Hinweise zum Versicherungs- und Beitragsrecht - Knappschaft ...
Hinweise zum Versicherungs- und Beitragsrecht - Knappschaft ...
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kranken- <strong>und</strong> pflegeversicherung<br />
Immer für Sie da!<br />
<strong>Hinweise</strong> <strong>zum</strong><br />
<strong>Versicherungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Beitragsrecht</strong><br />
Firmenk<strong>und</strong>enbetreuung<br />
Haben Sie noch Fragen?<br />
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Informationen?<br />
Wir beraten <strong>und</strong> betreuen Sie<br />
individuell.<br />
impressum<br />
Herausgeber:<br />
Deutsche Rentenversicherung<br />
<strong>Knappschaft</strong>-Bahn-See<br />
Referat Presse- <strong>und</strong> Öffentlichkeitsarbeit,<br />
Marketing in Zusammenarbeit mit der<br />
Abteilung Kranken- <strong>und</strong> Pflegeversicherung<br />
Pieperstraße 14–28, 44789 Bochum<br />
www.knappschaft.de<br />
Nachdruck, auch auszugsweise, ist nur mit<br />
ausdrücklicher Genehmigung des<br />
Herausgebers gestattet.<br />
Stand: Januar 2014<br />
Vordr. 12250 (12201a) 1. 14 – VII.1 – 15 000 – 3654
<strong>Hinweise</strong> <strong>zum</strong> <strong>Versicherungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Beitragsrecht</strong> 3<br />
Sehr geehrte Damen <strong>und</strong> Herren,<br />
mit dieser Broschüre möchten wir Ihnen einen Überblick über das <strong>Versicherungs</strong><strong>und</strong><br />
<strong>Beitragsrecht</strong> der Sozialversicherung (einschließlich der Versicherung nach dem<br />
Aufwendungsausgleichsgesetz) geben.<br />
Die Ausführungen dienen der allgemeinen Information. Für nähere Auskünfte<br />
stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Es besteht auch die Möglichkeit,<br />
dass Sie eine(r) unserer Firmenk<strong>und</strong>enberater/-innen aufsucht, um mit Ihnen<br />
Fragen des <strong>Versicherungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Beitragsrecht</strong>s zu erörtern. Die Standorte unserer<br />
Firmenk<strong>und</strong>enberater/-innen finden Sie unter www.knappschaft.de, Bereich<br />
Arbeitgeber-Firmenk<strong>und</strong>enbetreuung.<br />
Mit fre<strong>und</strong>lichen Grüßen<br />
Ihre <strong>Knappschaft</strong>
inhaltsverzeichnis<br />
A. <strong>Versicherungs</strong>recht<br />
1. Allgemeines................................................................................................................................. 7<br />
2. Jahresarbeitsentgeltgrenze......................................................................................................... 7<br />
3. Geringfügige Beschäftigung (Minijobs).................................................................................... 7<br />
4. Sozialversicherung behinderter Menschen.............................................................................. 8<br />
5. Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit<br />
befähigt werden sollen, <strong>und</strong> Rehabilitanden, die kein Übergangsgeld erhalten............... 10<br />
6. B<strong>und</strong>esfreiwilligendienstleistende.......................................................................................... 10 !NEU!<br />
B. <strong>Beitragsrecht</strong><br />
1. Beitragsberechnung................................................................................................................... 12<br />
1.1 Allgemeines................................................................................................................................ 12<br />
1.2 Besonderheiten bei Beschäftigungen in der so genannten Gleitzone.................................. 13<br />
1.3 Besonderheiten bei behinderten Menschen............................................................................ 16<br />
1.4 Besonderheiten bei Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine<br />
Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, <strong>und</strong> Rehabilitanden,<br />
die kein Übergangsgeld erhalten.............................................................................................. 19<br />
1.5 Besonderheiten bei Mehrfachbeschäftigten........................................................................... 19<br />
2. Zuständigkeit der <strong>Knappschaft</strong> <strong>und</strong> der Minijob-Zentrale für<br />
den Einzug der Beiträge............................................................................................................ 20<br />
3. Beitragsfälligkeit....................................................................................................................... 20<br />
4. Beitragsnachweis...................................................................................................................... 20<br />
5. Beitragszahlung......................................................................................................................... 22 !NEU!
<strong>Hinweise</strong> <strong>zum</strong> <strong>Versicherungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Beitragsrecht</strong> 5<br />
C. Meldeverfahren<br />
1. Meldeverfahren für Seeleute..................................................................................................... 23<br />
2. Meldeverfahren für Personen, die in der allgemeinen Rentenversicherung<br />
versichert sind bzw. dem Gr<strong>und</strong>e nach in diesem <strong>Versicherungs</strong>zweig<br />
versicherungspflichtig sind....................................................................................................... 23<br />
3. Meldeverfahren für geringfügig Beschäftigte......................................................................... 24<br />
4. Meldeverfahren für Personen, die in der knappschaftlichen Rentenversicherung<br />
versichert sind.............................................................................................................................24<br />
5. Maschinelle Ausfüllhilfen.......................................................................................................... 24<br />
D. Die knappschaftliche Rentenversicherung<br />
1. <strong>Versicherungs</strong>rechtliche Besonderheiten bei Arbeitnehmern, die von<br />
Unternehmerfirmen im Bergbau eingesetzt werden.............................................................. 25<br />
1.1 Durchführung der knappschaftlichen Rentenversicherung................................................... 25<br />
1.2 Nachweis der Untertagetätigkeit............................................................................................. 29<br />
2. Meldeverfahren der knappschaftlichen Rentenversicherung................................................ 29<br />
E. Ausgleichsverfahren für Arbeitgeber.......................................................... 31
F. Insolvenzgeldumlage<br />
1. Allgemeines................................................................................................................................. 31<br />
Anlage 1<br />
Auszug aus § 134 Absatz 4 SGB VI....................................................................................................... 32<br />
Anlage 2<br />
Erläuterungen zu knappschaftlichen Arbeiten nach § 134 Absatz 4 SGB VI.................................... 33<br />
Anlage 3<br />
Auszug aus der Satzung der Deutschen Rentenversicherung <strong>Knappschaft</strong>-Bahn-See.................. 34<br />
Anlage 4<br />
Nachweis über Grubenfahrten............................................................................................................ 36
<strong>Hinweise</strong> <strong>zum</strong> <strong>Versicherungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Beitragsrecht</strong> 7<br />
A. <strong>Versicherungs</strong>recht<br />
1. Allgemeines<br />
Für den Eintritt von <strong>Versicherungs</strong>pflicht in der Kranken-,<br />
Renten-, Pflege- <strong>und</strong> Arbeitslosenversicherung ist Voraussetzung,<br />
dass ein Arbeitnehmer eine Beschäftigung gegen Entgelt<br />
ausübt. Zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte (Auszubildende,<br />
Teilnehmer an dualen Studiengängen oder sonstige zu ihrer<br />
Berufsausbildung beschäftigte Personen) unterliegen auch<br />
dann der <strong>Versicherungs</strong>pflicht, wenn sie ohne Entgelt beschäftigt<br />
werden. In der Renten- <strong>und</strong> Arbeitslosenversicherung<br />
werden diese Personen wie Arbeitnehmer versichert; in der<br />
Kranken- <strong>und</strong> Pflegeversicherung werden sie den Praktikanten<br />
gleichgestellt <strong>und</strong> sind somit versicherungspflichtig.<br />
Die <strong>Versicherungs</strong>pflicht beginnt mit dem Tag des Eintritts in<br />
das Beschäftigungsverhältnis. Dies gilt selbst dann, wenn es<br />
sich hierbei um einen arbeitsfreien Tag (z. B. 1. Mai) handelt<br />
oder wenn die Beschäftigung wegen einer Erkrankung des<br />
Arbeitnehmers nicht zu dem im Arbeitsvertrag vorgesehenen<br />
Zeitpunkt aufgenommen werden kann, der Arbeitnehmer aber<br />
Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts hat. Die <strong>Versicherungs</strong>pflicht<br />
endet gr<strong>und</strong>sätzlich mit Aufgabe der Beschäftigung.<br />
2. Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />
In der gesetzlichen Krankenversicherung sind Personen<br />
versicherungsfrei <strong>und</strong> somit in der Pflegeversicherung als<br />
Arbeitnehmer nicht versicherungspflichtig, deren regelmäßiges<br />
Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach<br />
§ 6 Absatz 6 oder 7 Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch - (SGB V)<br />
übersteigt.<br />
Nähere Ausführungen zu dieser Thematik enthält unsere Broschüre<br />
„<strong>Hinweise</strong> zur <strong>Versicherungs</strong>freiheit“.<br />
3. Geringfügige Beschäftigung (Minijobs)<br />
In der Kranken- <strong>und</strong> Arbeitslosenversicherung ist als Arbeitnehmer<br />
versicherungsfrei, wer eine geringfügige Beschäftigung<br />
ausübt. Dies gilt in der Rentenversicherung auch für kurzfristige<br />
Beschäftigungen. In der Pflegeversicherung besteht<br />
aufgr<strong>und</strong> der <strong>Versicherungs</strong>freiheit in der Krankenversicherung<br />
keine <strong>Versicherungs</strong>pflicht.<br />
Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen gelten seit dem<br />
1. Januar 2013 neue Regelungen in der Rentenversicherung.<br />
Arbeitnehmer einer geringfügig entlohnten Beschäftigung<br />
können je nach Sachverhalt rentenversicherungspflichtig, rentenversicherungsfrei<br />
oder von der Rentenversicherungspflicht<br />
befreit sein.<br />
Die besonderen versicherungs- <strong>und</strong> beitragsrechtlichen<br />
Regelungen für geringfügige Beschäftigungen kommen in der<br />
Kranken-, Pflege-, Renten- <strong>und</strong> Arbeitslosenversicherung jedoch<br />
für Beschäftigungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung<br />
(z. B. Auszubildende <strong>und</strong> Praktikanten) nicht in Betracht.
