herausforderns sowohl nach § 823 Abs. 1 BGB als auch nach § 7 StVG für einen bei der<br />
Verfolgung eintretenden Sachschaden an den ihn verfolgenden Polizeifahrzeugen, wenn<br />
dieser Schaden auf der gesteigerten Gefahrenlage beruht und die Risiken der Verfolgung nicht<br />
außer Verhältnis zu deren Zweck stehen.<br />
2. Dies gilt auch in Fällen, in denen der Fahrer eines Polizeifahrzeuges zum Zwecke der<br />
Gefahrenabwehr vorsätzlich eine Kollision mit dem fliehenden Fahrzeug herbeiführt, um es<br />
zum Anhalten zu zwingen.<br />
3. Der Anspruch auf Ersatz des dabei an den beteiligten Polizeifahrzeugen entstandenen<br />
Sachschadens kann nach § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG auch als Direktanspruch gegen den<br />
Haftpflichtversicherer des Fluchtfahrzeuges geltend gemacht werden.<br />
Sachverhalt<br />
Am 23. April 2008 entzog sich der Versicherungsnehmer R der beklagten V mit dem von ihm<br />
geführten und bei der V haftpflichtversicherten PKW einer Verkehrskontrolle. Dabei verletzte er eine<br />
Polizeibeamtin. Einsatzkräfte der Polizei nahmen daraufhin die Verfolgung auf.<br />
Der R fuhr zwischen 180 und 200 km/h, wechselte dabei mehrfach die Fahrstreifen und nutzte auch<br />
den Standstreifen. Um den Flüchtigen zu stoppen, entschloss sich die Polizei, den Verkehr zu<br />
verlangsamen, indem zwei Dienstfahrzeuge mit geringer Geschwindigkeit die beiden Fahrstreifen<br />
befuhren und ein Lkw-Fahrer, den die Polizei um Hilfe ersucht hatte, mit seinem Sattelzug auf<br />
gleicher Höhe langsam auf dem Standstreifen fuhr. Da alle drei Fahrstreifen damit blockiert waren,<br />
wurde der herannahende R gezwungen, abzubremsen. Er versuchte, zwischen den beiden<br />
Polizeifahrzeugen hindurchzufahren. Bei diesem Versuch wurde er von einem weiteren<br />
Polizeifahrzeug von hinten gerammt, so dass er zwischen den beiden die linke und die rechte Fahrspur<br />
blockierenden Polizeifahrzeugen durchgeschoben wurde. Das Fluchtfahrzeug wurde sodann von<br />
einem weiteren Fahrzeug des klagenden Landes an die Mittelleitplanke abgedrängt und gestoppt. Der<br />
R wurde vorläufig festgenommen.<br />
Mit seiner Klage macht das Land Hessen gegen den Haftpflichtversicherer V des Fluchtfahrzeuges den<br />
an seinen vier Polizeifahrzeugen entstandenen Schaden und weitere Kosten in Höhe von insgesamt<br />
17.271,84 € geltend.<br />
98
‣ Schockschäden<br />
92. BGH, Urteil vom 20.03.2012 (NJW 2012, 1730)<br />
Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Schockschadenersatz bei Verletzung oder Tötung eines Tieres<br />
Leitsatz<br />
Die <strong>Rechtsprechung</strong> zu Schmerzensgeldansprüchen in Fällen psychisch vermittelter<br />
Gesundheitsbeeinträchtigungen mit Krankheitswert bei der Verletzung oder Tötung von<br />
Angehörigen oder sonst nahestehenden Personen (sog. Schockschäden) ist nicht auf Fälle<br />
psychischer Gesundheitsbeeinträchtigungen im Zusammenhang mit der Verletzung oder<br />
Tötung von Tieren zu erstrecken.<br />
Sachverhalt<br />
Die Klägerin verlangt materiellen Schadensersatz und Schmerzensgeld im Zusammenhang mit der<br />
tödlichen Verletzung eines Hundes bei einem Verkehrsunfall.<br />
Am 24. Oktober 2008 spazierte die K mit einer 14 Monate alten Labradorhündin auf einem Feldweg.<br />
Die Hündin war nicht angeleint. Der B, der mit einem Traktor von einer angrenzenden Straße in den<br />
Feldweg einfuhr, überrollte die Hündin, die dadurch so schwere Verletzungen erlitt, dass sie von<br />
einem Tierarzt eingeschläfert werden musste.<br />
Die K macht materiellen Schadensersatz wegen entstandener Tierarztkosten, Kosten für die<br />
Anschaffung eines Labrador-Welpens und außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten sowie einen<br />
