23.01.2014 Aufrufe

Sammlung aktülle Rechtsprechung - unirep

Sammlung aktülle Rechtsprechung - unirep

Sammlung aktülle Rechtsprechung - unirep

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Dr. Mirko Sauer<br />

HU Berlin<br />

Aktuelle <strong>Rechtsprechung</strong> – Allgemeines Zivilrecht<br />

A. Allgemeine Rechtsgeschäftslehre (BGB AT) .................................................................... 7<br />

I. Internetauktionen (<strong>Rechtsprechung</strong>slinie) ...................................................................................... 7<br />

1. BGH, Urteil vom 07.11.2001 (NJW 2002, 363) ....................................................................... 7<br />

2. BGH, Urteil vom 03.11.2004 (NJW 2005, 53 ff.) .................................................................... 8<br />

3. BGH, Urteil vom 11.05.2011 (NJW 2011, 2421 ff.) ................................................................ 9<br />

4. BGH, Urteil vom 8.6.2011 (NJW 2011, 2643 f.) .................................................................... 10<br />

5. BGH, Urteil vom 28.03.2012 (NJW 2012, 2723) ................................................................... 11<br />

II. Zustandekommen von Verträgen .................................................................................................. 12<br />

6. BGH, Urteil vom 16.10.2012 (NJW 2013, 598 f.) .................................................................. 12<br />

III. Gefälligkeitsverhältnisse ............................................................................................................. 13<br />

7. BGH, Urteil vom 4.8.2010 (NJW 2010, 3087) ....................................................................... 13<br />

IV. Minderjährigenrecht .................................................................................................................... 14<br />

8. BGH, Beschluss vom 30.9.2010 (NJW 2010, 3643 ff.) .......................................................... 14<br />

V. Anfechtung .................................................................................................................................. 15<br />

9. BGH, Urteil vom 11.08.2010 (NJW 2010, 3362) ................................................................... 15<br />

VI. Formvorschriften ......................................................................................................................... 16<br />

10. BGH, Urteil vom 13.07.2012 (NJW 2012, 3171 ff.) ............................................................ 16<br />

VII. Gesetzliche Verbote / Sittenwidrigkeit ...................................................................................... 16<br />

11. OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.5.2011 (BB 2011, 1474) ................................................ 16<br />

11.a. Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil v. 21.12.2012 (NJW-Spezial 2013, 173 f.) ......... 17<br />

12. BGH, Urteil vom 10.02.2012 (NJW 2012, 1570 f.) .............................................................. 18<br />

VIII. Stellvertretungsrecht ................................................................................................................. 18<br />

13. OLG Koblenz, Urteil vom 4.11.2010 (NJW-RR 2011, 555 f.) ............................................. 18<br />

1


14. BGH, Urteil vom 01.03.2013 (MDR 2013, 707) .................................................................. 19<br />

15. BGH, Urteil vom 31.07.2012 (NJW 2012, 3368 ff.) ............................................................ 20<br />

B. Allgemeines Schuldrecht ................................................................................................... 21<br />

I. Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter ........................................................................... 21<br />

16. BGH, Urteil vom 23.09.2010 (NJW 2011, 139 ff.) .............................................................. 21<br />

II. Schadensersatzrecht, §§ 249 ff. BGB ........................................................................................... 22<br />

‣ Schadensersatz bei KfZ-Unfall (Ersatz von Reparaturkosten) ............................................... 22<br />

17. BGH, Urteil vom 10.07.2007 (NJW 2007, 2917 f.) .................................................... 22<br />

18. BGH, Urteil vom 13.11.2007 (NJW 2008, 437 f.) ................................................... 22<br />

19. BGH, Urteil vom 29.04.2008 (NJW 2008, 1941 f.) ................................................. 23<br />

20. BGH, Urteil vom 18.11.2008 (NJW 2009, 910 f.) ................................................. 24<br />

21. BGH, Urteil vom 03.03.2009 (NJW 2009, 1340 f.) .................................................... 25<br />

22. BGH, Urteil vom 22.09.2009 (NJW 2009, 3713 f.) .................................................... 25<br />

23. BGH, Urteil vom 15.02.2005 (NJW 2005, 1108 f.) .................................................... 26<br />

24. BGH, Urteil vom 08.12.2009 (NJW-RR 2010, 377 f.) ............................................... 27<br />

25. BGH, Urteil vom 14.12.2010 (NJW 2011, 669 f.)...................................................... 27<br />

26. BGH, Urteil vom 08.02.2011 (NJW 2011, 1435 f.) ................................................... 28<br />

27. BGH, Urteil vom 18.10.2011 (NJW 2012, 50 f.) ....................................................... 29<br />

28. BGH, Urteil vom 30.05.2006 (NJW 2006, 2320 f.) ................................................... 30<br />

‣Sonstiges zum Schadensersatzrecht ......................................................................................... 31<br />

29. BGH, Urteil vom 20.03.2012 (NJW 2012, 2425 ff.) .................................................. 31<br />

30. BGH, Urteil vom 20.02.2013 (MDR 2013, 589 ff.) ................................................... 32<br />

III. Verbraucherrecht – Widerruf von Verbraucherverträgen ........................................................... 34<br />

31. BGH, Urteil vom 15.04.2010 (NJW 2010, 2868 ff.) ............................................................ 34<br />

32. BGH, Urteil vom 07.07.2010 (NJW 2010, 2651) ................................................................. 35<br />

33. BGH, Urteil vom 03.11.2010 (NJW 2011, 56) ..................................................................... 36<br />

2


34. BGH, Urteil vom 30.09.2009 (NJW 2009, S. 3780 ff.) ........................................................ 37<br />

IV. Rücktrittsrecht ............................................................................................................................. 38<br />

35. BGH, Urteil vom 14.06.2012 (NJW 2012, 3714) ................................................................. 38<br />

V. Störung der Geschäftsgrundlage ................................................................................................... 39<br />

36. BGH, Urteil vom 30.09.2011 (NJW 2012, 373) ................................................................... 39<br />

VI. cic ................................................................................................................................................ 40<br />

37. BGH, Urteil vom 11.11.2011 (NJW 2012, 846) ................................................................... 40<br />

38. LG Coburg, 24.10.2012, Az: 21 O 281/12 ............................................................................ 40<br />

VII. AGB-Recht ................................................................................................................................ 41<br />

39. BGH, Urteil vom 14.10.2009 (NJW 2009, 3714 ff.) ............................................................ 41<br />

40. BGH, Urteil vom 07.03.2013 (NJW 2013, 1431 ff.) ............................................................ 43<br />

C. Besonderes Schuldrecht .................................................................................................... 44<br />

I. Kaufrecht ........................................................................................................................................ 44<br />

41. BGH, Urteil vom 29.11.2006 (NJW 2007, 1346 f.) .............................................................. 44<br />

42. BGH, Urteil vom 12.08.2009 (NJW 2009, 3153 f.) .............................................................. 45<br />

43. BGH, Urteil vom 13.04.2011 (NJW 2011, 2278 f.) .............................................................. 46<br />

44. BGH, Urteil vom 21.12.2011 (NJW 2012, 1073)/EuGH (NJW 2011, 2269) ....................... 47<br />

45. BGH, Urteil vom 17.10.2012 (NJW 2013, 220 f.) ................................................................ 49<br />

46. BGH, Urteil vom 19.12.2012 (NJW 2013, 1074) ................................................................. 50<br />

47. BGH, Urteil vom 13.07.2011 (NJW 2011, 3435) ................................................................. 51<br />

48. BGH, Urteil vom 12.12.2012 (NJW-RR 2013, 687) ............................................................ 52<br />

49. LG Stuttgart, Urteil vom 08.02.2012 (BB 2012, 974) .......................................................... 53<br />

50. BGH, Urteil vom 12.01.2011 (NJW-RR 2011, 462) ............................................................ 55<br />

51. BGH, Urteil vom 12.4.2013 (MDR 2013, 700) .................................................................... 56<br />

52. BGH, VU vom 13.03.2013 (MDR 2013, 647) ...................................................................... 57<br />

53. BGH, Urteil vom 30.11.2012 (MDR 2013, 270) .................................................................. 59<br />

54. OLG Saarbrücken, Urteil vom 02.02.2011 (IBR 2011, 258) ................................................ 60<br />

3


55. OLG Saarbrücken, Urteil vom 10.10.2012 (NJW-RR 2013, 620) ....................................... 63<br />

56. BGH, Urteil vom 12.03.2010 (NJW 2010, 1805) ................................................................. 64<br />

57. BGH, Urteil vom 15.07.2011 (NJW 2011, 3640) ................................................................. 65<br />

58. BGH Urteil vom 19.12.2012 (NJW 2013, 1733 f.) ............................................................... 65<br />

59. BGH, Urteil vom 15.06.2012 (NJW 2012, 2793) ................................................................. 66<br />

60. BGH, Urteil vom 16.03.2012 (NJW-RR 2012, 1078) .......................................................... 67<br />

61. BGH; Urteil vom 23.1.2013 (NJW 2013, 1523) ................................................................... 68<br />

62. OLG Hamm, Urteil vom 07.2.2013 (VRR 2013, 145 f.) ...................................................... 70<br />

II. Werkvertragsrecht ......................................................................................................................... 71<br />

63. BGH, Urteil vom 08.12.2011 (NJW-RR 2012, 268) ............................................................ 71<br />

64. BGH, Urteil vom 22.12.2011 (NJW 2012, 1070) ................................................................ 72<br />

64.a. BGH, Urteil vom 22.12.2011, Az.: VII ZR 7/11 (NJW 2012, 1071 ff.) ............................ 73<br />

65. BGH, Urteil vom 26.01.2012 (NJW-RR 2012, 540) ............................................................ 74<br />

III. Mietrecht ..................................................................................................................................... 75<br />

66. BGH, Urteil vom 27.05.2009 (NJW 2009, 2590) ................................................................. 75<br />

67. BGH, Urteil vom 23.09.2009 (NJW 2009, 3716) ................................................................. 76<br />

68. BGH, Urteil vom 17.02.2010 (NJW 2010, 1292) ................................................................. 77<br />

69. BGH, Urteil vom 03.11.2010 (NJW-RR 2011, 447) ............................................................ 77<br />

70. BGH, Urteil vom 21.07.2010 (NJW 2010, 3152) ................................................................. 78<br />

IV. Maklerrecht ................................................................................................................................. 79<br />

71. OLG München, Urteil vom 04.02.2010 (MDR 2010, 615) .................................................. 79<br />

V. Bürgschaftsrecht ........................................................................................................................... 80<br />

72. BGH, Urteil vom 20.03.2012 (NJW 2012, 1946 f.) .............................................................. 80<br />

VI. Sonstige Vertragstypen ............................................................................................................... 81<br />

73. OLG Hamm, Urteil vom 22.10.2010 (MDR 2011, 310 f.) ................................................... 81<br />

VII. GoA ............................................................................................................................................ 83<br />

74. BGH, Urteil vom 13.01.2012 (NJW 2012, 1080 f.) .............................................................. 83<br />

75. BGH, Urteil vom 17.11.2011 (NJW 2012, 1648 f.) .............................................................. 84<br />

4


VIII. Deliktsrecht............................................................................................................................... 85<br />

‣deliktische Besitzstörung – Abschleppfälle ......................................................................... 85<br />

76. BGH, Urteil vom 05.06.2009 (NJW 2009, 2530) ....................................................... 85<br />

77. BGH, Urteil vom 02.12.2011 (NJW 2012, 528) ......................................................... 85<br />

78. BGH, Urteil vom 06.07.2012 (NJW 2012, 3373) ...................................................... 86<br />

79. BGH, Urteil vom 21.09.2012 (NJW 2012, 3781 f.) .................................................... 87<br />

‣Straßenverkehrsunfälle ........................................................................................................ 88<br />

80. BGH, Urteil vom 7.2.2012 (NJW 2012, 1953 f.)........................................................ 88<br />

81. BGH, Urteil vom 05.10.2010 (NJW 2011, 292 ff.) .................................................... 89<br />

82. BGH, Urteil vom 26.02.2013 (NJW 2013, 1679) ....................................................... 90<br />

83. BGH, Urteil vom 10.07.2007 (NJW 2007, 3120) ....................................................... 90<br />

84. BGH, Urteil vom 07.12.2010 (NJW 2011, 996) ......................................................... 91<br />

‣ Umfang des Schadensersatzes nach Betrug (Schutzgesetzverletzung)................................... 92<br />

85. BGH, Urteil vom 18.01.2011 (NJW 2011, 1962 f.) .................................................... 92<br />

86. BGH, Urteil vom 15.11.2011 (NJW 2012, 601 f.)...................................................... 93<br />

‣ Verletzung von Verkehrssicherungspflichten ......................................................................... 94<br />

87. OLG Stuttgart, Urteil vom 09.02.2010 (NJW-RR 2011, 313 ff.) ............................... 94<br />

88. BGH, Urteil vom 02.10.2012 (NJW 2013, 48 f.)........................................................ 95<br />

89. OLG Koblenz, Urteil vom 03.12.2012 (MDR 2013, 406) .......................................... 96<br />

90. BGH, Urteil vom 15.02.2011 (NJW-RR 2011, 888 f.) ............................................... 97<br />

‣ Herausforderungsfälle ............................................................................................................. 98<br />

91. BGH, Urteil vom 31.01.2012 (NJW 2012, 1951 f. und JuS 2012, 1029) ................... 98<br />

‣ Schockschäden ........................................................................................................................ 99<br />

92. BGH, Urteil vom 20.03.2012 (NJW 2012, 1730) ....................................................... 99<br />

‣ Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ........................................... 100<br />

93. BGH, Urteil vom 15.05.2012 (NJW 2012, 2579 f.) .................................................. 100<br />

5


‣ Tierhalterhaftung ................................................................................................................... 101<br />

94. BGH, Urteil vom 30.04.2013, Az.: VI ZR 13/12 (MDR 2013, S. 779) .................... 101<br />

95. BGH, Urteil vom 21.12.2010 (NJW 2011, 1961) ..................................................... 101<br />

‣ Sonstiges ............................................................................................................................... 102<br />

96. OLG Hamm, Urteil vom 22.10.2012, Az.: 6 U 241/11, I-6 U 241/11 ...................... 102<br />

97. OLG München, Urteil vom 19.4.2012 (NJW-RR 2012, 1233) ................................ 103<br />

6


A. Allgemeine Rechtsgeschäftslehre (BGB AT)<br />

I. Internetauktionen (<strong>Rechtsprechung</strong>slinie)<br />

1. BGH, Urteil vom 07.11.2001 (NJW 2002, 363)<br />

Internet-Auktion: Abschluss und Wirksamkeit des Kaufvertrags<br />

Merksatz<br />

1. Die auf einen Vertragsschluss gerichteten Willenserklärungen können auch durch<br />

elektronische Übermittlung einer Datei im Internet - online - abgegeben und wirksam werden.<br />

2. Ein Vertragsschluß nach § 156 BGB scheidet im Streitfall aus, weil auf das Gebot des<br />

Klägers kein Zuschlag erfolgt ist.<br />

3. Ein Vertrag ist jedoch nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 145 ff BGB zustande<br />

gekommen.<br />

4. Wenn bei der Freischaltung der Angebotsseite vom Bieter zugleich die Erklärung<br />

abgegeben wird, dass er bereits zu diesem Zeitpunkt die Annahme des höchsten wirksam<br />

abgegebenen Kaufangebotes erklärt, so stellt diese Erklärung eine rechtsverbindliche<br />

Willenserklärung und keine invitatio ad offerendum dar.<br />

Sachverhalt<br />

Die R.AG führte auf ihrer Web-Site Online-Auktionen durch. Daran kann als Verkäufer oder<br />

Käufer nur teilnehmen, wer sich zuvor angemeldet und dabei die AGB der R anerkannt hatte.<br />

Die AGB lauteten wie folgt:<br />

Präambel<br />

(3) Auf private Auktionen finden § 156 BGB, § 34 b GewO und die Verordnung über gewerbsmäßige<br />

Versteigerungen keine Anwendung.<br />

§ 3 Beschreibung des Kaufgegenstandes, Verkaufsangebot bei privaten Auktionen<br />

(1) R ermöglicht es Teilnehmern, im Eigentum des jeweiligen Teilnehmers stehende Gegenstände, die im<br />

Rahmen von privaten Auktionen verkauft werden sollen, auf Angebotsseiten öffentlich zu präsentieren.<br />

(5) Der anbietende Teilnehmer wird im Rahmen der Freischaltung der Angebotsseite aufgefordert, die in Abs.<br />

4 und § 5 Abs. 4 genannten Zusicherungen und Erklärungen gegenüber R abzugeben. R handelt dabei als<br />

Empfangsvertreter aller anderen Teilnehmer, § 164 Abs. 3 BGB. Die Freischaltung erfolgt erst, wenn der<br />

anbietende Teilnehmer die geforderten Zusicherungen und Erklärungen abgegeben hat.<br />

§ 4 Vertragsangebot<br />

(1) Für die von den anbietenden Teilnehmern im Rahmen von privaten Auktionen angebotenen Gegenstände<br />

können alle Teilnehmer mit Ausnahme des in Abs. 2 genannten Personenkreises während des jeweils für den<br />

angebotenen Gegenstand angegebenen Angebotszeitraumes (§ 6) verbindliche Kaufangebote über die R-<br />

Website abgeben.<br />

(4) Kaufangebote, die unter dem von dem anbietenden Teilnehmer geforderten Mindestkaufpreis liegen, sind<br />

unwirksam.<br />

(7) Bei Angeboten, die im Rahmen von privaten Auktionen abgegeben werden, handelt R als<br />

Empfangsvertreter der anbietenden Teilnehmer, § 164 Abs. 3 BGB.<br />

§ 5 Annahme eines Vertragsangebotes<br />

(4) Bei privaten Auktionen erklärt der anbietende Teilnehmer bereits mit der Freischaltung seiner<br />

Angebotsseite gemäß § 3 Abs. 5 die Annahme des höchsten unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 4 und 5<br />

wirksam abgegebenen Kaufangebotes. Der anbietende Teilnehmer wird von R vom Zustandekommen des<br />

7


Kaufvertrages alsbald, spätestens jedoch bis 24.00 Uhr des zweiten Werktages nach Ende des<br />

Angebotszeitraumes (§ 6) per e-mail unter der von dem anbietenden Teilnehmer angegebenen e-mail-Adresse<br />

unterrichtet.<br />

Der V, der nebenberuflich mit reimportierten PKW handelte, richtete unter seinem Benutzernamen für<br />

den Verkauf eines Neuwagens VW-Passat eine Angebotsseite ein. Er legte den Startpreis (10 DM) fest<br />

und gab eine vorgegebene Erklärung ab, in der es u.a. heißt: „Bereits zu diesem Zeitpunkt erkläre ich<br />

die Annahme des höchsten, wirksam abgegebenen Kaufangebotes.“ Einen Mindestkaufpreis setzte der<br />

V nicht fest.<br />

Der K gab mit 26.350 DM das letzte und höchste Gebot ab. Die R teilte dem K mit, er habe den<br />

Zuschlag erhalten und forderte ihn auf, sich mit dem V in Verbindung zu setzen. Der V lehnte<br />

daraufhin die Lieferung des Pkw zu dem Gebot des K mit der Begründung ab, es sei noch kein Vertrag<br />

zustande gekommen; er sei jedoch zu einem Verkauf zum Preis von ca. 39.000 DM bereit. Vorsorglich<br />

focht er seine etwaige Willenserklärung wegen eines Versehens bei der Eingabe des Startpreises an.<br />

2. BGH, Urteil vom 03.11.2004 (NJW 2005, 53 ff.)<br />

Fernabsatzvertrag: Kein Ausschluss des Widerrufsrechts bei Kaufverträgen im Rahmen einer Internet-<br />

Auktion<br />

Leitsatz<br />

Bei Kaufverträgen zwischen einem gewerblichen Anbieter und einem Verbraucher, die im<br />

Rahmen einer sog. Internet-Auktion durch Angebot und Annahme gemäß §§ 145 ff. BGB und<br />

nicht durch einen Zuschlag nach § 156 BGB zustande kommen, ist das Widerrufsrecht des<br />

Verbrauchers nicht nach § 312d Abs. 4 Nr. 5 BGB ausgeschlossen.<br />

Sachverhalt<br />

Der Kläger handelt gewerblich mit Gold- und Silberschmuckstücken. Er stellte am 7.9.2002 auf der<br />

Website eBay ein „15,00 ct. Diamanten-Armband ab 1,- EUR“ zur Versteigerung ein und bestimmte<br />

eine Laufzeit für die Internet-Auktion von einer Woche. Der Beklagte gab am 14.9.2002 mit 252,51 €<br />

das höchste Gebot ab, verweigerte jedoch anschließend die Abnahme und Bezahlung des Armbands<br />

und berief sich auf sein Widerrufsrecht.<br />

Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Zahlung von 252,51 € zuzüglich 11 € Versandkosten,<br />

insgesamt 263,51 € nebst Zinsen.<br />

8


3. BGH, Urteil vom 11.05.2011 (NJW 2011, 2421 ff.)<br />

Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen unter Nutzung eines fremden eBay-Mitgliedskontos:<br />

Zurechnung unter den Voraussetzungen der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht; Haftung des<br />

Kontoinhabers gegenüber Auktionsteilnehmern<br />

Leitsatz<br />

1. Werden unter Nutzung eines fremden eBay-Mitgliedskontos auf den Abschluss eines<br />

Vertrages gerichtete Erklärungen abgegeben, liegt ein Handeln unter fremdem Namen vor,<br />

auf das die Regeln über die Stellvertretung sowie die Grundsätze der Anscheins- oder der<br />

Duldungsvollmacht entsprechend anzuwenden sind.<br />

2. Ohne Vollmacht oder nachträgliche Genehmigung des Inhabers eines eBay-<br />

Mitgliedskontos unter fremdem Namen abgegebene rechtsgeschäftliche Erklärungen sind dem<br />

Kontoinhaber nur unter den Voraussetzungen der Duldungs- oder der Anscheinsvollmacht<br />

zuzurechnen. Für eine Zurechnung reicht es nicht bereits aus, dass der Kontoinhaber die<br />

Zugangsdaten nicht hinreichend vor dem Zugriff des Handelnden geschützt hat.<br />

3. Eine von eBay gestellte und von jedem registrierten Nutzer akzeptierte Formularklausel,<br />

wonach Mitglieder grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten haften, die unter Verwendung<br />

ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden, begründet keine Haftung des Kontoinhabers<br />

gegenüber Auktionsteilnehmern.<br />

Sachverhalt<br />

Die Beklagte unterhielt beim Internetauktionshaus eBay ein passwortgeschütztes Konto. Unter<br />

Nutzung dieses Zugangskontos wurde eine komplette Gastronomieeinrichtung mit einem<br />

Eingangsgebot von 1,00 € zum Verkauf angeboten. Neun Tage vor Ablauf der Auktion gab der Kläger<br />

unter seinem Nutzernamen ein Maximalgebot von 1.000 € ab. Einen Tag später wurde die Auktion<br />

vorzeitig durch die Rücknahme des Angebots beendet. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt der<br />

Höchstbietende.<br />

In den AGB von eBay, denen jedes registrierte Mitglied zustimmen muss, heißt es in § 2 Ziffer 9:<br />

„Mitglieder haften grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung ihres<br />

Mitgliedskontos vorgenommen werden.“ (…)<br />

Zwischen den Parteien steht im Streit, ob das Angebot über den Verkauf von<br />

Einrichtungsgegenständen für den Gastronomiebedarf von der Beklagten oder - ohne deren<br />

Beteiligung und Wissen - von ihrem damaligen Verlobten und jetzigen Ehemann auf der<br />

Internetplattform von eBay eingestellt worden ist.<br />

Der Kläger, der die Auffassung vertritt, wirksam mit der Beklagten einen Kaufvertrag abgeschlossen<br />

zu haben, macht Schadensersatzansprüche in Höhe von 32.820 € geltend, wobei er den Zeitwert der<br />

nicht gelieferten Gegenstände auf 33.820 € beziffert und hiervon den von ihm gebotenen Kaufpreis<br />

von 1.000 € in Abzug bringt.<br />

9


4. BGH, Urteil vom 8.6.2011 (NJW 2011, 2643 f.)<br />

Internetauktion: AGB-Auslegung über das Recht des Anbieters zur vorzeitigen Auktionsbeendigung<br />

Merksatz<br />

1. Der Erklärungsinhalt der Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB) der Teilnehmer einer<br />

Internetauktion richtet sich auch nach den Bestimmungen über den Vertragsschluss in den<br />

Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay, denen die Parteien vor der Teilnahme an der<br />

Internetauktion zugestimmt haben.<br />

2. Aus der Sicht der an der Auktion teilnehmenden Bieter (§§ 133, 157 BGB) ist das<br />

Verkaufsangebot dahin zu verstehen, dass es unter dem Vorbehalt einer berechtigten<br />

Angebotsrücknahme i.S.d. § 10 AGB steht.<br />

3. Unter Hinzuziehung der ergänzenden Hinweise (Erläuterungen) von ebay ist die AGB-<br />

Bestimmung zur berechtigten Angebotsrücknahme („gesetzlich dazu berechtigt“) nicht nur<br />

auf die Fälle der tatsächlich „gesetzlich“ geregelten Vertragsauflösung (Anfechtung,<br />

Widerruf, Rücktritt, etc.) beschränkt, sondern umfasst auch den Verlust der angebotenen<br />

Sache.<br />

Sachverhalt<br />

Der Beklagte stellte eine gebrauchte Digitalkamera nebst Zubehör bei eBay für sieben Tage<br />

zur Internetauktion mit einem Startpreis von 1 € ein. Am folgenden Tag um 18.06 Uhr<br />

beendete der Beklagte die Auktion vorzeitig. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger, der ein<br />

Maximalgebot von 357 € abgegeben hatte, mit dem aktuellen Gebotsbetrag von 70 €<br />

Höchstbietender.<br />

Die für die vorliegende Auktion maßgeblichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay<br />

(im Folgenden: eBay-AGB) enthalten in § 10 Abs. 1 folgende Regelungen:<br />

„Stellt ein Anbieter auf der eBay-Website einen Artikel im Angebotsformat Auktion ein, gibt er ein<br />

verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages über diesen Artikel ab. Dabei bestimmt der<br />

Anbieter einen Startpreis und eine Frist (Angebotsdauer), binnen derer das Angebot per Gebot<br />

angenommen werden kann. Der Bieter nimmt das Angebot durch Abgabe eines Gebots über die Bieten-<br />

Funktion an. Das Gebot erlischt, wenn ein anderer Bieter während der Angebotsdauer ein höheres<br />

Gebot abgibt. Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter<br />

kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es<br />

sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die<br />

vorliegenden Gebote zu streichen….“<br />

In den auf der Website von eBay zugänglichen Hinweisen zum Auktionsablauf wird als<br />

Grund für eine vorzeitige Angebotsbeendigung unter anderem der Verlust des angebotenen<br />

Artikels genannt.<br />

Der Kläger forderte den Beklagten vergeblich zur Lieferung der Kamera auf. Er begehrt mit<br />

seiner Klage Schadensersatz in Höhe des behaupteten Wertes der Kamera (1.125,32 €) und<br />

des Zubehörs (87,64 €) abzüglich des Gebotsbetrages (70 €), insgesamt 1.142,96 € nebst<br />

Zinsen, sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 155,30 €. Der<br />

Beklagte beruft sich darauf, dass er zum vorzeitigen Abbruch der Auktion berechtigt gewesen<br />

sei, weil ihm die Kamera am Nachmittag des 24. August 2009 gestohlen worden sei.<br />

10


5. BGH, Urteil vom 28.03.2012 (NJW 2012, 2723)<br />

Schadensersatzanspruch des Käufers bei Ersteigerung eines zu einem Startpreis von 1 Euro<br />

angebotenen Markenmobiltelefons zu einem unverhältnismäßig günstigen Preis und nachträglicher<br />

Feststellung des Vorliegens eines Plagiats.<br />

Leitsatz<br />

1. Bei einer Internetauktion rechtfertigt ein grobes Missverhältnis zwischen dem<br />

Maximalgebot eines Bieters und dem (angenommenen) Wert des Versteigerungsobjekts nicht<br />

ohne Weiteres den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Bieters.<br />

2. Aus einem geringen Startpreis (hier: 1 €) bei einer Internetauktion ergeben sich keine<br />

Rückschlüsse auf den Wert des Versteigerungsobjekts.<br />

3. Ob und mit welchem Inhalt bei einer Internetauktion durch die Angebots-beschreibung des<br />

Anbieters eine Beschaffenheitsvereinbarung mit dem Meistbietenden zustande kommt, ist<br />

unter umfassender Würdigung der abgegebenen Willenserklärungen unter Berücksichtigung<br />

aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.<br />

4. Grob fahrlässige Unkenntnis des Käufers von der Unechtheit eines im Internet unter<br />

Angabe des Markennamens versteigerten Luxusobjekts kann nicht mit der Begründung bejaht<br />

werden, es sei erfahrungswidrig, dass ein solcher Gegenstand mit einem Startpreis von nur<br />

einem Euro angeboten werde.<br />

Sachverhalt<br />

Der Kläger verlangt von der Beklagten aufgrund eines zwischen den Parteien auf der Internetplattform<br />

eBay abgeschlossenen Kaufvertrages Schadensersatz.<br />

Die Beklagte bot auf der Internetplattform eBay im Rahmen einer Auktion unter Hinzufügung eines<br />

Fotos ein Mobiltelefon zum Verkauf unter der Bezeichnung "Vertu Weiss Gold" ab einem Startpreis<br />

von 1 € an. Zur Beschreibung heißt es in dem Angebot „Zustand gebraucht“. Außerdem teilte die<br />

Beklagte dazu Folgendes mit:<br />

„Hallo an alle Liebhaber von Vertu. Ihr bietet auf ein fast neues Handy (wurde nur zum ausprobieren<br />

ausgepackt). Weist aber ein paar leichte Gebrauchs-spuren auf (erwähne ich ehrlichkeit halber). Hatte 2<br />

ersteigert und mich für das gelb goldene entschieden. Gebrauchsanweisung (englisch) lege ich von dem<br />

gelb goldene bei, das andere habe ich auch nicht bekommen. Dazu bekommt ihr ein Etui, Kopfhörer<br />

und Ersatzakku. Privatverkauf, daher keine Rücknahme. Viel Spaß beim Bieten."<br />

Der Kläger gab ein Maximalgebot von 1.999 € ab und erhielt für 782 € den Zuschlag. Die Annahme<br />

des seitens der Beklagten angebotenen Mobiltelefons verweigerte der Kläger mit der Begründung, es<br />

handele sich um ein Plagiat. Er behauptet, bei dem im Übergabetermin angebotenen Mobiltelefon habe<br />

es sich um eine Imitation der Firma Veptu gehandelt, ein Original des von der Beklagten angebotenen<br />

Mobiltelefons koste 24.000 €. Der Aufforderung des Klägers, ihm ein „Original Vertu Handy<br />

Signature weiß-gold“ zur Verfügung zu stellen oder Schadensersatz zu zahlen, kam die Beklagte nicht<br />

nach. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von 23.218 € Schadensersatz (24.000 € abzüglich<br />

des Kaufpreises von 782 €) nebst Zinsen und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in<br />

Anspruch; hilfsweise hat er die Erfüllung des Kaufvertrages sowie die Feststellung begehrt, dass sich<br />

die Beklagte im Verzug befinde. Zu Recht?<br />

11


II. Zustandekommen von Verträgen<br />

6. BGH, Urteil vom 16.10.2012 (NJW 2013, 598 f.)<br />

Flugticketbuchung mit elektronisches Kommunikationsmittel: Bestimmung des Inhalts der<br />

Willenserklärung; Abschluss eines Beförderungsvertrags bei Eingabe des Namen des Reisenden mit<br />

"noch unbekannt"<br />

Leitsatz<br />

1. Der Inhalt eines unter Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel über ein<br />

automatisiertes Buchungs- oder Bestellsystem an ein Unternehmen gerichteten Angebots und<br />

einer korrespondierenden Willenserklärung des Unternehmens ist nicht danach zu bestimmen,<br />

wie das automatisierte System das Angebot voraussichtlich deuten und verarbeiten wird.<br />

Maßgeblich ist vielmehr, wie der menschliche Adressat die jeweilige Erklärung nach Treu<br />

und Glauben und der Verkehrssitte verstehen darf.<br />

2. Gibt ein Flugreisender in die über das Internet zur Verfügung gestellte Buchungsmaske<br />

eines Luftverkehrsunternehmens, die den Hinweis enthält, dass eine Namensänderung nach<br />

erfolgter Buchung nicht mehr möglich sei und der angegebene Name mit dem Namen im<br />

Ausweis übereinstimmen müsse, in die Felder für Vor- und Zunamen des Fluggastes jeweils<br />

"noch unbekannt" ein, kommt ein Beförderungsvertrag regelmäßig weder durch die<br />

Buchungsbestätigung noch durch die Einziehung des Flugpreises zustande.<br />

Sachverhalt<br />

Der K buchte am 7. September 2009 über das Internetportal der G Flüge von Dresden über Frankfurt<br />

am Main nach Larnaca und zurück für zwei Personen. In die Buchungsmaske gab er unter der Rubrik<br />

"Person 1" seinen Vor- und Zunamen ein. Unter der Rubrik "Person 2" trug er in die Felder für die<br />

Eingabe des Vor- und Zunamens jeweils "noch unbekannt" ein. Die Buchungsmaske der Beklagten<br />

enthielt folgenden Hinweis:<br />

„Bitte beachten Sie, dass eine Namensänderung nach erfolgter Buchung nicht mehr möglich ist und der<br />

Name mit dem Namen in Ihrem Ausweis übereinstimmen muss.“<br />

Die G übermittelte dem K am selben Tag eine Buchungsbestätigung und zog den Preis für zwei Hinund<br />

Rückflüge in Höhe von insgesamt 365,42 € per Lastschrift vom Konto des K ein. Als der K der G<br />

telefonisch den Namen der zweiten mit ihm reisenden Person angeben wollte, teilte ihm die G mit,<br />

dass die Nachbenennung eine zu diesem Zeitpunkt nicht mehr mögliche Namensänderung darstelle;<br />

der K könne lediglich die Buchung stornieren und für die zweite Person neu buchen. Von dieser<br />

Möglichkeit machte der K keinen Gebrauch. Er trat die Reise alleine an und verlangt wegen der<br />

zweiten Buchung Rückzahlung des Flugpreises sowie eine Ausgleichszahlung für Nichtbeförderung.<br />

12


III. Gefälligkeitsverhältnisse<br />

7. BGH, Urteil vom 4.8.2010 (NJW 2010, 3087)<br />

Gebrauchsüberlassung aus Gefälligkeit: Verschuldensunabhängige Haftung des Begünstigten für die<br />

Beschädigung des überlassenen Gegenstandes durch einen Dritten<br />

Leitsatz<br />

Im Rahmen einer Gebrauchsüberlassung aus Gefälligkeit kann eine verschuldensunabhängige<br />

Haftung des Begünstigten für die Beschädigung des überlassenen Gegenstandes durch einen<br />

Dritten, an den der Gegenstand vom Begünstigten ohne Wissen des Gefälligen weitergegeben<br />

worden ist, nicht durch eine entsprechende Anwendung des § 603 Satz 2 BGB begründet<br />

werden.<br />

Sachverhalt<br />

Der Kläger verlangt von dem Beklagten Schadensersatz für seinen bei einem Unfall beschädigten<br />

Motorroller.<br />

Der Kläger überließ dem Beklagten den in seinem Eigentum stehenden Motorroller für eine<br />

Probefahrt. Auf dieser Fahrt, bei der der Beklagte von dem Zeugen H. auf einem Leichtkraftrad<br />

begleitet wurde, kam es zu einem Unfall, bei dem das Fahrzeug des Klägers erheblich beschädigt<br />

wurde.<br />

Der Unfallhergang ist zwischen den Parteien streitig, insbesondere ob der Motorroller des Klägers<br />

zum Zeitpunkt des Unfalls von dem Beklagten oder dem Zeugen H. gefahren worden ist.<br />

Das Amtsgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme den Beklagten als Lenker des<br />

Motorrollers des Klägers angesehen und ihn gemäß § 823 BGB zum Schadensersatz verurteilt. Die<br />

hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten blieb erfolglos. Das Berufungsgericht hat zur<br />

Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass es dahingestellt bleiben könne, ob der Beklagte oder<br />

der Zeuge H. im Unfallzeitpunkt den Motorroller gesteuert habe. Sollte der Beklagte den Motorroller<br />

unerlaubt dem Zeugen H. überlassen haben, hafte er entweder aus §§ 603 Satz 2, 280 Abs. 1 BGB<br />

oder aus einer entsprechenden Anwendung dieser Vorschriften, weil der Beklagte den Motorroller<br />

dem Zeugen ohne Erlaubnis des Klägers überlassen habe. Zwischen den Parteien sei nämlich entweder<br />

ein Leihvertrag geschlossen worden oder es liege ein Gefälligkeitsverhältnis vor, in dessen Rahmen<br />

der Beklagte jedoch keine weitergehenden Befugnisse haben könne, als der Entleiher. Deshalb sei bei<br />

der Annahme eines Gefälligkeitsverhältnisses eine analoge Anwendung der §§ 603 Satz 2, 280 Abs. 1<br />

BGB geboten. Zu Recht?<br />

13


IV. Minderjährigenrecht<br />

8. BGH, Beschluss vom 30.9.2010 (NJW 2010, 3643 ff.)<br />

Schenkweiser Erwerb einer Eigentumswohnung durch einen Minderjährigen: Erfordernis der<br />

Genehmigung des gesetzlichen Vertreters<br />

Merksatz<br />

1. Der Erwerb einer Eigentumswohnung ist für den Minderjährigen jedenfalls deshalb nicht<br />

lediglich rechtlich vorteilhaft, weil er mit dem Erwerb der Eigentumswohnung nicht nur einen<br />

Vermögensgegenstand erwirbt, sondern Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft<br />

wird. Die den Minderjährigen damit kraft Gesetzes treffenden persönlichen Verpflichtungen<br />

können nicht als ihrem Umfang nach begrenzt und wirtschaftlich so unbedeutend angesehen<br />

werden<br />

2. Daher bedarf der Erwerb (Einigung) der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters nach §<br />

107 BGB. Auf den Inhalt der Gemeinschaftsordnung, das Bestehen eines Verwaltervertrags<br />

oder eines Mietvertrags über die Eigentumswohnung kommt es nicht an.<br />

3. Diese Entscheidung können im vorliegenden Fall aber nicht die Eltern treffen, weil ein<br />

Elternteil mit der Veräußerin in gerader Linie verwandt ist. Nach § 1629 Abs. 2 Satz 1 i.V.m.<br />

§ 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB sind beide Elternteile daher an der Vertretung gehindert sind. Das<br />

macht die Bestellung eines Ergänzungspflegers nach § 1909 BGB erforderlich. Eine<br />

Genehmigung der Auflassung auch durch das Familiengericht nach §§ 1643 i.V.m. 1821 BGB<br />

ist dagegen nicht erforderlich.<br />

Sachverhalt<br />

Nach Aufteilung ihres Grundstücks in Wohneigentum in eine große und eine kleine<br />

Eigentumswohnung schenkte die O mit notariellem Vertrag ihrer Enkelin E, im Wege der<br />

vorweggenommenen Erbfolge die kleinere Wohnung. Dabei behielt sich die O ein lebenslanges<br />

Nießbrauchsrecht und einen Rücktritt für die Fälle einer Veräußerung der Wohnung und einer<br />

Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse vor. Der Rückauflassungsanspruch sollte durch<br />

eine Vormerkung gesichert werden. Das Grundbuchamt machte den Vollzug des Schenkungsvertrags<br />

von der Genehmigung eines zu bestellenden Ergänzungspflegers und des Familiengerichts abhängig.<br />

Zu Recht?<br />

14


V. Anfechtungsrecht<br />

9. BGH, Urteil vom 11.08.2010 (NJW 2010, 3362)<br />

Arglistanfechtung des Gewerberaummietvertrages: Pflicht des Mieters zur Aufklärung des Vermieters<br />

über außergewöhnliche bedeutsame Umstände<br />

Merksatz<br />

1. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter vor Abschluss eines Gewerberaummietvertrages<br />

über außergewöhnliche Umstände aufzuklären, mit denen der Vermieter nicht rechnen kann<br />

und die offensichtlich für diesen von erheblicher Bedeutung sind.<br />

2. Eine Tatsache von ausschlaggebender Bedeutung kann auch dann vorliegen, wenn sie<br />

geeignet ist, dem Vertragspartner erheblichen wirtschaftlichen Schaden zuzufügen.<br />

3. Die Vermietung von Räumen zum Verkauf von Waren, die in der öffentlichen Meinung<br />

ausschließlich der rechtsradikalen Szene zugeordnet werden, ist geeignet, den Vermieter in<br />

der öffentlichen Meinung in die Nähe zu rechtsradikalem Gedankengut zu stellen und sich<br />

auch deshalb geschäftsschädigend für ihn auszuwirken. Im Hinblick auf diese möglichen<br />

gravierenden Auswirkungen war der beabsichtigte Verkauf von Waren dieser Marke für die<br />

Vermieterin von erheblicher Bedeutung.<br />

4. Eine Bestätigung des anfechtbaren Geschäfts im Sinne des § 144 BGB liegt nur vor, wenn<br />

ein Verhalten gegeben ist, das den Willen offenbart, trotz der Anfechtbarkeit an dem<br />

Rechtsgeschäft festzuhalten; jede andere den Umständen nach mögliche Deutung muss<br />

ausgeschlossen sein.<br />

Sachverhalt<br />

Mit Vertrag vom 1.06.2007 vermietete der V an den M ein Ladengeschäft zum Verkauf von Textilien<br />

und Sortimenten im Outdoorbereich. Bestandteil des Vertrages war eine als Anlage 5 beigefügte<br />

Sortimentsliste vom 23.05.2007, die allgemeine Angaben zu dem beabsichtigten Bekleidungsangebot<br />

enthält, ohne eine Marke zu nennen. Der M beabsichtigte, in den Mieträumen nahezu ausschließlich<br />

Waren der Marke „Thor Steinar“ zu verkaufen. Diese Marke wird in der Öffentlichkeit in einen<br />

ausschließlichen Bezug zur rechtsradikalen Szene gesetzt.<br />

Nachdem die V von dem beabsichtigten Angebot der Marke „Thor Steinar“ erfahren hatte, versuchte<br />

sie, den Beklagten zu einem Verzicht auf die Eröffnung des Ladens oder auf den Vertrieb des<br />

Warensortiments der Marke „Thor Steinar“ zu bewegen.<br />

Am 27.07.2007, dem Tag der Eröffnung des Ladens, unterzeichnete der M auf Wunsch des V eine<br />

