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Hinweise zum Versicherungs- und Beitragsrecht - Knappschaft ...

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2. Zuständigkeit der <strong>Knappschaft</strong> <strong>und</strong> der<br />

Minijob-Zentrale für den Einzug der Beiträge<br />

Zuständige Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag<br />

ist die Krankenkasse, von der die Krankenversicherung<br />

durchgeführt wird (§ 28i Absatz 1 Satz 1 SGB IV). Dementsprechend<br />

sind vom Arbeitgeber die Beiträge zur Kranken-, Renten-,<br />

Pflege- <strong>und</strong> Arbeitslosenversicherung bei der <strong>Knappschaft</strong> für<br />

alle bei ihr krankenversicherten Arbeitnehmer zu zahlen, <strong>und</strong><br />

zwar unabhängig davon, ob die Krankenversicherung auf einer<br />

Pflichtversicherung, freiwilligen Versicherung oder Familienversicherung<br />

beruht. Die Beiträge zur Kranken- <strong>und</strong> Pflegeversicherung<br />

für freiwillig krankenversicherte Mitglieder der<br />

<strong>Knappschaft</strong> können direkt vom Arbeitsentgelt des Versicherten<br />

einbehalten <strong>und</strong> zusammen mit den Pflichtbeiträgen an<br />

die <strong>Knappschaft</strong> abgeführt werden. In diesem Zusammenhang<br />

ist zu beachten, dass Minderungen des Arbeitgeberzuschusses,<br />

die z. B. bei Arbeitskampfmaßnahmen eintreten können, ohne<br />

Auswirkung auf die Höhe des im anonymen Abrechnungsverfahren<br />

zu zahlenden freiwilligen Krankenkassenbeitrages<br />

sowie des Beitrages zur Pflegeversicherung für den freiwillig<br />

Krankenversicherten bleiben.<br />

Für geringfügige Beschäftigungen (Minijobs) ist die Minijob-<br />

Zentrale der Deutschen Rentenversicherung <strong>Knappschaft</strong>-<br />

Bahn-See zuständig für die Durchführung des Beitrags- <strong>und</strong><br />

Meldeverfahrens. Sie nimmt alle durch den Arbeitgeber zu<br />

zahlenden Beiträge für geringfügig Beschäftigte entgegen.<br />

Des Weiteren ist die <strong>Knappschaft</strong> – Arbeitgeberversicherung<br />

– immer dann für die Durchführung des Ausgleichsverfahrens<br />

nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz zuständig,<br />

wenn der Arbeitnehmer Mitglied der <strong>Knappschaft</strong> ist oder<br />

eine geringfügige Beschäftigung ausübt, unabhängig davon,<br />

welcher Krankenkasse der geringfügig Beschäftigte angehört.<br />

Sofern sich der Arbeitgeber für die Zahlung der ein heitlichen<br />

Pauschsteuer in Höhe von 2,00 Prozent des Arbeitsentgelts (anstelle<br />

der Besteuerung nach der Lohnsteuerkarte) entscheidet,<br />

ist die Minijob-Zentrale ebenfalls für den Einzug zuständig.<br />

3. Beitragsfälligkeit<br />

Die Gesamtsozialversicherungsbeiträge sind in voraussichtlicher<br />

Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag<br />

des Monats fällig, in dem die Beschäftigung ausgeübt<br />

wird. Ein verbleibender Restbetrag wird <strong>zum</strong> drittletzten Bankarbeitstag<br />

des Folgemonats fällig. Als Tag der Zahlung gilt gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

der Tag der Wertstellung zugunsten der Einzugsstelle.<br />

4. Beitragsnachweis<br />

Seit dem 1. Januar 2006 dürfen Beitragsnachweise nur noch<br />

durch Datenübertragung mittels zugelassener systemgeprüfter<br />

Programme oder maschinell erstellter Ausfüllhilfen übermittelt<br />

werden. Eine Übermittlung der Daten in Papierform oder auf<br />

Datenträgern ist seit diesem Zeitpunkt nicht mehr zulässig.<br />

Von den Einzugsstellen wurde hierfür eigens die maschinelle<br />

Ausfüllhilfe „sv.net“ entwickelt.

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