Schmerzensgeldanspruch geltend mit der Begründung, sie habe durch das Erlebnis einen<br />
Schockschaden mit schweren Anpassungsstörungen und einer schweren depressiven Episode erlitten.<br />
Es sei zu einer pathologischen Dauerreaktion gekommen, welche medikamentös habe behandelt<br />
werden müssen und die Durchführung einer Langzeitbehandlung erfordert habe. Der Zustand habe<br />
über einen Zeitraum von mindestens vier Monaten angedauert und sei bis heute nicht ausgestanden.<br />
99
‣ Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb<br />
93. BGH, Urteil vom 15.05.2012 (NJW 2012, 2579 f.)<br />
Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb: Interessenabwägung zum<br />
Anspruch eines freien Sporttrainers und ehemaligen Mitarbeiters des DDR-Ministeriums für<br />
Staatssicherheit auf Duldung seiner Tätigkeit als Eiskunstlauftrainer von Soldaten der<br />
Sportfördergruppe der Bundeswehr durch die Bundesrepublik Deutschland<br />
Leitsatz<br />
1. Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist nicht auf Gewerbebetriebe<br />
im handelsrechtlichen Sinn beschränkt, sondern steht auch den Angehörigen freier Berufe zu<br />
(hier: Sporttrainer).<br />
2. Eine Behinderung der Erwerbstätigkeit ist unter dem Gesichtspunkt des Rechts am<br />
eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des<br />
Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt. Insoweit ist eine<br />
umfassende Interessen- und Güterabwägung erforderlich.<br />
3. Zur Interessenabwägung, wenn die Bundesrepublik Deutschland (Bundeswehr) nicht<br />
duldet, dass ein freier Sporttrainer, der für das Ministerium für Staatssicherheit der<br />
ehemaligen DDR tätig war, Sportsoldaten trainiert.<br />
Sachverhalt<br />
Der Kläger Ingo Steuer begehrt mit der vorliegenden Klage, die beklagte Bundesrepublik Deutschland<br />
zu verurteilen, ihn als Eiskunstlauftrainer von Soldaten der Sportfördergruppe, Disziplin Paarlauf, zu<br />
dulden, sofern Sportsoldaten ihn als Trainer haben oder wählen, er vom Spitzenverband, der<br />
Deutschen Eislauf-Union, beauftragt ist und der Deutsche Olympische Sportbund seine Tätigkeit<br />
befürwortet. Er trainiert seit mehreren Jahren Aljona Savchenko und Robin Szolkowy, die zwischen<br />
2004 und 2011 zahlreiche nationale und internationale Erfolge im Eiskunstpaarlauf erzielten. Der<br />
Kläger war früher Sportsoldat, wurde aber aus dem Soldatenverhältnis entlassen, nachdem sich<br />
herausgestellt hatte, dass er bei seiner Einstellung Fragen nach einer Tätigkeit für das Ministerium für<br />
Staatssicherheit der ehemaligen DDR wahrheitswidrig unzutreffend beantwortet hatte. Robin<br />
Szolkowy darf nicht mehr Sportsoldat sein, weil er an dem Kläger als Trainer festhält. Die Beklagte<br />
will nicht dulden, dass Sportler, die von dem Kläger trainiert werden, Sportsoldaten sind. Darin sieht<br />
der Kläger eine Beeinträchtigung seiner Tätigkeit als freiberuflicher Trainer.<br />
Quelle: juris<br />
100
‣ Tierhalterhaftung<br />
94. BGH, Urteil vom 30.04.2013, Az.: VI ZR 13/12 (MDR 2013, S. 779)<br />
Tierhalterhaftung: Unfall beim Reiten eines Pferdes ohne Einverständnis des Halters; Mitverschulden<br />
Leitsatz<br />
1. Für die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 833 Satz 1 BGB ist es<br />
grundsätzlich unerheblich, ob derjenige, der von einem Pferd stürzt, mit oder ohne<br />
Einverständnis des Inhabers der tatsächlichen Sachherrschaft reiten wollte.<br />
2. Dieser Umstand kann jedoch im Rahmen eines etwaigen - vom Schädiger zu beweisenden -<br />
Mitverschuldens im Sinne des § 254 BGB Berücksichtigung finden.<br />
Sachverhalt<br />
Der G ist einer der Geschäftsführer der R, die H dessen Tochter. Die E, die ca. 500 km entfernt in<br />