Eine Beschäftigung kann wegen der Höhe des Arbeitsentgelts<br />
(geringfügig entlohnte Beschäftigung) oder wegen ihrer kurzen<br />
Dauer (kurzfristige Beschäftigung) geringfügig sein.<br />
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt dann vor, wenn<br />
das erzielte Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 450,00 Euro<br />
nicht übersteigt. Die wöchentliche Arbeitszeit <strong>und</strong> die Anzahl<br />
der monatlichen Arbeitseinsätze ist dabei unerheblich. Mehrere<br />
geringfügig entlohnte Beschäftigungen, die bei verschiedenen<br />
Arbeitgebern nebeneinander ausgeübt werden, sind gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
zusammenzurechnen. Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen<br />
hat der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen<br />
Pauschalbeiträge zur Kranken- <strong>und</strong> Rentenversicherung<br />
zu zahlen. Zur Pflege- <strong>und</strong> Arbeitslosenversicherung fallen<br />
solche Pauschalbeiträge nicht an. Arbeitnehmer, die nach dem<br />
31. Dezember 2012 eine geringfügig entlohnte Beschäftigung<br />
aufnehmen, unterliegen gr<strong>und</strong>sätzlich der Rentenversicherungspflicht<br />
<strong>und</strong> werden an der Beitragstragung beteiligt.<br />
Darüber hinaus kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer vom<br />
Arbeitsentgelt nach den individuellen Lohnsteuermerkmalen<br />
erheben oder eine einheitliche Pauschsteuer zahlen.<br />
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung<br />
im Laufe eines Kalenderjahres seit ihrem Beginn auf nicht<br />
mehr als 2 Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt ist, es sei<br />
denn, dass sie berufsmäßig ausgeübt wird. Die Begrenzung der<br />
Beschäftigung kann sich aus dem Arbeitsvertrag oder aus ihrer<br />
Eigenart ergeben.<br />
Bei der Prüfung, ob die Zeitgrenzen überschritten werden,<br />
sind die Zeiten mehrerer auf ein anderfolgender kurzfristiger<br />
Beschäftigungen zusammenzurechnen. Bei der Zusammenrechnung<br />
sind auch solche Beschäftigungen zu berücksichtigen,<br />
die bei anderen Arbeitgebern ausgeübt wurden.<br />
4. Sozialversicherung behinderter Menschen<br />
In der Kranken-, Pflege- <strong>und</strong> Rentenversicherung sind versicherungspflichtig<br />
behinderte Menschen, die in nach dem Schwerbehindertengesetz<br />
anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen<br />
oder in nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten<br />
Blindenwerkstätten oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit<br />
tätig sind, sowie<br />
behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder<br />
gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine<br />
Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll<br />
erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung<br />
entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den<br />
Träger der Einrichtung.<br />
In Bezug auf die <strong>Versicherungs</strong>pflicht in der Arbeitslosenversicherung<br />
gelten die allgemeinen Bestimmungen des SGB III.<br />
Dies bedingt Folgendes:<br />
Beschäftigung im Rahmen eines Ausbildungs- oder Arbeitsvertrages<br />
Diejenigen behinderten Menschen, die im Rahmen eines
<strong>Hinweise</strong> <strong>zum</strong> <strong>Versicherungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Beitragsrecht</strong> 9<br />
Aus bildungsvertrages oder Arbeitsvertrages beschäftigt<br />
werden, unterliegen nach § 25 Absatz 1 SGB III der <strong>Versicherungs</strong>pflicht<br />
in der Arbeitslosenversicherung. Diese behinderten<br />
Menschen werden zwar vielfach die Voraussetzungen für<br />
die <strong>Versicherungs</strong>freiheit gemäß § 28 Absatz 1 Nummer 2 SGB III<br />
erfüllen; <strong>Versicherungs</strong>freiheit kann aber nur dann in Betracht<br />
kommen, wenn die örtliche Agentur für Arbeit die Minderung<br />
der Leistungsfähigkeit <strong>und</strong> der zuständige Träger der gesetzlichen<br />
Rentenversicherung volle Erwerbsminderung im Sinne<br />
der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt haben.<br />
Beschäftigung im Rahmen einer Leistung zur Teilhabe am<br />
Arbeitsleben<br />
Sofern behinderte Menschen nicht im Rahmen eines Ausbildungsvertrages<br />
in einer Werkstatt für behinderte Menschen<br />
beschäftigt werden, aber dort an einer Leistung zur Teilhabe<br />
am Arbeitsleben teilnehmen, die ihnen eine Erwerbstätigkeit<br />
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen soll, besteht<br />
<strong>Versicherungs</strong>pflicht nach § 26 Absatz 1 Nummer 1 SGB III. Die<br />
Ver sicherungspflicht nach dieser Vorschrift kann durch<br />
§ 28 Absatz 1 Nummer 2 SGB III nicht beseitigt werden, d. h.<br />
die <strong>Versicherungs</strong>pflicht nach § 26 Absatz 1 Nummer 1 SGB III<br />
schließt die <strong>Versicherungs</strong>freiheit nach § 28 Absatz 1 Nummer 2<br />
SGB III aus.<br />
Unterstützte Beschäftigung<br />
Die Unterstützte Beschäftigung nach § 38a SGB IX ist eine<br />
Rehabilitationsmaßnahme für behinderte Menschen, deren<br />
Leistungsvermögen die Anforderungen einer Werkstatt für<br />
behinderte Menschen leicht übersteigt. Durch die Unterstützte<br />
Beschäftigung sollen diese Menschen in einem Betrieb für<br />
eine konkrete Arbeit qualifiziert werden. Während der Zeit der<br />
Unterstützten Beschäftigung besteht ausschließlich in der<br />
Arbeitslosenversicherung keine <strong>Versicherungs</strong>pflicht.<br />
Übrige Beschäftigung in einer Werkstatt<br />
Für behinderte Menschen, die in einer Werkstatt für behinderte<br />
Menschen unter gebracht sind <strong>und</strong> weder in einem Ausbildungsverhältnis<br />
noch in einem Arbeitsverhältnis stehen noch<br />
für eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt<br />
befähigt werden, kommt <strong>Versicherungs</strong>pflicht nach<br />
§ 25 Absatz 1 bzw. § 26 Absatz 1 Nummer 1 SGB III nicht in<br />
Betracht.<br />
Anders verhält es sich hinsichtlich des Eintritts der Rentenversicherungspflicht.<br />
Da auf die behinderten Menschen die allgemeinen<br />
Vorschriften der Sozialversicherung anzuwenden sind,<br />
unterliegen sie nicht der <strong>Versicherungs</strong>pflicht in der knappschaftlichen<br />
Rentenversicherung, da hierfür die Beschäftigung<br />
in einem knappschaftlichen Betrieb Voraussetzung ist <strong>und</strong><br />
es sich bei einer Werkstatt nicht um einen solchen handelt.<br />
Es tritt vielmehr eine <strong>Versicherungs</strong>pflicht in der allgemeinen<br />
Rentenversicherung ein, welche gegebenenfalls auch durch die<br />
Deutsche Rentenversicherung <strong>Knappschaft</strong>-Bahn-See als Träger<br />
der allgemeinen Rentenversicherung durchgeführt wird.
5. Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für<br />
eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, <strong>und</strong><br />
Rehabilitanden, die kein Übergangsgeld erhalten<br />
Der <strong>Versicherungs</strong>pflicht in der Kranken-, Renten-, Pflege- <strong>und</strong><br />
Arbeitslosenversicherung unterliegen<br />
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine<br />
Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen<br />
sowie<br />
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,<br />
wenn sie kein Übergangsgeld erhalten. Nach dem Recht<br />
der Arbeitslosenversicherung gilt dies auch für Personen, die<br />
vor Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben noch<br />
keine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung<br />
ausgeübt haben. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben<br />
können auch in Form eines persönlichen Budgets erbracht<br />
werden (§ 17 Absatz 2 SGB IX).<br />
Anders verhält es sich hinsichtlich des Eintritts der Rentenversicherungspflicht.<br />
Die zuvor genannten Personen<br />
unterliegen nicht der <strong>Versicherungs</strong>pflicht in der<br />
knappschaftlichen Rentenversicherung, da hierfür die<br />
Beschäftigung in einem knappschaftlichen Betrieb Voraussetzung<br />
ist, <strong>und</strong> die Einrichtungen für Jugendliche bzw. für<br />
Rehabilitanden keine knappschaftlichen Betriebe darstellen.<br />
Es tritt vielmehr eine <strong>Versicherungs</strong>pflicht in der allgemeinen<br />
Rentenversicherung ein.<br />
6. B<strong>und</strong>esfreiwilligendienstleistende<br />
Das Angebot des B<strong>und</strong>esfreiwilligendienstes richtet sich<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich an Jugendliche nach der Vollschulzeit <strong>und</strong> junge<br />
Erwachsene. Er ist vergleichbar mit einer Vollbeschäftigung<br />
<strong>und</strong> dauert zwischen sechs <strong>und</strong> zwölf zusammenhängenden<br />
Monaten. In besonderen Fällen ist auch eine Dauer von 24<br />
Monaten möglich (§ 3 Absatz 1 B<strong>und</strong>esfreiwilligendienstgesetz<br />
(BFDG)). Der B<strong>und</strong>esfreiwilligendienst wird in der Regel ganztägig<br />
als überwiegend praktische Hilfstätigkeit in gemeinwohlorientierten<br />
Einrichtungen geleistet, insbesondere in Einrichtungen<br />
der Kinder- <strong>und</strong> Jugendhilfe, einschließlich der Einrichtungen<br />
für außerschulische Jugendbildung <strong>und</strong> für Jugendarbeit,<br />
in Einrichtungen der Wohlfahrts-, Ges<strong>und</strong>heits- <strong>und</strong> Altenpflege,<br />
der Behindertenhilfe,<br />
der Kultur <strong>und</strong> Denkmalpflege,<br />
des Sports,<br />
der Integration, des Zivil- <strong>und</strong> Katastrophenschutzes <strong>und</strong><br />
die im Bereich des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes<br />
<strong>und</strong> der Bildung zur Nachhaltigkeit tätig sind.<br />
Die Teilnehmer schließen mit dem Träger einen Vertrag (§ 8<br />
BFDG). Dabei handelt es sich nicht um einen Arbeitsvertrag; es<br />
ist eine unentgeltliche, ehrenamtliche Tätigkeit. Das Jugendarbeitsschutzgesetz<br />
sowie das B<strong>und</strong>esurlaubsgesetz sind in<br />
vollem Umfang anzuwenden.
<strong>Hinweise</strong> <strong>zum</strong> <strong>Versicherungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Beitragsrecht</strong> 11<br />
Für den Dienst soll Unterkunft, Verpflegung sowie Arbeitskleidung<br />
gestellt <strong>und</strong> ein angemessenes Taschengeld gezahlt<br />
werden. Die Sachleistungen sind auch als entsprechende Geldersatzleistung<br />
zahlbar.<br />
bei Mutterschaft (U2-Verfahren) einzubeziehen sind. Vom<br />
U1-Verfahren sind B<strong>und</strong>esfreiwilligendienstleistende weiterhin<br />
ausgeschlossen, da für sie das Entgeltfortzahlungsgesetz keine<br />
Anwendung findet.<br />
Die Teilnehmer am B<strong>und</strong>esfreiwilligendienst sind in allen Zweigen<br />
der Sozialversicherung versicherungspflichtig.<br />
Nach § 13 Absatz 2 BFDG finden auf den B<strong>und</strong>esfreiwilligendienst<br />
die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen entsprechende<br />
Anwendung, die für die Jugendfreiwilligendienste<br />
nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz gelten; insofern<br />
wird der B<strong>und</strong>esfreiwilligendienst sozialversicherungsrechtlich<br />
wie ein freiwilliges, soziales oder ökologisches Jahr behandelt.<br />
Dies hat zur Folge, dass alle Sach- <strong>und</strong> Geldleistungen als<br />
beitragspflichtige Einnahmen gelten. In der Krankenversicherung<br />
gilt der allgemeine Beitragssatz, so dass die Teilnehmer<br />
Krankengeldansprüche erwerben. Weiterhin sind im Krankheitsfall<br />
für mindestens sechs Wochen oder 42 Tage Sach- bzw.<br />
Geldersatzleistungen <strong>und</strong> das Taschengeld zu zahlen.<br />
Besonderheit in der Arbeitslosenversicherung: Wenn der<br />
B<strong>und</strong>esfreiwilligendienst innerhalb eines Monats nach einer<br />
versicherungspflichtigen Beschäftigung beginnt, berechnet<br />
sich der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung aus der monatlichen<br />
Bezugsgröße nach § 18 SGB IV.<br />
Die Regelung zur Gleitzone findet für den B<strong>und</strong>esfreiwilligendienst<br />
keine Anwendung. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag<br />
ist im Auftrag des B<strong>und</strong>es von der Einsatzstelle allein zu<br />
tragen.<br />
Kurzfristige Beschäftigungen nach dem Schulabschluss <strong>und</strong><br />
vor dem B<strong>und</strong>esfreiwilligendienst werden berufsmäßig ausgeübt.<br />
Dies gilt auch für den Fall, dass nach dem B<strong>und</strong>esfreiwilligendienst<br />
ein Studium aufgenommen werden soll.<br />
Die Teilnehmer sind gesetzlich unfallversichert. Die Spitzenorganisationen<br />
der Sozialversicherung haben in ihrer Besprechung<br />
über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am<br />
8./9. Mai 2012 - TOP 7 - auf Initiative des B<strong>und</strong>esministeriums<br />
für Familie, Senioren, Frauen <strong>und</strong> Jugend entschieden, dass<br />
Teilnehmer am B<strong>und</strong>esfreiwilligendienst vom 1. Juli 2012 an in<br />
das Verfahren <strong>zum</strong> Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen<br />
Neben dem B<strong>und</strong>esfreiwilligendienst können kurzfristige Beschäftigungen<br />
ausgeübt werden.
B. <strong>Beitragsrecht</strong><br />
1. Beitragsberechnung<br />
Entgeltzahlung bis zu einem Monat (unbezahlter Urlaub,<br />
Arbeitsbummelei <strong>und</strong> Ähnliches) sowie für die Gesamtdauer<br />
eines rechtmäßigen Arbeitskampfes nicht in Betracht kommt.<br />
1.1 Allgemeines<br />
Die Beiträge werden in Vomh<strong>und</strong>ertsätzen (Beitragssätzen) des<br />
Arbeitsentgelts bis zur Höhe der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze<br />
erhoben. Auf unsere Broschüre „Arbeitsentgelt –<br />
Ein Gr<strong>und</strong>begriff des Sozialversicherungsrechts“ möchten wir<br />
hinweisen.<br />
Für Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis nicht während<br />
des vollen Kalendermonats bestanden hat (Beginn oder<br />
Ende der Beschäftigung im Laufe des Monats), ist das Arbeitsentgelt<br />
nur bis zur Höhe der auf den Beschäftigungszeitraum<br />
(Teilmonat) entfallenden Beitragsbemessungsgrenze heranzuziehen.<br />
Zuwendungen, die nicht für die Arbeit in einem einzelnen<br />
Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden (einmalig<br />
gezahltes Arbeitsentgelt), werden bei der Beitragsermittlung<br />
derart berücksichtigt, dass im Kalendermonat ihrer Auszahlung<br />
anstelle der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze<br />
die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze tritt. Bei<br />
der Berechnung der anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenze<br />
ist die Jahres-Beitragsbemessungsgrenze zunächst mit<br />
der Anzahl der in Betracht kommenden beitragspflichtigen<br />
Kalendertage (voller Monat zu 30 Tagen) zu multiplizieren <strong>und</strong><br />
durch 360 zu dividieren. Weitere Informationen finden Sie in<br />
unserer Broschüre „Die Beitragspflicht von einmalig gezahltem<br />
Arbeitsentgelt“.<br />
Das Gleiche gilt, wenn die tatsächliche Beschäftigung <strong>und</strong><br />
die Entgeltzahlung im Laufe des Abrechnungsmonats unterbrochen<br />
wurde <strong>und</strong> der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin<br />
während der Unterbrechungszeit Krankengeld, Mutterschaftsgeld,<br />
Elterngeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld<br />
oder Übergangsgeld während Leistungen zur medizinischen<br />
Rehabilitation bezogen hat. Außerdem besteht auch während<br />
der Elternzeit ohne Bezug von Elterngeld Beitragsfreiheit.<br />
Zu beachten ist jedoch, dass eine Kürzung der Beitragsbemessungsgrenze<br />
bei einer Unterbrechung der Arbeit ohne<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich werden die Beiträge für versicherungspflichtige<br />
Arbeitnehmer je zur Hälfte von ihnen <strong>und</strong> ihren Arbeitgebern<br />
getragen. Von diesem Gr<strong>und</strong>satz gibt es allerdings Ausnahmen.<br />
Kinderlose Mitglieder der Pflegeversicherung haben - nach<br />
Ablauf des Monats, in dem sie ihr 23. Lebensjahr vollendet haben<br />
- einen Beitragszuschlag zu zahlen, der vom Beschäftigten<br />
allein zu tragen ist.
