Hinweise zum Versicherungs- und Beitragsrecht - Knappschaft ...
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eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder einer<br />
Einzelabsprache), selbst wenn der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt<br />
nicht oder erst später zahlt. Wird allerdings ein höheres als<br />
das vereinbarte Arbeitsentgelt gezahlt, kommt es nicht darauf<br />
an, ob ein wirksamer (arbeitsrechtlicher) Anspruch auf das<br />
gezahlte Arbeitsentgelt besteht; insoweit löst der Zufluss die<br />
Arbeitsentgelteigenschaft <strong>und</strong> mithin den Beitragsanspruch<br />
aus. Einmalige Einnahmen, deren Gewährung mindestens<br />
einmal jährlich zu erwarten ist, sind bei der Ermittlung des<br />
Arbeitsentgelts zu berücksichtigen. Ein arbeitsrechtlich zulässiger<br />
Verzicht auf künftig entstehende Arbeitsentgeltansprüche<br />
mindert jedoch das zu berücksichtigende Arbeitsentgelt.<br />
Gr<strong>und</strong>lage für die zu zahlenden Beiträge bildet eine reduzierte<br />
beitragspflichtige Einnahme, die nach der Gleitzonenformel<br />
berechnet wird:<br />
F x 450 +<br />
( {<br />
} – {<br />
850<br />
450<br />
850 - 450 850 - 450<br />
}<br />
x F x (Arbeitsentgelt-450)<br />
)<br />
Der Faktor F wird jährlich vom B<strong>und</strong>esministerium für Arbeit<br />
<strong>und</strong> Soziales bekannt gegeben. Den aktuellen Faktor F können<br />
Sie dem Einlegeblatt „Größen des <strong>Versicherungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Beitragsrecht</strong>s“<br />
zu dieser Broschüre entnehmen.<br />
Auf Basis der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme ist<br />
zunächst der zu zahlende Gesamtbeitrag auszurechnen. Davon<br />
ist der aus dem ungekürzten Arbeitsentgelt berechnete Arbeitgeberbeitragsanteil<br />
abzuziehen. Die Differenz ergibt den vom<br />
Arbeitnehmer zu tragenden Beitragsanteil.<br />
Arbeitgeber- tatsächliches Arbeitgeberbeitragsanteil<br />
Arbeitsentgelt<br />
=<br />
x<br />
beitragssatz<br />
zusätzlicher<br />
Beitrag des<br />
Arbeitgeber-<br />
Arbeit-<br />
beitragsnehmers<br />
anteil auf<br />
auf Basis<br />
Basis des + der redu-<br />
tatsächlichen<br />
zierten<br />
Arbeits-<br />
beitragspflichtigen<br />
entgelts<br />
Einnahme<br />
voller Beitrag<br />
auf Basis der<br />
Arbeitnehmer- reduzierten<br />
beitragsanteil = –<br />
beitragspflichtigen<br />
Einnahme<br />
Aufgr<strong>und</strong> der Reduzierung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts<br />
<strong>und</strong> daraus folgend des Arbeitnehmerbeitragsanteils werden<br />
der späteren Rentenberechnung für diese Zeit allerdings<br />
auch nur die reduzierten Arbeitsentgelte zugr<strong>und</strong>e gelegt.