ams-Politik 01/14 - AOK-Bundesverband
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<strong>Politik</strong><br />
Ausgabe <strong>01</strong> / 17. <strong>01</strong>. 2<strong>01</strong>4<br />
Rechengrößenverordnung 2<strong>01</strong>4 war von der Bundesregierung am 15. Oktober<br />
2<strong>01</strong>3 beschlossen und vom Bundesrat am 29. November 2<strong>01</strong>3 gebilligt<br />
worden. Grundlage für die Erhöhung der Rechengrößen ist die Entwicklung<br />
der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (ohne Ein-Euro-Jobber) im Jahr<br />
2<strong>01</strong>2. Diese waren nach Angaben des Bundesarbeitsministeriums gegenüber<br />
dem Vorjahr 2<strong>01</strong>1 in den alten Ländern um 2,81 Prozent und in den neuen<br />
Ländern um 2,42 Prozent gestiegen. Der Höchstbeitrag zur gesetzlichen<br />
Krankenversicherung steigt damit um gut 17 Euro auf 627,75 Euro monatlich,<br />
wovon 332,10 Euro der Arbeitnehmer und 295,65 Euro der Arbeitgeber trägt.<br />
Der Verordnungstext:<br />
www.bundesrat.de> Parlamentsmaterialien > Drucksache 727/13<br />
SGB-V-Änderungsgesetze – Preismoratorium für Arzneimittel<br />
Mit dem 13. Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch<br />
(13. SGB-V-Änderungsgesetz) ist das Preismoratorium für verschreibungspflichtige<br />
ältere Arzneimittel, die keiner Festbetragsregelung unterliegen,<br />
bei Abgabe zulasten der Krankenkassen um drei Monate bis 31. März 2<strong>01</strong>4<br />
verlängert worden. Die Preise bleiben damit auf dem Stand vom 1. August<br />
2009 oder dem ersten Preis bei späterer Markteinführung festgeschriebenen.<br />
Bundestag und Bundesrat hatten das Gesetz im Eilverfahren am 18.<br />
und 19. Dezember 2<strong>01</strong>3 beraten und beschlossen, das am 1. Januar 2<strong>01</strong>4<br />
in Kraft getreten ist. Mit dem gleichzeitig am 18. Dezember 2<strong>01</strong>3 in erster<br />
Lesung vom Bundestag beratenen <strong>14</strong>. SGB-V-Änderungsgesetz sollen das<br />
Preismoratorium über Ende März 2<strong>01</strong>4 hinaus bis Ende 2<strong>01</strong>7 verlängert und<br />
der Herstellerabschlag, der bis Ende 2<strong>01</strong>3 befristet 16 Prozent und jetzt wieder<br />
sechs Prozent beträgt, auf sieben Prozent festgelegt werden. Zudem soll<br />
damit rückwirkend zum 1. Januar 2<strong>01</strong>4 die Möglichkeit der Nutzenbewertung<br />
älterer Arzneimittel durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (Paragraf<br />
35a Absatz 6 SGB V) aufgehoben werden.<br />
Das 13. SGB V-Änderungsgesetz:<br />
http://dipbt.bundestag.de > Dokumente > Drucksachen 18/200 und 810/13<br />
Der Entwurf des <strong>14</strong>. SGB V-Änderungsgesetzes:<br />
http://dipbt.bundestag.de > Dokumente > Drucksachen 18/2<strong>01</strong><br />
22<br />
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