Hinweise zum Versicherungs- und Beitragsrecht - Knappschaft ...

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22.01.2014 Aufrufe

Hinweise zum Versicherungs- und Beitragsrecht 17 und Pflegeversicherungsbeiträge je zur Hälfte aufzubringen. Im Übrigen hat der Träger der Einrichtung die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die auf ein Arbeitsentgelt bis zu 20,00 Prozent der monatlichen Bezugsgröße entfallen, allein zu tragen, wenn das laufende Arbeits ent gelt 20,00 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, jedoch diese Grenze durch die Gewährung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt überschritten wird. Rentenversicherung Für die Berechnung der Beiträge der versicherungspflichtigen behinderten Menschen ist als Arbeitsentgelt mindestens ein Betrag in Höhe von 80,00 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV zugrunde zu legen. Sofern der Berechnung der Ren ten ver siche rungsbeiträge der festgesetzte Mindestbetrag zugrunde gelegt wird, hat der Träger der Einrichtung die auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem tatsächlichen Arbeitsentgelt und dem Mindestentgelt entfallenden Beiträge allein zu tragen. behinderten Menschen maßgebende Untergrenze von 20,00 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nur durch die Gewährung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt überschritten wird, der Träger der Einrichtung die Renten versiche rungs beiträge, die auf ein Arbeitsentgelt bis zu einem Betrag in Höhe von 20,00 Prozent der monatlichen Bezugsgröße entfallen, allein zu tragen. Die Höhe der aktuellen Mindestarbeitsentgelte und der Entgeltgrenze für die alleinige Beitragspflicht der Einrichtung ergeben sich aus dem Einlegeblatt zu dieser Broschüre. Weiterhin hat der Arbeitgeber die Beiträge allein aufzubringen, wenn das monatliche Bruttoarbeitsentgelt 20,00 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt. Dies bedeutet, dass die auf das tatsächliche Arbeitsentgelt entfallenden Beiträge auch dann von der Einrichtung allein zu tragen sind, wenn das tatsächliche Entgelt nicht mehr als 20,00 Prozent der monatlichen Bezugsgröße beträgt. Im Übrigen hat, wenn die für die

Beispiele zur Beitragslastverteilung beispiel Verteilung der Beiträge das erzielte Versiche- Bemessungs- Entgelt rungszweig grundlage Versicherter Einrichtung Prozent Prozent 1 ist geringer als 20,00 Prozent KV, PV, BA 20,00 Prozent der Bezugsgröße – 100,00 der Bezugsgröße RV 80,00 Prozent der Bezugsgröße – 100,00 2 entspricht 20,00 Prozent KV, PV, BA 20,00 Prozent der Bezugsgröße – 100,00 der Bezugsgröße RV 80,00 Prozent der Bezugsgröße – 100,00 ist höher als 20,00 Prozent KV, PV, BA tats. Entgelt 50,00 50,00 3 jedoch niedriger als 80,00 Prozent der Bezugs- RV tats. Entgelt, darüber hinaus 50,00 50,00 größe bis 80,00 Prozent der Bezugsgröße – 100,00 entspricht 80,00 Prozent KV, PV, BA tats. Entgelt 50,00 50,00 4 der Bezugsgröße und mehr RV tats. Entgelt 50,00 50,00 Auf die unter 1.3 genannten beitragsrechtlichen Besonderheiten für die Kranken- und Pflegeversicherung wird verwiesen.

<strong>Hinweise</strong> <strong>zum</strong> <strong>Versicherungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Beitragsrecht</strong> 17<br />

<strong>und</strong> Pflegeversicherungsbeiträge je zur Hälfte aufzubringen. Im<br />

Übrigen hat der Träger der Einrichtung die Beiträge zur Kranken-<br />

<strong>und</strong> Pflegeversicherung, die auf ein Arbeitsentgelt bis zu<br />

20,00 Prozent der monatlichen Bezugsgröße entfallen, allein<br />

zu tragen, wenn das laufende Arbeits ent gelt 20,00 Prozent<br />

der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, jedoch diese<br />

Grenze durch die Gewährung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt<br />

überschritten wird.<br />

Rentenversicherung<br />

Für die Berechnung der Beiträge der versicherungspflichtigen<br />

behinderten Menschen ist als Arbeitsentgelt mindestens ein<br />

Betrag in Höhe von 80,00 Prozent der monatlichen Bezugsgröße<br />

nach § 18 SGB IV zugr<strong>und</strong>e zu legen. Sofern der Berechnung<br />

der Ren ten ver siche rungsbeiträge der festgesetzte Mindestbetrag<br />

zugr<strong>und</strong>e gelegt wird, hat der Träger der Einrichtung<br />

die auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem tatsächlichen<br />

Arbeitsentgelt <strong>und</strong> dem Mindestentgelt entfallenden Beiträge<br />

allein zu tragen.<br />

behinderten Menschen maßgebende Untergrenze von 20,00<br />

Prozent der monatlichen Bezugsgröße nur durch die Gewährung<br />

von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt überschritten<br />

wird, der Träger der Einrichtung die Renten versiche rungs beiträge,<br />

die auf ein Arbeitsentgelt bis zu einem Betrag in Höhe<br />

von 20,00 Prozent der monatlichen Bezugsgröße entfallen,<br />

allein zu tragen.<br />

Die Höhe der aktuellen Mindestarbeitsentgelte <strong>und</strong> der Entgeltgrenze<br />

für die alleinige Beitragspflicht der Einrichtung ergeben<br />

sich aus dem Einlegeblatt zu dieser Broschüre.<br />

Weiterhin hat der Arbeitgeber die Beiträge allein aufzubringen,<br />

wenn das monatliche Bruttoarbeitsentgelt 20,00 Prozent der<br />

monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt. Dies bedeutet, dass<br />

die auf das tatsächliche Arbeitsentgelt entfallenden Beiträge<br />

auch dann von der Einrichtung allein zu tragen sind, wenn das<br />

tatsächliche Entgelt nicht mehr als 20,00 Prozent der monatlichen<br />

Bezugsgröße beträgt. Im Übrigen hat, wenn die für die

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