<strong>Hinweise</strong> <strong>zum</strong> <strong>Versicherungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Beitragsrecht</strong> 13<br />
Die Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung haben<br />
einen um 0,90 Prozentpunkte höheren Beitragsanteil als der<br />
Arbeitgeber zu zahlen. Dieser Beitrag wird vom Arbeitgeber als<br />
Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrages einbehalten <strong>und</strong> ist<br />
vom Arbeitnehmer alleine zu tragen. Darüber hinaus können die<br />
Krankenkassen von ihren Mitgliedern Zusatzbeiträge erheben,<br />
die ebenfalls von den Mitgliedern allein aufzubringen sind. Diese<br />
Zusatzbeiträge sind aber nicht Bestandteil des vom Arbeitgeber<br />
zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeitrages. Sie sind<br />
von den Mitgliedern direkt den Krankenkassen zu überweisen.<br />
Versicherte, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind<br />
(hierzu gehören auch Praktikanten <strong>und</strong> Teilnehmer an dualen<br />
Studiengängen), gilt allerdings eine besondere Beitragstragung.<br />
Übersteigt das Arbeitsentgelt eines solchen Beschäftigten<br />
nicht die Entgeltgrenze von 325,00 Euro (Geringverdienergrenze),<br />
so hat der Arbeitgeber die Beiträge alleine zu tragen.<br />
Für die Renten- <strong>und</strong> Arbeitslosenversicherung ist hier als<br />
monatliches beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ein Betrag von<br />
mindestens einem Prozent der (monatlichen) Bezugsgröße<br />
zugr<strong>und</strong>e zu legen.<br />
<strong>Versicherungs</strong>zweig maßgeblichen Verhältnis; im Übrigen trägt<br />
der Arbeitgeber den Beitrag allein.<br />
Die Beitragssätze, Beitragsbemessungsgrenzen sowie die<br />
besondere Beitragslastverteilung in der knappschaftlichen<br />
Rentenversicherung ergeben sich aus dem Einlegeblatt zu<br />
dieser Broschüre.<br />
1.2 Besonderheiten bei Beschäftigungen in der so<br />
genannten Gleitzone<br />
Zum 1. Januar 2013 wurde die Entgeltgrenze für geringfügig<br />
entlohnte Beschäftigungen auf 450,00 Euro angehoben.<br />
Entsprechend wurde die obere Gleitzonengrenze auf 850,00<br />
Euro erhöht. Während geringfügig entlohnte Beschäftigungen<br />
mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt bis zu 450,00 Euro im<br />
Monat versicherungsfrei bleiben oder nur in der Rentenversicherung<br />
der <strong>Versicherungs</strong>pflicht unterliegen, sind Beschäftigungen<br />
mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt in der sich<br />
anschließen den Gleitzone von 450,01 Euro bis 850,00 Euro zwar<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig,<br />
allerdings hat der Arbeitnehmer nur einen reduzierten<br />
Beitragsanteil am Gesamtsozialversiche rungsbeitrag zu<br />
zahlen. Der Arbeitge berbeitrag bleibt unverändert.<br />
Wird infolge einmalig gezahlten Arbeitsentgelts die Geringverdienergrenze<br />
überschritten, tragen der/die Auszubildende<br />
<strong>und</strong> der Arbeitgeber den Beitrag von dem diese Grenze überschreitenden<br />
Teil des Arbeitsentgelts in dem für den jeweiligen<br />
Bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt in der Gleitzone<br />
liegt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen.<br />
Dabei ist gr<strong>und</strong>sätzlich auf das Arbeitsentgelt abzustellen, auf<br />
das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat (z.B. aufgr<strong>und</strong>
eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder einer<br />
Einzelabsprache), selbst wenn der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt<br />
nicht oder erst später zahlt. Wird allerdings ein höheres als<br />
das vereinbarte Arbeitsentgelt gezahlt, kommt es nicht darauf<br />
an, ob ein wirksamer (arbeitsrechtlicher) Anspruch auf das<br />
gezahlte Arbeitsentgelt besteht; insoweit löst der Zufluss die<br />
Arbeitsentgelteigenschaft <strong>und</strong> mithin den Beitragsanspruch<br />
aus. Einmalige Einnahmen, deren Gewährung mindestens<br />
einmal jährlich zu erwarten ist, sind bei der Ermittlung des<br />
Arbeitsentgelts zu berücksichtigen. Ein arbeitsrechtlich zulässiger<br />
Verzicht auf künftig entstehende Arbeitsentgeltansprüche<br />
mindert jedoch das zu berücksichtigende Arbeitsentgelt.<br />
Gr<strong>und</strong>lage für die zu zahlenden Beiträge bildet eine reduzierte<br />
beitragspflichtige Einnahme, die nach der Gleitzonenformel<br />
berechnet wird:<br />
F x 450 +<br />
( {<br />
} – {<br />
850<br />
450<br />
850 - 450 850 - 450<br />
}<br />
x F x (Arbeitsentgelt-450)<br />
)<br />
Der Faktor F wird jährlich vom B<strong>und</strong>esministerium für Arbeit<br />
<strong>und</strong> Soziales bekannt gegeben. Den aktuellen Faktor F können<br />
Sie dem Einlegeblatt „Größen des <strong>Versicherungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Beitragsrecht</strong>s“<br />
zu dieser Broschüre entnehmen.<br />
Auf Basis der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme ist<br />
zunächst der zu zahlende Gesamtbeitrag auszurechnen. Davon<br />
ist der aus dem ungekürzten Arbeitsentgelt berechnete Arbeitgeberbeitragsanteil<br />
abzuziehen. Die Differenz ergibt den vom<br />
Arbeitnehmer zu tragenden Beitragsanteil.<br />
Arbeitgeber- tatsächliches Arbeitgeberbeitragsanteil<br />
Arbeitsentgelt<br />
=<br />
x<br />
beitragssatz<br />
zusätzlicher<br />
Beitrag des<br />
Arbeitgeber-<br />
Arbeit-<br />
beitragsnehmers<br />
anteil auf<br />
auf Basis<br />
Basis des + der redu-<br />
tatsächlichen<br />
zierten<br />
Arbeits-<br />
beitragspflichtigen<br />
entgelts<br />
Einnahme<br />
voller Beitrag<br />
auf Basis der<br />
Arbeitnehmer- reduzierten<br />
beitragsanteil = –<br />
beitragspflichtigen<br />
Einnahme<br />
Aufgr<strong>und</strong> der Reduzierung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts<br />
<strong>und</strong> daraus folgend des Arbeitnehmerbeitragsanteils werden<br />
der späteren Rentenberechnung für diese Zeit allerdings<br />
auch nur die reduzierten Arbeitsentgelte zugr<strong>und</strong>e gelegt.
<strong>Hinweise</strong> <strong>zum</strong> <strong>Versicherungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Beitragsrecht</strong> 15<br />
Arbeitnehmer haben deswegen in der Rentenversicherung<br />
die Möglichkeit, auf die Reduzierung des beitragspflichtigen<br />
Arbeitsentgelts zu verzichten <strong>und</strong> den vollen Arbeitnehmerbeitrag<br />
zu zahlen. Durch den Verzicht auf die Anwendung der besonderen<br />
Regelungen zur Gleitzone können die damit verb<strong>und</strong>enen<br />
rentenmindernden Auswirkungen vermieden werden.<br />
Die besonderen Regelungen zur Gleitzone gelten jedoch<br />
ausdrücklich nicht für Personen, die zu ihrer Berufsausbildung<br />
beschäftigt sind (z. B. Auszubildende, Praktikanten, Teilnehmer<br />
an dualen Studiengängen), für Teilnehmer am freiwilligen<br />
sozialen oder ökologischen Jahr <strong>und</strong> für Personen die einen<br />
B<strong>und</strong>esfreiwilligendienst leisten. Die Anwendung der Gleitzonenregelung<br />
ist auch ausgeschlossen für mehr als geringfügige<br />
versicherungspflichtige Beschäftigungen, die neben<br />
einer Beschäftigung zur Berufsausbildung, einer Teilnahme an<br />
einem freiwilligen sozialen bzw. ökologischen Jahr oder einem<br />
B<strong>und</strong>esfreiwilligendienst ausgeübt werden.<br />
Darüber hinaus finden diese Regelungen auch bei Beschäftigungen<br />
keine Anwendung, für deren Beitragsberechnung<br />
fiktive Arbeitsentgelte zugr<strong>und</strong>e gelegt werden (z. B. bei der<br />
Be schäftigung behinderter Menschen in anerkannten Werkstätten<br />
für behinderte Menschen, bei Mitgliedern geistlicher<br />
Genossenschaften, Diakonissen <strong>und</strong> Angehörigen ähnlicher<br />
Gemein schaften).<br />
Wird im Rahmen von Wertguthabenvereinbarungen (§ 7b SGB<br />
IV) Arbeitsentgelt in das Wertguthaben eingebracht, um es für<br />
Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung<br />
der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu entnehmen<br />
(z.B. bei Altersteilzeit), führt ein in der Ansparphase <strong>und</strong>/oder<br />
Entsparphase fälliges Arbeitsentgelt von 450,01 Euro bis 850,00<br />
Euro nicht zur Anwendung der Gleitzonenregelung, wenn das<br />
regelmäßige Arbeitsentgelt vor Anwendung der Wertguthabenvereinbarung<br />
außerhalb der Gleitzone lag. Maßgebend für<br />
die Beitragsberechnung sind in diesen Fällen die tatsächlich<br />
erzielten Arbeitsentgelte.<br />
Die besonderen Regelungen zur Gleitzone gelten auch nicht<br />
für versicherungspflichtige Ar beitnehmer, deren monat liches<br />
Arbeitsentgelt regelmäßig mehr als 850,00 Euro beträgt <strong>und</strong><br />
nur wegen konjunktureller oder saisonaler Kurzarbeit so weit<br />
gemindert ist, dass das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt<br />
(Istentgelt) die obere Gleitzonen grenze von 850,00 Euro unterschreitet.<br />
Im Zusammenhang mit der Anhebung der monatlichen<br />
Entgeltgrenze von 400,01 Euro auf 450,01 Euro <strong>und</strong> von 800,00<br />
Euro auf 850,00 Euro <strong>zum</strong> 1. Januar 2013 wurden für Arbeitnehmer,<br />
deren Beschäftigungen bereits am 31. Dezember 2012<br />
bestanden haben, Bestandsschutzregelungen geschaffen, die<br />
die weitere Anwendung des bis dahin geltenden Rechts sicherstellen.<br />
Von den Bestandsschutzregelungen werden Arbeitnehmer<br />
mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von monatlich
400,01 Euro bis 450,00 Euro <strong>und</strong> von 800,01 Euro bis 850,00<br />
Euro erfasst.<br />
Arbeitsentgelt 400,01 Euro bis 450,00 Euro<br />
Die <strong>Versicherungs</strong>pflicht in der Kranken-, Pflege- <strong>und</strong> Arbeitslosenversicherung<br />
bleibt längstens bis <strong>zum</strong> 31. Dezember 2014<br />
erhalten, in der Kranken- <strong>und</strong> Pflegeversicherung jedoch nur<br />
dann, wenn kein Anspruch auf Familienversicherung besteht.<br />
Bei Fortbestehen der <strong>Versicherungs</strong>pflicht - gegebenenfalls<br />
auch nur in einzelnen <strong>Versicherungs</strong>zweigen - sind die bis <strong>zum</strong><br />
31. Dezember 2012 geltenden beitragsrechtlichen Regelungen<br />
zur Gleitzone längstens bis <strong>zum</strong> 31. Dezember 2014 weiterhin<br />
anzuwenden, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt monatlich<br />
nicht mehr als 450,00 Euro beträgt. Die beitragspflichtige<br />
Einnahme ist für diese Arbeitnehmer nach folgender Formel zu<br />
berechnen:<br />
F x 400 + (2 - F) x (Arbeitsentgelt - 400)<br />
Arbeitsentgelt 800,01 Euro bis 850,00 Euro<br />
Ein Bestandsschutz gilt auch für versicherungspflichtige<br />
Arbeitnehmer, die bis <strong>zum</strong> 31. Dezember 2012 nicht unter die<br />
Gleitzonenregelung fielen, weil sie ein monatliches Arbeitsentgelt<br />
zwischen 800,00 Euro <strong>und</strong> 850,00 Euro erzielten. Für sie<br />
gilt die Gleitzonenregelung nur, wenn sie die Anwendung der<br />
Gleitzonenregelung schriftlich gegenüber ihrem Arbeitgeber<br />
erklären.<br />
Sofern sich das regelmäßige Arbeitsentgelt im Laufe derselben<br />
Beschäftigung ändert <strong>und</strong> dadurch nicht mehr weiterhin<br />
400,01 Euro bis 450,00 Euro oder 800,01 Euro bis 850,00 Euro<br />
beträgt, enden die Bestandsschutzregelungen. Anschließend<br />
sind die versicherungs- <strong>und</strong> beitragsrechtlichen Regelungen<br />
maßgebend, die für nach dem 31. Dezember 2012 aufgenommene<br />
Beschäftigungen gelten.<br />
