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Nr. 5. 5. 1. - Stadt Burghausen

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Ortsrechtsammlung der <strong>Stadt</strong> <strong>Burghausen</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>5.</strong> <strong>5.</strong> <strong>1.</strong><br />

Satzung<br />

über die Erschließungsbeiträge<br />

<strong>Stadt</strong>ratsbeschluss <strong>Nr</strong>. II/5 vom 7. Juni 2000,<br />

geändert durch <strong>Stadt</strong>ratsbeschluss <strong>Nr</strong>. II/4 vom 17. Oktober 2001,<br />

geändert durch <strong>Stadt</strong>ratsbeschluss <strong>Nr</strong>. 2.9 vom 13. Juni 2007<br />

geändert durch <strong>Stadt</strong>ratsbeschluss <strong>Nr</strong>. 3.5 vom 13. April 2011<br />

Auf Grund der §§ 132 und 133 Abs. 3 des Baugesetzbuches - BauGB - in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 8. Dezember 1986 (BGBl I S. 2253) in Verbindung mit Art. 23 der Gemeindeordnung für<br />

den Freistaat Bayern - GO - und Art. 5 a des Kommunalabgabengesetzes - KAG - erlässt die <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Burghausen</strong> folgende<br />

ERSCHLIESSUNGSBEITRAGSSATZUNG<br />

§ 1<br />

Erhebung des Erschließungsbeitrages<br />

Zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen erhebt die <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Burghausen</strong> Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des Baugesetzbuches (§§ 127 ff.) sowie<br />

nach Maßgabe dieser Satzung.<br />

(1) Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand:<br />

§ 2<br />

Art und Umfang der Erschließungsanlagen<br />

I. für die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze (§ 127 Abs. 2 <strong>Nr</strong>. 1<br />

BauGB) in<br />

bis zu einer<br />

Straßenbreite<br />

(Fahrbahnen,<br />

Radwege und<br />

Gehwege) von<br />

<strong>1.</strong> Wochenendhausgebieten<br />

mit einer Geschossflächenzahl bis 0,2 7,0 m<br />

2. Kleinsiedlungsgebieten<br />

mit einer Geschossflächenzahl bis 0,3 10,0 m<br />

bei einseitiger Bebaubarkeit 8,5 m<br />

3. Kleinsiedlungsgebieten<br />

so weit sie nicht unter <strong>Nr</strong>. 2 fallen, Dorfgebieten,<br />

reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten,<br />

Mischgebieten<br />

a) mit einer Geschossflächenzahl bis 0,7 14,0 m<br />

bei einseitiger Bebaubarkeit 10,5 m<br />

b) mit einer Geschossflächenzahl über 0,7 - 1,0 18,0 m<br />

bei einseitiger Bebaubarkeit 12,5 m<br />

c) mit einer Geschossflächenzahl über 1,0 - 1,6 20,0 m<br />

d) mit einer Geschossflächenzahl über 1,6 23,0 m<br />

Seite 1 Stand: 13.04.2011


Ortsrechtsammlung der <strong>Stadt</strong> <strong>Burghausen</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>5.</strong> <strong>5.</strong> <strong>1.</strong><br />

4. Kerngebieten, Gewerbegebieten und Sondergebieten<br />

bis zu einer<br />

Straßenbreite<br />

(Fahrbahnen,<br />

Radwege und<br />

Gehwege) von<br />

a) mit einer Geschossflächenzahl bis 1,0 20,0 m<br />

b) mit einer Geschossflächenzahl über 1,0 - 1,6 23,0 m<br />

c) mit einer Geschossflächenzahl über 1,6 - 2,0 25,0 m<br />

d) mit einer Geschossflächenzahl über 2,0 27,0 m<br />

<strong>5.</strong> Industriegebieten<br />

a) mit einer Baumassenzahl bis 3,0 23,0 m<br />

b) mit einer Baumassenzahl über 3,0 - 6,0 25,0 m<br />

c) mit einer Baumassenzahl über 6,0 27,0 m<br />

II. für die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht<br />

befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege; § 127<br />

Abs. 2 <strong>Nr</strong>. 2 BauGB) bis zu einer Breite von 5 m<br />

III. für die nicht zum Anbau bestimmten, zur Erschließung der Baugebiete notwendigen<br />

Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete (§ 127 Abs. 2 <strong>Nr</strong>. 3 BauGB) bis zu einer Breite<br />

