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Info_Te_HuK_057 zulässige Brennstoffe

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<strong>Te</strong>chnikINFO<br />

Zulässige <strong>Brennstoffe</strong> für Feuerstätten<br />

<strong>HuK</strong>-<strong>Te</strong>-INFO <strong>057</strong><br />

Stand: Nov. 2012<br />

1. Zulässige <strong>Brennstoffe</strong> in Feuerungsanlagen für feste <strong>Brennstoffe</strong><br />

§4 der 1.BImSchV legt fest, dass Feuerungsanlagen für feste <strong>Brennstoffe</strong> nur mit <strong>Brennstoffe</strong>n nach<br />

§ 3 Absatz 1 betrieben werden dürfen, für deren Einsatz sie nach Angaben des Herstellers geeignet<br />

sind.<br />

Die Angaben des Herstellers beziehen sich dabei auf die im Auftrag des Herstellers durchgeführte erfolgreiche<br />

Typprüfung einer benannten Stelle (Notified Body).<br />

Dabei dürfen die in Nr. 4 bis 8 und 13 genannten <strong>Brennstoffe</strong> in Feuerungsanlagen nur eingesetzt<br />

werden, wenn ihr Feuchtegehalt unter 25 Prozent bezogen auf das Trocken- und Darrgewicht des<br />

Brennstoffs liegt.<br />

Hinweis: Welche <strong>Brennstoffe</strong> sich im Detail hinter den jeweiligen Nummern verbergen finden Sie in<br />

der Brennstoffliste des § 3 der 1.BImSchV sowie unter Punkt 4. "Zulässige <strong>Brennstoffe</strong> gemäß §<br />

3 Abs. 1 1.BImSchV" dieser HKI <strong>Info</strong>!<br />

2. Problem: Verwendung nicht <strong>zulässige</strong>r <strong>Brennstoffe</strong><br />

Bsp: Rindenbriketts<br />

Aus der 1. BImSchV heraus ergibt sich, dass Rindenbriketts kein <strong>zulässige</strong>r Brennstoff für Einzelraumfeuerungsanlagen<br />

für feste <strong>Brennstoffe</strong> wie Kaminöfen sind.<br />

Denn in § 3 Abs. 1 der 1. BImSchV sind die <strong>zulässige</strong>n <strong>Brennstoffe</strong> für Kleinfeuerungsanlagen abschließend<br />

aufgelistet. Rinde ist in der Nummer 4 (als naturbelassenes stückiges Holz einschließlich<br />

anhaftender Rinde) und der Nummer 5 (als naturbelassenes nicht stückiges Holz) genannt.<br />

Scheitholz-Kaminöfen sind für den Einsatz von nicht stückigem Holz nicht konzipiert, so dass Brennstoff<br />

der Nr. 5 dort nicht eingesetzt werden darf (§ 4 Abs. 1).<br />

Der Einsatz von Rinde ist aufgrund der Inhaltsstoffe mit erheblich höheren Schadstoffemissionen verbunden<br />

(siehe Bericht z.B. des TFZ in Straubing Nr. 22 S. 104), so dass der Verordnungsgeber den<br />

Rindenanteil am Brennstoff auf den am Holzstück anhaftenden Anteil beschränkt hat.<br />

In Kaminöfen eingesetzte Holzbriketts müssen die Anforderungen des § 3 Abs. 1 Nr. 5a einhalten.<br />

Fazit: Rindenbriketts, Paraffin-Scheite, Papierbriketts, Laubbriketts u.ä. sind kein <strong>zulässige</strong>r Brennstoff<br />

für den Einsatz in Einzelraumfeuerungsanlagen für feste <strong>Brennstoffe</strong>.<br />

Sind Feuerstätten für <strong>Brennstoffe</strong> nicht zugelassen, dann können diese <strong>Brennstoffe</strong> auch Schäden an<br />

den Feuerstätten hinterlassen.<br />

Die deutlich höheren Schadstoffemissionen beim Verbrennen un<strong>zulässige</strong>r <strong>Brennstoffe</strong> schaden der<br />

