DHCnews - DAeC Deutscher Aeroclub
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<strong>DHCnews</strong> - Dez. 2013<br />
Aktuelles aus der EASA<br />
Auf intensive Intervention der Bundesrepublik Deutschland hat die EU-Kommision ihre Bestimmungen<br />
hinsichtlich der Durchführung von Gastflügen geändert.<br />
Mit Schreiben vom 19.07.2013 hat das BMVBS folgendes mitgeteilt:<br />
• „Selbstkostenflüge durch Privatpersonen mit PPL sind erlaubt außerhalb von Vereinen mit technisch<br />
nicht komplexen Luftfahrzeugen, mit maximal 6 Personen an Bord, wenn die Flugkosten durch alle<br />
Personen getragen werden (anteilig auch durch den Piloten);<br />
• Es sind erlaubt Flüge im Rahmen der öffentlichen Veranstaltung von Wettbewerben oder Schauvorstellungen,<br />
an denen Luftfahrzeuge beteiligt sind. Hierbei können neben den Selbstkosten auch<br />
jährliche Kosten anteilig geltend gemacht werden. Ausgelobte Preisgelder werden hierbei nicht<br />
berücksichtigt.<br />
• Ebenfalls sind erlaubt Einweisungs-/ Einführungsflüge (sogenannte „Schnupperflüge“), Absetzflüge<br />
von Fallschirmspringern, Schleppflüge für Segelflugzeuge oder Kunstflüge durch Organisationen<br />
(Vereine, Verbände) oder Ausbildungsorganisationen nach der EU-Verordnung 1178/2011, deren<br />
Ziel die Ausbildung zu einer entsprechenden oder die Förderung des Luftsports ist, sofern<br />
• das Luftfahrzeug im Eigentum der Organisation steht oder durch sie angemietet wurde,<br />
• durch die Flüge kein Gewinn außerhalb der Organisation erzielt wird oder aus dem Bereich<br />
abfließt,<br />
• die Beförderung von Nicht-Mitgliedern nicht den Hauptzweck der Organisation darstellt.<br />
Näheres findet man u.a. auf der Web-Seite des <strong>DAeC</strong>.<br />
Auch zum Thema „Flüge mit einmotorigen Hubschraubern über See“ gibt es Neuerungen, wenn auch<br />
leider nicht mit sofortiger Wirksamkeit.<br />
In den Regulations der EU Kommission 800/2013 vom 14.08.2013 ist festgelegt, dass bei nichtgewerblichem<br />
Betrieb von komplexen motorgetriebenen Luftfahrzeugen bei Flügen über See:<br />
• eine Schwimmweste für jede Person an Bord mitzuführen ist, wenn<br />
• der Flug durchgeführt wird über eine Strecke, die größer ist als die Strecke, die der Hubschrauber<br />
in 10 Minuten bei normaler Reisegeschwindigkeit zurücklegt, und der Hubschrauber<br />
im Falle eines Triebwerksausfalls die Höhe halten kann, oder<br />
• der Flug durchgeführt wird über eine Strecke, die weiter von Land entfernt ist als die normalerweise<br />
in einer Autorotation zurückgelegte Strecke, und der Hubschrauber im Falle eines<br />
Triebwerksausfalls die Höhe nicht halten kann, oder<br />
• bei Start oder Landung der Ab- oder Anflugweg über See führen.<br />
• Besatzungsangehörige einen Überlebensanzug zu tragen haben, wenn verantwortliche Hubschrauberführer<br />
das anordnet<br />
• bei Flügen über eine Strecke, die weiter von Land entfernt ist als die normalerweise in einer<br />
Autorotation zurückgelegte Strecke, und der Hubschrauber im Falle eines Triebwerksausfalls<br />
die Höhe nicht halten kann, oder<br />
• die Wettervorhersage eine Wassertemperatur von weniger als 10°C vorhersagt.<br />
• Hubschrauber eine für die Anzahl der an Bord befindlichen Personen ausreichende Zahl von Rettungsinseln<br />
oder- booten, sowie die entsprechende Anzahl von ELT mitzuführen haben<br />
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