Bei Arbeitnehmern mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt<br />
von 450,01 Euro bis 800,00 Euro ergeben sich im <strong>Versicherungs</strong>-<br />
<strong>und</strong> <strong>Beitragsrecht</strong> <strong>zum</strong> 1. Januar 2013 keine wesentlichen<br />
Änderungen, so dass für sie keine Bestandsschutzregelungen<br />
vorgesehen sind.<br />
1.3 Besonderheiten bei behinderten Menschen<br />
Kranken-, Pflege- <strong>und</strong> Arbeitslosenversicherung<br />
Für die Berechnung der Beiträge der versicherungspflichtigen<br />
behinderten Menschen ist als beitragspflichtige Einnahme<br />
mindestens ein Betrag in Höhe von 20,00 Prozent der monatlichen<br />
Bezugsgröße nach § 18 SGB IV zugr<strong>und</strong>e zu legen. Übersteigt<br />
das tatsächliche Arbeitsentgelt den Mindestbetrag nicht,<br />
hat der Träger der Einrichtung den Beitrag allein zu tragen. Dies<br />
gilt auch für den Beitragszuschlag für Kinderlose zur Pflegeversicherung<br />
sowie für den gr<strong>und</strong>sätzlich vom Versicherten zu<br />
tragenden Beitragsanteil in Höhe von 0,90 Prozentpunkte zur<br />
Krankenversicherung. Bei einem Arbeitsentgelt von mehr als<br />
20,00 Prozent der monatlichen Bezugsgröße haben der behinderte<br />
Mensch sowie der Träger der Einrichtung die Kranken-
<strong>Hinweise</strong> <strong>zum</strong> <strong>Versicherungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Beitragsrecht</strong> 17<br />
<strong>und</strong> Pflegeversicherungsbeiträge je zur Hälfte aufzubringen. Im<br />
Übrigen hat der Träger der Einrichtung die Beiträge zur Kranken-<br />
<strong>und</strong> Pflegeversicherung, die auf ein Arbeitsentgelt bis zu<br />
20,00 Prozent der monatlichen Bezugsgröße entfallen, allein<br />
zu tragen, wenn das laufende Arbeits ent gelt 20,00 Prozent<br />
der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, jedoch diese<br />
Grenze durch die Gewährung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt<br />
überschritten wird.<br />
Rentenversicherung<br />
Für die Berechnung der Beiträge der versicherungspflichtigen<br />
behinderten Menschen ist als Arbeitsentgelt mindestens ein<br />
Betrag in Höhe von 80,00 Prozent der monatlichen Bezugsgröße<br />
nach § 18 SGB IV zugr<strong>und</strong>e zu legen. Sofern der Berechnung<br />
der Ren ten ver siche rungsbeiträge der festgesetzte Mindestbetrag<br />
zugr<strong>und</strong>e gelegt wird, hat der Träger der Einrichtung<br />
die auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem tatsächlichen<br />
Arbeitsentgelt <strong>und</strong> dem Mindestentgelt entfallenden Beiträge<br />
allein zu tragen.<br />
behinderten Menschen maßgebende Untergrenze von 20,00<br />
Prozent der monatlichen Bezugsgröße nur durch die Gewährung<br />
von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt überschritten<br />
wird, der Träger der Einrichtung die Renten versiche rungs beiträge,<br />
die auf ein Arbeitsentgelt bis zu einem Betrag in Höhe<br />
von 20,00 Prozent der monatlichen Bezugsgröße entfallen,<br />
allein zu tragen.<br />
Die Höhe der aktuellen Mindestarbeitsentgelte <strong>und</strong> der Entgeltgrenze<br />
für die alleinige Beitragspflicht der Einrichtung ergeben<br />
sich aus dem Einlegeblatt zu dieser Broschüre.<br />
Weiterhin hat der Arbeitgeber die Beiträge allein aufzubringen,<br />
wenn das monatliche Bruttoarbeitsentgelt 20,00 Prozent der<br />
monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt. Dies bedeutet, dass<br />
die auf das tatsächliche Arbeitsentgelt entfallenden Beiträge<br />
auch dann von der Einrichtung allein zu tragen sind, wenn das<br />
tatsächliche Entgelt nicht mehr als 20,00 Prozent der monatlichen<br />
Bezugsgröße beträgt. Im Übrigen hat, wenn die für die
Beispiele zur Beitragslastverteilung<br />
beispiel<br />
Verteilung der Beiträge<br />
das erzielte Versiche- Bemessungs-<br />
Entgelt rungszweig gr<strong>und</strong>lage Versicherter Einrichtung<br />
Prozent Prozent<br />
1 ist geringer als 20,00 Prozent KV, PV, BA 20,00 Prozent der Bezugsgröße – 100,00<br />
der Bezugsgröße RV 80,00 Prozent der Bezugsgröße – 100,00<br />
2 entspricht 20,00 Prozent KV, PV, BA 20,00 Prozent der Bezugsgröße – 100,00<br />
der Bezugsgröße RV 80,00 Prozent der Bezugsgröße – 100,00<br />
ist höher als 20,00 Prozent KV, PV, BA tats. Entgelt 50,00 50,00<br />
3 jedoch niedriger als<br />
80,00 Prozent der Bezugs- RV tats. Entgelt, darüber hinaus 50,00 50,00<br />
größe bis 80,00 Prozent der Bezugsgröße – 100,00<br />
entspricht 80,00 Prozent KV, PV, BA tats. Entgelt 50,00 50,00<br />
4 der Bezugsgröße<br />
<strong>und</strong> mehr RV tats. Entgelt 50,00 50,00<br />
Auf die unter 1.3 genannten beitragsrechtlichen Besonderheiten für die Kranken- <strong>und</strong> Pflegeversicherung wird verwiesen.
<strong>Hinweise</strong> <strong>zum</strong> <strong>Versicherungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Beitragsrecht</strong> 19<br />
1.4 Besonderheiten bei Personen, die in Einrichtungen<br />
der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit<br />
befähigt werden sollen, <strong>und</strong> Rehabilitanden, die kein<br />
Übergangsgeld erhalten<br />
Beitragspflichtige Einnahme ist in der Kranken-, Renten-, Pflege-<br />
<strong>und</strong> Arbeitslosenversicherung ein Betrag, der 20,00 Prozent<br />
der Bezugsgröße entspricht. Für die Arbeitslosenversicherung<br />
gilt dies auch für Personen, die vor Beginn der Leistung zur Teilhabe<br />
am Arbeitsleben noch keine arbeitslosenversicherungspflichtige<br />
Beschäftigung ausgeübt haben.<br />
Beitragspflicht ist für die gesamte Zeit der Beschäftigung zur<br />
beruflichen Befähigung oder der Leistung zur Teilhabe am<br />
Arbeitsleben gegeben. Sie besteht auch in einem Zeitraum,<br />
in dem die Beschäftigung oder die Leistung zur Teilhabe am<br />
Arbeitsleben wegen Arbeitsunfähigkeit unterbrochen ist. Die<br />
Beiträge sind von dem Träger der Einrichtung bzw. dem Rehabilitationsträger<br />
allein zu tragen.<br />
1.5 Besonderheiten bei Mehrfachbeschäftigten<br />
Die Krankenkassen teilen den Arbeitgebern maschinell für<br />
Zeiten ab dem 1. Januar 2013 in den Fällen des Überschreitens<br />
der Beitragsbemessungsgrenze durch das Zusammentreffen<br />
von beitragspflichtigen Einnahmen aus mehreren versicherungspflichtigen<br />
Beschäftigungen die Summe der (gegebenenfalls<br />
auf die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze<br />
reduzierten) laufenden monatlichen Arbeitsentgelte aus den<br />
einzelnen Beschäftigungsverhältnissen als Gesamtentgelt mit.<br />
Anhand dieser Mitteilung sind die jeweiligen Arbeitgeber in der<br />
Lage, den auf sie entfallenden beitragspflichtigen Anteil des<br />
Arbeitsentgelts nach den Gr<strong>und</strong>sätzen des § 22 Absatz 2 SGB IV<br />
festzustellen <strong>und</strong> hiervon Gesamtsozialversicherungsbeiträge<br />
<strong>und</strong> Umlagen zu berechnen. Die Gemeinsamen Gr<strong>und</strong>sätze zur<br />
Beitragsberechnung nach § 22 Absatz 2 SGB IV finden Sie auf<br />
unserer Homepage www.kbs.de.<br />
Das aufgr<strong>und</strong> der Angaben in der Krankenkassenmeldung von<br />
dem Arbeitgeber festzustellende beitragspflichtige Arbeitsentgelt<br />
ist in die Entgeltunterlagen aufzunehmen <strong>und</strong> in die<br />
Beitragsberechnung, gegebenenfalls im Wege der Korrektur,<br />
einfließen zu lassen.<br />
Durch dieses Verfahren werden generell keine Beiträge von Einnahmen<br />
oberhalb der maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze<br />
erhoben bzw., wenn sie erhoben worden sind, entsprechend<br />
der Mitteilung der Krankenkasse von den Arbeitgebern wieder<br />
korrigiert.<br />
Eines Antrags des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers auf<br />
Erstattung zu viel gezahlter Beiträge bedarf es in diesen Fällen<br />
insoweit nicht (mehr). Es bleibt ihnen jedoch unbenommen,<br />
bereits vor der anteilmäßigen Aufteilung der Beiträge bzw.<br />
der Mitteilung durch die Krankenkasse eine Erstattung der<br />
oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungs grenze gezahlten<br />
Beiträge durch die Krankenkasse zu verlangen.
2. Zuständigkeit der <strong>Knappschaft</strong> <strong>und</strong> der<br />
Minijob-Zentrale für den Einzug der Beiträge<br />
Zuständige Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag<br />
ist die Krankenkasse, von der die Krankenversicherung<br />
durchgeführt wird (§ 28i Absatz 1 Satz 1 SGB IV). Dementsprechend<br />
sind vom Arbeitgeber die Beiträge zur Kranken-, Renten-,<br />
Pflege- <strong>und</strong> Arbeitslosenversicherung bei der <strong>Knappschaft</strong> für<br />
alle bei ihr krankenversicherten Arbeitnehmer zu zahlen, <strong>und</strong><br />
zwar unabhängig davon, ob die Krankenversicherung auf einer<br />
Pflichtversicherung, freiwilligen Versicherung oder Familienversicherung<br />
beruht. Die Beiträge zur Kranken- <strong>und</strong> Pflegeversicherung<br />
für freiwillig krankenversicherte Mitglieder der<br />
<strong>Knappschaft</strong> können direkt vom Arbeitsentgelt des Versicherten<br />
einbehalten <strong>und</strong> zusammen mit den Pflichtbeiträgen an<br />
die <strong>Knappschaft</strong> abgeführt werden. In diesem Zusammenhang<br />
ist zu beachten, dass Minderungen des Arbeitgeberzuschusses,<br />
die z. B. bei Arbeitskampfmaßnahmen eintreten können, ohne<br />
Auswirkung auf die Höhe des im anonymen Abrechnungsverfahren<br />
zu zahlenden freiwilligen Krankenkassenbeitrages<br />
sowie des Beitrages zur Pflegeversicherung für den freiwillig<br />
Krankenversicherten bleiben.<br />
Für geringfügige Beschäftigungen (Minijobs) ist die Minijob-<br />
Zentrale der Deutschen Rentenversicherung <strong>Knappschaft</strong>-<br />
Bahn-See zuständig für die Durchführung des Beitrags- <strong>und</strong><br />
Meldeverfahrens. Sie nimmt alle durch den Arbeitgeber zu<br />
zahlenden Beiträge für geringfügig Beschäftigte entgegen.<br />
Des Weiteren ist die <strong>Knappschaft</strong> – Arbeitgeberversicherung<br />
– immer dann für die Durchführung des Ausgleichsverfahrens<br />
nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz zuständig,<br />
wenn der Arbeitnehmer Mitglied der <strong>Knappschaft</strong> ist oder<br />
eine geringfügige Beschäftigung ausübt, unabhängig davon,<br />
welcher Krankenkasse der geringfügig Beschäftigte angehört.<br />
Sofern sich der Arbeitgeber für die Zahlung der ein heitlichen<br />
Pauschsteuer in Höhe von 2,00 Prozent des Arbeitsentgelts (anstelle<br />
der Besteuerung nach der Lohnsteuerkarte) entscheidet,<br />
ist die Minijob-Zentrale ebenfalls für den Einzug zuständig.<br />
3. Beitragsfälligkeit<br />
Die Gesamtsozialversicherungsbeiträge sind in voraussichtlicher<br />
Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag<br />
des Monats fällig, in dem die Beschäftigung ausgeübt<br />
wird. Ein verbleibender Restbetrag wird <strong>zum</strong> drittletzten Bankarbeitstag<br />
des Folgemonats fällig. Als Tag der Zahlung gilt gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
der Tag der Wertstellung zugunsten der Einzugsstelle.<br />
4. Beitragsnachweis<br />
Seit dem 1. Januar 2006 dürfen Beitragsnachweise nur noch<br />
durch Datenübertragung mittels zugelassener systemgeprüfter<br />
Programme oder maschinell erstellter Ausfüllhilfen übermittelt<br />
werden. Eine Übermittlung der Daten in Papierform oder auf<br />
Datenträgern ist seit diesem Zeitpunkt nicht mehr zulässig.<br />
Von den Einzugsstellen wurde hierfür eigens die maschinelle<br />
Ausfüllhilfe „sv.net“ entwickelt.