Erklärung zum Mietvertrag, in der er versicherte, dass von seinem Gewerbe keine verfassungsrechtlich<br />

relevanten Aktivitäten ausgingen und er auch keine rechts- oder linksextremistische Parteien oder<br />

Gruppierungen finanziell unterstütze und unterstützen werde. Diese Erklärung wurde auch von dem V<br />

unterzeichnet.<br />

Mit Schreiben vom 27.07.2007 kündigte der V den Mietvertrag aus wichtigem Grund. Er wiederholte<br />

die Kündigung mit Schreiben vom 2.08.2007 und erklärte darüber hinaus die Anfechtung des<br />

Mietvertrages wegen arglistiger Täuschung.<br />

Die V verlangt nun von dem M die Räumung und Herausgabe eines Ladengeschäfts.<br />

15


VI. Formvorschriften<br />

10. BGH, Urteil vom 13.07.2012 (NJW 2012, 3171 ff.)<br />

Grundstückskaufvertrag: Heilung einer formunwirksamen Rückkaufsverpflichtung für den Verkäufer<br />

Leitsatz<br />

Verpflichtet sich der Verkäufer einer Immobilie formunwirksam zu deren Rückkauf, so wird<br />

diese Verpflichtung nicht dadurch wirksam, dass ein Dritter auf Veranlassung oder<br />

Vermittlung des Verkäufers die Immobilie formgerecht kauft.<br />

Sachverhalt<br />

Mit notariellem Vertrag vom 18.12.1998 kaufte der K von einer Gesellschaft mit beschränkter<br />

Haftung, deren alleinvertretungsberechtigter Gesellschafter der V war, eine Eigentums-wohnung. Am<br />

Tag darauf schloss der K mit dem V privatschriftlich einen sog. Gewähr-leistungsvertrag, der u. a.<br />

eine Verpflichtung des V enthält, die Wohnung zurückzukaufen. Der K wurde als<br />

Wohnungseigentümer in das Grundbuch eingetragen.<br />

Mit Schreiben vom 29.05.2008 forderte der K den Beklagten auf, die Rückkaufsverpflichtung zu<br />

erfüllen. Daraufhin kaufte eine Bauträgergesellschaft, vertreten durch den V als geschäftsführenden<br />

Gesellschafter, mit notariellem Vertrag vom 19.12.2008 die Eigentumswohnung von dem K. Später<br />

trat sie jedoch von dem Vertrag in Ausübung eines ihr eingeräumten Rücktrittsrechts wieder zurück.<br />

Der K verlangt von dem V Schadensersatz wegen Nichterfüllung der Rückkaufsverpflichtung in Höhe<br />

des vereinbarten Rückkaufpreises von 51.065,16 € zuzüglich 31,20 € entrichteter Grundsteuern, Zugum-Zug<br />

gegen Übereignung der Eigentumswohnung.<br />

VII. Gesetzliche Verbote / Sittenwidrigkeit<br />

11. OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.5.2011 (BB 2011, 1474)<br />

Wirksamkeit eines Vertrages zur Durchführung einer Hochzeit bei Vereinbarung einer<br />

„Schwarzzahlung“<br />

Leitsatz<br />

1.Vereinbaren die Parteien eines Vertrages zur Durchführung einer Hochzeit, dass die<br />

Gegenleistung zum Zwecke der Steuerhinterziehung „schwarz“ gezahlt wird, ist der gesamte<br />

Vertrag nichtig (§§ 134, 138, 139 BGB).<br />

2. Wird eine Hochzeitsfeier vertragswidrig nicht durchgeführt, erstreckt sich der Anspruch auf<br />

Schadensersatz wegen Nichterfüllung nicht auf den Minderbetrag der Werte der<br />

Hochzeitsgeschenke, die dem Gläubiger bei der ersatzweise mit weniger Gästen<br />

durchgeführten Hochzeitsfeier zukamen.<br />

Sachverhalt<br />

Der A wollte heiraten und eine große Hochzeitsfeier veranstalten. Mit dem Hochzeitsveranstalter H<br />

schloss er daher einen Vertrag über die Durchführung der Veranstaltung. Die im schriftlichen Vertrag<br />

genannte Vergütung entsprach dabei nicht der tatsächlich vereinbarten Vergütung; diese habe vielmehr<br />

etwa das Doppelte betragen sollen, wobei die Differenz „schwarz“ zu zahlen gewesen sei.<br />

Dem H gelang es nicht, den Veranstaltungssaal rechtzeitig fertigzustellen. Dadurch musste die<br />

ursprünglich größer geplante Hochzeitsfeier an dem vorgesehenen Termin an einem anderen Ort<br />

16


stattfinden. Der andere Saal war allerdings nur zur Bewirtung von weniger Gästen geeignet. Deshalb<br />

mussten 220 Personen wieder ausgeladen werden.<br />

Der A begehrt nun vom H Schadensersatz. Er macht geltend, dass ihm dadurch Geschenke im Wert<br />

von insgesamt 8.250 Euro entgangen sind. Dieser Betrag errechne sich aus dem durchschnittlichen<br />

Wert eines Hochzeitsgeschenkes abzüglich der Bewirtungskosten je Gast (37,50 € pro Gast (brutto)).<br />

11.a. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 21.12.2012 (NJW-Spezial<br />

2013, 173 f.) bestätigt durch BGH, Urteil vom 01.08.2013, Az.: VII ZR 6/13 (noch<br />

unveröffentlicht)<br />

Werkvertrag "ohne Rechnung": Wegfall der Gewährleistungsansprüche des Bestellers<br />

Leitsatz<br />

1. Vereinbaren die Parteien bei Abschluss eines Werkvertrages, dass die Werkleistung ohne<br />

Rechnung erbracht wird, damit der entsprechende Umsatz den Steuerbehörden verheimlicht<br />

werden kann und der Besteller dadurch einen Preisvorteil erzielt, ist der Werkvertrag gemäß §<br />

134 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG nichtig.<br />

2. Die Nichtigkeit des Vertrages führt dazu, dass dem Besteller gegen den Unternehmer keine<br />

Gewährleistungsansprüche zustehen. Die anderslautenden Entscheidungen des<br />

Bundesgerichtshofs vom 24. April 2008 (VII ZR 42/07 und VII ZR 140/07, NJW-RR 2008,<br />

1050 und 1051) sind überholt. Der Zweck des § 1 SchwarzArbG würde umgangen, würde<br />

man den Vertragsparteien über Treu und Glauben vertragliche Ansprüche zubilligen, weil<br />

dann Schwarzarbeit tendenziell ohne Risiko wäre.<br />

Sachverhalt<br />

Die K ist Eigentümerin eines Grundstücks in N.. Der B wohnt im selben Ort. K und B vereinbarten im<br />

Mai 2008, dass der B die Auffahrt auf dem Grundstück der K neu pflastern sollte. Die Auffahrt sollte<br />

der Belastung durch das Befahren mit einem 40 t-Lkw standhalten. Die K sollte das Material und die<br />

Geräte bis auf einen Radlader des B stellen. Es wurde ein Werklohn von 1.800 € vereinbart, der in bar<br />

ohne Rechnung und ohne Abführung von Umsatzsteuer gezahlt werden sollte. Der B führte die<br />

Arbeiten gemeinsam mit seinem Nachbarn, Herrn B., im Mai und Juni 2008 aus.<br />

Kurz darauf traten Unebenheiten auf. Außerdem war die Anbindung an die Straße falsch. Nach den<br />

Feststellungen des Sachverständigen war die Auffahrt mangelhaft. Sie weise keine ausreichende<br />

Festigkeit für die Befahrung mit einem 40 t-Lkw auf, so dass sich Lunken gebildet hätten. Außerdem<br />

weise sie kein ausreichendes Gefälle auf.<br />

Die K forderte den B zur Nachbesserung auf. Daraufhin bearbeitete der Beklagte die Fläche mit einem<br />

Rüttler, ohne aber die Unebenheiten beseitigen zu können.<br />

Mit Schreiben vom 7. September 2008 forderte die K den B zur Beseitigung der Unebenheiten bis<br />

zum 30. September 2008 auf. Im Anschluss daran leitete sie ein selbständiges Beweisverfahren vor<br />

dem Landgericht Kiel ein. Der dort eingesetzte Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass Ursache<br />

für die Unebenheiten eine von dem Beklagten zu dick ausgeführte Sandschicht unterhalb der<br />

Pflastersteine war. Zur Beseitigung der Unebenheiten seien voraussichtlich Kosten in Höhe von<br />

6.069,00 € brutto notwendig.<br />

Die K verlangt von dem B Schadensersatz wegen der Beseitigung von Mängeln an Pflasterarbeiten.<br />

17


12. BGH, Urteil vom 10.02.2012 (NJW 2012, 1570 f.)<br />

Nachträgliche Heilung eines wucherähnlichen Grundstückskaufvertrages?<br />

Leitsatz<br />

1. Vereinbarungen, mit denen die Parteien die im Ursprungsvertrag vereinbarten Hauptleistungen<br />

(über den Kaufgegenstand oder den Preis) nachträglich ändern, sind bei der<br />

Prüfung, ob das Rechtsgeschäft wegen eines auffälligen Missverhältnisses von Leistung und<br />

Gegenleistung nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist, grundsätzlich zu berücksichtigen.<br />

2. Um einem nach § 138 Abs. 1 BGB nichtigen Vertrag Rechtswirksamkeit zu verschaffen,<br />

müssen sich die Parteien nicht nur über die zur Beseitigung des Nichtigkeitsgrunds<br />

erforderlichen Änderungen oder Ergänzungen verständigen, sondern auch das Geschäft nach<br />

§ 141 Abs. 1 BGB bestätigen oder insgesamt neu abschließen.<br />

Sachverhalt<br />

V und K schlossen notariellen Vertrag über den Verkauf einer Eigentumswohnung zu einem Kaufpreis<br />

i.H.v. 54.000 Euro. Zu diesem Zeitpunkt betrug der objektive Wert der Immobilie aber nur 25.000<br />

Euro. Nach dem Notartermin einigten sich V und K mündlich, den Kaufpreis auf 43.000 Euro<br />

herabzusetzen. Der K zahlte dem V 43.000 Euro und wurde als Eigentümer ins Grundbuch<br />

eingetragen.<br />

Über das Vermögen des K wurde später das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter<br />

fordert von V Rückzahlung des von K geleisteten Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rückübereignung<br />

der Immobilie. Zu Recht?<br />

VIII. Stellvertretungsrecht<br />

13. OLG Koblenz, Urteil vom 4.11.2010 (NJW-RR 2011, 555 f.)<br />

Handeln „unter fremden Namen“ / Fehlender gutgläubiger Erwerb eines im Internet angebotenen<br />

unterschlagenen Wohnmobils<br />

Merksatz<br />

1. § 932 BGB meint Situationen, in der ein Nichtberechtigter vortäuscht, Eigentümer zu sein<br />

und aus dieser Stellung heraus verfügt (Eigengeschäft des Nichtberechtigten).<br />

2. Handelt der Nichtberechtigte „unter dem Namen“ des in der Zulassungsbescheinigung<br />

aufgeführten Eigentümers, kommen die Stellvertretungsregeln (§§ 164 ff.) analog zur<br />

Anwendung. Mangels Vertretungsmacht (Genehmigung des stellvertetenen Eigentümers) ist<br />

bereits die Übereignungseinigung unwirksam. Ein Eigentumserwerb scheitert schon daran.<br />

3. (Überdies) Wird ein unterschlagenes Wohnmobil im Internet unter Angabe einer<br />

Handynummer zum Verkauf angeboten, reicht die Aushändigung eines scheinbar echten<br />

Fahrzeugbriefs nicht aus, um Gutgläubigkeit des Erwerbers zu begründen, wenn daneben<br />

zahlreiche Indizien darauf deuten, dass der Verkäufer nicht der Eigentümer ist (hier: fehlende<br />

Papiere und Schlüssel; Barzahlung eines hohen Betrags auf einem Parkplatz; eklatante<br />

Rechtschreibschwäche eines angeblichen Polizisten).<br />

18


Sachverhalt<br />

Der Kläger vermietete im Rahmen seines Gewerbes am 24.03.2009 ein ihm gehörendes Wohnmobil<br />

an eine Frau. Wenig später wurde das Fahrzeug im Internet unter Angabe einer Handy-Nummer für<br />

24.500 € zum Verkauf angeboten.<br />

Die Beklagte nahm mit dem Anbieter telefonischen Kontakt auf und besichtigte den Wagen am<br />

folgenden Abend gemeinsam mit ihrem Ehemann auf einem Moselparkplatz, auf dem weitere<br />

Wohnmobile standen. Bei einem zweiten Treffen, das am 03.04.2009 gegen 19.00 Uhr auf einem<br />

anderen, nahe gelegenen Parkplatz stattfand, schloss die Beklagte einen schriftlichen Kaufvertrag mit<br />

dem Anbieter. Dieser trat dabei, wie bereits zuvor unter dem Namen des Klägers auf. Er hatte<br />

mitgeteilt, Polizeibeamter zu sein. Der Kaufpreis wurde mit 24.000 € vereinbart. Im Vertragsformular,<br />

das der Anbieter handschriftlich aufsetzte waren einige Rechtschreibfehler enthalten (z.B.<br />

„FAhRADTREGER“ statt Fahrradträger; „GESenDED“ statt gesendet).<br />

Die Beklagte entrichtete den Kaufpreis in bar. Sie erhielt einen Satz von Schlüsseln, mit denen sich die<br />

Zündung betätigen sowie die Toilette und das Fahrrad-Depot öffnen ließen. Der für den Safe<br />

bestimmte Schlüssel passte nicht. Außerdem händigte der Verkäufer eine Zulassungsbescheinigung II<br />

(Kfz-Brief) aus, unter deren Vorlage die Beklagte das Fahrzeug dann auf sich ummeldete. Später<br />

stellte sich heraus, dass diese Bescheinigung gefälscht war.<br />

Der Kläger hat die Beklagte unter Hinweis auf seine Eigentümerstellung auf Herausgabe des<br />

Wohnmobils in Anspruch genommen. Die Beklagte hat gutgläubigen Erwerb eingewandt. Besteht ein<br />

Herausgabeanspruch?<br />

14. BGH, Urteil vom 01.03.2013 (MDR 2013, 707)<br />

Kauf eines unterschlagenen Gebrauchtwagens: Eigentumserwerb bei Auftreten des Veräußerers unter<br />

dem Namen des Eigentümers<br />

Merksatz<br />

1. Tritt der Veräußerer eines unterschlagenen Kraftfahrzeuges „unter dem Namen“ des<br />

Eigentümers auf, wird Vertragspartner des Erwerbers grundsätzlich die unter fremden Namen<br />

handelnde Person und nicht der Eigentümer, sofern der Kauf sofort abgewickelt wird (a.A.<br />

OLG Koblenz – Fall 13!)<br />

2. § 932 BGB ist ohne weiteres anwendbar.<br />

3. Der Kläger hat das KfZ hier gutgläubig erworben.<br />

Sachverhalt<br />

Der E vermietete ein in seinem Eigentum stehendes Wohnmobil an einen Dritten, von dem er es nach<br />

Ablauf der Mietzeit nicht zurückerhielt.<br />

Der K, der Gebrauchtwagenhändler ist, stieß auf ein Zeitungsinserat, in dem das Wohnmobil zum<br />

Verkauf angeboten wurde. Nach einer Kontaktaufnahme mit dem Verkäufer unter der angegebenen<br />

Handy-Nummer wies er einen Mitarbeiter an, zum Verkäufer zu fahren, um den Kauf abzuwickeln.<br />

Der Mitarbeiter nahm, nachdem er dort nicht wie vereinbart am Bahnhof abgeholt worden war,<br />

telefonisch Kontakt zu dem Verkäufer auf. Dieser gab an, verhindert zu sein. Der Mitarbeiter solle<br />

sich aber zu einem Parkplatz begeben, auf dem sich das Wohnmobil befinde.<br />

Auf dem Parkplatz traf der Mitarbeiter des K zwei von dem Verkäufer beauftragte Personen an. Nach<br />

Telefonaten, die der Mitarbeiter mit dem Verkäufer und dem K führte, einigte man sich auf einen<br />

Kaufpreis von 9.000 €. Der Mitarbeiter des K formulierte handschriftlich einen Kaufvertrag, den er für<br />

den K unterschrieb. Als Verkäufer wurde der Name des E eingetragen. Für den Verkäufer unterschrieb<br />

19


einer der beiden von ihm beauftragten Personen mit dem Nachnamen des E. Der Mitarbeiter des K<br />

übergab seinen Verhandlungspartnern den Kaufpreis in bar. Ihm selbst wurden das Wohnmobil sowie<br />

die auf den E ausgestellten Papiere des Fahrzeugs (Kraftfahrzeugschein und Kraftfahrzeugbrief)<br />

ausgehändigt. Der Kraftfahrzeugbrief war, wie sich später herausstellte (für den Mitarbeiter des K<br />

nicht offensichtlich), gefälscht. Das Wohnmobil überbrachte der Mitarbeiter dem K, bei welchem es<br />

von der Polizei sichergestellt wurde. Diese gab das Wohnmobil an den E heraus.<br />

Der K verlangt vom E Herausgabe des Wohnmobils.<br />

15. BGH, Urteil vom 31.07.2012 (NJW 2012, 3368 ff.)<br />

Unternehmensbezogenes Rechtsgeschäft: Rechtsscheinhaftung eines Dritten<br />

Leitsatz<br />

Bei einem unternehmensbezogenen Rechtsgeschäft kann ein Dritter aufgrund des von ihm<br />

erzeugten Rechtsscheins, er sei Mitinhaber des Unternehmens, für die Erfüllung des darauf<br />

beruhenden Vertrags haften.<br />

Sachverhalt<br />

Der K buchte bei dem Reisebüro mit der Geschäftsbezeichnung „Camper Adventures“ u.a. die<br />

Nutzung eines Wohnmobil und entsprechender Camping-Utensilien für einen Urlaub in Argentinien.<br />

Das Wohnmobil sollte vereinbarungsgemäß im Wege der sog. „Einwegmiete“ von einem Ort zu einem<br />

anderen (als den Übergabeort) gebracht werden können. Wenn das Wohnmobil am (abweichenden)<br />

Rückgabeort direkt weitervermietet werden konnte, sollte die (zusätzliche) Einwegmiete entfallen.<br />

Inhaber der Firma „Camper Adventures“ war die E. Der Ehemann der E (M) war nur Angestellter. Der<br />

K erhielt allerdings eine „Rechnung/Bestätigung“, die als maschinell geschriebene Unterschriftszeile<br />

in Druckschrift sowohl den Namen der E und als auch des M auswies. In der Rechnung/Bestätigung<br />

heißt es zudem: „Wunschgemäß haben wir (es folgen die beiden Namen) … Wir sind Mitglied bei fair<br />

Chile“… „Wir bitten die Zahlungen unter Angabe Ihres Namens zu überweisen.“ Den Unterlagen war<br />

nicht zu entnehmen, wer tatsächlich Inhaber des Reisebüros C ist. Aus dem Briefkopf der Firma ergibt<br />

sich nur ein Hinweis auf die postalische Adresse, nicht auf die Inhaberschaft. Zusätze oder<br />

Kennzeichnungen, die darauf schließen lassen, dass der M lediglich Angestellter bei dem<br />

Unternehmen der E ist, fehlten.<br />

Der von K geleistete Reisepreis betrug insgesamt 3.448,80 Euro. Er enthielt wegen des vom<br />

Übergabeort abweichenden (von K gewünschten) Rückgabeorts einen Rechnungsposten<br />

„Einwegmiete“ in Höhe von 625 €. Im Gesamtpreis enthalten war auch die Anmietung verschiedener<br />

Campingutensilien.<br />

Bei der Übergabe des Wohnmobils war allerdings die Heizung defekt, so dass der K während der<br />

Reparaturzeit das Wohnmobil für einen Tag nicht nutzen konnte. Weiterhin waren gebuchte<br />

Campingutensilien defekt. Nach der Rückgabe des Wohnmobils konnte dieses auch direkt<br />

weitervermietet werden.<br />

Der K nimmt nun sowohl E als auch M (als Gesamtschuldner) auf Rückzahlung von 798 € für die<br />

Rückerstattung der Position „Einwegmiete“, den Nutzungsausfall wegen des Heizungsdefekts sowie<br />

als Ausgleich für die Mängel an den Campingutensilien in Anspruch. Über das Vermögen der E wird<br />

das Insolvenzverfahren eröffnet. Der K verfolgt die Klage gegen M weiter. Wird er Erfolg haben?<br />

20


B. Allgemeines Schuldrecht<br />

I. Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter<br />

16. BGH, Urteil vom 23.09.2010 (NJW 2011, 139 ff.)<br />

Haftung des Veranstalters eines Reitturniers für die Verletzung eines Reitpferdes eines Dritten<br />

Merksatz<br />

1. Das vorliegende Reitturnier stellt sich als Preisausschreiben (§ 661 BGB) und mithin als eine<br />

Auslobung (§ 657 BGB) dar. Ungeachtet der Einseitigkeit dieser Sonderverbindung begründet<br />

dieses Rechtsgeschäft Schutzpflichten i.S.d. § 241 Abs. 2 BGB zwischen dem Veranstalter und<br />

den Teilnehmern, welche bereits im Vorfeld der Entscheidung des Preisgerichts bestehen.<br />

2. In den Schutzbereich eines solchen vertragsähnlichen Schuldverhältnisses können auch Dritte<br />

nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter, die ein echtes<br />

(gegenseitiges) Vertragsverhältnis nicht voraussetzen, einbezogen werden.<br />

3. Haftungsausschlüsse in den AGB der Turnierausschreibung gegenüber dem Dritten<br />

(Pferdeeigentümer) können einer Inhaltskontrolle (§ 309 Nr. 7 a und Nr. 7 b BGB) unterliegen,<br />

obschon es sich hierbei nicht um eine Vertragsbedingung i.S.v. § 305 Abs. 1 BGB handelt. Dies<br />

ist der Fall, wenn durch die AGB eine Verschlechterung der Rechtstellung Dritter herbeigeführt<br />

wird.<br />

Sachverhalt<br />

Der B ist ein rechtsfähiger Verein. Er richtete in der Zeit vom 09. bis 11.09.2005 auf der<br />

vereinseigenen Anlage ein Reit- und Springturnier aus. Dazu ließ er in der Ausgabe der Zeitschrift<br />

„Reiter und Pferde in Westfalen“ vom Juli 2005 eine Ausschreibung mit „Allgemeinen<br />

Bestimmungen“ veröffentlichen. Nummer 5 und 6 dieser „Allgemeinen Bestimmungen“ lauten wie<br />

folgt:<br />

5. Es besteht zwischen dem Veranstalter einerseits und den Besuchern, Pferdebesitzern und<br />

Teilnehmern andererseits kein Vertragsverhältnis; mithin ist jede Haftung für Diebstahl, Verletzungen<br />

bei Menschen und Pferden ausgeschlossen. Insbesondere sind die Teilnehmer nicht „Gehilfen“ im<br />

Sinne der §§ 278 und 831 BGB.<br />

6. Der Veranstalter schließt jegliche Haftung für Schäden aus, die den Besuchern, Teilnehmern und<br />

Pferdebesitzern durch leichte Fahrlässigkeit des Veranstalters, seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen<br />

entstehen.<br />

Die Errichtung des Hindernisparcours wurde von P (Parcourschef) vorgenommen.<br />

Am 09.09.2005 startete bei dem Turnier in einer Springpferdeprüfung auch die Tochter des K mit<br />

einer im Eigentum des K stehenden Stute. Am Ende des Parcours befand sich ein<br />

Kombinationshindernis bestehend aus einem Oxer und einem Steilsprung. Nachdem das Pferd das<br />

erste Hindernis dieser Kombination übersprungen hatte, kollidierte es mit einem rechts neben dem<br />

Steilsprunghindernis aufgestellten Fangständer, der als fest verschraubte Holzkonstruktion mit einem<br />

Eisenfuß ausgeführt war und dessen oberes Ende einige Zentimeter niedriger lag als die obere Stange<br />

des Hindernisses. Das Pferd erlitt infolge dieser Kollision schwere Verletzungen im Kniebereich und<br />

musste nach erfolgloser medizinischer Behandlung eingeschläfert werden.<br />

Der K nimmt nun den B wegen der Verletzung seines Reitpferdes auf Schadensersatz in Höhe des von<br />

ihm behaupteten Wertes des Pferdes von 100.000 Euro in Anspruch. Der B habe durch die Aufstellung<br />

ungeeigneter Fangständer die ihm obliegenden Sorgfalts- und Sicherungspflichten verletzt. Der B<br />

stellt eine von ihm zu vertretende Pflichtverletzung in Abrede und beruft sich darauf, dass der Schaden<br />

durch einen Reitfehler der Tochter des K entstanden sei; jedenfalls müsse sich der K die von dem<br />

verletzten Pferd ausgehende Tiergefahr anrechnen lassen.<br />

Ist die Klage des K begründet?<br />

21


II. Schadensersatzrecht, §§ 249 ff. BGB<br />

‣ Schadensersatz bei KfZ-Unfall (Ersatz von Reparaturkosten)<br />

17. BGH, Urteil vom 10.07.2007 (NJW 2007, 2917 f.) „über 130%-Fall“<br />

Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Höhe des Ersatzanspruchs bei wirtschaftlich unvernünftiger Reparatur<br />

Merksatz<br />

1. Liegen die (voraussichtlichen) Kosten der Reparatur eines Kraftfahrzeugs mehr als 30 %<br />

über dem Wiederbeschaffungswert, so ist die Instandsetzung in aller Regel wirtschaftlich<br />

unvernünftig und der Geschädigte kann vom Schädiger nur die Wiederbeschaffungskosten<br />

verlangen. Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug dennoch reparieren, so können die Kosten<br />

nicht in einen vom Schädiger auszugleichenden wirtschaftlich vernünftigen Teil (bis zu 130<br />

% des Wiederbeschaffungswertes) und einen vom Geschädigten selbst zu tragenden<br />

wirtschaftlich unvernünftigen Teil aufgespalten werden.<br />

2. Es kann im Streitfall offen bleiben, ob der Geschädigte gleichwohl Ersatz von<br />

Reparaturkosten verlangen kann, wenn es ihm tatsächlich gelingt, entgegen der Einschätzung<br />

des Sachverständigen die von diesem für erforderlich gehaltene Reparatur innerhalb der 130<br />

%-Grenze durchzuführen. Denn Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30 % über dem<br />

Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges kann nur verlangt werden, wenn die Reparaturen<br />

fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt worden sind, wie ihn der Sachverständige zur<br />

Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat.<br />

Sachverhalt<br />

Bei einem Verkehrsunfall wurde der PKW des P beschädigt. Die Haftung des Unfallverursachers U<br />

und dessen Haftpflichtversicherers V steht dem Grunde nach außer Streit. Die Parteien streiten nur<br />

noch über die Höhe des dem Kläger durch den Unfall entstandenen Fahrzeugschadens.<br />

Der vom P nach dem Unfall mit der Begutachtung des Kraftfahrzeugschadens beauftragte<br />

Sachverständige ermittelte voraussichtliche Reparaturkosten in Höhe von 11.488,93 € brutto, einen<br />

Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges von 4.700 € brutto sowie einen Restwert von 500 €.<br />

Der P ließ das Fahrzeug bei der Firma W. zum Preis von 6.109,80 € - also innerhalb der 130 %-Grenze<br />

des Wiederbeschaffungswertes von 6.110 € - teilreparieren. Die V zahlte vorgerichtlich an den Kläger<br />

lediglich den Wiederbeschaffungswert von 4.700 €, allerdings ohne Abzug des Restwertes. Mit seiner<br />

Klage macht der P die Differenz von 1.409,80 € zwischen den angefallenen Reparaturkosten und dem<br />

Wiederbeschaffungswert nebst Zinsen geltend. Zu Recht?<br />

18. BGH, Urteil vom 13.11.2007 (NJW 2008, 437 f.) „130%-Fall“<br />

Schadenersatz bei Kfz-Unfall: Integritätsinteresse für Ersatz des Reparaturaufwandes über dem<br />

Wiederbeschaffungswert<br />

Leitsatz<br />

1. Der Geschädigte, der Ersatz des Reparaturaufwands über dem Wiederbeschaffungswert<br />

verlangt, bringt sein für den Zuschlag von bis zu 30% ausschlaggebendes Integritätsinteresse<br />

regelmäßig dadurch hinreichend zum Ausdruck, dass er das Fahrzeug nach der Reparatur für<br />

einen längeren Zeitraum nutzt.<br />

2. Im Regelfall wird hierfür ein Zeitraum von sechs Monaten anzunehmen sein, wenn nicht<br />

besondere Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen.<br />

22


Sachverhalt<br />

Bei einem Verkehrsunfall 30.04.2005 wurde der PKW VW Golf I Cabriolet des T beschädigt. Die<br />

volle Haftung der Unfallverursacherin F und ihres Haftpflichtversicherers V steht dem Grunde nach<br />

außer Streit. Es wird nur noch über die Höhe des zu ersetzenden Schadens gestritten.<br />

Der von T beauftragte Kfz-Sachverständige schätzte die Reparaturkosten auf 3.093,58 € zuzüglich<br />

Mehrwertsteuer, den Wiederbeschaffungswert auf 3.000,00 € einschließlich Mehrwertsteuer und den<br />

Restwert auf 500,00 €. Am 16.06.2005 veräußerte der Kläger das Fahrzeug an einen Kaufinteressenten<br />

in Hamburg.<br />

Der T hat behauptet, er habe das Fahrzeug in der Zeit vom 17. bis 21. Mai 2005 durch den Zeugen D.<br />

auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens ordnungsgemäß und fachgerecht reparieren lassen.<br />

Vor der Reparatur habe er nicht die Absicht gehabt, den PKW alsbald zu veräußern. Er sei jedoch am<br />

16. Juni 2005 auf offener Straße von dem Kaufinteressenten angesprochen worden. Dieser habe ihm<br />

ein fantastisches Kaufangebot unterbreitet, das er als wirtschaftlich und verständig handelnder Mensch<br />

angenommen habe.<br />

Die V hat auf der Basis eines wirtschaftlichen Totalschadens reguliert und u.a. den<br />

Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes (2.500,00 €) ersetzt. Der T verlangt von V darüber<br />

hinaus u.a. Schadensersatz auf der Basis der von dem Sachverständigen ermittelten Netto-<br />

Reparaturkosten sowie einer Nutzungsausfallentschädigung von 215,00 €. Zu Recht?<br />

19. BGH, Urteil vom 29.04.2008 (NJW 2008, 1941 f.) „100%-Fall“<br />

Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Schadensregulierung auf der Basis fiktiver Reparaturkosten bis<br />

zum Wiederbeschaffungswert ohne Abzug des Restwerts<br />

Leitsatz<br />

Ein Unfallgeschädigter kann (fiktiv) die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten<br />

bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug<br />

mindestens sechs Monate weiternutzt und zu diesem Zweck - falls erforderlich -<br />

verkehrssicher (teil-)reparieren lässt.<br />

Sachverhalt<br />

Der PKW des K ist bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden. Die V hat als<br />

Kraftfahrzeugpflichtversicherer des Unfallgegners in vollem Umfang für den Schaden einzustehen.<br />

Eine fachgerechte Instandsetzung des beschädigten Fahrzeugs hätte nach sachverständiger Schätzung<br />

1.916,70 € netto gekostet. Der K ließ die Reparatur zwar fachgerecht jedoch kostengünstiger<br />

durchführen. Eine Rechnung legte er aber nicht vor. Er veräußerte das Fahrzeug spätestens nach 22<br />

Tagen. Die V erstattete ihm einen Betrag von 1.300 €, den sie aus dem Wiederbeschaffungswert des<br />

Fahrzeugs vor dem Unfall in Höhe von 3.800 € unter Abzug eines Restwerts von 2.500 € errechnete.<br />

Mit seiner Klage macht der K die geschätzten Kosten einer fachgerechten Reparatur abzüglich<br />

gezahlter 1.300 €, mithin 616,70 € nebst Zinsen geltend. Hat der K Erfolg?<br />

23


20. BGH, Urteil vom 18.11.2008 (NJW 2009, 910 f.) „130%-Fall“<br />

Schadenersatz bei Verkehrsunfall mit wirtschaftlichem Totalschaden: Haltefrist für das Unfallfahrzeug<br />

bei Reparaturkostenabrechnung bis zur 130%-Grenze.<br />

Leitsatz<br />

Lässt der Geschädigte den Fahrzeugschaden, der über dem Wiederbeschaffungswert, aber<br />

innerhalb der 130%-Grenze liegt, vollständig und fachgerecht reparieren, so wird der<br />

Anspruch auf Ersatz der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigenden Reparaturkosten im<br />

Regelfall nicht erst sechs Monate nach dem Unfall fällig.<br />

Sachverhalt<br />

Bei einem Verkehrsunfall am 12.12.2006 wurde der PKW des X beschädigt.<br />

Der X ließ ein Schadensgutachten erstellen, in dem die Reparaturkosten auf 7.189,10 €, der<br />

Wiederbeschaffungswert auf 5.700,00 € und der Restwert auf 1.800,00 € beziffert wurden (sämtlich<br />

inklusive Mehrwertsteuer).<br />

Der X ließ das Fahrzeug in der Zeit vom 19.12.2006 bis zum 05.01.2007 vollständig und fachgerecht<br />

nach Maßgabe dieses Gutachtens reparieren. Er reichte bei der V, dem Haftpflichtversicherer des<br />

Unfallgegners, zur Regulierung die Reparaturkostenrechnung eines Autohauses vom 4.01.2007 in<br />

Höhe von 7.178,64 € einschließlich Mehrwertsteuer ein. Diesen Betrag nebst Sachverständigenkosten<br />

(564,34 €), Mietwagenkosten (760,01 €) und einer Kostenpauschale (30,00 €) verlangte er von der V<br />

ersetzt.<br />

Die V zahlte jedoch - neben den Mietwagenkosten und den Sachverständigengebühren - zunächst<br />

lediglich den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) sowie eine<br />

Kostenpauschale von 25,00 €. Zur Begründung gab sie an, eine Erstattung innerhalb der 130%-Grenze<br />

erfolge erst, wenn der Nachweis einer Weiternutzung des Fahrzeugs für mindestens sechs Monate<br />

geführt werde.<br />

Mit seiner am 26.05.2007 zugestellten Klage hat der Kläger seinen restlichen Schadenersatzanspruch<br />

geltend gemacht. Nachdem die Beklagte im Juni 2007 den Restbetrag gezahlt hatte, haben die Parteien<br />

den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Wer hat die Kosten des<br />

Rechtsstreits zu tragen?<br />

24


21. BGH, Urteil vom 03.03.2009 (NJW 2009, 1340 f.) „130%-Fall“<br />

Schadensersatz beim Kfz-Unfall: Prüfung der Überschreitung des Wiederbeschaffungswerts durch die<br />

geschätzten Reparaturkosten anhand der Bruttoreparaturkosten<br />

Leitsatz<br />

Kommt es beim Kraftfahrzeughaftpflichtschaden für den Umfang des Schadensersatzes<br />

darauf an, ob die vom Sachverständigen kalkulierten Reparaturkosten den<br />

Wiederbeschaffungswert übersteigen, ist in der Regel auf die Bruttoreparaturkosten<br />

abzustellen.<br />

Sachverhalt<br />

Der K verlangt restlichen Schadensersatz für sein bei einem Verkehrsunfall beschädigtes Fahrzeug.<br />

Die volle Haftung der Unfallverursachers U und seines Haftpflichtversicherers V steht dem Grunde<br />

nach außer Streit<br />

Ausweislich eines vom K eingeholten Gutachtens betragen die Reparaturkosten 3.572,40 € netto<br />

(4.251,16 € brutto) und der Wiederbeschaffungswert incl. Mehrwertsteuer 4.200,00 €.<br />

Der K ließ einige Notreparaturen vornehmen, um die Fahrfähigkeit seines PKW wiederherzustellen.<br />

Eine vollständige Reparatur erfolgte nicht.<br />

Der K verlangte von U und V daraufhin Ersatz der Nettoreparaturkosten von 3.572,40 €. Die V<br />

regulierte den Schaden in Höhe des Wiederbeschaffungswerts von 4.200,00 € abzüglich 1.680,00 €<br />

Restwert, und zahlte daher 2.520,00 €. Mit der Klage verlangt der Kläger die Zahlung des<br />

Differenzbetrags.<br />

22. BGH, Urteil vom 22.09.2009 (NJW 2009, 3713 f.) „unter WA-Fall“<br />

Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Umsatzsteuer auf fiktive Reparaturkosten bei Veräußerung des<br />

unreparierten Unfallfahrzeugs und Ersatzbeschaffung<br />

Merksatz<br />

1. Wählt der Geschädigte den Weg der Ersatzbeschaffung, obwohl nach dem<br />

Wirtschaftlichkeitsgebot nur ein Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten besteht, steht ihm<br />

jedenfalls dann kein Anspruch auf Ersatz von Umsatzsteuer zu, wenn bei der<br />

Ersatzbeschaffung keine Umsatzsteuer angefallen ist (§ 249 II 1 BGB).<br />

Sachverhalt<br />

Der Kläger nimmt den beklagten Haftpflichtversicherer nach einem Verkehrsunfall vom 7. Juli 2007,<br />

für den die volle Haftung der Beklagten außer Streit steht, auf Zahlung der in einem vorprozessual<br />

eingeholten Gutachten angegebenen Umsatzsteuer für eine Reparatur in Anspruch.<br />

In dem Gutachten hat der Sachverständige Reparaturkosten von 3.036,95 € netto und 3.613,97 € inkl.<br />

Mehrwertsteuer angegeben. Den Wiederbeschaffungswert hat er auf 7.800 € inkl. Mehrwertsteuer und<br />

den Restwert des Unfallfahrzeugs auf 3.670 € inkl. Mehrwertsteuer geschätzt.<br />

Der Kläger hat das Unfallfahrzeug unrepariert verkauft und von privat ein Ersatzfahrzeug für 8.700 €<br />

erworben. Die Beklagte hat vorgerichtlich die fiktiven Reparaturkosten in Höhe von 3.036,95 € sowie<br />

die Wertminderung in Höhe von 150 € erstattet.<br />

Hat der Kläger einen Anspruch auf Erstattung der 577,02 € (Umsatzsteuer)?<br />

25


23. BGH, Urteil vom 15.02.2005 (NJW 2005, 1108 f.) „130%-Fall“<br />

Schadenersatz bei Verkehrsunfall mit wirtschaftlichem Totalschaden: Voraussetzungen von<br />

Reparaturkostenersatz bis zur sog. 130%-Grenze<br />

Leitsatz<br />

1. Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs<br />

kann nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang<br />

durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung<br />

gemacht hat.<br />

2. Ob dem Geschädigten der entsprechende finanzielle Aufwand tatsächlich entstanden ist, ist<br />

nicht maßgebend. Auch eine Eigenreparatur kann eine Abrechnung auf der Basis fiktiver<br />

Reparaturkosten bis zu 130% des Wiederbeschaffungswerts rechtfertigen, wenn der<br />

Geschädigte mit ihr sein Integritätsinteresse bekundet hat. Das aber ist nur dann der Fall,<br />

wenn er durch eine fachgerechte Reparatur zum Ausdruck bringt, daß er das Fahrzeug in<br />

einen Zustand wie vor dem Unfall versetzen will. Nur unter diesen Umständen hat der<br />

Schädiger Reparaturkostenersatz bis zur Grenze von 130% des Wiederbeschaffungswerts zu<br />

leisten.<br />

Sachverhalt<br />

Bei einem Verkehrsunfall wurde der PKW des K beschädigt. Die Haftung des Unfallverursachers U<br />

und dessen Haftpflichtversicherers H steht dem Grunde nach außer Streit. Die Parteien streiten nur<br />

noch über die Höhe des zu ersetzenden Schadens.<br />

Die für die fachgerechte und vollständige Reparatur des Fahrzeugs erforderlichen Kosten schätzte der<br />

KFZ-Sachverständige auf 18.427,37 DM inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Den<br />

Wiederbeschaffungswert schätzte er auf 13.800 DM und den Restwert auf 2.500 DM. Der K reparierte<br />

das Fahrzeug in Eigenregie teilweise und nutzt es weiter. Die H erstattete vorprozessual nur den<br />

Wiederbeschaffungswert i.H.v. 11.300 DM (= Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts).<br />

Obschon die in Eigenregie durchgeführte Reparatur weder vollständig noch fachgerecht war, verlangt<br />

der K von H und U die auf Basis des Sachverständigengutachtens berechneten Reparaturkosten, die<br />

den Wiederbeschaffungswert um weniger als 30% übersteigen. Er vertritt die Ansicht, dass ihm die<br />

geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe von 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs<br />

zu erstatten seien und hat u.a. weitere Reparaturkosten von 3.394,98 € (= 6.640 DM) eingeklagt. Zu<br />

Recht?<br />

26


24. BGH, Urteil vom 08.12.2009 (NJW-RR 2010, 377 f.) „130%-Fall“<br />

Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Ersatz der Reparaturkosten bei Reparaturaufwand bis zu 30% über<br />

dem Wiederbeschaffungswert; Reparaturkosten für eine Teilreparatur<br />

Leitsatz<br />

1. In den Fällen, in denen der Reparaturaufwand bis zu 30 % über dem<br />

Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs liegt, können Reparaturkosten nur bei konkreter<br />

Schadensabrechnung ersetzt verlangt werden.<br />

2. Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des<br />

Fahrzeugs kann dabei nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem<br />

Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner<br />

Kostenschätzung gemacht hat.<br />

3. Reparaturkosten für eine Teilreparatur, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand des<br />

Fahrzeugs liegen und den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, können in diesen Fällen<br />

ebenfalls nur dann zuerkannt werden, wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen sind<br />

oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den<br />

Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt; anderenfalls ist die Höhe des Ersatzanspruchs auf<br />

den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt.<br />

Sachverhalt<br />

Bei einem Verkehrsunfall wurde der PKW des A beschädigt. Die Haftung der B als<br />

Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers U steht dem Grunde nach außer Streit.<br />

Der vom A vorgerichtlich beauftragte Sachverständige ermittelte erforderliche Reparaturkosten in<br />

Höhe von 6.313,22 € (brutto), einen Wiederbeschaffungswert in Höhe von 5.300 € und einen Restwert<br />

in Höhe von 2.700 €. Die B zahlte an den A den Wiederbeschaffungsaufwand<br />

(Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) in Höhe von 2.600 €.<br />

Mit seiner Klage macht der Kläger weitere (fiktive) Reparaturkosten in Höhe von 2.700 € bis zum<br />

