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Thesenpapier Gabriele Eustrup, Bundesministerium der Finanzen

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Symposium „Werkverträge“ am 11. März 2013<br />

hier: Durchsetzung und Kontrolle des geltenden Rechts<br />

Finanzkontrolle Schwarzarbeit <strong>der</strong> Zollverwaltung (FKS)<br />

1. Auftrag<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Prüfungen: u.a. Sozialversicherungs- und Steuerpflichten, Mindestlöhne nach Arbeitnehmer-<br />

Entsendegesetz (AEntG) und Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG, Lohnuntergrenze)<br />

Ermittlungen bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten: u.a. Beitragsvorenthaltung,<br />

Steuerhinterziehung (soweit nicht die Landesfinanzverwaltung diese Verfahren führt),<br />

Nichtzahlung von Mindestlöhnen (einschl. Lohnuntergrenze AÜG), illegale<br />

Arbeitnehmerüberlassung<br />

Ahndung von Ordnungswidrigkeiten: u.a. illegale Arbeitnehmerüberlassung, Verstoß gegen<br />

AEntG, Verstoß gegen Lohnuntergrenze AÜG<br />

Zusammenarbeit sowohl bei Prüfungen als auch bei Ermittlungen in diesen Fällen<br />

insbeson<strong>der</strong>e mit <strong>der</strong> Deutschen Rentenversicherung (Sozialversicherungspflicht), <strong>der</strong><br />

Bundesagentur für Arbeit (Arbeitnehmerüberlassung) und <strong>der</strong> Landesfinanzverwaltung<br />

2. Möglichkeiten<br />

<br />

Prüfungen<br />

Die FKS organisiert ihre Prüfungen anhand bestimmter Arbeitgeber bzw. Betriebsstätten.<br />

Dabei werden – soweit dies im Rahmen <strong>der</strong> Personenbefragungen und <strong>der</strong><br />

Inaugenscheinnahme von Arbeitsplätzen festgestellt wird – auch Personen von Drittfirmen<br />

(Werk- o<strong>der</strong> Dienstvertragsnehmer, Verleiher) o<strong>der</strong> (vermeintlich) selbständig tätige<br />

Personen überprüft.<br />

o Personenbefragungen; sämtliche in einem Betrieb angetroffenen Personen können<br />

befragt werden<br />

o Prüfung <strong>der</strong> Geschäftsunterlagen; Einsicht in Lohn- und Meldeunterlagen sowie<br />

weitere Unterlagen, aus denen sich Art und Umfang des Beschäftigungs- o<strong>der</strong><br />

Auftragsverhältnisses ergeben<br />

o Inaugenscheinnahme <strong>der</strong> Arbeitsplätze; Ort und Art <strong>der</strong> Tätigkeit sämtlicher<br />

angetroffener Personen können besichtigt werden<br />

<br />

Aus- und Bewertung <strong>der</strong> Prüfungsfeststellungen<br />

o Abgrenzung Arbeitnehmerüberlassung / Werkvertrag o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Form<br />

drittbezogenen Personaleinsatzes anhand von Kriterien <strong>der</strong> Rechtsprechung; in<br />

Zweifelsfällen Abstimmung mit Bundesagentur für Arbeit; ggf. Einleitung von<br />

Ermittlungsverfahren bei unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung<br />

o Abgrenzung Beschäftigungsverhältnis / Selbständigkeit anhand von Kriterien <strong>der</strong><br />

Rechtsprechung; Beteiligung Deutsche Rentenversicherung zwingend, ggf.<br />

Beteiligung Sozialversicherung im Heimatland wegen Entsendebescheinigung; ggf.<br />

Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen Beitragsvorenthaltung<br />

o Feststellung <strong>der</strong> gezahlten Löhne soweit Mindestlohn o<strong>der</strong> Lohnuntergrenze<br />

einzuhalten sind; ggf. Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen Nichtgewährung<br />

des Mindestlohnes bzw. Nichteinhaltung <strong>der</strong> Lohnuntergrenze


Ermittlungen<br />

o Strafverfahren (z.B. § 266a StGB) im Auftrag <strong>der</strong> Staatsanwaltschaft; rechtliche<br />

Bewertung des Sachverhalts durch Staatsanwaltschaft; ggf. weitere Ermittlungen im<br />

Auftrag <strong>der</strong> Staatsanwaltschaft<br />

o Ordnungswidrigkeitenverfahren in eigener Zuständigkeit; rechtliche Bewertung<br />

durch FKS, ggf. weitere Ermittlungen und Ahndung durch FKS<br />

3. Grenzen<br />

<br />

<br />

<br />

Die Aufgaben und Befugnisse <strong>der</strong> FKS sind im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz umfassend<br />

geregelt, weitere Befugnisse sind nicht erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Aufgabe <strong>der</strong> FKS ist nicht die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche, son<strong>der</strong>n die Prüfung<br />

<strong>der</strong> Einhaltung bestimmter – gesetzlicher - Pflichten und ggf. die Verfolgung und Ahndung<br />

etwaiger Pflichtverletzungen.<br />

Es ist auch nicht Aufgabe <strong>der</strong> FKS, Sachverhalte für eine Beweisführung in einem etwaigen<br />

arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit aufzuklären. Dies ist ureigene Aufgabe <strong>der</strong> Personen, die<br />

Rechte für sich in Anspruch nehmen möchten, z.B. Klärung <strong>der</strong> Arbeitnehmereigenschaft,<br />

Klärung <strong>der</strong> Frage, wer Arbeitgeber ist, Lohnhöhe, Lohnzahlung.

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