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Hinweise zum Versicherungs- und Beitragsrecht - Knappschaft ...

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B. <strong>Beitragsrecht</strong><br />

1. Beitragsberechnung<br />

Entgeltzahlung bis zu einem Monat (unbezahlter Urlaub,<br />

Arbeitsbummelei <strong>und</strong> Ähnliches) sowie für die Gesamtdauer<br />

eines rechtmäßigen Arbeitskampfes nicht in Betracht kommt.<br />

1.1 Allgemeines<br />

Die Beiträge werden in Vomh<strong>und</strong>ertsätzen (Beitragssätzen) des<br />

Arbeitsentgelts bis zur Höhe der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze<br />

erhoben. Auf unsere Broschüre „Arbeitsentgelt –<br />

Ein Gr<strong>und</strong>begriff des Sozialversicherungsrechts“ möchten wir<br />

hinweisen.<br />

Für Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis nicht während<br />

des vollen Kalendermonats bestanden hat (Beginn oder<br />

Ende der Beschäftigung im Laufe des Monats), ist das Arbeitsentgelt<br />

nur bis zur Höhe der auf den Beschäftigungszeitraum<br />

(Teilmonat) entfallenden Beitragsbemessungsgrenze heranzuziehen.<br />

Zuwendungen, die nicht für die Arbeit in einem einzelnen<br />

Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden (einmalig<br />

gezahltes Arbeitsentgelt), werden bei der Beitragsermittlung<br />

derart berücksichtigt, dass im Kalendermonat ihrer Auszahlung<br />

anstelle der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze<br />

die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze tritt. Bei<br />

der Berechnung der anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenze<br />

ist die Jahres-Beitragsbemessungsgrenze zunächst mit<br />

der Anzahl der in Betracht kommenden beitragspflichtigen<br />

Kalendertage (voller Monat zu 30 Tagen) zu multiplizieren <strong>und</strong><br />

durch 360 zu dividieren. Weitere Informationen finden Sie in<br />

unserer Broschüre „Die Beitragspflicht von einmalig gezahltem<br />

Arbeitsentgelt“.<br />

Das Gleiche gilt, wenn die tatsächliche Beschäftigung <strong>und</strong><br />

die Entgeltzahlung im Laufe des Abrechnungsmonats unterbrochen<br />

wurde <strong>und</strong> der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin<br />

während der Unterbrechungszeit Krankengeld, Mutterschaftsgeld,<br />

Elterngeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld<br />

oder Übergangsgeld während Leistungen zur medizinischen<br />

Rehabilitation bezogen hat. Außerdem besteht auch während<br />

der Elternzeit ohne Bezug von Elterngeld Beitragsfreiheit.<br />

Zu beachten ist jedoch, dass eine Kürzung der Beitragsbemessungsgrenze<br />

bei einer Unterbrechung der Arbeit ohne<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich werden die Beiträge für versicherungspflichtige<br />

Arbeitnehmer je zur Hälfte von ihnen <strong>und</strong> ihren Arbeitgebern<br />

getragen. Von diesem Gr<strong>und</strong>satz gibt es allerdings Ausnahmen.<br />

Kinderlose Mitglieder der Pflegeversicherung haben - nach<br />

Ablauf des Monats, in dem sie ihr 23. Lebensjahr vollendet haben<br />

- einen Beitragszuschlag zu zahlen, der vom Beschäftigten<br />

allein zu tragen ist.

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