Wiederbeschaffungswert geltend mit der Begründung, er habe sein Fahrzeug instand gesetzt und nutze<br />

es weiter. Hat er damit Erfolg?<br />

25. BGH, Urteil vom 14.12.2010 (NJW 2011, 669 f.) („über 130%-Fall“)<br />

Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Kosten einer entgegen der Einschätzung des vorgerichtlichen<br />

Sachverständigen fachgerechten Reparatur<br />

Leitsatz<br />

Der Geschädigte kann Ersatz der angefallenen Reparaturkosten verlangen, wenn es ihm<br />

entgegen der Einschätzung des vorgerichtlichen Sachverständigen gelungen ist, eine<br />

fachgerechte und den Vorgaben des Sachverständigen entsprechende Reparatur<br />

durchzuführen, deren Kosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt.<br />

Sachverhalt<br />

Bei einem Verkehrsunfall wurde der PKW des K beschädigt. Die Haftung der H als<br />

Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers U steht dem Grunde nach außer Streit.<br />

Der K beauftragte am 10.5.2007 einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zum<br />

Schadensumfang. In dem Gutachten ermittelte dieser voraussichtliche Reparaturkosten in Höhe von<br />

3.746,73 € brutto, einen Wiederbeschaffungswert in Höhe von 2.200 € und einen Restwert in Höhe<br />

von 800 €.<br />

27


Der K hat den PKW den Vorgaben des Sachverständigen entsprechend - allerdings unter Verwendung<br />

von Gebrauchtteilen - gegen Zahlung von 2.139,70 € brutto reparieren lassen und bis Anfang Juni<br />

2008 weiter genutzt. Die H hat dem K die Nebenkosten, die Reparaturkosten und eine<br />

Nutzungsausfallentschädigung für 15 Tage in Höhe von 38 € täglich erstattet.<br />

Mit seiner Klage hat der K weitere 720,30 € Reparaturkosten. Er ist der Ansicht, die H habe nicht nur<br />

die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten, sondern fiktive Reparaturkosten bis zu 130% des<br />

Wiederbeschaffungswerts zu zahlen.<br />

26. BGH, Urteil vom 08.02.2011 (NJW 2011, 1435 f.) „130%Fall“<br />

Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Tatsächlich angefallene Reparaturkosten innerhalb der 130%-Grenze<br />

entgegen der Einschätzung des Sachverständigen wegen Rabattgewährung.<br />

Merksatz<br />

1. Die Instandsetzung eines beschädigten Fahrzeugs ist in aller Regel wirtschaftlich<br />

unvernünftig, wenn die (voraussichtlichen) Kosten der Reparatur - wie hier - mehr als 30 %<br />

über dem Wiederbeschaffungswert liegen. In einem solchen Fall, in dem das Kraftfahrzeug<br />

nicht mehr reparaturwürdig ist, kann der Geschädigte vom Schädiger grundsätzlich nur die<br />

Wiederbeschaffungskosten verlangen.<br />

2. Der Geschädigte, der sein beschädigtes Kraftfahrzeug instand gesetzt hat, obwohl ein<br />

Sachverständiger die voraussichtlichen Kosten der Reparatur auf einen den<br />

Wiederbeschaffungswert um mehr als 30 % übersteigenden Betrag geschätzt hat, kann den<br />

Ersatz von Reparaturkosten aber nur dann verlangen, wenn er nachweist, dass die tatsächlich<br />

durchgeführte Reparatur, sofern diese fachgerecht und den Vorgaben des Gutachtens<br />

entsprechend ausgeführt worden ist, wirtschaftlich nicht unvernünftig war.<br />

3. Da der Kläger die Umstände der Rabattgewährung nicht näher erläutert hat, ist die<br />

Beurteilung, die Wirtschaftlichkeit der erfolgten Instandsetzung des Motorrades sei nicht<br />

nachgewiesen, nicht zu beanstanden.<br />

Sachverhalt<br />

Bei einem Verkehrsunfall wurde das Motorrad des O beschädigt. Die Haftung der V als<br />

Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers U steht dem Grunde nach außer Streit.<br />

Der O beauftragte einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zum Schadensumfang.<br />

Dieser schätzte die voraussichtlichen Reparaturkosten bei einer Reparatur durch die Firma M. auf<br />

10.028,49 € brutto und den Wiederbeschaffungswert des Motorrades auf 6.900 €. Die V regulierte den<br />

Schaden auf der Grundlage des Wiederbeschaffungsaufwands. Sie brachte von dem vom<br />

Sachverständigen geschätzten Wiederbeschaffungswert einen von ihr selbst ermittelten Restwert in<br />

Höhe von 2.710 € in Abzug und zahlte 4.190 € an den O.<br />

Der O ließ das Motorrad bei der Firma M. den Vorgaben des Sachverständigen entsprechend<br />

reparieren und nutzte es weiter. Die Firma M. erteilte ihm eine Reparaturkostenrechnung über<br />

8.925,35 € brutto, wobei sie dem O auf den Nettorechnungsbetrag von 8.427,30 € einen Rabatt von 11<br />

% (927 €) gewährte.<br />

Mit seiner Klage verlangt der O den Ersatz weiterer Reparaturkosten von 4.735,35 €.<br />

28


27. BGH, Urteil vom 18.10.2011 (NJW 2012, 50 f.) „100%-Fall“<br />

Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Übergang von der fiktiven zur konkreten Schadensabrechnung;<br />

Anrechnung eines Werksangehörigenrabatts des Geschädigten.<br />

Leitsatz<br />

1. Der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte, der seinen Fahrzeugschaden mit dem<br />

Haftpflichtversicherer des Schädigers zunächst (fiktiv) auf der Grundlage der vom<br />

Sachverständigen geschätzten Kosten abrechnet, ist an diese Art der Abrechnung nicht ohne<br />

weiteres gebunden, sondern kann nach erfolgter Reparatur grundsätzlich zur konkreten<br />

Schadensabrechnung übergehen und nunmehr Ersatz der tatsächlich angefallenen Kosten<br />

verlangen.<br />

2. Der Geschädigte, der im Wege der konkreten Schadensabrechnung Ersatz der tatsächlich<br />

angefallenen Reparaturkosten verlangt, muss sich einen Werksangehörigenrabatt anrechnen<br />

lassen, den er aufgrund einer Betriebsvereinbarung auf die Werkstattrechnung erhält.<br />

Sachverhalt<br />

Bei einem Verkehrsunfall wurde der PKW BMW Mini des K beschädigt. Die Haftung der V als<br />

Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers U steht dem Grunde nach außer Streit.<br />

Der K beauftragte einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zum Schadensumfang.<br />

Dieser schätzte die voraussichtlichen Reparaturkosten auf 3.446,12 € netto, den<br />

Wiederbeschaffungswert auf 31.500 € brutto.<br />

Der K rechnete den Schaden zunächst fiktiv auf der Grundlage dieses Gutachtens ab. Die V ersetzte<br />

die geschätzten Reparaturkosten, die vom Sachverständigen mit 1.300 € angegebene Wertminderung,<br />

die Sachverständigenkosten in Höhe von 602,50 € sowie eine Kostenpauschale von 20 €.<br />

Der K ließ den Pkw sodann in einer BMW-Niederlassung reparieren. Dabei entstanden<br />

Reparaturkosten in Höhe von 4.005,25 €. Da der K als BMW-Werksangehöriger gemäß einer<br />

Betriebsvereinbarung einen Rabatt auf die Werkstattrechnung erhielt, zahlte er für die entsprechend<br />

dem Sachverständigengutachten durchgeführte Reparatur tatsächlich nur 2.905,88 €.<br />

Mit seiner Klage hat der K Ersatz weiterer Reparaturkosten von 559,13 € 1 , Nutzungsausfall in Höhe<br />

von 250 € und eine restliche Kostenpauschale von 10 € verlangt. Wegen der ihrer Ansicht nach<br />

bestehenden Überzahlung der Reparaturkosten erklärte die V jedoch die Aufrechnung mit anderen<br />

Schadenpositionen.<br />

1 4.005,25 € - 3.446,12 € = 559,13 €<br />

29


28. BGH, Urteil vom 30.05.2006 (NJW 2006, 2320 f.) über 130%<br />

Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Ersatzbeschaffungskosten und erzielter Restwert bei fiktiver<br />

Schadensabrechnung auf Gutachtenbasis<br />

Merksatz<br />

1. Geschädigte kann im Totalschadensfall, wenn er von der Ersetzungsbefugnis des § 249<br />

Abs. 2 Satz 1 BGB Gebrauch macht und den Schaden nicht im Wege der Reparatur, sondern<br />

durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges beheben will, nur Ersatz des<br />

Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes verlangen.<br />

2. Wird bei der tatsächlichen Veräußerung des unfallbeschädigten Fahrzeuges weniger erzielt,<br />

muss sich der Geschädigte nicht generell auf den von seinem Sachverständigen geschätzten<br />

höheren Restwert verweisen lassen. Vielmehr kann er seiner Schadensberechnung<br />

grundsätzlich den konkret erzielten Restwertbetrag zugrunde legen. Dies gilt auch dann, wenn<br />

der Fahrzeugschaden - wie hier - im Übrigen fiktiv auf Gutachtenbasis abgerechnet wird.<br />

3. Die geltend gemachten Nebenkosten für die tatsächlich erfolgte Beschaffung eines<br />

Ersatzfahrzeuges sind bereits deshalb nicht ersatzfähig, weil die Klägerin die für sie<br />

günstigere Möglichkeit einer fiktiven Schadensabrechnung auf der Grundlage des<br />

Sachverständigengutachtens gewählt hat. An dieser Art der Schadensabrechnung muss sie<br />

sich jedenfalls dann festhalten lassen, wenn die konkreten Kosten der Ersatzbeschaffung unter<br />

Einbeziehung der geltend gemachten Nebenkosten den im Wege der fiktiven<br />

Schadensabrechnung erhaltenen Betrag nicht übersteigen; eine Kombination von fiktiver und<br />

konkreter Schadensabrechnung ist insoweit unzulässig<br />

Sachverhalt<br />

Bei einem Verkehrsunfall hat der PKW Mitsubishi Lancer der K einen Totalschaden erlitten. Die<br />

Haftung der V als Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers U steht dem Grunde nach außer<br />

Streit. Die Parteien streiten im Revisionsverfahren nur noch um die Höhe des anzurechnenden<br />

Restwertes des unfallbeschädigten Fahrzeuges und um die Frage, ob neben dem vom<br />

Sachverständigen geschätzten Wiederbeschaffungswert des Unfallfahrzeuges auch die konkret<br />

angefallenen Kosten für Telefon, Internet und Überführung des ersatzweise beschafften Fahrzeuges zu<br />

ersetzen sind.<br />

Die K hat zunächst ein Sachverständigengutachten eingeholt, welches zu einem<br />

Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Fahrzeuges in Höhe von 4.834,93 € (netto) und zu<br />

einem Restwert von 240 € gelangte.<br />

Bei dem Verkauf des Fahrzeuges an einen Schrotthändler erzielte die K für den Restwert aber<br />

lediglich 200 €. Die K hat den Schaden auf Gutachtenbasis abgerechnet, wobei die V einen Restwert<br />

von 240 € in Abzug brachte. Unter Einschaltung eines gewerblichen Vermittlers erwarb die K<br />

schließlich ein Gebrauchtfahrzeug derselben Marke und desselben Typs, Erstzulassung November<br />

1994, zum Preis von 3.465,00 €, nachdem der Vermittler dieses über eine Internet-Recherche in einem<br />

120 km vom Wohnort der Klägerin entfernten Ort gefunden hatte. Für die „Kosten der<br />

Fahrzeugersatzbeschaffung“ (Telefon, Internet, Überführungskosten) hat der Vermittler 371,20 € in<br />

Rechnung gestellt.<br />

Was kann die K mit Recht verlangen?<br />

30


‣ Sonstiges zum Schadensersatzrecht<br />

29. BGH, Urteil vom 20.03.2012 (NJW 2012, 2425 ff.)<br />

Aufsichtspflichtverletzung: Anrechenbarkeit eines nur gesetzlich vermuteten Verschuldens als<br />

Mitverschulden<br />

Merksatz<br />

1. Bei der Prüfung eines Mitverschuldens gemäß § 254 Abs. 1 BGB darf ein Verschulden, das<br />

nur gesetzlich vermutet wird (hier: § 832 BGB), nicht berücksichtigt werden.<br />

2. Ein Mitverschulden des Aufsichtspflichtigen gemäß § 254 Abs. 1 BGB kommt nur in<br />

Betracht, wenn eine Aufsichtspflichtverletzung feststeht und der Aufsichtspflichtige aus<br />

tatsächlichem Verschulden haftet.<br />

Sachverhalt<br />

Die Klägerin nimmt aus eigenem Recht und aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns den Beklagten zu<br />

2 (künftig: Beklagter) nach einem Brandschaden auf Schadensersatz in Anspruch. Der Beklagte ist der<br />

am 29. April 1993 geborene Sohn des Ehemanns der Klägerin aus dessen geschiedener Ehe mit der<br />

früheren Beklagten zu 1, gegen die die Klage rechtskräftig abgewiesen worden ist.<br />

Am 05.04.2003 spielte der am 29.04.1993 geborene J auf dem landwirtschaftlichen Anwesen der E<br />

unbeaufsichtigt mit dem am 11.10.1995 geborenen S in einer Halle, die sich im Miteigentum der E<br />

und ihres Ehemanns M befand.<br />

Der J ist Sohn des M aus einer früheren Ehe mit der P. Der S ist Sohn der E aus einer früheren Ehe mit<br />

dem K.<br />

Die Halle, in der Stroh eingelagert war und sich Pferdeboxen befanden, geriet nebst zwei Anbauten<br />

mit weiteren Pferdeboxen in Brand und wurde vollständig zerstört.<br />

Die E verlangt von dem J 736.930,78 € Schadensersatz nebst Zinsen und Freistellung von restlichen<br />

Vergütungsansprüchen einer Baufirma in Höhe von 30.975,47 €. Zu Recht?<br />

31


30. BGH, Urteil vom 20.02.2013 (MDR 2013, 589 ff.)<br />

Schadenersatzanspruch im Zusammenhang mit der Lieferung von Baustoffen zur Fliesenverlegung:<br />

Doppelkausalität und Mitverursachungsbeitrag bei fehlerhaftem Verarbeitungshinweis und<br />

fehlerhafter Verlegung<br />

Leitsatz<br />

1. Zur Frage der Doppelkausalität bei einer Schadensverursachung durch Mängel eng<br />

zusammengehöriger Arbeitsvorgänge zur Herstellung eines Bodenbelags.<br />

2. Bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile nach § 254 BGB können nur<br />

solche Umstände zu Lasten des Geschädigten anspruchsmindernd berücksichtigt werden, von<br />

denen feststeht, dass sie eingetreten und für die Entstehung des Schadens (mit)ursächlich<br />

geworden sind.<br />

Sachverhalt<br />

Die Parteien streiten über Kaufpreis- und Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der<br />

Lieferung von Baustoffen zur Verlegung von Fliesen.<br />

Die Klägerin K wurde von der Arbeitsgemeinschaft „J.V.Z.“ (im Folgenden: ARGE), die eine<br />

pharmazeutische Fabrik in Irland zu errichten hatte, im Jahr 2004 mit der Erstellung der Bodenbeläge<br />

auf einer Gesamtfläche von knapp 3.500 m² beauftragt. Die Böden sollten mit Fliesen belegt werden<br />

und über die Fugen elektrisch ableitfähig sein. Die Klägerin ihrerseits beauftragte die (inzwischen<br />

insolvente) A-GmbH mit der Ausführung der Verlegearbeiten.<br />

Die K bestellte bei der Beklagten L die dafür erforderlichen Materialien, mit denen nach einer<br />

Bestätigung der L die Herstellung eines ableitfähigen Bodens möglich sein sollte. Hierbei handelte es<br />

sich um Kontaktschlämme, einen Fugenmörtel und zugehörige Systemkomponenten.<br />

Der Fugenmörtel besteht aus einer pulverförmigen und einer flüssigen Komponente, die erst<br />

unmittelbar vor der Verarbeitung vermischt werden. Ein Mitarbeiter der L, der die Mitarbeiter der A-<br />

GmbH in die Verarbeitung der Baustoffe einzuweisen hatte, legte im Februar 2005 auf der Baustelle<br />

das Mischungsverhältnis der Komponenten fest.<br />

Eine Teilfläche von knapp 2.100 m² wurde mit dem von der Beklagten gelieferten Fugenmörtel<br />

verfugt. Im März 2005 wurden Mängel - Ausblühungen und Abplatzungen - an der Verfugung dieser<br />

Fläche reklamiert. Es zeigte sich, dass den Fugenoberflächen teilweise eine ausreichende mechanische<br />

Festigkeit fehlte. Sie waren zum Teil brüchig und zeigten keine ausreichende Haftung an den<br />

Fliesenflanken. In Teilbereichen fehlte es an einem ausreichenden Verbund zwischen Erst- und<br />

Zweitverfugung.<br />

Nachdem kein Einvernehmen über die Ursache der Mängel und deren Beseitigung erzielt worden war,<br />

entschied die ARGE im April 2005, dass der Boden auf dieser Fläche vollständig entfernt und neu<br />

erstellt werden sollte. Die K teilte der Beklagten L die Entscheidung der ARGE mit Schreiben vom 9.<br />

Mai 2005 mit und forderte sie unter Fristsetzung bis zum 19. Mai 2005 unter anderem zur Zahlung<br />

von Schadensersatz in Höhe von 200.000 € auf. Mit den Abbrucharbeiten wurde am 9. Mai 2005<br />

begonnen. Zunächst wurde eine Teilfläche von 1.700 m² durch eine vollständige Entfernung der<br />

bereits verlegten Fliesen und eine Neuverfliesung saniert. Nachdem die verbleibende Fläche von<br />

knapp 400 m² im Rahmen eines von der K eingeleiteten selbständigen Beweisverfahrens von dem<br />

Sachverständigen Dr. S. begutachtet worden war, wurde Ende 2005 auch diese Fläche entsprechend<br />

saniert.<br />

Auf einer weiteren Fläche von 1.382 m² wurden die Fliesen ebenfalls mit der von der Beklagten<br />

gelieferten Kontaktschlämme verlegt, aber nicht mehr mit dem Fugenmörtel der Beklagten verfugt.<br />

Auf dieser Fläche traten keine Mängel auf.<br />

32


Die Klägerin K nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz wegen der Sanierungskosten in<br />

Höhe von 315.126 € in Anspruch. Die Beklagte L hat widerklagend die Bezahlung der von ihr<br />

gelieferten und mit 67.918,30 € in Rechnung gestellten Materialien verlangt.<br />

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat die Klägerin auf die Widerklage hin verurteilt, an<br />

die Beklagte 7.225,40 € nebst Zinsen - den Kaufpreis für nicht beanstandete sonstige Materialien - zu<br />

zahlen, und hat die Widerklage im Übrigen abgewiesen. Gegen diese Entscheidung haben beide<br />

Parteien Berufung eingelegt.<br />

Im zweiten Rechtszug hat die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch in Höhe von 309.695 €<br />

weiterverfolgt. Sie hat mit diesem Anspruch die Aufrechnung erklärt gegenüber der von ihr in Höhe<br />

von 13.708,19 € anerkannten Kaufpreisforderung der Beklagten für die Kontaktschlämme und die<br />

sonstigen Materialien, soweit diese auf der mangelfreien Teilfläche von 1.382 m² verwendet worden<br />

sind, und verlangt daher noch Zahlung von 295.986,81 € nebst Zinsen. Die Beklagte L hat im zweiten<br />

Rechtszug widerklagend den gesamten Kaufpreis für die Kontaktschlämme und die sonstigen<br />

Materialien (insgesamt 34.425,40 €) geltend gemacht und dementsprechend die Verurteilung der<br />

Klägerin zur Zahlung weiterer 27.200 € nebst Zinsen begehrt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung<br />

der Klägerin zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat es die Klägerin verurteilt, an die<br />

Beklagte - unter Einschluss der erstinstanzlichen Verurteilung - den anerkannten Betrag von 13.708,19<br />

€ nebst Zinsen zu zahlen. Die weitergehende Berufung der Beklagten hat es zurückgewiesen.<br />

Die Klägerin begehrt mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision weiterhin Schadensersatz<br />

in der im zweiten Rechtszug bezifferten Höhe und vollständige Abweisung der Widerklage. Die<br />

Beklagte verfolgt mit der Anschlussrevision ihren Kaufpreisanspruch weiter, soweit er vom<br />

Berufungsgericht abgewiesen worden ist.<br />

33


III. Verbraucherrecht – Widerruf von Verbraucherverträgen<br />

31. BGH, Urteil vom 15.04.2010 (NJW 2010, 2868 ff.)<br />

Partnervermittlungsvertrag: Widerruf eines in einer Haustürsituation geschlossenen Vertrages;<br />

vorhergehende Bestellung bei Vertragsschluss nach Einladung zum Hausbesuch zwecks Vermittlung<br />

einer konkreten Partnerin; Bemessung des Wertersatzes der bis zum Widerruf empfangenen<br />

Leistungen<br />

Merksatz<br />

1. Es liegt keine „vorhergehende Bestellung“ im Sinne von § 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB vor,<br />

wenn das in der "Haustürsituation" unterbreitete und zum Vertragsschluss führende Angebot<br />

des Unternehmers von dem Gegenstand der Einladung des Verbrauchers nicht unerheblich<br />

abweicht und dieser damit vorher weder gerechnet hat noch rechnen musste (hier: Erwartung<br />

der Vermittlung einer bestimmten, in einer Zeitungsannonce beschriebenen Partnerin und<br />

Abschluss eines von diesem konkreten Partnerwunsch gelösten allgemeinen<br />

Partnervermittlungsvertrages).<br />

2. Die Bemessung des Wertersatzes, den der Verbraucher nach dem wirksamen Widerruf<br />

eines Haustürgeschäfts für bis dahin empfangene Leistungen des Unternehmers schuldet,<br />

richtet sich nicht nach dem „vertraglich vereinbarten“ Entgelt (§ 346 II 2 BGB), sondern nach<br />

dem objektiven Wert dieser Leistungen, soweit dieser das vertragliche Entgelt nicht übersteigt<br />

(Nichtanwendung von § 346 II 2 BGB auf Haustürgeschäfte, insbesondere bei unkörperlichen<br />

Dienstleistungen).<br />

Sachverhalt<br />

Die B betreibt eine gewerbliche Partnerschaftsvermittlung und veröffentlicht zu diesem Zweck<br />

Kontaktanzeigen in Tageszeitungen. Auf eine dieser Anzeigen meldete sich der K am 15.Juli 2008<br />

unter der dort angegebenen Telefonnummer bei der B, da er die in der Anzeige beschriebene Dame<br />

kennenlernen wollte. Kurz darauf rief eine Mitarbeiterin der B bei dem Kläger zurück und vereinbarte<br />

mit ihm, dass ihn eine weitere Mitarbeiterin der B am folgenden Tag, dem 16. Juli 2008, bei sich zu<br />

Hause aufsuchen werde. Bei dem verabredeten Zusammentreffen in der Privatwohnung des K kam es<br />

zum Abschluss eines Partnervermittlungsvertrags, in dem sich die B verpflichtete, dem K gegen ein<br />

Entgelt von 9.000 € eine gewisse Anzahl von Partnervorschlägen zu vermitteln. Ferner unterzeichnete<br />

der K eine Bestätigung, wonach er die B "am 16.07.08 zum Abschluss eines<br />

Partnervermittlungsvertrages zu mir bestellt" habe. Der K leistete an die B eine Anzahlung in Höhe<br />

von 5.000 €. Nach Übermittlung zweier Partneradressen widerrief der K den<br />

Partnervermittlungsvertrag mit Schreiben vom 24. Juli 2008.<br />

Der K macht geltend, er habe den Vertrag wirksam gemäß §§ 312, 355 BGB widerrufen und für die<br />

Übermittlung der beiden - für ihn unbrauchbaren - Partneradressen einen Wertersatz von allenfalls 300<br />

€ zu leisten, so dass die B ihm einen Betrag von 4.700 € zurückzuzahlen habe. Die B wendet ein, dass<br />

ein Widerrufsrecht nach § 312 BGB jedenfalls deshalb ausgeschlossen sei, weil der K ihre<br />

Mitarbeiterin zum Hausbesuch bestellt habe (§ 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB).<br />

34


32. BGH, Urteil vom 07.07.2010 (NJW 2010, 2651) und (EuGH, Urteil vom 15.04.2010 –<br />

NJW 2010, 1941 ff.)<br />

Widerruf eines Fernabsatzvertrages: Rückzahlungsanspruch des Verbrauchers für eine vom<br />

Versandhandelsunternehmen erhobene Versandkostenpauschale<br />

Merksatz<br />

1. Im Fall des Widerrufs eines Fernabsatzvertrages sind die Kosten der Hinsendung der Ware<br />

vom Unternehmer zu tragen.<br />

2. Dem Verbraucher dürfen nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der<br />

Fernabsatzrichtlinie im Falle des Widerrufs die Hinsendekosten der Ware nicht auferlegt<br />

werden dürfen.<br />

3. § 346 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 312d, 355 BGB sind daher - richtlinienkonform - dahin<br />

auszulegen, dass dem Verbraucher nach dem Widerruf eines Fernabsatzvertrages ein<br />

Anspruch auf Rückgewähr geleisteter Hinsendekosten zusteht.<br />

Sachverhalt<br />

Der Kläger ist ein Verbraucherverband, der in die gemäß § 4 des Unterlassungsklagengesetzes<br />

(UKlaG) beim Bundesverwaltungsamt geführte Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragen ist. Die<br />

Beklagte betreibt ein Versandhandelsunternehmen. Sie stellt ihren Kunden für die Zusendung der<br />

Ware einen Versandkostenanteil von pauschal 4,95 € in Rechnung. Mit der Klage erstrebt der Kläger<br />

die Verurteilung der Beklagten, es zu unterlassen, im Geschäftsverkehr künftig Verbrauchern bei<br />

Fernabsatzgeschäften nach Ausübung des Widerrufs- bzw. Rückgaberechts (§§ 355, 356 BGB) die<br />

Kosten für die Hinsendung der Ware (Versandkostenpauschale) in Rechnung zu stellen oder im Falle<br />

der bereits erfolgten Zahlung diese Kosten nicht zu erstatten.<br />

Auszug: Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den<br />

Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (Fernabsatzrichtlinie)<br />

Erwägungsgrund 14: Der Verbraucher hat in der Praxis keine Möglichkeit, vor Abschluß des Vertrags das<br />

Erzeugnis zu sehen oder die Eigenschaften der Dienstleistung im einzelnen zur Kenntnis zu nehmen. Daher<br />

sollte ein Widerrufsrecht bestehen, sofern in dieser Richtlinie nicht etwas anderes bestimmt ist. Damit es sich um<br />

mehr als ein bloß formales Recht handelt, müssen die Kosten, die, wenn überhaupt, vom Verbraucher im Fall der<br />

Ausübung des Widerrufsrechts getragen werden, auf die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren<br />

begrenzt werden. (…)<br />

Artikel 6 - Widerrufsrecht<br />

(1) Der Verbraucher kann jeden Vertragsabschluß im Fernabsatz innerhalb einer Frist von mindestens sieben<br />

Werktagen ohne Angabe von Gründen und ohne Strafzahlung widerrufen. Die einzigen Kosten, die dem<br />

Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren<br />

Kosten der Rücksendung der Waren. Die Frist für die Wahrnehmung dieses Rechts beginnt (…)<br />

(2) Übt der Verbraucher das Recht auf Widerruf gemäß diesem Artikel aus, so hat der Lieferer die vom<br />

Verbraucher geleisteten Zahlungen kostenlos zu erstatten. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der<br />

Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der<br />

Waren. Die Erstattung hat so bald wie möglich in jedem Fall jedoch binnen 30 Tagen zu erfolgen. (…)<br />

35


33. BGH, Urteil vom 03.11.2010 (NJW 2011, 56)<br />

Widerruf des Fernabsatzvertrages: Anspruch des Verkäufers auf Ersatz für die Wertminderung eines<br />

Wasserbetts durch Befüllen der Matratze zu Prüfzwecken<br />

Merksatz<br />

1. Der Verbraucher, der im Fernabsatz ein Wasserbett gekauft hat, schuldet im Falle des<br />

Widerrufs keinen Ersatz für die Wertminderung, die dadurch eintritt, dass er die Matratze des<br />

Betts zu Prüfzwecken mit Wasser befüllt (§ 357 III BGB).<br />

2. Der Ausnahmetatbestand des § 357 III 2 a.F. (nun § 357 III Nr. 1 BGB: kein Wertersatz,<br />

soweit Verschlechterung auf Prüfung der Sache zurückzuführen) ist auch in den Fällen<br />

anwendbar, in denen die Prüfung notwendigerweise eine Ingebrauchnahme der Sache<br />

voraussetzt und zu einer Verschlechterung führt.<br />

Sachverhalt<br />

Der Kläger nimmt den Beklagten, der über das Internet Wasserbetten zum Verkauf anbietet,<br />

auf Rückzahlung des Kaufpreises für ein Wasserbett in Anspruch.<br />

Am 9. August 2008 schlossen die Parteien per E-Mail einen Kaufvertrag über ein Wasserbett<br />

zum Preis von 1.265 €. Das Angebot des Beklagten war dem Kläger per E-Mail als<br />

angehängte PDF-Datei übersandt worden. Der Text der E-Mail enthält eine<br />

Widerrufsbelehrung. Zu den Widerrufsfolgen heißt es dort:<br />

„Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem<br />

Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit gegebenenfalls Wertersatz leisten. Bei der<br />

Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf<br />

deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen<br />

ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr<br />

Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt.“<br />

Im weiteren Text der E-Mail heißt es:<br />

"Im Hinblick auf die o. g. Widerrufsbelehrung weisen wir ergänzend darauf hin, dass durch das<br />

Befüllen der Matratze des Wasserbettes regelmäßig eine Verschlechterung eintritt, da das Bett<br />

nicht mehr als neuwertig zu veräußern ist."<br />

Das Wasserbett wurde am 1. September 2008 gegen Barzahlung beim Kläger angeliefert. Der<br />

Kläger baute das Wasserbett auf, befüllte die Matratze mit Wasser und benutzte das Bett<br />

sodann drei Tage lang. Mit einer E-Mail vom 5. September 2008 übte er sein Widerrufsrecht<br />

aus. In dem Schreiben heißt es:<br />

"…leider muss ich Ihnen mitteilen, dass ich bezüglich des Wasserbettkaufs von meinem<br />

Rückgaberecht Gebrauch machen möchte. In den letzten Tagen hatten wir die Möglichkeit dieses<br />

ausgiebig zu testen."<br />

Nach Abholung des Wasserbetts forderte der Kläger den Beklagten zur Rückzahlung des<br />

Kaufpreises auf. Der Beklagte erstattete lediglich einen Betrag von 258 € und machte geltend,<br />

dass das Bett nicht mehr verkäuflich sei; lediglich die Heizung mit einem Wert von 258 € sei<br />

wieder verwertbar.<br />

Hat der K einen Anspruch auf Rückzahlung des restlichen Kaufpreises von 1.007 Euro?<br />

36


34. BGH, Urteil vom 30.09.2009 (NJW 2009, S. 3780 ff.)<br />

Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen: Abgrenzung von Verbraucher- und<br />

Unternehmerhandeln<br />

Leitsätze<br />

1. Schließt eine natürliche Person ein Rechtsgeschäft objektiv zu einem Zweck ab, der weder<br />

ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann,<br />

so kommt eine Zurechnung entgegen dem mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln objektiv<br />

verfolgten Zweck nur dann in Betracht, wenn die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände<br />

eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person in Verfolgung ihrer<br />

gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.<br />

2. Aus der negativen Formulierung des zweiten Halbsatzes der Vorschrift des § 13 BGB wird<br />

deutlich, dass rechtsgeschäftliches Handeln einer natürlichen Person grundsätzlich als<br />

Verbraucherhandeln anzusehen ist und etwa verbleibende Zweifel, welcher Sphäre das<br />

konkrete Handeln zuzuordnen ist, zugunsten der Verbrauchereigenschaft zu entscheiden sind.<br />

3. Es kann nicht darauf ankommen, ob der Erklärende sich dem anderen Teil eindeutig als<br />

Verbraucher zu erkennen gibt. Vielmehr ist bei einem Vertragsschluss mit einer natürlichen<br />

Person grundsätzlich von Verbraucherhandeln auszugehen. Anders ist dies nur dann, wenn<br />

Umstände vorliegen, nach denen das Handeln aus der Sicht des anderen Teils eindeutig und<br />

zweifelsfrei einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist.<br />

Sachverhalt<br />

Die Klägerin ist Rechtsanwältin. Die Beklagte vertreibt Lampen über das Internet. Am 7. Oktober<br />

2007 bestellte die Klägerin über die Internetplattform der Beklagten unter anderem drei Lampen zu<br />

einem Gesamtpreis von 766 €. Sie gab dabei als Liefer- und Rechnungsadresse an: "Kanzlei Dr. B.<br />

....".<br />

In ihrer Bestelleingangsbestätigung vom 7. Oktober 2007 räumte die Beklagte der Klägerin ein<br />

Widerrufsrecht von 14 Tagen ein; die Widerrufsfrist begann mit Erhalt der Bestätigung. Die Klägerin<br />

bezahlte und erhielt die bestellten Lampen. Mit E-Mail-Schreiben vom 19./21. November 2007<br />

widerrief die Klägerin ihre Vertragserklärungen mit der Begründung, sie habe die Lampen als<br />

Verbraucherin bestellt und sei - was zwischen den Parteien außer Streit steht - nicht ordnungsgemäß<br />

über ihr Widerrufsrecht nach § 355 Abs. 1, § 312d Abs. 1, § 312b Abs. 1 BGB belehrt worden. Die<br />

Beklagte wies den Widerruf als verspätet zurück.<br />

Das Amtsgericht hat sich - im weiteren Verfahren unangegriffen - nach Beweisaufnahme davon<br />

überzeugt, dass die bestellten Lampen für die Privatwohnung der Klägerin bestimmt waren, und hat<br />

der auf Zahlung von 766 € sowie Feststellung des Annahmeverzugs hinsichtlich der<br />

zurückzugebenden Lampen gerichteten Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das<br />

Landgericht die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision erstrebt die<br />

Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.<br />

37


IV. Rücktrittsrecht<br />

35. BGH, Urteil vom 14.06.2012 (NJW 2012, 3714)<br />

Erfordernis der Fristsetzung vor und nach Fälligkeit der Leistungspflicht beim Rücktritt / Rücktritt<br />

vom Grundstückserwerbsvertrag mit Bauverpflichtung für den Veräußerer wegen<br />

Leistungsunvermögen des Bauverpflichteten für ein Fachmarktzentrum zum vereinbarten<br />

Fälligkeitstermin.<br />

Merksatz<br />

1. Ein Gläubiger kann nicht gemäß § 323 Abs. 1 BGB vom Vertrag zurücktreten, wenn er die<br />

Frist zur Leistung vor deren Fälligkeit gesetzt hat. Das gilt auch dann, wenn bereits vor<br />

Fälligkeit ernsthafte Zweifel an der Leistungsfähigkeit oder der Leistungswilligkeit des<br />

Schuldners bestehen.<br />

2. Allein die Erklärung des Schuldners, er werde zum Fälligkeitszeitpunkt nicht leisten<br />

können, begründet keine ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung im Sinne des §<br />

323 Abs. 2 Nr. 1 BGB.<br />

3. Das Rücktrittsrecht nach § 323 Abs. 4 BGB kann nicht mehr ausgeübt werden, wenn die<br />

Leistung fällig geworden ist. Die Wirksamkeit eines Rücktritts bestimmt sich ab diesem<br />

Zeitpunkt nach § 323 Abs. 1 und 2 BGB.<br />

Sachverhalt<br />

Mit notariellem Vertrag vom 15. Januar 2008 erwarb der K von der B, ein Grundstück zum Preis von<br />

2.850.000 €. Zugleich verpflichtete sich die B darin, auf dem Grundstück ein Fachmarktzentrum zu<br />

errichten, das bis zum 30. Juni 2008 bezugsfertig sein sollte.<br />

Im Hinblick auf etwaige Rücktrittsrechte enthält der Vertrag u.a. folgende Regelungen:<br />

„Abschnitt 8: Gesetzliche Rücktrittsrechte<br />

1. Im Übrigen bestehen Rücktrittsrechte für beide Vertragsteile nur, wenn die gesetzlichen<br />

Voraussetzungen vorliegen.<br />

3. Die Kosten dieses Vertrages einschließlich des Grundbuchvollzuges sowie die Kosten der<br />

Rückabwicklung trägt der Vertragsteil, der den Rücktritt des anderen zu vertreten hat.<br />

4. Tritt der Erwerber aus vom Veräußerer zu vertretenden Gründen vom Kaufvertrag zurück, ist<br />

der bezahlte Kaufpreisteil jeweils ab Zahlung bis zur Rückzahlung mit 5 % jährlich zu verzinsen.<br />

Weitere Ansprüche bestehen nicht, es sei denn, der Veräußerer habe den Grund des Rücktritts<br />

vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt; alsdann haftet er dem Erwerber auf<br />

Schadensersatz."<br />

Die B teilte dem K unter dem 14. Mai 2008 mit, dass sie den ursprünglich vereinbarten<br />

Übergabezeitpunkt an die Mieter im Einvernehmen mit diesen auf den 1. September 2008 verschoben<br />

habe.<br />

Unter dem 23. Mai 2008 schrieb der K der B, er schlage wegen der Verschiebung des<br />

Fertigstellungstermins um zwei Monate eine Kaufpreisminderung um 200.000 € vor, andernfalls ziehe<br />

er die Ausübung eines ihm zustehenden Rücktrittsrechts in Erwägung. Sodann setzte der K den B mit<br />

Schreiben vom 3. Juni 2008 eine Frist zur Fertigstellung des Fachmarktcenters bis zum 31. Juli 2008<br />

und kündigte gleichzeitig an, nach fruchtlosem Fristablauf von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch<br />

machen zu wollen.<br />

Nachdem am 31. Juli 2008 keine Bezugsfertigkeit gegeben war, erklärte der K mit Schreiben vom 1.<br />

August 2008 den Rücktritt vom Vertrag und forderte mit weiterem Schreiben vom 8. August 2008 die<br />

38


B zur Zahlung ihm entstandener Kosten (notarielle Vertragskosten, Grundbuchkosten, Maklerkosten,<br />

Bereitstellungszinsen und außergerichtliche Anwaltskosten) in Höhe von insgesamt 128.387,50 €, der<br />

Klagesumme, auf. In der ersten Septemberhälfte 2008 wurden die drei Ladengebäude von den<br />

jeweiligen Mietern bezogen. Den Kaufpreis hat der K nicht bezahlt. Steht dem K ein<br />

Zahlungsanspruch zu?<br />

V. Störung der Geschäftsgrundlage<br />

36. BGH, Urteil vom 30.09.2011 (NJW 2012, 373)<br />

Störung der Geschäftsgrundlage bei einem Grundstückstauschvertrag: Verweigerung der Mitwirkung<br />

an der Vertragsanpassung; Voraussetzungen für Schadensersatzanspruch und Rücktritt vom Vertrag<br />

Leitsatz<br />

1. Der Anspruch der durch eine Störung der Geschäftsgrundlage benachteiligten Partei auf<br />

Vertragsanpassung verpflichtet die andere Partei, an der Anpassung mitzuwirken. Wird die<br />

Mitwirkung verweigert, kann die benachteiligte Partei auf Zustimmung zu der als angemessen<br />

erachteten Anpassung oder unmittelbar auf die Leistung klagen, die sich aus dieser<br />

Anpassung ergibt.<br />

2. Die Verletzung der Verpflichtung, an der Anpassung des Vertrages mitzuwirken, kann<br />

Schadensersatzansprüche nach § 280 Abs. 1 BGB auslösen. Zu einem Rücktritt vom Vertrag<br />

berechtigt sie die benachteiligte Partei nur unter den Voraussetzungen des § 313 Abs. 3 BGB.<br />

Sachverhalt<br />

Mit notariellem Vertrag vom 4. November 2008 verpflichtete sich der B, eine unvermessene Fläche<br />

"von ca. 28.699 m²", welche auf einem dem Vertrag beigefügten Lageplan eingezeichnet ist, an die<br />

Stadt S zu übertragen. Als Gegenleistung übertrug die S ein 28.699 m² großes Flurstück an den B.<br />

Ferner verpflichtete sie sich, einen auf einem Grundstück des B gelegenen Weg in näher bestimmtem<br />

Umfang in Bitumen (Erdpech) herzustellen. Unter der Überschrift "Mangelhaftung" schlossen die<br />

Parteien Rechte wegen eines Sachmangels aus und hielten ferner fest, dass wechselseitig keine<br />

Garantie für Größe, Güte und Beschaffenheit des jeweiligen Kaufgegenstandes übernommen werde.<br />

Die Vermessung der in dem Lageplan eingezeichneten Fläche ergab eine Größe von nur 18.632 m².<br />

Die S forderte daraufhin den B, welcher zwischenzeitlich als Eigentümer der an ihn veräußerten<br />

Fläche in das Grundbuch eingetragen worden war, zu einer Anpassung des Vertrages auf. Nachdem<br />

der B weder dem Anpassungsvorschlag der S zugestimmt noch einen anderen Vorschlag unterbreitet<br />

hatte, erklärte diese im Januar 2010 den Rücktritt vom Vertrag.<br />

Die S verlangt die Rückauflassung des an den B übertragenen Grundstücks, hilfsweise die Zahlung<br />

von 18.120,60 € als Wertausgleich, sowie Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten. Der B will im Wege<br />

der Widerklage die Verurteilung der S zur Herstellung des Weges in Bitumen erreichen.<br />

Wie ist die Rechtslage?<br />

39


VI. cic<br />

37. BGH, Urteil vom 11.11.2011 (NJW 2012, 846)<br />

Grundstückskaufvertrag: Anforderungen an die Aufklärungspflichten des Verkäufers bei Übergabe<br />

von Unterlagen<br />

Leitsatz<br />

Mit der Übergabe von Unterlagen erfüllt ein Verkäufer seine Aufklärungspflicht nur dann,<br />

wenn er aufgrund der Umstände die berechtigte Erwartung haben kann, dass der Käufer die<br />

Unterlagen nicht nur zum Zwecke allgemeiner Information, sondern unter einem bestimmten<br />

Gesichtspunkt gezielt durchsehen wird.<br />

Sachverhalt<br />

Die K kaufte mit notariellem Vertrag vom 29. Dezember 2005 unter Ausschluss der Gewährleistung<br />

von der V das 759 qm große Hausgrundstück, Flurstück 275, in D. zum Kaufpreis von 330.000 €. Die<br />

Verkaufsverhandlungen wurden von dem B, dem geschiedenen Ehemann der V, geführt, der die<br />

