Hinweise zum Versicherungs- und Beitragsrecht - Knappschaft ...
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ten, die sich z. B. aus einer Entgelterhöhung oder -minderung,<br />
durch Ein- oder Austritt während eines Entgeltabrechnungszeitraumes,<br />
durch Ablauf des Entgeltfortzahlungsanspruchs,<br />
durch Zahlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt oder bei<br />
unbezahltem Urlaub ergibt, neu zu erstellen. Bei allen Entgeltänderungen,<br />
die nicht auf Dauer Gültigkeit behalten, <strong>und</strong> bei<br />
Korrekturen, die das laufende Kalenderjahr betreffen, ist die<br />
Differenz in einem gesonderten Beitragsnachweis mitzuteilen.<br />
Ein neuer Dauerbeitragsnachweis ist dann zu erstellen, wenn<br />
sich Beitrags- bzw. Umlagesätze oder die Beitragsbemessungsgrenzen<br />
(mit beitragsrechtlicher Auswirkung) ändern.<br />
5. Beitragszahlung<br />
Die vom Arbeitgeber zu zahlenden Beiträge müssen der<br />
Einzugsstelle (<strong>Knappschaft</strong> bzw. Minijob-Zentrale) am Fälligkeitstag<br />
zur Verfügung stehen. Die einfachste Art der Beitragszahlung<br />
ist, der Einzugsstelle ein SEPA-Lastschriftmandat zu<br />
erteilen. So kann der Arbeitgeber sicher sein, dass die Beiträge<br />
pünktlich zur Fälligkeit abgebucht werden <strong>und</strong> keine Säumniszuschläge<br />
<strong>und</strong> Mahngebühren berechnet werden müssen.<br />
Hierfür benötigt die <strong>Knappschaft</strong> bzw. Minijob-Zentrale ein<br />
unterschriebenes SEPA-Lastschriftmandat. Dieses finden Sie<br />
auf unserer Internetseite www.kbs.de, Bereich Arbeit geber im<br />
Formular-Center unter „Allgemeine Arbeitgeber formulare“.<br />
Natürlich können Sie auch weiterhin die Beiträge auf eines<br />
unserer Konten überweisen. Um Verzögerungen bei der Zuordnung<br />
Ihrer Zahlung zu vermeiden, bitten wir Sie, diese ausschließlich<br />
auf unsere dafür bestimmten Konten zu überweisen.<br />
Diese finden sie auf dem beigefügten Einlegeblatt „Größen<br />
des <strong>Versicherungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Beitragsrecht</strong>“.<br />
Bei der Beitragsüberweisung sind auf dem Überweisungsträger<br />
stets die Betriebsnummer sowie der Beitragsmonat anzugeben.<br />
Um eine korrekte maschinelle Verarbeitung zu gewährleisten,<br />
bitten wir im Verwendungszweck die Betriebsnummer in<br />
jedem Fall führend, also ohne Vorsätze anzugeben. Werden<br />
Zahlungen für mehrere Betriebsnummern in einer Summe<br />
geleistet, muss der Einzugsstelle spätestens bis <strong>zum</strong> Eingang<br />
der Überweisung eine Aufteilung des Gesamtzahl betrages<br />
nach Betriebsnummern vorliegen (Zahlungsavis).<br />
Selbstverständlich kann die Beitragszahlung auch mit Scheck<br />
erfolgen. Hierbei ist darauf zu achten, dass der Scheck so<br />
rechtzeitig vor dem Fälligkeitstermin eingereicht wird, dass der<br />
Einzugsstelle noch Zeit für die Bearbeitung <strong>und</strong> Einreichung<br />
bei der Bank verbleibt.<br />
Bei nicht pünktlicher Zahlung ist die Einzugsstelle gemäß § 24<br />
Absatz 1 Satz 1 SGB IV gesetzlich verpflichtet, für jeden angefangenen<br />
Monat der Säumnis einen Säumniszuschlag von einem<br />
Prozent des rückständigen, auf 50,00 Euro nach unten abger<strong>und</strong>eten<br />
Betrages zu erheben.