Hinweise zum Versicherungs- und Beitragsrecht - Knappschaft ...
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Eine Beschäftigung kann wegen der Höhe des Arbeitsentgelts<br />
(geringfügig entlohnte Beschäftigung) oder wegen ihrer kurzen<br />
Dauer (kurzfristige Beschäftigung) geringfügig sein.<br />
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt dann vor, wenn<br />
das erzielte Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 450,00 Euro<br />
nicht übersteigt. Die wöchentliche Arbeitszeit <strong>und</strong> die Anzahl<br />
der monatlichen Arbeitseinsätze ist dabei unerheblich. Mehrere<br />
geringfügig entlohnte Beschäftigungen, die bei verschiedenen<br />
Arbeitgebern nebeneinander ausgeübt werden, sind gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
zusammenzurechnen. Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen<br />
hat der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen<br />
Pauschalbeiträge zur Kranken- <strong>und</strong> Rentenversicherung<br />
zu zahlen. Zur Pflege- <strong>und</strong> Arbeitslosenversicherung fallen<br />
solche Pauschalbeiträge nicht an. Arbeitnehmer, die nach dem<br />
31. Dezember 2012 eine geringfügig entlohnte Beschäftigung<br />
aufnehmen, unterliegen gr<strong>und</strong>sätzlich der Rentenversicherungspflicht<br />
<strong>und</strong> werden an der Beitragstragung beteiligt.<br />
Darüber hinaus kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer vom<br />
Arbeitsentgelt nach den individuellen Lohnsteuermerkmalen<br />
erheben oder eine einheitliche Pauschsteuer zahlen.<br />
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung<br />
im Laufe eines Kalenderjahres seit ihrem Beginn auf nicht<br />
mehr als 2 Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt ist, es sei<br />
denn, dass sie berufsmäßig ausgeübt wird. Die Begrenzung der<br />
Beschäftigung kann sich aus dem Arbeitsvertrag oder aus ihrer<br />
Eigenart ergeben.<br />
Bei der Prüfung, ob die Zeitgrenzen überschritten werden,<br />
sind die Zeiten mehrerer auf ein anderfolgender kurzfristiger<br />
Beschäftigungen zusammenzurechnen. Bei der Zusammenrechnung<br />
sind auch solche Beschäftigungen zu berücksichtigen,<br />
die bei anderen Arbeitgebern ausgeübt wurden.<br />
4. Sozialversicherung behinderter Menschen<br />
In der Kranken-, Pflege- <strong>und</strong> Rentenversicherung sind versicherungspflichtig<br />
behinderte Menschen, die in nach dem Schwerbehindertengesetz<br />
anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen<br />
oder in nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten<br />
Blindenwerkstätten oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit<br />
tätig sind, sowie<br />
behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder<br />
gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine<br />
Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll<br />
erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung<br />
entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den<br />
Träger der Einrichtung.<br />
In Bezug auf die <strong>Versicherungs</strong>pflicht in der Arbeitslosenversicherung<br />
gelten die allgemeinen Bestimmungen des SGB III.<br />
Dies bedingt Folgendes:<br />
Beschäftigung im Rahmen eines Ausbildungs- oder Arbeitsvertrages<br />
Diejenigen behinderten Menschen, die im Rahmen eines