von 27 m<br />

IV. für Parkflächen<br />

a) die Bestandteil der Verkehrsanlagen im Sinne von <strong>Nr</strong>. I und <strong>Nr</strong>. III sind, bis zu einer<br />

weiteren Breite von 5 m,<br />

b) so weit sie nicht Bestandteil der in <strong>Nr</strong>. I und <strong>Nr</strong>. III genannten Verkehrsanlagen, aber<br />

nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig<br />

sind, bis zu 15 v. H. aller im Abrechnungsgebiet (§ 5) liegenden Grundstücksflächen,<br />

V. für Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen<br />

a) die Bestandteil der Verkehrsanlagen im Sinne von <strong>Nr</strong>. I bis <strong>Nr</strong>. III sind, bis zu einer<br />

weiteren Breite von 5 m,<br />

b) so weit sie nicht Bestandteil der in <strong>Nr</strong>. I bis <strong>Nr</strong>. III genannten Verkehrsanlagen sind, aber<br />

nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig<br />

sind, bis zu 15 v. H. der im Abrechnungsgebiet (§ 5) liegenden Grundstücksflächen,<br />

VI. für Immissionsschutzanlagen.<br />

(2) Zu dem Erschließungsaufwand nach Abs. 1 <strong>Nr</strong>. I bis <strong>Nr</strong>. V gehören insbesondere die Kosten für<br />

a) den Erwerb von Grundflächen,<br />

b) die Freilegung der Grundflächen,<br />

c) die erstmalige Herstellung des Straßenkörpers einschließlich des Unterbaues, der Befestigung<br />

der Oberfläche sowie notwendiger Erhöhungen oder Vertiefungen,<br />

d) die Herstellung von Rinnen sowie der Randsteine,<br />

e) die Radwege,<br />

Seite 2 Stand: 13.04.2011


Ortsrechtsammlung der <strong>Stadt</strong> <strong>Burghausen</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>5.</strong> <strong>5.</strong> <strong>1.</strong><br />

f) die Bürgersteige,<br />

g) die Beleuchtungseinrichtungen,<br />

h) die Entwässerungseinrichtungen der Erschließungsanlagen,<br />

i) den Anschluss an andere Erschließungsanlagen,<br />

j) die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen,<br />

k) die Herstellung von Böschungen, Schutz- und Stützmauern.<br />

(3) Der Erschließungsaufwand umfasst auch den Wert der von der <strong>Stadt</strong> aus ihrem Vermögen<br />

bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.<br />

(4) Der Erschließungsaufwand im Rahmen des Abs. 1 umfasst auch die Kosten, die für die Teile der<br />

Fahrbahn einer Ortsdurchfahrt einer Bundes-, Staats- oder Kreisstraße entstehen, die über die<br />

Breiten der anschließenden freien Strecken hinausgehen.<br />

(5) So weit Erschließungsanlagen im Sinne des Abs. 1 als Sackgassen enden, ist für den erforderlichen<br />

Wendehammer der Aufwand bis zur zweifachen Gesamtbreite der Sackgasse beitragsfähig.<br />

§ 3<br />

Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes<br />

(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand nach § 2 Abs. 1 <strong>Nr</strong>. IV b, <strong>Nr</strong>. V b und VI, § 2 Abs. 2<br />

Buchstabe a, b, k, wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.<br />

(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand nach § 2 Abs. 1 <strong>Nr</strong>. I, II, III, IV a und V a, § 2 Abs. 2<br />

Buchstabe c, d, e, f, g, h, i, j wird nach Einheitssätzen ermittelt. Die Einheitssätze ergeben sich<br />

aus der Tabelle, die dieser Satzung als Anlage beigefügt und die Bestandteil dieser Satzung ist.<br />

(3) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für die einzelne Erschließungsanlage ermittelt.<br />

Die <strong>Stadt</strong> kann abweichend von Satz 1 den beitragsfähigen Erschließungsaufwand entweder für<br />

bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage oder für mehrere Anlagen, die für die<br />

Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, ermitteln.<br />

(4) Die Aufwendungen für Sammelstraßen (§ 2 Abs. 1 <strong>Nr</strong>. III), für Parkflächen (§ 2 Abs. 1 <strong>Nr</strong>. IV b),<br />

für Grünanlagen (§ 2 Abs. 1 <strong>Nr</strong>. V b) und für Immissionsschutzanlagen (§ 2 Abs. 1 <strong>Nr</strong>. VI) werden<br />

den zum Anbau bestimmten Straßen, Wegen und Plätzen, zu denen sie von der Erschließung<br />

her gehören, zugerechnet.<br />

Das Verfahren nach Satz 1 findet keine Anwendung, wenn das Abrechnungsgebiet (§ 5) der<br />

Sammelstraßen, der Parkflächen, Grünanlagen oder Immissionsschutzanlagen von dem Abrechnungsgebiet<br />

der Straßen, Wege und Plätze abweicht; in diesem Fall werden die Sammelstraße,<br />

Parkflächen, Grünanlagen und Immissionsschutzanlagen selbständig als Erschließungsanlagen<br />

abgerechnet.<br />

§ 4<br />

Gemeindeanteil<br />

Die <strong>Stadt</strong> trägt 10 v. H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes.<br />

§ 5<br />

Abrechnungsgebiet<br />

Die von einer Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke bilden das Abrechnungsgebiet. Wird<br />

ein Abschnitt einer Erschließungsanlage oder eine Erschließungseinheit abgerechnet, so bilden die<br />

von dem Abschnitt der Erschließungsanlage bzw. Erschließungseinheit erschlossenen Grundstücke<br />

das Abrechnungsgebiet.<br />

Seite 3 Stand: 13.04.2011


Ortsrechtsammlung der <strong>Stadt</strong> <strong>Burghausen</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>5.</strong> <strong>5.</strong> <strong>1.</strong><br />

§ 6<br />

Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes<br />

(1) Bei zulässiger gleicher Nutzung der Grundstücke wird der nach § 3 ermittelte Erschließungsaufwand<br />

nach Abzug des Anteils der <strong>Stadt</strong> (§ 4) auf die Grundstücke des Abrechnungsgebiets<br />

(§ 5) nach den Grundstücksflächen verteilt.<br />

(2) Ist in einem Abrechnungsgebiet (§ 5) eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung<br />

zulässig, wird der nach § 3 ermittelte Erschließungsaufwand nach Abzug des Anteils der <strong>Stadt</strong><br />

(§ 4) auf die Grundstücke des Abrechnungsgebiets (§ 5) verteilt, indem die Grundstücksflächen<br />

mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht werden, der im Einzelnen beträgt:<br />

<strong>1.</strong> bei eingeschossiger Bebaubarkeit und gewerblich oder sonstig nutzbaren Grundstücken, auf<br />

denen keine oder nur eine untergeordnete Bebauung zulässig ist 1,0.<br />

2. bei mehrgeschossiger Bebaubarkeit zuzüglich je weiteres Vollgeschoss 0,3.<br />

(3) Als Grundstücksfläche gilt:<br />

<strong>1.</strong> bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes die Fläche, die der Ermittlung der<br />

zulässigen Nutzung zu Grunde zu legen ist,<br />

2. wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält,<br />

die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m, gemessen von der der<br />

Erschließungsanlage zugewandten Grenze des beitragspflichtigen Grundstücks. Reicht die<br />

bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Begrenzung hinaus, so ist die Grundstückstiefe<br />

maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird. Grundstücksteile,<br />

die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben<br />

bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt.<br />

(4) Beitragspflichtige Grundstücke, die ohne bauliche Nutzungsmöglichkeit oder die mit einer untergeordneten<br />

baulichen Nutzungsmöglichkeit gewerblich oder sonstig genutzt werden oder genutzt<br />

werden dürfen, werden mit 0,5 der Grundstücksfläche in die Verteilung einbezogen.<br />

