ams-Politik 01/14 - AOK-Bundesverband
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<strong>Politik</strong><br />
Ausgabe <strong>01</strong> / 17. <strong>01</strong>. 2<strong>01</strong>4<br />
Notfallsanitätergesetz/Rettungsassistenten<br />
Die Bestimmungen über den neuen Beruf „Notfallsanitäter/in“, der die bisherige<br />
Ausbildung zum „Rettungsassistenten“ ablöst, sind am 1. Januar<br />
2<strong>01</strong>4 in Kraft getreten. Die Ausbildung dauert drei Jahre und ist damit ein<br />
Jahr länger als die bisherige zum Rettungsassistenten. Das neue Berufsbild<br />
war im März 2<strong>01</strong>3 von Bundestag und Bundesrat mit dem Notfallsanitätergesetz<br />
(NotSanG) beschlossenen worden. Der praktische Teil der Ausbildung<br />
der Arzt-Helfer bei Noteinsätzen erfolgt danach in Lehrrettungswachen oder<br />
Krankenhäusern, der theoretische in staatlich anerkannten Schulen. Die<br />
Kompetenzen der Notfallsanitäter werden im Gesetz genau beschrieben.<br />
Sie dürfen die Erstversorgung am Einsatzort eigenverantwortlich durchführen<br />
sowie entscheiden, ob ein Notarzt angefordert und wohin der Notfallpatient<br />
transportiert wird. Die Auszubildenden bekommen vom Träger der Ausbildung<br />
– in der Regel ein Rettungsdienstanbieter – eine Ausbildungsvergütung.<br />
Der Gesetzestext:<br />
http://dipbt.bundestag.de > Dokumente > Drucksache 17/12524<br />
Pflegereform – Pflege-Neuausrichtungsgesetz<br />
Vollstationäre Pflegeeinrichtungen sind seit 1. Januar 2<strong>01</strong>4 dazu verpflichtet,<br />
die Landesverbände der Pflegekassen unmittelbar nach einer Regelprüfung<br />
darüber zu informieren, wie die ärztliche, fachärztliche und zahnärztliche Versorgung<br />
sowie die Arzneimittelversorgung in den Einrichtungen geregelt sind.<br />
Sie sollen insbesondere über Kooperationsverträge und die Zusammenarbeit<br />
mit Ärztenetzen und Apotheken berichten. Die Pflegekassen haben sicherzustellen,<br />
dass diese Informationen für den Pflegebedürftigen und Angehörige<br />
verständlich, übersichtlich und vergleichbar im Internet und in geeigneter<br />
anderer Form kostenfrei zur Verfügung gestellt werden. Die entsprechende<br />
Bestimmung wurde mit dem Pflege-Neuausrichtungsgesetz vom Oktober<br />
2<strong>01</strong>2 in Paragraf 1<strong>14</strong> des Elften Sozialgesetzbuchs (SGB XI) eingefügt.<br />
Der Gesetzestext:<br />
http://dipbt.bundestag.de > Dokumente > Drucksache 488/12<br />
Rechengrößen in der Sozialversicherung<br />
Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung<br />
ist am 1. Januar 2<strong>01</strong>4 um 112,50 Euro auf 4.050 Euro monatlich<br />
gestiegen. Die Versicherungspflichtgrenze wurde um den gleichen Betrag<br />
auf 4.462,50 Euro angehoben. Die dafür maßgebliche Sozialversicherungs-<br />
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Herausgeber: Pressestelle des <strong>AOK</strong>-<strong>Bundesverband</strong>es, Berlin Redaktion: <strong>AOK</strong>-Mediendienst, Rosenthaler Straße 31, 1<strong>01</strong>78 Berlin<br />
Bernhard Hoffmann (verantwortlich), Ralf Breitgoff, Ines Körver, Burkhard Rexin, Benjamin Rohrer<br />
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