Hälfte des Verkaufserlöses erhalten sollte.<br />

Das Grundstück ist mit einem massiven Holzzaun eingefriedet. In die Einfriedung einbezogen ist ein<br />

185 qm großer Grundstückteil des Nachbargrundstücks (Fl.-Nr. 274). Für den unbefangenen<br />

Betrachter scheint diese Teilfläche aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung, aufgrund der Einfriedung<br />

und des darin befindlichen vier Meter breiten Eingangstores und der Einfahrt dem Anwesen als<br />

Vorgarten zuzugehören.<br />

Die K verlangt von V und B Schadensersatz wegen unterlassener Aufklärung über die<br />

Eigentumsverhältnisse an dem Vorgartenbereich des Kaufobjekts. Zu Recht?<br />

38. LG Coburg, 24.10.2012, Az: 21 O 281/12 - cic im Supermarkt<br />

Merksatz<br />

1. Ein Ladenbetreiber muss sicherstellen, dass sich ein Kunde bei vernünftigem Verhalten<br />

sicher in den freigegebenen Räumen bewegen kann. Zur Erfüllung dieser Pflicht müssten die<br />

Böden regelmäßig kontrolliert und gereinigt werden. Eine Sicherung durch den<br />

Ladenbetreiber, die aber jede Schädigung ausschließt, sei praktisch nicht erreichbar.<br />

2. Kontroll- und Reinigungsabstände von 15 Minuten sind ausreichend. Eine Kontrolle auch<br />

unter den Regalen oder schiebbaren Wägen im Abstand von wenigen Minuten ist nicht<br />

zumutbar. Es sei ausreichend, die freien Laufflächen zu kontrollieren.<br />

Sachverhalt<br />

Im Juni 2011 suchte die spätere Klägerin in der ihr bekannten Filiale eines Discounters nach<br />

Trinkjogurt. Dazu lief sie die Kühltheke entlang und rutsche dort mit dem Fuß weg und kam zu Fall.<br />

Bei dem Sturz zog sie sich einen Bruch im Bereich des Schultergelenks zu. Die Klägerin gab an, dass<br />

ein Sahnefleck am Boden vor dem Kühlregal die Ursache für ihren Sturz gewesen sei. Nach<br />

Auffassung der Klägerin hatten die Mitarbeiter der Filiale den Boden nicht ausreichend kontrolliert<br />

und gereinigt. Deswegen wollte die Klägerin vom Discounter mindestens 15.000 Euro<br />

Schmerzensgeld. Der beklagte Discounter gab an, er wisse nicht, warum die Klägerin gestürzt sei.<br />

Jedenfalls hätte eine Auszubildende 15 Minuten vor dem Sturz der Klägerin den Boden auf mögliche<br />

Verschmutzungen hin kontrolliert. Seine Mitarbeiter würden regelmäßig die Böden kontrollieren,<br />

insbesondere im Bereich des Kühlregals.<br />

40


VII. AGB-Recht<br />

39. BGH, Urteil vom 14.10.2009 (NJW 2009, 3714 ff.)<br />

Allgemeine Geschäftsbedingungen im Gebrauchtwagengarantievertrag: Pflicht des Käufers zur<br />

Vorlage der Reparaturrechnung nach ausgeführter Reparatur und zur Herstellerinspektion<br />

Leitfaden<br />

1. Eine Klausel in einem formularmäßig abgeschlossenen Gebrauchtwagengarantievertrag,<br />

nach der die Fälligkeit der versprochenen Garantieleistung von der Vorlage einer Rechnung<br />

über die bereits durchgeführte Reparatur abhängt, ist wegen unangemessener Benachteiligung<br />

des Käufers/Garantienehmers unwirksam.<br />

2. Dasselbe gilt für eine Klausel, die dem Käufer/Garantienehmer die Obliegenheit auferlegt,<br />

vom Fahrzeughersteller empfohlene Wartungsarbeiten ausschließlich in der Werkstatt des<br />

Verkäufers durchzuführen und im Falle der Unzumutbarkeit eine Genehmigung ("Freigabe")<br />

des Verkäufers einzuholen.<br />

Sachverhalt<br />

Der K kaufte am 19. April 2006 von einer Autohändlerin A einen zehn Jahre alten Pkw<br />

Mercedes Benz C 280 mit einer Fahrleistung von 88.384 km. Die A gewährte dabei auf<br />

bestimmte Bauteile des Fahrzeugs eine Garantie, der die B beitrat.<br />

Die formularmäßig vereinbarten Garantiebedingungen lauten wie folgt:<br />

§ 1 Inhalt der Garantie<br />

1. Der Verkäufer/Garantiegeber übergibt dem Käufer eine Garantie, die - je nach Vereinbarung - die<br />

Funktionsfähigkeit der in § 2 Nr. 1 genannten Baugruppen ab Garantieübernahme- bzw. Verkaufsdatum<br />

für die vereinbarte Laufzeit umfasst. Sie beeinflusst und ersetzt nicht die gesetzliche Gewährleistung,<br />

soweit diese davon nicht abgedeckt wird. Diese Garantie ist durch die ihr beigetretene G.<br />

Versicherungs-Aktiengesellschaft (folgend G. genannt) versichert. Sie gilt in Deutschland und bei<br />

vorübergehenden Fahrten wie Urlaubs- oder Geschäftsreisen auch im übrigen europäischen Ausland.<br />

2. Ein Garantiefall liegt vor, wenn eines der garantierten Teile innerhalb der Garantielaufzeit<br />

unmittelbar und nicht infolge eines Fehlers oder Versagens nicht garantierter Teile seine<br />

Funktionsfähigkeit verliert und dadurch eine Reparatur erforderlich wird.<br />

§ 4 Pflichten<br />

1. vor dem Schadensfall<br />

Der Käufer/Garantienehmer hat<br />

a) an seinem Fahrzeug die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs- oder<br />

Pflegearbeiten ausschließlich beim Verkäufer/Garantiegeber durchführen und sich darüber eine<br />

Bestätigung in Form der Originalrechnung ausstellen zu lassen. Ist es z.B. aus Entfernungsgründen<br />

nicht zumutbar, die Wartungs- und Pflegearbeiten bei dem Verkäufer/Garantiegeber durchführen zu<br />

lassen, ist vorher von dem Verkäufer/Garantiegeber die Freigabe einzuholen. In diesem Fall müssen<br />

diese Arbeiten bei einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchgeführt werden.<br />

2. nach dem Schadensfall<br />

Der Käufer/Garantienehmer hat<br />

a) dem Verkäufer/Garantiegeber oder der G. einen garantiepflichtigen Schaden unverzüglich nach<br />

Schadeneintritt, jedenfalls vor der Reparatur, telefonisch, schriftlich, telegrafisch oder fernschriftlich<br />

anzuzeigen;<br />

41


d) einem Beauftragten des Verkäufers/Garantiegebers und/oder der G. jederzeit die Untersuchung der<br />

beschädigten Teile zu gestatten und auf Verlagen die für die Feststellung des Schadens erforderlichen<br />

Auskünfte zu erteilen;<br />

e) den Schaden nach Möglichkeit zu mindern und dabei die Weisungen des Verkäufers/Garantiegebers<br />

und/oder der G. zu befolgen, die er, wenn es die Umstände gestatten, vor Reparaturbeginn einholen<br />

muss;<br />

3. Folgen einer Pflichtverletzung<br />

Wird eine der vorstehenden Pflichten verletzt, ist der Verkäufer/Garantiegeber von der<br />

Entschädigungspflicht befreit, es sei denn, die Verletzung war nachweislich unverschuldet (§§ 276, 278<br />

BGB) und für Eintritt, Höhe und Feststellung des Schadens und der Eintrittspflicht weder kausal noch<br />

relevant.<br />

§ 5 Kostenerstattung<br />

Dem Käufer/Garantienehmer werden garantiebedingte Lohnkosten nach den Arbeitszeitwerten des<br />

Herstellers und garantiebedingte Materialkosten im Höchstfall nach den unverbindlichen<br />

Preisempfehlungen (UPE) des Herstellers erstattet, …<br />

Für Fahrzeuge, die bei Schadeneintritt älter als sieben Jahre ab Erstzulassung sind, gilt pro<br />

Versicherungsfall eine Höchstregulierung von 1.000,00 €. …<br />

§ 6 Schadensregulierung, Eintrittspflicht<br />

1. Die G. übernimmt für den Verkäufer/Garantiegeber im Garantiefall die Schadenregulierung in<br />

Umfang und Leistung nach den angeführten Bedingungen. Der G. ist eine Reparaturrechnung<br />

einzureichen, aus der die ausgeführten Arbeiten, die Ersatzteilpreise und die Lohnkosten mit<br />

Arbeitszeitwerten im einzelnen zu ersehen sein müssen.“<br />

Der K ließ im Dezember 2006 die 100.000-km-Inspektion von einer anderen<br />

Reparaturwerkstatt durchführen. Dabei wurde ein Motorschaden festgestellt, dessen<br />

Behebung nach einem Kostenvoranschlag vom 11. Dezember 2006 einen Aufwand in Höhe<br />

von 1.722,91 € erfordert.<br />

Der Kläger nimmt die B auf Zahlung der im Kostenvoranschlag kalkulierten Lohnkosten<br />

(805,74 €) sowie von 40 % der Materialkosten (271,81 €), insgesamt 1.077,55 € nebst Zinsen,<br />

in Anspruch. Mit Erfolg?<br />

42


40. BGH, Urteil vom 07.03.2013 (NJW 2013, 1431 ff.)<br />

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten einer von ihm einzubauenden Küche: Wirksamkeit<br />

einer Klausel über die Vorleistungspflicht des Kunden; nachträgliche Änderung einer Klausel<br />

Leitfaden<br />

1. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten einer von ihm<br />

einzubauenden Küche<br />

„Der Kaufpreis ist spätestens bei Anlieferung der Kaufgegenstände ohne Abzug zu bezahlen.“<br />

ist unwirksam.<br />

2. Eine Allgemeine Geschäftsbedingung verliert ihren Charakter als nach §§ 305 ff. BGB der<br />

Inhaltskontrolle unterliegender Klausel nicht allein dadurch, dass sie von den Parteien<br />

nachträglich geändert wird. Vielmehr muss die nachträgliche Änderung in einer Weise<br />

erfolgen, die es rechtfertigt, sie wie eine von vornherein getroffene Individualvereinbarung zu<br />

behandeln. Das ist nicht der Fall, wenn der Verwender auch nach Vertragsschluss dem<br />

Vertragspartner keine Gestaltungsfreiheit eingeräumt und den gesetzesfremden Kerngehalt<br />

der Klausel nicht zur Disposition gestellt hat.<br />

Sachverhalt<br />

Die K beauftragte die M mit der Planung, der Herstellung und dem Einbau einer Küche in<br />

ihrem Wohnhaus zu einem Preis von 23.800 Euro. Dem Vertrag lagen die allgemeinen<br />

Geschäftsbedingungen der M zugrunde. Dort war die folgende Klausel enthalten:<br />

„Der Kaufpreis ist spätestens bei Anlieferung der Kaufgegenstände ohne Abzug zu bezahlen.“<br />

Nach Vertragsschluss und vor Lieferung vereinbarten – auf Drängen des M – die Parteien,<br />

dass die K abweichend von den Bedingungen nur 21.300 Euro im Voraus zu zahlen hatte und<br />

2.500 Euro bis zum mangelfreien Einbau der Küche zurückbehalten durfte.<br />

Den Einbau der Küche führte die M nicht fachgerecht aus, weshalb die K 5.500 Euro<br />

zurückbehielt. Die M vertrat unter Bezugnahme auf ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen<br />

die Auffassung, zu einer Mängelbeseitigung nur verpflichtet zu sein, wenn die Vergütung bis<br />

auf die vereinbarten 2.500 Euro vorab gezahlt wird. Wegen der Weigerung, die Mängel zu<br />

beseitigen, verlangt die K von der M Schadensersatz, der auf Rückabwicklung des Vertrages<br />

und Erstattung von Mehrkosten gerichtet ist. Die M verlangt widerklagend die noch<br />

ausstehende Vergütung. (Quelle: Juris)<br />

43


C. Besonderes Schuldrecht<br />

I. Kaufrecht<br />

41. BGH, Urteil vom 29.11.2006 (NJW 2007, 1346 f.)<br />

Privatkauf eines Gebrauchtfahrzeugs mit Angabe der Laufleistung: Abgrenzung zwischen<br />

Beschaffenheitsangabe und Beschaffenheitsgarantie; stillschweigende Garantieübernahme;<br />

Nebeneinander von Beschaffenheitsvereinbarung und pauschalem Ausschluss der Sachmängelhaftung<br />

Leitsatz<br />

1. Mit der Übernahme der Garantie für die Beschaffenheit einer Sache im Sinne des § 444<br />

Alt. 2 BGB durch den Verkäufer ist - ebenso wie mit der Übernahme einer Garantie im Sinne<br />

des § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB - zumindest auch die Zusicherung einer Eigenschaft der Sache<br />

nach früherem Recht (§ 459 Abs. 2 BGB a.F.) gemeint.<br />

1b. Die Übernahme einer Garantie setzt daher - wie früher die Zusicherung einer Eigenschaft<br />

- voraus, dass der Verkäufer in vertragsmäßig bindender Weise die Gewähr für das<br />

Vorhandensein der vereinbarten Beschaffenheit der Kaufsache übernimmt und damit seine<br />

Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Beschaffenheit einzustehen.<br />

2a. Die Frage, ob Angaben des Verkäufers zur Laufleistung eines gebrauchten Kraftfahrzeugs<br />

lediglich als Beschaffenheitsangabe (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB) oder aber als<br />

Beschaffenheitsgarantie (§ 444 Alt. 2 BGB) zu werten sind, ist unter Berücksichtigung der<br />

beim Abschluss eines Kaufvertrages über ein Gebrauchtfahrzeug typischerweise gegebenen<br />

Interessenlage zu beantworten.<br />

2b. Beim Privatkauf eines Gebrauchtfahrzeugs ist die Angabe der Laufleistung in der Regel<br />

lediglich als Beschaffenheitsangabe und nicht als Beschaffenheitsgarantie zu verstehen.<br />

2c. Von einer stillschweigenden Garantieübernahme kann beim Privatverkauf eines<br />

Gebrauchtfahrzeugs nur dann ausnahmsweise auszugehen sein, wenn über die Angabe der<br />

Laufleistung hinaus besondere Umstände vorliegen, die bei dem Käufer die berechtigte<br />

Erwartung wecken, der Verkäufer wolle für die Laufleistung des Fahrzeugs einstehen. Alleine<br />

die Besonderheiten des Kaufs über das Internet mittels eines von eBay zur Verfügung<br />

gestellten Bietverfahrens rechtfertigen diese Annahme nicht.<br />

3. Sind in einem Kaufvertrag zugleich eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache und ein<br />

pauschaler Ausschluss der Sachmängelhaftung vereinbart, ist dies regelmäßig dahin<br />

auszulegen, dass der Haftungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit<br />

(§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB), sondern nur für solche Mängel gelten soll, die darin bestehen,<br />

dass die Sache sich nicht die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434<br />

Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB) bzw. sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und keine<br />

Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach<br />

der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB).<br />

44


Sachverhalt<br />

Der K verlangt von dem V die Rückabwicklung des Kaufvertrags über ein Motorrad.<br />

Der V bot das Fahrzeug im Oktober 2003 im Rahmen einer sog. Internet-Auktion von eBay<br />

an. In dem Verkaufsformular gab er unter der Rubrik "Beschreibung" an: "Kilometerstand<br />

(km): 30.000 km" und erklärte: "Krad wird natürlich ohne Gewähr verkauft […]". Der Kläger<br />

erwarb das Motorrad zum Preis von 5.900 Euro.<br />

Das Tachometer des Fahrzeugs weist - was auf dem Foto des Motorrads im Verkaufsformular<br />

nicht erkennbar war - die Geschwindigkeit sowohl in "mph" (Meilen pro Stunde) als auch in<br />

"km/h" (Kilometer pro Stunde) aus. Die Wegstrecke zeigt das Tachometer ohne Angabe der<br />

Maßeinheit an. Sie betrug bei der Besichtigung durch den vom Landgericht beauftragten<br />

Sachverständigen 30.431,1; dabei handelte es sich nach dem unangegriffen gebliebenen<br />

Gutachten um Meilen, die umgerechnet 48.965,25 Kilometern entsprechen.<br />

Mit seiner Klage verlangt der K die Rückzahlung des Kaufpreises von 5.900 Euro Zug-um-<br />

Zug gegen Übergabe des Motorrades. Darüber hinaus begehrt er die Feststellung, dass der V<br />

sich mit der Rücknahme des Motorrades seit dem 26. April 2004 in Verzug befindet.<br />

42. BGH, Urteil vom 12.08.2009 (NJW 2009, 3153 f.)<br />

Anforderungen an die Fristsetzung bei nicht erbrachter Leistung<br />

Leitsatz<br />

Für eine Fristsetzung gemäß § 281 Abs. 1 BGB genügt es, wenn der Gläubiger durch das<br />

Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder vergleichbare<br />

Formulierungen deutlich macht, dass dem Schuldner für die Erfüllung nur ein begrenzter<br />

(bestimmbarer) Zeitraum zur Verfügung steht; der Angabe eines bestimmten Zeitraums oder<br />

eines bestimmten (End-)Termins bedarf es nicht.<br />

Sachverhalt<br />

Der Kläger nimmt die beklagte Autohändlerin aus abgetretenem Recht des Käufers aus einem<br />

Gebrauchtwagenkauf in Anspruch.<br />

Der K erwarb von der V mit schriftlichem Kaufvertrag vom 4. Dezember 2005 einen Pkw<br />

Mercedes SL 230 Pagode, Baujahr 1966, zum Preis von 34.900 €. Im Frühjahr 2006<br />

beanstandete der K Mängel am Motor des Fahrzeugs. Er forderte die V zur „umgehenden<br />

Beseitigung“ auf und kündigte an, anderenfalls werde er eine andere Werkstatt mit der<br />

Reparatur beauftragen. Entgegen einer von ihrem Mitarbeiter zunächst erteilten Zusage, sich<br />

um die Angelegenheit zu kümmern, meldete sich die V in der Folgezeit nicht bei dem K;<br />

dessen Versuch, die V telefonisch zu erreichen, scheiterte. Daraufhin ließ der K das Fahrzeug<br />

bei der H. GmbH zu Kosten von 2.194,09 € reparieren.<br />

Kann K Ersatz der Reparaturkosten verlangen?<br />

45


43. BGH, Urteil vom 13.04.2011 (NJW 2011, 2278 f.)<br />

Kaufvertrag: Erfüllungsort der Nacherfüllung<br />

Leitsatz<br />

1. Der Erfüllungsort der Nacherfüllung hat im Kaufrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches<br />

keine eigenständige Regelung erfahren. Für seine Bestimmung gilt daher die allgemeine<br />

Vorschrift des § 269 Abs. 1 BGB.<br />

2. Danach sind in erster Linie die von den Parteien getroffenen Vereinbarungen entscheidend.<br />

Fehlen vertragliche Abreden über den Erfüllungsort, ist auf die jeweiligen Umstände,<br />

insbesondere die Natur des Schuldverhältnisses, abzustellen. Lassen sich auch hieraus keine<br />

abschließenden Erkenntnisse gewinnen, ist der Erfüllungsort letztlich an dem Ort anzusiedeln,<br />

an welchem der Verkäufer zum Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen<br />

Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung (§ 269 Abs. 2 BGB) hatte.<br />

Sachverhalt<br />

Die in Frankreich wohnhaften Kläger erwarben mit Kaufvertrag vom 23. Februar 2008 bei der in der<br />

Stadt P (in Deutschland) ansässigen Beklagten einen neuen Camping-Faltanhänger zum Preis von<br />

7.370 €. In der Auftragsbestätigung vom 25. Februar 2008 ist unter der Rubrik "Lieferung" aufgeführt:<br />

"ab P., Selbstabholer". Dennoch lieferte die Beklagte den Anhänger am 30. April 2008 an den<br />

Wohnort der Kläger.<br />

Die Kläger, die den Anhänger in einem Urlaub nutzten, rügten in der Folgezeit verschiedene Mängel.<br />

Mit Schreiben vom 4. Juni 2008 forderten sie die Beklagte unter Fristsetzung zum 18. Juni 2006 auf,<br />

den Faltanhänger abzuholen und die Mängel zu beseitigen. Ein daraufhin vereinbarter Abholtermin bei<br />

den Klägern scheiterte. Der Anhänger war entsprechend den Gepflogenheiten in Frankreich, nach<br />

denen ein Anhänger über das Zugfahrzeug zugelassen wird, nicht angemeldet, so dass für den<br />

Transport ein - von den Mitarbeitern der Beklagten nicht mitgeführtes - rotes<br />

Überführungskennzeichen erforderlich gewesen wäre.<br />

Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 10. Juli 2008 setzten die Kläger der Beklagten<br />

erneut eine Frist zur Abholung des Faltanhängers bis zum 14. Juli 2008. Nach fruchtlosem Ablauf der<br />

Frist erklärten die Kläger mit Schreiben vom 14. Juli 2008 die "Wandlung" des Kaufvertrags.<br />

Steht den Klägern ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zu?<br />

46


44. BGH, Urteil vom 21.12.2011 (NJW 2012, 1073) sowie EuGH (NJW 2011, 2269)<br />

Richtlinienkonforme Auslegung des Nacherfüllungsanspruchs bei Mängeln der Kaufsache: Ersatz der<br />

Kosten für Ausbau und Abtransport bei Lieferung einer mangelfreien Sache; teleologische Reduktion<br />

des § 439 Abs. 3 Satz 3 BGB im Sinne einer Beschränkung des Rechts des Verkäufers zur<br />

Verweigerung der Ersatzlieferung als einzig mögliche Form der Nacherfüllung wegen absolut<br />

unverhältnismäßiger Kosten auf die Pflicht zur Erstattung angemessener Kosten für den Ausbau und<br />

Wiedereinbau bei der Ersatzlieferung<br />

Leitsatz<br />

1. § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die dort genannte<br />

Nacherfüllungsvariante "Lieferung einer mangelfreien Sache" auch den Ausbau und den<br />

Abtransport der mangelhaften Kaufsache erfasst (im Anschluss an EuGH, Urteil vom<br />

16.6.2011, NJW 2011, 2269)<br />

Merke aber: Der BGH hat dem EuGH nur hinsichtlich der Ausbaukosten eine<br />

Vorlagefrage gestellt. Der EuGH hat allerdings auch die Einbaukosten der<br />

nachgelieferten Sache als von der vom Verkäufer zu tragenden Nacherfüllung<br />

angesehen! Vgl. aber Fall 45<br />

2. Das in § 439 Abs. 3 Satz 3 BGB dem Verkäufer eingeräumte Recht, die einzig mögliche<br />

Form der Abhilfe wegen (absolut) unverhältnismäßiger Kosten zu verweigern, ist mit Art. 3<br />

der Richtlinie nicht vereinbar (EuGH, aaO). Die hierdurch auftretende Regelungslücke ist bis<br />

zu einer gesetzlichen Neuregelung durch eine teleologische Reduktion des § 439 Abs. 3 BGB<br />

für Fälle des Verbrauchsgüterkaufs (§ 474 Abs. 1 Satz 1 BGB) zu schließen. Die Vorschrift<br />

ist beim Verbrauchsgüterkauf einschränkend dahingehend anzuwenden, dass ein<br />

Verweigerungsrecht des Verkäufers nicht besteht, wenn nur eine Art der Nacherfüllung<br />

möglich ist oder der Verkäufer die andere Art der Nacherfüllung zu Recht verweigert.<br />

3. In diesen Fällen beschränkt sich das Recht des Verkäufers, die Nacherfüllung in Gestalt der<br />

Ersatzlieferung wegen unverhältnismäßiger Kosten zu verweigern, auf das Recht, den Käufer<br />

bezüglich des Ausbaus der mangelhaften Kaufsache und des Einbaus der als Ersatz<br />

gelieferten Kaufsache auf die Kostenerstattung in Höhe eines angemessenen Betrags zu<br />

verweisen. Bei der Bemessung dieses Betrags sind der Wert der Sache in mangelfreiem<br />

Zustand und die Bedeutung des Mangels zu berücksichtigen. Zugleich ist zu gewährleisten,<br />

dass durch die Beschränkung auf eine Kostenbeteiligung des Verkäufers das Recht des<br />

Käufers auf Erstattung der Aus- und Einbaukosten nicht ausgehöhlt wird.<br />

Sachverhalt<br />

Der Kläger kaufte bei der Beklagten, die einen Baustoffhandel betreibt, am 24. Januar 2005 45,36 m2<br />

polierte Bodenfliesen eines italienischen Herstellers zum Preis von 1.191,61 € ohne und 1.382,27 €<br />

mit 16 % Mehrwertsteuer. Er ließ rund 33 m2 der Fliesen im Flur, im Bad, in der Küche und auf dem<br />

Treppenpodest seines Hauses verlegen. Danach zeigten sich auf der Oberfläche Schattierungen, die<br />

mit bloßem Auge zu erkennen sind. Der Kläger erhob deswegen Mängelrüge, die die Beklagte nach<br />

Rücksprache mit dem Hersteller am 26. Juli 2005 zurückwies. In einem vom Kläger eingeleiteten<br />

selbständigen Beweisverfahren kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass es sich bei den<br />

bemängelten Schattierungen um feine Mikroschleifspuren handele, die nicht beseitigt werden könnten,<br />

so dass Abhilfe nur durch einen kompletten Austausch der Fliesen möglich sei. Die Kosten dafür<br />

bezifferte der Sachverständige mit 5.026,35 € ohne und 5.830,57 € einschließlich 16 %<br />

Mehrwertsteuer.<br />

Nach vergeblicher Leistungsaufforderung mit Fristsetzung hat der Kläger die Beklagte in dem<br />

vorliegenden Rechtsstreit auf Lieferung mangelfreier Fliesen und auf Zahlung von 5.830,57 € (Einund<br />

Ausbaukosten) nebst Zinsen in Anspruch genommen. Mit Erfolg?<br />

47


Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu<br />

bestimmten Aspekten des Gebrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter<br />

Artikel 3 (Rechte des Verbrauchers)<br />

(2) Bei Vertragswidrigkeit hat der Verbraucher entweder Anspruch auf die unentgeltliche Herstellung<br />

des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsgutes durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach<br />

Maßgabe des Absatzes 3 oder auf angemessene Minderung des Kaufpreises oder auf<br />

Vertragsauflösung in bezug auf das betreffende Verbrauchsgut nach Maßgabe der Absätze 5 und 6.<br />

(3) Zunächst kann der Verbraucher vom Verkäufer die unentgeltliche Nachbesserung des<br />

Verbrauchsgutes oder eine unentgeltliche Ersatzlieferung verlangen, sofern dies nicht unmöglich oder<br />

unverhältnismäßig ist.<br />

Eine Abhilfe gilt als unverhältnismäßig, wenn sie dem Verkäufer Kosten verursachen würde, die<br />

- angesichts des Werts, den das Verbrauchsgut ohne die Vertragswidrigkeit hätte,<br />

- unter Berücksichtigung der Bedeutung der Vertragswidrigkeit und<br />

- nach Erwägung der Frage, ob auf die alternative Abhilfemöglichkeit ohne erhebliche<br />

Unannehmlichkeiten für den Verbraucher zurückgegriffen werden könnte,<br />

verglichen mit der alternativen Abhilfemöglichkeit unzumutbar wären.<br />

Die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung muß innerhalb einer angemessenen Frist und ohne<br />

erhebliche<br />

Unannehmlichkeiten für den Verbraucher erfolgen, wobei die Art des Verbrauchsgutes sowie der<br />

Zweck, für den der Verbraucher das Verbrauchsgut benötigte, zu berücksichtigen sind.<br />

(4) Der Begriff "unentgeltlich" in den Absätzen 2 und 3 umfaßt die für die Herstellung des<br />

vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsgutes notwendigen Kosten, insbesondere Versand-, Arbeitsund<br />

Materialkosten.<br />

48


45. BGH, Urteil vom 17.10.2012 (NJW 2013, 220 f.)<br />

Kaufvertrag: Richtlinienkonforme Auslegung des Nacherfüllungsanspruchs bei Mängeln der<br />

Kaufsache; Beschränkung auf den Verbrauchsgüterkauf<br />

Leitsätze<br />

1. § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die<br />

Nacherfüllungsvariante "Lieferung einer mangelfreien Sache" neben dem Ausbau und<br />

Abtransport der mangelhaften Kaufsache auch den Einbau der als Ersatz gelieferten Sache<br />

erfasst (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011, Rechtssachen C-65/09 und C-<br />

87/09, NJW 2011, 2269; BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011, VIII ZR 70/08, NJW 2012,<br />

1073).(Rn.16)<br />

2. Diese richtlinienkonforme Auslegung des § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB ist auf den<br />

Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB) beschränkt und erstreckt sich nicht auf Kaufverträge<br />

zwischen Unternehmern oder zwischen Verbrauchern.<br />

Sachverhalt<br />

Die im Sportplatzbau tätige K kaufte in den Jahren 2006 und 2007 bei der V-GmbH EPDM-<br />

Granulat eines polnischen Produzenten als Material zur Herstellung von Kunstrasenplätzen in<br />

H und für ein Gymnasium in N.; Auftraggeber der K waren die jeweiligen Gemeinden.<br />

Nach dem Einbau durch die K stellte sich heraus, dass das von der V gelieferte Granulat<br />

mangelhaft war. Für den erforderlichen Austausch des Materials stellte die V kostenlos SBR-<br />

Granulat zur Verfügung. Sie lehnte es aber ab, das mangelhafte Material auszubauen und das<br />

Ersatzgranulat einzubauen. Daraufhin wurden diese Arbeiten auf Veranlassung der K durch<br />

ein anderes Unternehmen vorgenommen.<br />

Die K verlangt von der V u.a. Zahlung von 72.126,05 €. Die Klageforderung setzt sich<br />

zusammen aus den Aus- und Einbaukosten (25.424,65 €), Entsorgungskosten für das<br />

mangelhafte Material (4.541,40 €) sowie der behaupteten Preisdifferenz zwischen dem SBR-<br />

Granulat und dem ursprünglich gelieferten EPDM-Granulat (42.160 €).<br />

49


46. BGH, Urteil vom 19.12.2012 (NJW 2013, 1074)<br />

Gewährleistung beim Kaufvertrag: Pflicht des Käufers zur Einräumung der Möglichkeit zur<br />

Überprüfung der Mängelrüge durch den Verkäufer im Rahmen des Nacherfüllungsverlangens;<br />

Rücktrittsrecht des Gläubigers bei so genannter wirtschaftlicher Unmöglichkeit<br />

Leitsätze<br />

1. Ein taugliches Nacherfüllungsverlangen muss auch die Bereitschaft des Käufers umfassen,<br />

dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen für eine<br />

entsprechende Untersuchung zur Verfügung zu stellen. Der Verkäufer ist deshalb nicht<br />

verpflichtet, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor dieser ihm<br />

am Erfüllungsort der Nacherfüllung die Gelegenheit zu einer solchen Untersuchung gegeben<br />

hat.<br />

2. Das Rücktrittsrecht des Gläubigers nach § 326 Abs. 5 BGB besteht im Falle so genannter<br />

wirtschaftlicher Unmöglichkeit nur und erst dann, wenn der Schuldner gemäß § 275 Abs. 2<br />

BGB von seinem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat.<br />

Sachverhalt (vereinfacht)<br />

Im April 2009 bot die im Raum Berlin wohnhafte V über eBay ein gebrauchtes Motorkajütboot nebst<br />

Bootsanhänger (Trailer) zum Verkauf an. Das Boot beschrieb sie dabei unter anderem wie folgt:<br />

„… Das Boot ist ein Holzboot mit einem Kunststoffüberzug über den Rumpf. Das hat den<br />

Vorteil, dass es Dicht ist und man weniger Pflegeaufwand hat. Es ist ein schönes kleines<br />

Wanderboot, nix für Raser. Auf dem Boot kann man bequem zu zweit schlafen und ein Kind<br />

hat auch noch Platz. Es verfügt über genügend Stauraum für längere Entdeckungstouren. Es<br />

ist halt ein schönes Wanderboot …und es gehört auch ein Trailer dazu der angemeldet ist und<br />

TÜV bis 09/09 hat. Man kann also auch mit dem Boot auf Reisen gehen …<br />

Lieferung: Das Boot muss in Berlin abgeholt werden oder kann gegen 0,50 € pro Kilometer<br />

geliefert werden.<br />

Da es sich um gebrauchtes Boot handelt, verkaufe ich es ohne jegliche Gewährleistung …“<br />

Die in Berlin wohnhafte K gab daraufhin mit 2.510 € das höchste Gebot ab und vereinbarte mit der V<br />

die Lieferung des Bootes gegen Zahlung von 20 €. Die Lieferung erfolgte durch den M (Vater der V),<br />

der mit der K einen Kaufvertrag über das Boot zu einem Kaufpreis von 2.010 € und einen weiteren<br />

Kaufvertrag über einen Bootstrailer zu einem Kaufpreis von 500 € fertigte. Die K erfüllt diese<br />

Kaufverträge, in denen eine Gewährleistung ebenfalls ausgeschlossen worden war, durch Barzahlung.<br />

Kurz darauf stellte K am Boot Schimmelstellen fest, die sie gegenüber dem M bemängelten. Nachdem<br />

die V auf eine fehlende Kenntnis des Mangels und im Übrigen auf den vereinbarten<br />

Gewährleistungsausschluss hingewiesen hatte, ließ K das Boot begutachten und dafür dessen<br />

Beplankung abnehmen. Noch am gleichen Tage erklärte sie mit Schreiben vom 29. April 2009 den<br />

Rücktritt von den Kaufverträgen, weil das Boot in seiner Holzsubstanz stark beschädigt und deshalb<br />

nicht mehr seetauglich sei und im Hinblick auf geschätzte Reparaturkosten von 15.000 € einen<br />

wirtschaftlichen Totalschaden darstelle. Diese Rücktrittserklärung nebst der darin ausgesprochenen<br />

Aufforderung zur Rückabwicklung des Vertrages wiederholten sie durch Anwaltsschreiben vom 15.<br />

Mai 2009, nachdem M mit Schreiben vom 12. Mai 2009 eine Rückabwicklung unter Hinweis auf die<br />

Möglichkeit der K, das Boot vor dem Kauf zu besichtigen, sowie den vereinbarten<br />

Gewährleistungsausschluss verweigert hatte. Wenig später überführte die K das Boot zur Insel<br />

Usedom, wo es seither untergestellt ist. Auf eine im Verlauf des ersten Rechtszugs ergangene<br />

Aufforderung der K, sich binnen Wochenfrist bereit zu erklären, die Mängel am Boot zu beseitigen,<br />

erklärte die V, sich das Boot in Berlin auf berechtigte Mängel ansehen und solche, falls vorhanden,<br />

beseitigen zu wollen. Die Kläger boten demgegenüber eine Besichtigung auf Usedom an, zu der es<br />

nicht kam. K klagt gegen V u.a. auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Übergabe des<br />

Kajütbootes und des Trailers.<br />

50


47. BGH, Urteil vom 13.07.2011 (NJW 2011, 3435)<br />

Verbrauchsgüterkauf bei branchenfremdem Nebengeschäft einer GmbH; Fristsetzung zur Nacherfüllung<br />

als Voraussetzung eines Rücktritts im Falle eines unwirksamen formularmäßigen<br />

Gewährleistungsausschlusses<br />

Leitsätze<br />

1. Der Verkauf beweglicher Sachen durch eine GmbH an einen Verbraucher fällt, auch soweit<br />

es sich um branchenfremde Nebengeschäfte handelt, im Zweifel unter die Bestimmungen der<br />

§§ 474 ff. BGB zum Verbrauchsgüterkauf.<br />

2. Beim Verbrauchsgüterkauf ist bei einem behebbaren Sachmangel eine Fristsetzung zur<br />

Nacherfüllung als Voraussetzung für einen Rücktritt vom Vertrag auch im Falle eines -<br />

unwirksamen - formularmäßigen Gewährleistungsausschlusses nicht entbehrlich.<br />

Sachverhalt<br />

Der K kaufte am 29. Dezember 2006 von der V-GmbH, welche auf dem Gebiet der Herstellung und<br />

Veräußerung von Druckerzeugnissen tätig ist, unter Ausschluss jeglicher Gewährleistungsrechte einen<br />

gebrauchten, sieben Jahre alten Pkw Renault Espace zum Preis von 7.540 €. Das Fahrzeug wurde am<br />

selben Tag bezahlt und übergeben.<br />

Mit Anwaltsschreiben vom 10. Januar 2007 erklärte der K die Anfechtung des Vertrages wegen<br />

arglistiger Täuschung mit der Begründung, die V habe ein Klappergeräusch im Motorbereich<br />

verschwiegen. Tatsächlich war der V dieses Klappergeräusch, was auf eine unübliche<br />

Verschleißerscheinung zurückzuführen war, nicht bekannt. Die V erwiderte mit Anwaltsschreiben<br />

vom 18. Januar 2007, das Fahrzeug sei zum Zeitpunkt der Übergabe mangelfrei gewesen, wies die<br />

Anfechtung zurück und lehnte eine Rückabwicklung ab. Wenn überhaupt, so sei die V nur Abzug<br />

eines Nutzungswertersatzes i.H.v. 118 € zur Rückzahlung verpflichtet.<br />

Mit seiner Klage begehrt der K von der V Zahlung von 7.540 € nebst Zinsen Zug-um-Zug gegen<br />

Übergabe des Fahrzeugs sowie Feststellung des Annahmeverzugs der V.<br />

Mit Recht?<br />

51


48. BGH, Urteil vom 12.12.2012 (NJW-RR 2013, 687)<br />

Verbrauchsgüterkauf: Vorschieben eines Strohmanns zur Herbeiführung eines Haftungsausschlusses<br />

für Mängel eines Gebrauchtwagens<br />

Merksatz<br />

1. Schiebt beim Verkauf einer beweglichen Sache an einen Verbraucher der Verkäufer, der<br />

Unternehmer ist, einen Verbraucher als Strohmann vor, um die Sache unter Ausschluss der<br />

Haftung für Mängel zu verkaufen, so ist der Kaufvertrag zwischen den Verbrauchern<br />

wirksam, sofern nicht die Voraussetzungen eines Scheingeschäfts (§ 117 BGB) vorliegen.<br />

Leitsätze der Vorinstanz LG Itzehoe, Urteil vom 21.02.2012 – 1 S 208/10 (i.E. bestätigt)<br />

1. Ein Fahrzeug ist regelmäßig als mangelhaft anzusehen, wenn das Fahrzeug, anders als im<br />

Kaufvertrag vereinbart, zu einem früheren als dem angegebenen Zeitpunkt zur<br />

Hauptuntersuchung vorgestellt werden muss. Der Käufer kann sich aber regelmäßig nicht auf<br />

diesen Mangel berufen, wenn der Anspruch aus Gewährleistung verjährt ist. Die<br />

Verjährungsfrist beträgt regelmäßig 2 Jahre. Eine längere Verjährungsfrist wegen arglistiger<br />

Täuschung kann nicht automatisch deswegen angenommen werden, weil der Ehepartner des<br />

Verkäufers eine Kfz-Werkstatt betreibt.<br />

2. Der Umstand, dass weniger Vorbesitzer als tatsächlich vorhanden in den Fahrzeugpapieren<br />

eingetragen sind, begründet nicht ohne weiteres einen Gewährleistungsanspruch, wenn der<br />

Käufer aufgrund des Alters und des geringen Kaufpreises des Fahrzeugs ohne weiteres darauf<br />

hätte schließen können, dass möglicherweise mehr als die angegebenen Vorbesitzer<br />

vorhanden waren. Ferner kann regelmäßig aufgrund des niedrigen Kaufpreises davon<br />

ausgegangen werden, dass der Kauf auch bei Kenntnis der tatsächlichen Anzahl erfolgt wäre.<br />

3. Aus den oben genannten Gründen scheitert auch ein Anspruch aus Verletzung<br />

vorvertraglicher Pflichten.<br />

Sachverhalt (vereinfacht)<br />

Der K kaufte von der E mit Vertrag vom 4. Dezember 2007 einen zehn Jahre alten Fiat 146L zum<br />

Preis von 1.700 € unter Ausschluss der Sachmängelhaftung. Beide Parteien sind Verbraucher. Der<br />

Ehemann der E, der einen Kraftfahrzeughandel A betreibt, hatte die E zur Unterzeichnung des<br />

Kaufvertrages veranlasst, um Sachmängelansprüche ausschließen zu können. Der Kaufvertrag enthält<br />

unter anderem die Eintragung, dass das Fahrzeug zwei Vorbesitzer gehabt habe und die nächste<br />

Hauptuntersuchung im November 2009 anstehe.<br />

Kurz nach der Übergabe des Fahrzeugs stellte sich heraus, dass die übergebenen Bescheinigungen<br />

vom 22. November 2007 über die durchgeführte Hauptuntersuchung und die Abgasuntersuchung<br />

gefälscht waren, wovon die E aber nichts wusste. Tatsächlich musste der PKW viel früher zur<br />

nächsten Abgasuntersuchung.<br />

Auch hatte der PKW in Wirklichkeit einen weiteren Vorbesitzer. Ob dies die E wusste, ist unklar.<br />

Der K erklärte am 10. Dezember 2008 die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung und<br />

mit Schreiben vom 7. April 2010 den Rücktritt vom Vertrag.<br />

Mit seiner Klage begehrt der K von der E die Rückzahlung des Kaufpreises.<br />

52


49. LG Stuttgart, Urteil vom 08.02.2012 (BB 2012, 974)<br />

Gewährleistung bei Verbrauchsgüterkauf: Pflicht des Möbelkäufers zur Fristsetzung beim<br />

Nacherfüllungsverlangen vor Erklärung des Rücktritts<br />

Leitsätze<br />

Beim Verbrauchsgüterkauf muss der Verbraucher als Käufer einer mangelhaften Sache vom<br />

Unternehmer als Verkäufer vor dem Rücktritt lediglich erfolglos die Nacherfüllung verlangt<br />

und eine angemessene Frist abgewartet haben. Das Setzen einer Frist ist entgegen §§ 437,<br />

439, 440, 323 BGB - auch ohne das Vorliegen besonderer Umstände - nicht erforderlich. §<br />

323 BGB ist im Hinblick auf Art. 3 Abs. 5 2. Spiegelstrich EGRL 44/1999 dahingehend<br />

richtlinienkonform auszulegen (vergleiche BGH, 10. März 2010, VIII ZR 310/08, NJW 2010,<br />