(5) Als zulässige Zahl der Geschosse gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl<br />

der Vollgeschosse. Weist der Bebauungsplan nur eine Baumassenzahl aus, so gilt als Geschosszahl<br />

die Baumassenzahl, geteilt durch 3,<strong>5.</strong> Bruchzahlen werden auf die nächstfolgende volle Zahl<br />

aufgerundet.<br />

(6) Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl zugelassen oder vorhanden, so ist diese zu Grunde<br />

zu legen.<br />

(7) Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze zulässig sind, gelten als eingeschossig<br />

bebaubare Grundstücke. Bei mehrgeschossigen Parkbauten bestimmt sich der Nutzungsfaktor<br />

nach der Zahl ihrer Geschosse.<br />

(8) In unbeplanten Gebieten und Gebieten, für die ein Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse<br />

noch die Baumassenzahl festgesetzt, ist<br />

<strong>1.</strong> bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen,<br />

2. bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken der<br />

näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse maßgebend.<br />

(9) Ist eine Geschosszahl wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar, werden je<br />

angefangene 3,5 m Höhe des Bauwerks als ein Vollgeschoss gerechnet.<br />

Seite 4 Stand: 13.04.2011


Ortsrechtsammlung der <strong>Stadt</strong> <strong>Burghausen</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>5.</strong> <strong>5.</strong> <strong>1.</strong><br />

(10) Werden in einem Abrechnungsgebiet (§ 5) außer überwiegend gewerblich genutzten Grundstücken<br />

oder Grundstücken, die nach den Festsetzungen eines Bebauungsplans in einem<br />

Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet liegen, auch andere Grundstücke erschlossen, so sind für<br />

die Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie für die Grundstücke, die<br />

überwiegend gewerblich genutzt werden, die in Absatz 2 genannten Nutzungsfaktoren um je<br />

50 v. H. zu erhöhen. Als überwiegend gewerblich genutzt oder nutzbar gelten auch<br />

Grundstücke, wenn sie überwiegend Geschäfts-, Büro-, Praxis-, Unterrichts-, Heilbehandlungs-<br />

oder ähnlich genutzte Räume beherbergen oder in zulässiger Weise beherbergen dürfen.<br />

(11) Für Grundstücke, die von mehr als einer Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 <strong>Nr</strong>. 1<br />

BauGB erschlossen werden, ist die Grundstücksfläche bei Abrechnung jeder Erschließungsanlage<br />

nur mit zwei Dritteln anzusetzen.<br />

Dies gilt nicht,<br />

<strong>1.</strong> wenn ein Erschließungsbeitrag nur für eine Erschließungsanlage erhoben wird und<br />

Beiträge für weitere Anlagen zu deren erstmaligen Herstellung weder nach dem geltenden<br />

Recht noch nach vergleichbaren früheren Rechtsvorschriften erhoben worden sind oder<br />

erhoben werden,<br />

2. für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie für Grundstücke, die<br />

überwiegend gewerblich genutzt werden.<br />

(12) Für Grundstücke, die zwischen zwei Erschließungsanlagen liegen, gilt Abs. 11 entsprechend.<br />

Der Erschließungsbeitrag kann für<br />

§ 7<br />

Kostenspaltung<br />

<strong>1.</strong> den Grunderwerb,<br />

2. die Freilegung,<br />

3. die Fahrbahn, auch Richtungsfahrbahnen,<br />

4. die Radwege,<br />

<strong>5.</strong> die Bürgersteige zusammen oder einzeln,<br />

6. die Sammelstraßen,<br />

7. die Parkflächen,<br />

8. die Grünanlagen,<br />

9. die Beleuchtungseinrichtungen,<br />

10. die Entwässerungseinrichtungen<br />

gesondert erhoben und in beliebiger Reihenfolge umgelegt werden, sobald die Maßnahme, deren<br />

Aufwand durch Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen worden ist. Diesen Zeitpunkt stellt die<br />

<strong>Stadt</strong> fest.<br />

§ 8<br />

Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen<br />

(1) Die zum Ausbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze sowie Sammelstraßen und Parkflächen<br />

sind endgültig hergestellt, wenn sie die nachstehenden Merkmale aufweisen:<br />

<strong>1.</strong> eine Pflasterung, eine Asphalt-, Teer-, Beton- oder ähnliche Decke neuzeitlicher Bauweise<br />

mit dem technisch notwendigen Unterbau,<br />

2. Straßenentwässerung und Beleuchtung,<br />

3. Anschluss an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße.<br />

(2) Bürgersteige und Radwege sind endgültig hergestellt, wenn sie eine Abgrenzung gegen die<br />

