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Hinweise zum Versicherungs- und Beitragsrecht - Knappschaft ...

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<strong>Hinweise</strong> <strong>zum</strong> <strong>Versicherungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Beitragsrecht</strong> 19<br />

1.4 Besonderheiten bei Personen, die in Einrichtungen<br />

der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit<br />

befähigt werden sollen, <strong>und</strong> Rehabilitanden, die kein<br />

Übergangsgeld erhalten<br />

Beitragspflichtige Einnahme ist in der Kranken-, Renten-, Pflege-<br />

<strong>und</strong> Arbeitslosenversicherung ein Betrag, der 20,00 Prozent<br />

der Bezugsgröße entspricht. Für die Arbeitslosenversicherung<br />

gilt dies auch für Personen, die vor Beginn der Leistung zur Teilhabe<br />

am Arbeitsleben noch keine arbeitslosenversicherungspflichtige<br />

Beschäftigung ausgeübt haben.<br />

Beitragspflicht ist für die gesamte Zeit der Beschäftigung zur<br />

beruflichen Befähigung oder der Leistung zur Teilhabe am<br />

Arbeitsleben gegeben. Sie besteht auch in einem Zeitraum,<br />

in dem die Beschäftigung oder die Leistung zur Teilhabe am<br />

Arbeitsleben wegen Arbeitsunfähigkeit unterbrochen ist. Die<br />

Beiträge sind von dem Träger der Einrichtung bzw. dem Rehabilitationsträger<br />

allein zu tragen.<br />

1.5 Besonderheiten bei Mehrfachbeschäftigten<br />

Die Krankenkassen teilen den Arbeitgebern maschinell für<br />

Zeiten ab dem 1. Januar 2013 in den Fällen des Überschreitens<br />

der Beitragsbemessungsgrenze durch das Zusammentreffen<br />

von beitragspflichtigen Einnahmen aus mehreren versicherungspflichtigen<br />

Beschäftigungen die Summe der (gegebenenfalls<br />

auf die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze<br />

reduzierten) laufenden monatlichen Arbeitsentgelte aus den<br />

einzelnen Beschäftigungsverhältnissen als Gesamtentgelt mit.<br />

Anhand dieser Mitteilung sind die jeweiligen Arbeitgeber in der<br />

Lage, den auf sie entfallenden beitragspflichtigen Anteil des<br />

Arbeitsentgelts nach den Gr<strong>und</strong>sätzen des § 22 Absatz 2 SGB IV<br />

festzustellen <strong>und</strong> hiervon Gesamtsozialversicherungsbeiträge<br />

<strong>und</strong> Umlagen zu berechnen. Die Gemeinsamen Gr<strong>und</strong>sätze zur<br />

Beitragsberechnung nach § 22 Absatz 2 SGB IV finden Sie auf<br />

unserer Homepage www.kbs.de.<br />

Das aufgr<strong>und</strong> der Angaben in der Krankenkassenmeldung von<br />

dem Arbeitgeber festzustellende beitragspflichtige Arbeitsentgelt<br />

ist in die Entgeltunterlagen aufzunehmen <strong>und</strong> in die<br />

Beitragsberechnung, gegebenenfalls im Wege der Korrektur,<br />

einfließen zu lassen.<br />

Durch dieses Verfahren werden generell keine Beiträge von Einnahmen<br />

oberhalb der maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze<br />

erhoben bzw., wenn sie erhoben worden sind, entsprechend<br />

der Mitteilung der Krankenkasse von den Arbeitgebern wieder<br />

korrigiert.<br />

Eines Antrags des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers auf<br />

Erstattung zu viel gezahlter Beiträge bedarf es in diesen Fällen<br />

insoweit nicht (mehr). Es bleibt ihnen jedoch unbenommen,<br />

bereits vor der anteilmäßigen Aufteilung der Beiträge bzw.<br />

der Mitteilung durch die Krankenkasse eine Erstattung der<br />

oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungs grenze gezahlten<br />

Beiträge durch die Krankenkasse zu verlangen.

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