Umwelt, führen zu Nachbarschaftsbeschwerden und schaden dem Image der Einzelraumfeuerungsanlagen<br />

und damit der gesamten Branche.<br />

Empfehlungen:<br />

Endkunden sollten nur die vom Hersteller zugelassenen <strong>Brennstoffe</strong> verwenden!<br />

Hersteller sollten entsprechende Hinweise in die Bedienungsanleitungen aufnehmen!<br />

Brennstoffhändler ist zu raten, Rindenbriketts oder Paraffin-Scheite nicht in Ihr Produktsortiment<br />

aufzunehmen oder mit dem Hinweis zu versehen: "Kein <strong>zulässige</strong>r Brennstoff für Einzelraumfeuerungsanlagen<br />

für feste <strong>Brennstoffe</strong> wie Kaminöfen!"<br />

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Eine Brancheninformation des HKI Industrieverbandes Haus-, Heiz- und Küchentechnik e.V. • Lyoner Strasse 9<br />

60528 Frankfurt a.M. • <strong>Te</strong>l.: 069/2562680 • Fax: 069/256268100 • www.hki-online.de • info@hki-online.de


<strong>Te</strong>chnikINFO<br />

Zulässige <strong>Brennstoffe</strong> für Feuerstätten<br />

<strong>HuK</strong>-<strong>Te</strong>-INFO <strong>057</strong><br />

Stand: Nov. 2012<br />

3. Weitere Festlegungen zu den <strong>Brennstoffe</strong>n von §3<br />

Offene Kamine dürfen nur gelegentlich unter Einsatz von naturbelassenem stückigem Holz (§ 3<br />

1.BImSchV Nummer 4) oder Presslinge in Form von Holzbriketts (§ 3 1.BImSchV Nummer 5a) betrieben<br />

werden.<br />

Die in Nummer 8 genannten Getreidebrennstoffe, ausgenommen Stroh und ähnliche pflanzliche Stoffe,<br />

dürfen nur in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, des Gartenbaus und in Betrieben des agrargewerblichen<br />

Sektors, die Umgang mit Getreide haben, insbesondere Mühlen und Agrarhandel, eingesetzt<br />

werden.<br />

Die in § 3 1.BImSchV Nr. 6 oder 7 genannten <strong>Brennstoffe</strong> wie gestrichenes, lackiertes oder beschichtetes<br />

Holz und Sperrholz dürfen nur in Feuerungsanlagen mit einer Nennwärme-leistung von mindestens<br />

30 Kilowatt oder mehr und nur in Betrieben der Holzbearbeitung oder Holzverarbeitung eingesetzt<br />

werden.<br />

Presslinge aus <strong>Brennstoffe</strong>n nach Nummer 5a bis 8 und 13 dürfen nicht unter Verwendung von Bindemitteln<br />

hergestellt sein. Ausgenommen davon sind Bindemittel aus Stärke, pflanzlichem Stearin,<br />

Melasse und Zellulosefaser.<br />

Feuerungsanlagen für die in Nummer 8 und 13 genannten <strong>Brennstoffe</strong> (Stroh und andere nachwachsende<br />

Rohstoffe), die ab dem 22.03.2010 errichtet werden, dürfen nur betrieben werden, wenn für die<br />

Feuerungsanlage durch eine Typprüfung des Herstellers belegt wird, dass unter Prüfbedingungen die<br />

Anforderungen an die Emissionsgrenzwerte eingehalten werden und nur in automatisch beschickten<br />

Feuerungsanlagen eingesetzt werden, die nach Angaben des Herstellers für diese <strong>Brennstoffe</strong> geeignet<br />

sind und die im Rahmen der Typprüfung mit den jeweiligen <strong>Brennstoffe</strong>n geprüft wurde.<br />

4. Zulässige <strong>Brennstoffe</strong> gemäß § 3 Abs. 1 1. BImSchV<br />

Die 1.BImSchV zählt in §3 Abschnitt 1 alle <strong>Brennstoffe</strong> auf, die in Feuerungsanlagen der 1.BImSchV<br />

eingesetzt werden dürfen:<br />

1. Steinkohlen, nicht pechgebundene Steinkohlenbriketts, Steinkohlenkoks,<br />

2. Braunkohlen, Braunkohlenbriketts, Braunkohlenkoks,<br />

3. Brenntorf, Presslinge aus Brenntorf,<br />

3a. Grill-Holzkohle, Grill-Holzkohlebriketts nach DIN EN 1860, Ausgabe September 2005,<br />