Fahrbahn und gegeneinander sowie eine Befestigung mit Platten, Pflaster, Asphaltbelag oder<br />

eine ähnliche Decke in neuzeitlicher Bauweise mit dem technisch notwendigen Unterbau<br />

aufweisen.<br />

Seite 5 Stand: 13.04.2011


Ortsrechtsammlung der <strong>Stadt</strong> <strong>Burghausen</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>5.</strong> <strong>5.</strong> <strong>1.</strong><br />

(3) Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen gärtnerisch gestaltet sind.<br />

(4) Zu den Merkmalen der endgültigen Herstellung der in den Absätzen 1 mit 3 genannten<br />

Erschließungsanlagen gehören alle Maßnahmen, die durchgeführt werden müssen, damit die<br />

<strong>Stadt</strong> das Eigentum oder eine Dienstbarkeit an den für die Erschließungsanlage erforderlichen<br />

Grundstücken erlangt.<br />

§ 9<br />

Immissionsschutzanlagen<br />

Art, Umfang, Verteilungsmaßstab und Herstellungsmerkmale von Anlagen zum Schutz von Baugebieten<br />

gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes<br />

werden durch ergänzende Satzung im Einzelfall geregelt.<br />

§ 10<br />

Vorausleistungen<br />

Im Fall des § 133 Abs. 3 BauGB können Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen<br />

Erschließungsbeitrages erhoben werden.<br />

§ 11<br />

Ablösung des Erschließungsbeitrages<br />

Der Erschließungsbeitrag kann im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht abgelöst werden (§ 133<br />

Abs. 3 Satz 5 BauGB). Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. Die Höhe des Ablösungsbetrages<br />

richtet sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Erschließungsbeitrages.<br />

§ 12<br />

Inkrafttreten<br />

Diese geänderte Satzung tritt am <strong>1.</strong> Mai 2011 in Kraft.<br />

<strong>Burghausen</strong>, 18. April 2011<br />

STADT BURGHAUSEN<br />

i.V.<br />

gez.<br />

Christa Seemann<br />

Zweite Bürgermeisterin<br />

Seite 6 Stand: 13.04.2011


Ortsrechtsammlung der <strong>Stadt</strong> <strong>Burghausen</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>5.</strong> <strong>5.</strong> <strong>1.</strong><br />

Anlage zu § 3 Abs. 2 der Satzung über die Erschließungsbeiträge<br />

„Die Einheitssätze betragen:<br />

<strong>1.</strong> Herstellung der Fahrbahnflächen ohne Entwässerung und Beleuchtung für Anlagen nach § 2<br />