<strong>Hinweise</strong> <strong>zum</strong> <strong>Versicherungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Beitragsrecht</strong> 21<br />
Kontaktdaten:<br />
ITSG Informationstechnische Servicestelle der gesetzlichen<br />
Krankenversicherung GmbH<br />
Seligenstädter Gr<strong>und</strong> 11<br />
63150 Heusenstamm<br />
Telefon 06104 600 50-0<br />
Telefax 06104 600 50-300<br />
www.itsg.de<br />
Die Beitragsnachweis-Datensätze finden sowohl für den allgemeinen<br />
Beitragsnachweis als auch für den Beitragsnachweis<br />
für geringfügig Beschäftigte Verwendung.<br />
Die Beitragsnachweise für Arbeitnehmer, die nicht in einem<br />
knappschaftlichen Betrieb beschäftigt sind, sind unter der<br />
Krankenkassennummer 980 0000 6 zu erstellen.<br />
Für Betriebe mit knappschaftlichen Betriebsnummern gilt<br />
nunmehr die Krankenkassennummer 980 9403 2.<br />
Hat ein Arbeitgeber Beiträge sowohl für Beschäftigte in den<br />
alten B<strong>und</strong>esländern (einschließlich West-Berlin) als auch für<br />
Beschäftigte in den neuen B<strong>und</strong>esländern (einschließlich Ost-<br />
Berlin) nachzuweisen, so muss er für die Rechtskreise „West“<br />
<strong>und</strong> „Ost“ separate Beitragsnachweis-Datensätze erstellen.<br />
Beitragskorrekturen für zurückliegende Entgeltabrechnungsmonate<br />
sind ausnahmslos in dem laufenden Beitragsnachweis<br />
vorzunehmen. Hierzu sind die für die einzelnen Beitragsgruppen<br />
ermittelten Gesamtbeiträge entsprechend zu ermäßigen<br />
oder zu erhöhen. Dies gilt auch für Beitragskorrekturen, die aus<br />
der Zahlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt innerhalb<br />
des Zeitraums vom 1. Januar bis <strong>zum</strong> 31. März, welche dem<br />
letzten Entgelt abrechnungszeitraum des vergangenen Kalenderjahres<br />
zugeordnet werden, resultieren.<br />
Der Beitragsnachweis-Datensatz ist der Datenannahmestelle<br />
– abgesehen vom Dauerbeitragsnachweis – für jeden<br />
Entgeltabrechnungszeitraum zu übermitteln, in dem versicherungspflichtig<br />
Beschäftigte oder geringfügig entlohnte<br />
Beschäftigte gemeldet sind. Folglich ist ein Beitragsnachweis-<br />
Datensatz (mit Nullbeträgen) auch für Entgeltabrechnungszeiträume<br />
zu erstellen, in denen ausnahmsweise keine Beiträge<br />
anfallen. Hierdurch werden Beitragsschätzungen vermieden,<br />
die die Einzugsstelle ansonsten vorzunehmen hätte, wenn<br />
der Beitragsnachweis nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt<br />
wird. Der Beitragsnachweis muss gemäß § 28f Absatz 3 Satz 1<br />
SBG IV zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge übermittelt<br />
werden. Da der Beitragsnachweis bereits zu Beginn dieses<br />
Tages der Einzugsstelle zur Verfügung stehen muss, ist der<br />
Beitagsnachweis-Datensatz spätestens im Laufe des Vortages<br />
zu übermitteln.<br />
Soll der Beitragsnachweis-Datensatz nicht nur für den<br />
laufenden Entgeltabrechnungszeitraum, sondern auch<br />
für folgende Entgeltabrechnungszeiträume gelten, ist im<br />
Beitragsnachweis-Datensatz das Feld „Art des Beitragsnachweises“<br />
als Dauerbeitragsnachweis zu kennzeichnen.<br />
Bei Abführung der Beiträge im Dauernachweisverfahren hat<br />
dieser Nachweis so lange Gültigkeit, wie sich beitragsrechtlich<br />
nichts ändert. Er ist bei jeder Entgeltänderung eines Versicher-
ten, die sich z. B. aus einer Entgelterhöhung oder -minderung,<br />
durch Ein- oder Austritt während eines Entgeltabrechnungszeitraumes,<br />
durch Ablauf des Entgeltfortzahlungsanspruchs,<br />
durch Zahlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt oder bei<br />
unbezahltem Urlaub ergibt, neu zu erstellen. Bei allen Entgeltänderungen,<br />
die nicht auf Dauer Gültigkeit behalten, <strong>und</strong> bei<br />
Korrekturen, die das laufende Kalenderjahr betreffen, ist die<br />
Differenz in einem gesonderten Beitragsnachweis mitzuteilen.<br />
Ein neuer Dauerbeitragsnachweis ist dann zu erstellen, wenn<br />
sich Beitrags- bzw. Umlagesätze oder die Beitragsbemessungsgrenzen<br />
(mit beitragsrechtlicher Auswirkung) ändern.<br />
5. Beitragszahlung<br />
Die vom Arbeitgeber zu zahlenden Beiträge müssen der<br />
Einzugsstelle (<strong>Knappschaft</strong> bzw. Minijob-Zentrale) am Fälligkeitstag<br />
zur Verfügung stehen. Die einfachste Art der Beitragszahlung<br />
ist, der Einzugsstelle ein SEPA-Lastschriftmandat zu<br />
erteilen. So kann der Arbeitgeber sicher sein, dass die Beiträge<br />
pünktlich zur Fälligkeit abgebucht werden <strong>und</strong> keine Säumniszuschläge<br />
<strong>und</strong> Mahngebühren berechnet werden müssen.<br />
Hierfür benötigt die <strong>Knappschaft</strong> bzw. Minijob-Zentrale ein<br />
unterschriebenes SEPA-Lastschriftmandat. Dieses finden Sie<br />
auf unserer Internetseite www.kbs.de, Bereich Arbeit geber im<br />
Formular-Center unter „Allgemeine Arbeitgeber formulare“.<br />
Natürlich können Sie auch weiterhin die Beiträge auf eines<br />
unserer Konten überweisen. Um Verzögerungen bei der Zuordnung<br />
Ihrer Zahlung zu vermeiden, bitten wir Sie, diese ausschließlich<br />
auf unsere dafür bestimmten Konten zu überweisen.<br />
Diese finden sie auf dem beigefügten Einlegeblatt „Größen<br />
des <strong>Versicherungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Beitragsrecht</strong>“.<br />
Bei der Beitragsüberweisung sind auf dem Überweisungsträger<br />
stets die Betriebsnummer sowie der Beitragsmonat anzugeben.<br />
Um eine korrekte maschinelle Verarbeitung zu gewährleisten,<br />
bitten wir im Verwendungszweck die Betriebsnummer in<br />
jedem Fall führend, also ohne Vorsätze anzugeben. Werden<br />
Zahlungen für mehrere Betriebsnummern in einer Summe<br />
geleistet, muss der Einzugsstelle spätestens bis <strong>zum</strong> Eingang<br />
der Überweisung eine Aufteilung des Gesamtzahl betrages<br />
nach Betriebsnummern vorliegen (Zahlungsavis).<br />
Selbstverständlich kann die Beitragszahlung auch mit Scheck<br />
erfolgen. Hierbei ist darauf zu achten, dass der Scheck so<br />
rechtzeitig vor dem Fälligkeitstermin eingereicht wird, dass der<br />
Einzugsstelle noch Zeit für die Bearbeitung <strong>und</strong> Einreichung<br />
bei der Bank verbleibt.<br />
Bei nicht pünktlicher Zahlung ist die Einzugsstelle gemäß § 24<br />
Absatz 1 Satz 1 SGB IV gesetzlich verpflichtet, für jeden angefangenen<br />
Monat der Säumnis einen Säumniszuschlag von einem<br />
Prozent des rückständigen, auf 50,00 Euro nach unten abger<strong>und</strong>eten<br />
Betrages zu erheben.
<strong>Hinweise</strong> <strong>zum</strong> <strong>Versicherungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Beitragsrecht</strong> 23<br />
C. Meldeverfahren<br />
1. Meldeverfahren für Seeleute<br />
Maschinelle Meldungen mit den Besonderheiten des<br />
Reedermeldeverfahrens aus maschinellen Entgeltabrechnungsprogrammen<br />
sind nur möglich, wenn die meldende Stelle<br />
auch für das besondere Reedermeldeverfahren zugelassen<br />
ist. Die Zulassung erfolgt durch die Deutsche Rentenversicherung<br />
<strong>Knappschaft</strong>-Bahn-See. Entsprechende Anträge sind<br />
an die<br />
Deutsche Rentenversicherung<br />
<strong>Knappschaft</strong>-Bahn-See<br />
Dezernat VII.9.1<br />
45115 Essen<br />
zu richten.<br />
Liegt keine Zulassung <strong>zum</strong> besonderen Reedermeldeverfahren<br />
vor, können die Meldungen gleichwohl maschinell erstellt<br />
werden, wenn sie mit einer systemgeprüften Ausfüllhilfe<br />
erstellt werden. Auf die Ausführungen unter Ziffer 4 wird in<br />
diesem Zusammenhang verwiesen.<br />
Im Vor- <strong>und</strong> Nachlaufsatz der jeweiligen Datensatzlieferung<br />
sowie im Datensatz Meldung (DSME) ist die Empfänger bzw.<br />
Krankenkassenbetriebsnummer 980 0000 6 zu verwenden. Die<br />
Übermittlung der Daten zur Sozialversicherung hat ausschließlich<br />
an die Datenannahmestelle der Deutschen Rentenversicherung<br />
<strong>Knappschaft</strong>-Bahn-See, E-Mail-Adresse: dav01@b2b.<br />
mailorbit.de zu erfolgen.<br />
2. Meldeverfahren für Personen, die in der allgemeinen<br />
Rentenversicherung versichert sind bzw. dem<br />
Gr<strong>und</strong>e nach in diesem <strong>Versicherungs</strong>zweig versicherungspflichtig<br />
sind<br />
Für Personen, die nicht der knappschaftlichen Rentenversicherungspflicht<br />
unterliegen, aber die <strong>Knappschaft</strong> für die Durchführung<br />
ihrer Krankenversicherung gewählt haben, gilt das<br />
allgemeine Meldeverfahren zur Sozialversicherung. In diesen<br />
Fällen ist der besondere knappschaftliche Datenbaustein<br />
(DBKS) nicht zu melden. Darüber hinaus genügt es, wenn das<br />
Programm von der Informationstechnischen Servicestelle der<br />
Gesetzlichen Krankenversicherung (ITSG GmbH) systemgeprüft<br />
ist. Eine Zulassung durch die Deutsche Rentenversicherung<br />
<strong>Knappschaft</strong>-Bahn-See ist nicht erforderlich.<br />
Im Vor- <strong>und</strong> Nachlaufsatz der jeweiligen Datensatzlieferung<br />
sowie im Datensatz Meldung (DSME) ist jeweils die Empfängerbzw.<br />
Krankenkassenbetriebsnummer 980 0000 6 zu verwenden.<br />
Die Übermittlung der Daten hat ausschließlich an die Datenannahmestelle<br />
der Deutschen Rentenversicherung <strong>Knappschaft</strong>-<br />
Bahn-See, E-Mail-Adresse: dav01@b2b.mailorbit.de zu erfolgen.