1448 und BGH, 13. Juli 2011, VIII ZR 215/10, NJW 2011, 3435).<br />

Sachverhalt<br />

Die Klägerin kaufte für ihre Wohnung bei der Beklagten, einem gewerblich auftretenden Möbelhaus,<br />

am 28.12.2009 eine lederne Polstergarnitur mit Zusatzleistungen zum Gesamtpreis von 3.850,00 €.<br />

Auf diesen Kaufpreis zahlte sie bei Abschluss des Vertrages 1.140,00 € an. Nach Rücktritt vom<br />

Kaufvertrag verlangt die Klägerin von der Beklagten die Rückerstattung dieser Anzahlung.<br />

Die Beklagte ließ die Polstergarnitur am 06.04.2010 durch ein Transportunternehmen bei der Klägerin<br />

anliefern und aufstellen. Bei der Aufstellung erkannte die Klägerin, dass sich jene nicht in einem<br />

vertragsgemäßen Zustand befand; die Parteien sind sich darüber einig, dass ein erheblicher<br />

Sachmangel vorlag. Weil der Transportunternehmer Weisung der Beklagten hatte, die Polstergarnitur<br />

nur Zug-um-Zug gegen Zahlung des Restkaufpreises bei der Klägerin zu belassen, die Klägerin wegen<br />

des Mangels aber nicht zur vollständigen Zahlung bereit war, nahm der Transportunternehmer die<br />

Polstergarnitur wieder mit. Zwischen den Parteien gab es noch am 06.04.2010 eine Kontaktaufnahme,<br />

deren Inhalt streitig ist.<br />

Unter dem Datum des 06.04.2010 schrieb die Beklagte an die Klägerin, dass sie deren Beanstandung<br />

an den Hersteller weitergeleitet habe. Die Klägerin werde deswegen um ein wenig Geduld gebeten.<br />

Nachdem die Klägerin bis zum 18.04.2010 keine weitere Nachricht von der Beklagten erhalten hatte,<br />

schrieb sie jener, dass sie, weil nicht abzusehen sei, wie und wann die Beanstandung beantwortet<br />

werde, vom Kaufvertrag zurücktrete. Darauf antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 20.04.2010,<br />

in welchem sie den Rücktritt zurückwies und mitteilte, dass sie ihr Nachbesserungsrecht in Anspruch<br />

nehmen wolle; sie werde unaufgefordert wieder auf die Klägerin zukommen. Die Beklagte meldete<br />

sich erneut bei der Klägerin mit Schreiben vom 10.05.2010, in welchem sie mitteilte, dass die<br />

Polstergarnitur nunmehr zunächst zum Hersteller transportiert werden müsse. Mit einer Rücklieferung<br />

an die Klägerin sei nicht vor Ende Juni 2010 zu rechnen. Daraufhin suchte die Klägerin ihren jetzigen<br />

Prozessbevollmächtigten auf, welcher der Beklagten im Namen der Klägerin schrieb, dass der<br />

Klägerin angesichts des Zeitablaufs und der Ankündigung einer weiteren langen Frist ein Zuwarten<br />

nun endgültig nicht mehr zumutbar sei, weswegen sie vom Kaufvertrag zurücktrete.<br />

Die Klägerin trägt vor, dass sie am Tag der Anlieferung, dem 06.04.2010, telefonisch gegenüber der<br />

Beklagten erklärt habe, dass sie die mangelhafte Polstergarnitur so nicht akzeptiere und von der<br />

Beklagten verlange, dass diese entweder die Polstergarnitur unverzüglich repariere oder ihr eine neue,<br />

mangelfreie liefere. Am Abend des 06.04.2010 habe sie zusammen mit ihrem Lebensgefährten, dem<br />

Zeugen B., das Möbelhaus der Beklagten aufgesucht und dort mit dem Filialleiter gesprochen. Auch<br />

jenem habe sie gesagt, dass sie auf einer Reparatur oder einer mangelfreien Neulieferung bestehe.<br />

Damals habe sie keineswegs die Absicht gehabt, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Ihr sei es darum<br />

gegangen, dass die Beklagte ihr eine mangelfreie Polstergarnitur liefere. Das habe sie auch deutlich<br />

zum Ausdruck gebracht. Die Klägerin steht auf dem Rechtsstandpunkt, dass eine Fristsetzung zur<br />

Nacherfüllung nicht erforderlich gewesen sei. Wegen des langen Zeitablaufes und des zögerlichen<br />

Verhaltens der Beklagten sei für sie eine Fristsetzung unzumutbar gewesen.<br />

53


Hat die Klägerin einen Anspruch auf Rückzahlung des angezahlten Kaufpreises?<br />

Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu<br />

bestimmten Aspekten des erbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter<br />

Artikel 3 (Rechte des Verbrauchers)<br />

(2) Bei Vertragswidrigkeit hat der Verbraucher entweder Anspruch auf die unentgeltliche Herstellung<br />

des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsgutes durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach<br />

Maßgabe des Absatzes 3 oder auf angemessene Minderung des Kaufpreises oder auf<br />

Vertragsauflösung in bezug auf das betreffende Verbrauchsgut nach Maßgabe der Absätze 5 und 6.<br />

(3) Zunächst kann der Verbraucher vom Verkäufer die unentgeltliche Nachbesserung des<br />

Verbrauchsgutes oder eine unentgeltliche Ersatzlieferung verlangen, sofern dies nicht unmöglich oder<br />

unverhältnismäßig ist.<br />

Eine Abhilfe gilt als unverhältnismäßig, wenn sie dem Verkäufer Kosten verursachen würde, die<br />

- angesichts des Werts, den das Verbrauchsgut ohne die Vertragswidrigkeit hätte,<br />

- unter Berücksichtigung der Bedeutung der Vertragswidrigkeit und<br />

- nach Erwägung der Frage, ob auf die alternative Abhilfemöglichkeit ohne erhebliche<br />

Unannehmlichkeiten für den Verbraucher zurückgegriffen werden könnte,<br />

verglichen mit der alternativen Abhilfemöglichkeit unzumutbar wären.<br />

Die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung muß innerhalb einer angemessenen Frist und ohne<br />

erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher erfolgen, wobei die Art des Verbrauchsgutes<br />

sowie der Zweck, für den der Verbraucher das Verbrauchsgut benötigte, zu berücksichtigen sind.<br />

(4) Der Begriff "unentgeltlich" in den Absätzen 2 und 3 umfaßt die für die Herstellung des<br />

vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsgutes notwendigen Kosten, insbesondere Versand-, Arbeitsund<br />

Materialkosten.<br />

(5) Der Verbraucher kann eine angemessene Minderung des Kaufpreises oder eine Vertragsauflösung verlangen,<br />

- wenn der Verbraucher weder Anspruch auf Nachbesserung noch auf Ersatzlieferung hat<br />

oder<br />

- wenn der Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist Abhilfe geschaffen hat<br />

oder<br />

- wenn der Verkäufer nicht ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher Abhilfe<br />

geschaffen hat.<br />

54


50. BGH, Urteil vom 12.01.2011 (NJW-RR 2011, 462)<br />

Gebrauchtwagenkaufvertrag: Haftung eines Kraftfahrzeugsachverständigen gegenüber dem Erwerber<br />

bei einem Sachmangel des im Auftrag des Eigentümers begutachteten und in eine Internet-<br />

Restwertbörse eingestellten Fahrzeugs / Zum Verhältnis zwischen Vertreterhaftung nach § 311 III<br />

BGB und der Gewährleistungshaftung des Verkäufers aus §§ 434 ff. BGB<br />

Merksätze<br />

1. Die Inanspruchnahme des Vertreters (Sachwalterhaftung, § 311 III BGB) wegen<br />

Verschuldens bei Vertragsschluss kann nicht weitergehen als die gewährleistungsrechtliche<br />

Haftung des Verkäufers selbst.<br />

2. Weil der V mangels Fristsetzung bislang nicht auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung<br />

(§§ 437 Nr. 3, 280 I, 280 III, 281 BGB) haftet und auch keine Anhaltspunkte für eine<br />

Schadensersatzpflicht wegen arglistiger Täuschung bei Vertragsschluss bestehen (§§ 280 I,<br />

241 II, 311 II Nr. 1 BGB), haftet auch die S (noch) nicht.<br />

Sachverhalt<br />

Die R ist als gewerbliche Restwertaufkäuferin tätig. Die A und B betreiben als Gesellschafter der S ein<br />

Kraftfahrzeug-Sachverständigenbüro. Die S bot im Auftrag des Autohauses V einen<br />

unfallbeschädigten Pkw Skoda in der Internet-Restwertbörse "AUTOonline" zum Verkauf an. Auf<br />

einem der von der S ins Internet gestellten Lichtbilder war eine Webasto Standheizung zu erkennen,<br />

die in der Fahrzeugbeschreibung nicht als Zusatzausstattung erwähnt wurde und nach dem Willen der<br />

V auch nicht verkauft werden sollte. Der R gab auf das Fahrzeug ein Gebot in Höhe von 5.210 € ab,<br />

an das er nach den Geschäftsbedingungen der AUTOonline GmbH bis zum 1.September 2006<br />

gebunden war. Die V nahm das Angebot der R innerhalb dieser Frist an. Das Fahrzeug wurde von R<br />

am 24. August 2006 abgeholt. Die Standheizung war zuvor von der V ausgebaut worden. In dem bei<br />

Abholung unterzeichneten Kaufvertrag ist vermerkt: „Standheizung (im Angebot AUTOonline mit<br />

Foto festgehalten) wurde vom Autohaus ausgebaut! Dadurch zwei Löcher im Armaturenbrett<br />

beschädigt!“<br />

Der R nimmt S, A und B auf Erstattung der Kosten für den Erwerb und den Einbau einer gebrauchten<br />

Webasto Standheizung, insgesamt 787,10 € nebst Zinsen, mit der Begründung in Anspruch, S, A und<br />

B müssten dafür einstehen, dass das ihr übergebene Fahrzeug nicht über die im Internet abgebildete<br />

Standheizung verfüge. Zu Recht?<br />

55


51. BGH, Urteil vom 12.4.2013 (MDR 2013, 700)<br />

Gewährleistung beim Wohnungskauf: Fehlende Baugenehmigung als Sachmangel; Prüfung der<br />

Genehmigungsbedürftigkeit zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs; arglistiges Verschweigen eines<br />

Mangels<br />

Leitsatz<br />

1. Eine fehlende Baugenehmigung stellt regelmäßig einen Sachmangel des veräußerten<br />

Wohnungseigentums dar; die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit haben die Zivilgerichte in<br />

eigener Verantwortung - ohne Bindung an einen erst nach Gefahrübergang ergangenen<br />

baubehördlichen Bescheid - zu beantworten.<br />

2. Arglist setzt zumindest Eventualvorsatz voraus; dem steht es nicht gleich, wenn sich dem<br />

Verkäufer das Vorliegen von Tatsachen hätte aufdrängen müssen, die einen Mangel des<br />

Kaufobjekts begründen.<br />

Sachverhalt<br />

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 9.12.2005 kauften die K und ihr damaliger Lebensgefährte<br />

von dem V eine von diesem sanierte Dachgeschosswohnung zum Preis von 90.000 €. Die Haftung für<br />

Sachmängel war ausgeschlossen. Als die K die Wohnung im Jahr 2009 verkaufen wollte, stellte sich<br />

heraus, dass für die Wohnung und den dazu gehörenden Balkon keine Baugenehmigung vorlag. Ein<br />

von der Ehefrau des V gestellter Bauantrag war bereits im Februar 2000 zurückgewiesen worden,<br />

wovon der V jedoch keine Kenntnis erlangt haben will. Ob das Dachgeschoss vor der Sanierung als<br />

Wohnung genutzt worden war, ist streitig.<br />

Mit Schreiben vom 27.03.2009 forderten die K den V auf, bis zum 15.04.2009 Baugenehmigungen<br />

beizubringen. Darauf ging der V nicht ein, sondern verwies mit Schreiben vom 15.04.2009 lediglich<br />

darauf, dass nur Wohnraum saniert und modernisiert, nicht aber in die Statik eingegriffen worden sei;<br />

gleiches gelte für die Balkone. Im Übrigen sei das Dachgeschoss bereits früher bewohnt gewesen. Mit<br />

Schreiben vom 17.04.2009 erklärten die K den Rücktritt vom Kaufvertrag, forderten den V zur<br />

Rückzahlung des Kaufpreises bis zum 25.04.2009 auf und boten an, Erklärungen für die<br />

Rückauflassung abzugeben.<br />

Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 22.06.2009 untersagte das Bauamt gänzlich die<br />

Nutzung zu Wohnzwecken, hob diese Untersagung aber später hinsichtlich des Balkons wieder auf<br />

und erteilte schließlich am 23.09.2009 eine Baugenehmigung unter Auflagen. Den der Genehmigung<br />

zugrundeliegenden Bauantrag nahm der V allerdings nach Widerspruchseinlegung zurück.<br />

Die K erstrebt aus eigenem Recht und in Prozessstandschaft für ihren früheren Lebensgefährten die<br />

Rückabwicklung des Kaufvertrages. Hierzu verlangt sie Zahlung von 102.490,28 € Zug-um-Zug<br />

gegen Rückauflassung der Eigentumswohnung. Darüber hinaus fordert sie (weiteren) Schadensersatz<br />

in Höhe von 3.547,03 € und beantragt die Feststellung des Annahmeverzuges. Sie behauptet, der V<br />

habe das Fehlen der Baugenehmigung arglistig verschwiegen. Von der Richtigkeit dieser Behauptung<br />

hat sich das Landgericht überzeugt und auf dieser Grundlage die Klageanträge dem Grunde nach für<br />

gerechtfertigt erklärt. Dem ist das Oberlandesgericht im Ergebnis gefolgt. Mit der von dem Senat<br />

zugelassenen Revision möchte der V die Abweisung der Klage erreichen. Die Klägerin beantragt die<br />

Zurückweisung des Rechtsmittels.<br />

56


52. BGH, VU vom 13.03.2013 (MDR 2013, 647)<br />

Oldtimerkauf: Positive Begutachtung als Beschaffenheitsvereinbarung<br />

Leitsatz<br />

Wird ein Kraftfahrzeug, das kurz zuvor eine sogenannte „Oldtimerzulassung“ erhalten hat,<br />

mit der Klausel „positive Begutachtung nach § 21c StVZO (Oldtimer) im Original“ verkauft,<br />

liegt darin eine Beschaffenheitsvereinbarung, dass sich das Fahrzeug in einem Zustand<br />

befindet, der die erteilte positive Begutachtung als Oldtimer (vgl. jetzt § 23 StVZO)<br />

rechtfertigt.<br />

Sachverhalt<br />

Der Kläger verlangt von der Beklagten, einer Autohändlerin, Schadensersatz aufgrund des Ankaufs<br />

eines Oldtimers D. .<br />

Die Autohändler-GmbH (A) hatte ein erstmals im Jahr 1969 zugelassenes Fahrzeug im Jahr 2004<br />

erworben und dabei ein im Oktober 2001 ausgestelltes TÜV-Gutachten erhalten, das die Erteilung<br />

einer Plakette über die Hauptuntersuchung unter anderem wegen erheblicher Korrosionsschäden am<br />

Rahmen und tragenden Teilen abgelehnt hatte; diese Schäden hatte die Voreigentümerin nicht<br />

beseitigt.<br />

Die A legte das Fahrzeug am 28. Oktober 2004 zunächst still. Am 12. Oktober 2005 ließ sie es zum<br />

Zweck der Begutachtung nach § 21c StVZO aF beim TÜV Singen vorführen. Dieser beanstandete<br />

Korrosionsschäden an Rahmen und tragenden Teilen sowie unsachgemäß durchgeführte<br />

Schweißarbeiten und ordnete die Wiedervorführung des Fahrzeugs nach Behebung der festgestellten<br />

Mängel an. Am 14. Oktober 2005 stellte die A das Fahrzeug erneut vor und erhielt nunmehr eine die<br />

Hauptuntersuchung ersetzende positive Begutachtung nach § 21c Abs. 1 Satz 5 StVZO. Das an diesem<br />

Tag erteilte Gutachten enthält den Hinweis „Korrosionsspuren am Unterboden sichtbar; wurde<br />

mehrfach geschweißt“.<br />

Die A inserierte das Fahrzeug im Internet unter anderem mit dem Hinweis, dass die Karosserie<br />

komplett überarbeitet und neu lackiert sei und das Fahrzeug über eine Oldtimerzulassung verfüge.<br />

Der K (späterer Käufer) ließ das Fahrzeug am 17. November 2005 von dem Sachverständigen M.<br />

untersuchen, dem dabei auch das TÜV-Gutachten vom 14. Oktober 2005 zur Verfügung gestellt<br />

wurde. Der Sachverständige bewertete das Fahrzeug insgesamt mit der Zustandsnote 3 („Normale<br />

Spuren der Jahre. Kleinere Mängel, aber voll fahrbereit. Keine Durchrostungen. Keine sofortigen<br />

Arbeiten notwendig. Nicht schön, aber gebrauchsfertig.“) und führte in seinem Gutachten aus:<br />

„Anmerkungen zur Fahrzeugunterseite<br />

Die Begutachtung konnte nur nach der äußeren Inaugenscheinnahme erfolgen. Daher verbleibt<br />

ein Risiko auf eventuell verdeckte Mängel, die erst nach einer entsprechenden umfangreichen<br />

Demontage diverser Bauteile, oder einer Prüfung der Hohlräume mittels Endoskop, erkennbar<br />

und genauer beurteilbar sind.<br />

7.9.1. Fahrzeugboden/Rahmenbodenanlage<br />

Der Fahrzeugboden ist weitestgehend ohne erkennbare, gravierende Rostschäden.<br />

Anrostungen an Blechfalzen sind stellenweise erkennbar. Im Bereich der tragenden Teile<br />

(Querträger vorn rechts ersetzt, Verstärkungsböden der vorderen Radhäuser, Schwellerspitzen<br />

vorn und hinten, Längsträger im Bereich der Längslenkeraufnahmen, sowie beide hintere<br />

Endspitzen) sind Schweißarbeiten ausgeführt worden. Qualitativ sind sie als<br />

Reparaturschweißungen anzusehen und erreichen mit großer Wahrscheinlichkeit nicht die<br />

Haltbarkeit von aufwändigem, vollständigem Ersatz korrodierter Rahmenteile…“<br />

57


Am 6. Dezember 2005 kaufte der K das Fahrzeug für 17.900 €. Die dem Kaufvertrag zugrunde<br />

liegende "Verbindliche Bestellung" enthält die handschriftlichen Zusätze "positive Begutachtung nach<br />

§ 21c StVZO (Oldtimer) im Original" sowie "ohne Gewährleistung". Die Rubrik "Das Fahrzeug ist<br />

fahrbereit" ist mit "ja" angekreuzt. Das Fahrzeug wurde dem K am 10. Dezember 2005 übergeben; zu<br />

diesem Zeitpunkt erhielt er auch die beiden negativen TÜV-Berichte aus den Jahren 2001 und 2005.<br />

Im September 2007 wurde der K anlässlich verschiedener durchzuführender Arbeiten auf erhebliche<br />

Durchrostungsschäden aufmerksam. Der von ihm daraufhin eingeschaltete Gutachter kam zu dem<br />

Ergebnis, dass an dem Fahrzeug massive Korrosionsschäden nicht fachgemäß repariert und durch<br />

starken Auftrag von Unterbodenschutz kaschiert worden seien. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2007<br />

forderte der K die A unter Fristsetzung vergeblich zur Beseitigung der festgestellten Mängel auf.<br />

Der K begehrt Zahlung der nach seiner Behauptung für die Herstellung des vertragsgemäßen<br />

Zustandes des Oldtimers erforderlichen Kosten, insgesamt 34.344,75 € nebst Zinsen.<br />

58


53. BGH, Urteil vom 30.11.2012 (MDR 2013, 270)<br />

Rücktritt vom Eigentumswohnungskaufvertrag: Mangelhaftigkeit des Hausgrundstücks bei Cyaniden<br />

im Grundwasser. Sachmangel durch Umwelteinwirkungen<br />

Merksätze<br />

1. Grundproblem: Das verkaufte Grundstück ist selbst nicht kontaminiert. Das (hier<br />

vergiftete) Grundwasser ist nicht Teil des Eigentums am Grundstück (vgl. BVerfG, Beschluss<br />

vom 15.07.1981, Az.: 1 BvL 77/78 - „Nassauskiesung“). Insoweit ist das vergiftete<br />

Grundwasser auch nicht Teil der Kaufsache, so dass zunächst fraglich ist, ob die Vergiftung<br />

des Grundwassers überhaupt eine Beschaffenheit des Grundstücks sein kann.<br />

2. Lösung: Zur Beschaffenheit einer Kaufsache gehören auch die tatsächlichen,<br />

wirtschaftlichen, sozialen und rechtlichen Beziehungen der Kaufsache zu seiner Umwelt,<br />

soweit sie in irgendeiner Weise mit ihren physischen Eigenschaften zusammenhängen.<br />

3. Ein zu Wohnzwecken genutztes Grundstück ist mit einem Sachmangel im Sinne des § 434<br />

Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB behaftet, wenn es von Grundwasser durchströmt wird, das mit<br />

Giftstoffen (Cyanide) belastet ist.<br />

Sachverhalt<br />

Mit notariellem Vertrag (Angebot der K am 12.11.2005; Annahme des V am 22.11.2005) kaufte der K<br />

von V eine Eigentumswohnung zu einem Preis von 136.970 €. Das dazugehörende Grundstück ist Teil<br />

einer Gesamtfläche, auf der bis zum Jahre 1953 eine Gasanstalt betrieben wurde.<br />

Die Fläche wurde in dem Bodenbelastungskataster als Altlast geführt, worüber die Behörde den V im<br />

Jahre 2003 schriftlich unterrichtet hatte. Nach Durchführung von Bodenuntersuchungen hatte die<br />

Behörde dem V in einem Schreiben vom 10. August 2005 mitgeteilt, dass sie das Grundstück<br />

hinsichtlich aller Wirkungspfade vom Verdacht auf schädliche Bodenveränderungen befreie; das<br />

Grundstück werde jedoch von cyanidhaltigem Wasser vom Nachbargrundstück aus durchströmt,<br />

weshalb bei Bauarbeiten, die bis in den Grundwasseranschnitt reichten, in Abstimmung mit der<br />

Verwaltung eine Reinigung des während der Baumaßnahme geförderten Grundwassers erforderlich<br />

sei.<br />

In dem notariellen Vertrag ist die Haftung des V für Sachmängel des Kaufgegenstands ausgeschlossen<br />

worden. Die Angebotserklärung enthält die Hinweise, dass die Fläche im Bodenbelastungskataster als<br />

Altlast geführt wurde, die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung jedoch mit Schreiben vom 10.<br />

August 2005 bestätigt habe, dass das verkaufte Flurstück hinsichtlich aller Wirkungspfade vom<br />

Verdacht auf schädliche Bodenveränderungen befreit sei, und den Vermerk, dass dem Erwerber der<br />

Inhalt dieses Schreibens bekannt sei.<br />

Der K erklärte im Juli 2008 den Rücktritt vom Kaufvertrag, mit der Begründung, dass die Erklärungen<br />

des V den wahren Sachverhalt bezüglich der im Boden und im Grundwasser enthaltenen Altlasten nur<br />

bruchstückhaft und beschönigend wiedergegeben hätten. Die in der Urkunde zitierten behördlichen<br />

Schreiben seien ihnen nicht bekannt gewesen.<br />

K klagt u.a. auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rückübereignung der Wohnung.<br />

59


54. OLG Saarbrücken, Urteil vom 02.02.2011 (IBR 2011, 258)<br />

Kauf einer Photovoltaikanlage: Angaben zur Einspeisevergütung als vereinbarte oder garantierte<br />

Beschaffenheit; ersatzfähiger Schaden bei Beratungsfehler<br />

Merksätze<br />

1. Die rechtsirrtümlich Zusage des Verkäufers oder des für ihn auftretenden<br />

Verhandlungsführers zur Höhe der zu erzielenden gesetzlichen Einspeisevergütung bei einer<br />

erst zu errichtenden Photovoltaikanlage begründet weder eine Beschaffenheitsvereinbarung<br />

noch eine Beschaffenheitsgarantie der Kaufsache.<br />

2. Bei einer schuldhaft fehlerhaften Beratung des Erwerbers einer Photovoltaikanlage durch<br />

den Verkäufer oder dessen Verhandlungsführer (Sachwalterhaftung) zur Höhe der zu<br />

erzielenden Einspeisevergütung kann der Erwerber im Wege des Schadensersatzes im<br />

Regelfall nur den Ersatz des negativen Interesses (nicht den entgangenen Gewinn) verlangen.<br />

Sachverhalt<br />

Der klagende E ist Eigentümer eines Grundstücks. Er macht gegen V Schadensersatz-ansprüche<br />

wegen ausgefallener Einspeisevergütung für eine Photovoltaikanlage, die sich auf dem Dach des<br />

Anwesens der Klägerin befindet und die der Klägerin von der Beklagten geliefert wurde, geltend.<br />

Mitte des Jahres 2007 nahmen die Parteien Verhandlungen über die Bestellung einer<br />

Photovoltaikanlage auf, wobei die Verhandlungen zwischen dem Ehemann der E, dem Zeugen X<br />

sowie dem Zeugen Y geführt wurden. Bei dem Zeugen X handelt es sich um einen auf Provisionsbasis<br />

für die V arbeitenden selbständigen Handelsvertreter, der bei den Verhandlungen mit der E eine<br />

Visitenkarte vorlegte, die mit dem Firmenlogo der V versehen war und die ihn als<br />

Energieanlagenberater auswies.<br />

Im Rahmen der Verhandlungen für die geplante Anlage wurde durch den Zeugen X eine<br />

Vorabkalkulation und eine Wirtschaftlichkeitsberechnung erstellt, die die E für die<br />

Finanzierungsgespräche mit ihrer Bank verwendete. Die Vorabkalkulation weist in Kopf- und<br />

Fußzeile jeweils die Anschrift der V einschließlich deren Internet- und E-Mailadresse sowie<br />

Telefonnummer aus.<br />

Am 8.11.2007 wurde der E von der V die, von der V vorbereitete „Bestellung“ für eine<br />

Photovoltaikanlage mit einer Gesamtleistung von 23,630 kWp übergeben. Als Preis war in dieser<br />

Bestellung eine Gesamtsumme von 133.363,25 € vorgesehen, wobei dieser Preis die schlüsselfertige<br />

Installation inklusive Lieferung, Montage und Anschluss beinhaltete. Als Lieferzeit enthält die<br />

Bestellung die Angabe „ca. 4 – 6 Wochen nach Eingang der Anzahlung.“<br />

Diese Bestellung unterschrieb die E am 14.11.2007. Die Bestellung enthält unter anderem den durch<br />

Fettdruck und Unterstreichung hervorgehobenen Vermerk, dass im Hinblick auf die<br />

Dachbeschaffenheit der Aufbau einer Photovoltaikanlage einer Genehmigung durch die<br />

Umweltbehörde bedarf. Die V bestätigte die Bestellung am 4.12.2007. Auch die Bestellbestätigung<br />

enthielt den Vermerk, dass im Hinblick auf die Dachbeschaffenheit der Aufbau einer<br />

Photovoltaikanlage einer Genehmigung durch die Umweltbehörde bedarf.<br />

Der Kaufpreis für die Anlage wurde der E durch die Kreissparkasse S.-P. voll finanziert.<br />

Vom 10. – 12.12.2007 wurde ein erster Teil der Photovoltaikanlage, der eine Leistung von 7,31 kWp<br />

umfasste, durch die von der V beauftragte Firma Z installiert. Dieser Teil der Anlage wurde am<br />

21.12.2007 in Betrieb genommen. Für den eingespeisten Strom dieses Teils der Anlage erhält die E<br />

von den Pfalzwerken als Energieabnehmer die für Anlagen aus dem Jahr 2007 nach den Vorschriften<br />

des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2004 (EEG 2004) maßgebliche Einspeisevergütung von 0,4921<br />

€/kWh.<br />

60


Der zweite Teil der Photovoltaikanlage sollte auf Dachflächen montiert werden, die alte, asbesthaltige<br />

Dacheindeckungen aufwiesen. Es ist zwischen den Parteien streitig, ob und inwieweit dieser<br />

Gesichtspunkt im Verlaufe der Vertragsverhandlungen problematisiert wurde. Am 14.12.2007 wurde<br />

der E ein von der Dachdeckerei D im Auftrage der V erstelltes Sanierungsangebot für die Dachflächen<br />

zugeschickt. Eine Dachsanierung ließ die E im Folgenden jedoch nicht durchführen.<br />

Im Februar 2008 wurde der zweite Teil der Anlage bei der E angeliefert. Die Montage auf dem<br />

asbesthaltigen Dachteil wurde im Folgenden von der E nach Absprache mit der V in Eigenregie<br />

durchgeführt, wobei die E das Dach vor der Montage weder sanieren ließ, noch eine<br />

Ausnahmegenehmigung vom Umweltministerium einholte. Am 2.6.2008 wurde der zweite Teil der<br />

Anlage in Betrieb genommen. Aufgrund der späteren Inbetriebnahme des zweiten Teils der Anlage<br />

wird hierfür von den Pfalzwerken als Energieabnehmer lediglich die für im Jahr 2008 in Betrieb<br />

genommene Anlagen maßgebliche Einspeisevergütung in Höhe von 0,4675 €/kWh gezahlt.<br />

Für die Anlage wurde der E von der V ein Betrag in Höhe von 129.289,93 € in Rechnung gestellt. In<br />

diesem Betrag ist berücksichtigt, dass die Montage des zweiten Teils der Anlage durch die E selbst<br />

erfolgte und insoweit eine Montage nicht mehr zu berechnen war. Die E hat den in Rechnung<br />

gestellten Betrag bezahlt.<br />

Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.1.2009 verlangte die E von der V unter Fristsetzung zum<br />

5.2.2009 den Ausgleich der geringeren Einspeisevergütung und bezifferte ihren Ausfall unter<br />

Annahme einer zu erwartenden Gesamtleistung des zweiten Teils der Photovoltaikanlage i.H.v. 18.536<br />

kW/Jahr auf 455,99 € pro Jahr und hochgerechnet auf den nach dem EEG festgelegten<br />

Bezuschussungszeitraum von 20 Jahren auf 10.852,56 € (inkl. 19 % MwSt). Mit Antwortschreiben<br />

vom 6.2.2009 wies die V die Forderung zurück.<br />

Die E hat erstinstanzlich behauptet, es sei Grundlage und Geschäftsbedingung der<br />

Vertragsverhandlungen gewesen, dass die gesamte Anlage noch im Jahr 2007 in Betrieb genommen<br />

werde, um nach dem EEG eine Einspeisevergütung von 0,4921 €/kWh zu erhalten. Unter dieser<br />

Prämisse seien die Vertragsverhandlungen aufgenommen worden. Der Zeuge X habe ihr zugesichert,<br />

dass die gesamte Anlage noch im Jahr 2007 in Betrieb genommen werden könne. Aus diesem Grunde<br />

seien auch Vertragsverhandlungen mit anderen Lieferanten für Solaranlagen abgebrochen worden,<br />

weil diese eine Inbetriebnahme im Jahr 2007 nicht hätten gewährleisten können.<br />

Es sei ihr wichtig gewesen, für die gesamte Anlage noch die für das Jahr 2007 garantierte<br />

Einspeisevergütung in Höhe von 0,4921 €/kWh zu erzielen. Sowohl die von der V erstellte<br />

Vorabkalkulation wie auch die Wirtschaftlichkeitsberechnung seien – was unstreitig ist - auf der Basis<br />

der ursprünglich angedachten Einspeisevergütung von 0,4921 €/kWh erstellt worden. Die<br />

Vorabkalkulation wie auch die Wirtschaftlichkeitsberechnung seien Grundlage für das Gespräch<br />

hinsichtlich des Kredits zur Finanzierung der Anlage gewesen.<br />

Zu einer kompletten Lieferung und Montage der gesamten Anlage im Jahr 2007 sei es ausschließlich<br />

wegen Lieferschwierigkeiten der V nicht gekommen, worüber der Zeuge X die E erstmals bei der<br />

Übergabe der Bestellung am 8.11.2007 informiert habe. Der Zeuge X habe bei dieser Gelegenheit<br />

offenbart, dass wegen Lieferschwierigkeiten lediglich noch ein Teil der Anlage im Jahr 2007 in<br />

Betrieb genommen werden könne. Dies sei jedoch hinsichtlich der zu erzielenden Einspeisevergütung<br />

unbeachtlich. Der Zeuge X habe der Klägerin im Beisein des Zeugen Y „zugesichert“, dass auch für<br />

den zweiten Teil der Anlage, der erst im Jahr 2008 in Betrieb genommen werden könne, eine dem Jahr<br />

2007 entsprechende Einspeisevergütung gezahlt würde, wenn man den zweiten Teil innerhalb von<br />

sechs Monaten nach dem ersten Teil der Anlage in Betrieb nehme. Der Zeuge X habe auf Nachfrage<br />

der E ohne wenn und aber erklärt, dass das Gesetz eine gleich hohe Einspeisevergütung vorsehe,<br />

sobald ein weiterer Teil einer Photovoltaik - Anlage im ersten halben Jahr des darauf folgenden Jahres<br />

in Betrieb genommen werde. Im Vertrauen auf diese falsche Zusage habe die E trotz der von der V<br />

behaupteten Lieferschwierigkeiten eine Fertigstellung der Anlage erst im Jahr 2008 akzeptiert und die<br />

gesamte Anlage bestellt.<br />

61


Diese Zusicherung des Zeugen X sei falsch. Sie gründe auf einer falschen Auslegung von § 11 Abs. 6<br />

EEG 2004. Die Verringerungsregelung des § 11 Abs. 5 EEG bei Jahreswechsel, die Ursache für die<br />

gekürzte Einspeisevergütung im Jahr 2008 sei, werde durch § 11 Abs. 6 EEG 2004 nicht tangiert.<br />

Die E hat vorgetragen, sie hätte den Vertrag mit der V nicht abgeschlossen, wenn sie von der<br />

geringeren Einspeisevergütung hinsichtlich des zweiten Anlagenteils gewusst habe, da sie im Hinblick<br />

auf die Rentabilität und Finanzierung der Anlage gerade auf die Einspeisevergütung von 0,4921<br />

€/kWh für die gesamte Anlage Wert gelegt habe.<br />

Die E hat u.a. beantragt,<br />

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 10.852,56 € nebst Zinsen in<br />

Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.2.2009 zu zahlen;<br />

Die V hat beantragt,<br />

die Klage abzuweisen.<br />

Sie hat vorgetragen, das Hallendach des Anwesens, auf dem die Photovoltaik - Anlage habe errichtet<br />

werden sollen, sei aufgrund der asbesthaltigen Beschaffenheit sanierungsbedürftig gewesen, worauf<br />

die E neben dem Vermerk in der Bestellung auch mündlich durch den Zeugen X hingewiesen worden<br />

sei. Da die E nicht für eine entsprechende Sanierung Sorge getragen habe, habe auf diesem Teil des<br />

Daches der zweite Teil der Anlage nicht durch die V installiert werden können. Die von der E<br />

behaupteten Lieferschwierigkeiten seien nicht der Grund dafür gewesen, dass die Anlage nicht mehr<br />

vollständig im Jahr 2007 habe installiert werden können. Für die unterbliebene Montage der restlichen<br />

Anlage im Jahr 2007 sei allein das nicht sanierte Dach verantwortlich gewesen.<br />

Die klägerseits behaupteten Gespräche zwischen ihr und dem Zeugen X einerseits und dem Zeugen Y<br />

andererseits hinsichtlich der „zugesicherten“ Einspeisevergütung hat die V mit Nichtwissen bestritten.<br />

Sie hat darüber hinaus vorgetragen, der Zeuge X. sei als selbstständiger Vertriebspartner mangels<br />

Vertretungsmacht für die V auch nicht berechtigt gewesen, rechtsverbindliche Erklärungen für die V<br />

abzugeben.<br />

Schließlich hat die Beklagte die Auffassung vertreten, dass auch der Schaden, soweit er dem Grunde<br />

nach gegeben sei, noch nicht zu berechnen sei, da Ersatz zukünftigen Schadens begehrt werde, der<br />

heute noch nicht feststehe, insbesondere mit Blick darauf, dass die Anlage unter Verstoß gegen § 18<br />

GefStoffV illegal errichtet worden sei und demzufolge heute illegal betrieben werde, weshalb schon<br />

aus diesem Grund kein Anspruch auf Einspeisevergütung bestehe.<br />

Das Landgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme die Klage als unbegründet<br />

abgewiesen.<br />

Wie ist zu entscheiden?<br />

62


55. OLG Saarbrücken, Urteil vom 10.10.2012 (NJW-RR 2013, 620), Az.: 1 U 475/11-141<br />

Gebrauchtwagenkauf: Anormale Geruchsbelästigungen als Sachmangel; Käufererwartung für die<br />

Sollbeschaffenheit eines "jungen" Kfz<br />

Leitsatz<br />

1. Anomale Geruchsbelästigungen können einen Sachmangel eines Gebrauchtfahrzeugs<br />

darstellen.<br />

2. Bei einem "jungen" Gebrauchtwagen des gehobenen Preissegments, der noch kein Jahr<br />

zugelassen ist und eine Laufzeitleistung von unter 1.000 km aufweist, kann ein<br />

durchschnittlicher Käufer erwarten, dass in diesem keine anomalen - gummiähnlichen -<br />

Gerüche wahrnehmbar sind.<br />

3. Bei einem gebrauchten Fahrzeug der gehobenen Preisklasse stellen anormale gummiähnliche<br />

Geruchsbelästigungen einen erheblichen Mangel gem. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB dar.<br />

Sachverhalt<br />

Die K begehrt die Rückgängigmachung eines PKW-Kaufvertrages.<br />

Am 6. März 2009 bestellte die K bei der V einen PKW Lexus LS 600 h Hybrid Automatik, welcher<br />

ihr am 24. März 2009 zu einem Preis von 120.000 Euro in Rechnung gestellt wurde. Es handelte sich<br />

um einen Vorführwagen, mit Erstzulassung 7. Juli 2008 und einer Laufleistung von 778 km.<br />

Der Geschäftsführer der K monierte in der Folgezeit Geruchsbelästigungen im Fahrzeug. Die V ließ<br />

die Lüftungskanäle reinigen. Im Februar 2010 reklamierte die K dies erneut. Am 8. April 2010 fand<br />

eine Besichtigung im Beisein japanischer Ingenieure der Firma Lexus statt. Da man der Ansicht war,<br />

das Reserverad sei die Ursache, wurde dieses entfernt. Am 29. April 2010 wurde die Verkleidung des<br />

Kofferraums umgerüstet. Das Fahrzeug wurde in der Zeit vom 8. Mai 2010 bis zum 18. Juni 2010<br />

bezüglich des Kofferraums und der Steuergeräte auf das Modelljahr 2009 umgerüstet, die<br />

Kofferraumverkleidung und die Heckablage wurden ausgetauscht.<br />

Mit Schreiben vom 24. Juni 2010 erklärte die K, gestützt auf die Geruchsbelästigungen und einen<br />

Defekt des Reifendrucksensors den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die V Zug um Zug gegen<br />

Rückgabe des Fahrzeugs zur Rückzahlung des Kaufpreises bis zum 30. Juni 2010 auf.<br />

Die K hat behauptet, bereits kurz nach Überlassung des Fahrzeugs sei die Geruchsbelästigung<br />

telefonisch gegenüber der V moniert worden. Auch habe es von Beginn an erhebliche Probleme mit<br />

dem Telefon gegeben. Der Austausch des Reserverades habe keinen Erfolg gehabt. Der Geruch sei<br />

nach wie vor im gesamten Fahrzeug – hinten stärker als vorne – festzustellen gewesen und sei erst<br />

verschwunden, als die gesamte Fahrzeuginnenluft ausgetauscht gewesen sei. Die Geruchsbelästigung<br />

sei so massiv, dass es Reisenden schlecht geworden sei. Es sei davon auszugehen, dass Abgase,<br />

welche in das Fahrzeug gelangten, massiv gesundheitsschädlich seien. Der Geschäftsführer der K gehe<br />

davon aus, die Entlüftung der Hybrid-Batterie im Kofferraum sei die Ursache des Geruchs.<br />

Am 11. Juni 2010 habe die V die Arbeiten am Fahrzeug eingestellt. Gleichzeitig habe ein Defekt am<br />

Reifendrucksensor vorgelegen. Dieser habe einen nicht vorhandenen Fehler gemeldet. Ein weiterer<br />

erheblicher Mangel liege darin, dass die Gefahr bestehe, dass Mikro-Fremdkörper im Material der<br />

Ventilfedern dazu führten, dass die Federkraft nachlasse und dadurch die Ventilfedern brechen<br />

könnten. Das Fahrzeug sei durch die K 19.700 km gefahren worden.<br />

Mit der am 22. Juli 2010 zugestellten Klage begehrt die K u.a. Rückzahlung des Kaufpreises i.H.v.<br />

112.120 Euro Zug-um-Zug gegen Rücknahme des PKW Lexus.<br />

Die V hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass ein Mangel nicht vorliege. Der<br />

Sachverständige habe lediglich über einen sehr kurzfristigen Zeitraum eine kurze anomale nicht genau<br />

definierbare Geruchsbelästigung wahrgenommen, was nicht den Schluss auf einen Sachmangel<br />

zulasse. Die V ist dessen ungeachtet zudem der Ansicht, eine – angenommene – Pflichtverletzung sei<br />

unerheblich. Hat die K einen Anspruch auf Kaufpreisrückzahlung?<br />

63


56. BGH, Urteil vom 12.03.2010 (NJW 2010, 1805)<br />

Gewährleistung beim Kauf einer Eigentumswohnung: Erlöschen des Rücktrittsrechts des Käufers<br />

wegen arglistig verschwiegener Mängel bei Mangelbeseitigung; Fristsetzung trotz Entbehrlichkeit der<br />

Fristsetzung; Freistellung des Käufers vom Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft auf<br />

Ersatz anteiliger Mängelbeseitigungskosten<br />

Leitsatz<br />

1. Wird der Mangel der Kaufsache innerhalb einer hierzu von dem Käufer gesetzten Frist zur<br />

Nacherfüllung behoben, erlischt das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag auch dann,<br />

wenn es wegen eines arglistigen Verhaltens des Verkäufers im Hinblick auf den Mangel des<br />

erfolglosen Ablaufs einer Frist zur Nacherfüllung als Voraussetzung für einen Rücktritt vom<br />

Vertrag nicht bedurft hätte.<br />

2. Hat die Wohnungseigentümergemeinschaft die Behebung eines Mangels am Gemeinschaftseigentum<br />

beschlossen, steht der Erfüllung des Anspruchs des Käufers auf Nacherfüllung<br />

wegen des Mangels gleich, wenn der Verkäufer den Käufer von der Forderung der<br />