Abs. 1 <strong>Nr</strong>. I und II<br />

Unterbau je qm 25,99 Euro<br />

Feinplanie je qm 2,63 Euro<br />

Bitukiesdecke 10 cm je qm 14,15 Euro<br />

Bitukiesdecke 14 cm je qm 18,72 Euro<br />

Asphaltfeinbeton 3,5 cm je qm 9,52 Euro<br />

Splittmastix 3,5 cm je qm 10,79 Euro<br />

Logo-Mix je qm 43,08 Euro<br />

Granitbordstein B 6 je lfd.m. 50,47 Euro<br />

Granitbordstein A 4 je lfd.m. 76,03 Euro<br />

Einreihige Granitgroßsteinpflasterzeile je lfd.m. 37,44 Euro<br />

Zweireihige Granitgroßsteinpflasterzeile je lfd.m. 67,38 Euro<br />

Dreireihige Granitgroßsteinpflasterzeile je lfd.m. 91,70 Euro<br />

Einreihige Granitkleinsteinpflasterzeile je lfd.m. 28,79 Euro<br />

Zweireihige Granitkleinsteinpflasterzeile je lfd.m. 45,85 Euro<br />

Dreireihige Granitkleinsteinpflasterzeile je lfd.m. 60,13 Euro<br />

Granitkleinsteindecke je m² 86,62 Euro<br />

2. Herstellung von gepflasterten Fahrbahnteilern ohne Entwässerung, Beleuchtung und<br />

Randeinfassung in Anlagen nach § 2 Abs. 1 <strong>Nr</strong>. I und II<br />

mit Kleinsteinpflaster je qm 112,61 Euro<br />

mit Großsteinpflaster je qm 130,00 Euro<br />

3. Herstellung von Geh- und Radwegen ohne Entwässerung und Beleuchtung in Anlagen nach § 2<br />

Abs. 1 <strong>Nr</strong>. I und II<br />

Unterbau je qm 28,05 Euro<br />

Feinplanie je qm 3,45 Euro<br />

Bitukiesdecke 6 cm je qm 14,72 Euro<br />

Asphaltfeinbeton 3 cm je qm 14,55 Euro<br />

Betoneinfasssteine 8 cm je lfd.m. 30,14 Euro<br />

Einreihige Granitkleinsteinzeile je lfd.m. 28,79 Euro<br />

Gehwegplatten 35 x 35 x 7 je qm 46,64 Euro<br />

Betonpflaster Würfel 16 x 16 x10 je qm 36,45 Euro<br />

Rasenfugenpflaster 16 x 16 x 10 je qm 31,67 Euro<br />

Staffenkies je qm 7,27 Euro<br />

4. Herstellung der Entwässerung für Anlagen nach § 2 Abs.1 <strong>Nr</strong>. I, II und III<br />

Sinkkasten (Anschluss an Schacht) je Stck 802,59 Euro<br />

Sinkkasten (Anschluss an Kanal) je Stck <strong>1.</strong>127,49 Euro<br />

Kanalbauanteil je lfd.m. 153,38 Euro<br />

Versickerschacht, 3,10m tief je Stck <strong>1.</strong>471,58 Euro<br />

Absetzschacht, 2,60 m tief je Stck <strong>1.</strong>437,61 Euro<br />

Seite 7 Stand: 13.04.2011


Ortsrechtsammlung der <strong>Stadt</strong> <strong>Burghausen</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>5.</strong> <strong>5.</strong> <strong>1.</strong><br />

<strong>5.</strong> Herstellung der Beleuchtung für Anlagen nach § 2 Abs. 1 <strong>Nr</strong>. I, II, III, IV a und Va<br />

