Hinweise zum Versicherungs- und Beitragsrecht - Knappschaft ...
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<strong>Hinweise</strong> <strong>zum</strong> <strong>Versicherungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Beitragsrecht</strong> 7<br />
A. <strong>Versicherungs</strong>recht<br />
1. Allgemeines<br />
Für den Eintritt von <strong>Versicherungs</strong>pflicht in der Kranken-,<br />
Renten-, Pflege- <strong>und</strong> Arbeitslosenversicherung ist Voraussetzung,<br />
dass ein Arbeitnehmer eine Beschäftigung gegen Entgelt<br />
ausübt. Zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte (Auszubildende,<br />
Teilnehmer an dualen Studiengängen oder sonstige zu ihrer<br />
Berufsausbildung beschäftigte Personen) unterliegen auch<br />
dann der <strong>Versicherungs</strong>pflicht, wenn sie ohne Entgelt beschäftigt<br />
werden. In der Renten- <strong>und</strong> Arbeitslosenversicherung<br />
werden diese Personen wie Arbeitnehmer versichert; in der<br />
Kranken- <strong>und</strong> Pflegeversicherung werden sie den Praktikanten<br />
gleichgestellt <strong>und</strong> sind somit versicherungspflichtig.<br />
Die <strong>Versicherungs</strong>pflicht beginnt mit dem Tag des Eintritts in<br />
das Beschäftigungsverhältnis. Dies gilt selbst dann, wenn es<br />
sich hierbei um einen arbeitsfreien Tag (z. B. 1. Mai) handelt<br />
oder wenn die Beschäftigung wegen einer Erkrankung des<br />
Arbeitnehmers nicht zu dem im Arbeitsvertrag vorgesehenen<br />
Zeitpunkt aufgenommen werden kann, der Arbeitnehmer aber<br />
Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts hat. Die <strong>Versicherungs</strong>pflicht<br />
endet gr<strong>und</strong>sätzlich mit Aufgabe der Beschäftigung.<br />
2. Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />
In der gesetzlichen Krankenversicherung sind Personen<br />
versicherungsfrei <strong>und</strong> somit in der Pflegeversicherung als<br />
Arbeitnehmer nicht versicherungspflichtig, deren regelmäßiges<br />
Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach<br />
§ 6 Absatz 6 oder 7 Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch - (SGB V)<br />
übersteigt.<br />
Nähere Ausführungen zu dieser Thematik enthält unsere Broschüre<br />
„<strong>Hinweise</strong> zur <strong>Versicherungs</strong>freiheit“.<br />
3. Geringfügige Beschäftigung (Minijobs)<br />
In der Kranken- <strong>und</strong> Arbeitslosenversicherung ist als Arbeitnehmer<br />
versicherungsfrei, wer eine geringfügige Beschäftigung<br />
ausübt. Dies gilt in der Rentenversicherung auch für kurzfristige<br />
Beschäftigungen. In der Pflegeversicherung besteht<br />
aufgr<strong>und</strong> der <strong>Versicherungs</strong>freiheit in der Krankenversicherung<br />
keine <strong>Versicherungs</strong>pflicht.<br />
Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen gelten seit dem<br />
1. Januar 2013 neue Regelungen in der Rentenversicherung.<br />
Arbeitnehmer einer geringfügig entlohnten Beschäftigung<br />
können je nach Sachverhalt rentenversicherungspflichtig, rentenversicherungsfrei<br />
oder von der Rentenversicherungspflicht<br />
befreit sein.<br />
Die besonderen versicherungs- <strong>und</strong> beitragsrechtlichen<br />
Regelungen für geringfügige Beschäftigungen kommen in der<br />
Kranken-, Pflege-, Renten- <strong>und</strong> Arbeitslosenversicherung jedoch<br />
für Beschäftigungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung<br />
(z. B. Auszubildende <strong>und</strong> Praktikanten) nicht in Betracht.