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Hinweise zum Versicherungs- und Beitragsrecht - Knappschaft ...

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<strong>Hinweise</strong> <strong>zum</strong> <strong>Versicherungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Beitragsrecht</strong> 21<br />

Kontaktdaten:<br />

ITSG Informationstechnische Servicestelle der gesetzlichen<br />

Krankenversicherung GmbH<br />

Seligenstädter Gr<strong>und</strong> 11<br />

63150 Heusenstamm<br />

Telefon 06104 600 50-0<br />

Telefax 06104 600 50-300<br />

www.itsg.de<br />

Die Beitragsnachweis-Datensätze finden sowohl für den allgemeinen<br />

Beitragsnachweis als auch für den Beitragsnachweis<br />

für geringfügig Beschäftigte Verwendung.<br />

Die Beitragsnachweise für Arbeitnehmer, die nicht in einem<br />

knappschaftlichen Betrieb beschäftigt sind, sind unter der<br />

Krankenkassennummer 980 0000 6 zu erstellen.<br />

Für Betriebe mit knappschaftlichen Betriebsnummern gilt<br />

nunmehr die Krankenkassennummer 980 9403 2.<br />

Hat ein Arbeitgeber Beiträge sowohl für Beschäftigte in den<br />

alten B<strong>und</strong>esländern (einschließlich West-Berlin) als auch für<br />

Beschäftigte in den neuen B<strong>und</strong>esländern (einschließlich Ost-<br />

Berlin) nachzuweisen, so muss er für die Rechtskreise „West“<br />

<strong>und</strong> „Ost“ separate Beitragsnachweis-Datensätze erstellen.<br />

Beitragskorrekturen für zurückliegende Entgeltabrechnungsmonate<br />

sind ausnahmslos in dem laufenden Beitragsnachweis<br />

vorzunehmen. Hierzu sind die für die einzelnen Beitragsgruppen<br />

ermittelten Gesamtbeiträge entsprechend zu ermäßigen<br />

oder zu erhöhen. Dies gilt auch für Beitragskorrekturen, die aus<br />

der Zahlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt innerhalb<br />

des Zeitraums vom 1. Januar bis <strong>zum</strong> 31. März, welche dem<br />

letzten Entgelt abrechnungszeitraum des vergangenen Kalenderjahres<br />

zugeordnet werden, resultieren.<br />

Der Beitragsnachweis-Datensatz ist der Datenannahmestelle<br />

– abgesehen vom Dauerbeitragsnachweis – für jeden<br />

Entgeltabrechnungszeitraum zu übermitteln, in dem versicherungspflichtig<br />

Beschäftigte oder geringfügig entlohnte<br />

Beschäftigte gemeldet sind. Folglich ist ein Beitragsnachweis-<br />

Datensatz (mit Nullbeträgen) auch für Entgeltabrechnungszeiträume<br />

zu erstellen, in denen ausnahmsweise keine Beiträge<br />

anfallen. Hierdurch werden Beitragsschätzungen vermieden,<br />

die die Einzugsstelle ansonsten vorzunehmen hätte, wenn<br />

der Beitragsnachweis nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt<br />

wird. Der Beitragsnachweis muss gemäß § 28f Absatz 3 Satz 1<br />

SBG IV zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge übermittelt<br />

werden. Da der Beitragsnachweis bereits zu Beginn dieses<br />

Tages der Einzugsstelle zur Verfügung stehen muss, ist der<br />

Beitagsnachweis-Datensatz spätestens im Laufe des Vortages<br />

zu übermitteln.<br />

Soll der Beitragsnachweis-Datensatz nicht nur für den<br />

laufenden Entgeltabrechnungszeitraum, sondern auch<br />

für folgende Entgeltabrechnungszeiträume gelten, ist im<br />

Beitragsnachweis-Datensatz das Feld „Art des Beitragsnachweises“<br />

als Dauerbeitragsnachweis zu kennzeichnen.<br />

Bei Abführung der Beiträge im Dauernachweisverfahren hat<br />

dieser Nachweis so lange Gültigkeit, wie sich beitragsrechtlich<br />

nichts ändert. Er ist bei jeder Entgeltänderung eines Versicher-

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