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ams-Politik 01/14 - AOK-Bundesverband

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Informationen des <strong>AOK</strong>-<strong>Bundesverband</strong>es www.aok-presse.de<br />

<strong>Politik</strong><br />

Ausgabe <strong>01</strong> / 17. <strong>01</strong>. 2<strong>01</strong>4<br />

Notfallsanitätergesetz/Rettungsassistenten<br />

Die Bestimmungen über den neuen Beruf „Notfallsanitäter/in“, der die bisherige<br />

Ausbildung zum „Rettungsassistenten“ ablöst, sind am 1. Januar<br />

2<strong>01</strong>4 in Kraft getreten. Die Ausbildung dauert drei Jahre und ist damit ein<br />

Jahr länger als die bisherige zum Rettungsassistenten. Das neue Berufsbild<br />

war im März 2<strong>01</strong>3 von Bundestag und Bundesrat mit dem Notfallsanitätergesetz<br />

(NotSanG) beschlossenen worden. Der praktische Teil der Ausbildung<br />

der Arzt-Helfer bei Noteinsätzen erfolgt danach in Lehrrettungswachen oder<br />

Krankenhäusern, der theoretische in staatlich anerkannten Schulen. Die<br />

Kompetenzen der Notfallsanitäter werden im Gesetz genau beschrieben.<br />

Sie dürfen die Erstversorgung am Einsatzort eigenverantwortlich durchführen<br />

sowie entscheiden, ob ein Notarzt angefordert und wohin der Notfallpatient<br />

transportiert wird. Die Auszubildenden bekommen vom Träger der Ausbildung<br />

– in der Regel ein Rettungsdienstanbieter – eine Ausbildungsvergütung.<br />

Der Gesetzestext:<br />

http://dipbt.bundestag.de > Dokumente > Drucksache 17/12524<br />

Pflegereform – Pflege-Neuausrichtungsgesetz<br />

Vollstationäre Pflegeeinrichtungen sind seit 1. Januar 2<strong>01</strong>4 dazu verpflichtet,<br />

die Landesverbände der Pflegekassen unmittelbar nach einer Regelprüfung<br />

darüber zu informieren, wie die ärztliche, fachärztliche und zahnärztliche Versorgung<br />

sowie die Arzneimittelversorgung in den Einrichtungen geregelt sind.<br />

Sie sollen insbesondere über Kooperationsverträge und die Zusammenarbeit<br />

mit Ärztenetzen und Apotheken berichten. Die Pflegekassen haben sicherzustellen,<br />

dass diese Informationen für den Pflegebedürftigen und Angehörige<br />

verständlich, übersichtlich und vergleichbar im Internet und in geeigneter<br />

anderer Form kostenfrei zur Verfügung gestellt werden. Die entsprechende<br />

Bestimmung wurde mit dem Pflege-Neuausrichtungsgesetz vom Oktober<br />

2<strong>01</strong>2 in Paragraf 1<strong>14</strong> des Elften Sozialgesetzbuchs (SGB XI) eingefügt.<br />

Der Gesetzestext:<br />

http://dipbt.bundestag.de > Dokumente > Drucksache 488/12<br />

Rechengrößen in der Sozialversicherung<br />

Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung<br />

ist am 1. Januar 2<strong>01</strong>4 um 112,50 Euro auf 4.050 Euro monatlich<br />

gestiegen. Die Versicherungspflichtgrenze wurde um den gleichen Betrag<br />

auf 4.462,50 Euro angehoben. Die dafür maßgebliche Sozialversicherungs-<br />

21<br />

Herausgeber: Pressestelle des <strong>AOK</strong>-<strong>Bundesverband</strong>es, Berlin Redaktion: <strong>AOK</strong>-Mediendienst, Rosenthaler Straße 31, 1<strong>01</strong>78 Berlin<br />

Bernhard Hoffmann (verantwortlich), Ralf Breitgoff, Ines Körver, Burkhard Rexin, Benjamin Rohrer<br />

Telefon: 030 / 220 11-200, Telefax: 030 / 220 11-105, E-Mail: aok-mediendienst@bv.aok.de, Internet: www.aok-presse.de

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