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Hinweise zum Versicherungs- und Beitragsrecht - Knappschaft ...

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in Anspruch genommenen Oberfläche unter Beachtung des<br />

öffentlichen Interesses.<br />

(2) Montagearbeiten unter Tage sind knappschaftliche Arbeiten,<br />

wenn sie die Dauer von drei Monaten überschreiten.<br />

Arbeiten, die nur mittelbar der Sanierung dienen <strong>und</strong> somit<br />

keine knappschaftlichen Arbeiten sind, sind beispielsweise:<br />

Tätigkeiten an bzw. in Messwagen/Einrichtungen <strong>und</strong><br />

Beseitigung elektrischer Leitungen einschIießlich Entstörungen<br />

Arbeiten des kaufmännischen <strong>und</strong> technischen<br />

Verwaltungspersonals<br />

Instandsetzung von Geräten im Tagebau<br />

Felduntersuchungen<br />

Reine Aufsichtstätigkeiten über Mitarbeiter, die unmittelbar<br />

Sanierungsarbeiten verrichten<br />

Anlage 3<br />

Auszug aus der Satzung der Deutschen Rentenversicherung<br />

<strong>Knappschaft</strong>-Bahn-See<br />

<strong>Knappschaft</strong>liche Arbeiten<br />

§ 81<br />

(1) <strong>Knappschaft</strong>liche Arbeiten im Sinne von § 133 Nummer 2<br />

Sechstes Buch Sozialgesetzbuch sind Arbeiten, die räumlich<br />

<strong>und</strong> betrieblich mit einem Bergwerksbetrieb zusammenhängen,<br />

aber von einem anderen Unternehmer ausgeführt<br />

werden (§ 134 Absatz 4 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch).<br />

(3) Ist bei Beginn der Untertagearbeiten zu übersehen, dass die<br />

Montagearbeiten unter Tage länger als drei Monate dauern<br />

werden, besteht <strong>Versicherungs</strong>pflicht in der <strong>Knappschaft</strong>sversicherung<br />

von Anfang an.<br />

(4) Ist bei Beginn der Montagearbeit unter Tage <strong>Versicherungs</strong>pflicht<br />

in der <strong>Knappschaft</strong>sversicherung bejaht worden <strong>und</strong><br />

endet wider erwarten die Montagearbeit unter Tage vor<br />

Ablauf von drei Monaten, so verbleibt es bei der Versicherung<br />

in der <strong>Knappschaft</strong>sversicherung.<br />

(5) Ist bei Beginn der Montagearbeit unter Tage <strong>Versicherungs</strong>pflicht<br />

in der <strong>Knappschaft</strong>sversicherung verneint worden,<br />

dauert die Montagearbeit unter Tage jedoch entgegen der<br />

vorausschauenden Beurteilung länger als drei Monate, so<br />

tritt <strong>Versicherungs</strong>pflicht in der <strong>Knappschaft</strong>sversicherung<br />

von dem Zeitpunkt an ein, in dem zu erkennen ist, dass die<br />

Montagearbeit unter Tage länger als drei Monate dauern wird.<br />

(6) Verrichtet ein Versicherter nacheinander in verschiedenen<br />

knappschaftlichen Betrieben Montagearbeiten unter Tage<br />

für die Dauer von jeweils weniger als drei Monaten, so sind<br />

diese Beschäftigungszeiten bei Prüfung, ob <strong>Versicherungs</strong>pflicht<br />

in der <strong>Knappschaft</strong>sversicherung besteht, zusam-

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