Wohnungseigentümergemeinschaft auf Ersatz der anteiligen Kosten der Mangelbeseitigung<br />

freistellt, sofern feststeht, dass die Durchführung der Mängelbeseitigung in angemessener Zeit<br />

vorgenommen wird und die Freistellung von den Kosten sichergestellt ist.<br />

Sachverhalt<br />

Das Grundstück "W. 112" in E. ist nach dem Wohnungseigentumsgesetz geteilt. Eine der Wohnungen<br />

gehörte den Beklagten B, eine andere Herrn Dr. K. und Frau O. Diese unterrichteten die Verwalterin<br />

davon, dass in ihre Wohnung Feuchtigkeit eintrete. Die Wohnungseigentümer beschlossen daraufhin<br />

in einer außerordentlichen Versammlung am 31. Oktober 2006, den Architekten H. zu beauftragen, die<br />

Ursache des Feuchtigkeitseintritts und die zur Beseitigung notwendigen Kosten festzustellen.<br />

Mit Notarvertrag vom 11. Dezember 2006 verkauften die Beklagten B ihre Wohnung unter Ausschluss<br />

von Ansprüchen wegen Sachmängeln für 279.000 € an die Klägerin K. Dabei unterließen sie es, auf<br />

die Feuchtigkeitsbeeinträchtigung der Wohnung K/O und den Beschluss der Wohnungseigentümer<br />

vom 31. Oktober 2006 hinzuweisen. Die Klägerin K bezahlte den Kaufpreis und bezog die Wohnung.<br />

In der Folgezeit ermittelte H. die auf die Wohnungseigentümergemeinschaft entfallenden Kosten für<br />

die Beseitigung der Feuchtigkeitsbeeinträchtigung der Wohnung K/O. In der Versammlung vom 23.<br />

April 2007 beschlossen die Wohnungseigentümer unter Beteiligung der Klägerin K, die sich der<br />

Stimme enthielt, die von H. vorgeschlagenen Maßnahmen auszuführen und H. mit den notwendigen<br />

Architektenleistungen zu beauftragen. Mit Schreiben an die Beklagten B vom 14. August 2007 machte<br />

die Klägerin K verschiedene Mängel des ihr verkauften Wohnungseigentums, u.a. auch die<br />

Feuchtigkeitsbeeinträchtigung der Wohnung K/O geltend und forderte die Beklagten zur<br />

"Nacherfüllung" bis zum 4. September 2007 auf.<br />

In ihrer Antwort vom 3. September 2007 verneinten die Beklagten B im Wesentlichen die von der<br />

Klägerin K geltend gemachten Mängel. Im Hinblick auf die in der Wohnung K/O aufgetretene<br />

Feuchtigkeit erklärten sie, die auf die Klägerin zukommenden Kosten zu übernehmen und boten an,<br />

hierfür Sicherheit zu leisten. In ihrer Antwort vom 9. Oktober 2007 erklärte die Klägerin den Rücktritt<br />

vom Vertrag.<br />

Mit der Klage verlangt sie u.a. Rückzahlung des Kaufpreises.<br />

64


57. BGH, Urteil vom 15.07.2011 (NJW 2011, 3640)<br />

Zur Reichweite von § 444 BGB. Sachmängelhaftung: Verschweigen eines für den<br />

Willensentschluss des Käufers nicht ursächlichen Mangels und Haftungsausschluss<br />

Leitsatz<br />

Auch wenn ein arglistig verschwiegener Sachmangel für den Willensentschluss des Käufers<br />

nicht ursächlich war, ist dem Verkäufer die Berufung auf den vereinbarten<br />

Haftungsausschluss gemäß § 444 BGB verwehrt.<br />

Sachverhalt<br />

Mit notariellem Vertrag vom 23.11.2007 erwarben die K von dem V eine Eigentumswohnung unter<br />

Ausschluss der Haftung für Sachmängel. Die Wohnung befindet sich in einem ehemaligen<br />

Brennereigebäude, das zuvor nicht zu Wohnzwecken genutzt wurde und noch unrenoviert ist. Eine<br />

durch den V selbst übernommene Baulast sichert öffentlich-rechtliche Veränderungsbeschränkungen<br />

hinsichtlich des Gestaltwerts des Gebäudes, dem eine das Bild der Kulturlandschaft prägende<br />

Bedeutung zukommt (§ 35 Abs. 4 Nr. 4 BauGB). Auch der Vertreter des V bei den<br />

Vertragsverhandlungen, ein Immobilienkaufmann, hatte hiervon Kenntnis. Im Gegensatz zu vier<br />

anderen Baulasten wird diese Baulast in dem Kaufvertrag nicht erwähnt.<br />

Die K sehen sich arglistig getäuscht und verlangen Rückabwicklung des Vertrags und Rückzahlung<br />

des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rückübereignung der Eigentumswohnung.<br />

58. BGH Urteil vom 19.12.2012 (NJW 2013, 1733 f.)<br />

Kraftfahrzeugkaufvertrag: Haftung des Käufers für die Unfallfreiheit eines bei einem Autohändler in<br />

Zahlung gegebenen Altfahrzeugs.<br />

Leitsatz<br />

Zur Haftung des Käufers für die Unfallfreiheit des bei einem Ankauf von einem Autohändler<br />

in Zahlung gegebenen Gebrauchtwagens<br />

Sachverhalt<br />

Die Klägerin, eine Autohändlerin, begehrt Schadensersatz wegen verschiedener Mängel eines vom<br />

Beklagten angekauften gebrauchten Audi A 6.<br />

Der Beklagte hatte dieses Fahrzeug selbst im Mai 2003 von einem Autohaus gebraucht erworben und<br />

im Dezember 2003 damit einen Unfall erlitten, als beim Rückwärtsfahren aus einer Parklücke der<br />

Unfallgegner seine Fahrzeugtür öffnete. Der entstandene Streifschaden an der hinteren rechten Tür<br />

und an der Seitenwand belief sich einem eingeholten Gutachten zufolge auf 2.919,12 €. Der Beklagte<br />

ließ das Fahrzeug anschließend für 819,89 € - nicht fachgerecht - reparieren.<br />

Im Juli 2004 verkaufte die Klägerin dem Beklagten einen VW Passat und nahm den Audi A 6 zum<br />

Preis von 19.000 € in Zahlung. Dabei wurde im Ankaufsschein unter der vorgedruckten Rubrik "Das<br />

Fahrzeug hat keine/folgende Unfallschäden erlitten" das Wort "keine" eingekreist und unterstrichen.<br />

Die Klägerin veräußerte den Audi A 6 am 8. März 2005 für 19.500 € als "laut Vorbesitzer unfallfrei"<br />

an den Kunden D. Kurze Zeit nach der Übergabe verlangte dieser wegen verschiedener Mängel<br />

Rückabwicklung des Kaufvertrages.<br />

Im nachfolgenden Prozess stellte der gerichtlich beauftragte Sachverständige fest, dass an dem<br />

Fahrzeug neben einem Schaden an der Seitenwand hinten rechts auch ein schwerer Heckschaden<br />

repariert worden war. Die Klägerin unterlag in dem vom Käufer D. gegen sie geführten Prozess und<br />

nahm das Fahrzeug gegen Zahlung von 19.421,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5.372,60 € zurück.<br />

Die Klägerin begehrt u.a. Zahlung des an den Kunden D erstatteten Kaufpreises (19.241,56 €) Zugum-Zug<br />

gegen Rückgabe des Audi A 6.<br />

65


59. BGH, Urteil vom 15.06.2012 (NJW 2012, 2793)<br />

Zu § 442 BGB: Mängelhaftung des Grundstücksverkäufers: Anspruchsausschließende<br />

Käufer-kenntnis vom Mangel bei Vertragsangebot und Vertragsannahme in getrennten<br />

Urkunden. Haftungsausschluss bei getrennter Beurkundung von Angebot und Annahme i.R.<br />

eines Grundstückskaufvertrages<br />

Leitsatz<br />

1. Macht der Käufer das Angebot für einen Grundstückskaufvertrag, das von dem Verkäufer<br />

in getrennter Urkunde angenommen wird, kommt es für seine Kenntnis vom Mangel i.S.d. §<br />

442 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht auf den Zeitpunkt der Annahme des Angebots, sondern auf den<br />

Zeitpunkt der Beurkundung des Angebots an.<br />

2. Das gilt nicht, wenn der Käufer die Weiterleitung seines Angebots selbst hinausgezögert<br />

oder wenn er Veranlassung hatte, sich nach Möglichkeiten zu erkundigen, den Eintritt der<br />

Bindungswirkung seines Angebots zu verhindern, und rechtzeitig hätte entsprechend tätig<br />

werden können.<br />

Sachverhalt<br />

Die Kläger ließen am 24.11.2006 als Käufer ein Angebot an die beklagte Verkäuferin zum Kauf eines<br />

mit einem Altbau aus dem Jahr 1920 bebauten Grundstücks für 123.950 € notariell beurkunden. Das<br />

Angebot enthält einen Haftungsausschluss für Sachmängel und sollte vier Wochen nicht widerruflich<br />

sein.<br />

Am 30.11.2006 besichtigten die Kläger das Anwesen mit dem Makler, den sie mit der Vermittlung<br />

eines Käufers für den von vornherein beabsichtigten Weiterverkauf des Anwesens beauftragt hatten,<br />

und stellten - nach dem Auszug der bisherigen Bewohner sichtbar gewordene - Feuchtigkeitsschäden<br />

fest. Sie teilten der Vertriebspartnerin der Beklagten mit Schreiben vom 3.12.2006 mit, sie erwarteten<br />

von der Beklagten, dass sie die Kosten der Beseitigung der Schäden von etwa 30.000 € übernehmen<br />

werde.<br />

Diese erhielt das Angebot der Kläger mit einem bei ihr am 14.12.2006 eingegangenen Telefax des<br />

Notars vom 12.12.2006 und nahm es am 27.12.2006 formgerecht an. Zu diesem Zeitpunkt kannte sie<br />

die Feuchtigkeitsschäden. Ob sie auch wusste, dass die Kläger die Übernahme der Kosten für deren<br />

Beseitigung von ihr erwarteten, ist nicht festgestellt.<br />

Die Kläger verkauften das Anwesen Ende 2007 unsaniert für 133.000 € und verlangen Ersatz der<br />

Schadensbeseitigungskosten, die sie auf 35.000 € beziffern, sowie Ersatz vorgerichtlicher<br />

Anwaltskosten in Höhe von 1.604,12 €, jeweils nebst Zinsen.<br />

66


60. BGH, Urteil vom 16.03.2012 (NJW-RR 2012, 1078)<br />

Haftungsausschluss beim Grundstückskauf: Arglistiges Verschweigen eines Mangels durch<br />

Unterlassen eines Hinweises auf die unklare Ursache für die sichtbaren Symptome eines Mangels<br />

Leitsatz<br />

Das Unterlassen eines Hinweises des Verkäufers, dass er sich über die Ursache der sichtbaren<br />

Symptome eines Mangels (Feuchtigkeitsflecken) nicht sicher sei, stellt kein arglistiges<br />

Verschweigen eines Mangels dar.<br />

Sachverhalt<br />

Mit notariellem Vertrag vom 3.04.2004 verkaufte die V ein mit einem 1936 errichteten Wohnhaus<br />

bebautes Grundstück in Berlin-Köpenick für 575.000 € an die K und deren Ehemann. Der Vertrag<br />

enthält einen Ausschluss für die Haftung wegen eines Sachmangels des Grundstücks und des<br />

Gebäudes mit Ausnahme vorsätzlich zu vertretender oder arglistig verschwiegener Mängel.<br />

Nach dem Kauf stellte sich heraus, dass die Abdichtung des Bauwerks mangelhaft ist, weshalb<br />

Feuchtigkeit eindringt und in den Kellerwänden aufsteigt. Entsprechende Feuchtigkeitsflecken waren<br />

ohne weiteres erkennbar.<br />

Die K verlangt aus eigenem und aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns von der V im Wege des<br />

Schadensersatzes die - in einem Gutachten geschätzten - Kosten für die Herstellung einer vertikalen<br />

Abdichtung der Kellerwände, die Einbringung einer Horizontalsperre und das Richten der Dachrinne<br />

in Höhe von insgesamt 132.000 € zuzüglich Zinsen.<br />

67


61. BGH; Urteil vom 23.1.2013 (NJW 2013, 1523 „Montagsauto“)<br />

Kraftfahrzeugkaufvertrag: Unzumutbarkeit eines weiteren Nacherfüllungsverlangens bei einem<br />

„Montagsauto“<br />

Merksätze<br />

1. Die mit dem Schlagwort „Montagsauto“ bezeichnete Mangelhaftigkeit eines Fahrzeugs<br />

kann im Einzelfall ein weiteres Nacherfüllungsverlangen des Käufers unzumutbar (§ 440 Satz<br />

1 Alt. 3 BGB) machen.<br />

2. Ein Neufahrzeug ist dann als „Montagsauto“ zu qualifizieren, wenn der bisherige<br />

Geschehensablauf aus Sicht eines verständigen Käufers bei wertender und prognostischer<br />

Betrachtung die Befürchtung rechtfertigt, es handele sich um ein Fahrzeug, das wegen seiner<br />

auf herstellungsbedingten Qualitätsmängeln - namentlich auf schlechter Verarbeitung -<br />

beruhenden Fehleranfälligkeit insgesamt mangelhaft ist und das auch zukünftig nicht über<br />

längere Zeit frei von herstellungsbedingten Mängeln sein wird.<br />

3. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen bei einem gehäuften Auftreten von Mängeln ein<br />

sogenanntes "Montagsauto" vorliegt, bei dem eine (weitere) Nacherfüllung für den Käufer<br />

unzumutbar ist, unterliegt der wertenden Betrachtung durch den Tatrichter.<br />

Die maßgeblichen Kriterien sind hierbei:<br />

- Anlass: Auftreten einer Vielzahl herstellungsbedingter Mängel innerhalb kürzester Zeit<br />

- Prognose (objektive Würdigung/Interessenabwägung):<br />

Dadurch Vertrauen des Käufers in ordnungsgemäße Herstellung ernsthaft erschüttert:<br />

v.a. mit Blick auf die Art und das Ausmaß der Mängel.<br />

4. Im Fall haben die Mängel kein solch symptomatisches Gewicht, dass hieraus auf eine<br />

dauerhafte herstellungsbedingte Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs geschlossen werden könnte.<br />

Sachverhalt<br />

Der K kaufte am 14.6.2008 von der V ein neues Wohnmobil des Herstellers H zum Preis von 133.743<br />

Euro brutto. Das Fahrzeug wurde Ende April 2009 an den K gegen Zahlung des Kaufpreises<br />

ausgeliefert.<br />

Im Zeitraum von Mai 2009 bis März 2010 brachte der K das Wohnmobil insgesamt dreimal in die<br />

Werkstatt der V zur Beseitigung von beanstandeten Mängeln. Ein letztes Mal suchte der K die<br />

Werkstatt am 1.3.2010 auf und rügte dabei mindestens neun Mängel.<br />

Im April/Mai 2010 rügte der K gegenüber der V erneut neun Mängel. Zu deren Behebung suchte er<br />

mit Einverständnis der V die näher gelegene Werkstatt D. auf, bei der es sich ebenfalls um einen<br />

Vertragshändler des Herstellers H handelt. Im Zeitraum von Mai bis Dezember 2010 brachte der K das<br />

Wohnmobil insgesamt vier Mal zur Werkstatt D. Einige von ihm behauptete Mängel beseitigte der K<br />

selbst. Gegenüber der V selbst erfolgten ab August 2010 bis einschließlich März 2011 keine<br />

Mängelrügen; sie wurde auch nicht über Inhalt und Umfang der von der Werkstatt D. durchgeführten<br />

Arbeiten unterrichtet.<br />

Am 1.4.2011 erklärte der K den Rücktritt vom Kaufvertrag und rügte das Vorhandensein von fünfzehn<br />

Mängeln, deren Beseitigung nach den Erkenntnissen eines von ihm beauftragten Sachverständigen<br />

einen Kostenaufwand von 5.464 Euro netto verursachen würde. Teilweise soll es sich hierbei um das<br />

68


wiederholte Auftreten desselben Mangels handeln. Die V wies den Rücktritt zurück und bot<br />

ausdrücklich die Beseitigung vorhandener Mängel an. Hiervon machte der K keinen Gebrauch.<br />

Er vertritt die Auffassung, in Anbetracht der Vielzahl der insgesamt aufgetretenen Mängel<br />

(„Montagsauto”) sei es ihm weder hinsichtlich der wiederholt aufgetretenen noch im Hinblick auf die<br />

neu zutage getretenen Mängel zumutbar, der Beklagten erneut Gelegenheit zur Nachbesserung zu<br />

geben. Der Rücktritt vom Kaufvertrag sei daher ohne vorherige Fristsetzung zur Mängelbeseitigung<br />

zulässig.<br />

Mit seiner Klage macht der Kläger u.a. Rückzahlung des Kaufpreises (abzüglich Wertminderung)<br />

Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Wohnmobils geltend.<br />

Wie ist zu entscheiden?<br />

Hinweis: Von K wurden u.a. folgende Mängel gerügt:<br />

Knarren der Satellitenantenne beim Ausfahren, Flecken in der Spüle, schief sitzende Abdeckkappen<br />

der Möbelverbinder, eine mangelhafte Chromkante der Motorradbühne und matte Lackierung am<br />

rechten Seitenteil, nicht bündiger Abschluss der Abdeckkappen über den Verbindungsscheiben im<br />

Fahrzeuginnern, fehlende Abdeckkappenstifte, ein nicht bündiges Anliegen der vorderen<br />

Radlaufverkleidungen, ein mangelhaftes Verdunkelungsrollo am vorderen Seitenfenster, Ablösung des<br />

Leders im Bereich der Gurtdurchführung am Fahrersitz<br />

69


62. OLG Hamm, Urteil vom 07.2.2013 (VRR 2013, 145 f.)<br />

Voraussetzungen für Rücktritt von einem Neuwagenkauf wegen zu hoher Verbrauchswerte<br />

Merksatz<br />

1. Aus einem Verkaufsprospekt, dass bestimmte Kraftstoffverbrauchswerte angibt, folgt keine<br />

Sollbeschaffenheit in dem Sinne (§ 434 I 3 bzw. § 434 I 1 Nr. 2 BGB), dass diese<br />

Verbrauchswerte im Alltagsgebrauch des konkret erworbenen Fahrzeugs erreicht werden<br />

müssten. Denn ein verständiger Käufer weiß, dass die tatsächlichen Verbrauchswerte von<br />

zahlreichen Einflüssen und der individuellen Fahrweise des Nutzers abhängen und deshalb<br />

nicht mit den Prospektangaben gleichgesetzt werden dürfen, die auf einem standardisierten<br />

Messverfahren beruhen.<br />

2. Der Käufer kann aber erwarten, dass die im Prospekt angegebenen Werte unter<br />

Testbedingungen reproduzierbar sind. Überschreiten die tatsächlichen Verbrauchswerte unter<br />

diesen Bedingungen die im Verkaufsprospekt angegebenen Verbrauchswerte um mehr als<br />

10% darf von einem erheblichen Mangel ausgegangen werden. Dies rechtfertigt einen<br />

Rücktritt.<br />

Sachverhalt<br />

Ende 2009 hatte der Kläger aus Herne beim beklagten Autohaus in Bochum einen neuen Pkw Renault<br />

Scénic 2.0 16 V zum Preis von ca. 20.300 Euro erworben. Der Verkaufsprospekt bewarb das Fahrzeug<br />

(ohne Zusatzausstattung) mit nach dem Messverfahren gemäß EU-Richtlinie RL 80/1268/EWG<br />

ermittelten Kraftstoffverbrauchswerten. Nachdem der Kläger zu hohe Verbrauchswerte beanstandet<br />

hatte und der Beklagten keine Nachbesserung gelungen war, erklärte er im April 2010 den Rücktritt<br />

vom Kaufvertrag.<br />

Die in einem Vergleichsverfahren ermittelten tatsächlichen Verbrauchswerte des besagten PKW<br />

überschritten die angegebenen Verbrauchswerte um mehr als 10%.<br />

K verlangt die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeuges. Die Beklagte hat einen<br />

Fahrzeugmangel mit der Begründung bestritten, die vom Kläger beanstandeten höheren<br />

Verbrauchswerte hingen von der Zusatzausstattung und der individuellen Nutzung ab.<br />

70


II. Werkvertragsrecht<br />

63. BGH, Urteil vom 08.12.2011 (NJW-RR 2012, 268)<br />

Schadensersatzanspruch des Bestellers bei Schäden am Gebäude durch fehlerhafte<br />

Trocknungsmethode nach einem Wasserschaden<br />

Merksatz<br />

1. Wählt ein Unternehmer, der nach einem Wasserschaden in einem Gebäude damit<br />

beauftragt ist, den Fußbodenaufbau zu trocknen, und zu diesem Zweck den Fliesenbelag<br />

öffnen muss, eine Trocknungsmethode, die zu größeren Schäden am Gebäude als erforderlich<br />

führt, ist der Schadensersatzanspruch des Bestellers nicht davon abhängig, dass er dem<br />

Unternehmer eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat.<br />

2. Einer Fristsetzung bedarf es auch in den Fällen des § 281 I BGB nicht, wenn der mit der<br />

Fristsetzung verfolgte Zweck, den Unternehmer eine letzte Gelegenheit einzuräumen, das<br />

noch mit Mängeln behaftete Werk in den vertragsgemäßen Zustand zu versetzen, nicht mehr<br />

erreicht werden kann, weil der durch die Pflichtverletzung eingetretene Schaden nicht mehr<br />

ungeschehen gemacht werden kann.<br />

Sachverhalt<br />

Die Klägerin verlangt Werklohn für Trocknungsarbeiten anlässlich eines von der Beklagten<br />

verursachten Wasserschadens. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte mit einem<br />

Schadensersatzanspruch aufrechnen kann.<br />

Der U führte im Rahmen der Errichtung eines Alten- und Pflegeheimes Installationsarbeiten aus.<br />

Nachdem es zu einem Wasserschaden gekommen war, beauftragte er im Juli 2008 den S mit den<br />

Trocknungsarbeiten. Zur Trocknung des Fußbodenaufbaus (schwimmender Estrich auf Betondecken)<br />

schnitt der S in den gefliesten Bädern die Silikonfugen sowie die dahinter befindliche<br />

Dichtungsschicht zwischen Fußboden und aufgehenden Wänden auf. Über die geöffneten Randfugen<br />

strömte in die Dämmschichten trockene Luft, die der S durch ein jeweils im Zentrum des Raumes in<br />

den gefliesten Fußboden gebohrtes Loch wieder absaugte. Die Trocknungsarbeiten waren erfolgreich.<br />

Der S steht ein Werklohn von 62.453,77 € zu.<br />

Allerdings führte die von S gewählte Trocknungsmethode zu erheblichen Schäden am Bauwerk. Eine<br />

schonendere Methode, bei der weit weniger Schäden entstanden wären, hätte darin bestanden, in den<br />

Bädern in jeder Ecke die Bodenfliesen zu durchbohren. Die von S gewählte Methode führte<br />

demgegenüber zu größeren Schäden, insbesondere zur Durchtrennung der Feuchtigkeitsschutzfolie. Zu<br />

dieser Trocknungsmethode ließ sich der S von dem A, einem Angestellten des U, verleiten. Denn der<br />

A gab zu bedenken, dass sich Rohre im Fußboden befänden, deren genaue Lage ihm aber nicht<br />

bekannt sei.<br />

Der U rechnet mit den Kosten für die Wiederherstellung fachgerechter Fugen zwischen Fußboden und<br />

aufgehenden Wänden als Schadensersatzanspruch in Höhe von 46.520 € auf. Eine Frist zur<br />

Nacherfüllung hat der dem S aber nicht gesetzt.<br />

Der S klagt den Betrag von 62.453,77 € ein. Mit Erfog?<br />

71


64. BGH, Urteil vom 22.12.2011, Az.: VII ZR 136/11 (NJW 2012, 1070) und Schwab, JuS<br />

2012, S. 643 ff. (lesen!!!!)<br />

Gewährleistung beim Pferdekauf: Schadensmindernde Inanspruchnahme des gesamtschuldnerisch mit<br />

dem Tierarzt haftenden Verkäufers bei Fehlern bei der Ankaufsuntersuchung eines Pferdes.<br />

Merksatz<br />

1. Ein Tierarzt, der im Auftrag des Käufers eine Ankaufsuntersuchung des Pferdes durchführt<br />

und dabei Erkrankungen schuldhaft übersieht, haftet nach §§ 634 Nr. 4, 280 I BGB auf<br />

Schadensersatz (u.a. Ersatz des Kaufpreises, sonstige Aufwendungen im Vertrauen auf die<br />

Mangelfreiheit des Pferdes). Der Pferdeverkäufer haftet aus Gewährleistungsrecht. Beide<br />

haften als Gesamtschuldner.<br />

2. Bei einer Gesamtschuldnerschaft steht es dem Gläubiger grundsätzlich frei, welchen der<br />

Gesamtschuldner er in Anspruch nimmt.<br />

3. Haftet der wegen eines Fehlers bei der Ankaufsuntersuchung eines Pferdes zum<br />

Schadensersatz verpflichtete Tierarzt neben dem Verkäufer als Gesamtschuldner, trifft den<br />

Käufer grundsätzlich nicht die Obliegenheit, zur Schadensminderung zunächst seine<br />

Ansprüche gegen den Verkäufer gerichtlich geltend zu machen.<br />

Sachverhalt<br />

Die K erwarb von V im September 2008 die Stute L. zum Kaufpreis von 2.000 €, nachdem der T<br />

(Tierarzt) zuvor in ihrem Auftrag eine Ankaufsuntersuchung durchgeführt hatte. In dem<br />

Untersuchungsprotokoll ist vermerkt:<br />

„Verhalten: lebhaft; Atemruhefrequenz: 18/Minute; Palpation des Rückens: erhöhte Druck-sensibilität<br />

BWS/LWS; Bewegungsapparat/Ruheuntersuchung/Sehnen/Muskeln: verändert, schwach bemuskelt.“<br />

Einige Wochen nach Abschluss des Kaufvertrags stellte eine andere Tierärztin eine geringgradige<br />

Lahmheit hinten rechts, eine Taktunsauberkeit vorne links und eine auf Druck schmerzhafte<br />

arthrotische Rückenmuskulatur fest. Im Mai 2009 bescheinigte ein weiterer Tierarzt eine spontane<br />

Lahmheit vorne rechts und typische Symptome einer RAO (recurrent airway obstruction).<br />

Der V verweigerte jegliche Kostentragung. Die K leitete zunächst ein selbständiges Beweisverfahren<br />

gegen den V ein, machte aber anschließend gegen diese keine Gewährleistungsansprüche geltend.<br />

Sie will sich an T halten. Denn T hat die bereits zum Zeitpunkt der Ankaufsuntersuchung vorliegenden<br />

gesundheitlichen Probleme des Pferdes nicht erkannt. Er habe sie daher so zu stellen, als hätte sie den<br />

Kaufvertrag nicht abgeschlossen.<br />

Die K beantragt, den T zu verurteilen, an sie 8.225,77 € (Kaufpreis, Aufwendungen für<br />

Eigentumsumschreibung, Haftpflichtversicherung, Beritt, Hufschmied, tierärztliche Behandlungen,<br />

Futter und Unterbringung) nebst Zinsen Zug-um-Zug gegen Übertragung des Eigentums an dem Pferd<br />

zu zahlen. Darüber hinaus hat sie beantragt, festzustellen, dass sich der T mit der Abnahme der Stute<br />

in Annahmeverzug befinde und er bis zur Übergabe des Pferdes verpflichtet sei, die Futter- und<br />

Unterhaltskosten zu zahlen.<br />

Der T meint, es hafte vorrangig der V aus Gewährleistungsrecht. Ansprüche gegen den Tierarzt seien<br />

gegenüber den kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüchen nachrangig. Insoweit seien V und T schon<br />

keine Gesamtschuldner. Dessen ungeachtet sei die K verpflichtet, zunächst den V in Anspruch zu<br />

nehmen.<br />

72


64.a. BGH, Urteil vom 22.12.2011, Az.: VII ZR 7/11 (NJW 2012, 1071 ff.)<br />

Gewährleistung beim Pferdekauf: Schadensmindernde Inanspruchnahme des gesamtschuldnerisch mit<br />

dem Tierarzt haftenden Verkäufers bei Fehlern bei der Ankaufsuntersuchung eines Pferdes.<br />

Leitsatz<br />

1. Ein Tierarzt, der seine Pflichten aus einem Vertrag über die Ankaufsuntersuchung eines<br />

Pferdes verletzt und deshalb einen unzutreffenden Befund erstellt hat, haftet seinem<br />

Vertragspartner auf Ersatz des Schadens, der diesem dadurch entstanden ist, dass er das Pferd<br />

aufgrund des fehlerhaften Befundes erworben hat.<br />

2. Beruht der fehlerhafte Befund darauf, dass der Tierarzt einen Mangel des Pferdes nicht<br />

erkannt oder seinem Vertragspartner nicht mitgeteilt hat, haftet er mit dem zu Schadensersatz<br />

oder Rückgewähr verpflichteten Verkäufer des Pferdes als Gesamtschuldner.<br />

3. Einem mit einem Gesamtschuldner geschlossenen Vergleich kommt eine beschränkte<br />

Gesamtwirkung (§ 423 BGB) nur zu, wenn die Parteien den erkennbaren Willen haben, den<br />

Gesamtschuldner auch von dem Risiko zu befreien, dass der Vergleich durch einen<br />

Gesamtschuldnerausgleich ganz oder teilweise wertlos wird.<br />

Zusatzinfo:<br />

Geprüft wird der Anspruch gegen den Tierarzt (§§ 634 Nr. 4, 280 I BGB). Im Anschluss wird geprüft,<br />

ob dieser Anspruch durch den Vergleich zwischen V und K wieder erloschen ist. Der Vergleich darf<br />

als Erlassvertrag behandelt werden (§§ 397, 423, 779 BGB). Zunächst gilt dieser Vergleich aber nur<br />

zwischen K und V, so dass sich die Frage stellt, ob er nicht auch gemäß § 423 BGB eine<br />

Gesamtwirkung für T hat. Dies wäre der Fall, wenn T und V Gesamtschuldner sind und der Vergleich<br />

eine Gesamtwirkung haben sollte. T und V sind Gesamtschuldner, wenn auch V haftet<br />

(Inzidentprüfung!) und die Voraussetzungen der Gesamtschuldnerschaft vorliegen. Im Anschluss ist<br />

der Vergleich auszulegen und zu fragen, ob die K und V auch eine Gesamtwirkung wollten.<br />

Sachverhalt<br />

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten, einem Tierarzt, Schadensersatz wegen einer mangelhaft<br />

durchgeführten Ankaufsuntersuchung.<br />

Die Klägerin, die einen Trakehner Wallach als Dressurpferd erwerben wollte, beauftragte den<br />

beklagten Tierarzt T mit der Ankaufsuntersuchung. In dem von ihm erstellten Untersuchungsprotokoll<br />

wurden als Röntgenbefunde angegeben: "Oxspring: vorne rechts und links geringgradige<br />

Hufbeinastverknöcherung; Zehe: seitlich vorne links kleine isolierte Verschattung; Knie: rechts<br />

Kontur des medialen Rollkamms." Im Übrigen wurde das Untersuchungsergebnis als o.b.B. (ohne<br />

besonderen Befund) bezeichnet.<br />

Daraufhin erwarb die Klägerin das Pferd im August 2005 vom V zum Kaufpreis von 60.000 €. Einige<br />

Wochen nach dem Erwerb lahmte das Pferd. Nachdem sich dies als Dauerzustand herausgestellt hatte<br />

und der Wallach damit als Dressurpferd ungeeignet war, trat die Klägerin vom Kaufvertrag zurück.<br />

In dem nachfolgenden Rechtsstreit forderte sie von dem V die Rückzahlung des Kaufpreises sowie die<br />

Erstattung von Unterstellkosten, Tierarztkosten und Transportkosten in Höhe von insgesamt 9.704,47<br />

€. Beinhaltet waren insoweit Kosten für die Unterbringung und tierärztliche Behandlung des Pferdes<br />

bis 7. Februar 2006. Zudem erhob sie Feststellungsklage.<br />

Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens über den Gesundheitszustand des Pferdes zum<br />

Zeitpunkt der Übergabe an die Klägerin schloss diese mit dem V am 11. Dezember 2007 einen<br />

Vergleich. Darin verpflichtete sich der V, zur Abgeltung der Klageforderungen einschließlich<br />

weitergehender Ansprüche wegen des Unterhalts (Aufwendungen für Unterstellungen, Fütterung und<br />

Pflege, tierärztliche Untersuchungen und Behandlungen sowie Inanspruchnahme eines Hufschmiedes)<br />

an die Klägerin 75.000 € zu zahlen. Die damaligen Parteien vereinbarten, dass damit alle Ansprüche<br />

73


der Klägerin gegen den V (den damaligen Beklagten) bis einschließlich 31. Dezember 2007<br />

abgegolten sein sollten.<br />

Mit der jetzigen Klage begehrt die Klägerin von dem Tierarzt T Ersatz der Behandlungs- und<br />

Unterbringungskosten des Pferdes für die Zeit vom 8. Februar 2006 bis 29. Dezember 2007 in Höhe<br />

von 28.268,77 €.<br />

Aus den dem T bei der Ankaufsuntersuchung vorliegenden Röntgenbildern sind die bei dem Wallach<br />

bestehenden erheblichen pathologischen Befunde im Bereich der Dornfortsätze, des rechten Knies und<br />

des Gleichbeins vorne rechts ersichtlich gewesen. Die K gab an, dass sie bei dem gebotenen Hinweis<br />

(durch T) den Kaufvertrag nicht geschlossen hätte.<br />

Der T entgegnet der Klage mit dem Hinweis, dass K nach dem mit V geschlossenen Vergleich<br />

ohnehin nichts mehr fordern kann.<br />

Wird die K Erfolg haben?<br />

65. BGH, Urteil vom 26.01.2012 (NJW-RR 2012, 540)<br />

Haftung des Tierarztes: Schadensersatzanspruch beim Kauf eines Pferdes auf Grund<br />

befundfehlerhafter Ankaufsuntersuchung<br />

Leitsatz<br />

Ein Tierarzt, der seine Pflichten aus einem Vertrag über die Ankaufsuntersuchung eines<br />

Pferdes verletzt und deshalb einen unzutreffenden Befund erstellt hat, haftet unabhängig von<br />

einer etwaigen Haftung des Verkäufers seinem Vertragspartner auf Ersatz des Schadens, der<br />

diesem dadurch entstanden ist, dass er das Pferd aufgrund des fehlerhaften Befundes<br />

erworben hat.<br />

Sachverhalt<br />

Der P kaufte am 25.02.2008 vom V den Hengst C. Der T – ein Tierarzt – hatte zuvor am 22.02.2008<br />

im Auftrag des P eine Ankaufsuntersuchung durchgeführt, wobei ausdrücklich auch das Röntgen des<br />

Kniegelenks links und rechts vereinbart war. Das Röntgenergebnis hatte er als "ohne besonderen<br />

Befund" angegeben. Tatsächlich befanden sich mehrere Chips im Kniegelenk des Hengstes, die auf<br />

den Röntgenaufnahmen ersichtlich waren. Hiervon erfuhr der P anlässlich einer Körungsvorauswahl<br />

am 02.09.2008, spätestens aber Ende November/Anfang Dezember 2008.<br />

Mit Schreiben vom 16.01.2009 erklärte er gegenüber dem V den Rücktritt vom Kaufvertrag und<br />

verlangte von ihm Kostenerstattung. Dieser verwies ihn an den T, dessen Haftpflichtversicherer mit<br />

Schreiben vom 03.04.2009 erklärte, es würden keine Einwände gegen den Anspruchsgrund geltend<br />

gemacht und Ansprüche bezüglich Kaufpreis und Zinsen anerkannt. Dementsprechend erfolgte die<br />

Herausgabe des Pferdes an den T Zug-um-Zug gegen Kaufpreiserstattung durch dessen<br />

Haftpflichtversicherer.<br />

Der P macht mit der Behauptung, bei ordnungsgemäß mitgeteiltem Befund der Ankaufsuntersuchung<br />

hätte er das Pferd nicht gekauft, weil er es als Zuchtpferd habe weiterveräußern wollen, was nun nicht<br />

mehr möglich gewesen sei, weitere Aufwendungen geltend. Diese Aufwendungen belaufen sich im<br />

Zeitraum zwischen dem Erwerb bis zur Rückgabe des Pferdes auf insgesamt 10.391,48 €. Im<br />

Einzelnen: 9.106,80 € (Kosten für Ausbildung, Unterstellung und Pflege); 480,00 € (Kosten der<br />

Ankaufsuntersuchung des Beklagten); 218,78 € (Tierarztkosten); 310,90 € (Kosten für<br />

Körveranstaltung in K); 275,00 € (Kosten für Körungs-Vorauswahl).<br />

74


III. Mietrecht<br />

66. BGH, Urteil vom 27.05.2009 (NJW 2009, 2590)<br />

Wohnraummiete: Vornahme von Schönheitsreparaturen auf Grund einer unerkannt unwirksamen<br />

Endrenovierungsklausel; Bemessung des Wertersatzes bei Renovierung in Eigenleistung<br />

Leitsatz<br />

1. Ein Mieter, der auf Grund einer unerkannt unwirksamen Endrenovierungsklausel<br />

Schönheitsreparaturen in der Mietwohnung vornimmt, führt damit kein Geschäft des<br />

Vermieters, sondern wird nur im eigenen Rechts- und Interessenkreis tätig, weil er eine<br />

Leistung erbringen will, die rechtlich und wirtschaftlich Teil des von ihm für die<br />

Gebrauchsüberlassung an der Wohnung geschuldeten Entgelts ist.<br />

2. Der nach § 818 Abs. 2 BGB geschuldete Wertersatz, den der Vermieter an einen Mieter zu<br />

leisten hat, der die Mietwohnung vor seinem Auszug auf Grund einer unwirksamen<br />

Endrenovierungsklausel in Eigenleistung renoviert hat, bemisst sich üblicherweise nur nach<br />

dem, was der Mieter billigerweise neben einem Einsatz an freier Zeit als Kosten für das<br />

notwendige Material sowie als Vergütung für die Arbeitsleistung seiner Helfer aus dem<br />

Verwandten- und Bekanntenkreis aufgewendet hat oder hätte aufwenden müssen.<br />

Sachverhalt<br />

Die M hatten in der Zeit von Mai 1999 bis Mai 2006 eine Wohnung des V gemietet. Der dabei vom V<br />

verwendete Formularmietvertrag enthält in seinem § 16 Ziff. 4 zur Frage der Schönheitsreparaturen<br />

folgende Bestimmungen:<br />

„a) Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen (das Tapezieren,<br />

Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper<br />

einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen) in den<br />

Mieträumen, wenn erforderlich, mindestens aber in der nachstehenden Reihenfolge fachgerecht<br />

auszuführen. ...<br />

Die Zeitfolge beträgt: Bei Küche, Bad und Toilette 3 Jahre. Bei den allen übrigen Räumen 5 Jahre.<br />

Diese Fristen werden berechnet vom Zeitpunkt des Beginns des Mietverhältnisses, bzw. soweit<br />

Schönheitsreparaturen nach diesem Zeitpunkt von dem Mieter fachgerecht durchgeführt worden sind,<br />

von diesem Zeitpunkt an. ...<br />

b) Der Mieter ist auch bei Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet, Schönheitsreparaturen<br />

durchzuführen, wenn die Fristen nach § 16 Ziff. 4a seit der Übergabe der Mietsache bzw. seit den<br />

letzten durchgeführten Schönheitsreparaturen verstrichen sind.<br />

c) Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Wohnung in fachgerecht renoviertem<br />

Zustand zu übergeben. Weist der Mieter jedoch nach, dass die letzten Schönheitsreparaturen innerhalb<br />

der oben genannten Fristen - zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses -<br />

durchgeführt worden sind, und befindet sich die Wohnung in einem einer normalen Abnutzung<br />

entsprechenden Zustand, so muss er anteilig den Betrag an den Vermieter zahlen, der aufzuwenden<br />

wäre, wenn die Wohnung im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung renoviert würde; dasselbe gilt, wenn<br />

und soweit bei Vertragsbeendigung die obigen Fristen seit Beginn des Mietverhältnisses noch nicht<br />

vollendet sind. Als Preisgrundlage gilt das Angebot einer anerkannten Firma. Der Mieter kann die<br />

Zahlungsverpflichtung dadurch abwenden, dass er die Schönheitsreparaturen fachgerecht selbst<br />

durchführt. ..."<br />

Ferner enthält der Formularmietvertrag im Leerfeld des § 27 (Sonstige Vereinbarungen) unter<br />

anderem folgenden handschriftlichen Eintrag:<br />

75


„Die Wohnung wird dem Mieter renoviert übergeben (Erstbezug). Bei Beendigung des<br />

Mietverhältnisses erfolgt die Übergabe in renoviertem Zustand ..."<br />

Im Jahre 2004 renovierten die M die Wohnung. Kurz vor Ende des Mietverhältnisses sprachen die<br />

Parteien über eine durchzuführende Renovierung; der genaue Inhalt des Gesprächs ist streitig.<br />

Jedenfalls weißten die M vor Auszug noch die Wohnung. Mit der Behauptung, der V habe<br />

ausdrücklich auf Durchführung einer Endrenovierung bestanden, um die Wohnung in einem frisch<br />

renovierten Zustand weiterzuvermieten, beanspruchen die M Erstattung der für das Weißen der Wandund<br />

Deckenflächen getätigten Aufwendungen, die sie mit 9 € je Quadratmeter ansetzen.<br />

Die M klagen auf Zahlung von 1.620,- € nebst Zinsen.<br />

67. BGH, Urteil vom 23.09.2009 (NJW 2009, 3716)<br />

Wohnraummietvertrag: Formularmäßige Verpflichtung des Mieters, Decken und Oberwände auch<br />

während der Mietzeit zu weißen<br />

Leitsatz<br />

Die formularmäßige Verpflichtung des Mieters, Decken und Oberwände auch während der<br />

Mietzeit zu "weißen", ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters nach § 307<br />

BGB unwirksam, da der Begriff "weißen" bei der nach § 305c Abs. 2 BGB gebotenen<br />

kundenfeindlichsten Auslegung jedenfalls auch dahin verstanden werden kann, dass der<br />

Mieter die Schönheitsreparaturen in weißer Farbe vorzunehmen hat.<br />

Sachverhalt<br />

Die M mieteten mit Vertrag vom 15. März 2000 einen Teil des Hauses des V. § 3 Abs. 6 des vom<br />

