Hinweise zum Versicherungs- und Beitragsrecht - Knappschaft ...
Hinweise zum Versicherungs- und Beitragsrecht - Knappschaft ...
Hinweise zum Versicherungs- und Beitragsrecht - Knappschaft ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong>Hinweise</strong> <strong>zum</strong> <strong>Versicherungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Beitragsrecht</strong> 21<br />
Kontaktdaten:<br />
ITSG Informationstechnische Servicestelle der gesetzlichen<br />
Krankenversicherung GmbH<br />
Seligenstädter Gr<strong>und</strong> 11<br />
63150 Heusenstamm<br />
Telefon 06104 600 50-0<br />
Telefax 06104 600 50-300<br />
www.itsg.de<br />
Die Beitragsnachweis-Datensätze finden sowohl für den allgemeinen<br />
Beitragsnachweis als auch für den Beitragsnachweis<br />
für geringfügig Beschäftigte Verwendung.<br />
Die Beitragsnachweise für Arbeitnehmer, die nicht in einem<br />
knappschaftlichen Betrieb beschäftigt sind, sind unter der<br />
Krankenkassennummer 980 0000 6 zu erstellen.<br />
Für Betriebe mit knappschaftlichen Betriebsnummern gilt<br />
nunmehr die Krankenkassennummer 980 9403 2.<br />
Hat ein Arbeitgeber Beiträge sowohl für Beschäftigte in den<br />
alten B<strong>und</strong>esländern (einschließlich West-Berlin) als auch für<br />
Beschäftigte in den neuen B<strong>und</strong>esländern (einschließlich Ost-<br />
Berlin) nachzuweisen, so muss er für die Rechtskreise „West“<br />
<strong>und</strong> „Ost“ separate Beitragsnachweis-Datensätze erstellen.<br />
Beitragskorrekturen für zurückliegende Entgeltabrechnungsmonate<br />
sind ausnahmslos in dem laufenden Beitragsnachweis<br />
vorzunehmen. Hierzu sind die für die einzelnen Beitragsgruppen<br />
ermittelten Gesamtbeiträge entsprechend zu ermäßigen<br />
oder zu erhöhen. Dies gilt auch für Beitragskorrekturen, die aus<br />
der Zahlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt innerhalb<br />
des Zeitraums vom 1. Januar bis <strong>zum</strong> 31. März, welche dem<br />
letzten Entgelt abrechnungszeitraum des vergangenen Kalenderjahres<br />
zugeordnet werden, resultieren.<br />
Der Beitragsnachweis-Datensatz ist der Datenannahmestelle<br />
– abgesehen vom Dauerbeitragsnachweis – für jeden<br />
Entgeltabrechnungszeitraum zu übermitteln, in dem versicherungspflichtig<br />
Beschäftigte oder geringfügig entlohnte<br />
Beschäftigte gemeldet sind. Folglich ist ein Beitragsnachweis-<br />
Datensatz (mit Nullbeträgen) auch für Entgeltabrechnungszeiträume<br />
zu erstellen, in denen ausnahmsweise keine Beiträge<br />
anfallen. Hierdurch werden Beitragsschätzungen vermieden,<br />
die die Einzugsstelle ansonsten vorzunehmen hätte, wenn<br />
der Beitragsnachweis nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt<br />
wird. Der Beitragsnachweis muss gemäß § 28f Absatz 3 Satz 1<br />
SBG IV zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge übermittelt<br />
werden. Da der Beitragsnachweis bereits zu Beginn dieses<br />
Tages der Einzugsstelle zur Verfügung stehen muss, ist der<br />
Beitagsnachweis-Datensatz spätestens im Laufe des Vortages<br />
zu übermitteln.<br />
Soll der Beitragsnachweis-Datensatz nicht nur für den<br />
laufenden Entgeltabrechnungszeitraum, sondern auch<br />
für folgende Entgeltabrechnungszeiträume gelten, ist im<br />
Beitragsnachweis-Datensatz das Feld „Art des Beitragsnachweises“<br />
als Dauerbeitragsnachweis zu kennzeichnen.<br />
Bei Abführung der Beiträge im Dauernachweisverfahren hat<br />
dieser Nachweis so lange Gültigkeit, wie sich beitragsrechtlich<br />
nichts ändert. Er ist bei jeder Entgeltänderung eines Versicher-