Kleinkofferleuchte AEG 2 x 80/125 W <strong>1.</strong>571,59 Euro<br />

Stahlmast LPH 4 m<br />

Kleine Kofferleuchte AEG 2 x 80/125 W <strong>1.</strong>664,92 Euro<br />

Stahlmast LPH 6 m<br />

Kleine Kofferleuchte mit Doppelausleger 2.151,39 Euro<br />

AEG 2 x 80/125 W<br />

Stahlmast LPH 6 m<br />

Kleine Kofferleuchte AEG 2 x 80/125W <strong>1.</strong>846,07 Euro<br />

Stahlmast LPH 8 m<br />

Kleine Kofferleuchte mit Doppelausleger 2.112,32 Euro<br />

AEG 2 x 80/125 W<br />

Stahlmast LPH 8 m<br />

Kleine Kofferleuchte AEG 1 x NAV 250 W 2.141,23 Euro<br />

Stahlmast LPH 8 m<br />

Hess-Leuchte „Oslo“ 2.284,25 Euro<br />

Stahlmast LPH 3,5 m<br />

Hess-Leuchte „Sirius“ 4.662,53 Euro<br />

Stahlmast LPH 8 m<br />

6. Herstellung von Parkflächen, die Bestandteil von Verkehrsanlagen sind, ohne Entwässerung und<br />

Beleuchtung § 2 Abs. 1 <strong>Nr</strong>. IV a<br />

mit Bitukiesdecke 10 cm<br />

(ATS aus AC 32 TS) und einer je qm 55,97 Euro<br />

Asphaltfeinbetondecke 3 cm<br />

(ADS aus AC 8 DN)<br />

mit Betonpflaster 16 x 16 x 10 je qm 62,44 Euro<br />

7. Herstellung von Grünanlagen, die Bestandteil von Verkehrsanlagen sind, ohne Beleuchtung § 2<br />

Abs. 1 <strong>Nr</strong>. V a<br />

a) Grüninsel je qm 14,80 Euro<br />

b) Heckengraben und<br />

bepflanzte Verkehrsinsel je qm 38,75 Euro<br />

c) Baumgraben je qm 67,60 Euro<br />

d) Baum (einzeln stehend) je Stck. 725,03 Euro<br />

e) Baum einzeln stehend<br />

mit Straßenbaumsubstrat je Stck. 2.501,51 Euro<br />

<strong>Burghausen</strong>, 18. April 2011<br />

STADT BURGHAUSEN<br />

i.V.<br />

gez.<br />

CHRISTA SEEMANN<br />

ZWEITE BÜRGERMEISTERIN<br />

§ 2<br />

Seite 8 Stand: 13.04.2011


Ortsrechtsammlung der <strong>Stadt</strong> <strong>Burghausen</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>5.</strong> <strong>5.</strong> <strong>1.</strong><br />

Bekanntmachungsvermerk<br />

Die vorstehende Satzung zur Änderung der Satzung ist ab 3<strong>1.</strong> 10. 2001 im <strong>Stadt</strong>bau- und Planungsamt,<br />

Rathaus <strong>Burghausen</strong>, III. Stock, Zimmer 305, niedergelegt. Auf diese Niederlegung wurde durch<br />

Bekanntmachung vom 30.10.2001, angeschlagen an den Amts- und Veröffentlichungstafeln der <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Burghausen</strong> vom 3<strong>1.</strong>10.2001 mit 07.12.2001, hingewiesen, mit dem Bemerken, dass die Änderungssatzung<br />

während der allgemeinen Dienststunden im <strong>Stadt</strong>bau- und Planungsamt zur Einsicht aufliegt.<br />

In der Bekanntmachung wurde auch mitgeteilt, dass die Änderungssatzung am <strong>1.</strong> November 2001 in<br />

Kraft tritt.<br />

Eine Ausfertigung der Bekanntmachung hat die örtliche Presse mit der Bitte um Veröffentlichung im<br />

lokalen Teil erhalten.<br />

Bekanntmachungsvermerk<br />

Die vorstehende Änderungssatzung ist ab 1<strong>5.</strong>06.2007 im Rathaus, II. Stock, Zimmer 208,<br />

niedergelegt.<br />

Auf diese Niederlegung wurde durch Bekanntmachung vom 14.06.2007, angeschlagen an den<br />

Amtstafeln der <strong>Stadt</strong> <strong>Burghausen</strong> vom 1<strong>5.</strong>06.2007 mit 29.06.2007, hingewiesen mit dem Bemerken,<br />

dass die Änderungssatzung während der allgemeinen Dienststunden aufliegt.<br />

In der Bekanntmachung wurde auch mitgeteilt, dass die Änderungssatzung am <strong>1.</strong> Juli 2007 in Kraft<br />

tritt.<br />

Eine Ausfertigung der Bekanntmachung hat die örtliche Presse, mit der Bitte um Veröffentlichung im<br />

lokalen Teil, erhalten.<br />

Bekanntmachungsvermerk:<br />

Die vorstehende Änderungssatzung ist ab 2<strong>1.</strong>04.2011 im Rathaus, II. Stock, Zimmer 208,<br />

niedergelegt.<br />

Auf diese Niederlegung wurde durch Bekanntmachung vom 19.04.2011, angeschlagen an den<br />

Amtstafeln der <strong>Stadt</strong> <strong>Burghausen</strong> vom 2<strong>1.</strong>04.2011 mit 20.0<strong>5.</strong>2011, hingewiesen mit dem Bemerken,<br />

dass die Änderungssatzung während der allgemeinen Dienststunden aufliegt.<br />

In der Bekanntmachung wurde auch mitgeteilt, dass die Änderungssatzung am <strong>1.</strong> Mai 2011 in Kraft<br />

tritt.<br />

Eine Ausfertigung der Bekanntmachung hat die örtliche Presse, mit der Bitte um Veröffentlichung im<br />

lokalen Teil, erhalten.<br />

Seite 9 Stand: 13.04.2011

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