Hinweise zum Versicherungs- und Beitragsrecht - Knappschaft ...
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2. Zuständigkeit der <strong>Knappschaft</strong> <strong>und</strong> der<br />
Minijob-Zentrale für den Einzug der Beiträge<br />
Zuständige Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag<br />
ist die Krankenkasse, von der die Krankenversicherung<br />
durchgeführt wird (§ 28i Absatz 1 Satz 1 SGB IV). Dementsprechend<br />
sind vom Arbeitgeber die Beiträge zur Kranken-, Renten-,<br />
Pflege- <strong>und</strong> Arbeitslosenversicherung bei der <strong>Knappschaft</strong> für<br />
alle bei ihr krankenversicherten Arbeitnehmer zu zahlen, <strong>und</strong><br />
zwar unabhängig davon, ob die Krankenversicherung auf einer<br />
Pflichtversicherung, freiwilligen Versicherung oder Familienversicherung<br />
beruht. Die Beiträge zur Kranken- <strong>und</strong> Pflegeversicherung<br />
für freiwillig krankenversicherte Mitglieder der<br />
<strong>Knappschaft</strong> können direkt vom Arbeitsentgelt des Versicherten<br />
einbehalten <strong>und</strong> zusammen mit den Pflichtbeiträgen an<br />
die <strong>Knappschaft</strong> abgeführt werden. In diesem Zusammenhang<br />
ist zu beachten, dass Minderungen des Arbeitgeberzuschusses,<br />
die z. B. bei Arbeitskampfmaßnahmen eintreten können, ohne<br />
Auswirkung auf die Höhe des im anonymen Abrechnungsverfahren<br />
zu zahlenden freiwilligen Krankenkassenbeitrages<br />
sowie des Beitrages zur Pflegeversicherung für den freiwillig<br />
Krankenversicherten bleiben.<br />
Für geringfügige Beschäftigungen (Minijobs) ist die Minijob-<br />
Zentrale der Deutschen Rentenversicherung <strong>Knappschaft</strong>-<br />
Bahn-See zuständig für die Durchführung des Beitrags- <strong>und</strong><br />
Meldeverfahrens. Sie nimmt alle durch den Arbeitgeber zu<br />
zahlenden Beiträge für geringfügig Beschäftigte entgegen.<br />
Des Weiteren ist die <strong>Knappschaft</strong> – Arbeitgeberversicherung<br />
– immer dann für die Durchführung des Ausgleichsverfahrens<br />
nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz zuständig,<br />
wenn der Arbeitnehmer Mitglied der <strong>Knappschaft</strong> ist oder<br />
eine geringfügige Beschäftigung ausübt, unabhängig davon,<br />
welcher Krankenkasse der geringfügig Beschäftigte angehört.<br />
Sofern sich der Arbeitgeber für die Zahlung der ein heitlichen<br />
Pauschsteuer in Höhe von 2,00 Prozent des Arbeitsentgelts (anstelle<br />
der Besteuerung nach der Lohnsteuerkarte) entscheidet,<br />
ist die Minijob-Zentrale ebenfalls für den Einzug zuständig.<br />
3. Beitragsfälligkeit<br />
Die Gesamtsozialversicherungsbeiträge sind in voraussichtlicher<br />
Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag<br />
des Monats fällig, in dem die Beschäftigung ausgeübt<br />
wird. Ein verbleibender Restbetrag wird <strong>zum</strong> drittletzten Bankarbeitstag<br />
des Folgemonats fällig. Als Tag der Zahlung gilt gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
der Tag der Wertstellung zugunsten der Einzugsstelle.<br />
4. Beitragsnachweis<br />
Seit dem 1. Januar 2006 dürfen Beitragsnachweise nur noch<br />
durch Datenübertragung mittels zugelassener systemgeprüfter<br />
Programme oder maschinell erstellter Ausfüllhilfen übermittelt<br />
werden. Eine Übermittlung der Daten in Papierform oder auf<br />
Datenträgern ist seit diesem Zeitpunkt nicht mehr zulässig.<br />
Von den Einzugsstellen wurde hierfür eigens die maschinelle<br />
Ausfüllhilfe „sv.net“ entwickelt.