3. Meldeverfahren für geringfügig Beschäftigte<br />
Für Personen, die eine geringfügige Beschäftigung im gewerblichen<br />
Bereich ausüben, gilt das allgemeine Meldeverfahren zur<br />
Sozialversicherung. Dies gilt auch für geringfügig Beschäftigte<br />
in knappschaftlichen oder seemännischen Betrieben.<br />
In Meldungen für geringfügig Beschäftigte ist als Empfängerbzw.<br />
Krankenkassenbetriebsnummer im Vor- <strong>und</strong> Nachlaufsatz<br />
sowie im Datensatz Meldung (DSME) der jeweiligen Datensatzlieferung<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich die Betriebsnummer 980 0000 6<br />
zugelassen.<br />
Bei Meldungen von geringfügig Beschäftigten in knappschaftlichen<br />
Betrieben (Betriebsnummer beginnt mit 980 XXXX X<br />
bzw. 098 XXXX X) ist jedoch im Vor- <strong>und</strong> Nachlaufsatz sowie<br />
im Datensatz Meldung (DSME) die Empfängerbetriebsnummer<br />
980 9403 2 zu verwenden.<br />
Personen, die eine geringfügige Beschäftigung in einem privaten<br />
Haushalt ausüben, sind im Haushaltsscheckverfahren zu<br />
melden. Hier ist das allgemeine Meldeverfahren nicht anzuwenden.<br />
Auch erfolgt dieses Meldeverfahren nach wie vor auf<br />
Meldevordrucken (Haushaltsscheck).<br />
4. Meldeverfahren für Personen, die in der knappschaftlichen<br />
Rentenversicherung versichert sind<br />
Ausführungen hierzu finden Sie unter Ziffer 2 des Abschnitts D.<br />
5. Maschinelle Ausfüllhilfen<br />
Sofern Meldungen nicht aufgr<strong>und</strong> systemgeprüfter Lohn- <strong>und</strong><br />
Gehaltsabrechnungsprogramme erstellt werden können,<br />
besteht die Möglichkeit, sowohl die Meldungen <strong>und</strong> Beitragsnachweise<br />
mit Hilfe systemgeprüfter maschineller Ausfüllhilfen<br />
zu erstatten.<br />
Von den Einzugsstellen wurde eigens hierfür eine maschinelle<br />
Ausfüllhilfe namens „sv.net“ entwickelt. Diese steht in zwei<br />
Versionen zu Verfügung:<br />
„sv.net/classic“ zur Installation auf dem PC (kostenloser<br />
download unter: www.svnet.info) <strong>und</strong><br />
„sv.net/online“ zur Erstellung <strong>und</strong> Weiterleitung der Meldung<br />
im Internet (www.gkvnet-ag.de/svnet-online).<br />
Mit beiden Versionen ist die Erstellung von Meldungen <strong>und</strong><br />
Beitragsnachweisen für das besondere knappschaftliche<br />
Meldeverfahren, das besondere Reedermeldeverfahren sowie<br />
das Melde- <strong>und</strong> Beitragsverfahren zur Sozialversicherung <strong>und</strong><br />
für geringfügig Beschäftigte möglich.<br />
Kontaktdaten<br />
ITSG Informationstechnische Servicestelle der gesetzlichen<br />
Krankenversicherung GmbH<br />
Seligenstädter Gr<strong>und</strong> 11<br />
63150 Heusenstamm<br />
Telefon 06104 600 50-0 | Telefax 06104 600 50-300<br />
www.itsg.de
<strong>Hinweise</strong> <strong>zum</strong> <strong>Versicherungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Beitragsrecht</strong> 25<br />
D. Die knappschaftliche Rentenversicherung<br />
1. <strong>Versicherungs</strong>rechtliche Besonderheiten bei<br />
Arbeitnehmern, die von Unternehmerfirmen im<br />
Bergbau eingesetzt werden<br />
1.1 Durchführung der knappschaftlichen Rentenversicherung<br />
Bei Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ist<br />
die Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers zu prüfen.<br />
Die Deutsche Rentenversicherung <strong>Knappschaft</strong>-Bahn-See ist,<br />
neben ihrer Zuständigkeit als Träger der allgemeinen Rentenversicherung,<br />
als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung<br />
für Beschäftigte zuständig, wenn die Versicherten<br />
in einem knappschaftlichen Betrieb beschäftigt sind,<br />
ausschließlich oder überwiegend knappschaftliche Arbeiten<br />
verrichten oder<br />
bei Arbeitnehmerorganisationen oder Arbeitgeberorganisationen,<br />
die berufsständische Interessen des Bergbaus<br />
wahrnehmen, oder bei den Bergämtern, Oberbergämtern<br />
oder bergmännischen Prüfstellen, Forschungsstellen oder<br />
Rettungsstellen beschäftigt sind <strong>und</strong> für sie vor Aufnahme<br />
dieser Beschäftigung für fünf Jahre Beiträge zur knappschaftlichen<br />
Rentenversicherung gezahlt worden sind.<br />
<strong>Knappschaft</strong>liche Betriebe sind Betriebe, in denen Mineralien<br />
oder ähnliche Stoffe bergmännisch gewonnen werden, Betriebe<br />
der Industrie der Steine <strong>und</strong> Erden jedoch nur dann, wenn sie<br />
überwiegend unterirdisch betrieben werden. Als knappschaftliche<br />
Betriebe gelten auch Versuchsgruben des Bergbaus.<br />
<strong>Knappschaft</strong>liche Betriebe sind darüber hinaus Betriebsanstalten<br />
oder Gewerbeanlagen, die als Nebenbetriebe eines<br />
knappschaftlichen Betriebes mit diesem räumlich <strong>und</strong> betrieblich<br />
zusammenhängen.<br />
<strong>Knappschaft</strong>liche Arbeiten sind die räumlich <strong>und</strong> betrieblich<br />
mit einem Bergwerksbetrieb zusammenhängenden, aber von<br />
einem anderen Unternehmer ausgeführten Arbeiten. Art <strong>und</strong><br />
Umfang dieser Arbeiten bestimmen sich nach § 134 Absatz 4<br />
SGB VI. Ein Auszug aus dieser Vorschrift sowie entsprechende<br />
Erläuterungen sind als Anlage 1 <strong>und</strong> 2 beigefügt.<br />
Soweit Arbeitnehmer neben knappschaftlichen Arbeiten auch<br />
nicht knappschaftliche Arbeiten verrichten, gilt der Gr<strong>und</strong>satz,<br />
dass die sozialversicherungsrechliche Beurteilung nach<br />
der Tätigkeit zu erfolgen hat, die der Gesamtheit das Gepräge<br />
verleiht, also überwiegend verrichtet wird. Bei gleichen<br />
Tätigkeitsanteilen geht die allgemeine Rentenversicherung der<br />
knappschaftlichen Rentenversicherung vor.<br />
Die Prüfung der knappschaftlichen Rentenversicherungspflicht<br />
von Unternehmerarbeiten hat demzufolge in zwei Schritten zu<br />
erfolgen. Im ersten Schritt ist zu prüfen, ob überhaupt knappschaftliche<br />
Arbeiten verrichtet werden. Bejahendenfalls ist im<br />
zweiten Schritt zu prüfen, ob die knappschaftlichen Arbeiten
<strong>zum</strong>indest überwiegend ausgeführt werden. Nur wenn auch<br />
die zweite Prüfung positiv ausfällt, tritt <strong>Versicherungs</strong>pflicht in<br />
der knappschaftlichen Rentenversicherung ein. Eigentlich hätte<br />
die Beurteilung der Frage, ob die knappschaftlichen Arbeiten<br />
überwiegend verrichtet werden, Monat für Monat zu erfolgen.<br />
Um jedoch einen monatlichen Wechsel zwischen den <strong>Versicherungs</strong>trägern<br />
zu vermeiden, kann die Prüfung der <strong>Versicherungs</strong>zugehörigkeit<br />
anhand folgender Richtlinien vorgenommen<br />
werden:<br />
1. Die Firma entscheidet bei Beginn des erstmaligen Einsatzes<br />
in knappschaftlichen Betrieben entsprechend der voraussichtlichen<br />
Gestaltung des Arbeitsverhältnisses für das<br />
laufende Quartal, ob eine Anmeldung zur knappschaftlichen<br />
Rentenversicherung erforderlich ist oder nicht (vergleiche<br />
Punkt 2). Unabhängig von der Entscheidung erfolgt die<br />
Anmeldung zur <strong>Knappschaft</strong> oder zu einer anderen gewählten<br />
Krankenkasse.<br />
2. Lässt sich bereits bei Beginn des Einsatzes in knappschaftlichen<br />
Betrieben absehen, dass der Arbeitnehmer im laufenden<br />
Quartal überwiegend knappschaftliche Arbeiten<br />
verrichten wird, so besteht die knappschaftliche Rentenversicherungspflicht<br />
von Anfang an.<br />
4. Ergibt die Prüfung vor Ende des laufenden Quartals, dass das<br />
Arbeitsverhältnis, wie vorausschauend beurteilt, verlaufen<br />
ist, tritt ein Wechsel in der <strong>Versicherungs</strong>zugehörigkeit für<br />
das nächste Quartal nicht ein. Der Arbeitnehmer bleibt auch<br />
für das darauf folgende Quartal im gleichen <strong>Versicherungs</strong>zweig<br />
versichert, wenn die Voraussetzungen zu Punkt 2<br />
vorliegen.<br />
5. Ist das Arbeitsverhältnis nicht, wie vorausschauend beurteilt,<br />
verlaufen, so ist der Arbeitnehmer mit Beginn des Quartals<br />
um<strong>zum</strong>elden (vergleiche Punkt 6). Für das vergangene Quartal<br />
verbleibt es stets bei der durchgeführten Versicherung, da<br />
die der Feststellung des <strong>Versicherungs</strong>verhältnisses zugr<strong>und</strong>e<br />
liegende vorausschauende Beurteilung nach der Entscheidung<br />
des B<strong>und</strong>essozialgerichts vom 27. September 1961 – 3<br />
RK 12 / 57 – („Die Beiträge“ 1962, S. 151) für die Vergangenheit<br />
auch dann maßgebend bleibt, wenn die als solche richtige<br />
Schätzung infolge nicht sicher voraussehbarer Umstände<br />
mit dem tatsächlichen Ablauf des Arbeitsverhältnisses nicht<br />
übereinstimmt.<br />
6. Die Prüfung der Rentenversicherungszugehörigkeit ist bei<br />
Arbeitnehmern mit einer gemischten Tätigkeit jeweils vor<br />
Quartalsende vorzunehmen.<br />
3. Damit rechtzeitig zu Beginn des nächsten Quartals eine<br />
eventuell notwendige Ummeldung erfolgen kann, ist bis<br />
<strong>zum</strong> Ende des gegenwärtigen Quartals zu prüfen, ob die<br />
bisherige vorausschauende Beurteilung richtig war.<br />
7. Der Arbeitnehmer ist/war überwiegend knappschaftlich<br />
beschäftigt, wenn er im Quartal mehr als 50,00 Prozent<br />
seiner Arbeitszeit knappschaftliche Arbeiten verrichtet hat,
<strong>Hinweise</strong> <strong>zum</strong> <strong>Versicherungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Beitragsrecht</strong> 27<br />
wobei als Beurteilungszeitraum die ersten zwei Monate <strong>und</strong><br />
die ersten zwei Arbeitswochen des dritten Monats zugr<strong>und</strong>e<br />
zu legen sind. Für Arbeitnehmer, die erst während des laufenden<br />
Quartals eine Tätigkeit bei der Firma aufnehmen, sind<br />
die tatsächlich verfahrenen Schichten für die Beurteilung<br />
ausschlaggebend. Urlaubstage, Arbeitsunfähigkeitstage <strong>und</strong><br />
Ähnliches werden der Beschäftigung, die unmittelbar vorher<br />
verrichtet wurde, zugerechnet.<br />
Zu den knappschaftlichen Arbeiten gehören nach § 134 Absatz<br />
4 Nummer 1 SGB VI „alle Arbeiten unter Tage mit Ausnahme<br />
von vorübergehenden Montagearbeiten“. Die Auslegung des<br />
Begriffs „vorübergehend“ erfolgt in § 134 Absatz 6 SGB VI, der<br />
auch aus der Anlage 1 ersichtlich ist. Die Auslegung bereitet<br />
dann keine Schwierigkeiten, wenn die Montagearbeiten<br />
ununterbrochen <strong>und</strong> im Rahmen eines einheitlichen Auftrags<br />
ausgeführt werden.<br />
Beispiel 1<br />
Der Arbeitnehmer A verrichtet in der Zeit vom 1. April bis<br />
31. August Montagearbeiten unter Tage. Die Dauer der<br />
Untertagetätigkeit ist von vornherein absehbar.<br />
Ergebnis<br />
a) Prüfung, ob überhaupt knappschaftliche Arbeiten<br />
verrichtet werden<br />
Gemäß § 81 Absätze 2 <strong>und</strong> 3 der Satzung der Deutschen<br />
Rentenversicherung <strong>Knappschaft</strong>-Bahn-See<br />
handelt es sich bei den Montagearbeiten unter Tage<br />
um knappschaftliche Arbeiten, denn es ist von vornherein<br />
zu übersehen, dass die Arbeiten länger als drei<br />
Monate dauern werden.<br />
b) Prüfung, ob die knappschaftlichen Arbeiten überwiegend<br />
verrichtet werden<br />
ba) Monatliche Prüfung<br />
Die knappschaftlichen Arbeiten werden in der Zeit<br />
vom 1. April bis 31. August überwiegend verrichtet.<br />
Dementsprechend besteht während dieses Zeitraums<br />
<strong>Versicherungs</strong>pflicht in der knappschaftlichen<br />
Rentenversicherung.<br />
bb) Prüfung anhand der Richtlinien<br />
Sowohl im zweiten als auch im dritten Quartal werden<br />
überwiegend knappschaftliche Arbeiten verrichtet.<br />
Folglich besteht in der Zeit vom 1. April bis 30.<br />
September <strong>Versicherungs</strong>pflicht in der knappschaftlichen<br />
Rentenversicherung.<br />
Werden die Montagearbeiten wiederholt aus betrieblichen<br />
Gründen unterbrochen, handelt es sich doch um ein geschlossenes<br />
Ganzes, so dass nicht jede einzelne Verrichtung zeitlich<br />
gesehen für sich gesondert zu betrachten ist (Urteil des Sozialgerichts<br />
Dortm<strong>und</strong> vom 4. Juli 1957 - 16 Pens. 102 / 56).