Kläger verwendeten vorformulierten Vertragstextes lautet:<br />

"Die Schönheitsreparaturen trägt der Mieter.<br />

Der Verpflichtete hat die Schönheitsreparaturen innerhalb der Wohnung regelmäßig und<br />

fachgerecht vornehmen zu lassen. Hat der Mieter die Schönheitsreparaturen übernommen, so<br />

hat er spätestens bis Ende des Mietverhältnisses alle bis dahin - je nach dem Grad der<br />

Abnutzung oder Beschädigung - erforderlichen Arbeiten auszuführen.<br />

Die Schönheitsreparaturen umfassen insbesondere:<br />

Anstrich und Lackierungen der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von Innen sowie<br />

sämtlicher Holzteile, Versorgungsleitungen und Heizkörper, das Weißen der Decken und<br />

Oberwände sowie der wischfeste Anstrich bzw. das Tapezieren der Wände."<br />

Gegenstand der Klage ist ein bezifferter Schadensersatzanspruch des V wegen nicht durchgeführter<br />

Schönheitsreparaturen.<br />

76


68. BGH, Urteil vom 17.02.2010 (NJW 2010, 1292)<br />

Wohnraummiete: Verjährung des Mangelbeseitigungsanspruchs des Mieters<br />

Leitsatz<br />

Der Anspruch des Mieters auf Mangelbeseitigung ist während der Mietzeit unverjährbar<br />

Sachverhalt<br />

Die M ist seit 1959 Mieterin einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus, das die V im Jahr 1997<br />

erworben haben. Das über der Wohnung der M liegende Dachgeschoss wurde im Jahr 1990 zu<br />

Wohnzwecken ausgebaut.<br />

Mit Schreiben vom 13. August 2002 verlangte die M von den V die Herstellung einer ausreichenden<br />

Schallschutzisolierung der Dachgeschosswohnung, verfolgte ihr Begehren aber nach einem<br />

Mieterwechsel in dieser Wohnung zunächst nicht weiter. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2006 kam<br />

die M auf ihr Begehren zurück und ließ im Jahr 2007 ein selbständiges Beweisverfahren durchführen.<br />

Die M nimmt die V auf Verbesserung des Trittschallschutzes in der Dachgeschosswohnung und<br />

Minderung der WC-Geräusche (Wasserspülung und Toilettendeckel) in Anspruch.<br />

69. BGH, Urteil vom 03.11.2010 (NJW-RR 2011, 447)<br />

Wohnraummiete: Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts an der Miete wegen eines Mangels<br />

der Wohnung<br />

Leitsatz<br />

Wegen eines Mangels der Wohnung, von dem der Vermieter keine Kenntnis hat, kann der<br />

Mieter ein Zurückbehaltungsrecht erst an den Mieten geltend machen, die fällig werden,<br />

nachdem der Mieter dem Vermieter den Mangel angezeigt hat.<br />

Sachverhalt<br />

E und M (i.F. die Beklagten) mieteten von der damaligen Eigentümerin durch Vertrag vom 28.10.2004<br />

eine Vierzimmer-Wohnung in Berlin. Die Miete war mit 300,00 Euro monatlich einschließlich<br />

Betriebskosten vereinbart. Seit dem 01.April 2006 zahlten die Beklagten eine Miete von monatlich<br />

330,00 Euro.<br />

Der Kläger ist als Erbe der Vermieterin in das Mietverhältnis eingetreten und seit dem 28.11.2006 als<br />

Eigentümer im Grundbuch eingetragen.<br />

Mit Schreiben vom 08.03.2007 wandten sich die Beklagten an den Kläger, weil dieser eine<br />

Mieterhöhung auf 500,00 Euro verlangt hatte, und bat unter anderem um einen Nachweis der<br />

Erbenstellung des Klägers. Dem Schreiben war eine Kopie eines Untersuchungsbefundes des<br />

Gesundheitsamtes beigefügt, aus dem sich eine Belastung zweier Proben (aus der Wohnung der<br />

Beklagten) mit diversen Pilzen ergab, die Infektionen über den Luftweg hervorrufen können.<br />

Für die Monate April, Juni und Juli 2007 wurde keine Miete gezahlt, für Mai 2007 zahlten die<br />

Beklagten am 11.05.2007 einen Betrag von 165,00 Euro auf das Konto des Klägers.<br />

Mit anwaltlichem Schreiben vom 05.06.2007 erklärte der Kläger die fristlose, hilfsweise fristgemäße<br />

Kündigung wegen Zahlungsverzuges in Höhe von 825,00 Euro (2 x 330,00 Euro für April und Juni<br />

2007 sowie 165,00 Euro für Mai 2007).<br />

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 14.06.2007 widersprachen die Beklagten der Kündigung vom<br />

05.06.2007, verlangten erneut einen Nachweis der Erbenstellung des Klägers und wiesen darauf hin,<br />

dass das Gesundheitsamt in der Wohnung Schimmelpilze festgestellt habe.<br />

77


Die Beklagten zahlten jeweils "unter Vorbehalt" auf die Miete am 08.08.2007 einen Betrag von 495,00<br />

Euro mit der Bestimmung "für Mai bis August", am 05.09.2007 einen Betrag von 330,00 Euro mit der<br />

Bestimmung für "Sept. restl.Miete" und am 08.10.2007 einen Betrag von 165,00 Euro mit der<br />

Bestimmung "Miete".<br />

Der Kläger macht geltend, dass die erstmals nach der Kündigung vom 05.06.2007 angezeigten Mängel<br />

nicht zu einer Mietminderung führen könnten. Die Zahlungen der Beklagten vom 08.08., 05.09. und<br />

08.10.2007 könnten nicht auf die mit der Klage geltend gemachten Mieten verrechnet werden, weil die<br />

Tilgungsbestimmungen der Beklagten insoweit unklar und die Zahlungen unter einem unzulässigen<br />

Vorbehalt erfolgt seien.<br />

Der Kläger hat E und M auf Räumung und Herausgabe der Wohnung sowie auf Zahlung von 1.155 €<br />

nebst Zinsen in Anspruch genommen.<br />

70. BGH, Urteil vom 21.07.2010 (NJW 2010, 3152)<br />

Geschäftsraummietvertrag: Vorliegen eines anfänglichen Mangels der Mietsache,<br />

Einbeziehung Dritter in den Schutzbereich des Vertrages; Wirksamkeit eines<br />

formularmäßigen Haftungsausschlusses für anfängliche Mängel<br />

Leitsatz<br />

1. War ein Bauteil der Mietsache aufgrund seiner fehlerhaften Beschaffenheit bei<br />

Vertragsschluss bereits in diesem Zeitpunkt für ihren Zweck ungeeignet und damit<br />

unzuverlässig, liegt ein anfänglicher Mangel der Mietsache vor.<br />

2. Auch dritte, an einem Mietvertrag nicht unmittelbar beteiligte Personen können in den<br />

Schutzbereich des Vertrages einbezogen werden. Ihnen gegenüber ist der Schuldner zwar<br />

nicht zur Leistung, wohl aber unter Umständen zum Schadensersatz verpflichtet (im<br />

Anschluss an BGH, 22. Januar 1968, VIII ZR 195/65, BGHZ 49, 350).<br />

3. Ein Überraschungseffekt im Sinne von § 305c BGB kann sich aus der Stellung der Klausel<br />

im Gesamtwerk der allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben. Das ist etwa der Fall, wenn<br />

sie in einem systematischen Zusammenhang steht, in dem der Vertragspartner sie nicht zu<br />

erwarten braucht (im Anschluss an BGH, NJW 2010, 671).<br />

Sachverhalt<br />

Die A war Angestellte der F-GmbH, die ihren Geschäftsbetrieb mittlerweile eingestellt hat. Die<br />

Geschäftsräume, in denen die A für die GmbH tätig war, waren von der V angemietet. In § 6 des<br />

Formularmietvertrages war folgendes geregelt:<br />

§ 6 Aufrechung, Zurückbehaltung<br />

1. Der Mieter kann ein Minderungsrecht am Mietzins nur ausüben, wenn er dies mindestens<br />

einen Monat vor Fälligkeit dem Vermieter schriftlich angekündigt hat. Der Mieter hat die<br />

Mietsache eingehend besichtigt, ihm stehen Mietminderungsansprüche wegen etwaiger<br />

Mängel im Zeitpunkt der Überlassung nicht zu. Eine Aufrechnung und Zurückbehaltung des<br />

Mieters gegenüber Forderungen auf Mietzins und Nebenkosten ist nur mit unbestrittenen oder<br />

rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.<br />

2. Zurückbehaltung und Aufrechnung wegen Ansprüchen aus einem anderen Schuldverhältnis<br />

sind ausgeschlossen, es sei denn, es handele sich um unbestrittene oder rechtskräftig<br />

festgestellte Forderungen. Ersatzansprüche nach § 538 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn,<br />

der Vermieter hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt. Gleiches gilt für<br />

Schadensersatzansprüche des Mieters bei nicht rechtzeitiger Freimachung oder Fertigstellung<br />

der Mietsache."<br />

78


Die Mieträume waren 1990 fertig gestellt und wurden im Juli 1991 von der F-GmbH bezogen.<br />

Am 15. August 1996 löste sich der in Kippstellung befindliche Fensterflügel im Arbeitszimmer der A<br />

aus dem Rahmen, traf die A auf den Hinterkopf und verletzte sie erheblich. Die A erlitt dadurch eine<br />

Schädelprellung bzw. ein Schädel-Hirntrauma sowie eine Peitschenschlagverletzung der HWS und<br />

eine Tinnituserkrankung.<br />

Die A begehrt nun Schadensersatz: 1.) vom Hersteller der Fensterbeschläge und 2.) vom Vermieter V.<br />

Gegen den Handwerker, der die Fenster mit Beschlägen versehen und diese eingebaut hatte, wird die<br />

Klage wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen nicht weiterverfolgt.<br />

IV. Maklerrecht<br />

71. OLG München, Urteil vom 04.02.2010 (MDR 2010, 615)<br />

Maklerlohnanspruch: Ausschluss bei inhaltlicher Inkongruenz von Kaufgelegenheit und<br />

Grundstückskaufvertrag wegen erheblicher Kaufpreisermäßigung<br />

Leitsatz<br />

1. Ein Provisionsanspruch gemäß § 652 Abs. 1 BGB steht dem Makler nur zu, wenn der<br />

ursprünglich ins Auge gefasste Vertrag im Wesentlichen tatsächlich so zu Stande kommt.<br />

2. Während übliche Reduzierungen des Kaufpreises infolge Vertragsverhandlungen<br />

unschädlich sind, ist die inhaltliche Kongruenz zu verneinen, wenn der tatsächliche<br />

Vertragsschluss hinsichtlich des Kaufpreises in ungewöhnlichem Umfang hinter dem nach<br />

dem Maklervertrag herbeizuführenden Vertrag zurückbleibt.<br />

3. Zwar gibt es insoweit keine starre Provisionsausschlussgrenze; es sind jeweils die<br />

Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Von einer inhaltlichen Inkongruenz ist hier<br />

aber auszugehen, weil der tatsächlich vereinbarte und der gezahlte Grundstückskaufpreis um<br />

38,7% unter dem Kaufpreis liegt, der dem Käufer in der vom Makler nachgewiesenen<br />

Gelegenheit genannt worden ist.<br />

Sachverhalt<br />

Der Kläger begehrt von den Beklagten aus abgetretenem Recht (vgl. Abtretungsvereinbarung vom<br />

05.05.2008; Anlage K1) die Zahlung von Maklerlohn.<br />

Die K waren auf der Suche nach einem Grundstück, was sie käuflich erwerben wollten.<br />

Am 26.05.2007 hatte die M-GmbH (Makler), dem K per Exposé ein bestimmtes Grundstück<br />

vorgestellt, wobei ein Kaufpreis von 2.700.000 EURO angegeben war.<br />

Mit Schreiben vom 05.10.2007 an den K hatte die B-GbR mitgeteilt, dass bezüglich desselben Objekts<br />

ein Bieterverfahren eingeleitet worden sei.<br />

Die K erwarben mit notariellem Kaufvertrag vom 16.11.2007 das betreffende Grundstück im<br />

Bieterverfahren für 2.000.000 EURO. Die M-GmbH macht nun einen Maklerlohnanspruch i.H.v.<br />

95.200 EURO geltend.<br />

Die K tragen vor, dass der Objektnachweis durch die M-GmbH nicht ursächlich für den Abschluss des<br />

notariellen Kaufvertrags vom 16.11.2007 gewesen sei. Sie hätten insbesondere angesichts des in dem<br />

Exposé angegebenen sehr hohen Kaufpreises von 2,7 Millionen EURO an dem<br />

verfahrensgegenständlichen Objekt zunächst keinerlei Interesse gehabt und das ihnen übersandte<br />

Exposé weggeworfen. Erst das Schreiben der B-GbR vom 05.10.2007 habe ihr Interesse an dem<br />

Objekt erweckt, weil sich für sie daraus die Möglichkeit einer massiven Kaufpreisreduzierung ergeben<br />

habe.<br />

79


V. Bürgschaftsrecht<br />

72. BGH, Urteil vom 20.03.2012 (NJW 2012, 1946 f.)<br />

Bürgschaft: Interner Ausgleichsanspruch des Ausfallbürgen gegen den Regelbürgen bei Befriedigung<br />

des Gläubigers der Hauptforderung. Der Ausfallbürge hat einen Regressanspruch gegen den<br />

Regelbürgen analog §§ 774 II, 426 I BGB.<br />

Leitsatz<br />

Befriedigt der im Verhältnis zum Regelbürgen nur subsidiär haftende Ausfallbürge den<br />

Gläubiger der Hauptforderung, so steht ihm ein interner Ausgleichsanspruch gegen den<br />

Regelbürgen zu, der selbstständig neben die kraft Gesetzes mit der Hauptforderung auf den<br />

Ausfallbürgen übergehende Bürgschaftsforderung gegen den Regelbürgen tritt.<br />

Sachverhalt<br />

Die klagende Bank begehrt als Ausfallbürgin vom Beklagten als Regelbürgen Ersatz des von ihr auf<br />

die Ausfallbürgschaft an die Gläubigerin gezahlten Betrages.<br />

Die Sparkasse D gewährte der H (Hauptschuldnerin) gemäß Vertrag vom 20. Dezember 1979 ein<br />

Existenzgründungs-Darlehen über 105.000 DM, für das sich der B (Ehemann der H)<br />

selbstschuldnerisch verbürgte. Daneben übernahm die A (eine Selbsthilfeeinrichtung der hessischen<br />

Wirtschaft) eine Ausfallbürgschaft bis zum Höchstbetrag von 80.000 DM.<br />

Im Jahre 1981 kündigte die D den Darlehensvertrag mit der H wegen Zahlungsrückstands und nahm<br />

die A aus der Ausfallbürgschaft in Anspruch. Von einer Inanspruchnahme des B aus dessen<br />

selbstschuldnerischer Bürgschaft sah die D seinerzeit ab, weil - wie sie der A mit Schreiben vom 17.<br />

Februar 1982 mitteilte - die Eheleute in der Liste der Insolvenzen und Schuldnerverzeichnisse 12/81<br />

aufgeführt seien. Die A überwies der D einen Betrag von 78.000 DM als Abschlagszahlung auf den<br />

voraussichtlich eintretenden Kreditausfall.<br />

Mit an die D gerichtetem Schreiben vom 16. Juli 1982 bezifferte sie den endgültigen Kreditausfall mit<br />

77.425,89 DM.<br />

Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts vom 2. Juni 1993 wurde der B, der im März 1985<br />

notariell seine Vermögenslosigkeit erklärt hatte, aufgrund einer entsprechenden Teilklage verurteilt,<br />

gesamtschuldnerisch mit der H 6.000 DM an die A zu zahlen.<br />

Mit der vorliegenden Klage nimmt die A den B erneut aus dessen selbstschuldnerischer Bürgschaft in<br />

Anspruch, wobei sie ihre Regressforderung zuletzt mit 30.763,16 € beziffert hat. Der B erhebt die<br />

Einrede der Verjährung.<br />

80


VI. Sonstige Vertragstypen<br />

73. OLG Hamm, Urteil vom 22.10.2010 (MDR 2011, 310 f.)<br />

Rechtsscheinhaftung bei deklaratorischem Schuldanerkenntnis des Tankstellenstationsleiters durch<br />

Falschbetankung; Mitverschulden des Kunden beim Tankvorgang<br />

Leitsatz<br />

1. Vertretungsmacht/Handlungsvollmacht des Stationsleiters einer Tankstelle zur Abgabe<br />

eines Schuldanerkenntnisses zur Regelung von Schadensersatzansprüchen eines Kunden<br />

wegen Falschbetankung seines Fahrzeugs.<br />

2. Kein Mitverschulden des Kunden an der Entstehung eines Motorschadens wegen<br />

Falschbetankung seines Fahrzeugs durch einen Mitarbeiter der Tankstelle.<br />

Leitsätze der bestätigten Vorinstanz LG Essen, Urteil vom 13.04.2010, Az: 12 O 255/09:<br />

1. Die Betankung eines Fahrzeuges mit dem falschen Kraftstoff durch den Mitarbeiter des<br />

Tankstellenbetreibers stellt eine Pflichtverletzung dar, die sich der Tankstellenbetreiber zurechnen<br />

lassen muss. Den Fahrzeugführer trifft insofern kein Mitverschulden, da er den Betankungsvorgang<br />

durch den Tankstellenmitarbeiter nicht beaufsichtigen muss, sondern sich auf dessen ausreichende<br />

Qualifikation und Sorgfalt verlassen darf. Auch ist der Fahrzeugführer nicht verpflichtet, die<br />

Tankstellenquittung dahingehend zu kontrollieren, ob der zutreffende Kraftstoff berechnet wurde.<br />

2. Bestätigt der Tankstellenbetreiber seine Eintrittspflicht, obwohl ihm die durch Kostenvoranschlag<br />

geltend gemachten Reparaturkosten ungewöhnlich hoch erscheinen, ist die Erklärung zur<br />

Eintrittspflicht sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach als deklaratorisches Anerkenntnis des<br />

Schadensersatzanspruchs anzusehen.<br />

Sachverhalt (stark vereinfacht)<br />

Am 24.11.2008 wollte der E seinen PKW Opel Zafira an einer von der A betriebenen Tankstelle<br />

betanken. Stationsleiter dieser Tankstelle war der Zeuge T.<br />

Ein Mitarbeiter der A übernahm die Betankung. Er verwechselte dabei den Kraftstoff und tankte<br />

Super-Benzin statt Diesel, was zunächst nicht auffiel. Nach einer Fahrstrecke von ca. 40 km trat an<br />

dem PKW des E ein Motorschaden auf. Der E informierte am Abend des 24.10.2008 darüber den<br />

Geschäftsführer der A telefonisch. Dieser beruhigte ihn: Er solle sich keine Sorgen machen. Das<br />

Fahrzeug müsse in einer Werkstatt untersucht werden. Gegen solche Schäden sei die A versichert.<br />

Am nächsten Tag nahm der Geschäftsführer der A zu seinem Stationsleiter T Kontakt auf. Dieser<br />

möge prüfen, ob es den von dem E geschilderten Tankvorgang gegeben habe. Diese Prüfung erfolgte<br />

am gleichen Tage.<br />

Der E identifizierte den Angestellten, der das Fahrzeug am Tag zuvor betankt hatte. Dieser räumte<br />

seinen Fehler ein. Der E veranlasste, dass der Opel Zafira zur Überprüfung in eine Werkstatt<br />

abgeschleppt wurde. Diese stellte ihm ein Leihfahrzeug zur Verfügung.<br />

Der E wollte sich Sicherheit verschaffen und bat um eine schriftliche Verpflichtungserklärung, die der<br />

T unter dem Datum des 25.11.2008 formulierte, mit dem Firmenstempel der A versah, „i.A.“<br />

unterzeichnete und dem E aushändigte.<br />

Die Werkstatt-GbR W untersuchte das Fahrzeug und stellte am 28.11.2008 einen Kostenvoranschlag<br />

über die Motorreparatur, endend mit einem Betrag von 10.410,33 €.<br />

Der E erteilte der Werkstatt den Reparaturauftrag. Der Geschäftsführer der W legte dem T<br />

(Stationsleiter der A) den Kostenvoranschlag vor. Auf seine Bitte setzte T handschriftlich folgenden<br />

81


Text auf: „Die Kosten werden von uns übernommen. Bitte Firmierung an die ...“ Es folgt der<br />

Stempelaufdruck der Firma der A. T unterzeichnete mit dem Zusatz „i.A.“.<br />

Die Werkstatt W meint, damit habe die A die Verpflichtung zum Schadensersatz auch unmittelbar der<br />

W gegenüber übernommen. Sollte das nicht der Fall sein, habe die W einen Schadensersatzanspruch<br />

aus abgetretenem Recht des E (der E hat alle Ansprüche an W abgetreten). Die Höhe der<br />

Schadensersatzforderung könne die A nicht bestreiten, weil in den ihr zurechenbaren schriftlichen<br />

Erklärungen des Stationsleiters T ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu sehen sei.<br />

Die A will nicht zahlen. Hat die Klage der W Erfolg?<br />

82


VII. GoA<br />

74. BGH, Urteil vom 13.01.2012 (NJW 2012, 1080 f.)<br />

Geschäftsführung ohne Auftrag: Abzug "neu für alt" beim Aufwendungsersatzanspruch<br />

Leitsatz<br />

Der Anspruch auf Ersatz der zu einer Störungsbeseitigung erforderlichen Aufwendungen<br />

kann durch einen Abzug „neu für alt“ gemindert sein.<br />

(Leitsatz der bestätigten Vorinstanz LG Aachen, Urteil vom 3.05.2011, Az: 7 S 38/10)<br />

1. Soweit die Wurzel eines Straßenbaums in den Hausanschlusskanal eingewachsen ist und<br />

diesen zerstört hat, kann der Geschädigte den Ersatz seiner Aufwendungen für die<br />

Beseitigung dieser Beeinträchtigung unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne<br />

Auftrag vom Störer verlangen, wenn dieser die Störung nicht selbst beseitigt. Ist dabei die<br />

Beseitigung der Störung nur mit einer weitergehenden Zerstörung eines Teils des Grundstücks<br />

verbunden, schuldet der Störer nicht nur die eigentliche Beseitigung der Störung, sondern<br />

(nach § 1004 BGB verschuldensunabhängig!) auch die Wiederherstellung des früheren<br />

Zustands.<br />

2. Verlangt der Geschädigte keine Beseitigung in Natur, sondern den Ersatz seiner<br />

Aufwendungen in Geld, besteht kein Grund, keinen Vorteilsausgleich durchzuführen, so dass<br />

in diesem Fall ein Abzug "Neu für Alt" vorzunehmen ist.<br />

3. Bei der Geschäftsführung ohne Auftrag stellt auch die eigene Arbeitsleistung einen<br />

ersatzfähigen Aufwand dar. (hierüber musste der BGH i.R.d. Revision nicht entscheiden!)<br />

Sachverhalt (etwas abgewandelt)<br />

Die E ist Eigentümerin eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks. Vor dem Grundstück steht<br />

ein von der S gepflanzter und unterhaltener Baum. Dessen Wurzeln waren in den Hausanschlusskanal<br />

der E, der zu dieser Zeit in Anbetracht seines Alters und unter Berücksichtigung seiner Lebensdauer<br />

noch 4.000 € wert war, eingewachsen. Der Einwuchs hatte den Kanal zum Teil schon beschädigt. Bei<br />

Entfernung der Wurzeln wird der Kanal weiter beschädigt.<br />

Die S reagierte nicht. Die E holte sich ein Angebot des Bauunternehmers B ein. Die einzelnen<br />

Positionen des marktüblichen Angebots des B (brutto) lauten wie folgt:<br />

1. Aushubarbeiten, Entfernung des Wurzelwerks und Neuerrichtung des Hausanschlusses<br />

7.400 €<br />

2. Aushubarbeiten, Neuerrichtung des Hausanschlusskanals (ohne Entfernung der Wurzeln):<br />

6.000 €<br />

2. Neuerrichtung des Hausanschlusskanals (ohne Aushubarbeiten/ohne Entfernung der<br />

Wurzeln): 4.400 €<br />

3. Aushubarbeiten und Entfernung des Wurzelwerks:<br />

1.600 €<br />

Die E führte schließlich ohne Wissen der S die zur Entfernung der Wurzeln erforderlichen Arbeiten in<br />

Eigenregie durch. Daneben wurde auch der Bauunternehmer B mit der Neuerrichtung des Kanals<br />

beauftragt. Neben Kosten des Bauunternehmens B von 4.400 € verlangt die E Ersatz für eigene<br />

Arbeitsleistungen in Höhe von 1.600 € sowie von Containerkosten in Höhe von insgesamt 250 €<br />

(Gesamtforderung: 6.250 €). Zu Recht?<br />

83


75. BGH, Urteil vom 17.11.2011 (NJW 2012, 1648 f.)<br />

Geschäftsführung ohne Auftrag: Aufwendungsersatzanspruch eines Bestattungsunternehmens gegen<br />

die bestattungspflichtige mittellose Ehefrau des Verstorbenen<br />

Leitsatz<br />

1. Nimmt ein Bestattungsunternehmer die Beerdigung eines Verstorbenen ohne Auftrag vor,<br />

weil sich niemand der nächsten Angehörigen des Hinterbliebenen bereitgefunden hat, für die<br />

Bestattung zu sorgen, so kommt ein Aufwendungsersatzanspruch des Unternehmers nach §§<br />

670, 677, 679, 683 BGB gegen die Person in Betracht, die nach Maßgabe des jeweils<br />

anwendbaren (Landes-)Bestattungsgesetzes (vorrangig) bestattungspflichtig ist (hier: die<br />

Ehefrau des Verstorbenen gemäß § 2 Nr. 12, § 13 Abs. 2 Satz 1 BestattG Schl.-H.).<br />

2. Der entgegenstehende Wille des bestattungspflichtigen Ehegatten steht seiner<br />

Inanspruchnahme im Hinblick auf die Möglichkeit, vom zuständigen Sozialhilfeträger gemäß<br />

§ 74 SGB XII Übernahme der Beerdigungskosten zu erlangen, grundsätzlich auch dann nicht<br />

entgegen, wenn der Ehegatte nicht leistungsfähig ist und die familiären Beziehungen zerrüttet<br />

sind.<br />

3. Der Aufwendungsersatzanspruch ist in einem solchen Fall der Höhe nach begrenzt auf den<br />

nach § 74 SGB XII übernahmefähigen Betrag (Kosten einer einfachen Beerdigung).<br />

Sachverhalt<br />

Der T betreibt ein Bestattungsunternehmen und verlangt von der E die Kosten für die Beisetzung ihres<br />

am 31.10.2006 verstorbenen Ehemanns, von dem sie getrennt lebte. Dieser hatte aus einer früheren<br />

Ehe zwei Töchter. Nach Überführung der Leiche in die Bestattungshalle des T kam es zu einem<br />

Treffen mit der E und einer der Töchter des Verstorbenen. Ob die E sich an dem dabei geführten<br />

Gespräch über eine mögliche Beisetzung aktiv beteiligte, ist streitig. Jedenfalls erklärten sie und die<br />

Tochter, die anfallenden Bestattungskosten nicht übernehmen zu können. Ein Mitarbeiter des T wies<br />

in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit einer Kostenerstattung durch das Sozialamt hin. Das<br />

Gespräch blieb ohne Ergebnis. Der T führte die Bestattung im November 2006 durch. Nachdem der T<br />

die Beerdigungskosten der E unter dem 29.11.2006 in Rechnung gestellt hatte, beantragte diese die<br />

Kostenübernahme durch das Sozialamt. Der Antrag blieb ebenso erfolglos wie der anschließend<br />

eingelegte Widerspruch. Das daraufhin vor dem Sozialgericht angestrengte Verfahren ist bis zur<br />

Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ausgesetzt worden.<br />

Der T ist der Ansicht, die ihm entstandenen Kosten für die durchgeführte "Sozial"-Bestattung<br />

jedenfalls als Geschäftsführer ohne Auftrag geltend machen zu können. Da weder Nachlassmittel noch<br />

eigene Mittel der Angehörigen - der beklagten Ehefrau und der beiden Töchter aus der ersten Ehe des<br />

Verstorbenen - vorhanden seien, hafte die E jedenfalls als die primär bestattungspflichtige Person. Die<br />

E beruft sich vor allem auf ihren wegen fehlender Leistungsfähigkeit entgegenstehenden Willen und<br />

behauptet zudem, zum Zeitpunkt des Todes ihres Ehemannes sei bereits ein von ihm beantragtes<br />

Scheidungsverfahren anhängig gewesen.<br />

Wir der T Erfolg haben?<br />

84


VIII. Deliktsrecht<br />

‣ deliktische Besitzstörung – Abschleppfälle<br />

76. BGH, Urteil vom 05.06.2009 (NJW 2009, 2530)<br />

Verbotene Eigenmacht und Schadensersatz: Erstattungsfähigkeit der Abschleppkosten für die<br />

Entfernung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs<br />

Leitsatz<br />

Wer sein Fahrzeug unbefugt auf einem Privatgrundstück abstellt, begeht eine verbotene<br />

Eigenmacht, derer sich der unmittelbare Grundstücksbesitzer erwehren darf, indem er das<br />

Fahrzeug abschleppen lässt; die Abschleppkosten kann er als Schadensersatz von dem<br />

Fahrzeugführer verlangen.<br />

Sachverhalt (verkürzt)<br />

Dem E gehört ein Grundstück, welches als Parkplatz mehrerer Einkaufsmärkte genutzt wird. Dort<br />

steht ein großes, gut sichtbares Schild mit folgenden Hinweisen:<br />

„Mo.-Sa. 6.00-21.00 Uhr.<br />

Nur für Kunden und Mitarbeiter des Nahversorgungszentrums.<br />

Parken nur mit Parkuhr<br />

Parkzeit 1,5 h (daneben ist eine Parkscheibe abgebildet)<br />

Parken nur innerhalb der gekennzeichneten Flächen!<br />

Widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt“ (daneben ist ein<br />

Abschlepp-Piktogramm abgebildet)<br />

Am 6.03.2007 schloss der E mit einem Abschleppunternehmen A und einem Inkassounternehmen K<br />

eine Vereinbarung, in der es u.a. heißt:<br />

"2. Der Eigentümer beauftragt das Abschleppunternehmen, unberechtigt parkende oder<br />

versperrend abgestellte Fahrzeuge von dem ... Grundstück abzuschleppen und zu entfernen.<br />

3. Die Durchführung des Abschleppvorganges setzt voraus, dass sich das<br />

Abschleppunternehmen zuvor darüber vergewissert, dass dieses Fahrzeug nicht über eine<br />

Parkberechtigung verfügt bzw. sich der Fahrzeugführer nicht in unmittelbarer Nähe zum<br />

Fahrzeug aufhält oder dieser der Aufforderung zum Entfernen bzw. ordnungsgemäßen<br />

Abparken des Fahrzeugs nicht sofort nachkommt.“<br />

Das Inkassounternehmen K beauftragte der E mit der Einziehung der Abschleppkosten.<br />

Am 20. April 2007 stellte der P seinen Pkw unbefugt auf dem Parkplatz ab. Zwischen 19.00 Uhr und<br />

19.15 Uhr wurde das Fahrzeug abgeschleppt und auf das Gelände des Abschleppunternehmens A<br />

verbracht. Dort löste es der P am späten Abend gegen Zahlung von 150 € Abschleppkosten und 15 €<br />

Inkassogebühren aus. Den Betrag von 165 € nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Kosten von 46,41 €<br />

verlangt er von dem E zurück.<br />

77. BGH, Urteil vom 02.12.2011 (NJW 2012, 528)<br />

Schadensersatzanspruch bei Abschleppen eines unbefugt auf einem Privatparkplatz abgestellten<br />

Fahrzeugs<br />

85


Merksätze<br />

1. Ein Anspruch auf Nutzungsersatz gemäß §§ 990 I 2, 280 I, II, 286 BGB ist nicht gegeben,<br />

wenn dem Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht an der Sache zusteht. Ein solches<br />

Zurückbehaltungsrecht kann sich aus der Forderung des Beklagten gegen den Kläger wegen<br />

der Besitzstörung erheben (hier: § 398 BGB i.V.m. §§ 823 I, 823 II i.V.m. § 858 BGB).<br />

2. Zu den erstattungsfähigen Kosten für die Entfernung eines unbefugt auf einem<br />

Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs zählen nicht nur die Kosten des reinen<br />

Abschleppens, sondern auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des<br />

Abschleppvorgangs entstehen (z.B. Prüfung der Berechtigung zum Abschleppen, Anfordern<br />

des zum jeweiligen KfZ passenden Abschleppfahrzeugs).<br />

3. Nicht erstattungsfähig sind dagegen die Kosten, die nicht der Beseitigung der Besitzstörung<br />

dienen, sondern im Zusammenhang mit deren Feststellung angefallen sind, wie etwa die<br />

Kosten einer Parkraumüberwachung („Sowieso-Kosten“, „Mühewaltungskosten“).<br />

Sachverhalt<br />

Am 5. Januar 2010 stellte die Klägerin - trotz Hinweisschildes, dass unberechtigt parkende Fahrzeuge<br />

kostenpflichtig entfernt werden - ihr Fahrzeug unbefugt auf dem Kundenparkplatz eines Supermarktes<br />

ab. Aufgrund eines Rahmenvertrages mit dem Betreiber des Supermarktes, der u.a. die Abtretung von<br />

Ansprüchen gegen unberechtigte Nutzer enthält, schleppte die Beklagte das Fahrzeug ab und<br />

verbrachte es auf einen öffentlichen Parkgrund. Da die Klägerin nicht bereit war, den<br />

Rechnungsbetrag über netto 219,50 € (Grundgebühr + Vorbereitung des Abschleppvorgangs +<br />

Abschleppkosten) zu begleichen, gab die Beklagte ihr den Standort des Fahrzeugs nicht bekannt.<br />

Die ursprünglich auf Herausgabe des Fahrzeugs Zug-um-Zug gegen Zahlung von (nur) 150 €<br />

(Versetzungsgebühr) sowie auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung gerichtete Klage der Klägerin<br />

hat das Landgericht abgewiesen. Nachdem die Beklagte der Klägerin den Standort des Fahrzeuges<br />

mitgeteilt hatte, haben die Parteien im Berufungsverfahren den Herausgabeantrag übereinstimmend für<br />

erledigt erklärt. Hinsichtlich der weiterhin verlangten Nutzungsentschädigung in Höhe von 3.758 € ist<br />

die Berufung erfolglos geblieben. Mit der von dem Kammergericht zugelassenen Revision, deren<br />

Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Zahlung einer<br />

Nutzungsentschädigung weiter.<br />

78. BGH, Urteil vom 06.07.2012 (NJW 2012, 3373) – Zu Recht a.A. Mäsch, JuS 2012, S.<br />

357 ff.!!! )<br />

Passivlegitimation für einen Anspruch auf Rückzahlung überhöhter Abschleppkosten nach Abtretung<br />

des entsprechenden Schadensersatzanspruchs gegen den Falschparker<br />

Leitsatz<br />

86


Der Anspruch auf Rückzahlung überhöhter Abschleppkosten richtet sich auch dann gegen den<br />

gestörten Grundstücksbesitzer, wenn dieser seinen Schadensersatzanspruch gegen den Störer<br />

an das Abschleppunternehmen abgetreten hat.<br />

Sachverhalt<br />

Der K stellte sein Fahrzeug am 3.08.2010 auf einem Privatgrundstück im Bereich einer<br />

gekennzeichneten Feuerwehranfahrtszone ab. Die A ist aufgrund eines mit der Besitzerin des<br />

Grundstücks (B) abgeschlossenen Vertrages verpflichtet, unbefugt abgestellte Fahrzeuge von dem<br />

Grundstück zu entfernen. A sind von der Grundstücksbesitzerin B deren Ansprüche auf Ersatz der<br />

Abschleppkosten gegen unberechtigt Parkende abgetreten.<br />

Die A setzte das Fahrzeug um. Dessen Standort teilte sie dem K erst nach Zahlung der<br />

Abschleppkosten von 261,21 € (brutto) mit. Der K, der diese Kosten für überhöht hält, verlangt mit<br />

der Klage die Rückzahlung von 130,31 €.<br />

79. BGH, Urteil vom 21.09.2012 (NJW 2012, 3781 f.)<br />

Besitzschutz: Kraftfahrzeughalterhaftung auf Unterlassung eines Falschparkens auf fremdem<br />

Grundstück durch den berechtigten Fahrzeugführer<br />

Leitsatz<br />

Überlässt der Halter sein Fahrzeug einer anderen Person zur Benutzung im Straßenverkehr, ist<br />

er Zustandsstörer, wenn es unberechtigt auf einem fremden Grundstück abgestellt wird. Auch<br />

nach Beendigung der Störung kann er Schuldner eines Unterlassungsanspruchs sein.<br />

Sachverhalt<br />

Der H ist Halter eines Sportwagens. In den Abendstunden des 20.08.2010 war das Fahrzeug für etwa<br />

zwei Stunden auf dem durch ein privates Halteverbotsschild gekennzeichneten, von dem K gemieteten<br />

Geschäftsgrundstück unbefugt abgestellt. Nach Ermittlung des Fahrzeughalters wandte sich der K an<br />

einen Rechtsanwalt. Auf dessen Aufforderung gab der H, der vorträgt, er selbst habe den Sportwagen<br />

dort nicht geparkt, eine Unterlassungserklärung ab, ohne jedoch die geforderte Strafbewehrung zu<br />

akzeptieren.<br />

Mit der Klage verlangt der K von dem H, unter Meidung eines Ordnungsgeldes es zu unterlassen, den<br />

Sportwagen selbst oder durch eine dritte Person auf seinem Geschäftsgrundstück abzustellen, sowie<br />

die Erstattung der Kosten der Halterermittlung und der vorgerichtlichen Anwaltskosten.<br />

87


‣ Straßenverkehrsunfälle<br />

80. BGH, Urteil vom 7.2.2012 (NJW 2012, 1953 f.)<br />

Haftungsverteilung und Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Volle oder überwiegende Haftung des<br />

Linksabbiegers beim Verstoß gegen die Wartepflicht; quotenmäßige Haftung des Schädigers für die<br />

Sachverständigenkosten des Geschädigten<br />

Leitsatz<br />

1. Für die Folgen eines Verkehrsunfalls hat der Linksabbieger, der die ihn gemäß § 9 Abs. 3<br />

Satz 1 StVO gegenüber dem Gegenverkehr treffende Wartepflicht missachtet hat, regelmäßig<br />

in vollem Umfang allein oder doch zumindest zum größten Teil zu haften.<br />

2. Im Falle einer nur quotenmäßigen Haftung des Schädigers hat dieser dem Geschädigten<br />

dessen Sachverständigenkosten nur im Umfang der Haftungsquote zu erstatten.<br />

Sachverhalt<br />

Der K befuhr am 6. März 2008 mit seinem Pkw die Friedrichstraße in N., um an der mit einer<br />

Lichtzeichenanlage geregelten Kreuzung nach links in die Frankfurter Straße abzubiegen.<br />

Der B befuhr mit einem bei der V haftpflichtversicherten Pkw die auf diese Kreuzung in<br />

Gegenrichtung zuführende Wilhelmstraße. Er beabsichtigte, geradeaus in die Friedrichstraße<br />

weiterzufahren. Im Kreuzungsbereich kam es zur Kollision beider Fahrzeuge, die jeweils auf der<br />

rechten Seite beschädigt wurden. Der vom K beauftragte Sachverständige schätzte den<br />

Wiederbeschaffungswert seines Pkw auf 7.300 € brutto und den Restwert auf 2.700 €.<br />

Der klagende K hat von B und V Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands von 4.600 € und der<br />

Sachverständigenkosten von 747,57 €, die Zahlung einer Kostenpauschale von 26 € und die Erstattung<br />

vorgerichtlicher Anwaltskosten begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung<br />

des Klägers hat das Oberlandesgericht ihr in Höhe von 2.988,02 € nebst Zinsen sowie hinsichtlich<br />

eines Teils der geltend gemachten Anwaltskosten stattgegeben. Es hat dem Kläger jeweils 50 % des<br />

mit 4.428,90 € errechneten Nettowiederbeschaffungsaufwands und der Kostenpauschale nebst<br />

Ummeldekosten von insgesamt 52 € zuerkannt und ihm einen Anspruch auf vollumfänglichen Ersatz<br />

der Sachverständigenkosten von 747,57 € zugebilligt. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen<br />

Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, soweit sie zur<br />

Zahlung von mehr als 579,91 € nebst Zinsen und zur Erstattung vorgerichtlicher Kosten von mehr als<br />

41,77 € nebst Zinsen verurteilt worden sind.<br />

88


81. BGH, Urteil vom 05.10.2010 (NJW 2011, 292 ff.)<br />

Haftung bei Kfz-Unfall: Mehrere nebeneinander verantwortliche Schädiger; Mitverschuldensvorwurf<br />

gegen den nicht vernünftig handelnden Unfallhelfer; Haftungsausschluss bei gelegentlicher<br />

Hilfeleistung<br />

Leitsatz<br />

1. Bei mehreren nebeneinander verantwortlichen Schädigern besteht zum Geschädigten<br />

grundsätzlich die volle Haftung, ohne dass einer der Schädiger auf den Tatbeitrag des anderen<br />

verweisen könnte. Die Last des Schadens ist lediglich im Innenverhältnis nach § 426 Abs. 1<br />

BGB nach den Anteilen an dessen Herbeiführung aufzuteilen.<br />

2. Ergreift ein Unfallhelfer nach einem Unfall, bei dem das Ausmaß der Gefährdung und der<br />

Hilfebedürftigkeit der beteiligten Verkehrsteilnehmer nicht sogleich zutreffend erkannt<br />

werden kann, nicht die aus nachträglicher Sicht vernünftigste Maßnahme, folgt hieraus noch<br />

nicht ein Mitverschuldensvorwurf.<br />

3. Bei gelegentlichen Hilfeleistungen von sonst an dem Betriebe des Kfz unbeteiligten<br />

Personen scheidet ein Haftungsausschluss nach § 8 Nr. 2 StVG regelmäßig aus.<br />

Sachverhalt<br />

Der Kläger K verlangt von den Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, bei dem er als<br />

Unfallhelfer verletzt wurde.<br />

Der A (Beklagte zu 3) fuhr mit einem Pkw, dessen Halter der H (Beklagter zu 4) und dessen<br />

Haftpflichtversicherer der V (die Beklagte zu 5) ist, bei einsetzendem Schneefall auf der BAB 4. Er<br />

geriet ins Schleudern, kollidierte mit der Leitplanke am rechten Fahrbahnrand und kam auf dem<br />

