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Hinweise zum Versicherungs- und Beitragsrecht - Knappschaft ...

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<strong>Hinweise</strong> <strong>zum</strong> <strong>Versicherungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Beitragsrecht</strong> 7<br />

A. <strong>Versicherungs</strong>recht<br />

1. Allgemeines<br />

Für den Eintritt von <strong>Versicherungs</strong>pflicht in der Kranken-,<br />

Renten-, Pflege- <strong>und</strong> Arbeitslosenversicherung ist Voraussetzung,<br />

dass ein Arbeitnehmer eine Beschäftigung gegen Entgelt<br />

ausübt. Zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte (Auszubildende,<br />

Teilnehmer an dualen Studiengängen oder sonstige zu ihrer<br />

Berufsausbildung beschäftigte Personen) unterliegen auch<br />

dann der <strong>Versicherungs</strong>pflicht, wenn sie ohne Entgelt beschäftigt<br />

werden. In der Renten- <strong>und</strong> Arbeitslosenversicherung<br />

werden diese Personen wie Arbeitnehmer versichert; in der<br />

Kranken- <strong>und</strong> Pflegeversicherung werden sie den Praktikanten<br />

gleichgestellt <strong>und</strong> sind somit versicherungspflichtig.<br />

Die <strong>Versicherungs</strong>pflicht beginnt mit dem Tag des Eintritts in<br />

das Beschäftigungsverhältnis. Dies gilt selbst dann, wenn es<br />

sich hierbei um einen arbeitsfreien Tag (z. B. 1. Mai) handelt<br />

oder wenn die Beschäftigung wegen einer Erkrankung des<br />

Arbeitnehmers nicht zu dem im Arbeitsvertrag vorgesehenen<br />

Zeitpunkt aufgenommen werden kann, der Arbeitnehmer aber<br />

Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts hat. Die <strong>Versicherungs</strong>pflicht<br />

endet gr<strong>und</strong>sätzlich mit Aufgabe der Beschäftigung.<br />

2. Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

In der gesetzlichen Krankenversicherung sind Personen<br />

versicherungsfrei <strong>und</strong> somit in der Pflegeversicherung als<br />

Arbeitnehmer nicht versicherungspflichtig, deren regelmäßiges<br />

Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach<br />

§ 6 Absatz 6 oder 7 Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch - (SGB V)<br />

übersteigt.<br />

Nähere Ausführungen zu dieser Thematik enthält unsere Broschüre<br />

„<strong>Hinweise</strong> zur <strong>Versicherungs</strong>freiheit“.<br />

3. Geringfügige Beschäftigung (Minijobs)<br />

In der Kranken- <strong>und</strong> Arbeitslosenversicherung ist als Arbeitnehmer<br />

versicherungsfrei, wer eine geringfügige Beschäftigung<br />

ausübt. Dies gilt in der Rentenversicherung auch für kurzfristige<br />

Beschäftigungen. In der Pflegeversicherung besteht<br />

aufgr<strong>und</strong> der <strong>Versicherungs</strong>freiheit in der Krankenversicherung<br />

keine <strong>Versicherungs</strong>pflicht.<br />

Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen gelten seit dem<br />

1. Januar 2013 neue Regelungen in der Rentenversicherung.<br />

Arbeitnehmer einer geringfügig entlohnten Beschäftigung<br />

können je nach Sachverhalt rentenversicherungspflichtig, rentenversicherungsfrei<br />

oder von der Rentenversicherungspflicht<br />

befreit sein.<br />

Die besonderen versicherungs- <strong>und</strong> beitragsrechtlichen<br />

Regelungen für geringfügige Beschäftigungen kommen in der<br />

Kranken-, Pflege-, Renten- <strong>und</strong> Arbeitslosenversicherung jedoch<br />

für Beschäftigungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung<br />

(z. B. Auszubildende <strong>und</strong> Praktikanten) nicht in Betracht.

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