Beispiel 2<br />
Der Arbeitnehmer B wird in der Zeit vom 1. April bis 31.<br />
August mit Montagearbeiten unter Tage beschäftigt. Aus<br />
betrieblichen Gründen werden die Arbeiten in der Zeit<br />
vom 2. Mai bis 11. Mai unterbrochen. Die Dauer der Untertagetätigkeit<br />
sowie die Unterbrechung aus betrieblichen<br />
Gründen sind von vornherein absehbar.<br />
Ergebnis<br />
a) Prüfung, ob überhaupt knappschaftliche Arbeiten<br />
verrichtet werden<br />
Gemäß § 81 Absätze 2 <strong>und</strong> 3 der Satzung der Deutschen<br />
Rentenversicherung <strong>Knappschaft</strong>-Bahn-See<br />
handelt es sich bei den Montagearbeiten unter Tage<br />
um knappschaftliche Arbeiten, denn es ist von vornherein<br />
zu übersehen, dass die Arbeit länger als drei<br />
Monate dauern werden. (An die Stelle des Zeitraums<br />
von drei Monaten tritt gemäß § 26 Absatz 1 SGB X<br />
in Verbindung mit § 191 BGB ein Zeitraum von 90<br />
Tagen. Die Montagearbeit wird vom 1. April bis 1. Mai<br />
(31 Tage) <strong>und</strong> vom 12. Mai bis 31. August (112 Tage) an<br />
mehr als 90 Tagen verrichtet.)<br />
b) Prüfung, ob die knappschaftlichen Arbeiten überwiegend<br />
verrichtet werden<br />
ba) Monatliche Prüfung<br />
Die knappschaftlichen Arbeiten werden in der Zeit<br />
vom 1. April bis 31. August überwiegend verrichtet.<br />
Dementsprechend besteht während dieses Zeitraums<br />
<strong>Versicherungs</strong>pflicht in der knappschaftlichen<br />
Rentenversicherung.<br />
bb) Prüfung anhand der Richtlinien<br />
Sowohl im zweiten als auch im dritten Quartal<br />
werden überwiegend knappschaftliche Arbeiten<br />
verrichtet. Folglich besteht in der Zeit vom 1. April bis<br />
30.September <strong>Versicherungs</strong>pflicht in der knappschaftlichen<br />
Rentenversicherung.<br />
Nach § 81 Absatz 6 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung<br />
<strong>Knappschaft</strong>-Bahn-See sind auch die nacheinander in<br />
verschiedenen knappschaftlichen Betrieben verrichteten Montagearbeiten<br />
unter Tage für die Dauer von weniger als drei Monaten<br />
bei der Prüfung, ob <strong>Versicherungs</strong>pflicht in der knappschaftlichen<br />
Rentenversicherung besteht, zusammenzuziehen.<br />
Unter diese Satzungsbestimmung fallen alle Versicherten, die<br />
nacheinander in verschiedenen knappschaftlichen Betrieben<br />
Montagearbeiten unter Tage für die Dauer von weniger als drei<br />
Monaten verrichten. Unter dem Begriff „nacheinander“ werden<br />
nicht nur Montagearbeiten verstanden, die ununterbrochen in<br />
verschiedenen knappschaftlichen Betrieben verrichtet werden.<br />
Vielmehr werden Montagearbeiten auch dann nacheinander<br />
verrichtet, wenn zwischen dem Ende der einen Montagearbeit<br />
unter Tage <strong>und</strong> dem Beginn einer anderen Montagearbeit unter<br />
Tage kein voller Kalendermonat liegt.
<strong>Hinweise</strong> <strong>zum</strong> <strong>Versicherungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Beitragsrecht</strong> 29<br />
Beispiel 3<br />
Der Arbeitnehmer C wird wie folgt mit Montagearbeiten<br />
unter Tage beschäftigt:<br />
Zeche A vom 1. Februar bis 15. Februar = 15 Tage<br />
Zeche B vom 18. Februar bis 28. Februar = 11 Tage<br />
Zeche C vom 1. März bis 31. März = 31 Tage<br />
Zeche A vom 5. April bis 10. April = 6 Tage<br />
Zeche D vom 21. April bis 16. Mai = 26 Tage<br />
Zeche E vom 20. Mai bis 30. Juni = 42 Tage<br />
131 Tage<br />
Die Dauer der Einsätze ist nicht von vornherein bekannt.<br />
Ergebnis<br />
a) Prüfung, ob überhaupt knappschaftliche Arbeiten<br />
verrichtet werden<br />
Gemäß § 81 Absätze 2, 5 <strong>und</strong> 6 der Satzung der<br />
Deutschen Rentenversicherung <strong>Knappschaft</strong>- Bahn-<br />
See handelt es sich spätestens ab dem 21. Mai um<br />
knappschaftliche Arbeiten. Der 21. Mai ist der 91.<br />
Tag, an dem Montagearbeiten unter Tage verrichtet<br />
werden, spätestens ab diesem Tage ist zu erkennen,<br />
dass die Montagearbeiten länger als drei Monate<br />
andauern werden.<br />
b) Prüfung, ob die knappschaftlichen Arbeiten überwiegend<br />
verrichtet werden<br />
In der Zeit vom 21. Mai bis 30. Juni wurden knappschaftliche<br />
Arbeiten verrichtet.<br />
ba) Monatliche Prüfung<br />
Die knappschaftlichen Arbeiten werden lediglich<br />
im Kalendermonat Juni überwiegend verrichtet.<br />
Dementsprechend besteht in der Zeit vom 1. Juni bis<br />
30. Juni <strong>Versicherungs</strong>pflicht in der knappschaftlichen<br />
Rentenversicherung.<br />
bb) Prüfung anhand der Richtlinien<br />
Zu Beginn des zweiten Quartals war nicht zu übersehen,<br />
ob der Arbeitnehmer überwiegend knappschaftliche<br />
Arbeiten verrichten wird oder nicht. Folglich bestand<br />
keine <strong>Versicherungs</strong>pflicht in der knappschaftlichen<br />
Rentenversicherung (Umkehrschluss aus<br />
Punkt 2 der Richtlinien). Entsprechend dem Punkt<br />
7 der Richtlinien wurden im zweiten Quartal nicht<br />
überwiegend knappschaftliche Arbeiten verrichtet,<br />
so dass auch im dritten Quartal die Durchführung<br />
der knappschaftlichen Rentenversicherung nicht in<br />
Betracht kommt (Punkt 5 der Richtlinien).<br />
1.2 Nachweis der Untertagetätigkeit<br />
Zum Nachweis der Untertagetätigkeit ist das in Anlage 4<br />
wiedergegebene Formblatt zu verwenden, <strong>und</strong> zwar für die Arbeitnehmer,<br />
die bei ihrem Untertageeinsatz nicht der Zeiterfassung<br />
der Zeche unterliegen. In diesen Fällen ist das Formblatt<br />
für jede Grubenfahrt von dem betreffenden Mitarbeiter genau<br />
auszufüllen. Die Angaben sind für jede Grubenfahrt getrennt<br />
zu machen <strong>und</strong> die Richtigkeit von einem Bediensteten des<br />
Bergwerks durch Stempel <strong>und</strong> Unterschrift zu bestätigen.
Bei Auslandseinsätzen sind für jede Grubenfahrt die Angaben<br />
vom Arbeitnehmer selbst einzutragen <strong>und</strong> nach der Rückkehr<br />
aus dem Ausland von einem Zeichnungsberechtigten der<br />
Unternehmerfirma zu bestätigen. In diesem Zusammenhang<br />
wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass als Nachweis der<br />
Untertageschichten nur das - vollständig ausgefüllte - Formblatt<br />
anerkannt wird, wobei für jede Grubenfahrt im Inland<br />
ausnahmslos die Bestätigung der Zeche vorliegen muss.<br />
2. Meldeverfahren der knappschaftlichen Rentenversicherung<br />
Die Deutsche Rentenversicherung <strong>Knappschaft</strong>-Bahn-See<br />
hat von ihrem Recht, für den Bereich der knappschaftlichen<br />
Rentenversicherung das Meldeverfahren selbst zu gestalten,<br />
Gebrauch gemacht. In diesen Fällen ist mit den Meldungen zur<br />
Sozialversicherung der besondere knappschaftliche Datenbaustein<br />
(DBKS) zu übermitteln. Ausführliche Informationen <strong>zum</strong><br />
besonderen knappschaftlichen Meldeverfahren enthalten die<br />
„Erläuterungen <strong>zum</strong> knappschaftlichen Meldeverfahren“, die<br />
bei Bedarf bei der<br />
Deutschen Rentenversicherung<br />
<strong>Knappschaft</strong>-Bahn-See<br />
Dezernat VII.1.1<br />
45115 Essen<br />
angefordert werden können. Maschinelle Meldungen für<br />
die knappschaftlichen Besonderheiten aus maschinellen<br />
Entgel tabrechnungsprogrammen sind nur möglich, wenn die<br />
meldende Stelle auch <strong>zum</strong> knappschaftlichen Meldeverfahren<br />
zugelassen ist. Die Zulassung erfolgt durch die Deutsche<br />
Rentenversicherung <strong>Knappschaft</strong>-Bahn-See. Entsprechende<br />
Anträge sind an die<br />
Deutsche Rentenversicherung<br />
<strong>Knappschaft</strong>-Bahn-See<br />
Dezernat VII.9<br />
45115 Essen<br />
zu richten. Liegt keine Zulassung <strong>zum</strong> besonderen knappschaftlichen<br />
Meldeverfahren vor, können die Meldungen<br />
gleichwohl maschinell erstellt werden, wenn sie mit einer<br />
systemgeprüften Ausfüllhilfe erstellt werden. Auf die Ausführungen<br />
unter Ziffer 4 des Abschnitts „C. Meldeverfahren“ wird<br />
in diesem Zusammenhang verwiesen.<br />
Im Vor- <strong>und</strong> Nachlaufsatz sowie im Datensatz Meldung<br />
(DSME) der Datensatzlieferung ist jeweils die Empfänger- bzw.<br />
Kranken kassenbetriebsnummer 980 9403 2 zu verwenden.<br />
Die Übermittlung der Meldungen zur Sozialversicherung mit<br />
dem besonderen knappschaftlichen Datenbaustein (DBKS)<br />
für Mitglieder der knappschaftlichen Krankenversicherung<br />
hat ausschließlich an die Datenannahmestelle der Deutschen<br />
Rentenversicherung <strong>Knappschaft</strong>-Bahn-See, E-Mail-Adresse:<br />
dav01@b2b.mailorbit.de zu erfolgen.
<strong>Hinweise</strong> <strong>zum</strong> <strong>Versicherungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Beitragsrecht</strong> 31<br />
E. Ausgleichsverfahren für Arbeitgeber<br />
F. Insolvenzgeldumlage<br />
Das Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) regelt seit 2006<br />
unter welchen Voraussetzungen Arbeitgebern ihre Kosten für<br />
Entgeltfortzahlungen <strong>und</strong> Mutterschaftsleistungen erstattet<br />
werden <strong>und</strong> wie dieses Ausgleichsverfahren von den Arbeitgebern<br />
finanziert wird.<br />
Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für Entgeltfortzahlungen<br />
im Krankheitsfall <strong>und</strong> bei Beschäftigungsverboten<br />
aufgr<strong>und</strong> des Mutterschutzgesetzes, für Zuschüsse <strong>zum</strong><br />
Mutterschaftsgeld sowie für bestimmte Arbeitgeberanteile zur<br />
Sozialversicherung.<br />
Die finanziellen Mittel für die Kostenerstattungen werden von<br />
den beteiligten Arbeitgebern im Wege der Umlagen U1 <strong>und</strong> U2<br />
getragen. Die aktuellen Umlagesätze entnehmen Sie bitte dem<br />
Einlegeblatt zu dieser Broschüre.<br />
Mit der Broschüre „Ausgleichsverfahren für Arbeitgeber“ (Vordruck<br />
6 80 74) informieren wir ausführlich über die aktuellen<br />
gesetzlichen Regelungen <strong>zum</strong> Ausgleichsverfahren bei Krankheit<br />
<strong>und</strong> Mutterschaft nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz.<br />
1. Allgemeines<br />
Der Einzug der Insolvenzgeldumlage wurde <strong>zum</strong> 1. Januar 2009<br />
von den Trägern der Unfallversicherung auf die Einzugsstellen<br />
(Minijob-Zentrale/Krankenkassen) übertragen. Seitdem ziehen<br />
die Einzugsstellen die laufenden monatlichen Beiträge für die<br />
Insolvenzgeldumlage zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag<br />
ein. Die Höhe ist aus dem Beiblatt „Größen<br />
des <strong>Versicherungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Beitragsrecht</strong>“ ersichtlich.<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich ausgenommen von der Zahlung der Insolvenzgeldumlage<br />
sind Arbeitgeber der öffentlichen Hand <strong>und</strong><br />
Privathaushalte. Als Arbeitgeber der öffentlichen Hand gelten<br />
insbesondere<br />
der B<strong>und</strong>, die Länder <strong>und</strong> die Gemeinden,<br />
Körperschaften, Stiftungen <strong>und</strong> Anstalten des öffentlichen<br />
Rechts, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht<br />
zulässig ist,<br />
juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der<br />
B<strong>und</strong>, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit<br />
sichert,<br />
als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisierte<br />
Religionsgemeinschaften <strong>und</strong> ihre gleiche Rechtsstellung<br />
genießende Untergliederungen,<br />
öffentlich-rechtliche R<strong>und</strong>funkanstalten <strong>und</strong><br />
Botschaften <strong>und</strong> Konsulate ausländischer Staaten in der<br />
B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland.
