Hinweise zum Versicherungs- und Beitragsrecht - Knappschaft ...
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in Anspruch genommenen Oberfläche unter Beachtung des<br />
öffentlichen Interesses.<br />
(2) Montagearbeiten unter Tage sind knappschaftliche Arbeiten,<br />
wenn sie die Dauer von drei Monaten überschreiten.<br />
Arbeiten, die nur mittelbar der Sanierung dienen <strong>und</strong> somit<br />
keine knappschaftlichen Arbeiten sind, sind beispielsweise:<br />
Tätigkeiten an bzw. in Messwagen/Einrichtungen <strong>und</strong><br />
Beseitigung elektrischer Leitungen einschIießlich Entstörungen<br />
Arbeiten des kaufmännischen <strong>und</strong> technischen<br />
Verwaltungspersonals<br />
Instandsetzung von Geräten im Tagebau<br />
Felduntersuchungen<br />
Reine Aufsichtstätigkeiten über Mitarbeiter, die unmittelbar<br />
Sanierungsarbeiten verrichten<br />
Anlage 3<br />
Auszug aus der Satzung der Deutschen Rentenversicherung<br />
<strong>Knappschaft</strong>-Bahn-See<br />
<strong>Knappschaft</strong>liche Arbeiten<br />
§ 81<br />
(1) <strong>Knappschaft</strong>liche Arbeiten im Sinne von § 133 Nummer 2<br />
Sechstes Buch Sozialgesetzbuch sind Arbeiten, die räumlich<br />
<strong>und</strong> betrieblich mit einem Bergwerksbetrieb zusammenhängen,<br />
aber von einem anderen Unternehmer ausgeführt<br />
werden (§ 134 Absatz 4 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch).<br />
(3) Ist bei Beginn der Untertagearbeiten zu übersehen, dass die<br />
Montagearbeiten unter Tage länger als drei Monate dauern<br />
werden, besteht <strong>Versicherungs</strong>pflicht in der <strong>Knappschaft</strong>sversicherung<br />
von Anfang an.<br />
(4) Ist bei Beginn der Montagearbeit unter Tage <strong>Versicherungs</strong>pflicht<br />
in der <strong>Knappschaft</strong>sversicherung bejaht worden <strong>und</strong><br />
endet wider erwarten die Montagearbeit unter Tage vor<br />
Ablauf von drei Monaten, so verbleibt es bei der Versicherung<br />
in der <strong>Knappschaft</strong>sversicherung.<br />
(5) Ist bei Beginn der Montagearbeit unter Tage <strong>Versicherungs</strong>pflicht<br />
in der <strong>Knappschaft</strong>sversicherung verneint worden,<br />
dauert die Montagearbeit unter Tage jedoch entgegen der<br />
vorausschauenden Beurteilung länger als drei Monate, so<br />
tritt <strong>Versicherungs</strong>pflicht in der <strong>Knappschaft</strong>sversicherung<br />
von dem Zeitpunkt an ein, in dem zu erkennen ist, dass die<br />
Montagearbeit unter Tage länger als drei Monate dauern wird.<br />
(6) Verrichtet ein Versicherter nacheinander in verschiedenen<br />
knappschaftlichen Betrieben Montagearbeiten unter Tage<br />
für die Dauer von jeweils weniger als drei Monaten, so sind<br />
diese Beschäftigungszeiten bei Prüfung, ob <strong>Versicherungs</strong>pflicht<br />
in der <strong>Knappschaft</strong>sversicherung besteht, zusam-