Berlin lebt, ist als Eigentümerin des Pferdes eingetragen, die tatsächliche Gewalt über das Pferd übt<br />
jedoch der G aus, der vor Ort lebt.<br />
Die K begab sich am 8. September 2006 in die Reithalle der R und versuchte, auf das Pferd<br />
"Peppermint" zu steigen. Dabei kam sie zu Fall und erlitt eine Oberkieferfraktur sowie eine<br />
Schädelplatzwunde. Sie nimmt die Beklagten (R, G, H) auf Schmerzensgeld (mindestens 20.000 €),<br />
Zahlung und Feststellung in Anspruch.<br />
Die Parteien haben in den Vorinstanzen neben der Frage, wer auf Seiten der Beklagten als Halter des<br />
Pferdes anzusehen sei, im Wesentlichen darum gestritten, ob der G sich mit einem Ritt der Klägerin<br />
auf dem Pferd zuvor einverstanden erklärt habe und ob ihr ein Mitverschulden an dem Unfall<br />
anzulasten sei, weil sie - unstreitig - keine Reitkappe trug, eine Aufstiegshilfe ablehnte, beim<br />
Aufsteigen eine Gerte in der Hand hielt und die Zügel nicht aufgenommen hatte.<br />
95. BGH, Urteil vom 21.12.2010 (NJW 2011, 1961)<br />
Tierhalterhaftung: Entlastungsmöglichkeit eines sich der Reittherapie von Behinderten widmenden<br />
Idealvereins über das Nutztierprivileg<br />
Leitsatz<br />
Einem Idealverein, der sich im Rahmen seiner satzungsmäßigen Aufgaben der Reittherapie<br />
von Behinderten widmet, steht grundsätzlich die Entlastungsmöglichkeit nach § 833 Satz 2<br />
BGB nicht zu.<br />
Sachverhalt<br />
Die K begehrt Schadensersatz (Schmerzensgeld und Feststellung) wegen eines Reitunfalls, bei dem sie<br />
sich durch einen Sturz von dem Pferd "Ronny" eine Lendenwirbelfraktur zuzog.<br />
Halter des Pferdes „Ronny“ ist der V, ein eingetragener Verein für Reittherapie von Behinderten.<br />
Der B erteilte der K, die an einer Behinderung leidet, und deren Tochter G in der Halle eine<br />
Reitstunde, in deren Verlauf G auf dem Pferd "Princess", dessen Halter der B ist, in der Halle<br />
vorausritt.<br />
Die genaue Entwicklung des Reitunfalls ist zwischen den Parteien streitig. Während die K behauptet<br />
hat, "Princess" sei unerwartet stehen geblieben und habe gegen den auflaufenden "Ronny" mit der<br />
Hinterhand ausgekeilt, worauf dieser durchgegangen sei, haben die beklagten V und B behauptet, die<br />
K habe durch hysterische Zurufe an ihre Tochter "Ronny" zum Galopp veranlasst. Erst als sie mit<br />
101
"Ronny" im Galopp "Princess" in zu geringem Abstand überholt habe, habe diese "den Schweif<br />
gedreht", aber nicht ausgeschlagen.<br />
Das Landgericht hat der Klage gegen B stattgegeben, die gegen den V gerichtete Klage jedoch<br />
abgewiesen. Auf die Berufung der K hat das Oberlandesgericht - unter Zurückweisung der Berufung<br />
des B - das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und der Klage auch gegen den V stattgegeben.<br />
Es hat die Revision für den V zugelassen, weil die Rechtssache mit der Frage der<br />
Entlastungsmöglichkeit des § 833 Satz 2 BGB für einen Idealverein, der seine Pferde - ohne<br />
Gewinnerzielungsabsicht - zur Verfolgung seiner als gemeinnützig anerkannten, satzungsmäßigen<br />
Zwecke halte, grundsätzliche Bedeutung habe und es hierzu unterschiedliche Auffassungen in der<br />
obergerichtlichen <strong>Rechtsprechung</strong> gebe.<br />
‣ Sonstiges<br />
96. OLG Hamm, Urteil vom 22.10.2012, Az.: 6 U 241/11, I-6 U 241/11<br />
Haftung eines Fußballspielers bei Foulspiel<br />
Leitsatz<br />
Ein Fußballspieler, der einen Gegner bei einem Fußballspiel rücksichtslos foult, haftet für die<br />
Verletzungen, die er ihm dadurch zufügt.<br />
Sachverhalt<br />
Bei einem Meisterschaftsspiel der Kreisliga A 3 des Kreises Dortmund war der klagende Spieler am<br />
18.04.2010 vom beklagten Spieler der gegnerischen Mannschaft mit gestrecktem Bein gefoult worden.<br />
