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Hinweise zum Versicherungs- und Beitragsrecht - Knappschaft ...

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Eine Beschäftigung kann wegen der Höhe des Arbeitsentgelts<br />

(geringfügig entlohnte Beschäftigung) oder wegen ihrer kurzen<br />

Dauer (kurzfristige Beschäftigung) geringfügig sein.<br />

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt dann vor, wenn<br />

das erzielte Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 450,00 Euro<br />

nicht übersteigt. Die wöchentliche Arbeitszeit <strong>und</strong> die Anzahl<br />

der monatlichen Arbeitseinsätze ist dabei unerheblich. Mehrere<br />

geringfügig entlohnte Beschäftigungen, die bei verschiedenen<br />

Arbeitgebern nebeneinander ausgeübt werden, sind gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

zusammenzurechnen. Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen<br />

hat der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen<br />

Pauschalbeiträge zur Kranken- <strong>und</strong> Rentenversicherung<br />

zu zahlen. Zur Pflege- <strong>und</strong> Arbeitslosenversicherung fallen<br />

solche Pauschalbeiträge nicht an. Arbeitnehmer, die nach dem<br />

31. Dezember 2012 eine geringfügig entlohnte Beschäftigung<br />

aufnehmen, unterliegen gr<strong>und</strong>sätzlich der Rentenversicherungspflicht<br />

<strong>und</strong> werden an der Beitragstragung beteiligt.<br />

Darüber hinaus kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer vom<br />

Arbeitsentgelt nach den individuellen Lohnsteuermerkmalen<br />

erheben oder eine einheitliche Pauschsteuer zahlen.<br />

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung<br />

im Laufe eines Kalenderjahres seit ihrem Beginn auf nicht<br />

mehr als 2 Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt ist, es sei<br />

denn, dass sie berufsmäßig ausgeübt wird. Die Begrenzung der<br />

Beschäftigung kann sich aus dem Arbeitsvertrag oder aus ihrer<br />

Eigenart ergeben.<br />

Bei der Prüfung, ob die Zeitgrenzen überschritten werden,<br />

sind die Zeiten mehrerer auf ein anderfolgender kurzfristiger<br />

Beschäftigungen zusammenzurechnen. Bei der Zusammenrechnung<br />

sind auch solche Beschäftigungen zu berücksichtigen,<br />

die bei anderen Arbeitgebern ausgeübt wurden.<br />

4. Sozialversicherung behinderter Menschen<br />

In der Kranken-, Pflege- <strong>und</strong> Rentenversicherung sind versicherungspflichtig<br />

behinderte Menschen, die in nach dem Schwerbehindertengesetz<br />

anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen<br />

oder in nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten<br />

Blindenwerkstätten oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit<br />

tätig sind, sowie<br />

behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder<br />

gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine<br />

Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll<br />

erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung<br />

entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den<br />

Träger der Einrichtung.<br />

In Bezug auf die <strong>Versicherungs</strong>pflicht in der Arbeitslosenversicherung<br />

gelten die allgemeinen Bestimmungen des SGB III.<br />

Dies bedingt Folgendes:<br />

Beschäftigung im Rahmen eines Ausbildungs- oder Arbeitsvertrages<br />

Diejenigen behinderten Menschen, die im Rahmen eines

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