Hinweise zum Versicherungs- und Beitragsrecht - Knappschaft ...
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<strong>zum</strong>indest überwiegend ausgeführt werden. Nur wenn auch<br />
die zweite Prüfung positiv ausfällt, tritt <strong>Versicherungs</strong>pflicht in<br />
der knappschaftlichen Rentenversicherung ein. Eigentlich hätte<br />
die Beurteilung der Frage, ob die knappschaftlichen Arbeiten<br />
überwiegend verrichtet werden, Monat für Monat zu erfolgen.<br />
Um jedoch einen monatlichen Wechsel zwischen den <strong>Versicherungs</strong>trägern<br />
zu vermeiden, kann die Prüfung der <strong>Versicherungs</strong>zugehörigkeit<br />
anhand folgender Richtlinien vorgenommen<br />
werden:<br />
1. Die Firma entscheidet bei Beginn des erstmaligen Einsatzes<br />
in knappschaftlichen Betrieben entsprechend der voraussichtlichen<br />
Gestaltung des Arbeitsverhältnisses für das<br />
laufende Quartal, ob eine Anmeldung zur knappschaftlichen<br />
Rentenversicherung erforderlich ist oder nicht (vergleiche<br />
Punkt 2). Unabhängig von der Entscheidung erfolgt die<br />
Anmeldung zur <strong>Knappschaft</strong> oder zu einer anderen gewählten<br />
Krankenkasse.<br />
2. Lässt sich bereits bei Beginn des Einsatzes in knappschaftlichen<br />
Betrieben absehen, dass der Arbeitnehmer im laufenden<br />
Quartal überwiegend knappschaftliche Arbeiten<br />
verrichten wird, so besteht die knappschaftliche Rentenversicherungspflicht<br />
von Anfang an.<br />
4. Ergibt die Prüfung vor Ende des laufenden Quartals, dass das<br />
Arbeitsverhältnis, wie vorausschauend beurteilt, verlaufen<br />
ist, tritt ein Wechsel in der <strong>Versicherungs</strong>zugehörigkeit für<br />
das nächste Quartal nicht ein. Der Arbeitnehmer bleibt auch<br />
für das darauf folgende Quartal im gleichen <strong>Versicherungs</strong>zweig<br />
versichert, wenn die Voraussetzungen zu Punkt 2<br />
vorliegen.<br />
5. Ist das Arbeitsverhältnis nicht, wie vorausschauend beurteilt,<br />
verlaufen, so ist der Arbeitnehmer mit Beginn des Quartals<br />
um<strong>zum</strong>elden (vergleiche Punkt 6). Für das vergangene Quartal<br />
verbleibt es stets bei der durchgeführten Versicherung, da<br />
die der Feststellung des <strong>Versicherungs</strong>verhältnisses zugr<strong>und</strong>e<br />
liegende vorausschauende Beurteilung nach der Entscheidung<br />
des B<strong>und</strong>essozialgerichts vom 27. September 1961 – 3<br />
RK 12 / 57 – („Die Beiträge“ 1962, S. 151) für die Vergangenheit<br />
auch dann maßgebend bleibt, wenn die als solche richtige<br />
Schätzung infolge nicht sicher voraussehbarer Umstände<br />
mit dem tatsächlichen Ablauf des Arbeitsverhältnisses nicht<br />
übereinstimmt.<br />
6. Die Prüfung der Rentenversicherungszugehörigkeit ist bei<br />
Arbeitnehmern mit einer gemischten Tätigkeit jeweils vor<br />
Quartalsende vorzunehmen.<br />
3. Damit rechtzeitig zu Beginn des nächsten Quartals eine<br />
eventuell notwendige Ummeldung erfolgen kann, ist bis<br />
<strong>zum</strong> Ende des gegenwärtigen Quartals zu prüfen, ob die<br />
bisherige vorausschauende Beurteilung richtig war.<br />
7. Der Arbeitnehmer ist/war überwiegend knappschaftlich<br />
beschäftigt, wenn er im Quartal mehr als 50,00 Prozent<br />
seiner Arbeitszeit knappschaftliche Arbeiten verrichtet hat,