Seitenstreifen zum Stehen. Er schaltete das Warnblinklicht ein.<br />

Der K, der mit seinem Pkw hinter dem Pkw des A gefahren war, hielt vor dem Unfallfahrzeug auf dem<br />

Seitenstreifen an. Er schaltete bei seinem Pkw das Warnblinklicht ein und begab sich zum Pkw des A<br />

zurück. Nachdem er sich nach dessen Befinden erkundigt hatte, wollte er zur Absicherung der<br />

Unfallstelle das Warndreieck aus dem Kofferraum des Fahrzeugs des A entnehmen. Als der K mit<br />

dem Rücken zur Fahrtrichtung stand und den Kofferraum öffnen wollte, näherte sich der vom B<br />

(Beklagten zu 1) gelenkte Pkw, dessen Haftpflichtversicherer S (die Beklagte zu 2) ist, auf dem<br />

mittleren von drei Fahrstreifen. Der Pkw des B geriet ebenfalls ins Schleudern und erfasste den K, der<br />

dabei schwer verletzt wurde.<br />

Der K nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Schadensersatz, Schmerzensgeld und<br />

Feststellung der Ersatzpflicht für künftige materielle und immaterielle Schäden in Anspruch, soweit<br />

die Ansprüche nicht auf Dritte oder Sozialversicherungsträger übergegangen sind.<br />

Mit Erfolg?<br />

89


82. BGH, Urteil vom 26.02.2013 (NJW 2013, 1679)<br />

Haftungsrechtlicher Zurechnungszusammenhang: Sturz eines Verkehrsunfallbeteiligten bei eisglatter<br />

Fahrbahn während der Inaugenscheinnahme der Unfallfolgen<br />

Leitsatz<br />

Verlässt ein Unfallbeteiligter wegen eines Auffahrunfalls bei eisglatter Fahrbahn sein<br />

Fahrzeug, um sich über die Unfallfolgen zu informieren, eröffnet er dadurch nicht selbst einen<br />

eigenständigen Gefahrenkreis. Stürzt er infolge der Eisglätte, verwirklicht sich nicht eine<br />

aufgrund der Straßenverhältnisse gegebene allgemeine Unfallgefahr, sondern die besondere<br />

durch den Unfall entstandene Gefahrenlage.<br />

Sachverhalt<br />

Am 15. Dezember 2010 rutschte der Pkw der B gegen den vor einer vorfahrtsberechtigten Straße<br />

anhaltenden Pkw des K. Dabei verhakte sich die vordere Stoßstange des Pkw der B mit der<br />

Anhängerkupplung am Fahrzeug des K, ohne dass die Fahrzeuge selbst beschädigt wurden. Der K<br />

stieg nach dem Unfall aus und ging um die Fahrzeuge herum. Noch vor Erreichen des Gehwegs<br />

stürzte er auf der eisglatten Fahrbahn und zog sich einen Bruch des rechten Schultergelenks zu.<br />

Der K verlangt Schmerzensgeld und die Feststellung der Ersatzpflicht der B für künftige materielle<br />

und immaterielle Schäden aufgrund einer Schulterverletzung.<br />

83. BGH, Urteil vom 10.07.2007 (NJW 2007, 3120)<br />

Schadensersatzanspruch des Leasinggebers und Eigentümers des unfallbeschädigten<br />

Leasingfahrzeugs: Zurechnung des Mitverschuldens des Fahrzeugführers und der Betriebsgefahr<br />

Leitsatz<br />

Ein Leasinggeber, der Eigentümer aber nicht Halter des Leasing-Kraftfahrzeugs ist, muss sich<br />

im Rahmen der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs nach § 823 BGB wegen<br />

Verletzung seines Eigentums am Leasingfahrzeugs bei einem Verkehrsunfall weder ein<br />

Mitverschulden des Leasingnehmers oder des Fahrers des Leasingfahrzeugs noch dessen<br />

Betriebsgefahr anspruchsmindernd zurechnen lassen.<br />

Sachverhalt (stark vereinfacht)<br />

Die E nimmt nach einem Verkehrsunfall als Leasinggeberin und Eigentümerin des<br />

geschädigten Leasingfahrzeugs die U als Fahrerin des gegnerischen Fahrzeugs und die H als<br />

deren Haftpflichtversicherer aus unerlaubter Handlung auf Ersatz ihres gesamten Schadens in<br />

Anspruch. Die Beklagten haben die Forderung zu 50 % beglichen und eingewandt, die E<br />

müsse sich ein Mitverschulden der Leasingnehmerin bzw. von deren Fahrer anrechnen lassen.<br />

90


84. BGH, Urteil vom 07.12.2010 (NJW 2011, 996)<br />

Verkehrsunfallhaftung des Leasingnehmers und Halters des Kraftfahrzeugs gegenüber dem<br />

Leasinggeber und Eigentümer<br />

Merksätze<br />

1. Der Leasinggeber und Eigentümer des Kraftfahrzeugs hat gegen den Leasingnehmer und<br />

Halter des Kraftfahrzeugs bei einer Beschädigung dieses Fahrzeugs keinen Anspruch aus § 7<br />

Abs. 1 StVG (Aufgabe der früheren <strong>Rechtsprechung</strong>!).<br />

2. Der Leasingnehmer und Halter des Kraftfahrzeugs haftet insofern nicht mit dem anderen<br />

Unfallbeteiligten bzw. dessen Haftpflichtversicherer als Gesamtschuldner. Ein<br />

Regressanspruch nach § 426 BGB scheitert daher.<br />

Zusatzhinweis:<br />

Allerdings muss sich der Leasinggeber auch bei einem Anspruch aus Gefährdungshaftung<br />

(hier § 7 I StVG) gegen den anderen unfallbeteiligten Halter, ein (etwaiges) Verschulden<br />

seines Fahrzeugführers (Leasingnehmers) nach den §§ 9, 17 StVG anspruchsmindernd<br />

zurechnen lassen.<br />

Sachverhalt (stark vereinfacht)<br />

Die Parteien streiten um gesamtschuldnerische Ausgleichsansprüche nach einem Verkehrsunfall.<br />

Der H ist Leasingnehmer und Halter eines PKW. Der E ist Eigentümer und Leasinggeber dieses PKW.<br />

Der F ist Halter und Fahrer eines anderen KfZ. H und F hatten einen Verkehrsunfall, bei dem auch der<br />

PKW des E beschädigt wurde. Die Unfallursache konnte nicht geklärt werden (Anmerkung: insofern<br />

scheitern verschuldensabhängige Anspruchsgrundlagen!).<br />

Der Haftpflichtversicherer des F (V) regulierte den Schaden gegenüber dem E zu 100%. V nimmt nun<br />

den H auf 50% in Regreß. Er ist der Ansicht, dass H und F (insofern auch V) hinsichtlich des<br />

Schadens am PKW des E gesamtschuldnerisch haften.<br />

91


‣ Umfang des Schadensersatzes nach Betrug (Schutzgesetzverletzung)<br />

85. BGH, Urteil vom 18.01.2011 (NJW 2011, 1962 f.)<br />

Umfang des Schadensersatzanspruchs des arglistig getäuschten Grundstückskäufers gegen einen<br />

Dritten<br />

Leitsatz<br />

Der gegen einen Dritten gerichtete Schadensersatzanspruch des arglistig getäuschten Käufers<br />

gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB ist darauf gerichtet, so gestellt zu werden, wie er<br />

stünde, wenn die Täuschung nicht erfolgt wäre<br />

Anmerkung: Dann wäre der Vertrag nicht geschlossen worden. Ergo: nur Ersatz der<br />

Vertragskosten, Kaufpreis, etc. Andere Folgeschäden aus dem täuschungsbedingten<br />

Kaufvertrag sind hingegen grundsätzlich nicht ersatzfähig, weil diese einen Kaufvertrag bzw.<br />

dessen Erfüllung voraussetzen. Aber!: Nach der Differenzhypothese wäre es möglich i.R.d.<br />

negativen Interesses auch einen Schaden geltend zu machen, der darin besteht, dass man es<br />

täuschungsbedingt unterlassen hat, einen anderen günstigeren Kaufvertrag abzuschließen. Das<br />

war hier aber nicht dargestellt und begehrt worden.<br />

Sachverhalt<br />

Mit notariellem Vertrag vom 1.09.1998 erwarb der Kr von der V-GmbH ein mit einem<br />

Mehrfamilienhaus und einer Gewerbehalle bebautes Grundstück zum Preis von 750.000 DM. Den<br />

Kaufpreis setzten die Vertragsparteien später einvernehmlich auf 740.000 DM herab.<br />

Der B, der damals einer der beiden Geschäftsführer der V-GmbH war, hatte dem K vor Abschluss des<br />

Vertrages mehrfach erklärt, das Dach der Gewerbehalle sei kurz zuvor erneuert worden. Tatsächlich<br />

hatte er 1997 auf dem schadhaften Dachbelag nur eine neue Schalung und darauf eine Bitumenbahn<br />

sowie eine Schweißbahn aufbringen lassen. In der Folgezeit kam es zu Feuchtigkeitsschäden im<br />

Bereich des Dachs. Ausweislich eines von dem K eingeholten Angebots beliefen sich die Kosten für<br />

den kompletten Abriss der Dacheindeckung und die vollständige Erneuerung des Dachs auf<br />

259.891,14 DM.<br />

Der K zahlte auf den Kaufpreis nur 680.000 DM. Er erklärte zunächst die Minderung und später in<br />

Höhe des Restkaufpreises die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch von mindestens 60.000<br />

DM. Die Zwangsvollstreckung der V-GmbH wurde insoweit für unzulässig erklärt.<br />

Im vorliegenden Rechtsstreit hat der K zunächst die V-GmbH und den B als Gesamtschuldner auf<br />

weiteren Schadensersatz in Höhe von 199.891,14 DM nebst Zinsen sowie auf Feststellung der<br />

Ersatzpflicht hinsichtlich des weitergehenden Schadens in Anspruch genommen. Nach Eröffnung des<br />

Insolvenzverfahrens über das Vermögen der V-GmbH hat das Landgericht angeordnet, die Ansprüche<br />

gegen sie und den B in getrennten Prozessen zu verhandeln. Im vorliegenden Rechtsstreit verfolgt der<br />

Kläger sein Begehren gegenüber dem B weiter.<br />

92


86. BGH, Urteil vom 15.11.2011 (NJW 2012, 601 f.)<br />

Schadensersatz beim Betrug: Vermutung des Verkaufs marktgängiger Ware an Dritte bei Täuschung<br />

des Käufers über die Zahlungswilligkeit oder –fähigkeit. § 252 S. 2 BGB (Beweiserleichterung bei<br />

entgangenem Gewinn gilt auch für deliktische Ansprüche.<br />

Leitsatz<br />

Hat der Käufer marktgängiger Ware über seine Zahlungswilligkeit oder -fähigkeit getäuscht,<br />

wird zu Gunsten des Verkäufers vermutet, dass der Kaufpreis ohne die Täuschung dem<br />

Verkäufer über ein Geschäft mit einem Dritten zugeflossen wäre.<br />

Sachverhalt<br />

Die Klägerin, die in kaufmännischem Umfang einen Einzelhandel für Brennstoffe betreibt, verlangt<br />

von den Beklagten neben Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises für eine Heizöllieferung die<br />

Feststellung, dass dem Begehren Ansprüche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung<br />

zugrunde liegen.<br />

Die Beklagten bestellten am 10. November 2008 unter Verwendung eines falschen Namens bei der<br />

Klägerin Heizöl. Dabei verschwiegen sie ihre Überschuldung, die Erfolglosigkeit der gegen sie<br />

durchgeführten Vollstreckungsversuche, und dass sie bereits eidesstattliche Versicherungen abgegeben<br />

hatten. Die Klägerin lieferte das Heizöl und stellte einen Betrag von 2.140,57 € in Rechnung.<br />

Nachdem die Beklagten nach Fristsetzung bis zum 1. Juli 2009 nicht gezahlt hatten, beauftragte die<br />

Klägerin ein Inkassounternehmen mit der Durchsetzung der Forderung. Nach zweimaliger<br />

vergeblicher Zahlungsaufforderung suchte ein Außendienstmitarbeiter des Inkassounternehmens die<br />

Beklagten auf und schloss mit ihnen eine Ratenzahlungsvereinbarung mit monatlichen Raten von 50 €,<br />

der die Beklagten nicht nachkamen.<br />

Mit der Klage verlangt die Klägerin Zahlung des Kaufpreises und eines Teils der Inkassokosten sowie<br />

die Feststellung, dass den Forderungen Ansprüche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung zugrunde<br />

liegen.<br />

93


‣ Verletzung von Verkehrssicherungspflichten<br />

87. OLG Stuttgart, Urteil vom 09.02.2010 (NJW-RR 2011, 313 ff.)<br />

Verkehrssicherungspflichtverletzung: Badeunfall eines Erwachsenen bei unbefugtem Aufenthalt in<br />

einem Schwimmbad; Haftung des Mitarbeiters des Hallenbades wegen Ermöglichung des Zutritts<br />

Leitsatz<br />

Den Haustechniker eines Schwimmbades, der einer Gruppe erwachsener Personen nachts<br />

Zutritt zu dem Hallenbad ermöglicht, ist eine Haftung begründende Pflichtverletzung nicht<br />

anzulasten gegenüber einem alkoholisierten Gruppenmitglied, das in der unbeleuchteten<br />

Badehalle nach einem Anlauf mit einem Kopfsprung in den Nichtschwimmerbereich des<br />

Wasserbeckens springt und dabei mit dem Kopf auf den Beckenboden aufprallt mit der Folge<br />

einer Querschnittlähmung.<br />

Sachverhalt<br />

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte dem Kläger aufgrund eines Badeunfalls, der sich am 6.<br />

September 2005 gegen 2.00 Uhr morgens in dem Hallenbad in N. ereignete und durch den der Kläger<br />

eine Querschnittlähmung erlitt, zum Schadensersatz verpflichtet ist.<br />

Der am 11.09.1981 geborene Kläger befand sich am 5.09.2005 mit Freunden und Bekannten auf<br />

einem Volksfest. Er begab sich nach Mitternacht in die Gaststätte „C.“, wo er den Beklagten mit<br />

dessen Freunden traf. Der am 6.01.1974 geborene Beklagte war von der Stadt als Haustechniker für<br />

das Hallenbad angestellt und hatte berechtigt einen Schlüssel zum Hallenbad. Er beabsichtigte, in<br />

dieser Nacht mit zwei Freunden im Hallenbad zu übernachten. Dabei kam ins Gespräch, dass man in<br />

dem Hallenbad baden könnte. Ob der Beklagte sich dagegen aussprach und er nur seinen beiden<br />

Freunden den Zutritt ins Hallenbad gewähren wollte, ist streitig.<br />

Gegen 2.00 Uhr morgens ging eine Gruppe von sieben Personen, dabei der Kläger und der Beklagte,<br />

zum städtischen Hallenbad. Der Beklagte öffnete dort die Eingangstüre und alle Personen begaben<br />

sich in das Hallenbad, in dem der Beklagte die Beleuchtung nicht einschaltete. Der Kläger - wie auch<br />

die weiteren Mitglieder der Gruppe - entkleidete sich in der unbeleuchteten, ihm nicht bekannten<br />

Schwimmhalle. Er sprang dann mit einem Kopfsprung in das mit Wasser gefüllte Becken und prallte<br />

dabei mit dem Kopf auf den Beckenboden. An der Stelle, an der er in das Wasser gesprungen war,<br />

befand sich der Nichtschwimmerbereich und betrug die Wassertiefe nur 80 cm. Der Kläger erlitt<br />

infolge des Unfalls eine Luxationsfraktur des 5. u. 6. Halswirbelsäulenkörpers und ist seither<br />

querschnittsgelähmt.<br />

Der Kläger hat geltend gemacht, der Beklagte sei ihm zum Schadensersatz verpflichtet, weil er durch<br />

den Einlass in das Hallenbad eine erhebliche Gefahrenquelle eröffnet habe, er die Beleuchtung im<br />

Hallenbad nicht eingeschaltet habe und er vor der Gefahr, die bei einem Hineinspringen in das Becken<br />

bestanden habe, nicht gewarnt habe. Der Kläger hat ferner die Auffassung vertreten, ihn treffe nur ein<br />

geringes, allenfalls hälftiges Mitverschulden, weil er im zumindest angetrunkenen Zustand in das<br />

Wasser gesprungen sei.<br />

Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass dem Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld unter<br />

Berücksichtigung seiner Mithaftungsquote zusteht. Hilfsweise für den Fall, dass die Feststellungsklage<br />

für unzulässig gehalten wird, hat der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ein<br />

angemessenes Schmerzensgeld, jedoch nicht unter 185.000,00 EUR nebst Zinsen zu bezahlen. Der<br />

Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass ihn keine Haftung treffe, weil er keine<br />

Verkehrssicherungspflicht dem Kläger gegenüber verletzt habe.<br />

94


88. BGH, Urteil vom 02.10.2012 (NJW 2013, 48 f.)<br />

Verkehrssicherungspflicht des Waldbesitzers<br />

Leitsatz<br />

Eine Haftung des Waldbesitzers wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht besteht<br />

grundsätzlich nicht für waldtypische Gefahren.<br />

Sachverhalt<br />

Die O wurde bei einem Waldspaziergang von einem herabfallenden Ast getroffen und dabei schwer<br />

verletzt. Sie ging am 18. Juli 2006 mit ihrem Hund in einem etwa 300 ha großen, planmäßig<br />

bewirtschafteten Wald der S spazieren, der am Stadtrand gelegen ist und als Naherholungsgebiet dient.<br />

Der F ist Diplom-Forstwirt und bei der S für den Bereich des Waldgrundstücks zuständig. In einer<br />

Abteilung des Waldgebiets steht ein seinerzeit 106-jähriger Eichenwald, der teilweise mit anderen<br />

Laub- und Nadelhölzern gemischt ist und durch den ein etwa 3,5 m breiter Forstwirtschaftsweg führt.<br />

Von einer Eiche, die etwa fünf bis sechs Meter neben diesem von der O begangenen Weg stand, löste<br />

sich ein so genannter Starkast, der die O am Hinterkopf traf. Der Ast war etwa 17 m lang, mehrfach<br />

gekrümmt und in etwa 4,5 m Entfernung vom Stamm gegabelt. Sein Durchmesser betrug an der Basis<br />

26 cm und im Ausgangsbereich des Bruchs - in etwa 1,8 bis 2,0 m Entfernung vom Stamm - etwa 23<br />

cm. Zum Unfallzeitpunkt herrschte leichter Wind, und es war sehr warm.<br />

Die O erlitt eine schwere Hirnschädigung. Sie befindet sich - nach stationären Aufenthalten unter<br />

anderem in einer Klinik für Wachkomapatienten - heute in häuslicher Pflege bei ihrer Schwester. Sie<br />

wird durch ihre Mutter als Betreuerin vertreten.<br />

Die O nimmt die S und F wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf Ersatz materiellen und<br />

immateriellen Schadens in Anspruch.<br />

95


89. OLG Koblenz, Urteil vom 03.12.2012 (MDR 2013, 406)<br />

Verkehrssicherungspflicht: Haftung des Betreibers einer luftbefüllten Hüpfburg für Kinder<br />

Leitsatz<br />

1. Der Betreiber einer luftbefüllten Hüpfburg für Kinder hat mit Blickrichtung auf sämtliche<br />

potentiellen Nutzer einer derartigen Hüpfburg sicherzustellen und zu überwachen, dass die<br />

Luftfüllung unabhängig von der Zahl der spielenden Kinder und ihrem konkreten Verhalten<br />

auf dem Spielgerät ausreicht, um beim Hüpfen, aber auch beim Betreten und Verlassen der<br />

Hüpfburg nicht Gefahr zu laufen, mit der übermäßig nachgebenden oder gar völlig schlaffen<br />

Hülle auf dem Boden unter dem Spielgerät aufzuschlagen.<br />

2. Bei einer Hüpfburg für Kinder muss der Betreiber auch dem ganz nahe liegenden Umstand<br />

Rechnung tragen, dass erwachsene Begleitpersonen mit deutlich höherem Körpergewicht als<br />

Kinder die Hüpfburg betreten, sei es, dass sie das Spiel eines oder mehrerer Kinder beenden<br />

wollen, sei es dass sie ein potentiell gefährliches oder sonst unerwünschtes Verhalten der<br />

Kinder aus erzieherischen Gründen unterbinden möchten oder gar müssen.<br />

3. Eine Haftung des Betreibers für einen Unfall auf der Hüpfburg besteht nicht, wenn nicht<br />

festgestellt werden, dass der Unfall bei Beobachtung des Betriebsverlaufs durch den Betreiber<br />

oder seine Angestellten vermieden worden wäre, weil eine Kontrolle den potentiell<br />

gefährlichen Zustand eines Luftkissens vor der Hüpfburg nicht zwingend offenbart hätte.<br />

Sachverhalt<br />

Die K begehrt neben materiellem und immateriellem Schadensersatz die Feststellung der Ersatzpflicht<br />

der Beklagten für materielle Zukunftsschäden sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten.<br />

Die seinerzeit 46-jährige K, Erzieherin von Beruf, besuchte mit 5 weiteren Erzieherinnen und 37<br />

Kindern am 28. April 2010 den von der B betriebenen Freizeitpark. Dort betrat sie ein prall mit Luft<br />

gefülltes Spielgerät aus Kunststofffolie (Luftschiff) über ein davor angebrachtes Luftkissen der Größe<br />

150 X 100 cm. Gewöhnlich ist auch dieses Luftkissen hinreichend trittstabil; es wird von demselben<br />

Gebläse wie das eigentliche Luftschiff unter Überdruck gehalten. Beim Verlassen des Luftschiffs kam<br />

die K auf dem Luftkissen zu Fall, weil dessen Hülle mangels ausreichenden Drucks nachgab. Sie erlitt<br />

eine erhebliche Knieverletzung, für die sie die B verantwortlich macht. Ein ähnlicher Unfall einige<br />

Tage zuvor belege, dass die B ihre Sicherungspflicht verletzt habe. Das nach Maßgabe eines<br />

vermeintlichen Mitverschuldens von 50 % gezahlte Schmerzensgeld von 1000 € sei unzureichend,<br />

angemessen seien weitere 12000 €.<br />

Die B hat erwidert, die übliche Prüfung aller Spielgeräte vor Öffnung des Freizeitparks habe am<br />

Morgen des Unfalltags den einwandfreien Zustand des Luftkissens ergeben.<br />

Das Landgericht hat die Parteien angehört und Zeugen befragt. Hiernach hat es die Klage mit der<br />

Begründung abgewiesen, die Beklagte habe ihrer Verkehrssicherungspflicht genügt. Insbesondere<br />

habe sie für eine morgendliche Kontrolle der Spielgeräte gesorgt, die am Unfalltag eine scheinbar<br />

dauerhaft ausreichende Luftbefüllung dank einwandfreier Funktion des Gebläses ergeben habe. Soweit<br />

zwei Zeugen schon Tage vorher beim Verlassen des Luftschiffs der schlaffe Zustand des davor<br />

liegenden Kissens aufgefallen sei, könne daraus entscheidend nichts hergeleitet werden, weil für beide<br />

der Vorfall derart belanglos gewesen sei, dass sie von einer Meldung an die von der Beklagten<br />

beschäftigte Aufsicht abgesehen hätten. Daher sei der B nicht anzulasten, aus den Wahrnehmungen<br />

der beiden Zeugen keine Folgerungen gezogen zu haben.<br />

96


90. BGH, Urteil vom 15.02.2011 (NJW-RR 2011, 888 f.)<br />

Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf Schussgeräusche einer Jagd<br />

Leitsatz<br />

Im Allgemeinen begründen Schussgeräusche einer Jagd für sich noch keine potentielle Gefahr für<br />

Rechtsgüter Dritter.<br />

Sachverhalt<br />

Die K nimmt den J wegen eines Reitunfalls auf Zahlung von Schmerzensgeld in Anspruch.<br />

Am 15. November 2008 führte der J als Jagdleiter eine Treibjagd durch. Die K und ihre Freundin<br />

ritten auf einem Waldweg in der Nähe des Jagdgebietes. Nachdem sie etwa die Hälfte der geplanten<br />

Reitroute zurückgelegt hatten, hörten sie einen Schuss. Sie entschlossen sich, den Ausritt fortzusetzen.<br />

Kurze Zeit später scheute das Pferd, wodurch die K stürzte und sich dabei verletzte. Sie nimmt den J<br />

wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Anspruch und behauptet, Hinweis- oder<br />

Warnschilder an den Wegen zum Jagdgebiet hätten gefehlt. Ihr Pferd habe aufgrund eines weiteren<br />

Schusses gescheut, der von einem Teilnehmer der Treibjagd des Beklagten abgegeben worden sei.<br />

97


‣ Herausforderungshaftung<br />

91. BGH, Urteil vom 31.01.2012 (NJW 2012, 1951 f. und JuS 2012, 1029)<br />

Fahrzeughalterhaftung für die bei Verfolgung eines fliehenden Verdächtigen verursachten Schäden an<br />

einem Polizeifahrzeug infolge der absichtlich herbeigeführten Kollision mit dem Fluchtfahrzug<br />

Leitsatz<br />

1. Der Halter eines Kraftfahrzeuges, der sich der polizeilichen Festnahme durch Flucht unter<br />

Verwendung seines Kraftfahrzeuges entzieht, haftet unter dem Gesichtspunkt des<br />

Herausforderns sowohl nach § 823 Abs. 1 BGB als auch nach § 7 StVG für einen bei der<br />

Verfolgung eintretenden Sachschaden an den ihn verfolgenden Polizeifahrzeugen, wenn<br />

dieser Schaden auf der gesteigerten Gefahrenlage beruht und die Risiken der Verfolgung nicht<br />

außer Verhältnis zu deren Zweck stehen.<br />

2. Dies gilt auch in Fällen, in denen der Fahrer eines Polizeifahrzeuges zum Zwecke der<br />

Gefahrenabwehr vorsätzlich eine Kollision mit dem fliehenden Fahrzeug herbeiführt, um es<br />

zum Anhalten zu zwingen.<br />

3. Der Anspruch auf Ersatz des dabei an den beteiligten Polizeifahrzeugen entstandenen<br />

Sachschadens kann nach § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG auch als Direktanspruch gegen den<br />

Haftpflichtversicherer des Fluchtfahrzeuges geltend gemacht werden.<br />

Sachverhalt<br />

Am 23. April 2008 entzog sich der Versicherungsnehmer R der beklagten V mit dem von ihm<br />

geführten und bei der V haftpflichtversicherten PKW einer Verkehrskontrolle. Dabei verletzte er eine<br />

Polizeibeamtin. Einsatzkräfte der Polizei nahmen daraufhin die Verfolgung auf.<br />

Der R fuhr zwischen 180 und 200 km/h, wechselte dabei mehrfach die Fahrstreifen und nutzte auch<br />

den Standstreifen. Um den Flüchtigen zu stoppen, entschloss sich die Polizei, den Verkehr zu<br />

verlangsamen, indem zwei Dienstfahrzeuge mit geringer Geschwindigkeit die beiden Fahrstreifen<br />

befuhren und ein Lkw-Fahrer, den die Polizei um Hilfe ersucht hatte, mit seinem Sattelzug auf<br />

gleicher Höhe langsam auf dem Standstreifen fuhr. Da alle drei Fahrstreifen damit blockiert waren,<br />

wurde der herannahende R gezwungen, abzubremsen. Er versuchte, zwischen den beiden<br />

Polizeifahrzeugen hindurchzufahren. Bei diesem Versuch wurde er von einem weiteren<br />

Polizeifahrzeug von hinten gerammt, so dass er zwischen den beiden die linke und die rechte Fahrspur<br />

blockierenden Polizeifahrzeugen durchgeschoben wurde. Das Fluchtfahrzeug wurde sodann von<br />

einem weiteren Fahrzeug des klagenden Landes an die Mittelleitplanke abgedrängt und gestoppt. Der<br />

R wurde vorläufig festgenommen.<br />

Mit seiner Klage macht das Land Hessen gegen den Haftpflichtversicherer V des Fluchtfahrzeuges den<br />

an seinen vier Polizeifahrzeugen entstandenen Schaden und weitere Kosten in Höhe von insgesamt<br />

17.271,84 € geltend.<br />

98


‣ Schockschäden<br />

92. BGH, Urteil vom 20.03.2012 (NJW 2012, 1730)<br />

Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Schockschadenersatz bei Verletzung oder Tötung eines Tieres<br />

Leitsatz<br />

Die <strong>Rechtsprechung</strong> zu Schmerzensgeldansprüchen in Fällen psychisch vermittelter<br />

Gesundheitsbeeinträchtigungen mit Krankheitswert bei der Verletzung oder Tötung von<br />

Angehörigen oder sonst nahestehenden Personen (sog. Schockschäden) ist nicht auf Fälle<br />

psychischer Gesundheitsbeeinträchtigungen im Zusammenhang mit der Verletzung oder<br />

Tötung von Tieren zu erstrecken.<br />

Sachverhalt<br />

Die Klägerin verlangt materiellen Schadensersatz und Schmerzensgeld im Zusammenhang mit der<br />

tödlichen Verletzung eines Hundes bei einem Verkehrsunfall.<br />

Am 24. Oktober 2008 spazierte die K mit einer 14 Monate alten Labradorhündin auf einem Feldweg.<br />

Die Hündin war nicht angeleint. Der B, der mit einem Traktor von einer angrenzenden Straße in den<br />

Feldweg einfuhr, überrollte die Hündin, die dadurch so schwere Verletzungen erlitt, dass sie von<br />

einem Tierarzt eingeschläfert werden musste.<br />

Die K macht materiellen Schadensersatz wegen entstandener Tierarztkosten, Kosten für die<br />

Anschaffung eines Labrador-Welpens und außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten sowie einen<br />

Schmerzensgeldanspruch geltend mit der Begründung, sie habe durch das Erlebnis einen<br />

Schockschaden mit schweren Anpassungsstörungen und einer schweren depressiven Episode erlitten.<br />

Es sei zu einer pathologischen Dauerreaktion gekommen, welche medikamentös habe behandelt<br />

werden müssen und die Durchführung einer Langzeitbehandlung erfordert habe. Der Zustand habe<br />

über einen Zeitraum von mindestens vier Monaten angedauert und sei bis heute nicht ausgestanden.<br />

99


‣ Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb<br />

93. BGH, Urteil vom 15.05.2012 (NJW 2012, 2579 f.)<br />

Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb: Interessenabwägung zum<br />

Anspruch eines freien Sporttrainers und ehemaligen Mitarbeiters des DDR-Ministeriums für<br />

Staatssicherheit auf Duldung seiner Tätigkeit als Eiskunstlauftrainer von Soldaten der<br />

Sportfördergruppe der Bundeswehr durch die Bundesrepublik Deutschland<br />

Leitsatz<br />

1. Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist nicht auf Gewerbebetriebe<br />

im handelsrechtlichen Sinn beschränkt, sondern steht auch den Angehörigen freier Berufe zu<br />

(hier: Sporttrainer).<br />

2. Eine Behinderung der Erwerbstätigkeit ist unter dem Gesichtspunkt des Rechts am<br />

eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des<br />

Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt. Insoweit ist eine<br />

umfassende Interessen- und Güterabwägung erforderlich.<br />

3. Zur Interessenabwägung, wenn die Bundesrepublik Deutschland (Bundeswehr) nicht<br />

duldet, dass ein freier Sporttrainer, der für das Ministerium für Staatssicherheit der<br />

ehemaligen DDR tätig war, Sportsoldaten trainiert.<br />

Sachverhalt<br />

Der Kläger Ingo Steuer begehrt mit der vorliegenden Klage, die beklagte Bundesrepublik Deutschland<br />

zu verurteilen, ihn als Eiskunstlauftrainer von Soldaten der Sportfördergruppe, Disziplin Paarlauf, zu<br />

dulden, sofern Sportsoldaten ihn als Trainer haben oder wählen, er vom Spitzenverband, der<br />

Deutschen Eislauf-Union, beauftragt ist und der Deutsche Olympische Sportbund seine Tätigkeit<br />

befürwortet. Er trainiert seit mehreren Jahren Aljona Savchenko und Robin Szolkowy, die zwischen<br />

2004 und 2011 zahlreiche nationale und internationale Erfolge im Eiskunstpaarlauf erzielten. Der<br />

Kläger war früher Sportsoldat, wurde aber aus dem Soldatenverhältnis entlassen, nachdem sich<br />

herausgestellt hatte, dass er bei seiner Einstellung Fragen nach einer Tätigkeit für das Ministerium für<br />

Staatssicherheit der ehemaligen DDR wahrheitswidrig unzutreffend beantwortet hatte. Robin<br />

Szolkowy darf nicht mehr Sportsoldat sein, weil er an dem Kläger als Trainer festhält. Die Beklagte<br />

will nicht dulden, dass Sportler, die von dem Kläger trainiert werden, Sportsoldaten sind. Darin sieht<br />

der Kläger eine Beeinträchtigung seiner Tätigkeit als freiberuflicher Trainer.<br />

Quelle: juris<br />

100


‣ Tierhalterhaftung<br />

94. BGH, Urteil vom 30.04.2013, Az.: VI ZR 13/12 (MDR 2013, S. 779)<br />

Tierhalterhaftung: Unfall beim Reiten eines Pferdes ohne Einverständnis des Halters; Mitverschulden<br />

Leitsatz<br />

1. Für die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 833 Satz 1 BGB ist es<br />

grundsätzlich unerheblich, ob derjenige, der von einem Pferd stürzt, mit oder ohne<br />

Einverständnis des Inhabers der tatsächlichen Sachherrschaft reiten wollte.<br />

2. Dieser Umstand kann jedoch im Rahmen eines etwaigen - vom Schädiger zu beweisenden -<br />

Mitverschuldens im Sinne des § 254 BGB Berücksichtigung finden.<br />

Sachverhalt<br />

Der G ist einer der Geschäftsführer der R, die H dessen Tochter. Die E, die ca. 500 km entfernt in<br />

Berlin lebt, ist als Eigentümerin des Pferdes eingetragen, die tatsächliche Gewalt über das Pferd übt<br />

jedoch der G aus, der vor Ort lebt.<br />

Die K begab sich am 8. September 2006 in die Reithalle der R und versuchte, auf das Pferd<br />

"Peppermint" zu steigen. Dabei kam sie zu Fall und erlitt eine Oberkieferfraktur sowie eine<br />

Schädelplatzwunde. Sie nimmt die Beklagten (R, G, H) auf Schmerzensgeld (mindestens 20.000 €),<br />

Zahlung und Feststellung in Anspruch.<br />

Die Parteien haben in den Vorinstanzen neben der Frage, wer auf Seiten der Beklagten als Halter des<br />

Pferdes anzusehen sei, im Wesentlichen darum gestritten, ob der G sich mit einem Ritt der Klägerin<br />

auf dem Pferd zuvor einverstanden erklärt habe und ob ihr ein Mitverschulden an dem Unfall<br />

anzulasten sei, weil sie - unstreitig - keine Reitkappe trug, eine Aufstiegshilfe ablehnte, beim<br />

Aufsteigen eine Gerte in der Hand hielt und die Zügel nicht aufgenommen hatte.<br />

95. BGH, Urteil vom 21.12.2010 (NJW 2011, 1961)<br />

Tierhalterhaftung: Entlastungsmöglichkeit eines sich der Reittherapie von Behinderten widmenden<br />

Idealvereins über das Nutztierprivileg<br />

Leitsatz<br />

Einem Idealverein, der sich im Rahmen seiner satzungsmäßigen Aufgaben der Reittherapie<br />

von Behinderten widmet, steht grundsätzlich die Entlastungsmöglichkeit nach § 833 Satz 2<br />

BGB nicht zu.<br />

Sachverhalt<br />

Die K begehrt Schadensersatz (Schmerzensgeld und Feststellung) wegen eines Reitunfalls, bei dem sie<br />

sich durch einen Sturz von dem Pferd "Ronny" eine Lendenwirbelfraktur zuzog.<br />

Halter des Pferdes „Ronny“ ist der V, ein eingetragener Verein für Reittherapie von Behinderten.<br />

Der B erteilte der K, die an einer Behinderung leidet, und deren Tochter G in der Halle eine<br />

Reitstunde, in deren Verlauf G auf dem Pferd "Princess", dessen Halter der B ist, in der Halle<br />

vorausritt.<br />

Die genaue Entwicklung des Reitunfalls ist zwischen den Parteien streitig. Während die K behauptet<br />

hat, "Princess" sei unerwartet stehen geblieben und habe gegen den auflaufenden "Ronny" mit der<br />

Hinterhand ausgekeilt, worauf dieser durchgegangen sei, haben die beklagten V und B behauptet, die<br />

K habe durch hysterische Zurufe an ihre Tochter "Ronny" zum Galopp veranlasst. Erst als sie mit<br />

101


"Ronny" im Galopp "Princess" in zu geringem Abstand überholt habe, habe diese "den Schweif<br />

gedreht", aber nicht ausgeschlagen.<br />

Das Landgericht hat der Klage gegen B stattgegeben, die gegen den V gerichtete Klage jedoch<br />

abgewiesen. Auf die Berufung der K hat das Oberlandesgericht - unter Zurückweisung der Berufung<br />

des B - das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und der Klage auch gegen den V stattgegeben.<br />

Es hat die Revision für den V zugelassen, weil die Rechtssache mit der Frage der<br />

Entlastungsmöglichkeit des § 833 Satz 2 BGB für einen Idealverein, der seine Pferde - ohne<br />

Gewinnerzielungsabsicht - zur Verfolgung seiner als gemeinnützig anerkannten, satzungsmäßigen<br />

Zwecke halte, grundsätzliche Bedeutung habe und es hierzu unterschiedliche Auffassungen in der<br />

obergerichtlichen <strong>Rechtsprechung</strong> gebe.<br />

‣ Sonstiges<br />

96. OLG Hamm, Urteil vom 22.10.2012, Az.: 6 U 241/11, I-6 U 241/11<br />

Haftung eines Fußballspielers bei Foulspiel<br />

Leitsatz<br />

Ein Fußballspieler, der einen Gegner bei einem Fußballspiel rücksichtslos foult, haftet für die<br />

Verletzungen, die er ihm dadurch zufügt.<br />

Sachverhalt<br />

Bei einem Meisterschaftsspiel der Kreisliga A 3 des Kreises Dortmund war der klagende Spieler am<br />

18.04.2010 vom beklagten Spieler der gegnerischen Mannschaft mit gestrecktem Bein gefoult worden.<br />

Durch das vom Schiedsrichter mit der gelben Karte geahndete Foul zog sich der Kläger eine schwere<br />

Knieverletzung zu, in deren Folge er seinen Beruf als Maler und Lackierer bis heute nicht mehr<br />

ausüben kann. Für die nach seiner Darstellung durch eine grob regelwidrige Spielweise zugefügte<br />

Verletzung verlangte der Kläger vom Beklagten Schadensersatz, insbesondere Schmerzensgeld. Der<br />

haftpflichtversicherte Beklagte hatte seine Haftung in Abrede gestellt und gemeint, der Kläger habe<br />

sich bei einem regelgerechten Zweikampf um den Ball eine unglückliche Verletzung zugezogen.<br />

Das LG Dortmund hatte der Klage stattgegeben und den Beklagten zur Leistung umfassenden<br />

Schadensersatzes, u.a. eines Schmerzensgeldes in Höhe von 50.000 Euro, verurteilt.<br />

Quelle: Juris<br />

102


97. OLG München, Urteil vom 19.4.2012 (NJW-RR 2012, 1233)<br />

Tierhalterhaftung: Begründung einer Gefahrgemeinschaft mehrerer Halter durch Unterbringung ihre<br />

Tiere in einem gemeinsamen Pferch<br />

Leitsatz<br />

Im Fall der Tierhalterhaftung nach § 833 S. 1 BGB ist § 830 Abs. 1 S. 2 BGB auch dann<br />

anwendbar, wenn sich nur bei einem Tier die Tiergefahr konkret schadensverursachend<br />

verwirklicht hat, es sich aber nicht mehr feststellen lässt, bei welchem von mehreren,<br />

verschiedenen Haltern zuzuordnenden Tieren. Dies gilt jedenfalls, wenn dieses Tier zu einer<br />

gemeinsamen Herde von Tieren verschiedener Halter gehört, die sich in einem gemeinsamen<br />

Pferch befindet oder anderweitig einer einheitlichen und gemeinsamen Überwachung<br />

unterliegt.<br />

Sachverhalt (stark vereinfacht)<br />

In einem mit einem Elektrozaun versehenen Pferch des B befanden sich acht Schafe, von denen sechs<br />

dem B und zwei einem Herrn L. gehörten. Drei der Schafe, die zwei des Herrn L. und ein Schafbock<br />

des B, waren schwarz. Die Schafe dienten der Belustigung für die Kinder des Dorfes.<br />

Der O wurde in der Nähe des Pferchs am 20.09.2009 von einem schwarzen Tier von hinten<br />

angegriffen und umgestoßen. Dabei verletzte er sich erheblich. Er musste Behandlungskosten in Höhe<br />

von 13.181,81 € bezahlen. Da die Verletzungen noch nicht ausgeheilt sind, ist mit weiteren<br />

Behandlungskosten zu rechnen.<br />

O verklagt den B auf Ersatz der Behandlungskosten.<br />

Der O behauptet, dass der Angriff von einem der drei schwarzen Schafe aus dem Pferch ausgegangen<br />

sei. Dieses Tier sei danach auch wieder zu den anderen sieben Schafen in den Pferch zurückgekehrt.<br />

Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Es war nach der Vernehmung des O<br />

davon überzeugt, dass dieser durch eines der drei schwarzen Schafe aus dem Pferch angegriffen und<br />

verletzt worden war. Es sei zwar nicht mehr zu klären, welches der schwarzen Tiere konkret den<br />

Pferch verlassen habe. Darauf komme es aber nicht an, weil der Kläger nach §§ 833, 830 Abs. 1 Satz 2<br />

BGB als Tierhalter auch dann hafte, wenn eine genaue Zurechnung nicht mehr möglich sei.<br />

Hiergegen richtet sich die Berufung des B, der seinen erstinstanzlichen Antrag auf Klagabweisung<br />

weiter verfolgt. Er ist der Auffassung, dass nach der höchstrichterlichen <strong>Rechtsprechung</strong> § 830 BGB<br />

im Falle der Tierhalterhaftung nur dann anwendbar sei, wenn mehrere Tiere verschiedener Halter den<br />

haftungsbegründenden Angriff ausführten, nicht aber, wenn nur ein einziges Tier - wie hier - als<br />

Angreifer in Betracht komme. Die Tatsache, dass mehrere Halter ihre Tiere in einem gemeinsamen<br />

Pferch untergebracht hätten, reiche nicht aus, um eine Gefahrgemeinschaft nach § 830 Abs. 1 Satz 2<br />

BGB zu begründen.<br />

103

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!