4. naturbelassenes stückiges Holz einschließlich anhaftender Rinde, insbesondere in Form von<br />

Scheitholz und Hackschnitzeln, sowie Reisig und Zapfen,<br />

5. naturbelassenes nicht stückiges Holz, insbesondere in Form von Sägemehl, Spänen und Schleifstaub,<br />

sowie Rinde,<br />

5a. Presslinge aus naturbelassenem Holz in Form von Holzbriketts nach DIN 51731,Ausgabe Oktober<br />

1996, oder in Form von Holzpellets nach den brennstofftechnischen Anforderungen des DINplus-<br />

Zertifizierungsprogramms „Holzpellets zur Verwendung in Kleinfeuerstätten nach DIN 51731-HP 5“,<br />

Ausgabe August 2007, sowie andere Holzbriketts oder Holzpellets aus naturbelassenem Holz mit<br />

gleichwertiger Qualität,<br />

6. gestrichenes, lackiertes oder beschichtetes Holz sowie daraus anfallende Reste, soweit keine<br />

Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind und Beschichtungen keine<br />

halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten,<br />

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Zulässige <strong>Brennstoffe</strong> für Feuerstätten<br />

<strong>HuK</strong>-<strong>Te</strong>-INFO <strong>057</strong><br />

Stand: Nov. 2012<br />

7. Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtes Holz sowie daraus anfallende Reste,<br />

soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind und Beschichtungen<br />

keine halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten,<br />

8. Stroh und ähnliche pflanzliche Stoffe, nicht als Lebensmittel bestimmtes Getreide wie Getreidekörner<br />

und Getreidebruchkörner, Getreideganzpflanzen, Getreideausputz, Getreidespelzen und Getreidehalmreste<br />

sowie Pellets aus den vorgenannten <strong>Brennstoffe</strong>n,<br />

9. Heizöl leicht (Heizöl EL) nach DIN 51603-1, Ausgabe August 2008, und andere leichte Heizöle mit<br />

gleichwertiger Qualität sowie Methanol, Ethanol, naturbelassene Pflanzenöle oder Pflanzenölmethylester,<br />

10. Gase der öffentlichen Gasversorgung, naturbelassenes Erdgas oder Erdölgas mit vergleichbaren<br />

Schwefelgehalten sowie Flüssiggas oder Wasserstoff,<br />

11. Klärgas mit einem Volumengehalt an Schwefelverbindungen bis zu 1 Promille, angegeben als<br />

Schwefel, oder Biogas aus der Landwirtschaft,<br />

12. Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Hochofengas, Raffineriegas und Synthesegas mit einem Volumengehalt<br />

an Schwefelverbindungen bis zu 1 Promille, angegeben als Schwefel, sowie<br />

13. sonstige nachwachsende Rohstoffe, soweit diese die folgenden Anforderungen von § 3 Abs 5<br />

einhalten:<br />

- für den Brennstoff müssen genormte Qualitätsanforderungen vorliegen,<br />

- die Emissionsgrenzwerte für Dioxine und Furane: 0,1 ng/m³, Kohlenstoffmonoxid: 0,25 g/m³<br />

und Stickstoffoxide für Anlagen, die ab dem 22. März 2010 errichtet werden: 0,6 g/m³ und für<br />

Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2014 errichtet werden: 0,5 g/m³ müssen unter Prüfbedingungen<br />

eingehalten werden,<br />

- Beim Einsatz nachwachsende Rohstoffes dürfen im Betrieb keine höheren Emissionen an<br />

Dioxinen, Furanen und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen als bei der Verbrennung<br />

von Holz auftreten; dies muss durch ein mindestens ein jährliches Messprogramm<br />

an den für den Einsatz vorgesehenen Feuerungsanlagentyp nachgewiesen werden,<br />

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die HKI Geschäftsstelle, Frau Schmitt oder Herrn Kienle unter<br />

schmitt@hki-online.de.<br />

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