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Hinweise zum Versicherungs- und Beitragsrecht - Knappschaft ...

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eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder einer<br />

Einzelabsprache), selbst wenn der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt<br />

nicht oder erst später zahlt. Wird allerdings ein höheres als<br />

das vereinbarte Arbeitsentgelt gezahlt, kommt es nicht darauf<br />

an, ob ein wirksamer (arbeitsrechtlicher) Anspruch auf das<br />

gezahlte Arbeitsentgelt besteht; insoweit löst der Zufluss die<br />

Arbeitsentgelteigenschaft <strong>und</strong> mithin den Beitragsanspruch<br />

aus. Einmalige Einnahmen, deren Gewährung mindestens<br />

einmal jährlich zu erwarten ist, sind bei der Ermittlung des<br />

Arbeitsentgelts zu berücksichtigen. Ein arbeitsrechtlich zulässiger<br />

Verzicht auf künftig entstehende Arbeitsentgeltansprüche<br />

mindert jedoch das zu berücksichtigende Arbeitsentgelt.<br />

Gr<strong>und</strong>lage für die zu zahlenden Beiträge bildet eine reduzierte<br />

beitragspflichtige Einnahme, die nach der Gleitzonenformel<br />

berechnet wird:<br />

F x 450 +<br />

( {<br />

} – {<br />

850<br />

450<br />

850 - 450 850 - 450<br />

}<br />

x F x (Arbeitsentgelt-450)<br />

)<br />

Der Faktor F wird jährlich vom B<strong>und</strong>esministerium für Arbeit<br />

<strong>und</strong> Soziales bekannt gegeben. Den aktuellen Faktor F können<br />

Sie dem Einlegeblatt „Größen des <strong>Versicherungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Beitragsrecht</strong>s“<br />

zu dieser Broschüre entnehmen.<br />

Auf Basis der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme ist<br />

zunächst der zu zahlende Gesamtbeitrag auszurechnen. Davon<br />

ist der aus dem ungekürzten Arbeitsentgelt berechnete Arbeitgeberbeitragsanteil<br />

abzuziehen. Die Differenz ergibt den vom<br />

Arbeitnehmer zu tragenden Beitragsanteil.<br />

Arbeitgeber- tatsächliches Arbeitgeberbeitragsanteil<br />

Arbeitsentgelt<br />

=<br />

x<br />

beitragssatz<br />

zusätzlicher<br />

Beitrag des<br />

Arbeitgeber-<br />

Arbeit-<br />

beitragsnehmers<br />

anteil auf<br />

auf Basis<br />

Basis des + der redu-<br />

tatsächlichen<br />

zierten<br />

Arbeits-<br />

beitragspflichtigen<br />

entgelts<br />

Einnahme<br />

voller Beitrag<br />

auf Basis der<br />

Arbeitnehmer- reduzierten<br />

beitragsanteil = –<br />

beitragspflichtigen<br />

Einnahme<br />

Aufgr<strong>und</strong> der Reduzierung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts<br />

<strong>und</strong> daraus folgend des Arbeitnehmerbeitragsanteils werden<br />

der späteren Rentenberechnung für diese Zeit allerdings<br />

auch nur die reduzierten Arbeitsentgelte zugr<strong>und</strong>e gelegt.

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