Durch das vom Schiedsrichter mit der gelben Karte geahndete Foul zog sich der Kläger eine schwere<br />
Knieverletzung zu, in deren Folge er seinen Beruf als Maler und Lackierer bis heute nicht mehr<br />
ausüben kann. Für die nach seiner Darstellung durch eine grob regelwidrige Spielweise zugefügte<br />
Verletzung verlangte der Kläger vom Beklagten Schadensersatz, insbesondere Schmerzensgeld. Der<br />
haftpflichtversicherte Beklagte hatte seine Haftung in Abrede gestellt und gemeint, der Kläger habe<br />
sich bei einem regelgerechten Zweikampf um den Ball eine unglückliche Verletzung zugezogen.<br />
Das LG Dortmund hatte der Klage stattgegeben und den Beklagten zur Leistung umfassenden<br />
Schadensersatzes, u.a. eines Schmerzensgeldes in Höhe von 50.000 Euro, verurteilt.<br />
Quelle: Juris<br />
102
97. OLG München, Urteil vom 19.4.2012 (NJW-RR 2012, 1233)<br />
Tierhalterhaftung: Begründung einer Gefahrgemeinschaft mehrerer Halter durch Unterbringung ihre<br />
Tiere in einem gemeinsamen Pferch<br />
Leitsatz<br />
Im Fall der Tierhalterhaftung nach § 833 S. 1 BGB ist § 830 Abs. 1 S. 2 BGB auch dann<br />
anwendbar, wenn sich nur bei einem Tier die Tiergefahr konkret schadensverursachend<br />
verwirklicht hat, es sich aber nicht mehr feststellen lässt, bei welchem von mehreren,<br />
verschiedenen Haltern zuzuordnenden Tieren. Dies gilt jedenfalls, wenn dieses Tier zu einer<br />
gemeinsamen Herde von Tieren verschiedener Halter gehört, die sich in einem gemeinsamen<br />
Pferch befindet oder anderweitig einer einheitlichen und gemeinsamen Überwachung<br />
unterliegt.<br />
Sachverhalt (stark vereinfacht)<br />
In einem mit einem Elektrozaun versehenen Pferch des B befanden sich acht Schafe, von denen sechs<br />
dem B und zwei einem Herrn L. gehörten. Drei der Schafe, die zwei des Herrn L. und ein Schafbock<br />
des B, waren schwarz. Die Schafe dienten der Belustigung für die Kinder des Dorfes.<br />
Der O wurde in der Nähe des Pferchs am 20.09.2009 von einem schwarzen Tier von hinten<br />
angegriffen und umgestoßen. Dabei verletzte er sich erheblich. Er musste Behandlungskosten in Höhe<br />
von 13.181,81 € bezahlen. Da die Verletzungen noch nicht ausgeheilt sind, ist mit weiteren<br />
Behandlungskosten zu rechnen.<br />
O verklagt den B auf Ersatz der Behandlungskosten.<br />
Der O behauptet, dass der Angriff von einem der drei schwarzen Schafe aus dem Pferch ausgegangen<br />
sei. Dieses Tier sei danach auch wieder zu den anderen sieben Schafen in den Pferch zurückgekehrt.<br />
Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Es war nach der Vernehmung des O<br />
davon überzeugt, dass dieser durch eines der drei schwarzen Schafe aus dem Pferch angegriffen und<br />
verletzt worden war. Es sei zwar nicht mehr zu klären, welches der schwarzen Tiere konkret den<br />
Pferch verlassen habe. Darauf komme es aber nicht an, weil der Kläger nach §§ 833, 830 Abs. 1 Satz 2<br />
BGB als Tierhalter auch dann hafte, wenn eine genaue Zurechnung nicht mehr möglich sei.<br />
Hiergegen richtet sich die Berufung des B, der seinen erstinstanzlichen Antrag auf Klagabweisung<br />
weiter verfolgt. Er ist der Auffassung, dass nach der höchstrichterlichen <strong>Rechtsprechung</strong> § 830 BGB<br />
im Falle der Tierhalterhaftung nur dann anwendbar sei, wenn mehrere Tiere verschiedener Halter den<br />
haftungsbegründenden Angriff ausführten, nicht aber, wenn nur ein einziges Tier - wie hier - als<br />
Angreifer in Betracht komme. Die Tatsache, dass mehrere Halter ihre Tiere in einem gemeinsamen<br />
Pferch untergebracht hätten, reiche nicht aus, um eine Gefahrgemeinschaft nach § 830 Abs. 1 Satz 2<br />
BGB zu begründen.<br />
103