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Hinweise zum Versicherungs- und Beitragsrecht - Knappschaft ...

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ten, die sich z. B. aus einer Entgelterhöhung oder -minderung,<br />

durch Ein- oder Austritt während eines Entgeltabrechnungszeitraumes,<br />

durch Ablauf des Entgeltfortzahlungsanspruchs,<br />

durch Zahlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt oder bei<br />

unbezahltem Urlaub ergibt, neu zu erstellen. Bei allen Entgeltänderungen,<br />

die nicht auf Dauer Gültigkeit behalten, <strong>und</strong> bei<br />

Korrekturen, die das laufende Kalenderjahr betreffen, ist die<br />

Differenz in einem gesonderten Beitragsnachweis mitzuteilen.<br />

Ein neuer Dauerbeitragsnachweis ist dann zu erstellen, wenn<br />

sich Beitrags- bzw. Umlagesätze oder die Beitragsbemessungsgrenzen<br />

(mit beitragsrechtlicher Auswirkung) ändern.<br />

5. Beitragszahlung<br />

Die vom Arbeitgeber zu zahlenden Beiträge müssen der<br />

Einzugsstelle (<strong>Knappschaft</strong> bzw. Minijob-Zentrale) am Fälligkeitstag<br />

zur Verfügung stehen. Die einfachste Art der Beitragszahlung<br />

ist, der Einzugsstelle ein SEPA-Lastschriftmandat zu<br />

erteilen. So kann der Arbeitgeber sicher sein, dass die Beiträge<br />

pünktlich zur Fälligkeit abgebucht werden <strong>und</strong> keine Säumniszuschläge<br />

<strong>und</strong> Mahngebühren berechnet werden müssen.<br />

Hierfür benötigt die <strong>Knappschaft</strong> bzw. Minijob-Zentrale ein<br />

unterschriebenes SEPA-Lastschriftmandat. Dieses finden Sie<br />

auf unserer Internetseite www.kbs.de, Bereich Arbeit geber im<br />

Formular-Center unter „Allgemeine Arbeitgeber formulare“.<br />

Natürlich können Sie auch weiterhin die Beiträge auf eines<br />

unserer Konten überweisen. Um Verzögerungen bei der Zuordnung<br />

Ihrer Zahlung zu vermeiden, bitten wir Sie, diese ausschließlich<br />

auf unsere dafür bestimmten Konten zu überweisen.<br />

Diese finden sie auf dem beigefügten Einlegeblatt „Größen<br />

des <strong>Versicherungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Beitragsrecht</strong>“.<br />

Bei der Beitragsüberweisung sind auf dem Überweisungsträger<br />

stets die Betriebsnummer sowie der Beitragsmonat anzugeben.<br />

Um eine korrekte maschinelle Verarbeitung zu gewährleisten,<br />

bitten wir im Verwendungszweck die Betriebsnummer in<br />

jedem Fall führend, also ohne Vorsätze anzugeben. Werden<br />

Zahlungen für mehrere Betriebsnummern in einer Summe<br />

geleistet, muss der Einzugsstelle spätestens bis <strong>zum</strong> Eingang<br />

der Überweisung eine Aufteilung des Gesamtzahl betrages<br />

nach Betriebsnummern vorliegen (Zahlungsavis).<br />

Selbstverständlich kann die Beitragszahlung auch mit Scheck<br />

erfolgen. Hierbei ist darauf zu achten, dass der Scheck so<br />

rechtzeitig vor dem Fälligkeitstermin eingereicht wird, dass der<br />

Einzugsstelle noch Zeit für die Bearbeitung <strong>und</strong> Einreichung<br />

bei der Bank verbleibt.<br />

Bei nicht pünktlicher Zahlung ist die Einzugsstelle gemäß § 24<br />

Absatz 1 Satz 1 SGB IV gesetzlich verpflichtet, für jeden angefangenen<br />

Monat der Säumnis einen Säumniszuschlag von einem<br />

Prozent des rückständigen, auf 50,00 Euro nach unten abger<strong>und</strong>eten<br />

Betrages zu erheben.

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