Anlage 1<br />
Auszug aus § 134 SGB VI<br />
(4) <strong>Knappschaft</strong>liche Arbeiten sind nachstehende Arbeiten,<br />
wenn sie räumlich <strong>und</strong> betrieblich mit einem Bergwerksbetrieb<br />
zusammenhängen, aber von einem anderen Unternehmer<br />
ausgeführt werden:<br />
1. alle Arbeiten unter Tage mit Ausnahme von vorübergehenden<br />
Montagearbeiten,<br />
2. Abraumarbeiten <strong>zum</strong> Aufschließen der Lagerstätte,<br />
3. die Gewinnung oder das Verladen von Versatzmaterial<br />
innerhalb des Zechengeländes im Betrieb befindlicher<br />
Werke mit Ausnahme der Arbeiten an Baggern,<br />
4. das Umarbeiten (Aufbereiten) von Bergehalden (Erzgruben)<br />
innerhalb des Zechengeländes im Betrieb befindlicher<br />
Werke,<br />
5. laufende Unterhaltungsarbeiten an Grubenbahnen<br />
sowie an Grubenanschluss bahnen innerhalb des<br />
Zechengeländes,<br />
6. das Rangieren der Wagen auf den Grubenanlagen,<br />
7. Arbeiten in den zur Zeche gehörenden Reparaturwerkstätten,<br />
8. Arbeiten auf den Zechenholzplätzen, die nur dem<br />
Betrieb von Zechen dienen, soweit das Holz in das<br />
Eigentum der Zeche übergegangen ist,<br />
9. Arbeiten in den Lampenstuben,<br />
10. das Stapeln des Geförderten, das Verladen von<br />
gestürzten Produkten, das Aufhalden <strong>und</strong> das Abhalden<br />
von Produkten, von Bergen <strong>und</strong> von sonstigen Abfällen<br />
innerhalb des Zechengeländes,<br />
11. Sanierungsarbeiten wie beispielsweise Aufräumungsarbeiten<br />
<strong>und</strong> Ebnungsarbeiten, sowie das Laden<br />
von Schutt <strong>und</strong> dergleichen, wenn diese Arbeiten<br />
regel mäßig innerhalb des Zechengeländes ausgeführt<br />
werden.<br />
(5) <strong>Knappschaft</strong>liche Arbeiten stehen für die knappschaftliche<br />
Versicherung einem knappschaftlichen Betrieb gleich.<br />
(6) Montagearbeiten unter Tage sind knappschaftliche<br />
Arbeiten im Sinne von Absatz 4 Nummer 1, wenn sie die<br />
Dauer von drei Monaten überschreiten.<br />
§ 28e SGB IV<br />
(1) Satz 2<br />
Die Zahlung des vom Beschäftigten zu tragenden Teils<br />
des Gesamtsozialversicherungsbeitrags gilt als aus dem<br />
Vermögen des Beschäftigten erbracht.<br />
(2a) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht, die sich für den<br />
Arbeitgeber knappschaftlicher Arbeiten im Sinne von<br />
§ 134 Absatz 4 SGB VI ergibt, haftet der Arbeitgeber des<br />
Bergwerksbetriebes, mit dem die Arbeiten räumlich<br />
<strong>und</strong> betrieblich zusammenhängen, wie ein selbstschuldnerischer<br />
Bürge. Der Arbeitgeber des Bergwerksbetriebes
<strong>Hinweise</strong> <strong>zum</strong> <strong>Versicherungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Beitragsrecht</strong> 33<br />
kann die Befriedigung verweigern, solange die Einzugsstelle<br />
den Arbeitgeber der knappschaftlichen Arbeiten nicht gemahnt<br />
hat <strong>und</strong> die Mahnfrist nicht abgelaufen ist.<br />
Anlage 2<br />
Erläuterungen zu knappschaftliche Arbeiten nach § 134 Absatz<br />
4 SGB VI<br />
Sanierungsarbeiten, wie beispielsweise Aufräumungs- <strong>und</strong><br />
Ebnungsarbeiten, die regelmäßig innerhalb des Zechengeländes<br />
(Tagebaugeländes) ausgeführt werden, sind knappschaftliche<br />
Arbeiten nach § 134 Absatz 4 Nummer 11 SGB VI,<br />
wenn sie räumlich <strong>und</strong> betrieblich mit einem Bergwerksbetrieb<br />
zusammenhängen, aber von einem anderen Unternehmer ausgeführt<br />
werden. Hierzu zählen auch Arbeiten, die auf Tagebaugelände<br />
ausgeübt werden, welche der Bergaufsicht unterliegen.<br />
Arbeitnehmer, die ausschließlich oder überwiegend mit diesen<br />
Arbeiten beschäftigt sind, unterliegen nach § 133 Nummer 2<br />
SGB VI der <strong>Versicherungs</strong>pflicht in der knappschaftlichen<br />
Rentenversicherung. Überwiegend werden knappschaftliche<br />
Arbeiten dann verrichtet, wenn die Ausführung dieser Arbeiten<br />
mehr als 50,00 Prozent der Arbeitszeit ausmachen. Da<br />
die knappschaftlich relevanten Sanierungsarbeiten auf einem<br />
Gelände ausgeführt werden müssen, das der Bergaufsicht<br />
unterliegt, verlieren die Sanierungsarbeiten mit der Entlassung<br />
des Geländes aus der Bergaufsicht ihre Eigenschaft als knappschaftliche<br />
Arbeit.<br />
Als Gr<strong>und</strong>satz ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass<br />
ausschließlich Arbeiten, die unmittelbar der Sanierung des<br />
Geländes dienen, zur Durchführung der knappschaftlichen Versicherung<br />
führen. Dies sind alle direkt auf die Sanierung <strong>und</strong><br />
Wiederurbarmachung des Geländes gerichteten, körperlichen<br />
Arbeiten in Bergwerksbetrieben.<br />
Arbeiten, die nur mittelbar der Sanierung dienen (die eigentlichen<br />
Sanierungsarbeiten also nur begleiten, vorbereiten oder<br />
möglich machen) sind somit keine knappschaftlichen Arbeiten<br />
im Sinne des § 134 Absatz 4 Nummer 11 SGB VI.<br />
Arbeiten, die unmittelbar der Sanierung dienen <strong>und</strong> somit zu<br />
den knappschaftlichen Arbeiten gehören sind beispielsweise:<br />
Arbeiten im Zusammenhang mit Rütteldruckverdichtungen<br />
Abriss von Stellwerken <strong>und</strong> Rückbau von Gleisen ehemaliger<br />
Bergwerksbahnen<br />
Verschrottung von Tagebaugroßgeräten<br />
Tätigkeiten der Wiederurbarmachung<br />
Zu den Tätigkeiten der Wiederurbarmachung zählen alle<br />
Arbeiten (insbesondere auch gärtnerische <strong>und</strong> landschaftsgärtnerische<br />
Tätigkeiten), die darauf gerichtet sind, die (ehemals)<br />
bergmännisch genutzten Flächen wieder in ihren natürlichen<br />
Zustand zu versetzen. Es sind die Tätigkeiten, die der Wiedernutzbarmachung<br />
im Sinne des § 4 Absatz 4 des B<strong>und</strong>esberggesetzes<br />
dienen. Nach dieser Vorschrift ist Wiedernutzbarmachung<br />
die ordnungsgemäße Gestaltung der vom Bergbau
in Anspruch genommenen Oberfläche unter Beachtung des<br />
öffentlichen Interesses.<br />
(2) Montagearbeiten unter Tage sind knappschaftliche Arbeiten,<br />
wenn sie die Dauer von drei Monaten überschreiten.<br />
Arbeiten, die nur mittelbar der Sanierung dienen <strong>und</strong> somit<br />
keine knappschaftlichen Arbeiten sind, sind beispielsweise:<br />
Tätigkeiten an bzw. in Messwagen/Einrichtungen <strong>und</strong><br />
Beseitigung elektrischer Leitungen einschIießlich Entstörungen<br />
Arbeiten des kaufmännischen <strong>und</strong> technischen<br />
Verwaltungspersonals<br />
Instandsetzung von Geräten im Tagebau<br />
Felduntersuchungen<br />
Reine Aufsichtstätigkeiten über Mitarbeiter, die unmittelbar<br />
Sanierungsarbeiten verrichten<br />
Anlage 3<br />
Auszug aus der Satzung der Deutschen Rentenversicherung<br />
<strong>Knappschaft</strong>-Bahn-See<br />
<strong>Knappschaft</strong>liche Arbeiten<br />
§ 81<br />
(1) <strong>Knappschaft</strong>liche Arbeiten im Sinne von § 133 Nummer 2<br />
Sechstes Buch Sozialgesetzbuch sind Arbeiten, die räumlich<br />
<strong>und</strong> betrieblich mit einem Bergwerksbetrieb zusammenhängen,<br />
aber von einem anderen Unternehmer ausgeführt<br />
werden (§ 134 Absatz 4 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch).<br />
(3) Ist bei Beginn der Untertagearbeiten zu übersehen, dass die<br />
Montagearbeiten unter Tage länger als drei Monate dauern<br />
werden, besteht <strong>Versicherungs</strong>pflicht in der <strong>Knappschaft</strong>sversicherung<br />
von Anfang an.<br />
(4) Ist bei Beginn der Montagearbeit unter Tage <strong>Versicherungs</strong>pflicht<br />
in der <strong>Knappschaft</strong>sversicherung bejaht worden <strong>und</strong><br />
endet wider erwarten die Montagearbeit unter Tage vor<br />
Ablauf von drei Monaten, so verbleibt es bei der Versicherung<br />
in der <strong>Knappschaft</strong>sversicherung.<br />
(5) Ist bei Beginn der Montagearbeit unter Tage <strong>Versicherungs</strong>pflicht<br />
in der <strong>Knappschaft</strong>sversicherung verneint worden,<br />
dauert die Montagearbeit unter Tage jedoch entgegen der<br />
vorausschauenden Beurteilung länger als drei Monate, so<br />
tritt <strong>Versicherungs</strong>pflicht in der <strong>Knappschaft</strong>sversicherung<br />
von dem Zeitpunkt an ein, in dem zu erkennen ist, dass die<br />
Montagearbeit unter Tage länger als drei Monate dauern wird.<br />
(6) Verrichtet ein Versicherter nacheinander in verschiedenen<br />
knappschaftlichen Betrieben Montagearbeiten unter Tage<br />
für die Dauer von jeweils weniger als drei Monaten, so sind<br />
diese Beschäftigungszeiten bei Prüfung, ob <strong>Versicherungs</strong>pflicht<br />
in der <strong>Knappschaft</strong>sversicherung besteht, zusam-
<strong>Hinweise</strong> <strong>zum</strong> <strong>Versicherungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Beitragsrecht</strong> 35<br />
menzuziehen. <strong>Versicherungs</strong>pflicht in der <strong>Knappschaft</strong>sversicherung<br />
besteht von dem Zeitpunkt an, zu dem sich<br />
bei vorausschauender Beurteilung ergibt, dass Montagearbeiten<br />
unter Tage insgesamt länger als drei Monate<br />
ausgeübt werden.
Anlage 4<br />
Nachweis über Grubenfahrten<br />
Name: ______________________________________________________________________ Monat: _____________________________<br />
Grubenfahrt<br />
Stempel <strong>und</strong><br />
Ziel der Beginn Ende Unterschrift<br />
Schachtanlage Tag Grubenfahrt Uhrzeit Uhrzeit der Zeche<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
4.<br />
5.<br />
6.<br />
7.<br />
8.<br />
9.<br />
10.<br />
11.<br />
12.<br />
13.<br />
14.<br />
15.<br />
16.<br />
17.<br />
18.<br />
19.<br />
20.<br />
21.<br />
22.<br />
23.<br />
24.<br />
25.<br />
26.<br />
27.<br />
28.<br />
29<br />
30.<br />
31.
<strong>Hinweise</strong> <strong>zum</strong> <strong>Versicherungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Beitragsrecht</strong> 37
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